{"id":"bgbl1-1965-27-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":27,"date":"1965-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst","law_date":"1965-06-28T00:00:00Z","page":531,"pdf_page":3,"num_pages":16,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                          531\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst*)\nVom 28. Juni 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  pflichtigen können bei dringendem Bedarf auch\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           in der Verwaltung des Ersatzdienstes beschäf-\ntigt werden.\nArtikel 1                             (2) Anregungen des Dienstpflichtigen, zu einer\nÄnderung des Gesetzes                         von ihm gewählten Dienststelle einberufen zu\nüber den zivilen Ersatzdienst                     werden, kann entsprochen werden, wenn die\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom                  dienstlichen Belange das zulassen.\n13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10), zuletzt ge-              (3) Der Ersatzdienst ist außerhalb des Wohn-\nändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des                  ortes des Dienstpflichtigen zu leisten. Im dienst-\nWehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bundes-                   lichen Interesse oder zur Vermeidung beson-\ngesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert und er-             derer Härten können Ausnahmen zugelassen\ngänzt:                                                           werden.\n1. Der erste Abschnitt des Gesetzes erhält fol-\n§ 4\ngende Fassung:\nAnerkennung von Einrichtungen\n„Erster Abschnitt                          (1) Die Entscheidung über die Anerkennung\nAufgaben und Organisation des                       einer Einrichtung trifft auf deren Antrag der\nzivilen Ersatzdienstes                      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\nEr kann die Einrichtung anerkennen, wenn diese\n§ 1\n1. überwiegend gemeinnützige oder mildtätige\nAufgaben des zivilen Ersatzdienstes                     Aufgaben wahrnimmt,\nIm zivilen Ersatzdienst (Ersatzdienst) werden             2. die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung\nAufgaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl                    und Betreuung der Ersatzdienstleistenden\ndienen. Die Ersatzdienstpflichtigen (Dienst-                    (Dienstleistenden) dem Wesen des Ersatz-\npflichtigen) werden insbesondere zum Dienst in                  dienstes entsprechen, und\nKranken-, Heil- und Pflegeanstalten heran-                  3. sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes-\ngezogen.                                                        ministers für Arbeit und Sozialordnung und\n§ 2                               des Bundesverwaltungsamtes Einblick in die\nOrganisation des Ersatzdienstes                       Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und\n(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts an-                 deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie\nderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung                     den Bundesrechnungshof bei der Rechnungs-\nausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bun-                    prüfung verausgabter Bundesmittel uneinge-\ndes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach                      schränkt zu unterstützen.\nden fachlichen Weisungen des Bundesministers                Der Anerkennung können Auflagen beigefügt\nfür Arbeit und Sozialordnung in eigener Zu-                 werden.\nständigkeit, soweit dieses Gesetz nichts anderes               (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen\nbestimmt. Das Bundesverwaltungsamt kann den                 oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1\nLeiter einer Ersatzdienstgruppe (Dienstgruppe)              genannten Voraussetzungen nicht vorgeleg, '1\nund den Leiter einer anerkannten Einrichtung                hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus\nmit der Wahrnehmung einzelner Verwaltungs-                  anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,\naufgaben, den Leiter einer Dienstgruppe auch                insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt\nmit der Dberwachung anerkannter Einrichtun-                 worden ist.\ngen, im Rahmen dieses Gesetzes beauftragen.\n§ 5\n(2) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat\ndie Personalunterlagen der anerkannten Kriegs-                        Aufstellung der Dienstgruppen\ndienstverweigerer unmittelbar dem Bundesver-                   (1) Dienstgruppen werden auf Anordnung des\nwaltungsamt zu übersenden.                                  Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\n§ 3\nnach Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung bestimmt ihren Sitz\nDienststellen und Dienstort                    nach Anhörung des beteiligten Landes.\n(1) Der Ersatzdienst ist in einer dafür an-                 (2) Die Leiter der Dienstgruppen und ihre\nerkannten Einrichtung oder in einer Dienst-                 Vertreter werden im Einvernehmen mit dem\ngruppe (Dienststellen) zu leisten. Die Dienst-              Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 55-2                               bestellt.","532                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 6                             2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnis-\nKostenbei trag                            ses, die die Subdiakonatsweihe empfangen\nhaben,\nDie Trä~Jcr der Maßnahmen, bei denen .Ange-\nhörige von Dienstgruppen tätig sind, und die             3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Be-\nEinrichtungen entrichten für die Dienstleistun-              kenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten\ngen einen Kostenbeitrag in Höhe des durch-                   Geistlichen evangelischen oder eines Geist-\nschnittlichen Aufwandes für die den Dienstlei-               lichen römisch-katholischen Bekenntnisses,\nstenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge                  der die Subdiakonatsweihe empfangen hat,\nsowie für ihre Ausrüstung und Unterbringung.''               entspricht,\n4. Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1\n2. Nach dem ersten Abschnitt werden folgende\nund 2 des Schwerbeschädigtengesetzes in der\nVorschriften eingefügt:\nFassung vom 14. August 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1233),\n„Zweiter Abschnitt\n5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes\nTauglichkeit; Ersatzdienstausnahmen                    vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\n§ 7\nrung und Ergänzung des Gesetzes über\nTauglichkeit                            Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nDie Tauglichkeit für den Ersatzdienst be-                 rung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetz-\nstimmt sich nach der Tauglichkeit für den Wehr-              blatt I S. 1018), die nach dem 1. Juli 1953 von\ndienst.                                                      ihrer Gewahrsamsmacht entlassen worden\nsind.\n§ 8\nDauernde Untauglichkeit; beschränkte                 (2) Vom     Ersatzdienst sind auf Antrag zu\nTauglichkeit                         befreien anerkannte Kriegsdienstverweigerer,\nderen sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder\n(1) Zum Ersatzdienst wird nicht herangezo-            vorhanden sind, deren sämtliche Schwestern an\ngen, wer körperlich oder geistig dauernd un-             den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1\ntauglich oder entmündigt ist.                            des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1 des\n(2) Wer    beschränkt tauglich ist, wird im           Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind,\nFrieden im Rahmen seiner Verwendbarkeit her-             sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder\nangezogen, jedoch nicht zu dem Ersatzdienst,             Mutter oder beide an den Folgen einer Schädi-\n, der dem Grundwehrdienst entspricht.                      gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-\ngesetzes oder des § 1 des Bundesentschädi-\ngungsgesetzes verstorben sind, sofern der an-\n§ Sa\nerkannte Kriegsdienstverweigerer der einzige\nAusschluß vom Ersatzdienst                   lebende Sohn · des verstorbenen Elternteils ist.\n(1) Vom Ersatzdienst ist ausgeschlossen,\n1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus                                    § Sc\noder wegen einer vorsätzlichen hochverräte-\nrischen, staatsgefährdenden oder landesver- .                  Zurückstellung vom Ersatzdienst\nräterischen Handlung zu Gefängnis von sechs             (1) Vom Ersatzdienst wird zurückgestellt,\nMonaten oder mehr verurteilt worden ist, es          1. wer vorübergehend untauglich ist,\nsei denn, daß der Vermerk über die Verurtei-\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 8 a, eine\nlung im Strafregister getilgt ist,\nFreiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des\n2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die                 Strafgesetzbuches in einer Heil- und Pflege-\nFähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter              anstalt untergebracht ist,\nnicht besitzt,\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt\n3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und                 ist.\nBesserung nach den §§ 42 c bis 42 e des Straf-\ngesetzbuches erkannt ist, solange diese Maß-            (2) Vom Ersatzdienst werden anerkannte\nregeln nicht erledigt sind.                          Kriegsdienstverweigerer, die sich auf das geist-\nliche Amt vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt.\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes kom-                 (3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverwei-\nmen nur in Betracht, soweit tlie Vollstreckung           gerer seiner Aufstellung für die Wahl zum\nnach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts-           Bundestag oder zu einem Landtag zugestimmt,\nund Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953             so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er\n(Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig ist oder war.        die Wahl angenommen, so kann er für die\nDauer des Mandates, außer auf seinen Antrag,\nnur während der Parlamentsferien einberufen\n§ 8b\nwerden.\nBefreiung vom Ersatzdienst\n(4) Vom Ersatzdienst soll ein anerkannter\n(1) Vom Ersatzdienst sind befreit                     K~iegsdienstverweigerer auf Antrag zurück-\n1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekennt-          gestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn\nnisses,                                              wegen persönlicher, insbesondere häuslicher,","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                          533\nwirtschafllicher oder berufücher Gründe eine           stellen. § 60 de! Verwaltungsgerichtsordnung\nbesondere HJrtc bedeuten würde. Eine solche            findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über\nliegt in der Re~1el vor,                               die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das\n1. wenn im f<\\tlle der Einberufung des anerkann-       Bundesverwaltungsamt zu entscheiden hat.