{"id":"bgbl1-1965-26-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":26,"date":"1965-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes","law_date":"1965-06-16T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                                 A usgcgehen zu Bonn am 26. Juni 1965\nTag                                                                        Tnhalt                                                                                            Seite\nJG. 6. G5   Dreizehntes Gesc~tz zur Änderung des Grundgesetzes                                                                                                                   513\nJ'i.näcrl Bunclcsgcse/1/.bl. IT l 100-1\n14. 6. 65   Zweit(, Verordnunq zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die\nNolcrnJnahnrn von Deulschen in das Bundesgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       514\nir..ndcrl 13wzclesgc~;ctzbl. 111 240-2-1                                                                                                         ·\n15. 6. G5   Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   516\nAndert 13unciesgcsetzbI. III 2030-2-3\n15. 6. 65   Neulassung dc!r Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im\nBundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      518\nJ]rsclzl BunclesqesctzbI. III 2030-2-3\n2.1. 6. 65  Sid)ente Verordnung zur Anderung der Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            521\nAnucrl BundesgeselzbI. III 7823-1-3\n26.5.65     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts                                                                                                                            524\n26.5.65     Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts                                                                                                                            524\nAndert Bundesgesetzbl. 111 830-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesetzblatt Teil II Nr. 20 und Nr. 21 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           . 525\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            526\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        527\nDreizehntes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes*)\nVom 16. Juni 1965\nDer Bundestaq hc1t mit Zustimmung des Bundes-                                                  Komma hinter dem Wort „Kriegshinterbliebenen\"\nrates das folgende Ccsetz beschlossen; Artikel 79                                                 durch das Wort „und\" ersetzt.\nAbs. 2 des Grund9csetzes ist eingehalten:                                                   2. In Artikel 74 wird folgende neue Nummer 10 a\neingefügt:\nArtikel I                                                     „ 10 a. die Kriegsgräber und Gräber anderer\nOpfer des Krieges und Opfer von Gewalt-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\nherrschaft;\".\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird\nwie folgt geändert:                                                                                                                     Artikel II\n1. In Artikel 74 Nr. 10 werden die Worte „und die                                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nSorge für die Kriegsgräber\" gestrichen und das                                           dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Juni 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Anderl D1rndi,sqc,sel,.IJI. Jl l.100-1","514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet*)\nVom 14. Juni 1965\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über die Not-               6. § 8 wird wie folgt geändert:\naufnahme von Deut.sehen in das Bundesgebiet vom                  a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2\n22. August 1950 (Bundesgeset.zbl. S. 367) verordnet                  und 3 folgender Satz 2:\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-                       „Bei der Antragstellung ist die Anwesenheit\nrat.es:                                                              des Antragstellers erforderlich, sofern er\nArtikel 1                               nicht vom persönlichen Erscheinen frei-\ngestellt wird.\"\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nüber die Notaufnahme von Deut.sehen in das\nBundesgebiet. vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I            7. § 10 wird wie folgt geändert:\nS. 381), zuletzt. geändert durch die Verordnung vom              a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „und\n20. Mai 1953 (Bundesgeset.zbl. I S. 226), wird wie                   bei persönlicher Anwesenheit des Antrag-\nfolgt geändert:                                                      stellers\" gestrichen. In Satz 2 wird die Zahl\n1. In § 1      Abs. 1 erhalten die Nummern 1 und 2 fol-            ,,3\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\ngende       Fassung:                                        b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n,, 1. das Lager Berlin-Marienfelde,\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\n2. das Lager Gießen.\"\na) In Satz 2 wird der Klammerzusatz gestrichen.\n2. § 2 wird aufgehoben.                                        