{"id":"bgbl1-1965-25-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":25,"date":"1965-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_25.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)","law_date":"1965-06-09T00:00:00Z","page":476,"pdf_page":4,"num_pages":37,"content":["476                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen\nund zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften\n(Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)\nVom 9. Juni 1965\nSwnndung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-18 1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         2. § 209 a wird wie folgt geändert und ergänzt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nArtikel 1                                        ,, (1) Bei pflichtversicherten Beschäftigten,\ndenen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 a\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung,\nAbs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatzschutzge-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes,\nsetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das\ndes Reichsknappschaftsgesetzes,\nBeschäftigungsverhältnis als durch den Wehr-\ndes Fremdrentengesetzes\ndienst nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes\nund des Handwerkerversicherungsgesetzes\nnicht unterbrochen. Für die Dauer des Wehr-\n§ 1                                       dienstes ruht die Versichertenkrankenhilfe.\nBei Einberufung zu einem Wehrdienst von\nDie Reichsversicherungsordnung 2 ) wird wie folgt                           länger als drei Tagen wird der Beitrag auf\ngeändert und ergänzt:                                                          ein Drittel ermäßigt.\"\n1. § 168 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Nr. 1\n,, (1) Versicherungsfrei ist,\nbis 3\" gestrichen; Absatz 2 Satz 3 erhält\n1. wer neben einer regelmäßigen, die Versiche-                           folgende Fassung:\nrungspflicht begründenden Beschäftigung eine\nNebenbeschäftigung bei einem anderen Ar-                           „Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von\nbeitgeber ·oder eine Nebentätigkeit ausübt,                        länger als drei Tagen zahlt der Bund den\nin der Nebenbeschäftigung oder in der Neben-                       zuständigen Trägern der Krankenversiche-\ntätigkeit,                                                         rung ein Drittel des Beitrages, der zuletzt\nvor der Einberufung zu entrichten war.\"\n2. wer berufsmäßig eine die Versicherungspflicht\nbE~gründende Beschäftigung oder Tätigkeit                      c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nnicht ausübt, eine solche aber als Neben-                               ,, (3) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst\nbeschäftigung oder Nebentätigkeit über-                            von länger als drei Tagen hat bei pflichtver-\nnimmt.                                                             sicherten Beschäftigten der Arbeitgeber, bei\n(2) Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit                           Arbeitslosen das Arbeitsamt den Beginn des\nim Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn die                             Wehrdienstes sowie das Ende des Grund-\nBeschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird                               wehrdienstes und einer Wehrübung dem zu-\na) nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe,                          ständigen Träger der Krankenversicherung\nfür eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres                     unverzüglich zu melden; diese Meldepflicht\nseil ihrem Beginn auf nicht mehr als drei                         hat für das Ende eines Wehrdienstes nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes der\nMonate oder insgesamt fünfundsiebzig Ar-\nbeitstage nach der Natur der Sache be-                            Bundesminister der Verteidigung oder die\nschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch                      von ihm bestimmte Stelle. Sonstige Pflicht-\nVertrag beschränkt ist, oder                                      versicherte und freiwillig Versicherte haben\ndie Meldungen selbst zu erstatten.\"\nb) zwdr laufend oder in regelmäßiger Wieder-\nkehr, aber nur gegen ein Entgelt oder ein                     d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArbeitseinkommen, das durchschnittlich im                               11\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den\nMonat ein Achtel der für Monatsbezüge in                          zivilen Ersatzdienst entsprechend; in Absatz 3\nder Rentenversicherung der Arbeiter gelten-                       treten an die Stelle des Bundesministers der\nden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2)                      Verteidigung und der von diesem bestimmten\noder bei höherem Entgelt oder Arbeitsein-                         Stelle das Bundesverwaltungsamt und die\nkommen ein Fünftel des Gesamteinkommens                           von diesem bestimmte Stelle.\"\nnicht überschreitet.\n3. § 583 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(3) Wird bei einer NPbenbeschäftigung oder\nNebentätigkeit die in Absatz 2 Buchstabe a an-                       a) Absatz 5 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\ngegebene Zeitdauer überschritten, so tritt von                            11\n7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nder Uberschreitung an Versicherungspflicht ein.\"                                    Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgeset-\nzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis\n1) Ändert      Bundcsrresctzhl. III  810-1, B:W-1, 821-1, 821-2, 822-1,                   vor dem Arbeitsunfall begründet worden\n822-8, !J232-4, 824-2, 8250-1\n2) Bunclcsrwset.:bl. III 820-1                                                            ist, II,","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                           477\nb) Dem Absatz 5 wird folgende Nummer 8 an-                            versicherungsgesetz versichert waren und\ngefügt:                                                           die Versicherung von einem Wirtschafts-\n„8. die Enkel und die Geschwister unter den                      unternehmen, einer Organisation, die\nVor,rnssetzun9cn des § 2 Abs. 1 Satz 1                       Aufgaben der Entwicklungshilfe wahr-\nNr. 7 des ßundcsk inck~i gcLl~Jesetzes, wenn                 nimmt, einer der in Nummer 5 genannten\ndic~;e vor dem Arbeitsunfall erfüllt wor-                    Gemeinschaften oder einer juristischen\nden sind.\"                                                   Person des öffentlichen Rechts beantragt\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                                           wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes haben, von der Antrag-\n4. § 595 wird wie folgt geijndcrt und ergänzt:                             stellung an für die Dauer der Beschäfti-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                         gung oder Vorbereitungszeit,\".\n,,Pflegekinder, Enkel und Geschwister erhal-            e) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und\nten die Waisenrente nuch dann, wenn die                     3 angefügt:\nin § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 des Bundes-                ,,Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienst-\nkindergeldgeset.zes genannten Voraussetzun-                  leistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1,\ngen nach dem Arbeitsunfall, aber vor dem                     § 11 a Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatz-\nTode des Verletzten erfüllt worden sind.\"                    schutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist,\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.                        gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch\nden Wehrdienst oder den zivilen Ersatz-\n5. Nummer 32 der Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 erhält                    dienst nicht unterbrochen. Uber den Antrag\nfolgende Fassung:                                                nach Satz 1 Nr. 8 entscheidet der Träger der\n,,32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bah-                  Rentenversicherung der Arbeiter, in dessen\nnen und Eisenbahnen\".                                    Bezirk die antragstellende Stelle ihren Sitz\nhat.\"\n6. § 1227 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\ngänzt:                                                    7. § 1228 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) Nummer 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-                 a) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem\nsung:                                                        Wort „übernimmt\" durch ein Komma ersetzt\nund folgende Nummer 6 angefügt:\n„b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung\nneben dem freien Unterhalt Barbezüge                  „6. wer eine Ausbildung nach § 1237 Abs. 3\nvon mehr als einem Zehntel der für                          Buchstabe b oder anderen entsprechen-\nMonatsbezüge geltenden Beitragsbemes-                       den Vorschriften erhält.\"\nsungsgrenze monatlich erhalten,\".                 b) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort\nb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:                             „zwei\" durch das Wort „drei\" und das Wort\n,,fünfzig\" durch das Wort „fünfundsiebzig\"\n,,6. Personen, die vor einer Wehrdienstlei-\nersetzt.\nstung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr-\npflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz      8. In § 1229 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten\noder nach § 1 Abs. 1 des Handwerker-               ,,beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nversicherungsgesetzes versichert waren,            sätzen\" die Worte „oder entsprechenden kirchen-\nbei Einberufung zu einem Wehrdienst                rechtlichen Regelungen\" eingefügt.\nvon länger als drei Tagen für die Dauer\nder Wehrdienstleistung,\".                       9. In § 1230 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                      beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\neingefügt:                                               sätzen\" die Worte „oder entsprechenden kirchen-\nrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\n,, 7. Personen, die vor einer Ersatzdienstlei-\nstung zuletzt nach diesem Absatz oder         10. In § 1231 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nnach § 1 Abs. 1 des Handwerkerversiche-            beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nrungsgesetzes versichert waren, bei Ein-           sätzen\" die Worte „oder entsprechenden kirchen-\nberufung zu einem zivilen Ersatzdienst             rechtlichen Regelungen\" eingefügt.\nvon länger als drei Tagen für die Dauer\nder Ersatzdienstleistung,\".                   11. § 1232 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8                      a) In Absatz 1 werden nach den Worten „nach\nangefügt:                                                   beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nsätzen\" die Worte „oder entsprechenden\n„8. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nkirchenrechtlichen Regelungen\" eingefügt\nGrundgesetzes, die nicht nach den Num-\nund die Worte „diesen Vorschriften oder\nmern 1 bis 7 versicherungspflichtig und\nGrundsätzen\" durch die Worte „diesen Vor-\nim Ausland für eim~ begrenzte Zeit be-\nschriften, Grundsätzen oder Regelungen\" er-\nschäftigt sind oder im Ausland oder im\nsetzt.