{"id":"bgbl1-1965-27-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":27,"date":"1965-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes","law_date":"1965-06-28T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1965                                                                                    Nr. 27\nTag                                                 Inhalt                                                                                          Seite\n28.6.65    Sechstes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes                                                                                   529\nÄndert Bundesyesetz!JJ. 111 7842-1\n28. 6. 65  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          531\nÄndert Bundcsgesetzbl. 111 55-2\n28. 6. 65  Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nzur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-\nschem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches 1-:i1eisch - FrFIG) . . . . . . . . . . . .                                      547\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7832-6; ändert Bundesgesetzbl. III 7832-1\n24. 6. 65  Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19\n(Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Schwellenpreise) für das\nGetreidewirtschaftsjahr 1965/66 - Zweite Du.rchführungsverordnung Getreide 1965 - . . . . . .                                               564\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7841-5-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     567\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Milch- und Fettgesetzes*)\nVom 28. Juni 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      6. Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     „2. Inhaber von Molkereien, soweit sie von\nihnen hergestellte, in Absatz 2 Nr. 3 ge-\nArtikel 1                                            nannte Erzeugnisse absetzen.\"\n§ 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch,                     1. Absatz 5 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nMilcherzeugnissen und Fetten {Milch- und Fettge-                           • 1. allgemeine Werkmilchstützung für\nsetz) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 {Bun-                                  a) von ihnen hergestellte Butter,\ndesgesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das                                b) Milch, Sahne {Rahm), Magermilch und\nDurchführungsgesetz EWG Milch und Milcherzeug-                                           Buttermilch, die von ihnen zur Herstel-\nnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I                                            lung von Hart-, Schnitt-, Weich- und\nS. 821), wird wie folgt geändert:                                                        Frischkäse,                  Sauermilchquark, Kasein,\n1. Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                             Milchpulver, Sahnepulver, Magermilch-\n„ 1. molkereimäßig bearbeitete Trinkmilch und                                      pulver und Buttermilchpulver verwendet\nauf nicht molkereimäßig bearbeitete Trink-                                    worden sind,\nmilch, die von Milchsammelstellen und                                  c) Magermilch und Buttermilch, die von\nRahmstationen abgesetzt worden ist,\".                                         ihnen ohne oder mit Zusätzen zu Fütte-\nrungszwecken abgesetzt worden sind\n2. In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „aus Mager-\n{Rückgabemagermilch oder Rückgabebut-\nmilch\" durch die Worte „aus Magermilch oder\ntermilch),\nSahne oder deren Mischung\" ersetzt.\nd) Magermilch und Buttermilch, der von\n3. Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c entfällt.                                                ihnen bei der Verarbeitung zu Futtermit-\n4. Absatz 3 Nr. 3 entfällt.                                                            teln im Trocknungsverfahren Zusätze\nbeigegeben worden sind und\".\n5. In Absatz 4 Nr. 1 werd(~n die Worte „Milch-\nerzeuger und\" sowie die Worte „an Händler,                     8. In Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter den\nVerbraucher oder Großverbraucher\" gestrichen.                        Worten „saurer Sahne\" ein Komma und die\nWorte „auch wenn sie mit spezifischen Gärungs-\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 7842-1                                       erregern hergestellt worden ist,\" angefügt","530                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n9. In Absatz 7 Satz 3 werden hinter den Worten        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n„auch sofern sie s tcrilisiert sind,\" die Worte    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n,,sowie suurcr Sahne, die mit spezifischen Gä-     des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nrungserrcgcrn hergestellt worden ist,\" angefügt.\n10. In Absatz 9 entfällt die Nummer 6; Nummer 7\nwird Nummer 6.                                                            Artikel 3\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nArtikel 2\nNr. 1, 3, 4 und 10 am ersten Tage des auf die Ver-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Ar-\ndes Dritten Uhcrleitungsgesctzes vom 4. Januar         ti.kel 1 Nr. 1, 3, 4 und 10 treten mit Wirkung vom\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     1. Januar 1965 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}