\nten Kricgsdi<~nstverwei9crers\na) di() Vcrsoruung seiner Fmnilie, hilfsbedürf-                           § Be\ntiucr Angehöriger oder anderer hilfs-                  Verfahren bei der Zurückstellung\nbedürfliqcr Personen, für deren Lebens-           (1) Zurückstellungen nach§ 8c Abs. 1, 4 und 5\nunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher\nsind befristet auszusprechen. In den Fällen des\nVc~rpflichtung aufzukommen hat, gefährdet\n§ 8 c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3\nwürde oder\ndarf der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nb) für Verwandle ersten Grndes besondere           von dem Ersatzdienst, der dem vollen Grund-\nNotstünde zu erwarten sind,                    wehrdienst entspricht, höchstens so lange\n2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweige-           zurückgestellt werden, daß er noch für einen\nrer für die Erhaltung und Fortführung eines        Zeitpunkt, der vor Vollendung des fünfund-\neiuenen oder elterlichen landwirtschaftlichen      zwanzigsten Lebensjahres liegt, einberufen wer-·\nBetriebes oder Gewerbebetriebes unentbehr-         den kann. In Ausnahmefällen, in denen die Ein-\nlich ist,                                          berufung eine unzumutbare Härte bedeuten\nwürde, kann er auch darüber hinaus zurück-\n3. wenn die Einberufung des anerkannten\ngestellt werden.\nKriegsdienstverweigerers einen bereits weit-\ngehend     qeförderten    Ausbildungsabschnitt        (2) Wird ein Antrag nach § 8 c Abs. 2 oder 4\nunterbrechen würde.                                nach der Musterung gestellt, so kann die Ent-\nscheidung darüber bis zur Einberufung ausge-\n(5) Vom Ersatzdienst kann ein anerkannter           setzt werden, es sei denn, daß der Antragsteller\nKriegsdienstverweigerer zurückgestellt werden,         ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Ent-\nwenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig             scheidung glaubhaft macht.\nist, in dem eine Freiheitsstrafe oder eine mit\nFreiheitsentziehung verbundene Maßregel der               (3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn\nSicherung und Besserung zu erwarten ist, oder          der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der\nwenn seine Einberufung die Ordnung oder das            anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher\nAnsehen des Ersatzdü]nstes oder. einer Dienst-         zu hören.\nstelle ernstlich gefährden würde.                         (4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht\nder anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbe-\nschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2 für den\n§ 8d                          Ersatzdienst zur Verfügung.\nBefreiungs- und Zurückstellungsanträge\n§ Bf\n(1) Anträge nach § 8 b Abs. 2 und nach § 8 c\nAbs. 2 und 4 sind schriftlich oder zur Nieder-                     Ziviler Bevölkerungsschutz\nschrift des Bundesverwaltungsamtes zu stellen.            (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die\nSie sind zu begründen.                                 von der zuständigen Behörde für Dienstleistun-\n(2) Anträgen nach § 8 b Abs. 2 und nach § 8 c       gen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-\nAbs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antrag-            gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt worden\nsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen          sind, werden nicht zum Ersatzdienst heran-\nAufwand beschaffen kann, beizufügen. Bei An-           gezogen, solange sie für die Verwendung im\nträgen nach § 8 c Abs. 2 sind beizubringen             zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung\n1. der Nachweis eines ordentlichen theolo-             stehen.\ngischen Studiums oder einer ordentlichen              (2) Die Verordnung über die für Dienstlei-\ntheologischen Ausbildung und                       stungen im zivilen Bevölkerungsschutz vorge-\n2. eine Erklärung des zuständigen Landes-              sehenen Wehrpflichtigen vom 27. Mai 1963 (Bun-\nkirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des       desgesetzbl. I S. 369) findet mit Ausnahme des\nOrdensoberen oder der entsprechenden Ober-         § 3 entsprechende Anwendung.\nbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft,          (3) Die zuständigen Behörden sind verpflich-\ndaß sich der ancrlrnnnte Kriegsdienstverwei-       tet, dem Bundesverwaltungsamt das Vorliegen\ngerer auf das geistliche Amt vorbereitet.          sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die\n(3) Anträge nach § 8 b Abs. 2 und nach § 8 c        Nichtheranziehung von anerkannten Kriegs-\nAbs. 2 und 4 sind nur innerhalb dreier Monate          dienstverweigerern zum Ersatzdienst anzu-\nnach Entstehung der Gründe zulässig. Ist die           zeigen.\nFrist für einen Antrag nach § 11 Abs. 2 oder nach         (4) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein\n§ 12 Abs. 2 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes im          anerkannter Kriegsdienstverweigerer für Dienst-\nZeitpunkt der Anerkennung als Kriegsdienst-            leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz heran-\nverweigerer noch nicht abgelaufen, so ist der          gezogen, verpflichtet oder bereitgestellt ist, so\nAntrag bis zum Ablauf der Frist als Antrag nach        hat das Bundesverwaltungsamt dem anerkann-\ndiesem Gesetz beim Bundesverwaltungsamt zu             ten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er","534                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnicht zum Ersatzdienst herangezogen wird und            denheiten zwischen dem Bundesverwaltungsamt\nvon den in ) 11 J\\bs. 2 bezeichneten Pflichten          und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde\nbefreit ist, solange er für den zivilen Bevölke-        unter Abwägung der verschiedenen Belange\nrungsschutz zur Verfügung steht.                        auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt\nferner, für welche Zeiträume die Unabkömm-\n§ 8g                            lichstellung ausgesprochen werden kann und\nwelche sachverständigen Stellen der öffentlichen\nSondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte          Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die             (3) Der   Dienstherr oder Arbeitgeber des\ndem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder           Dienstpflichtigen ist verpflichtet, dem Bundes-\nfür diesen durch schriftlichen Bescheid ange-           verwaltungsamt den Wegfall der Veraussetzun~\nnommen sind, werden bis zur Beendigung die-             gen für die Unabkömmlichstellung anzuzeigen.\nses Dienstes . nicht zum Ersatzdienst heran-            Dienstpflichtige, die in keinem Dienst- oder\ngezogen. Der im Vollzugsdienst der Polizei              Arbeitsverhältnis stehen, haben den Wegfall\ngeleistete Dienst wird auf den Ersatzdienst             der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.\nangerechnet.\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflich-\n§ Si\ntet, dem Bundesverwaltungsamt den Widerruf\neines Annahmebescheides und das Ausscheiden                Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen\naus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen.             Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über\n(3) § S f Abs. 4 findet entsprechende Anwen-         Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Er-\ndung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt,             satzdienst.\ndaß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer                                     § 8k\nin den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten\nist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid        Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall\nangenommen worden und seine Einstellung in-                Anerkannten Kriegsdienstverweigerern wer-\nnerhalb von sechs Monaten nach der Annahme              den die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfüg-\nzu erwarten ist.                                        barkeit für den Ersatzdienst entstandenen not-\n§ Sh                            wendigen Auslagen sowie bei angeordneter per-\nUna bkömmlichstellung                     sönlicher Vorstellung auch Verdienstausfall nach\nMaßgabe der für die Musterung bei den Wehr-\n(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses        ersatzbehörden geltenden Vorschriften erstattet.\nan der Heranziehung zum Ersatzdienst und\ndesjenigen an der Deckung des personellen\nKräftebedarfs für Aufgaben außerhalb des\nErsatzdienstes kann ein Dienstpflichtiger, wenn                          Dritter Abschnitt\ndas letztgenannte öffentliche Interesse über-                   Heranziehung zum Ersatzdienst\nwiegt, für den Ersatzdienst unabkömmlich ge-\nstellt werden, solange er für die von ihm außer-                                  § 9\nhalb des Ersatzdienstes arn::geübte Tätigkeit\nEinberufung\nnicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlich-\nstellung kann mit der Einschränkung ausge-                 (1) Die  Dienstpflichtigen werden nach den\nsprochen werden, daß der Dienstpflichtige in            Einberufungsanordnungen des Bundesministers\nzeitlich begrenztem Umfange zum Ersatzdienst            für Arbeit und Sozialordnung zum Ersatzdienst\nherangezogen werden darf. Die Bundesregie-              einberufen. Wer aus dem Grundwehrdienst ent-\nrung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates              lassen wird, weil er als Kriegsdienstverweige-\nallgemeine Verwaltungsvorschriften über die             rer anerkannt ist, soll unverzüglich zum Ersatz-\nGrundsätze, die dem Ausgleich des personellen           dienst einberufen werden.\nKräftebedarfs zugrunde zu legen sind.                      (2) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht\n(2) Ober die Unabkömmlichstellung wird auf           innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Ein-\nVorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde            berufung festgestellt worden ist sind vor der\nentschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den         Einberufung zu hören.\nKirchen und Religionsgemeinschaften, soweit                (3) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit\nsie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,        des Diensteintritts sowie die Dauer des zu\nfür ihre Bediensteten zu. Die Bundesregi<~rung          leistenden Ersatzdienstes anzugeben. Auf die\nwird ermächtiqt, durch Rechtsverordnung mit             strafrechtlichen Folgen des Ausbleibens soll hin-\nZustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit            gewiesen werden.