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes für eine\nsolche Beschäftigung vorbereitet werden,           b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nwenn sie vor Beginn der Beschäftigung                    ,,(4) Verlieren Personen, die nach § 1229\noder der Vorbereitungszeit zuletzt nach                Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 1231 Abs. 1 oder den\ndiesem Gesetz oder dem Handwerker-                    jeweils geltenden, den § 1229 Abs. 1 Nr. 2","478                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbis 5 oder § 1231 Abs. 1 sinngemäß entspre-           1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungs-\nchenden Vorschriften versicherungsfrei waren           zeiten (§ 1250) angerechnet. Die vor dem 1. Ja-\nund nach beamten- oder soldatenrechtlichen            nuar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten\nVorschriften oder Grundsätzen oder entspre-            werden angerechnet, wenn\nchenden kirchenrechtlichen Regelungen eine\nlebenslängliche Versorgung beziehen, ihren             a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem\nAnspruch auf Versorgung ganz und auf                          31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem\nDauer, so sind die Absätze 1 bis 3 anzuwen-                   1. Januar 1924 und dem 30. November 1948\ndei:i. •                                                      oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach\nBeendigung einer nach dem 31. Dezember\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                     1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet\n„Auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes                   worden ist, oder\nwird die Nachversicherung auf die Zeit be-            b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Ver-\nschränkt, für die nicht bereits Beiträge zur                 sicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder\nfreiwilligen Weiterversicherung mindestens                   mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgeleg-\nin einer den Nachversicherungsbeiträgen                      ten Versicherungszeiten mindestens eine Ver-\nentsprechenden Höhe durch die Gemein-                        sicherungszeit von 180 Kalendermonaten\nschaft entrichtet worden sind.\".                             zurückgelegt worden ist.•\nd) Es wird folgender Absatz Sa eingefügt:\n15. § 1251 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n.. (5 a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit,\nfür die im Wege der Nachversicherung Bei-             a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten .so-\nwie Zeiten• eingefügt:\nträge nachentrichtet worden sind, steht einer\nrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung                 „des deutschen Minenräumdienstes nach dem\noder Tätigkeit gleich.•                                      8. Mai 1945,\".\nb) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n12. Dem§ 1233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„3. Zeiten, in denen der Versicherte während\n.Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn                           oder nach Beendigung eines Krieges,\nJahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Aus-                          ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch\nfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zei-                     feindliche Maßnahmen an der Rückkehr\nten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese                        aus dem Ausland oder aus den unter\nZeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt,                       fremder Verwaltung stehenden deut-\nauch wenn die Voraussetzungen des § 1251                              schen Ostgebieten verhindert gewesen\nAbs. 2 und des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind.\"                      oder dort festgehalten worden ist,\".\n13. § 1248 wird wie folgt geändert und ergänzt:                c) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte • Ver-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                             treibung oder Flucht\" durch die Worte • Ver-\n.,(3) Altersruhegeld erhä\"lt auf Antrag auch              treibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussied-\ndie Versicherte, die das 60. Lebensjahr voll-                lung\" ersetzt.\nendet und die Wartezeit erfüllt hat, wenn             d) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird das\nsie in den letzten zwanzig Jahren überwie-                   Wort „zwei\" durch das Wort .drei\" ersetzt.\ngend eine rentenversicherungspflichtige Be-            e) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die\nschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und                  Worte „bis zum 27. August 1949\" durch die\neine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine                   Worte „innerhalb von drei Jahren, nach-\nErwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das                      dem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich\nAltersruhegeld fällt mit dem Ablauf des                      dieses Gesetzes begründet hat,\" ersetzt.      ·\nMonats weg, in dem die Berechtigte in eine\nBeschäftigung gegen Entgelt oder in eine               f) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 an-\nErwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt.             gefügt:\nEine Nebenbeschäftigung oder Nebentätig-                      .In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a blei-\nkeit nach § 1228 gilt nicht als Beschäftigung                ben Unterbrechungen der Ersatzzeiten durch\ngegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit im                   Ausbildungszeiten unberücksichtigt.•\nSinne der Sätze 1 und 2. •\n16. §   1252 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nb) Es wird folgen,l<ir Absatz 7 angefügt:                  • 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehr-\n• (7) Die Venncherten können bestimmen,                     dienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr-\ndaß ein späterer Zeitpunkt als das in den                     pflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit in-\nAbsätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für                     folge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81,\ndie Erfüllung der Voraussetzungen maßge-                      81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder\nbend sein soll.\" -                                             als Ersatzdienstleistender infolge einer Er-\nsatzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes\n14. §  1249 erhält folgende Fassung:                                   über den zivilen Ersatzdienst) oder\".\n.§ 1249                       17. § 1253 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nAuf die Wartezeit für die Rente wegen Be-                 ., (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit\nrufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-                 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vom-\nkeit und für das Altersruhegeld werden die ab              hundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger","Nr. 25 -  Tc:g der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                                         479\neiner Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbs-                    d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 ange-\nunUihiq, so isl die bisherige Rente in eine Rente                   fügt:\nni:lch Scltz 1 mnzuwandeln. Eine bisher angerech-                   „Satz 1 gilt entsprechend für die während\nnete Zuredmungszeit (§ 1260) ist im gleichen                        einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-\nUmfang und mit gleichem Wert anzurechnen.                           nungszeit entrichteten Beiträge.\"\nVersicherungs- und Ausfüllzeiten, die nach Ein-\ntritt der Berufsunfähigkeit. zurückgelegt wurden,          20. Nach § 1255 wird folgender § 1255 a 3 ) eingefügt:\nsind, soweit sie nicht wi.i.hrend einer angerech-                                          ,,§ 1255 a\nneten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zu-\nsätzlich zu berücksichtigen. Als Rente wegen                       Bei der Ermittlung der für den Versicher-\nErwerbsunfähigkeit wird mindestens der bis-                     ten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage\nherige mont1tliche Rentenzahlbetrag gewährt.\"                   nach § 1255 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zei-\nten nach § 1255 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare\n18. § 1254 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder An-\nlernling, denen Beitragsklassen oder Brutto-\n,, (2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen                arbeitsentgelte nicht zugrunde zu legen sind,\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-                    wie folgt zu berücksichtigen:\nkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhe-\n1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden\ngeld, so ist die Rente im Fülle des § 1248 Abs. 1,\nZeiten ist für jeden Kalendermonat der Mo-\nsofern der Versicherte nicht etwas anderes be-\nnatsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich\nstimmt, von Amts wegen, in den Fällen des\naus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgeleg-\n§ 1248 Abs. 2 und 3 auf Antrag in das Alters-\nten Beitragszeiten nach § 1255 Abs. 3 bis 7\nruhegeld umzuwandeln. § 1253 Abs. 2 Sätze 3\nergibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Sind\nbis 5 gilt entsprechend.     11\nnicht mehr als sechzig Kalendermonate mit\n19. § 1255 wird wie folgt geändert und ergänzt:                        Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maß-\ngabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten                       zu legen, wenn dieser höher ist als der sich\n„ a bis c die Worte „und § 1255 a\" eingefügt\nII\nnach Satz 1 ergebende Wert.\nund das Wort „Beitragszeiten\" durch das\n2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-\nWort „Zeiten\" ersetzt.\nden Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu\nb) Absatz 4 erhält folgende Fussung:                               legen:\n,, (4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalender-              a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten\nmonate der ersten fünf Kalenderjahre seit                        und Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1\ndem Eintritt in die Versicherung sind bei der                    bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der\nBerechnung nach Absatz 3 wie folgt zu be-                        sich nach § 1255 Abs. 3 bis 7 und dieser\nrücksichtigen:                                                   Vorschrift aus den bis zum Ende des Ka-\na) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Ja-                         lenderjahres vor der Ersatz- oder Ausfall-\nnuar 1964 enden, so bleiben sie außer                      zeit zurückgelegten Versicherungs- und\nBetrachl, w<:mn sich dadurch ein höherer                   Ausfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der\nMonatsdurchschnitt aus den bis zum                         Wert 16,66. Läßt sich ein Durchschnitt nach\n31. Dezember 19G4 zurückgelegten Bei-                      Satz 1 nicht bilden, so sind die Brutto-\ntrngszeitcn ergibt. Die nicht zu berücksich-               arbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der\ntigenden Beitrngszeiten sind wie Ausfall-                   Anlage 2 zugrunde zu legen.\nzeiten zu bev,T(~rten. Satz 1 findet keine             b) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten\nAnwendung, wenn nur die ersten fünf                         nach § 1259 Abs. 1 Nr. 4 der sich nach\nKalenderjahre mit Beiträgen belegt sind;                   Maßgabe der Anlage 2 ergebende Brutto-\nfür mit Pflichtbeitrügen belegte Kalender-                 arbeitsentgelt.\nmonate ist der Wert <ler Leistungsgruppe 3             c) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der\nder Anlage 1 zu § 1255 a zugrunde zu                       Ausbildung als Lehrling oder Anlernling\nlegcm, wenn dieses für den Versicherten                    die Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs-\ngünstiger ist.                                             gruppe 3 der Anlage 2.\nb) \"\\Nenn die Kalenderjahre nach dem 31. De-                 § 1255 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buch-\nzember 1963 enden, so sind sie mit einem               stabe c gilt entsprechend. Die Bruttoarbeits-\nZwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Lei-            entgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für\nstungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 1255 a                jeden nicht anzurechnenden Kalendermonat\nzu bewerten; das gilt nicht, wenn der der              um ein Zwölftel zu kürzen.\"\nBeitragsentrichtung zugrunde liegende\n21. § 1256 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nBruttoarbeitsentgelt höher ist üls der sich\naus der Tabelle ergebende Wert.