{"id":"bgbl1-1965-26-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":26,"date":"1965-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/26#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_26.pdf#page=9","order":8,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"1965-06-23T00:00:00Z","page":521,"pdf_page":9,"num_pages":6,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                                    521\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)\nVom 23. Juni 1965\nAuf Grund des § 3 Nr. l, 2 und 5 und des § 11 des                    d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nGesetzes zum Schulz(~ der Kulturpflanzen in der Fas-\n,, (6) Auf den in Absatz 1 und 4 genannten\nsung vom 26. Auffu~,l 19-19 (Gesetzblatt der Verwal-\nUnterlagen hat der Pflanzenschutzdienst den\ntung des Verciniqten Wirtschafts~1ebietes S. 308) und\nNamen der Einlaßstelle und den Tag der\ndes § 1 Nr. 2 dc·r Zweiten Verordnung über die Er-\nVorlage zu vermerken. Die Unterlagen sind\nstreckunu von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung\ndem Pflanzenschutzdienst zu seinen Dienst-\ndes Vereinig lcn WirlschaHsgebietcs auf die Länder\nakten zu überreichen; dies gilt nicht, wenn\nBaden, R he inlc1 nd-P fillz, Württemberg-Hohenzollern\ndie Sendung von der Einfuhr zurückgewiesen\nund den br1yerisd1en Krnis Lindau vom 12. Mai 1950\nwird oder der Einführende die Unterlagen\n(Bundesgesel.zbl. S. 180) in Verbindung mit Arti-\nzur Vorlage bei einer anderen Dienststelle\nkel 129 Abs. l de:, Grnndgc·sc:L:i'.es wird im Einver-\ndes Pflanzenschutzdienstes benötigt.\"\nnehmen mit d( m Hundc,sministcr der Finanzen und\n0\nmit ZusUrnmtuHJ clcs ßurnl<'sralc•s verordnet:\n2. In § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils das\nWort „Pflanzenerzeugnisse\" durch die Worte\n11 anderen Gegenstände\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 9 Abs. 3 wird das 'Wort „Pflanzenerzeug-\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August\nnisse\" durch die Worte „andere Gegenstände\"\n1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1258), zuletzt geändert\nersetzt.\ndurch die Sechste Verordnung zur Änderung der\nPflanzenbeschauverordnung vom 8. Juli 1964 (Bun--                     4. In § 16 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte fol-\ndesgesetzbl. I S. 454), wird wie folgt geändert:                         gende Fassung:\n1. § 7 wird wie folgl geündert:                                           11 (1) Für Untersuchungen nach dieser Verord-\nnung werden\".\na) In Absatz l und 5 Satz 1 wird jeweils das\nWort „Pfldnzcnerzeugnissc!'' durch die Worte                5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n,,andere GegensUinde\" ersetzt.\nIn Ziffer I Buchstabe B Nr. l ''.Verden hinter der\nb) Absatz 2 erhfüt folgende Fassung:                                mit „Popillia\" beginnenden Zeile folgende neue\n,, (2) Dcis     Pfü:mzengesundheitszeugnis nach              Zeilen eingefügt:\nAbsc1Lz 1 muß dem Muster der Anlage 7 ent-                     „Prodenia littoralis Boisd. Afrikanische\nsprechen. Bei einem Pflanzengesundheits-                                                                    Baumwolleule\nzeugnis für Erde treten in dem Muster an die\nStelle der Worte ,beschriebenen Pflanzen,                         Prodenia litura F.            Asiatische Baumwolleule\"\nPfümzenleile oder pflanzlichen Erzeugnisse'\ndie Worte ,beschriebene Erde' und an die                    6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nStelle des \\/Vortes ,wurden' das Wort                          a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,wurde'. Dcts Zeugnis muß in deutscher\n11 4. Vom 16. April bis zum 30. September:\nSprache und in der Sprache des Ursprungs-\nlandes abgefaßt scün. An die Stelle der deut-                                  Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L.,\nschen Fassung kann eine amtlich beglaubigte                                    Amelanchier Medik., Chaenomeles Undl.,\ndc)ulsche Ubersetzung treten. Das Pfla.nzen-                                   Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia\nger„undheitszeugnis darf nicht früher als                                      Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L.,\n20 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an                                       Ligustrum L., Malus Mill., Populus L.,\ndem die Sendung das Ursprungsland ver-                                         Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M.\nlassen hat.