\nund das Verfahren bei der Unabkömmlich-\n(4) Der Einberufungsbescheid soll mindestens\nstellung zu regeln. In der Rechtsverordnung\nvier Wochen vor dem Einberufungstermin er-\nkan:::i die Ermächtigung zur Bestimmung der zu-\nständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden           gehen.\noder auf die Landesregierungen mit der Ermäch-             (5) Verlegt ein anerkannter Kriegsdienstver-\ntig11ng zur W(~iterübertragung auf oberste Lan-         weigerer nach Zustellung des Einberufungs-\ndesbehörden übertragen werden. Die Rechts-             bescheides seinen ständigen Aufenthalt inner-\nverordnung regelt auch, wie Meinungsverschie-           halb Deutschlands aus dem Geltungsbereich","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                          535\ndieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur Be-            Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mit-\nendigung der Dienstzeit, für die er einberufen              teilungen des Bundesverwaltungsamtes sie ohne\nist, wehrpflichtig.                                         Verzögerung erreichen können. Anerkannte\n§ 9a                             Kriegsdienstverweigerer haben eine Genehmi-\ngung des Bundesverwaltungsamtes einzuholen,\nVernehmung von Zeugen und Sachverständigen                  wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nIst für die Uberprüfunq der Verfügbarkeit des            länger als drei Monate verlassen wollen, ohne\nanerkannten Kriegsdienstverweigerers die Ver-               daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des\nnehmung eines Zcmgen oder Süchverständigen                  Wehrpflichtgesetzes vorliegen. Der Bundes-\nerforderlich, so kann das .Amtsgericht, in dessen           minister für Arbeit und Sozialordnung kann\nBezirk der Zeuge oder Suchverständige seinen                Ausnahmen zulassen.\nWohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Ver-                   (3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweige-\nnehmung ersucht werden; hierbei sind die Tat-               rer Ersatzdienst von der Dauer des vollen\nsachen anzugeben, über welche die Vernehmung                Grundwehrdienstes geleistet haben, obliegen\nerfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsver-            ihnen die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genann-\nfassungsgesetzes über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.)          ten Pflichten nur, soweit dies der Bundesmini-\nund die Vorschriften der Zivilprozeßordnung                 ster für Arbeit und Sozialordnung zur Siche-\nfinden entsprechende Anwendung. Die Beeidi-                 rung des Ersatzdienstes im Verteidigungsfall\ngung des Zeugen oder Sachverständigen liegt                 anordnet.\nim Ermessen des Amtsgerichts. Dieses entschei-\ndet auch über die Rechtmäßigkeit der Verwei-                   (4) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflich-\ngerung des Zeuqnisses, des Gutachtens oder der              ten sind diejenigen anerkannten Kriegsdienst-\nEidesleistung; die Entscheidung kann nicht an-              verweigerer befreit, die\ng~fochten werden.                                           1. dauernd untauglich sind,\n2. vom Ersatzdienst dauernd ausgeschlossen\n§ 9b\nsind,\nWiderruf des Einberufungsbescheides                  3. vom Ersatzdienst befreit sind,\nWird nach Zustellung des Einberufungs-                   4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nbescheides festgestellt, daß der anerkannte                     schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-\nKriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so                 gestellt sind, solange sie für den zivilen\nist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der                 Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen,\nWiderrufsbeschcid ist schriftlich zu erteilen und               oder\nzuzustellen.\n5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.\n§ 10\nDies gilt nicht für die Meldung der die Ersatz-\nAnrechnung des Wehrdienstes                      dienstausnahme begründenden Tatsachen.\nGeleisteter Wehrdienst wird auf den Ersatz-                 (5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer ken-\ndienst angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten der          nen in besonderen Fällen ganz oder teilweise\nBeurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge, der                  von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten be-\nVerbüßung von Freiheitsstrafen, disziplinaren               freit werden, solange sie für eine Einberufung\nArreststrnfen oder J ugcndarrest sowie des                  nicht in Betracht kommen.\"\nschuldhaften Fernbleibens von der Truppe oder\nDienststelle, wenn sie insgesamt dreißig Tage            3. In der Abschnittsüberschrift vor § 12 wird das\nüberstiegen haben.                                          Wort „Zweiter\" durch das Wort „ Vierter\" er-\nsetzt.\n§ 11\nErsatzdienstüberwachung                    4. § 12 erhält folgende Fassung:\n(1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer                                      ,,§ 12\nunterliegen der Ersatzdienstüberwachung. Diese\n· Dauer des Ersatzdienstes\nendet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\nsechzigste Lebensjahr vollendet haben.                         (1) Die Dienstpflichtigen leisten ebensolange\nErsatzdienst, wie sie als Soldaten des untersten\n(2) Während der Ersatzdienstüberwachung\nMannschaftsdienstgrades auf Grund der Wehr-\nhaben die anerkannten Kriegsdienstverweigerer\npflicht Wehrdienst zu leisten hätten. Die den\ndem Bundesverwaltungsumt unverzüglich zu\nWehrübungen entsprechende Ersatzdienstzeit ist\nmelden\nzusammenhängend zu leisten; Ausnahmen kön-\n1. jede Änderung ihres Wohnsitzes oder stän-                nen, insbesondere in den Fällen des Absatzes 2\ndigen Aufenthaltes,                                     Satz 2 und des Absatzes 3, zugelassen werden.\n2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort\n(2) Zum Ersatzdienst von der Dauer des ver-\nlänger als acht Wochen fernzubleiben,\nkürzten Grundwehrdienstes kann ein Dienst-\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Ersatz-             pflichtiger vor Vollendung des fünfundzwanzig-\ndienstausnahme nach den §§ 8, 8 a, 8 b Abs. 1,          sten Lebensjahres einberufen werden, wenn\n§ 8 c Abs. 1, 3, §§ 8 f, 8 g begründen,                 seine Einberufung zum Ersatzdienst von der\n4. den vorzeitigen Wegfoll der Voraussetzungen              Dauer des vollen Grundwehrdienstes aus einem\neiner Zurückstellung.                                   der in § 8 c Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und","536                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nNr. 2 bezeichneten Gründe eine besondere Härte               genheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mit-\nbedeuten würde, die voraussichtlich auch durch               teilungen im dienstlichen Verkehr oder über\neine Zurückstellung nicht behoben werden                     Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Be-\nkönnt(). Die Dauer des den Wehrübungen ent-                  deutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nsprechenden Teiles der Ersatzdienstzeit verlän-\n(2) Der Dienstpflichtige dart ohne Genehmi-\ngert sich in diesem Fall um die Zeit, um die sich\ngung über solche Angelegenheiten weder vor\nbei einem Soldaten, der auf Grund der Wehr-\nGericht noch außergerichtlich aussagen oder Er-\npflicht Wehrdienst. zu leisten hat, die Dauer der\nklärungen abgeben. § 62 des Bundesbeamten-\nWehrübungen verlängern würde.\ngesetzes findet entsprechende Anwendung mit\n(3) Wird ein Dienstlcistender aus dem Ersatz-             der Maßgabe, daß über die Versagung der Ge-\ndir)nst, der dem Grundwehrdienst entspricht,                 nehmigung der Bundesminister für Arbeit und\nvorzeitig entlassen und nicht erneut dazu ein-               Sozialordnung entscheidet.\nberufen, so findet Ahsci lz 2 Satz 2 entsprechende\n(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begrün-\nAnwendung.\ndete Pflicht des Dienstpflichtigen, strafbare\n(4) Dienstpflichtiqe haben die Zeiten nachzu-             Handlungen anzuzeigen.\"\ndienen, in denen sie wührend der Dauer des\nErsatzdienstes ohne Geld- und Sachbezüge be-              8. § 14 wird § 15; Absatz 1 Satz 1 erhält folgende\nurlaubt gewesen sind, Freiheitsstrafen oder                  Fassung:\nJugendarrest verbüßt haben oder ihrem Dienst                 ,,Der Dienstleistende hat die dienstlichen An-\nschuldhaft ferngeblieben sind, wenn diese Zei-               ordnungen des Leiters der Dienststelle sowie\nten insgesamt dreißig Tage überstiegen haben.\"               der Personen einschließlich anderer Dienst.lei-\nstender zu befolgen, die mit Aufgaben der Lei-\n5. Nach § 12 werden folgende Vorschriften ein-                  tung und Aufsicht beauftragt sind (Vor-\ngefügt:                                                      gesetzte).\"\n,,§ 12 a\n9. § 15 wird § 14; er wird wie folgt geändert:\nBeginn des Ersatzdienstes\na) Absatz 3 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nDer Ersatzdienst beginnt mit dem Zeitpunkt,                    satz 4 wird Absatz 3.\nder für den Dientseintritt des Dienstpflichtigen             b) In dem neuen Absatz 3 Satz 1 werden die\nfestgesetzt ist.                                                 Worte „die Gemeinsamkeit des Dienstes\"\n§ 12 b                                durch die Worte „das Zusammenleben in der\nGemeinschaft\" ersetzt.\nAchtung der demokratischen Grundordnung\nDer Dienstleislende hat die freiheitliche demo-       10. § 16 wird wie folgt geändert:\nkratische Grundordnung im Sinne des Grund-                   a) In Satz 1 werden die Worte „auf dienstliche\ngesetzes in seinem gesamten Verhalten zu                          Anordnung\" gestrichen.\nachten.\"\nb) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                     ,,Gemeinschaftsunterkunft ist jede vom Bun-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender neue                   desverwaltungsamt oder einer Dienststelle\nSatz 3 eingefügt:                                            zugewiesene Unterkunft.\"\n,,Er darf durch sein Verhalten den Arbeits-\nfrieden und das Zusammenleben innerhalb              11. § 17 erhält folgende Fassung:\nder Dienststellen nicht gefährden.\"\n,,§ 17\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Er muß die mit dem Dienst verbunde-                     Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb\nnen Gefahren auf sich nehmen, insbesondere,                 (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden rich-\nwenn es zur Rettung anderer aus Lebens-                  tet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm\ngefahr oder zur Abwendung von Schäden,                   zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleich-\ndie der Allgemeinheit d1ohen, erforderlich               baren Beschäftigten gelten oder gelten würden.