\"                    In Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort\n„Kalenderjahr\" in Buchstabe c durch ein Komma\nc) Dem Absutz 6 wird folgender Satz 3 ange-\nersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:\nfügt:\n„Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die               „d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu\nnach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 versichert                     § 1255 a die Bruttojahresarbeitsentgelte in\nsind.\"                                                3) Anlagen 1 und 2 zu § 1255 a s. Anlage A auf den 5eiten 502 und 503.","480                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nden einzelnen Leistungsgruppen entspre-               f) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nchend dc~n Leistungsgruppen 2 bis 4 der An-                  „Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und\nlagen 9 und 11 des Fremdrentengesetzes.\"                    3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander,\n22. § 1259 wird wie folgt geändert und ergänzt:                          so sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn\nsie zusammen mindestens einen Kalender-\na) Absütz l Nr. 1 erhält folgende Fassung:                           monat andauern.\"\n,, 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-         g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch\neine infolge Krankheit oder Unfall be-                    ,, (3) Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 wer-\nden nur dann angerechnet, wenn die Zeit\ndingte Arbeitsunfähigkeit oder durch\nvom Kalendermonat des Eintritts in die Ver-\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nsicherung bis zum Kalendermonat, in dem\nund Wiederherstellung der Erwerbsfähig-\nder ·Versicherungsfall eingetreten ist, min-\nkeit mindestC'ns einen Kalendermonat\ndestens zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig\nunterbrochen worden ist, wenn sie in den\nMonaten, mit Beiträgen für eine rentenver-\nVersicherungskarten oder sonstigen Nach-\nweisen bescheinigt sind,\".                               sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-\ntigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalen-\nb) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num-                            dermonat des Eintritts in die Versicherung\nmer 2 a eingefügt:                                             und der Kalendermonat, in dem der Versiche-\n,, 2 a. Zeiten, in denen eine versicherungs-                    rungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt,\npflichtige Beschäftigung durch einen                  jedoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge.\nmindestens einen Kalendermonat an-                    Bei der Ermittlung der \\nzahl der Kalender-\ndauernden Bezug von Schlechtwetter-                  monate vom Eintritt in die Versicherung bis\ngeld unterbrochen worden ist, wenn sie               zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben\ndurch eine Bescheinigung eines deut-                  die auf die Zeit nach Eintritt in die Versiche-\nschen Arbeitsamtes nachgewiesen sind,\".              rung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Aus-\nc) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „länger\nfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Arbeiterren-\nals sechs Wochen\" durch die Worte „min-\ntenversicherungs-N euregelungsgesetzes und\ndestens einen Kalendermonat\" ersetzt und\nZeiten eines Rentenbezuges unberücksichtigt,\ndie Worte „vom Ablauf der sechsten Woche\nan\" gestrichen.                                                auch wenn die Voraussetzungen dieses Ab-\nsatzes nicht erfüllt sind.\"\nd) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\n· ,,4. Zeiten einer nach Vollendung des 16.           23. § 1260 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nLebensjahres liegenden                              ,, (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des\n55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbs-\na) abgeschlossenen nicht versicherungs-\nunfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung\npflichtigen oder versicherungsfreien\nder anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die\nLehrzeit,\nZeit vom Kalendermonat, in dem der Versiche-\nb) einer weiteren Schulausbildung oder            rungsfall eingetreten ist, bis zum Kalender-\neiner abgeschlossenen Fachschul-. oder       monat der Vollendung des 55. Lebensjahres den\nHochschulausbildung,                         zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzei-\nwenn im Anschluß daran oder nach Be-              ten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraus-\nendigung einer an die Lehrzeit, die               setzung für die Anrechnung der Zurechnungs-\nSchul-, Fachschul- oder Hochschulausbil-          zeit ist, daß entweder von den letzten sechzig\ndung anschließenden Ersatzzeit im Sinne           Kalendermonaten vor Eintritt des Versiche-\ndes § 1251 innerhalb von fünf Jahren              rungsfalles mindestens sechsunddreißig Kalen-\neine versicherungspflichtige Beschäfti-           dermonate mit Beiträgen für eine rentenver-\ngung oder Tätigkeit aufgenommen wor-               sicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-\nden ist, jedoch eine Schul- oder Fach-            keit belegt sind oder die Zeit vom Kalender-\nschulausbildung nur bis zur Höchstdauer            monat des Eintritts in die Versicherung bis zum\nvon vier Jahren, eine Hochschulausbil-             Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall\ndung nur bis zur Höchstdauer von fünf              eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Bei-\nJahren,\".                                          trägen für eine rentenversicherungspflichtige\nBeschäftigung oder Tätigkeit belegt ist; hierbei\ne) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem\nwerden der Kalendermonat des Eintritts in die\nWort „ist\" durch ein Komma ersetzt und                    Versicherung und der Kalendermonat, in dem\nfolgende Nummer 6 angefügt:\n· der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mit-\n„6. Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente               gezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflicht-\nvor Vollendung des 55. Lebensjahres,               beiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der\ndie vor dem 1. Januar 1957 weggefallen             Kalendermonate vom Eintritt in die Versiche-\nist, wenn nach Wegfall der Rente erneut            rung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder we-             bleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die\ngen Erwerbsunfähigkeit oder wenn Al-               Versicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfall-\ntersruhegeld oder Hinterbliebenenrente             zeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die ge-\nzu gewähren ist.\"                                  samte           Ausfallzeit nach    Artikel 2    § 14","Nr. 25 - Tag der Ausgc1be: Bonn, den 15. Juni 1965                               481\ndes Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-                      Zehntel des Zahlbetrages der Versicherten-\ngesetzes und Zeiten eines Rentenbezuges unbe-                      rente ohne Kinderzuschuß irn Zeitpunkt des\nrücksichtigt, auch wenn die VoraussNzungen                         Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu er-\ndes § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind.\"                             höhen.\"\n24. Nach § 1260 wird folgender § 1260 a eingefügt:              b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der\n,,§ 1260 a\nRente nach den Absätzen 1 bis 4 für den\nBleiben Beiträge nach § 1255 Abs. 7 Satz 2                    Berechtigten günstiger ist.\"\nunberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für\nZeiten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet          30. Dern § 1270 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nsind, ein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom                  ,,Im Falle des § 1268 Abs. 2 Satz 2 ist Höchst-\nHundert des der Beitragsentrichtung zugrunde               betrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz\nliegenden Bruttoarbeitsentgelts zu gewähren.              der Zahlbetrag der Versichertenrente im Zeit-\nBei Pflichtversicherten, die selbst die Beiträge          punkt des Todes des Versicherten einschließlich\nzu entrichten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im          des Kinderzuschusses.\"\nSinne von Satz 1 der Mittelwert der durch die\n31. Dem § 1278 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeitragsklasse gekennzeichneten Bruttoarbeits-\nentgelte oder Bruttoarbeitseinkommen. Bei-                  „Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt\nträge, die auf Grund der Berechtigung zur Wei-             sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente\nterversicherung entrichtet: sind, werden wie               aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die\nPflichtbeiträge derjenigen Beitragsklasse behan-           Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ndelt, mit der sie im Betrag des Beitrags überein-         gen zusammen den Betrag übersteigen, der\nstimmen. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die           ohne Anwendung der Ruhensvorschriften allein\nVorschriften übE~r die Steigerungsbeträge aus              aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu\nBeiträgen der ffoherversicherung entsprechend.\"            zahlen wäre.          11\n25. Nach § 1260 a wird folgender § 1260 b eingefügt:        32. Dem § 1279 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 1278 Abs. 1 Satz 2 gilt.\"\n,,§ 1260b\nErgibt die Berechnung nach § 1255 Abs. 3 bis 8 33.    § 1280 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\neinen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so                    ,, (3) Trifft eine Waisenrente mit einer Ver-\nsind für jeden ganzen Wert von eins vom Hun-               sichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere\ndert, der diesen Satz überschreitet, vervielfäl-           Rente.\"\ntigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der\n, 34. Dem § 1290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nBerechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag\nzwei Deutsche Pfennige bei der Versicherten-               „In den Fällen des § 1232 Abs. 4 ist die Rente\nrente wegen Berufsunfähigkeit und drei                     oder die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt\nDeutsche Pfennige bei der Versichertenrente                des Verlustes der Versorgungsbezüge an zu ge-\nwegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Alters-                 währen.\"                                           ·\nruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach\nSatz 1 gelten die Vorschriften über die Steige-        35. § 1301 erhält folgende Fassung:\nrungsbeträge aus Beiträ.gen der Höherversiche-                                           ,,§ 1301\nrung entsprechend.\"\nDer Träger der Rentenversicherung der Ar-\n26. § 1263 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      beiter braucht eine Leistung nicht zurückzufor-\n,, (2) Die Hinterbliebenenrenten werden ge-              dern, die er vor rechtskräftiger Entscheidung\nwährt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines                zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er\nTodes Versichertenrente zustand oder zu die-               darf eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn\nsem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente we-               für die Uberzahlung kein Verschulden trifft und\ngen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder              nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang\nnach § 1252 als E~rfüllt gilt.\"                             wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung\nnicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand,\n27. Dem§ 1265 wird folgender Satz 2 angefügt:                   und soweit die Rückforderung wegen der wirt-\n,,Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, fin-             schaftlichen Verhältnisse des Empfängers ver-\ndet Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine                   tretbar ist.       11\nUnterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens-\n36. § 1303 wird wie folgt geändert und ergänzt:\noder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht\nbestanden hat.\"                                             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:\n28. § 1267 Abs. 2 wird gestrichen.                                      „Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe\noder der Unterbringung auf Grund einer\n29. § 1268 wird wie folgt geändert und ergänzt:·                        Maßregel der Sicherung und Besserung wer-\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                       den in die Frist des Satzes 3 nicht eingerech-\nnet.\"\n„Hat der Versicherte bis zu seinem Tode\neine Rente bezogen und beträgt die nach              b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nSatz 1 berechnete Rente weniger als sechs                      ,, (4) § 29 gilt nicht.\"","482                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) In Absatz 8 werden die Worte ,,§ 1227 Abs. 1        42. § 1402 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\nNr. 6\" durch die Worte ,,§ 1227 Abs. 1                 gänzt:\nSatz 1 Nr. 6 oder 7\" ersetzt.                          a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„In den Fällen des § 1232 Abs. 4 tritt an die\n37. Nach § 1323 wird folgender § 1323 a eingefügt:                  Stelle des im Satz 1 genannten Zeitpunktes\nder Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungs-\n,,§ 1323 a\nbezüge.\"\nDer Beitragserstattung nach §§ 1303, 1304 steht         b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\nnicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Aus-\nland aufhält. 1,,                                      43. § 1403 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb\n38. Dem § 1330 wird folgender Satz angefügt:                        werden nach den Worten „beamtenrecht-\n„Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1227                   lichen Vorschriften oder Grundsätzen\" die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 versicherten Personen.\"                     Worte „oder entsprechenden kirchenrecht-\nlichen Regelungen\" eingefügt.\n39. § 1385 wird wie folgt geändert und ergänzt:                b) In Absatz 2 werden nach den Worten „beam-\na) In Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte                     tenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\n„bei während einer Wehrdienstleistung nach                  sätzen\" die Worte „oder entsprechenden kir-\n§ 1227 Abs. 1 Nr. G versicherten Personen\"                  chenrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\ndurch die Worte „bei Personen, die während             c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\neiner Wehrdienstleistung oder einer Ersatz-                 „Die zuständigen Bundesminister werden\ndienstleistung versichert sind (§ 1227 Abs. 1               ermächtigt, ihre Befugnis auf die ihnen un-\nSatz 1 Nr. 6 und 7),\" ersetzt.                              mittelbar nachgeordneten Stellen zu über-\nb) In Absatz 3 Buchstabe d wird der Punkt nach                  tragen.\"\nden Worten „Satz 2\" durch ein Komma er-\n44. § 1404 wird wie folgt ergänzt:\nsetzt und folgender Buchstabe e angefügt:\nIn Satz 1 werden nach den Worten „nach § 1227\n,,e) bei versicherungspflichtigen Arbeitneh-           Abs. 1 Nr. 5\" die Worte „und 8\" und in Satz 3\nmern nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 die          nach den Worten „Buchstabe c\" die Worte\nHälfte der für das laufende Kalenderjahr          ,, und e\" eingefügt.\nfestgesetzten Beitragsbemessungsgrenze\noder, wenn dies für den Versicherten          45. Dem § 1409 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngünstiger ist, der durchschnittliche Brutto-      „Sind Beitragsmarken der Rentenversicherung\narbeitsentgelt (§ 160) der letzten drei Ka-       der Angestellten in eine Versicherungskarte der\nlendermonate, von dem vor Aufnahme                Rentenversicherung der Arbeiter eingeklebt\nder nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8               worden, so gilt der Beitrag als zur Rentenver-\nversicherungspflich Ligen    Beschäftigung        sicherung der Arbeiter entrichtet.\"\nPflichtbeiträge entrichtet worden sind.\"\n46. In § 1412 Abs. 3 werden nach dem Wort „Wehr-\nc) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-               dienstzeiten\" ein Komma und die Worte „Zeiten\nsung:                                                  des zivilen Ersatzdienstes\" eingefügt.\n„d) bei Versicherungspflicht nach § 1227\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder 7 vom Bund,\".        47. § 1412 a erhält folgende Fassung:\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e                                        ,,§ 1412 a\nangefügt:                                                  (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst\n„e) bei Versicherungspflicht nach § 1227               von länger als drei . Tagen stellt die Bundes-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 8 von dem antragstel-           wehr den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgeset-\nlenden Wirtschaftsunternehmen, der an-            zes Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung\ntragstellenden Organisation oder der              über die Dauer des Wehrdienstes aus. Die Be-\njuristischen Person des öffentlichen              scheinigung ist der Versicherungskarte beizufü-\nRechts.\"                                          gen. Die Ausgabestelle überträgt den Inhalt der\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1227            Bescheinigung auf die Versicherungskarte und\nAbs. 1 Nr. 6\" durch die Worte ,,§ 1227 Abs. 1          leitet die Bescheinigung mit der Versicherungs-\nSatz 1 Nr. 6 oder 7\" ersetzt.                          karte dem Versicherungsträger zu.\n(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden\n40. § 1386 wird gestrichen.                                    entsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer\ndes zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundes-\n41. Dem § 1399 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:            verwaltungsamt oder von der von diesem be-\n,,Für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ver-             stimmten Stelle ausgestellt.\"\nsicherten Personen sind die Beiträge an die\nKrankenkasse abzuführen, bei der sie kranken-          48. Dem § 1414 Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-\nversicherungspflichtig wären, wenn sie beim                gefügt:\nAntragsteller an dessen Betriebssitz beschäftigt           ,,Die Träger der Rentenversicherung der Arbei-\nwären.\"                                                    ter haben den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                              483\neine Vergütung zu gewähren, deren Höhe der                              dieses Gesetzes haben, von der Antrag-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung                             stellung an für die Dauer der Beschäfti-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                               gung oder Vorbereitungszeit.\"\nBundesrates festsetzt.\"\ne) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n49. In § 1421 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach                     ,, (2) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatz-\n§ 1233 Abs. 3\" gestrichen.                                     dienstleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9\n§2                                    Abs. 1, § 11 a Abs. 1 und § 15 a des Arbeits-\nplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewäh-\nDas Angestelltenversicherungsgesetz 4 ) wird wie                 ren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als\nfolgt geändert und ergänzt:                                         durch den Wehrdienst oder den zivilen Er-\n1. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:                       satzdienst nicht unterbrochen. Uber den An-\na) Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b erhält folgende                  trag nach Absatz 1 Nr. 10 entscheidet die\nFassung:                                                   Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\"\n„b) wenn sie persönlich nach der Ausbildung        2. In § 3 Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt nach dem\nneben dem freien Unterhalt Barbezüge            Wort „Seefahrzeugen\" durch ein Komma ersetzt\nvon mehr als einem Zehntel der für Mo-          und folgende Nummer 8 angefügt:\nnatsbezüge geltenden Beitragsbemes-\n,,8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.\"\nsungsgrenze monatlich erhalten,\".\nb) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:             3. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,,8. Personen, die vor einer Wehrdienstlei-           a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nstung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr-               ,, 1. wer mit seinem regelmäßigen Jahres-\npflichtgesetzes zuletzt nach diesem Ab-                       arbeitsverdienst die J ahresarbeitsver-\nsatz versichert waren und Personen, die                       dienstgrenze überschreitet, mit.Ausnahme\nvor der Wehrdienstleistung in keinem                          der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 Abs. 1\nZweig der gesetzlichen Rentenversiche-                        Nr. 7 und 8 genannten Personen,\".\nrung pflicht- oder freiwillig versichert\nwaren, bei Einberufung zu einem Wehr-            b) In Absatz 1 Nr. 6 wird der Punkt nach dem\ndienst von länger als drei Tagen für die              Wort „übernimmt\" durch ein Komma ersetzt\nDauer der Wehrdienstleistung,\".                       und folgende Nummer 7 angefügt:\nc) In Absatz 1 wird nach Nummer 8 folgende                     „7. wer eine Ausbildung nach § 14 Abs. 3\nNummer 9 eingefügt:                                                Buchstabe b oder anderen entsprechenden\n,,9. Personen, die vor einer Ersatzdienstlei-                      Vorschriften erhält.\"\nstung zuletzt nach diesem Absatz ver-            c) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort\nsichert wu.ren und Personen, die vor der              „zwei\" durch das Wort „drei\" und das Wort\nErsatzdienstleistung in keinem Zweig der              ,,fünfzig\" durch das Wort „fünfundsiebzig\"\ngesetzlichen Rentenversicherung pflicht-              ersetzt.\noder freiwillig versichert waren, bei Ein-\nberufung zu einem zivilen Ersatzdienst        4. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „ 15 000 Deut-\nvon liinger als drei Tagen für die Dauer         sche Mark\" durch die Worte „21 600 Deutsche\nder Ersatzdienstleistung,\".                      Mark\" ersetzt.\nd) In Absatz 1 wird nach Nummer 9 folgende\nNummer 10 angefügt:                                5. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten\n,,beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\n„ 10. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nsätzen\" die Worte „oder entsprechenden kir-\nGrundgesetzes, die nicht nach den Num-\nchenrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\nmern 1 bis 9 versicherungspflichtig und\nim Ausland für eine begrenzte Zeit be-      6. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nschäftigt sind oder im Ausland oder im         beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes für            sätzen\" die Worte „oder entsprechenden kir-\neine solche Beschäftigung vorbereitet          chenrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\nwerden, wenn sie vor Beginn der Be-\nschäftigung oder der Vorbereitungszeit      7. In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nzuletzt nach diesem Gesetz oder dem            beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nReichsknappschaftsgesetz oder in kei-          sätzen\" die \\!\\Torte „oder entsprechenden kir-\nnem Zweig der gesetzlichen Rentenver-           chenrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\nsicherung versichert waren und die Ver-\nsicherung von einem Wirtschaftsunter-       8. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nnehmen, einer Organisation, die Aufga-          a) In Absatz 1 werden nach den Worten „beam-\nben der Entwicklungshilfe wahrnimmt,                 tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-\neiner der in Nummer 7 genannten Ge-                 zen\" die Worte „oder entsprechenden kir-\nmeinschaften oder einer juristischen                 chenrechtlichen Regelungen\" eingefügt und\nPerson des öffentlichen Rechts beantragt             die Worte „diesen Vorschriften oder Grund-\nwird, die ihren Sitz im Geltungsbereich              sätzen\" durch die Worte „diesen Vorschrif-\n4) Bundesgeselzbl. III 822-1                                        ten, Grundsätzen oder Regelungen\" ersetzt.","484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:                       oder Tätigkeit gleich, soweit die Versicherte\n., (4) Verlieren Personen, die nach § 6                  während dieser Zeiten nur wegen Uber-\nAbs. 1 Nr. 2 bis 6, § 8 Abs. 1 oder den jeweils            schreitens der J ahresarbeitsverdienstgrenze\ngeltenden, den § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder § 8              versicherungsfrei war.