b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semi-\n3. In § 4 Abs. 2 werden an die Bezeichnung „Der                    kolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\nBundesminister für Vertriebene\" nach einem                      gefügt:\nKomma die Worte „Flüchtlinge und Kriegs-                        ,,der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-\ngeschädigte\" angefügt.                                          linge und Kriegsgeschädigte erläßt hierzu\n4. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                             nähere Weisungen.\"\n,, (3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden            9. § 13 wird aufgehoben.\nvom Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\n10. In § 14 Satz 1 wird der Klammerzusatz ge-\nund Kriegsgeschädigte berufen.\"\nstrichen. An seiner Stelle werden die Worte\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                ,,mit Stimmenmehrheit\" eingefügt.\na} In Absatz 1 wird das Wort „ vier\" durch das          11. § 15 wird aufgehoben.\nWort „zwei\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                            12. § 16 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 werden die Worte „Satz 1\" ge-            13. In § 11 Abs. 2 und § 19 werden an die Bezeich-\nstrichen.                                            nung „Der Bundesminister für Vertriebene\"\nnach einem Komma die Worte „Flüchtlinge und\n•) Ändert Bundesgeselzbl. III 240-2-1                            Kriegsgeschädigte\" angefügt.","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                      515\nArtikel 2                         aufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet in der\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-  Fassung, die sich durch die dazu ergangenen\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-    Änderungsverordnungen ergibt, neu bekanntzu-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 a des Not-        machen und dabei Unstimmigkeiten· in der Para-\naufnahmegesetzes auch im Land Berlin.                 graphenfolge und des Wortlautes zu beseitigen.\nArtikel 3\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge                          Artikel 4\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, die Verord-      Diese Verordnung tritt am Tage nach :ihrer Ver•·\nnung zur Durchführung des Gesetzes über ·die Not-     kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer","516                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst*)\nVom 15. Juni 1965\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 dPs Bundesbeamten-                           der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jah-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            resurlaubs zu.\"\n1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich\nd) Absatz 5 wird Absatz A.\nin Verbindung mit § 46 des Deutschen Richterge-\nsetzes vom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1665), verordnet die Bundesregierung:                         5. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§· 7\nArtikel I                                             Ubertragung des Urlaubs\nDie Verordnung über den Erholungsurlaub der                                    in das folgende Urlaubsjahr\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der                         (1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor\nFassung der Bekanntmachun(J vom 20. Dezember                        Ablauf des Urlaubsjahres angetreten werden. So-\n1963 (Bunrfosgcsctzbl. I S. 1026) wird wie folgt ge-                weit Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht recht-\nändert:                                                             zeitig angetreten werden kann, ist er auf Antrag\nin das folgende Urlaubsjahr zu übertragen; so-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                     weit es dem Beamten wegen Erkrankung nicht\n11 § 1                         möglich ist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann\nder Urlaub in das folgende Urlaubsjahr über-\nUrlaubsjahr\ntragen werden.\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Be-\n(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum\nreich der Deutschen Bundesbahn und der Deut-\nAblauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung\nschen Bundespost kann die oberste Dienstbehörde\nin das folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf\nvon Satz 1 abweichen.\"\nder ersten drei Monate des Urlaubsjahres ange-\ntreten wird, verfällt. In besonders begründeten\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nFällen kann die Frist mit Zustimmung der ober-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                        sten Dienstbehörde bis zu drei Monaten verlän-\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                  gert werden.\nII (2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu                  (3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der\ngewähren; jedoch ist im allgemeinen von                     Urlaub mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres;\neiner Teilung in mehr als zwei AbschniUe ab-                eine Ubertragung ist nicht zulässig.\"\nzusehen.\"\n6. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n3. In § 3 Satz 1 werden das Komma und die Worte                        ,, (2) Will der Beamte wegen der Erkrankung\n,,im Falle des § 5 Abs. 3 erst drei Monate\" ge-                 Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen,\nstrichen.                                                       bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.\"\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n7. Es wird folgender § 10 a eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Zahl ,,16\" durch die\nZahl „ 18\" und die Zahl ,, 18\" durch die Zahl                                         11 § 10 a\n11 20\" ersetzt.                                                           Urlaub jugendlicher Beamter\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                         (1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende                   des Urlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, be-\nFassung:                                                    trägt 24 Werktage. Gehört der jugendliche Be-\namte am Ende des Urlaubsjahres weniger als\n,, (3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte        sechs Monate dem öffentlichen Dienst an, steht\ndes Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst                ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörig-\neingetreten, steht ihm für jeden vollen Monat               keit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die Warte-\nzeit (§ 3) beträgt drei Monate. Der Urlaub soll\n\"') Ändert Bundesqesr!Lzhl. Ill 20:l0-2-3                            zusammenhängend genommen werden und ist","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                        517\nspcttcstcns bis zum Ablauf von drei Monaten nach    dieser Verordnung geltenden Fassung mit neuem\nSchluß des Urlaubsjahres zu gewähren. Berufs-       Datum bekanntzugeben, dabei die Paragraphenfolge\nschuJpfüchtige Beamte\\ soll(m den Urlaub in der     zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu\nZeit der Bc)rulsschulfcricn nehmen; soweit dies     beseitigen.\nnicht geschc•hen kann, ü,t Jür jeden Berufsschul--\ntag, an dem der Unterrid1t einschließlich der Pau-                        Artikel III\nsen mindestens sechs Stundc~n dauert, ein weite-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrer Urlaubsi.c1g zu gewähren.                       leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) lsl nctch § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nKalenderjahr, ~JiJt Absatz 1, wenn der Beamte am    beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-·\nAnfang de:, KcJ]enderjal1rcs, in dem das Urlaubs-   gesetzes auch im Land Berlin.\njahr beginnt, noch nicht 18 Jahre all: ist.\"\n8. In § 12 Sc1tz l wird nach dem ·wort „aus\" das                            Artikel IV\nWort „zwingcndc)n\" ejngcJügt.                          (1) Diese Verordnung tritt mit \"Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1965 in Kraft.\nArtikel II\n(2) Der nach bisherigem Recht für das Urlaubsjahr\nDer Bundesminister des Inrwrn wird ermächtigt,       vom 1. April 1964 bis 31. März 1965 noch zustehende\ndie Verordnung über den Erholungsurlaub der Bun-       Urlaub wird nach den bisherigen Vorschriften_ ge~\ndesbeamten und Richter im Bundesdienst in der nach     währt.\nBonn, den 15. Juni 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber","518                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst\nVom 15. Juni 1965\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über den Erholungs-\n11 rlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 516)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\nclc!TI Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Rich-\nter im Bundesdienst in der jetzt geltenden Fassung\nbekc1nntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80\nNr. 3 und des § 89 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich in Verbin-\ndung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom\n8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), er-\nlassen worden.\nBonn, den 15. Juni 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 26 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                            519\nVerordnung\nüber den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst*)\nin der Fassung vom 15. Juni 1965\n§ 1                                      treten, steht ihm für jeden vollen Monat der Dienst-\nUrlaubsjahr                                    zugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.\nUrlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Bereich                                (4) Werktage im Sinne dieser Verordnung sind\nder Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-                                  alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche\ndespost kann die oberste Dienstbehörde von Satz 1                                Feiertage sind. Wenn die Arbeitszeit so eingeteilt\nabweichen.                                                                       ist, daß regelmäßig einzelne Werktage dienstfrei\nsind, werden diese anteilig auf die Urlaubsdauer an-\n§ 2                                     ,gerechnet.\nGewährleistung des Dienstbetriebes                                                            § 6\n(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden                                          Anrechnung früheren Urlaubs\nVorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige\nHatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr be-\nErledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist;                                 reits bei einer anderen Dienststelle des öffentlichen\nStellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.