\nist.\"                                                    Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, fin-\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         den die für Bundesbeamte geltenden Vorschrif-\nten über die Arbeitszeit entsprechende Anwen-\n,, (3) Er hat sich ausbilden zu lassen, wenn          dung.\nes die Zwecke des Ersatzdienstes erfordern.\"\n(2) Außerhalb der nach Absatz 1 geltenden\n7. Nach§ 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:                 Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienst-\nunterricht teilzunehmen und die Aufgaben zu\n,,§ 13 a                           übernehmen, die sich aus de1 Gemeinschafts-\nunterbringung ergeben oder die sonst zur\nVerschwiegenheit                         Durchführung des Dienstes erforderlich sind\n(1) Der Dienstpflichtige hat, auch nach sei-              (innerer Dienstbetrieb).\nnem Ausscheiden aus dem Ersatzdienst, über                      (3) Die Inanspruchnahme des Dienst.leistenden\ndie ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit be-                nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht\nkanntgewordenen Angelegenheiten Verschwie-                   überschreiten.\"","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                          531\n12. § 18 erhält folgende Fassung:                              f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender\nneue Absatz 5 eingefügt:\n,,§ 18\n11 (5) Bei Beendigung des Ersatzdienstes\nNebentätigkeit                            kann Reisekostenvergütung wie bei der\n(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung                 Diensteintrittsreise gewährt werden, soweit\neiner NcbenU.itigkeit der Genehmigung; diese                   die Reise nicht Dienstreise ist.\"\ndarf nur versugt werden, wenn die Nebentätig-              g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nkeit die Dienstleistung gefährdet oder den\ndienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.              14. § 22 wird wie folgt geändert:\n(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwal-               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ntung eigenen oder der eigenen Nutznießung                           (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr\n11\nunterliegenden Vermögens sowie eine schrift-                   Dienstleistenden wählen diese aus ihren\nstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder            Reihen einen Vertrauensmann und einen\nVortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können                    Stellvertreter.\"\nuntersagt werden, soweit sie die Dienstleistung\ngefährden oder den dienstlichen Erfordernissen             b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nzuwiderlaufen.\"                                                  11 (2) D_er Vertrauensmann soll zur verant-\nwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen\n13. § 20 wird wie folgt geändert:                                  Vorgesetzten und Dienstleistenden sowie\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                    zur Erhaltung des Vertrauens innerhalb der\nDienststelle beitragen. Er ist mit Vorschlä-\n,,Fürsorge; Geld- und Sachbezüge;                 gen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des in-\nReisekosten; Urlaub\".                       neren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sach-                     außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu\nbezüge\" ein Komma sowie die Worte „der                     hören.\"\nReisekosten\" eingefügt.                                c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nc) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2                       (4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt,\n11\neingefügt:                                                 so können sich die Dienstleistenden mit ihren\n,, (2) Verträge mit Körperschaften und Ver-              Anliegen an den für ihre Arbeitsstelle zu-\nbänden der Heilberufe zur Sicherstellung                   ständigen Betriebsrat oder Personalrat wen-\nder I-Ieilfürsorge der Dienstleistenden sowie               den. Dieser hat auf die Berücksichtigung der\nmit der Deutschen Bundesbahn zur Stun-                     Anliegen, falls sie berechtigt erscheinen, bei\ndung von Reisekosten schließt der Bundes-                   dem Leiter des Betriebes oder der Verwal-\nminister für Arbeit und Sozialordnung ab.\"                  tung hinzuwirken.\"\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\nerhält folgende Fassung:                           15. § 24 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n,, (3) Der Dienstleistende soll unentgeltlich                                  11§ 24\nArbeitskleidung erhalten. Er ist verpflichtet,\nÄrztliche Untersuchung\ndiese bei der Arbeit und im inneren Dienst-\nbetrieb zu tragen. Ersatzansprüche für Ab-                {1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nnutzung und etwaige Beschädigung eigener               ist ärztlich zu untersuchen\nKleidung im Dienst stehen ihm nur zu, soweit           1. vor der Einberufung, wenn sich Anhalts-\ner Arbeitskleidung nicht erhalten hatte oder               punkte dafür ergeben, daß er dauernd oder\ndiese zu tragen nicht verpflichtet war. Für                vorübergehend untauglich ist; dies ist anzu-\ndie Abnutzung der eigenen Kleidung außer-                  nehmen, wenn er wegen vorübergehender\nhalb des Dienstes ist dem Dienstleistenden                 Untauglichkeit vom Ersatzdienst zurück-\nauf Antrag ein angemessener Zuschuß zu                    gestellt war;\ngewähren.\"\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und                2. unverzüglich nach Diensteintritt;\nerhält folgende Fassung:                               3. während des Ersatzdienstes, wenn sich An-\n,, (4) Sind bei einem während der Ausübung               haltspunkte dafür ergeben, daß er\ndes Ersatzdienstes erlittenen Unfall Gegen-                a) dauernd oder vorübergehend untauglich\nstände, die der Dienstleistende mit sich ge-                    geworden ist oder\nführt. hat, beschädigt oder zerstört worden               b) eine Ersatzdienstbeschädigung erlitten hat;\noder abhanden gekommen, so kann dafür\n4. vor der Entlassung.\nErsatz geleistet werden. Sind durch die erste\nHilfeleistung nach dem Unfall besondere                   (2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nKosten entstanden, so ist dem Dien:.tleisten-         hat sich zu einer angeordneten Untersuchung\nden der nachweisbar notwendige Aufwand                vorzustellen und diese zu dulden. Ärztliche\nzu ersetzen. Ersatz für beschädigte, zerstörte         Untersuchungsmaßnahmen, die einen erheblichen\noder abhanden gekommene eigene Klei-                  Eingriff in die körperliche Unversehrtheit be-\ndungsstücke des Dienstleistenden wird nach             deuten oder mit einer erheblichen Gefahr für\nSatz 1 und 2 nur unter den Voraussetzungen             Leben oder Gesundheit des Dienstpflichtigen\ndes Absatzes 3 Satz 3 geleistet.\"                     verbunden sind, dürfen nur mit seiner Zustim-","538                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nmung vorgenommen werden. Darunter fallen                     b) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3\nnicht einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blut-                   angefügt:\nentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger                          ,, (3) Gemeinschaftliche  Beschwerden    sind\noder einer Blutader oder eine röntgenologische                  unzulässig.\"\nUntersuchung.\n(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4          17. Die §§ 26 bis 29 werden gestrichen.\nist ein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzu-\nziehen, wenn der Dienstleistende das beantragt\n18. Die §§ 30 und 31 werden durch folgende Vor-\noder wenn mit der Geltendmachung von Ver-\nsorgungsansprüchen zu rechnen ist. Das Bundes-               schriften ersetzt:\nverwaltungsamt kann auch andere Beweise\nerheben; § 9 a findet entsprechende Anwendung.                                „Fünfter Abschnitt\nDas Recht des Dienstleistenden, darüber hinaus\nEnde des Ersatzdienstes; Versorgung\nGutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen,\nbleibt unberührt.\n§ 30\n(4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer\nEnde des Ersatzdienstes\nErsatzdienstbeschädigung, so ist vor der Ent-\nlassung eine ärztliche Kommission zu hören. Sie                Der Ersatzdienst endet durch Entlassung oder\nbesteht aus drei Ärzten, die von der medizi-                Ausschluß.\nnischen Fakultät einer wissenschaftlichen Hoch-\nschule, vom Bundesverwaltungsamt und von                                             § 30a\ndem zur Entlassung stehenden Dienstleistenden                                     Entlassung\nbenannt werden. Die Kommission bestimmt\n(1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn\nihren Vorsitzenden selbst.\n1. die für den Ersatzdienst festgesetzte Zeit ab-\ngelaufen ist,\n§ 24a\n2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehr-\nErhaltung der Gesundheit;                         pflicht ruht oder endet,\närztliche Eingriffe\n3. durch vorläufige Maßnahmen die Voll-\n(1) Der Dienstleistende hat alles in seinen                  ziehung eines Musterungs- oder Einberu-\nKräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit                     fungsbescheides ausgesetzt oder aufgehoben\nzu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf                     oder ihre Aufhebung angeordnet wird,\ndiese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig be-\n4. der die Verfügbarkeit feststellende Muste-\neinträchtigen.\nrungsbescheid      oder der      Einberufungs-\n(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche                 bescheid aufgehoben wird,\nUnversehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich                5. er nach § 8 c Abs. 2 oder 4 zurückgestellt\num Maßnahmen handelt, die der Verhütung und\nwird,\nBekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.\n§ 32 Abs. 3 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes                 6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in\nvom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), ge-                den §§ 8, 8b, 8c Abs. 1 bis 3, §§ 8f, 8g be-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des                         zeichneten     Ersatzdienstausnahmen hätte\nBundes-Seuchengesetzes vorn 23. Januar 1963                      zurückgenommen oder widerrufen werden\n(Bundesgesetzbl. I S. 57), bleibt unberührt.                     