\"\nAbs. 1 sinngemäß entsprechenden Vorschrif-              b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:\nten versicherungsfrei waren und nach beam-\nten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften                   ,, (7) Die Versicherten können bestimmen,\noder Grundsätzen oder entsprechenden kir-                  daß ein späterer Zeitpunkt als das in den Ab-\nchenrechtlichen Regelungen eine lebensläng·                sätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für die\nliehe Versorgung beziehen, ihren Anspruch                  Erfüllung der Voraussetzungen maßgebend\nauf Versorgung ganz und auf Dauer, so sind                 sein soll.\"\ndie Absätze 1 bis 3 anzuwenden.\"\n11. § 26 erhält folgende Fassung:\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes                                       .,§ 26\nwird die Nachversicherung auf die Zeit be-                Auf die Wartezeit für die Rente wegen Be-\nschränkt, für die nicht bereits Beiträge zur            rufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit\nfreiwilligen Weiterversicherung mindestens              und für das Altersruhegeld werden die ab 1. Ja-\nin einer den Nachversicherungsbeiträgen ent-            nuar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten\nsprechenden Höhe durch die Gemeinschaft                 (§ 27) angerechnet. Die vor dem 1. Januar 1924\nentrichtet worden sind.\"                                zurückgelegten Versicherungszeiten werden an-\nd) Es wird folgender Absatz 5 a eingefügt:                  gerechnet, wenn\n., (5 a) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für      a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem\ndie im Wege der Nachversicherung Beiträge                  31. Dezember 1923 in der Zeit zwischen dem\nnachentrichtet worden sind, steht einer ren-               1. Januar 1924 und dem 30. November 1948\ntenversicherungspflichtigen        Beschäftigung           oder bis zum Ablauf von drei Jahren nach\noder Tätigkeit gleich.\"                                    Beendigung einer nach dem 31. Dezember\n1923 zurückgelegten Ersatzzeit entrichtet\ne) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:                        worden ist, oder\n., (7) Der Nachversicherung stehen die je-            b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine Ver-\nweils gültigen Vorschriften über die Ver-                  sicherungszeit von 180 Kalendermonaten oder\nsicherungspflichtgrenze nicht entgegen.\"                   mit den vor dem 1. Januar 1924 zurückgeleg-\nten Versicherungszeiten mindestens eine Ver-\n9. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  sicherungszeit von 180 Kalendermonaten zu-\nrückgelegt worden ist.\"\n„Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn\nJahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Aus-\nfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten      12. § 28 wird wie folgt geändert und ergänzt:\neines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit            a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten „so-\nBeiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch               wie Zeiten\" eingefügt:\nwenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und\n„des deutschen Minenräumdienstes nach dem\ndes § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind.\"\n8. Mai 1945,\".\n10. § 25 wird wie folgt geändert und ergänzt:                   b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                            „3. Zeiten, in denen der Versicherte während\noder nach Beendigung eines Krieges,\n., (3) Altersruhegeld erhält auf Antrag auch\nohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch\ndie Versicherte, die das 60. Lebensjahr voll-\nfeindliche Maßnahmen an der Rückkehr\nendet und die Wartezeit erfüllt hat, wenn sie\naus dem Ausland oder aus den unter\nin den letzten zwanzig Jahren überwiegend\nfremder Verwaltung stehenden deutschen\neine rentenversicherungspflichtige Beschäf-\nOstgebieten verhindert gewesen oder dort\ntigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine\nfestgehalten worden ist,\".\nBeschäftigung gegen Entgelt oder eine Er-\nwerbstätigkeit nicht mehr ausübt. Das Alters-           c) In Absatz 1 Nr. 6 werden die Worte „Ver-\nruhegeld fällt mit dem Ablauf des Monats                    treibung oder Flucht\" durch die Worte\nweg, in dem die Berechtigte in eine Beschäf-                ,,Vertreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aus-\ntigung gegen Entgelt oder in eine Erwerbs-                  siedlung\" ersetzt.\ntätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3 gilt. Eine\nd) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a wird das Wort\nNebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit                      ,,zwei\" durch das Wort „drei\" ersetzt.\nnach § 4 gilt nicht als Beschäftigung gegen\nEntgelt oder als Erwerbstätigkeit im Sinne              e) In Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b werden die\nder Sätze 1 und 2. Einer rentenversicherungs-               Worte „bis zum 27. August 1949\" durch die\npflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im                 Worte „innerhalb von drei Jahren, nachdem\nSinne des Satzes 1 stehen mit freiwilligen                  er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich die-\nBeiträgen belegte Zeiten einer Beschäftigung                ses Gesetzes begründet hat,\" ersetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                                       485\nf) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 ange-                           Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate\nfügt:                                                          ist der Wert der Leistungsgruppe 3 der\n„In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a                        Anlage 1 zu § 32 a zugrunde zu legen,\nbleiben Unterbrechungen der Ersatzzeiten                       wenn dieses für den Versicherten günsti-\ndurch Ausbildungszeiten unberücksichtigt.\"                     ger ist.\nb) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. De-\n13. § 29 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                    zember 1963 enden, so sind sie mit einem\n,, 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehr-                      Zwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der Lei-\ndienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr-                    stungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 32 a zu\npflichtgesetzes oder als Soldat auf Zeit in-                  bewerten; das gilt nicht, wenn der der\nfolge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81,                    Beitragsentrichtung zugrunde liegende\n81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder                    Bruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich\nals Ersatzdienstleistender infolge einer Er-                  aus der Tabelle ergebende Wert.\"                     '\nsatzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes             c) In Absatz 6 Sätze 1 und 2 werden die Worte\nüber den zivilen Ersatzdienst) oder\".                     ,,§ 2 Nr. 7\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1\nNr. 7\" und die Worte ,,§ 2 Nr. 8\" durch die\n14. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nWorte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8\" ersetzt; es wird\n,, (2) Für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit                   folgender Satz 3 angefügt:\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß der Vom-\n„Satz 2 gilt entsprechend für Personen, die\nhundertsatz 1,5 beträgt. Wird der Empfänger\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 9 versichert sind.\"\neiner Rente wegen Berufsunfähigkeit erwerbs-\nunfähig, so ist die bisherige Rente in eine Rente              d) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 ange-\nnach Satz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerech-                     fügt:\nnete Zurechnungszeit (§ 37) ist im gleichen Um-                     „Satz 1 gilt entsprechend für die während\nfang und mit gleichem Wert anzurechnen. Ver-                       einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-\nsicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Eintritt                   nungszeit entrichteten Beiträge.\"\nder Berufsunfähigkeit zurückgelegt wurden,\nsind, soweit sie nicht während einer angerech-            17. Nach § 32 wird folgender § 32 a 5) eingefügt:\nneten Zurechnungszeit zurückgelegt sind, zu-\n,,§ 32a\nsätzlich zu berücksichtigen. Als Rente wegen\nErwerbsunfähigkeit wird mindestens der bis-                       Bei der Ermittlung der für den Versicherten\nherige monatliche Rentenzahlbetrag gewährt.\"                   maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach\n§ 32 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach\n15. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           § 32 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der\n,, (2) Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen             Ausbildung als Lehrling oder Anlernling, denen\nBerufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähig-                   Beitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte nicht\nkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhe-                   zugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksich-\ngeld, so ist die Rente im Falle des § 25 Abs. 1,               tigen:\nsofern der Versicherte nicht etwas anderes be-                  1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden\nstimmt, von Amts wegen, in den Fällen des § 25                     Zeiten ist für jeden Kalendermonat der Mo-\nAbs. 2 und 3 auf Antrag in das Altersruhegeld                      natsdurchschnitt zugrunde zu legen, der sich\numzuwandeln. § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gilt ent-                   aus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgeleg-\nsprechend.\"                                                       ten Beitragszeiten nach § 32 Abs. 3 bis 7 er-\ngibt, höchstens jedoch der Wert 16,66. Sind\n16. § 32 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nnicht mehr als sechzig Kalendermonate mit\na) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten                       Beiträgen belegt, so ist der sich nach Maß-\n„a bis c\" die Worte „und § 32 a\" eingefügt                gabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde\nund das Wort „Beitragszeiten\" durch das                   zu legen, wenn dieser höher ist als der sich\nWort „Zeiten\" ersetzt.                                    nach Satz 1 ergebende \\Nert.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           2. Für die nach dem 31. Dezember 1964 liegen-\n,, (4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalender-           den Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu\nmonate der ersten fünf Kalenderjahre seit                 legen:\ndem Eintritt in die Versicherung sind bei der             a) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten\nBerechnung nach Absatz 3 wie folgt zu be-                     und Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1\nrücksichtigen:                                                bis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der\na) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Ja-                      sich nach § 32 Abs. 3 bis 7 und dieser Vor-\nnuar 1964 enden, so bleiben sie außer Be-               schrift aus den bis zum Ende des Kalender-\ntracht, wenn sich dadurch ein höherer                   jahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit zu-\nMonatsdurchschnitt aus den bis zum 31. De-              rückgelegten Versicherungs- und Ausfall-\nzember 1964 zurückgelegten Beitragszei-                 zeiten ergibt,. höchstens jedoch der Wert\nten ergibt. Die nicht zu berücksichtigen-               16,66. Läßt sich ein Durchschnitt nach Satz 1\nden Beitragszeiten sind wie Ausfallzeiten               nicht bilden, so sind die Bnittoarbeitsent-\nzu bewerten. Satz 1 findet keine Anwen-                 gelte der Leistungsgruppe 3 der Anlage 2\ndung, wenn nur die ersten fünf Kalender-                zugrunde zu legen.