\nDienstes Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf\n(2) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewäh-                               den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.\nren; jedoch ist im allgemeinen von einer Teilung in\nmehr als zwei Abschnitte abzusehen.\n§ 7\n§ 3                                                      Ubertragung des Urlaubs\nin das folgende Urlaubsjahr\nWartezeit\n(1) Der Urlaub oder ein Resturlaub muß vor Ab-\nErholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der                               lauf des Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit\nEinstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit)                                Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht rechtzeitig\nbeansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Warte-                                 angetreten werden kann, ist er auf Antrag in das\nzeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies                                   folgende Urlaubsjahr zu übertragen; soweit es dem\nerfordern.                                                                        Beamten wegen Erkrankung nicht möglich ist, Urlaub\nrechtzeitig anzutreten, kann der Urlaub in das fol-\n§ 4\ngende Urlaubsjahr übertragen werden.\nBemessungsgrundlage\n(2) Urlaub oder Resturlaub, der nicht bis zum Ab-\nFür die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die                              lauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung in das\nBesoldungsgruppe maßgebend, die von dem Beam-                                     folgende Urlaubsjahr nicht bis zum Ablauf der\nten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wer-                                ersten drei Monate des Urlaubsjahres angetreten\nden.                                                                              wird, verfällt. In besonders begründeten Fällen kann\ndie Frist mit Zustimmung der obersten Dienstbe-\n§ 5\nhörde bis zu drei Monaten verlängert werden.\nUrlaubsdauer\n(3) In den Fällen des § 5 Abs. 3 verfällt der Urlaub\n(1) Der Urlaub beträqt für jedes Urlaubsjahr in                               mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres; eine Uber-\ntragung ist nicht zulässig.\nAll.crs-     Alters-\n<1bt. 1       abt. 2    Alters-\nUrlaubs-                                     bis ·1.um     bis zum    abt. 3\nklasse        Br.soldu nqsq ruppe             voll-         voll-                                        § 8\nüber\ncndc~kn       endeten   40 Jahre\n30. L<'IH'l1S- 40. Lebens-                           Widerruf und Verlegung\nj ah1         jahr\n(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise wider-\nWerktage               rufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten\nA        A   1 bis A 6                        18           22        27     die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte\nB        A   7 bis A lO                      70            24        30     nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die\nC        A  11 bis A 14                      22            27        32     dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden\nD        A  15 und darüber                   25            32        36.    nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts er-\nsetzt.\n(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die\nEingangsgruppe ihrer Laufl)c1hn maßgebend.                                           (2) Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen\nseinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen,\n(3) Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des                            so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit\nUrlaubsjahres in den öffentlichen Dienst einge-                                   den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist ·und\ndie Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht ge-\n\"') Erscl.zl. Bundesqesd,:lil. JJJ :w:rn-'.2-:J                                   fährdet wird.","520                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 9                             oder gesundheitsgefährdend anerkannt ist, erhält\nErkrankung                          einen Erholungsurlaub von mindestens 24 Werk-\ntagen.\n(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs\ndurch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies                                           § 13\nunverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienst-                              Winterzusatzurlaub\nunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub ange-\nBeamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorge-\nrechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nach-\nsetzten aus zwingenden dienstlichen Gründen ihren\nzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf\nvollen Urlaub in der Zeit vom 1. November bis zum\nVerlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeug-\n31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von\nnis beizubringen.