müssen,\n7. eine der in den §§ 8, 8 b, 8 c Abs. 1 Nr. 2, 3,\n(3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare\nAbs. 3 bezeichneten Ersatzdienstausnahmen\närztliche Behandlung ab und wird dadurch seine\neintritt,\nDienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beein-\nflußt, so kann ihm eine sonst zustehende Ver-                8. nach seinem bisherigen Verhalten durch\nsorgung insoweit versagt werden. Nicht zumut-                    seine weitere Dienstleistung die Ordnung im\nbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer                 Ersatzdienst ernstlich gefährdet würde,\nerheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit                 9. er unabkömmlich gestellt ist,\ndes Dienstleistenden verbunden ist, eine Opera-\ntion auch dann, wenn sie einen erheblichen                  10. der Bescheid über die Anerkennung als\nKriegsdienstverweigerer     zurückgenommen\nEingriff in die körperliche Unversehrtheit be-\ndeutet.\"                                                         oder widerrufen ist,\n11. er dem Bundesverwaltungsamt gegenüber\n16. § 25 wird wie folgt geändert:                                     schriftlich erklärt, daß er den Kriegsdienst\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             mit der Waffe nicht mehr aus Gewi,ssens-\n,, (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den               gründen verweigere,\nLeiter der Dienststelle, so kann sie beim              12. er vorübergehend untauglich wird, die Wie-\nPräsidenten des Bundesverwaltungsamtes,                     derherstellung seiner Tauglichkeit innerhalb\nrichtet sie sich gegen diesen, so kann sie                   der für den Ersatzdienst festgesetzten Zeit\nbeim Bundesminister für Arbeit und Sozial-                   nicht zu erwarten ist und er seine Entlas-\nordnung unmittelbar eingereicht werden.\"                     sung beantragt oder ihr zustimmt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                                539\n(2) Ein Dienstleistendcr kann entlassen wer-      19. § 32 erhält folgende Fassung:\nden\n,,§ 32\n1. auf seinen Antrag, wenn das Verbleiben im\nDienstzeitbescheinigung und\nErsatzdienst für ihn wegen persönlicher, ins-\nDienstzeugnis\nbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-\nschaftlicher Gründe, die nach dem für den               (1) Wer Ersatzdienst geleistet hat, erhält nach\nDiensteintritt festgesetzten Zeitpunkt ent-          dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheini-\nstanden oder zu früher entstandenen hinzu-           gung.\ngetreten sind, eine besondere Härte bedeuten            (2) Nach Beendigung des Ersatzdienstes ist\nwürde; § Sc Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2 und § 8e          ihm ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die\nAbs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende An-            Art und Dauer seines Dienstes, über seine Füh-\nwendung;                                             rung und seine Leistung im Dienst Auskunft\n2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei           gibt, sofern er es beantragt und er mindestens\nMonaten oder mehr erkannt ist.                       drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat.\n(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nist ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung\n§ 30 b                           des Ersatzdienstes ein vorläufiges Dienstzeug-\nZeitpunkt der Beendigung des                  nis zu erteilen.\"\nErsatzdienstes\n20. § 33 wird wie folgt geändert:\n(1) Im Falle der Entlassung endet der Ersatz-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ndienst mit dem Entlassungstage.\n,, (3) Zum Ersatzdienst gehören auch\n(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem\n1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen\nTage, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei\nauf Anordnung einer für die Durchführung\nseiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrück-\ndes Ersatzdienstes zuständigen Stelle,\nliche Erlaubnis zu besitzen, so gilt er als mit\nAblauf dieses Tages entlassen. Die Verpflich-                2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt\ntung, unter den Voraussetzungen des § 12                             und des Rückweges bei Beendigung des\nAbs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt.                               Ersatzdienstes,\n3. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\n(3) Befindet sich ein Dienstleistender an dem                     sammenhängenden Weges zu und von der\nvorgesehenen Entlassungstag in stationärer                           Dienststelle,\nKrankenbehandlung auf Grund einer Einwei-                    4. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-\nsung durch einen Arzt, so endet der Ersatz-                          liche Tätigkeit am Bestimmungsort,\ndienst, zu dem er einberufen war,\n5. die Teilnahme an dienstlichen Veran-\n1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-                         staltungen.\nendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach            Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung\ndem für die Entlassung vorgesehenen Zeit-                seiner ständigen Familienwohnung vom\npunkt, oder,                                             Dienstort an diesem oder in dessen Nähe\n2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 ge-                     eine Unterkunft, so findet Satz 1 Nr. 3 auch\nnannten drei Monate schriftlich erklärt, daß             auf den Weg von und zu der Familienwoh-\ner mit der Fortsetzung des Ersatzdienstver-              nung Anwendung.\"\nhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem\nb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender neue.\nTage der Abgabe dieser Erklärung.\nSatz 2 eingefügt:\n,, Wenn die zur Anerkennung einer Gesund-\nheitsstörung als Folge einer Schädigung er-\n§ 31\nforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb\nAusschluß                              nicht gegeben ist, weil über die Ursache des\nfestgestellten Leidens in der medizinischen\n(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Ersatz-\nWissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit\ndienst ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit\nUrteil eines deutschen Gerichtes im Geltungs-\nund Sozialordnung Versorgung gewährt\nbereich des Grundgesetzes auf die in § 8 a Abs. 1\nwerden; die Zustimmung kann allgemein\nbezeichneten Strafen, Maßregeln oder Neben-\nerteilt werden.\"\nfolgen erkannt wird. Der Ersatzdienst endet mit\ndem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig ge-            c) Der bisherige Satz 2 in Absatz 5 wird Satz 3.\nworden ist.\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n(2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf                       ,, (6) Die §§ 60 und 61 des Bundesversor-\nkeine der genannten Strafen, Maßregeln oder                  gungsgesetzes finden mit der Maßgabe An-\nNebenfolgen erkannt, so dürfen dem Ausge-                     wendung, daß die Versorgung nicht vor\nschlossenen aus dem Ausschluß für die Erfül-                 dem Tage beginnt, der auf den Tag der Be-\nlung der Wehrpflicht keine nachteiligen Folgen                endigung des Ersatzdienstes folgt. Hat ein\nerwachsen.\"                                                  verstorbener anerkannter Kriegsdienstver-","540                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nweigerer über den in Satz 1 bezeichneten             der Beendigung des Ersatzdienstes infolge einer\nZeitpunkt hinaus Bezüge auf Grund der                Ersatzdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit\nDienstleistung erhalten, so beginnt die Hin-         folgenden Maßgaben Anwendung:\nterbliebenenversorgung      abweichend    von\n1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweige-\n§ 61 Buchstabe a des Bundesversorgungsge-\nrer keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt\nsetzes nicht vor dem Tage, der auf den Tag\ner als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder\nfolgt, bis zu dem Bezüge auf Grund der\ndoch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu\nDienstleistung zustehen. Ist ein anerkannter\nverschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätig-\nKriegsdienstverweigerer, dessen Hinterblie-\nkeit oder Berufsausbildung nachzugehen. Als\nbenen Versorgung nach Absatz 1 zustehen\nZeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähig-\nwürde, verschollen, so beginnt die Hinter-\nkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des\nbliebenenversorgung abweichend von Satz 1\nErsatzdienstes.\nfrühestens mit dem ersten Tage des Monats,\nder auf den Monat folgt, in dem die Zah-             2. Das Einkommen, das der anerkannte Kriegs-\nlung von Bezügen auf Grund der Dienst-                   dienstverweigerer vor Eintritt der Arbeits-\nleistung endet.\"                                         unfähigkeit bezogen hat, gilt auch dann als\ndurch die Arbeitsunfähigkeit gemindert,\ne) Nach Absatz 7 wird folgender neue Absatz 8\nwenn die Minderung infolge der Beendigung\neingefügt:\ndes Ersatzdienstes wegen Ablaufes der da-\n,, (8) § 36  des Bundesversorgungsgesetzes              für festgesetzten Zeit eingetreten ist.\nfindet keine Anwendung auf den anerkann-\nten Kriegsdienstverweigerer, der während             3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit be-\ndes Ersatzdienstes verstorben ist, wenn das               zogenes Einkommen gelten die vor der Be-\nBundesverwaltungsamt die Bestattung und                   endigung des Ersatzdienstes bezogenen Geld-\nUberführung besorgt hat.\"                                und Sachbezüge als Dienstpflichtiger. Hatte\nder Dienstpflichtige im letzten Kalendermonat\nf) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.                     vor dem für den Diensteintritt· festgesetzten\ng) Der bisherige Absatz 9 wird gestrichen.                    Zeitpunkt Arbeitseinkommen bezogen, so ist\ndieses Einkommen maßgebend, sofern das für\n21. § 34 erhält folgende Fassung:                                 ihn günstiger ist.\n,,§ 34                                                  § 34 b\nHeilbehandlung bei sonstiger                            Durchführung der Versorgung\nGesundheitsstörung\nDie Versorgung nach den §§ 33 bis 34 a wird\n(1) Wer     Ersatzdienst geleistet hat, erhält         von den zur Durchführung des Bundesversor-\nwegen einer Gesundheitsstörung, die während               gungsgesetzes zuständigen Behörden im Auf-\ndes Ersatzdienstes entstanden, aber keine Folge           trage des Bundes durchgeführt. § 88 Abs. 2\neiner Ersatzdienstbeschädigung ist, auf Antrag            Satz 1, Abs. 3 bis 6 und 8 des Soldatenversor-\nHeilbehandlung nach dem Bundesversorgungs-                gungsgesetzes findet entsprechende Anwen-\ngesetz bis zur Dauer von drei Jahren nach Be-             dung.\"\nendigung des Ersatzdienstes, wenn er in diesem\nZeitpunkt heilbehandlungsbedürftig ist. Bei           23. § 35 erhält folgende Fassung:\nAnwendung des § 17 des Bundesversorgungs-\n,,§ 35\ngesetzes findet § 34 a entsprechende Anwen-\ndung.                                                          