\njahre mit Beiträgen belegt sind; für mit    5) Anlagen 1 und 2 zu § 32 a s. Anlage B auf den Seiten 504 und 505.","486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) Für jeden Kctlendcrmonat an Ausfallzeiten                      innerhalb von fünf Jahren eine versiche-\nnach § 36 Abs. 1 Nr. 4 der sich nach Maß-                   rungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-\ngabe der Anlage 2 ergebende Brutto-                         keit aufgenommen worden ist, jedoch\narbeitsentgelt.                                             eine Schul- oder Fachschulausbildung nur\nc) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der                          bis zur Höchstdauer von vier Jahren, eine\nAusbildung als Lehrling oder Anlernling                     Hochschulausbildung nur bis zur Höchst-\ndü~ Brultoarbeit.sentgelte der Leistungs-                   dauer von fünf Jahren,\".\ngruppe 3 der Anlage 2.                            e) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem\n§ 32 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 und Buch-                      Wort „ist\" durch ein Komma ersetzt und fol-\nstabe c gilt entsprechend. Die Bruttoarbeits-                gende Nummer 6 angefügt:\nentgelte der Tabelle der Anlage 2 sind für                    „6. Zeiten des Bezuges eines Ruhegeldes vor\njeden nicht anzurechnenden Kctlendermonat                         Vollendung des 55. Lebensjahres, das vor\num ein Zwölftel zu kürzen.\"                                       dem 1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn\n18. § 33 wird wie folgt geändert und ergänzt:                            nach Wegfall des Ruhegeldes erneut\nRente wegen Berufsunfähigkeit oder we-\nIn Absatz ,l wird der Punkt nach dem Wort                            gen Erwerbsunfähigkeit oder wenn\n„Kalenderjahr\" in Buchstabe c durch ein Komma                        Altersruhegeld oder Hinterbliebenen-\nersetzt und folgender Buchstabe d eingefügt:                         rente zu gewähren ist.\"\n„d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu               f) Dem Absatz l wird folgender Satz 2 ange-\n§ 32 a die Bruttojahresarbeitsentgelte in den            fügt:\neinzelnen Leistungsgruppen entsprechend\n„Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und 3\nden Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9\ngenannten Zeiten unmittelbar aufeinander,\nund 11 des Fremdrentengesetzes.\"\nso sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie\n19. § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt:                       zusammen mindestens einen Kalendermonat\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                      andauern.\"\n,, 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflich-       g) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit durch               ersetzt:\neine infolge Krankheit oder Unfall be-                 „Die Ausfallzeiten nach Absatz 1 werden nur\ndingte Arbeitsunfähigkeit oder durch                  dann angerechnet, wenn die Zeit vom Ka-\nMaßnahmen zur Erhaltung, Besserung                    lendermonat des Eintritts in die Versiche-\nund Wiederherstellung der Erwerbs-                    rung bis zum Kalendermonat, in dem der\nfähigkeit mindestens einen Kalender-                  Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens\nmonat unterbrochen worden ist, wenn sie               zur Hälfte, jedoch nicht unter sechzig Mona-\nin den Versicherungskarten oder sonsti-               ten, mit Beiträgen für eine rentenversiche-\ngen Nachweisen bescheinigt sind,\".                    rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit\nb) Nach Absatz 1 Nr. 2 wird folgende Num-                       belegt ist; hierbei werden der Kalendermonat\nmer 2 a eingefügt:                                          des Eintritts in die Versicherung und der Ka-\nlendermonat, in dem der Versicherungsfall\n,,2a. Zeiten, in denen eine versicherungs-                  eingetreten ist, nicht mitgezählt, Jedoch die\npflichtige Beschäftigung durch einen                hierfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der\nmind(~stens einen Kalendermonat an-                 Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate\ndauernden Bezug von Schlechtwetter-                 vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ein-\ngeld unterbrochen worden ist, wenn sie              tritt des Versicherungsfalles bleiben die auf\ndurch eine Bescheinigung eines deut-                die Zeit nach Eintritt in die Versicherung ent-\nsclwn Arbeitsamtes nachgewiesen sind,\".              fallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach\nc) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „länger                   Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfallzeit\nals sechs Wochen\" durch die Worte „minde-                   nach Artikel 2 § 14 des Angestelltenversiche-\nstens einen Kalendermonat\" ersetzt und die                   rungs-Neuregelungsgesetzes       und    Zeiten\nWorte „vom Ablauf der sechsten Woche an\"                     eines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch\ngestrichen.                                                 wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes\nd) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                      nicht erfüllt sind.\"\n,,4. Zeiten einer nach Vollendung des 16. Le-\n20. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nbensjahres hegenden\n,, (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des\na) abgeschlossenen nicht versicherungs-\n55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbs-\npflichtigen oder versicherungsfreien\nunfähig geworden sind, ist bei der Ermittlung\nLehrzeit,\nder anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die\nb) ein(~r weiteren Schulausbildung oder          Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versiche-\neiner abgeschlossenen Fachschul- oder       rungsfall eingetreten ist, bis zum Kalender-\nHochschulausbildung,                         monat der Vollendung des 55. Lebensjahres den\nwenn im Anschluß daran oder nach Be-             zurückgelegten Versicherungs- und Ausfall-\nendigung einer an die Lehrzeit, die Schul-,      zeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Vor-\nFachschul- oder Hochschulausbildung an-          aussetzung für die Anrechnung der Zurech-\nschließenden Ersatzzeit im Sinne des § 28        nungszeit ist, daß entweder von den letzten","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                            487\nsechzig Kill enderrnonc:1 tcn vor Eintritt des Ver-    24. § 40 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nsicherungsfalles mindestens sechsunddreißig                   ,, (2) Die Hinterbliebenenrenten werden ge-\nKalcndcrrnonulc mit Beiträgen für eine renlen-             währt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines\nversichcrungspfl ichtiqc! Beschäftigung oder Tätig-       Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem\nkeit belcg1 sind oder die Zeit vom Kalender-              Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen\nmonat dPs Ein tri lls in die Versicherung bis zum          Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt ist oder nach\nKalendermonat, in dem der Versicherungsfall                § 29 als erfüllt gilt.\"\neingetreten ist, mind(!slens zur Hälfte mit Bei-\nträgen für eine rentenversicherungspflichtige          25. Dem § 42 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBeschäftig1mg odPr Ti:ilig kei t belegt ist; hierbei       „Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, findet\nwerden der Kalendermonat des Eintritts in die              Satz l auch dann Anwendung, wenn eine Unter-\nV ersichernng und der Kalendermonat, in .dem\nhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder\nder Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mit-\nErwerbsverhältnisse des Versicherten nicht be-\ngezählt, jedoch die hierfür entrichteten Pflicht-\nstanden hat.\"\nbeiträge. Bei der Ermittlung der Anzahl der\nKalendermonate vom Eintritt in die Versiche-           26. § 45 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nrung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbleiben die auf die Zeit nach Eintritt in die Ver-\nsicherung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfall-                      „Hat der Versicherte bis zu seinem Tode eine\nzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte                  Rente bezogen und beträgt die nach Satz 1\nAusfallzeit nach Artikel 2 § 14 des Angestellten-                 berechnete Rente weniger als sechs Zehntel\nversicherungs-Neuregclungsgesetzes und Zeiten                     des Zahlbetrages der Versichertenrente ohne\neines Rentenbezuges unberücksichtigt, auch                        Kinderzuschuß im Zeitpunkt des Todes, so\nwenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht                    ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.\"\nerfüllt sind.\"                                             b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n21. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:                         „Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der\nRente nach den Absätzen 1 bis 4 für den\n,,§ 37 a                                  Berechtigten günstiger ist.\"\nBleiben Beiträge nach § 32 Abs. 7 Satz 2 un-\n27. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nberücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zei-\nten nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind,            „Im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbetrag\nein Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert               im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der Zahl-\ndes der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden             betrag der Versichertenrente im Zeitpunkt des\nBruttoarbeitsentgelts zu gewähren. Bei Pflicht-            Todes des Versicherten einschließlich des Kin-\nversicherten, die selbst die Beiträge zu entrich-          derzuschusses.\"\nten haben, ist Bruttoarbeitsentgelt im Sinne von\n28. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nSatz 1 der Mittelwert der durch die Beitrags-\nklasse gekennzeichneten Bruttoarbeitsentgelte              „Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt\noder Bruttoarbeitseinkommen. Beiträge, die auf             sich auf den Betrag, um den die Verletztenrente\nGrund der Berechtigung zur Weiterversicherung              aus der gesetzlichen Unfallversicherung und die\nentrichtet sind, werden wie Pflichtbeiträge der-           Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\njenigen Beitragsklasse behandelt, mit der sie              gen zusammen den Betrag übersteigen, der ohne\nim Betrag des Beitrags übereinstimmen. Für die             Anwendung der Ruhensvorschriften allein aus\nLeistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften               den gesetzlichen Rentenversicherungen zu zah-\nüber die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der              len wäre.\"\nHöherversicherung entsprechend.\"                       29. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n22. Nach § 37 a wird folgender § 37 b eingefügt:               ,, § 55 Abs. 1 Satz 2 gilt.\"\n,,§ 37b                        30. § 57 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nErgibt die Berechnung nach § 32 Abs. 3 bis 8               ,, (3) Trifft eine \\!Vaisenrente mit einer Ver-\neinen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so                sichertenrente zusammen, so ruht die niedrigere\nsind für jeden ganzen Wert von eins vom Hun-               Rente.\"\nd~rt, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt\nmit der Anzahl der Kalendermonate, die der             31. Dem § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nBerechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag               „In den Fällen des § 9 Abs. 4 ist die Rente oder\nZW(~i Deutsche Pfennige bei der Versicherten-              die höhere Rente frühestens vom Zeitpunkt des\nrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deut-               Verlustes der Versorgungsbezüge an zu gewäh-\nsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen              ren.