\nsechs Werktagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in\n(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Ur-          die vorbezeichnete Zeit, so verringert sich der Zu-\nlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf      satzurlaub entsprechend.\ner dazu einer neuen Bewilligung.\n§ 10                                                             § 14\nHeilkur, Badekur                                  Zusatzurlaub für Schwerbeschädigte\nUrlaub für eine Heilkur, deren Notwendigkeit             Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend\ndurch ein amts- oder yertrauensärztliches Zeugnis        um wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbs-\nnachgewiesen ist, und Urlaub zur Durchführung            fähigkeit gemindert sind, erhalten einen Zusatz-\neiner auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversor-        urlaub von 6 Werktagen im Urlaubsjahr.\ngungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Bade-\nkur ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen.                                        § 15\n§ 11                                                    Geltungsbereich\nUrlaub jugendlicher Beamter                    Diese Verordnung gilt auch für die Richter im\nBundesdienst und die Beamten der nach Artikel 130\n(1) Der Urlaub eines Beamten, der zu Beginn des       des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehen-\nUrlaubsjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, beträgt       den Verwaltungsorgane und Einrichtungen.\n24 Werktage. Gehört der jugendliche Beamte am\nEnde des Urlaubsjahres weniger als sechs Monate\ndem öffentlichen Dienst an, steht ihm für jeden vol-                                      § 16\nlen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des                               Auslandsbeamte\nJahresurlaubs zu. Die Wartezeit (§ 3) beträgt drei\nDer Urlaub der im Ausland tätigen Beamten wird\nMonate. Der Urlaub soll zusammenhängend genom-\nbesonders geregelt.\nmen werden und ist spätestens bis zum Ablauf von\ndrei Monaten nach Schluß des Urlaubsjahres zu ge-                                         § 17\nwähren. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Ur-\nGeltung im Land Berlin\nlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; so-\nweit dies nicht geschehen kann, ist für jeden Berufs-       Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\nschultag, an dem der Unterricht einschließlich der       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nPausen mindestens sechs Stunden dauert, ein weite-       mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese\nrer Urlaubstag zu gewähren.                              Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\n(2) Ist nach § 1 Satz 2 Urlaubsjahr nicht das Ka-\nlenderjahr, gilt Absatz 1, wenn der Beamte am An-                                         § 18\nfang des Kalenderjahres, in dem das Urlaubsjahr                                    Inkrafttreten*)\nbeginnt, noch nicht 18 Jahre alt ist.\n*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April\n§ 12                               1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ande-\nrungen ergibt sidi aus der Verordnung zur Änderung der Verord-\nMindesturlaub bei Gesundheitsgefährdung              nung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundes-\nrichter sowie der Verordnung über den Erholungs- und Heimat-\nEin Beamter, dessen Tätigkeit ihrer Art nach von         urlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten vom 4. Oktober\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 661) und aus der in der vorangestellten\nder obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich         Bekanntmadiung näher bezeichneten Verordnung.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                                    521\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung *)\nVom 23. Juni 1965\nAuf Grund des § 3 Nr. l, 2 und 5 und des § 11 des                    d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nGesetzes zum Schulz(~ der Kulturpflanzen in der Fas-\n,, (6) Auf den in Absatz 1 und 4 genannten\nsung vom 26. Auffu~,l 19-19 (Gesetzblatt der Verwal-\nUnterlagen hat der Pflanzenschutzdienst den\ntung des Verciniqten Wirtschafts~1ebietes S. 308) und\nNamen der Einlaßstelle und den Tag der\ndes § 1 Nr. 2 dc·r Zweiten Verordnung über die Er-\nVorlage zu vermerken. Die Unterlagen sind\nstreckunu von Landwirtschaftsrecht der Verwaltung\ndem Pflanzenschutzdienst zu seinen Dienst-\ndes Vereinig lcn WirlschaHsgebietcs auf die Länder\nakten zu überreichen; dies gilt nicht, wenn\nBaden, R he inlc1 nd-P fillz, Württemberg-Hohenzollern\ndie Sendung von der Einfuhr zurückgewiesen\nund den br1yerisd1en Krnis Lindau vom 12. Mai 1950\nwird oder der Einführende die Unterlagen\n(Bundesgesel.zbl. S. 180) in Verbindung mit Arti-\nzur Vorlage bei einer anderen Dienststelle\nkel 129 Abs. l de:, Grnndgc·sc:L:i'.es wird im Einver-\ndes Pflanzenschutzdienstes benötigt.\"\nnehmen mit d( m Hundc,sministcr der Finanzen und\n0\nmit ZusUrnmtuHJ clcs ßurnl<'sralc•s verordnet:\n2. In § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 wird jeweils das\nWort „Pflanzenerzeugnisse\" durch die Worte\n11 anderen Gegenstände\" ersetzt.\nArtikel 1\n3. In § 9 Abs. 3 wird das 'Wort „Pflanzenerzeug-\nDie Pflanzenbeschauverordnung vom 23. August\nnisse\" durch die Worte „andere Gegenstände\"\n1957 (Bundesgeselzbl. I S. 1258), zuletzt geändert\nersetzt.