Ausgleich für Ersatzdienstbeschädigungen\n(2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt,                (1) Dienstleistende erhalten wegen der Fol-\nwenn und soweit ein entsprechender Anspruch               gen einer Ersatzdienstbeschädigung einen Aus-\ngegen einen Sozialversicherungsträger, auf                gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerst-\nTuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-               beschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31\nsteht, ausgenommen Ansprüche aus einer priva-             des Bundesversorgungsgesetzes.\nten Kranken- oder Unfallversicherung, oder                   (2) Hat bei Eintritt der Ersatzdienstbeschädi-\nwenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das               gung eine meßbare Minderung der Erwerbs-\ndie für die Krankenversicherungspflicht maß-\nfähigkeit bestanden, die Folge einer Schädigung\ngebende Jahresarbeitsverdienstgrenze über-                im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\nsteigt. Das gleiche gilt, wenn die Gesundheits-\noder eines Gesetzes ist, das das Bundesversor-\nstörung auf eigenes grobes Verschulden oder               gungsgesetz für anwendbar erklärt, so ist die\nauf Geschlechtskrankheit zurückzuführen ist.\"             durch das Hinzutreten der Ersatzdienstbeschädi-\n22. Nach § 34 werden folgende Vorschriften einge-\ngung eingetretene Gesamtminderung der Er-\nfügt:                                                     werbsfähigkeit festzustellen. Von dem sich dar-\naus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein\n,,§ 34 a                          Betrag in Höhe der Grundrente, die der früheren\nEinkommensausgleich in besonderen Fällen              Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, ab-\n§ 17 des      Bundesversorgungsgesetzes findet         zuziehen. Der Restbetrag ist als Ausgleicr zu\nauf einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer,            gewähren.\nder Ersatzdienst geleistet hat und im Zeitpunkt              (3) § 33 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                              541\n(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in           und wegen versuchter Anstiftung zur Dienst-\ndem seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60               flucht (§ 37 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht\nAbs. 4 Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2            Dienst.leistender ist. Bei Anstiftung und Beihilfe\nund 3 und § 63 des Bundesversorgungsgesetzes               durch Personen, die nicht Dienstleistende sind,\nfinden entsprechende Anwendung. Der An-                    tritt an die Stelle des Mindestmaßes einer Frei-\nspruch auf Ausgleich besteht nur für die Zeit              heitsstrafe nach den Vorschriften dieses Ge-\nbis zur Beendigung des Ersatzdienstes. Ist ein             setzes das im Strafgesetzbuch bestimmte Min-\nDienstpflichtiger verschollen, so besteht der              destmaß.\nAnspruch auf Ausgleich nur für die Zeit bis\nzum Ende des Monats, in dem das Bundesver-                                             § 38 b\nwaltungsamt feststellt, daß das Ableben des                      Wahl zwischen verschiedenen Strafarten\nVerschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-\n(1) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Ge-\nmen ist. Kehrt der Verschollene zurück, so lebt\nsein Anspruch auf Ausgleich für die Zeit wie-              fängnis und Haft läßt, darf auf Haft nur er-\nder auf, für die Bezüge auf Grund der Dienst-              kannt werden, wenn der Täter bei vorsätzlichen\nleistung nachgezahlt werden.                               Taten nur mit geringer Schuld, bei fahrlässigen\nTaten nicht gewissenlos oder sonst mit schwerer\n(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder             Schuld gehandelt hat.\nabgetreten noch verpfändet noch gepfändet\nwerden. Die Aufrechnung einer Forderung auf                   (2) Wo dieses Gesetz die Wahl zwischen Ge-\nRückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs ist             fängnis und Einschließung läßt, darf auf Ein-\nzulässig.\"                                                 schließung nur erkannt werden, wenn für das\nVerhalten des Täters achtenswerte Beweg-\n24. Die Abschnittsüberschrift vor § 36 erhält fol-             gründe ausschlaggebend waren und die Tat\ngende Fassung:                                             nicht schon wegen der Art der Ausführung oder\n„Sechster Abschnitt                     wegen der vom Täter verschuldeten Folgen be-\nsonders verwerflich ist.\nStraf-, Bußgeld-\nund Disziplinarvorschriften\".                    (3} Auf Geldstrafe an Stelle von Freiheits-\n25. § 36 wird wie folgt geändert:                              strafe (§ 27 b des Strafgesetzbuches) darf nicht\nerkannt werden, wenn ein Dienstleistender eine\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ein-                  Straftat nach diesem Gesetz begangen hat.\"\nschließung\" die Worte „von einem Monat''\neingefügt.\n29. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haft\"\ndie Worte „nicht unter einer Woche\" einge-           a) Die Vorschrift erhält die Dberschrift:\nfügt.                                                                    ,,Ordnungswidrigkeiten\".\n26. Dem § 37 wird folgender neue Absatz 4 an-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-\n,, (4) Wer einen Dienstleistenden zu einer nach\nAbsatz 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu be-                  lich oder fahrlässig\nstimmen versucht, wird mit Gefängnis bestraft.                  1. den in § 11 Abs. 2 bestimmten Pflichten\n§ 49 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Strafgesetz-                       oder\nbuches findet entsprechende Anwendung. \"                        2. der in § 24 Abs. 2 Satz 1 bestimmten\n27. § 38 wird wie folgt geändert:\nPflicht, sich zu einer angeordneten Unter-\nsuchung vorzustellen und diese zu dulden,\na) Die Vorschrift erhält die Dberschrift:\nzuwiderhandelt. § 38 a Satz 1 findet entspre-\n,,Nichtbefolgen von Anordnungen\",                  chende Anwendung.\"\nb)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ge-\nfängnis\" die Worte „nicht unter einem                c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nMonat\" eingefügt.                                           ,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73\nc)    In Absatz 1 wird das Wort „Einschließung''                des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndurch die Worte „mit Einschließung von                   das Bundesverwaltungsamt. Dieses entschei-\neinem Monat\" ersetzt.                                    det auch über die Abänderung und Auf-\nd)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Haft\"                   hebung eines rechtskräftigen, gerichtlich\ndie Worte „nicht unter zwei Wochen\" einge-               nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66\nfügt.                                                    Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ne)    In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gericht\"                keiten).\"\ndie Worte „die Haftstrafe bis auf eine Woche\nermäßigen oder\" eingefügt.                      30. Nach § 39 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:\n28. Nach § 38 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:                                                                                  ,,§ 39 a\n,,§ 38 a                                                 Dienstvergehen\nTeilnahme                             (1) Ein Dienst.leistender,        der seine Dienst-\nWegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach           pflichten schuldhaft verletzt, kann wegen eines\ndiesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung                Dienstvergehens disziplinar bestraft werden.","542                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Der zustctndige Disziplinarvorgesetzte be-              (4) Der Präsident des Bundesverwaltungs-\nstimmt nach pflicht.mäßigem Ermessen, ob und                amtes ist in jedem Falle zuständig, wenn der\nwie W(~gen eines Dienstvergehens einzuschrei-               nach Absatz 2 zuständige Disziplinarvorgesetzte\nten ist. Er hat dabei auch das gesamte dienstliche          an der Tat beteiligt oder persönlich durch sie\nund außerdienstliche Verhalten zu berücksich-               verletzt ist oder sich für befangen hält.\ntigen.\n(3) Ist seit einem Dienstvergehen mehr als                                       § 39e\nein Jahr verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht\nmehr zulässig. Die Frist läuft nicht, solange der                               Ermittlungen\nSachv(~rhalt Gegenstand von Ermittlungen nach                  (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Ver-\n§ 39 e, einer Beschwerde nach § 39 h Abs. 2,                dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so\neines Verfahrens vor der Bundesdisziplinar-                 veranlaßt der zuständige Disziplinarvorgesetzte\nkammer nach § 39 i oder eines Strafverfahrens               die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforder-\nist.                                                        lichen Ermittlungen. Dabei sind nicht nur die\nbelastenden, sondern auch die entlastenden und\n§ 39 b                            die für die Strafzumessung bedeutsamen Um-\nDi szi plinarstra f en                    stände zu ermitteln. Dem Beschuldigten ist Ge-\nlegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn er-\n(1) Disziplinarslrnfen sind                              hobenen Beschuldigungen zu äußern. § 9 a findet\n1. Verweis,                                                 entsprechende Anwendung.\n2. Ausgangsbeschränkung,\n(2) Vor der Entscheidung ist der Vertrauens-\n3. Geldbuße.                                                mann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat\n(2) Ausgangsbeschrctnkung           und Geldbuße         oder Personalrat, unter Bekanntgabe des Sach-\nkönnen nebeneinander verhängt werden.                       verhaltes über die Person des Beschuldigten zu\nhören.\n§ 39 C                                                    § 39f\nInhalt und Höhe der Disziplinarstrafen                           Einstellung des Verfahrens\n(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be-               (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienst-\nstimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst-             vergehen nicht festgestellt oder hält der Diszi-\nleistenden.                                                 plinarvorgesetzte eine Disziplinarstrafe nicht für\nangezeigt, so stellt er das Verfahren ein und\n(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in                  teilt dies dem Beschuldigten mit, wenn er ihn\ndem Verbot, sich von Dienstschluß an oder einer\nzuvor gehört hat.