{"id":"bgbl1-1965-26-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":26,"date":"1965-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_26.pdf#page=6","order":7,"title":"Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1965-06-15T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["518                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst\nVom 15. Juni 1965\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über den Erholungs-\n11 rlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 516)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\nclc!TI Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Rich-\nter im Bundesdienst in der jetzt geltenden Fassung\nbekc1nntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80\nNr. 3 und des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich in Verbin-\ndung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom\n8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), er-\nlassen worden.\nBonn, den 15. Juni 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 26 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                            519\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst*)\nin der Fassung vom 15. Juni 1965\n§ 1                                      treten, steht ihm für jeden vollen Monat der Dienst-\nUrlaubsjahr                                    zugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich                                (4) Werktage im Sinne dieser Verordnung sind\nder Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-                                  alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche\ndespost kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1                                Feiertage sind. Wenn die Arbeitszeit so eingeteilt\nabweichen.                                                                       ist, daß regelmäßig einzelne Werktage dienstfrei\nsind, werden diese anteilig auf die Urlaubsdauer an-\n§ 2                                     ,gerechnet.\nGewährleistung des Dienstbetriebes                                                            § 6\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden                                          Anrechnung früheren Urlaubs\nVorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige\nHatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-\nErledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist;                                 reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen\nStellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.\nDienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewäh-                               den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.\nren; jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in\nmehr als zwei Abschnitte abzusehen.\n§ 7\n§ 3                                                      Ubertragung des Urlaubs\nin das folgende Urlaubsjahr\nWartezeit\n(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor Ab-\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der                               lauf des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit\nEinstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit)                                Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig\nbeansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Warte-                                 angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das\nzeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies                                   folgende Urlaubsjahr zu übertragen; soweit es dem\nerfordern.                                                                        Beamten wegen Erkrankung nicht möglich ist, Urlaub\nrechtzeitig anzutreten, kann der Urlaub in das fol-\n§ 4\ngende Urlaubsjahr übertragen werden.\nBemessungsgrundlage\n(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum Ab-\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die                              lauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung in das\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beam-                                     folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf der\nten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wer-                                ersten drei Monate des Urlaubsjahres angetreten\nden.                                                                              wird, verfällt. In besonders begründeten Fällen kann\ndie Frist mit Zustimmung der obersten Dienstbe-\n§ 5\nhörde bis zu drei Monaten verlängert werden.\nUrlaubsdauer\n(3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der Urlaub\n(1) Der Urlaub beträqt für jedes Urlaubsjahr in                               mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Uber-\ntragung ist nicht zulässig.\nAll.crs-     Alters-\n<1bt. 1       abt. 2    Alters-\nUrlaubs-                                     bis ·1.um     bis zum    abt. 3\nklasse        Br.soldu nqsq ruppe             voll-         voll-                                        § 8\nüber\ncndc~kn       endeten   40 Jahre\n30. L<'IH'l1S- 40. Lebens-                           Widerruf und Verlegung\nj ah1         jahr\n(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise wider-\nWerktage               rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten\nA        A   1 bis A 6                        18           22        27     die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte\nB        A   7 bis A lO                      70            24        30     nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die\nC        A  11 bis A 14                      22            27        32     dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden\nD        A  15 und darüber                   25            32        36.    nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts er-\nsetzt.\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die\nEingangsgruppe ihrer Laufl)c1hn maßgebend.                                           (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen\nseinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des                            so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst einge-                                   den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist ·und\ndie Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht ge-\n\"') Erscl.zl. Bundesqesd,:lil. JJJ :w:rn-'.2-:J                                   fährdet wird.","520                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 9                             oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, erhält\nErkrankung                          einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werk-\ntagen.\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs\ndurch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies                                           § 13\nunverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienst-                              Winterzusatzurlaub\nunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub ange-\nBeamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorge-\nrechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nach-\nsetzten aus zwingenden dienstlichen Gründen ihren\nzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf\nvollen Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum\nVerlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-\n31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von\nnis beizubringen.\nsechs Werktagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Ur-          die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zu-\nlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf      satzurlaub entsprechend.\ner dazu einer neuen Bewilligung.\n§ 10                                                             § 14\nHeilkur, Badekur                                  Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit             Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend\ndurch ein amts- oder yertrauensärztliches Zeugnis        um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-\nnachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung            fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-\neiner auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversor-        urlaub von 6 Werktagen im Urlaubsjahr.\ngungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Bade-\nkur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.                                        § 15\n§ 11                                                    Geltungsbereich\nUrlaub jugendlicher Beamter                    Diese Verordnung gilt auch für die Richter im\nBundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130\n(1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des       des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehen-\nUrlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, beträgt       den Verwaltungsorgane und Einrichtungen.\n24 Werktage. Gehört der jugendliche Beamte am\nEnde des Urlaubsjahres weniger als sechs Monate\ndem öffentlichen Dienst an, steht ihm für jeden vol-                                      § 16\nlen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des                               Auslandsbeamte\nJahresurlaubs zu. Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei\nDer Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird\nMonate. Der Urlaub soll zusammenhängend genom-\nbesonders geregelt.\nmen werden und ist spätestens bis zum Ablauf von\ndrei Monaten nach Schluß des Urlaubsjahres zu ge-                                         § 17\nwähren. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Ur-\nGeltung im Land Berlin\nlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; so-\nweit dies nicht geschehen kann, ist für jeden Berufs-       Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nschultag, an dem der Unterricht einschließlich der       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nPausen mindestens sechs Stunden dauert, ein weite-       mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese\nrer Urlaubstag zu gewähren.                              Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n(2) Ist nach § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das Ka-\nlenderjahr, gilt Absatz 1, wenn der Beamte am An-                                         § 18\nfang des Kalenderjahres, in dem das Urlaubsjahr                                    Inkrafttreten*)\nbeginnt, noch nicht 18 Jahre alt ist.\n*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April\n§ 12                               1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ande-\nrungen ergibt sidi aus der Verordnung zur Änderung der Verord-\nMindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung              nung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundes-\nrichter sowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimat-\nEin Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von         urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom 4. Oktober\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 661) und aus der in der vorangestellten\nder obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich         Bekanntmadiung näher bezeichneten Verordnung."]}