\ndurch die Sechste Verordnung zur Änderung der\nPflanzenbeschauverordnung vom 8. Juli 1964 (Bun--                     4. In § 16 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte fol-\ndesgesetzbl. I S. 454), wird wie folgt geändert:                         gende Fassung:\n1. § 7 wird wie folgl geündert:                                           11 (1) Für Untersuchungen nach dieser Verord-\nnung werden\".\na) In Absatz l und 5 Satz 1 wird jeweils das\nWort „Pfldnzcnerzeugnissc!'' durch die Worte                5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n,,andere GegensUinde\" ersetzt.\nIn Ziffer I Buchstabe B Nr. l ''.Verden hinter der\nb) Absatz 2 erhfüt folgende Fassung:                                mit „Popillia\" beginnenden Zeile folgende neue\n,, (2) Dcis     Pfü:mzengesundheitszeugnis nach              Zeilen eingefügt:\nAbsc1Lz 1 muß dem Muster der Anlage 7 ent-                     „Prodenia littoralis Boisd. Afrikanische\nsprechen. Bei einem Pflanzengesundheits-                                                                    Baumwolleule\nzeugnis für Erde treten in dem Muster an die\nStelle der Worte ,beschriebenen Pflanzen,                         Prodenia litura F.            Asiatische Baumwolleule\"\nPfümzenleile oder pflanzlichen Erzeugnisse'\ndie Worte ,beschriebene Erde' und an die                    6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nStelle des \\/Vortes ,wurden' das Wort                          a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,wurde'. Dcts Zeugnis muß in deutscher\n11 4. Vom 16. April bis zum 30. September:\nSprache und in der Sprache des Ursprungs-\nlandes abgefaßt scün. An die Stelle der deut-                                  Lebende Pflanzen der Gattungen Acer L.,\nschen Fassung kann eine amtlich beglaubigte                                    Amelanchier Medik., Chaenomeles Undl.,\ndc)ulsche Ubersetzung treten. Das Pfla.nzen-                                   Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia\nger„undheitszeugnis darf nicht früher als                                      Mill., Euonymus L., Fagus L., Juglans L.,\n20 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an                                       Ligustrum L., Malus Mill., Populus L.,\ndem die Sendung das Ursprungsland ver-                                         Prunus L., Ptelea L., Pyracantha M.\nlassen hat.\"                                                                   Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L.,\nSorbus L., Symphoricarpos Duham., Sy-\nc) Dem Absatz 4 wii·d folgender Satz angefügt:                                      ringa L., Tilia L. und Ulmus L.\n„Bei einer Teilungsbescheinigung für Erde                                      mit Ausnahme von\ntreten in dem Muster an die Stelle der Worte\na) Früchten und Samen,\n,enthaltenen Pflanzen, Pflanzenteile oder\npflanzlichen Erzeugnisse' die Worte ,ent-                                      b) Schnittblumen und Bindegrün;\"\nhaltene Erde' und an die Stelle des Wortes                     b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:\n,sind' das Wort ,ist'.\"\n„ 7. Erde aus außereuropäischen Ländern, die\nPflanzenteile oder Humus enthält, mit\n•) Andrirt Bundcs<Jeset1/.hl. III 7823-1-3                                               Ausnahme von Torf;\"","522                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n7. Die Anlage 3 erhält folgende Fassung:                          b) Schnittblumen und Bindegrün\naa) vom 1. Oktober bis zum 15. April: aus\n„Entseuchung                                       allen Ländern,\ngegen die San-lose-Schildlaus:                       bb) vom 16. April bis zum 30. September: so-\nLebende Pflanzen der Gattungen Acer L.,                               fern sie in den Ländern Belgien, Däne-\nAmelanchier Medik., Chaenomeles Lindl., Coto-                            mark, Finnland, Großbritannien und\nneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eu-                          Nordirland, Irland, Island, Luxemburg,\nonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L.,                           den Niederlanden, Norwegen, Polen und\nMalus Mill., Populus L., Prunus L., Ptelea L.,                           Schweden aufgewachsen sind und aus\nPyracantha M. Roem., Pyrus L., Ribes L., Rosa L.,                        diesen Ländern eingeführt werden,\nSalix L., Sorbus L., Symphoricarpos Duham.,\nc) unbewurzelten Pflanzen, die hauptsächlich für\nSyringa L., Tilia L., Ulmus L. und Vitis L.\ndie Herstellung von Riechmitteln oder für\nmit Ausnahme von                                                  Zwecke der Medizin verwendet werden und\na) Früchten und Samen,                                             dafür bestimmt sind.     11\n8. Die Anlage 5 erhält folgende Fassung:\n„Gefährliche Vorratsschädlinge\nLebende Tiere in allen Entwicklungsstadien\nArt                           Deutsche Bezeichnung                        Befallsgegenstand\n1. Bruchidae                            Samenkäfer                                 Trockene Hülsenfrüchte\n(Samen und Früchte von Cicer L.,\nLathyrus L., Lens Mill., Lupinus L.,\nPhaseolus L., Pisum L. und Vicia L.)\n2. Cryptolestes Ganqlb.                 Leistenkopfplattkäfer                      Getreide (A vena L., Hordeum L., Se-\ncale L., Sorghum Moench, Triticum\n3. Oryzaephilus mercator Fauv.          