\"\nErwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld\nzu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gel-         32. § 80 erhält folgende Fassung:\nten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge                                       ,,§ 80\naus Beiträgen der Höherversicherung entspre-\nchend.\"                                                          Die Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nstellte braucht eine Leistung nicht zurückzufor-\n23. § 39 Abs. 5 wird gestrichen.                               dern, die sie vor rechtskräftiger Entscheidung","488                                       Dundcsgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzah!(:n mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Sie                  e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2\ndarl eilw Lcislung nur zurückfordern, wenn sie                       Nr. 8\" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8\nfür die Uberzahlung kein Verschulden trifft und                     oder 9\" ersetzt.\nnur soweit der L(:istun~1scmplünger bei Empfang\nwußte oder wissen mußte, ddß ihm die Leistung              36. § 113 wird gestrichen.\nnicht oder nic:hl m der gewi.ihrten Höhe zustand,\nund soweit die! R(ick1ord<-:rung wefJen der wirt-          37. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nschaftlichen V crhij I tn isse d(;S Empl ängers ver-            ,,Für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherten Per-\ntretbar ist.\"                                                   sonen sind die Beiträge an die Krankenkasse\n33. § 82 wird wie folgt geündert tmd ergänzt:                        abzuführen, bei der sie krankenversicherungs-\npflichtig wären, wenn sie beim Antragsteller an\nü) Dem Absatz 1 wird tolgcncler Satz 4 angefügt:\ndessen Betriebssitz beschäftigt wären.\"\n„Zeiten der Vcrbüßung einer Freiheitsstrafe\noder der Unterbrin~pmg auf Grund einer               38. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\nMaßregel der Sicherunn und Besserung wer-                  gänzt:\nden in die Frist des Satzes 3 nicht eingerech-\na) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\nnet.\"\n„In den Fällen des § 9 Abs. 4 tritt an die\nb) Absatz 4 erhölt fol~Jendc Fassung:\nStelle des im Satz 1 genannten Zeitpunktes\n,, (4) § 29 der Reichsversicherungsordnung                    der Zeitpunkt des Verlustes der Versorgungs-\ngilt nicht.\"                                                   bezüge.\"\nc) In Absatz H werden die Worte ,,§ 2 Nr. 8\"                     b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\ndurch die Worte ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 8 oder 9\"\nersetzt.\n39. § 125 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n34. Nach § 102 wird folgender § 102 a eingefügt:\na) In      Absatz 1      Buchstabe c   Doppelbuch-\n,,§ 102 a                                stabe bb werden nach den Worten „be-\nDer Beitragserstattung nach §§ 82, 83 steht                       amtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nnicht entgegen, daß sich der Berechtigte im Aus-                     sätzen\" die Worte „oder entsprechenden\nland authfüt.\"                                                       kirchenrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\n35. § 112 wird wie folgt geändert und ergänzt:                       b) In Absatz 2 werden nach den Worten „be-\namtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\na) In Absatz :3 Buchstabe d werden die Worte\nsätzen\" die Worte „oder entsprechenden\n„bei wlihrend einer Wehrdienstleistung nach\nkirchenrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\n§ 2 Nr. 8 versicherten Personen\" durch die\nWorte „ bei Personen, die während einer                    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nWehrdienstleistung oder einer Ersatzdienst-                     ,,Die zuständigen Bundesminister werden er-\nleistung versichert sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 8                      mächtigt, · ihre Befugnis auf die ihnen un-\nund 9),\" ersetzt.                                               mittelbar nachgeordneten Stellen zu über-\nb) In Absatz :3 Buchsta.be d wird der Punkt nach                     tragen.\"\nden Worten „Satz 2\" durch ein Komma er-\n40. § 126 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nsetzt und folgender Buchstabe e angefügt:\nIn Satz 1 werden die Worte „nach § 2 Nr. 7\"\n,,e) bei versicherungspflichtigen Arbeitneh-               durch die Worte „nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 10\"\nmern nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 die Hälfte             ersetzt und in Satz 3 nach den Worten „Buch-\nder für das lauf ende Kalenderjahr fest-          stabe c\" die Worte „und e\" eingefügt.\ngesc tzten       Beitragsbemessungsgrenze\noder, wenn dies für den Versicherten          41. Dem § 131 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\ngünstiger    ist.    der   durchschnittliche       „Sind Beitragsmarken der Rentenversicherung\nBruttoclfbeitsentgelt (§ 160 der Reichs-          der Arbeiter in eine Versicherungskarte der\nversicherungsordnung) der letzten drei\nRentenversicherung der Angestellten eingeklebt\nKalendermonate, von dem vor Aufnahme\nworden, so gilt der Beitrag als zur Rentenver-\nder nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 versicherungs-\nsicherung der Angestellten entrichtet.\"\npflichtigen Beschäftigung Pflichtbeiträge\nentrichtet worden sind.\"                      42. In § 134 Abs. 3 werden nach dem Wort „Wehr-\nc) Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fas-                    dienstzeiten\" ein Komma und die Worte „Zei-\nsung:                                                      ten des zivilen Ersatzdienstes\" eingefügt.\n„d) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1\n43. § 134 a erhält folgende Fassung:\nNr. 8 oder 9 vom Bund,\".\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Buchstabe e                                              ,,§ 134 a\nangefügt:                                                      (1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst\n„e) bei Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1               von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr\nNr. 10 von dem antragstellenden Wirt-              den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes\nschaftsunternehmen, der an tragstellen-            Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über\nden Organisation oder der juristischen1            die Dauer des Wehrdienstes aus. Die Beschei-\nPerson des öffentlichen Rechts.\"                   nigung ist der Versicherungskarte beizufügen.","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                               489\nDie Ausgabestelle überträgt den Inhalt der Be-               b) In Absatz 2 Buchstabe a werden das Wort\nscheinigung auf die Versicherungskarte und                        „zwei\" durch das Wort „drei\" und das Wort\nleitet die Bescheinigung mit der Versicherungs-                  .,fünfzig\" durch das Wort „fünfundsiebzig\"\nkürte dem V ersichcrungsträger zu.                               ersetzt.\n(2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleistenden\n4. In § 32 Abs. 1 werden nach den Worten „nach\nentsprechend. Die Bescheinigung über die Dauer\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\ndes zivilen Ersatzdienstes wird vom Bundes-\nsätzen\" die Worte „oder entsprechenden kirchen-\nverwaltungsamt oder von der von diesem be-\nrechtlichen Regelungen\" eingefügt.\nstimmten Stelle ausgestellt.\"\n44. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz 2 an-                 5. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ngefügt:                                                       „Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn\n„Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte             Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Aus-\nhat den Ausgabestellen für ihre Tätigkeit eine               fallzeiten nach § 57 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines\nVergütung zu gewii.hren, deren Höhe der Bun-                 Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Bei-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung durch               träge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 und\nrates festsetzt.\"                                            des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind.\"\n45. In § 143 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „nach               6. § 48 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n§ 10 Abs. 3\" gestrichen.\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n§ 3                                      ,, (3) Knappschaftsruhegeld erhält auf Antrag\nauch die Versicherte, die das sechzigste Le-\nDas Reichsknappschaftsgesetz 6)            wird wie folgt           bensjahr voll~ndet und die Wartezeit nach\ngeändert und ergänzt:                                                  § 49 Abs. 3 erfüllt hat, wenn sie in den letz-\n1\n1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „ 15 000 Deutsche                  ten zwanzig Jahren überwiegend eine\nMark\" durch die Worte „21 600 Deutsche Mark\"                     rentenversicherungspflichtige Beschäftigung\nersetzt.                                                         oder Tätigkeit ausgeübt hat und eine Be-\nschäftigung gegen Entgelt oder eine Erwerbs-\n2. § 29 wird wie folgt geändert und ergänzt:\ntätigkeit nicht mehr ausübt. Das Knapp-\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                       schaftsruhegeld fällt mit dem Ablauf des\n,,2. Personen, die vor einer Wehrdienst-                    Monats weg, in dem die Berechtigte in eine\nleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehr-             Beschäftigung gegen Entgelt oder in eine\npflichtgesetzes zuletzt nach diesem Ab-                Erwerbstätigkeit eintritt. Absatz 2 Satz 3\nsatz versichert waren, bei Einberufung zu              gilt. Eine Nebenbeschäftigung oder Neben-\neinem W chrdienst von länger als drei                  tätigkeit nach § 30 gilt nicht als Beschäfti-\nTugcn für die Duuer der Wehrdienst-                    gung gegen Entgelt oder als Erwerbstätigkeit\nleistung,\".                                            im Sinne der Sätze 1 und 2.\"\nb) Dem Absatz 1 wird nilch Nummer 2 folgende                  b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nNummer 3 angefügt:                                               ,, (5) Die Versicherten können bestimmen,\n,,3. Personen, die vor einer Ersatzdienst-                   daß ein späterer Zeitpunkt als das in den\nleistung zuletzt nach diesem Absatz ver-               Absätzen 1 bis 3 genannte Lebensalter für\nsichert waren, bei Einberufung zu einem                die Erfüllung der Voraussetzungen maß-\nzivilen Ersatzdienst von länger als drei               gebend sein soll.\"\nTagen für die Dauer der Ersa~zdienst-\nleistung.\"                                      7. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nc) Dem Absutz 1 wird folgender Satz 2 an-                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngefügt:                                                        ,,, (1) Auf die Wartezeit für die knapp-\n,,Bei Wehrdienstleisten<len und Ersatzdienst-                schaftlichen Renten werden die ab 1. Januar\nleistenden, denen nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1,               1924 zurückgelegten            Versicherungszeiten\n§ 11 a Abs. 1 und § 15 a des Arbeitsplatz-                   (Absatz 2) angerechnet. Die vor dem 1. Ja-\nschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist,                 nuar 1924 zurückgelegten knappschaftlichen\ngilt das Beschäftigungsverhältnis als durch                  Versicherungszeiten werden angerechnet,\nden Wehrdienst oder den zivilen Ersatz-                      wenn\ndienst nicht unterbrochen.\"                                  a) mindestens ein Beitrag für die Zeit nach\n3. § 30 wird wie folgt geändert und ergänzt:                                  dem 31. Dezember 1923 in der Zeit zwi-\nschen dem 1. Januar 1924 und dem 30. No-\na) In Absatz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem                              vember 1948 oder bis zum Ablauf von\nWort „übernimmt\" durch ein Komma ersetzt                             drei Jahren nach Beendigung einer nach\nund folgende Nummer 6 angefügt:                                      dem 31. Dezember 1923 zurückgelegten\n„6. wer eine Ausbildung nach § 36 Abs. 3                             Ersatzzeit entrichtet worden ist, oder\nBuchstabe b oder anderen entsprechenden\nVorschriften erhi.i.lt.