{"id":"bgbl1-1965-26-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":26,"date":"1965-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_26.pdf#page=2","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet","law_date":"1965-06-14T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet*)\nVom 14. Juni 1965\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über die Not-               6. § 8 wird wie folgt geändert:\naufnahme von Deut.sehen in das Bundesgebiet vom                  a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2\n22. August 1950 (Bundesgeset.zbl. S. 367) verordnet                  und 3 folgender Satz 2:\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                       „Bei der Antragstellung ist die Anwesenheit\nrat.es:                                                              des Antragstellers erforderlich, sofern er\nArtikel 1                               nicht vom persönlichen Erscheinen frei-\ngestellt wird.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nüber die Notaufnahme von Deut.sehen in das\nBundesgebiet. vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I            7. § 10 wird wie folgt geändert:\nS. 381), zuletzt. geändert durch die Verordnung vom              a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „und\n20. Mai 1953 (Bundesgeset.zbl. I S. 226), wird wie                   bei persönlicher Anwesenheit des Antrag-\nfolgt geändert:                                                      stellers\" gestrichen. In Satz 2 wird die Zahl\n1. In § 1      Abs. 1 erhalten die Nummern 1 und 2 fol-            ,,3\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\ngende       Fassung:                                        b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n,, 1. das Lager Berlin-Marienfelde,\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. das Lager Gießen.\"\na) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.\n2. § 2 wird aufgehoben.                                        b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\n3. In § 4 Abs. 2 werden an die Bezeichnung „Der                    kolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nBundesminister für Vertriebene\" nach einem                      gefügt:\nKomma die Worte „Flüchtlinge und Kriegs-                        ,,der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-\ngeschädigte\" angefügt.                                          linge und Kriegsgeschädigte erläßt hierzu\n4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             nähere Weisungen.\"\n,, (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden            9. § 13 wird aufgehoben.\nvom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\n10. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz ge-\nund Kriegsgeschädigte berufen.\"\nstrichen. An seiner Stelle werden die Worte\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                ,,mit Stimmenmehrheit\" eingefügt.\na} In Absatz 1 wird das Wort „ vier\" durch das          11. § 15 wird aufgehoben.\nWort „zwei\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                            12. § 16 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 1\" ge-            13. In § 11 Abs. 2 und § 19 werden an die Bezeich-\nstrichen.                                            nung „Der Bundesminister für Vertriebene\"\nnach einem Komma die Worte „Flüchtlinge und\n•) Ändert Bundesgeselzbl. III 240-2-1                            Kriegsgeschädigte\" angefügt.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                      515\nArtikel 2                         aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-  Fassung, die sich durch die dazu ergangenen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-    Änderungsverordnungen ergibt, neu bekanntzu-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 a des Not-        machen und dabei Unstimmigkeiten· in der Para-\naufnahmegesetzes auch im Land Berlin.                 graphenfolge und des Wortlautes zu beseitigen.\nArtikel 3\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge                          Artikel 4\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, die Verord-      Diese Verordnung tritt am Tage nach :ihrer Ver•·\nnung zur Durchführung des Gesetzes über ·die Not-     kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer"]}