Erdnußschmalkäfer                            L. und Zea L.), auch geschält, ge-\n4. Oryzaephilus surinamensis                                                         schliffen, geschrotet, gequetscht, ent-\nGetreideschmalkäfer\nspelzt oder gestutzt,\n5. Rhizopertha dominica F.              Getreidekapuziner                          Bruchreis (Oryza sativa L., gebrochen),\n6. Sitophilus granarius L.              Kornkäfer                                  Tapiokamehl (Mehl von Manihot escu-\nlenta Crantz),\n7. Sitophilus oryzae (L.)               Reiskäfer\nErdnüsse (Arachis hypogaea L.), mit\n8. Si tophilus zeamais Matsch.          Maiskäfer                                    oder ohne Hülse, unzerkleinert,\n9. Sitotroga cerealella Oliv.           Getreidemotte                              Kleie und andere Rückstände vom\nSichten, Mahlen oder von anderen\n10. Tenebroidcs maurilanicus L.          Schwarzer Getreidenager                      Bearbeitungen von Getreide oder\nHülsenfrüchten,\n11. Tribolium castaneum Hbst.            Rotbrauner Reismehlkäfer\nOlkuchen und andere Rückstände von\n12. Tribolium confusum Duv.              Amerikanischer Reismehlkäfer                 der Gewinnung pflanzlicher Ole,\nauch zerkleinert, ausgenommen 01-\n13. Trogoderma granarium Everts.         Khaprakäfer\ndraß\nAls Befallsgegenstand sind ausgenommen: Saatgut sowie Muster, welche die Beschaffenheit auslän-\ndischer Waren kennzeichnen, und Proben, die deren Prüfung ermöglichen sollen, wenn sie nach Beschaffen-\nheit und Menge nur zum Gebrauch als Muster oder Proben geeignet sind.                    11\n9. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:                      10. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) In Ziffer I wird folgende Nummer 6 angefügt:               a) Die Nummern 1 a, 2 a, 92, 115 a und 138 wer-\n„6. Erde aus europäischen Ländern, die                        den gestrichen.\nPflanzenteile oder Humus enthält, mit\nAusnahme von Torf.     11\nb) Hinter den Nummern 1, 10, 17 und 50 werden\njeweils folgende neue Nummern eingefügt:\nb) Ziffer III wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 erhalten die Eingangs-                         „ 1 a. ZA Aachen-Autobahn\nworte folgende Fassung:                                                                              nur für\n10 a. ZA Berlin-Schöneberg-Post            Post-\n,, 1. Bei den unter Ziffer I Nr. 2 bis 6 ge-\nverkehr\nnannten    Pflanzen    und    anderen\nGegenständen\"                                      17 a. ZA Bremen-Hansator\nbb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                         50 a. ZA Furth i. Wald-Schafberg\"\n,,2. Bei den in Anlage 5 genannten Be-\nfallsgegenständen auf die dort ge-             c) Bei den Nummern 11 und 86 erhält die Spalte\nnannten Schädlinge.\"                               ,,Bezeichnung\" folgende Fassung:","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1965                           523\n„ 11. ZA Berlin-Postamt 302                                 trockenen Hülsenfrüchten\" durch die Worte\n86. ZA Kassel-Post Gießbergstraße\"                          ,,der in Anlage 5 genannten Befallsgegen-\nstände\" ersetzt.\nd) Bei der Nummer 77b werden die Worte „bis\nzum 31. Dezember\" durch die Worte „bis zum            11. Die Anlage 11 wird wie folgt geändert:\n28. Februar\" ersetzt.\na) Der Eingang der Nummer 1 erhält folgende\ne) Bei der Nummer 126 a werden die Worte                         Fassung:\n,,nur vom 1. Juni bis zum 31. Oktober;\" ge-                   ,, bei den in Anlage 5 genannten Befalls-\nstrichen.                                                    gegenständen\".\nf) Bei der Nummer 124 a werden vor dem Wort                   b) Der Eingang der Nummer 4 erhält folgende\n„Untersuchung\" die Worte „nur für die in                     Fassung:\nAnlage 5 genannten Befallsgegenstände\" ein-\ngefügt.                                                      ,, bei allen übrigen Pflanzen und bei Erde\".\ng) Bei den Nummern lla, 15, 15a, 19, 23, 24a,\n25, 25 a, 27, 32, 35 bis 39, 55 a, 58, 61, 63 a, 68,                         Artikel 2\n72, Tl b, 80 a, 81, 84, 85 a, 89, 91 a, 95, 107 a,      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n113, 113a, 115b, 116a, 119, 121, 124b, 126a,         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n128, 129, 133, 136 a, 137, 139, 139 a, 139 c,        blatt I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über\n145 a, 146, 151, 153 und 156 a werden jeweils         die Erstreckung von Recht der Land- und Forstwirt-\nin der Spalte „Besondere Bedingungen\" die             schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom\nWorte „Getreide, pflanzliche Preßrückstände           25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im Land\nder Olgewinnung und trockene Hülsen-                  Berlin.\nfrüchte\" durch die Worte „die in Anlage 5\ngenannten BefoJlsgegensUinde\" ersetzt.\nh) Bei den Nummern 90, 105, 142 und 145 wer-                                      Artikel 3\nden jeweils in der Spalte „Besondere Bedin-              Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\ngungen\" die Worte „von Getreide, pflanz-              kels 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nlichen Preßrückständen der Olgewinnung und            Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz"]}