\nbestimmten Stunde danach außerhalb der Unter-\nkunft aufzuhalten; sie kann durch das Verbot                   (2) Ungeachtet der Einstellung durch einen\nverschärft werden, für die ganze Dauer oder                 anderen Disziplinarvorgesetzten kann der Präsi-\neinen Teil der Zeit, für die sie verhängt wird,             dent des Bundesverwaltungsamtes wegen des-\nGemeinschaftsräume zu betreten und Besuche zu               selben Sachverhaltes eine Disziplinarstrafe ver-\nempfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung).               hängen.\nDie Ausgangsbeschränkung dauert mindestens\ndrei Tage und höchstens dreißig Tage.                                               § 39g\n(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes                         Verhängung der Disziplinarstrafe\nfür zwei Monate nicht überschreiten.                           Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfah-\nren nicht ein, so verhängt er die Disziplinar-\nstrafe. Hält der nach § 39 d Abs. 2 zuständige\n§ 39d\nDisziplinarvorgesetzte seine Strafgewalt nicht\nDisziplinarvorgesetzte                      für ausreichend, so führt er die Entscheidung\n(1) Zuständig zur Verhängung einer Diszipli-             des Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes\nnarstrafe ist der Präsident des Bundesverwal-               herbei.\ntungsamtes.                                                                         § 39h\n(2) Leitern von Dienstgruppen und deren                          Disziplinarverfügung; Beschwerde\nVertretern kann der Präsident des Bundesver-\nwaltungsamtes Disziplinargewalt zur Verhän-                    (1) Die Disziplinarstrafe wird durch eine\ngung von Verweisen und Ausgangsbeschrän-                    schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinar-\nkungen bis zu zehn Tagen übertragen; die Uber-              verfügung verhängt, die dem Beschuldigten zu-\ntragung kann jederzeit widerrufen werden.                   zustellen oder zu eröffnen ist. Uber die Er-\nöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem\n(3) Wird der Beschuldigte versetzt, bevor ein           Beschuldigten ist eine Abschrift der Disziplinar-\neingeleitetes Disziplinarverfahren durch Ver-               verfügung auszuhändigen. Er ist zugleich über\nhängung einer Disziplinarstrafe oder durch Ein-             die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stelle,\nstellung erledigt ist, so geht eine Zuständigkeit           der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat,\nnach Absatz 2 auf den Präsidenten des Bundes-               und über Form und Frist der Anfechtung schrift-\nverwaltungsamtes über.                                      lich zu belehren.","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                        543\n(2) Der Beschuldigte kann gegen die Diszipli-      ist, aufheben und in der Sache anders entschei-\nnarverfügung des Leiters der Dienstgruppe bei         den. Vor der Entscheidung ist der Beschuldigte\ndiesem oder bei dem Präsidenten des Bundes-           zu hören. § 39 h Abs. 1 Satz 3 und § 39 i finden\nverwaltungsamtes innerhalb zweier Wochen              entsprechende Anwendung.\nnach Zuslcllung oder Eröffnung schriftlich oder\n(2) Der Präsident     des Bundesverwaltungs-\nmündlich ßeschwerde erbeben. Wird die Be-\namtes hat eine Disziplinarverfügung, auch nach\nsd,werde müncllicl1 erhoben, so ist eine NiC3der-\nAblauf der in Absatz 1 bezeidmeten Frist, auf-\nschrift aufzunehmen, die der BeschuldirJte zu\nzuheben und in der Sache neu zu entscheiden,\nunterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei\nwenn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer\ndem Leiter der Dienstgruppe erhoben, so hat\nDisziplinarverfügung wegen des dieser zugrunde\ndieser sie innerhalb einer Woche mit seiner\nliegenden Sachverhaltes in einem Strafverfah-\nStellungnahme dem Präsidenten des Bundes-\nren gegen den Bestraften ein Urteil ergeht und\nverwaltun9silmtcs vorzulegen. Dessen Entschei-\nrechtskräftig wird, dessen tatsächliche Feststel-\ndung darf die Strafe nicht verschärfen. Die Ent-\nlungen, soweit sie erheblich sind, von den in der\nsd1eidung ist zuzustellen.\nDisziplinarverfügung getroffenen abweichen.\nAbsatz 1 Satz 2, § 39 h Abs. 1 Satz 3 und § 39 i\n§ 391                          finde~ entsprechende Anwendung.\nAnrufung der Disziplinarkammer\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsi-                                § 391\ndenten des Bundesverwaltungsamtes und gegen                               Vollstreckur:.g\ndessen Entscheidungen nach § 39 h Abs. 2 Satz 4\nkann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung             (1) Die Disziplinarstrafen werden von dem\ndie Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer,         Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie ver-\nIn deren Bezirk das Bundesverwaltungsamt              hängt hat; dieser kann den Leiter der Dienst-\nseinen Sitz hat, beantragt werden.                    stelle oder dessen Vertreter mit der Vollstrek-\nkung beauftragen, es sei denn, daß diese Per-\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsi-      sonen an der Tat beteiligt oder persönlich durch\ndenten des Bundesverwaltungsamtes einzurei-            sie verletzt waren.\nchen und zu begründen; die Antragsfrist wird\nauch gewahrt, wenn wtihrend ihres Laufes der              (2) Der Verweis gilt mit der Zustellung oder\nAntrag bei der Bundesdisziplinarkammer ge-            Eröffnung als vollstreckt.\nstellt wird. Die Bundesdisziplinarkammer ent-             (3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind\nscheidet über die Rechtmäßigkeit der Diszipli-         erst vollstreckbar, wenn Beschwerde nicht frist-\nnarverfügung ohne mündliche Verhandlung                gemäß oder erfolglos erhoben worden ist. Wird\nendgültig durch Beschluß; sie kann die Diszipli-      die Bundesdisziplinarkammer angerufen, so\nnarverfügung aufrechterhalten oder aufheben,           kann diese die Vollstreckung aussetzen. Bei der\naber nicht ändern. Die Entscheidung ist zu be-        Vollstreckung der Ausgangsbeschränkung kann\ngründen.                                               angeordnet werden, daß sich der Bestrafte in\n(3) Für die Besetzung der Bundesdisziplinar-        angemessenen Zeitabständen bei einem Vor-\nkammer und das Verfahren gelten die entspre-           gesetzten zu melden hat.\nchenden Vorschriften der Bundesdisziplinarord-            (4) Geldbußen     werden      im Verwaltungs-\nnung vom 28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I          zwangsverfahren beigetrieben. Sie können auch\nS. 761), zuletzt geändert durch das Deutsche           durch Einbehaltung von Sold vollstreckt wer-\nRichtergesetz vom 8. September 1961 (Bundes-           den; dabei darf monatlich nicht mehr als die\ngesetzbl. I S. 1665), und der Verordnung zur           Hälfte eines Monatssoldes einbehalten werden.\nDurchführung      der   Bundesdisziplinarordnung\nvom 28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 92),              (5) Disziplinarstrafen dürfen nach Ablauf von\ngeändert durch die Verordnung vom 31. August           secps Monaten, nachdem die Disziplinarverfü-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1310), mit der Maß-         gung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr\ngabe, daß an die Stelle des in den §§ 35 bis 37        vollstreckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn\nder Bundesdisziplinarordnung bezeichneten nicht        vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.\nrechtskundigen Beisitzers ein Beisitzer tritt, der\nim Bezirk der Bundesdisziplinarkammer Ersatz-                                 § 39m\ndienst leistet. Der Bundesminister des Innern be-\nstellt den Beisitzer für die Dauer seiner                                   Auskünfte\nErsatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundes-            Auskünfte über Verweise und über Aus-\nministers für Arbeit und Sozialordnung.                gangsbeschränkungen bis zu zwei Wochen, die\nnicht in Verbindung mit Geldbußen verhängt\n§ 39k                           sind, werden an Stellen außerhalb des Ersatz-\ndienstes nicht erteilt, sofern es sich nicht um\nAufhebung der Disziplinarverfügung             Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwalt-\n(1) Der Präsident des Bundesverwaltungs-           schaften und Gerichte handelt. Ob Auskünfte\namtes kann seine Disziplinarverfügung sowie           über andere Disziplinarstrafen erteilt werden,\ndie eines anderen Disziplinarvorgesetzten inner-       entscheidet der Präsident des Bundesverwal-\nhalb von sechs Monaten, nachdem sie erlassen           tungsamtes.","544                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 39n                            eine Rechtsverletzung durch diesen selbst gel-\nGnadcnrecht                          tend gemacht wird.\nDem Bundespräsidenten steht das Gnaden-                                      § 40c\nrecht hinsichtlich der nach diesr~m Gesetz ver-                 Ausschluß der aufschiebenden Wirkung\nhängten Disziplinarstral{~n und des Ausschlus-                     des Widerspruchs und der Klage\nses gemäß § 31 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus\n(1) Der Widerspruch gegen den Einben ,fungs-\noder überträgt die Ausübung anderen Stellen.·•\nbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es\n31. In der Abschnittsüberschrift vor § 40 werden               sei denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage\ndas Wort „Vierter\" dnrch das Wort „Sieben-                eines Bescheides über die Heranziehung, Ver-\nter\" und die Worte „Rechtsmittel- und Schluß-             pflichtung oder Bereitstellung zu Dienstleistun-\nvorschriften\" durch die Worte „Besondere Ver-             gen im zivilen Bevölkerungsschutz erhoben ist.\nfah rensvorsch rift.en\" ersetzt.                             (2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu-\nfungsbescheid oder einen die Verfügbarkeit\n32. § 40 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nfeststellenden Bescheid hat keine aufschiebende\n,,§ 40                           Wirkung. Vor Anordnung der aufschiebenden\nForm und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;               Wirkung oder Aufhebung der Vollziehung\nZustellungen                         hat das Gericht das Bundesverwaltungsamt zu\nhören.\n(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf\nGrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlas-                                 § 40d\nsen und zu begründen.                                                   Rechtsmittelbeschränkung\n(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zu-               (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\nzustellen. Im übrigen wird zugestellt, sowei1            dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\ndas durch dieses Gesetz oder durch Anordnung             des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit\neiner für den Ersatzdienst zuständigen Stelle be-        es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die\nstimmt wird.                                             Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverwei-\n(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15         gerers betrifft.