{"id":"bgbl1-1965-26-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":26,"date":"1965-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-26-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_26.pdf#page=4","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1965-06-15T00:00:00Z","page":516,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["516                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst*)\nVom 15. Juni 1965\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 dPs Bundesbeamten-                           der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jah-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            resurlaubs zu.\"\n1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich\nd) Absatz 5 wird Absatz A.\nin Verbindung mit § 46 des Deutschen Richterge-\nsetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), verordnet die Bundesregierung:                         5. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§· 7\nArtikel I                                             Ubertragung des Urlaubs\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der                                    in das folgende Urlaubsjahr\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der                         (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor\nFassung der Bekanntmachun(J vom 20. Dezember                        Ablauf des Urlaubsjahres angetreten werden. So-\n1963 (Bunrfosgcsctzbl. I S. 1026) wird wie folgt ge-                weit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht recht-\nändert:                                                             zeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag\nin das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; so-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                     weit es dem Beamten wegen Erkrankung nicht\n11 § 1                         möglich ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann\nder Urlaub in das folgende Urlaubsjahr über-\nUrlaubsjahr\ntragen werden.\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Be-\n(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum\nreich der Deutschen Bundesbahn und der Deut-\nAblauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung\nschen Bundespost kann die oberste Dienstbehörde\nin das folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf\nvon Satz 1 abweichen.\"\nder ersten drei Monate des Urlaubsjahres ange-\ntreten wird, verfällt. In besonders begründeten\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nFällen kann die Frist mit Zustimmung der ober-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        sten Dienstbehörde bis zu drei Monaten verlän-\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                  gert werden.\nII (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu                  (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der\ngewähren; jedoch ist im allgemeinen von                     Urlaub mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres;\neiner Teilung in mehr als zwei AbschniUe ab-                eine Ubertragung ist nicht zulässig.\"\nzusehen.\"\n6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. In § 3 Satz 1 werden das Komma und die Worte                        ,, (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung\n,,im Falle des § 5 Abs. 3 erst drei Monate\" ge-                 Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen,\nstrichen.                                                       bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.\"\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n7. Es wird folgender § 10 a eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Zahl ,,16\" durch die\nZahl „ 18\" und die Zahl ,, 18\" durch die Zahl                                         11 § 10 a\n11 20\" ersetzt.                                                           Urlaub jugendlicher Beamter\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                         (1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende                   des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, be-\nFassung:                                                    trägt 24 Werktage. Gehört der jugendliche Be-\namte am Ende des Urlaubsjahres weniger als\n,, (3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte        sechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht\ndes Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst                ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörig-\neingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat               keit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die Warte-\nzeit (§ 3) beträgt drei Monate. Der Urlaub soll\n\"') Ändert Bundesqesr!Lzhl. Ill 20:l0-2-3                            zusammenhängend genommen werden und ist","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                        517\nspcttcstcns bis zum Ablauf von drei Monaten nach    dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem\nSchluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufs-       Datum bekanntzugeben, dabei die Paragraphenfolge\nschuJpfüchtige Beamte\\ soll(m den Urlaub in der     zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nZeit der Bc)rulsschulfcricn nehmen; soweit dies     beseitigen.\nnicht geschc•hen kann, ü,t Jür jeden Berufsschul--\ntag, an dem der Unterrid1t einschließlich der Pau-                        Artikel III\nsen mindestens sechs Stundc~n dauert, ein weite-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrer Urlaubsi.c1g zu gewähren.                       leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) lsl nctch § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nKalenderjahr, ~JiJt Absatz 1, wenn der Beamte am    beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-·\nAnfang de:, KcJ]enderjal1rcs, in dem das Urlaubs-   gesetzes auch im Land Berlin.\njahr beginnt, noch nicht 18 Jahre all: ist.\"\n8. In § 12 Sc1tz l wird nach dem ·wort „aus\" das                            Artikel IV\nWort „zwingcndc)n\" ejngcJügt.                          (1) Diese Verordnung tritt mit \"Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1965 in Kraft.\nArtikel II\n(2) Der nach bisherigem Recht für das Urlaubsjahr\nDer Bundesminister des Inrwrn wird ermächtigt,       vom 1. April 1964 bis 31. März 1965 noch zustehende\ndie Verordnung über den Erholungsurlaub der Bun-       Urlaub wird nach den bisherigen Vorschriften_ ge~\ndesbeamten und Richter im Bundesdienst in der nach     währt.\nBonn, den 15. Juni 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber"]}