\"                                                                   Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L.,\nSorbus L., Symphoricarpos Duham., Sy-\nc) Dem Absatz 4 wii·d folgender Satz angefügt:                                      ringa L., Tilia L. und Ulmus L.\n„Bei einer Teilungsbescheinigung für Erde                                      mit Ausnahme von\ntreten in dem Muster an die Stelle der Worte\na) Früchten und Samen,\n,enthaltenen Pflanzen, Pflanzenteile oder\npflanzlichen Erzeugnisse' die Worte ,ent-                                      b) Schnittblumen und Bindegrün;\"\nhaltene Erde' und an die Stelle des Wortes                     b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n,sind' das Wort ,ist'.\"\n„ 7. Erde aus außereuropäischen Ländern, die\nPflanzenteile oder Humus enthält, mit\n•) Andrirt Bundcs<Jeset1/.hl. III 7823-1-3                                               Ausnahme von Torf;\"","522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n7. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:                          b) Schnittblumen und Bindegrün\naa) vom 1. Oktober bis zum 15. April: aus\n„Entseuchung                                       allen Ländern,\ngegen die San-lose-Schildlaus:                       bb) vom 16. April bis zum 30. September: so-\nLebende Pflanzen der Gattungen Acer L.,                               fern sie in den Ländern Belgien, Däne-\nAmelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Coto-                            mark, Finnland, Großbritannien und\nneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eu-                          Nordirland, Irland, Island, Luxemburg,\nonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L.,                           den Niederlanden, Norwegen, Polen und\nMalus Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L.,                           Schweden aufgewachsen sind und aus\nPyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L.,                        diesen Ländern eingeführt werden,\nSalix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham.,\nc) unbewurzelten Pflanzen, die hauptsächlich für\nSyringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L.\ndie Herstellung von Riechmitteln oder für\nmit Ausnahme von                                                  Zwecke der Medizin verwendet werden und\na) Früchten und Samen,                                             dafür bestimmt sind.     11\n8. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:\n„Gefährliche Vorratsschädlinge\nLebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nArt                           Deutsche Bezeichnung                        Befallsgegenstand\n1. Bruchidae                            Samenkäfer                                 Trockene Hülsenfrüchte\n(Samen und Früchte von Cicer L.,\nLathyrus L., Lens Mill., Lupinus L.,\nPhaseolus L., Pisum L. und Vicia L.)\n2. Cryptolestes Ganqlb.                 Leistenkopfplattkäfer                      Getreide (A vena L., Hordeum L., Se-\ncale L., Sorghum Moench, Triticum\n3. Oryzaephilus mercator Fauv.          Erdnußschmalkäfer                            L. und Zea L.), auch geschält, ge-\n4. Oryzaephilus surinamensis                                                         schliffen, geschrotet, gequetscht, ent-\nGetreideschmalkäfer\nspelzt oder gestutzt,\n5. Rhizopertha dominica F.              Getreidekapuziner                          Bruchreis (Oryza sativa L., gebrochen),\n6. Sitophilus granarius L.              Kornkäfer                                  Tapiokamehl (Mehl von Manihot escu-\nlenta Crantz),\n7. Sitophilus oryzae (L.)               Reiskäfer\nErdnüsse (Arachis hypogaea L.), mit\n8. Si tophilus zeamais Matsch.          Maiskäfer                                    oder ohne Hülse, unzerkleinert,\n9. Sitotroga cerealella Oliv.           Getreidemotte                              Kleie und andere Rückstände vom\nSichten, Mahlen oder von anderen\n10. Tenebroidcs maurilanicus L.          Schwarzer Getreidenager                      Bearbeitungen von Getreide oder\nHülsenfrüchten,\n11. Tribolium castaneum Hbst.            Rotbrauner Reismehlkäfer\nOlkuchen und andere Rückstände von\n12. Tribolium confusum Duv.              Amerikanischer Reismehlkäfer                 der Gewinnung pflanzlicher Ole,\nauch zerkleinert, ausgenommen 01-\n13. Trogoderma granarium Everts.         Khaprakäfer\ndraß\nAls Befallsgegenstand sind ausgenommen: Saatgut sowie Muster, welche die Beschaffenheit auslän-\ndischer Waren kennzeichnen, und Proben, die deren Prüfung ermöglichen sollen, wenn sie nach Beschaffen-\nheit und Menge nur zum Gebrauch als Muster oder Proben geeignet sind.                    11\n9. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:                      10. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer I wird folgende Nummer 6 angefügt:               a) Die Nummern 1 a, 2 a, 92, 115 a und 138 wer-\n„6. Erde aus europäischen Ländern, die                        den gestrichen.\nPflanzenteile oder Humus enthält, mit\nAusnahme von Torf.     11\nb) Hinter den Nummern 1, 10, 17 und 50 werden\njeweils folgende neue Nummern eingefügt:\nb) Ziffer III wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 erhalten die Eingangs-                         „ 1 a. ZA Aachen-Autobahn\nworte folgende Fassung:                                                                              nur für\n10 a. ZA Berlin-Schöneberg-Post            Post-\n,, 1. Bei den unter Ziffer I Nr. 2 bis 6 ge-\nverkehr\nnannten    Pflanzen    und    anderen\nGegenständen\"                                      17 a. ZA Bremen-Hansator\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                         50 a. ZA Furth i. Wald-Schafberg\"\n,,2. Bei den in Anlage 5 genannten Be-\nfallsgegenständen auf die dort ge-             c) Bei den Nummern 11 und 86 erhält die Spalte\nnannten Schädlinge.\"                               ,,Bezeichnung\" folgende Fassung:","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                           523\n„ 11. ZA Berlin-Postamt 302                                 trockenen Hülsenfrüchten\" durch die Worte\n86. ZA Kassel-Post Gießbergstraße\"                          ,,der in Anlage 5 genannten Befallsgegen-\nstände\" ersetzt.\nd) Bei der Nummer 77b werden die Worte „bis\nzum 31. Dezember\" durch die Worte „bis zum            11. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:\n28. Februar\" ersetzt.\na) Der Eingang der Nummer 1 erhält folgende\ne) Bei der Nummer 126 a werden die Worte                         Fassung:\n,,nur vom 1. Juni bis zum 31. Oktober;\" ge-                   ,, bei den in Anlage 5 genannten Befalls-\nstrichen.                                                    gegenständen\".\nf) Bei der Nummer 124 a werden vor dem Wort                   b) Der Eingang der Nummer 4 erhält folgende\n„Untersuchung\" die Worte „nur für die in                     Fassung:\nAnlage 5 genannten Befallsgegenstände\" ein-\ngefügt.                                                      ,, bei allen übrigen Pflanzen und bei Erde\".\ng) Bei den Nummern lla, 15, 15a, 19, 23, 24a,\n25, 25 a, 27, 32, 35 bis 39, 55 a, 58, 61, 63 a, 68,                         Artikel 2\n72, Tl b, 80 a, 81, 84, 85 a, 89, 91 a, 95, 107 a,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n113, 113a, 115b, 116a, 119, 121, 124b, 126a,         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n128, 129, 133, 136 a, 137, 139, 139 a, 139 c,        blatt I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über\n145 a, 146, 151, 153 und 156 a werden jeweils         die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-\nin der Spalte „Besondere Bedingungen\" die             schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\nWorte „Getreide, pflanzliche Preßrückstände           25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\nder Olgewinnung und trockene Hülsen-                  Berlin.\nfrüchte\" durch die Worte „die in Anlage 5\ngenannten BefoJlsgegensUinde\" ersetzt.\nh) Bei den Nummern 90, 105, 142 und 145 wer-                                      Artikel 3\nden jeweils in der Spalte „Besondere Bedin-              Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\ngungen\" die Worte „von Getreide, pflanz-              kels 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nlichen Preßrückständen der Olgewinnung und            Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz","524        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nJ\\us dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 5. Mai 1965 --- 2 BvL 4/63 - , ergangen auf Vor-\nldg() des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt\nan cler Weinstraße, wird nachfolgend der Entschei-\nchmgssatz veröffentlicht:\n§ 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des\nCeselzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünf-\nles Zofüinderungsgesetz) vom 27. Juli 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1671) war mit dem Grund-\ngesPlz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nA k,. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsu ngs9cricht Gesetzeskraft.\nBonn, den 26. Mai 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - , ergangen auf\nVorlage des Landgerichts Mainz, wird nachfolgend\nder Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel IV § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Kriegsopferrechts\n(Erstes Neuordnungsgesetz) vom 27. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 453) ist nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 26. Mai 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\n*) Andert Bundcsgcsetzbl. III 830-1","Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                                                                           525\nBundesgesetzblatt\nTeil lJ\nNr. 20, ausgegeben am 16. Juni 1965\nTag                                                    Inhalt                                                                                         Seite\n1. 6. 65 ZwöJlle Verordnun~J zur Anderung des Abschöpfungstarifs (Lebensmittelzubereitungen, die\nMi lchfelt cnthallt:~n) .................................................................. .                                                  849\nAndert Bundesgesetzbl. III 613-3-1 ( Anlage)\n11. 6. 65 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Holzhäuser\nusw.) ................................................................................ .                                                      850\nAndert Bundcsgeset7.bl. III 613-2-1 (Anlage)\n13. 5. 65 Beka 1mtnwchung über dc1s Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung ............................. .                                                      852\n19. 5. 65 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deul.schlalld und der Regierung der Türkischen Republik über eine Finanzhilfe                                                     853\nrn. 5. 65 Bckc1nntmaclrnng über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-\nOrganisalion (Berichtigung) ........................................................... .                                                     854\n26. 5. 65 Bckunntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kernwaffen-\nversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ........................... .                                                       855\n1. 6. 65 ßekanntmadrnng über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über die Zoll-\nbehandlung von Paletten, die im inLernationalen Verkehr verwendet werden ............. .                                                      856\nNr. 21, ausgegeben am 19. Juni 1965\n12. 6. 65 Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin-\ngungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             857\n11. 6. 65 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Zollkontingente\n1965 - Agrarwaren - IV. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  867\nAndert Bundesgesetzbl. 111 613-2-1 (Anlage)\n13. 6. 65 Elfte Verordnung zur Änderung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein . . . . . . . . . .                                                870\nAndert Bundesgesetzbl. III 9501-7\n9. 6. 65 Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2\ndes in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft (Anteilzollgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        872","526                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgcsetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im       Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                            Bundesanzeiger      Inkraft-\nNr.        vom       tretens\n31. 5. 65 Verordnung Nr. 9/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                     104       5.6. 65    Siehe§ 4\n2. 6. 65 I. Nac:hlrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen)\nund Koblenz (Coblence) vom 1. Juni 1964                        107      11. 6. 65     1. 7. 65\n10. 6. 65 XI. Nachlrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf den Bund<:,swasserstraßen zwischen Rhein und\nElbe vom 12. Februar 1959                                      109      15.6.65   Siehe Nr. 35\n11. 6. 65 Verordnunq TSF Nr. 5/65 über Tarife für den\nGüterfcrnvc,rkehr mit Kraftfahrzeugen                          110      16.6. 65      1. 7. 65\n25. 5. 65 Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nV✓ asser- und Schiffohrtsdirektion Kiel über den\nAufenlhclll im Bereich der Schießgebiete A und B\nin der Hohwacht-Bucht                                          110      16.6.65     15. 6. 65\n9. 6. 65 Verordnunq Nr. 10/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-\nfahrt                                                          111      19.6.65     Siehe§ 4\n1. 6. 65 Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrts-\nclirektion Bremen über das Baden in den Bundes-\nwasserstraßen im Gebiet der Freien Hansestadt\nBremen                                                         111      19.6.65     20.6.65\n15. 6. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilcherzeugnissen\nÄndert Bundesgesetzbl. 111 7842-11-8                         112     22.6.65      23.6.65"]}