\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli               (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch          ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die\ndie Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Ja-                Revisio:c. an das Bundesverwaltungsgericht zu-\nnuar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), § 7 Abs. l           lässig, wenn wesentliche Mängel des Verfah-\njedoch mit der Maßgabe, daß an Minderjährige              rens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung\nselbst zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungs-            gerügt werden oder das Verwaltungsgericht die\namt veranlaßt die Zustellung im Ausland; es be-           Revision in seiner Entscheidung zugelassen hat.\nwirkt die öffentliche Zustellung.                         Die Zulassung der Revision kann nur verwei-\n(4) Schriftliche Verwaltungsakte und sonstige         gert werden, wenn offensichtlich eine Klärung\nschriftliche Mitteilungen, die nicht nach Ab-             grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten\nsatz 2 zuzustellen sind und die durch die Post            ist. Die Revision muß zugelassen werden, wenn\nübermittelt werden, gelten als mit dem dritten            das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-\nTage nach der Aufgabe zur Post bekanntge-                 verwaltungsgerichts abweicht und auf dieser\ngeben, außer wenn sie nicht oder zu einem                 Abweichung beruht.\nspäteren Zeitpunkt zugegangen sind; im Zwei-                 (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-\nfel hat die Stelle, die sich darauf beruft, Zugang        ordnung gilt für die Beschwerde gegen die\nund Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen.                  Nichtzulassung der Revision entsprechend.\nGegen andere Entscheidungen des Verwaltungs-\ngerichts .ist die Beschwerde ausgeschlossen.\n§ 40a\nWiderspruch                                                  § 40e\n(1) Uber    den Widerspruch gegen Verwal-                       Rechte des gesetzlichen, Vertreters\ntungsakte auf Crund dieses Gesetzes entschei-\ndet das Bundc>sverwaltunqsamt.                               Der gesetzliche Vertreter des anerkannten\nKriegsdienstverweigerers kann innerhalb der\n(2) Der Widerspruch genen Verwaltungsakte,             für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge\ndie die VPrhiqlxirkeit, Hc:ranziehung oder Ent-           stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen\nlassung des anerkannten Kriegsdienstverweige-             Gebrauch machen, soweit es sich um die Ver-\nrers betn,JlPn, ist innerhalb zweier Wochen zu            fügbarkeit für den Ersatzdienst handelt.\nerheben.\n§ 40f\n§ 40b\nAnwendungsbereich\nAnfechtung des Einberufungsbescheides\nDie §§ 40 bis 40 e finden keine Anwendung,\nIst der Musterunqsbescheid unaniechtbar ge-            soweit Verwa+tungsakte von anderen als den\nworden, so ist ein Recht.sbebelf gegen den Ein-           in § 2 Abs. 1 Satz 2, 3 bezeichneten Stellen er-\nberufunqshPschoid nur insoweit zulässig, als              lassen werden.\"","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1965                             545\n33. Vor§ 41 wird eingefügt:                                37. § 43 erhält folgende Fassung:\n„Achter Abschnitt                                                 ,,§ 43\nSchlußvorschriften\".                              Versorgungsberechtigte im Land Berlin\n34. § 41 erhält folgende Fussung:                                  (1) Leistungen nach den §§ 33 bis 35 werden\nauch an Berechtigte gewährt, die ihren Wohn-\n,,§ 41                            sitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin\nEntsprechende Anwendung                        haben.\nweiterer Rechtsvorschriften                       (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind\n(1) Für    anerkannte Kriegsdienstverweigerer            die Verwaltungsbehörde und das Gericht, in des-\ngelten entsprechend                                         sen Bezirk das Bundesverwaltungsamt seinen\n1. der erste, zweite und vierte Abschnitt des               Sitz hat. In den Fällen des § 35 ist zuständige\nArbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957            Verwaltungsbehörde das Bundesverwaltungs-\namt.\"\n(Bundesgcsetzbl. I S. 293), zulc~tzt geändert\ndurch das Dritte Gesetz zur Änderung des                                    Artikel 2\nWehrpf1ichtgeselzes vom 26. März 1965 (Bun-\ndesgesctzbl. I S. 162), mit der Maßgabe, daß in                     Ubergangsvorsduiften;\n§ 5 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers                      Änderung anderer Gesetze\nder Verteidigung und der von diesem be-\nstimmten Stelle der Bundesminister für Arbeit                                  § 1\nund Sozialordnung und die von diesem be-                Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts\nstimmte Stelle treten,\n(1) Auf Dienstvergehen findet § 2 Abs. 1 und 2\n2. das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fas-         des Strafgesetzbuches entsprechende Anwendung.\nsung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 661), zuletzt geändert durch das Dritte Ge-        (2} § 33 Abs. 5 des Gesetzes über den zivilen\nsetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes          Ersatzdienst in der Fassung des Artikels 1 Nr. 20\nvom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162).      Buchstabe b ist auch anzuwenden, wenn die Schädi-\nmit der Maßgabe, daß in § 23 an die Stelle         gung vor Inkrafttreten der Vorschrift eingetreten\ndes Bundesministers der Verteidigung der           ist. Wird in diesen Fällen der Antrag auf Versor-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung        gung innerhalb eines Jahres nach Verkündung die-\ntritt.                                             ses Gesetzes gestellt, so beginnt die Versorgung\nabweichend von § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes          gesetzes mit dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 20\nbestimmt ist, steht der Ersatzdienst bei Anwen-        Buchstabe b, frühestens jedoch mit dem Monat, in •\ndung der Vorschriften des öffentlichen Dienst-        dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.\nrechts dem Wehrdienst auf Grund der Wehr-\npflicht gleich.\"                                                                   § 2\nUberleitung anhängiger Verfahren\n35. Nach § 41 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 41 a                          (1) Läuft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nFrist zur Erhebung der Klage vor dem Verwaltungs-\nVorschriften für den Verteidigungsfall          gericht, die auf Grund der neuen Vorschriften zu-\nIm Verteidigungsfall gelten die folgenden be-      nächst in einem Vorverfahren nachzuprüfen wäre,\nsonderen Vorschriften:                                so gelten die bisherigen Vorschriften.\n1. § 30 a Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.            (2) Für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen\nder Verwaltungsgerichte, die auf Grund des Geset-\n2. Wehrpflichtige,    die ihre Anerkennung als\nzes über den zivilen Ersatzdienst vor Inkrafttreten\nKriegsdienstverweigerer beantragt haben,\ndieses Gesetzes ergangen sind, gelten die bisherigen\nkönnen zum Ersatzdienst einberufen werden,\nVorschriften.\nbevor über den Anerkennungsantrag ent-\nschieden ist.                                         (3) In anhängigen Disziplinarverfahren tritt an\ndie Stelle des Leiters der Ersatzdienstgruppe und\n3. Zurückstellungen nach § 8 c Abs. 2, 4 und 5\nseines Stellvertreters im Amt mit dem Tage des\naus der Zeit vor Eintritt des Verteidigungs-\nInkrafttretens dieses Gesetzes der Präsident des\nfalles treten außer Kraft. Zurückstellungen\nnach § 8 c Abs. 2 und 5 finden nicht statt.       Bundesverwaltungsamtes.\nZurückstellungen nach § 8 c Abs. 4 sind zu-           (4) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nlässig, wenn die Heranziehung zum Ersatz-          Gesetzes schwebende Härteausgleichsfälle (§ 23 des\ndienst im Verteidigungsfall eine unzumutbare       Unterhaltssicherungsgesetzes) ist § 41 Abs. 1 Nr. 2\nHärte bedeuten würde.                              des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der\n4. In den Fällen de.s § 9 Abs. 2 bedarf es der         bisherigen Fassung anzuwenden.\nAnhörung nicht.\"\n§ 3\n36. In § 42 werden nach den Worten ,, (Artikel 11\nWeitergeltung anderer Vorschriften\nAbs. 1 des Grundgesetzes)\"· die Worte „sowie\ndas Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgeset-            Bis zum Inkrafttreten der in § 8 h Abs. 2 Satz 3\nzes)\" eingefügt.                                       des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der","546                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nFassung des Artikels 1 Nr. 2 vorgesehenen Rechts-       Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nverordnung und der in § 8 h Abs. 1 Satz 3 rlaselbst     Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\nvorgesehenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften        Abs. 1 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht\nsind die Verordnung über die Zuständigkeit und           (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maß·\ndac.; Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom        gabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\n24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 524) und die All-\ngemeinen Verwaltungsvorschriften über die Grund-\nsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräfte-                               Artikel 4\nbedarfs zugrunde zu legen sind, vom 31. Januar 1964\nNeubekanntmachung\n(Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. Februar 1964) ent-\nsprechend anzuwenden.                                      Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n§ 4                           wird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen Ersatz-\ndienst in der durch dieses Gesetz bestimmten Fas-\nBereinigung anderer Vorschriften\nsung neu bekanntzumachen; er kann dabei Unstim-\nSoweit in anderen Vorschriften Bezeichnungen         migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlautes\nverwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert      beseitigen.\nwerden, treten an ihre Stelle die entsprechenden\nBezeichnungen dieses Gesetz<~s.                                                Artikel 5\nInkrafttreten\nArtikel 3\nEinschränkung von Grundrechten                   Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf\nseine Verkündung folgenden Kalendermonats in\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit       Kraft, Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b jedoch mit Wir-\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes}, der        kung vom 1. Januar 1964.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}