\"                               b) vor dem 1. Januar 1924 mindestens eine\nVersicherungszeit von einhundertachtzig\n6) Bundesr1esctzbl. III 322-1                                                   Kalendermonaten oder mit den vor dem","490                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n1. Januar 1924 zurückgelegten Versiche-             Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähig-\nrungszeiten mindestens eine Versiche-               keit wird mindestens der bisherige monat-\nnmgszeil von einhundertachtzig Kalender-            liche Rentenzahlbetrag gewährt.\"\nmonaten zurückgelegt worden i:t.\"\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a wird das\nWort „zwei\" durch das Wort „drei\" ersetzt.                    ,, (5) Erfüllt der Empfänger einer Berg-\nmannsrente oder Knappschaftsrente die Vor-\nc) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b werden die                      aussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld,\nWorte „bis zum 27. August 1949\" durch die                   so ist die Rente im Falle des § 48 Abs. 1\nWorte „innerhulb von drei Jahren, nachdem                  Nr. 1, sofern der Versicherte nicht etwas an-\ner seinen Wohnsitz im Geltungsbereich die-                  deres bestimmt, von Amts wegen und in den\nses Gesetzes begründet hat,\" ersetzt.                       Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 auf\nd) Dem Absatz 3 wird fol~1cnder Satz angefügt:                     Antrag in das Knappschaftsruhegeld umzu-\n,,In den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a blei-             wandeln. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gilt ent-\nben Unt.erbreclrnngen der Ersatzzeiten durch                sprechend.\"\nAusbildungszeiten unberücksichtigt.\"                   c) Absatz 6 wird gestrichen.\n8. § 51 wird wie folgt geändert und ergänzt:                 11. § 54 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Nummer 1 wird nach den Worten „sowie                    a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten\nZeiten\" eingefügt „des deutschen Minen-                     „ a bis c\" die Worte „und § 54 a\" eingefügt\nräumdienstes nach dem 8. Mai 1945,\".                       und das Wort „Beitragszeiten\" durch das\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                              Wort „Zeiten\" ersetzt.\n,,3. Zeiten, in denen der Versicherte wäh-             b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nrend oder nach Beendigung eines Krieges,               ,, (4) Mit Pflichtbeiträgen belegte Kalender-\nohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch                monate der ersten fünf Kalenderjahre seit\nfeindliche Maßnahmen an der Rückkehr                dem Eintritt in die Versicherung sind bei der\naus dem Ausland oder aus den unter                  Berechnung nach Absatz 3 wie folgt zu be-\nfremder Verwaltung stehenden deutschen               rücksichtigen:\nOstgebieten verhindert gewesen oder                  a) Wenn die Kalenderjahre vor dem 1. Ja-\ndort festgehalten worden ist,\".                             nuar 1964 enden, so bleiben sie außer\nc) In Nummer 6 werden die Worte „Vertrei-                                 Betracht, wenn sich dadurch ein höherer\nbung oder Flucht\" durch die Worte „Ver-                             Monatsdurchschnitt aus den bis zum\ntreibung, Flucht, Umsiedlung oder Aussied-                          31. Dezember 1964 zurückgelegten Bei-\nlung\" ersetzt.                                                      tragszeiten ergibt; dies gilt nur, wenn\nder Versicherte vor Vollendung des fünf-\n9. § 52 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                       undfünfzigsten Lebensjahres berufsunfä-\n,, 1. infolge eines Arbeitsunfalls oder als Wehr-                         hig oder erwerbsunfähig geworden ist.\ndienstleistender nach § 4 Abs. 1 des Wehr-                          Die nicht zu berücksichtigenden Beitrags-\npfüchtgesetzes oder als Soldat auf Zeit in-                         zeiten sind wie Ausfallzeiten zu be-\nfolge einer Wehrdienstbeschädigung (§§ 81,                          werten. Satz 1 findet keine Anwendung,\n81 a des Soldatenversorgungsgesetzes) oder                          wenn nur die ersten fünf Kalenderjahre\nals Ersatzdienstleistender infolge einer Er-                        mit Beiträgen belegt sind; für mit Pflicht-\nsatzdienstbeschädigung (§ 33 des Gesetzes                           beiträgen belegte Kalendermonate ist der\nüber den zivilen Ersatzdienst) oder\".                               Wert der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1\nzu § 54 a zugrunde zu legen, wenn dieses\n10. § 53 wird wie folgt geändert:                                             für den Versicherten günstiger ist.\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              b) Wenn die Kalenderjahre nach dem 31. De-\nzember 1963 enden, so sind sie mit einem\n,, (3) Der Jahresbetrag der Knappschafts-\nZwölftel der Bruttoarbeitsentgelte der\nrente wegen Erwerbsunfähigkeit ist für jedes\nLeistungsgruppe 3 der Anlage 2 zu § 54 a\nanrechnungsfähige Versicherungsjahr 2,5\nzu bewerten; das gilt nicht, wenn der der\nvom Hundert der iür den Versicherten maß-\nBeitragsentrichtung zugrunde liegende\ngebenden Rentenbemessungsgrundlage. Wird\nBruttoarbeitsentgelt höher ist als der sich\nder Empfänger einer Knappschaftsrente\naus der Tabelle ergebende Wert.\"\nwegen Berufsunfähigkeit erwerbsunfähig, so\nist die bisherige Rente in eine Rente nach              c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 ange-\nSatz 1 umzuwandeln. Eine bisher angerech-                   fügt:\nnete Zurechnungszeit ist im gleichen Umfang                 „ Satz 1 gilt entsprechend für die während\nund mit gleichem Wert anzurechnen. Ver-                     einer anzurechnenden Ausfall- oder Zurech-\nsicherungs- und Ausfallzeiten, die nach Ein-                nungszeit entrichteten Beiträge.\"\ntritt der Berufsunfähigkeit zurückgelegt wur-\nden, sind, soweit sie nicht während einer               d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nangerechneten Zurechnungszeit zurückgelegt                  „Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die\nsind, zusätzlich zu berücksichtigen. Als                    nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 versichert sind.\"","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                                491\n12. Nc1ch § 54 wird folgender § 54 a 7 ) eingefügt:                             des Eintritts in die Versicherung bis zum Ka-\n,,§ 54 a                                  lendermonat, in dem der Versicherungsfall ein-\ngetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht\nBei der Ermittlung der für den Versicherten\nunter sechzig Monaten, mit Beiträgen für eine\nmaßgebenden Rentenbcmessungsgrundlage nach\nrentenversicherungspflichtige        Beschäftigung\n§ 54 sind Ersatz- und Ausfallzeiten, Zeiten nach\noder Tätigkeit belegt ist; hierbei werden der\n§ 54 Abs. 7 Satz 1 und anrechenbare Zeiten der\nKalendermonat des Eintritts in die Versicherung\nAusbildung als Lehrling oder Anlernling, de~en\nund der Kalendermonat, in dem der Versiche-\nBeitragsklassen oder Bruttoarbeitsentgelte mcht\nrungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, je-\nzugrunde zu legen sind, wie folgt zu berücksich-\ndoch die hierfür entrichteten Pflichtbeiträge.\ntigen:\nBei der Ermittlung der Anzahl der Kalender-\n1. Für die vor dem 1. Januar 1965 liegenden                                monate vom Eintritt in die Versicherung bis\nZeiten ist für jeden Kalendermonat der Mo-                           zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben\nnalsdurchschnill. zugrunde zu legen, der sich                        die auf die Zeit nach Eintritt in die Versiche-\naus den vor dem 1. Januar 1965 zurückgeleg-                          rung entfallenden Ersatzzeiten, Ausfallzeiten\nten Beitragszeilen nach § 54 Abs. 3 bis 9 er-                        nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die gesamte Ausfall-\ngibt, höchstens jedoch der Wert 20,83. Sind                          zeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2 des Knappschafts-\nnicht mehr als sechzig Kalendermonate mit                            rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und\nBeiträgen belegt, so ist der sich nach Maß-                          Zeiten des Bezuges einer Knappschaftsrente un-\ngabe der Anlage 1 ergebende Wert zugrunde                            berücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen\nzu legen, wenn dieser höher ist als der sich                         dieses Absatzes nicht erfüllt sind.\nnach Satz 1 ergebende Wert.\n(3) Die Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 5\n2. Für die nach dem 3l. Dezember 1964 liegen-                               und 6 werden wie die Zurechnungszeit nach\nden Zeiten sind folgende Werte zugrunde zu                           § 58 Abs. 1 angerechnet.\"\nlegen:\na) Für jeden Kalendermonat an Ersatzzeiten                       15. § 57 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nund Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1                         a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nbis 3 und 5 der Monatsdurchschnitt, der                              „ 1. Zeiten, in denen eine knappschaftlich\nsich nach § 54 Abs. 3 bis 9 und dieser Vor-                                versicherungspflichtige     Beschäftigung\nschrift aus den bis zum Ende des Kalen-                                    durch eine infolge Krankheit oder Unfall\nderjahres vor der Ersatz- oder Ausfallzeit                                 bedingte Arbeitsunfähigkeit oder durch\nzurückgelegten Versicherungs- und Aus-                                     Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung\nfallzeiten ergibt, höchstens jedoch der                                    und Wiederherstellung der Erwerbsfähig-\nWert 20,83. Läßt sich ein Durchschnitt nach                                keit mindestens einen Kalendermonat un-\nSatz 1 nicht bilden, so sind die Brutto-                                   terbrochen worden ist, wenn sie in Nach-\narbeitsentgelte der Leistungsgruppe 3 der                                  weisen bescheinigt sind,\".\nAnlage 2 zugrunde zu legen.\nb) Für jeden Kalendermonat an Ausfallzeiten                          b) Na·ch Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer\nnach § 57 Satz 1 Nr. 4 der sich nach Maß-                            2 a eingefügt:\ngabe der Anlage 2 ergebende Brutto-                                  „ 2a. Zeiten, in denen eine knappschaftlich\narbeitsentgelt.                                                             versicherungspflichtige   Beschäftigung\nc) Für jeden Kalendermonat an Zeiten der                                        durch einen mindestens einen Kalender-\nAusbildung als Lehrling oder Anlernling                                     monat andauernden Bezug von Schlecht-\ndie Bruttoarbeitsentgelte der Leistungs-                                    wettergeld unterbrochen worden ist,\ngruppe 3 der Anlage 2.                                                      wenn sie durch eine Bescheinigung eines\ndeutschen Arbeitsamtes nachgewiesen\n§ 54 Abs. 3 Buchstabe. c und Satz 3 gilt ent-\nsind,\".\nsprec~hcnd. Die Bruttoarbeitsentgelte der\nTabelle der Anlage 2 sind für jeden nicht                            c) In Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „länger\nanzurechnenden Kalendermonat um ein                                      als sechs Wochen\" durch die Worte „minde-\nZwölftel zu kürzen.\"                                                     stens einen Kalendermonat\" ersetzt und die\nWorte „vom Ablauf der sechsten Woche an\"\n13. § 55 wird wie folgt gefü1dert und ergänzt:\ngestrichen.\nIn Absatz 1 wird der Punkt nach dem Wort\n„Kalenderjahr\" in Buchstabe c durch ein Komma                              d) Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:                                     ,,4. Zeiten einer nach Vollendung des sech-\nzehnten Lebensjahres liegenden\n„d) in Ergänzung der Tabelle der Anlage 2 zu\n§ 54 a die Bruttojahresarbeitsentgelte in den                               a) abgeschlossenen nicht versicherungs-\neinzelnen Leistungsgruppen entsprechend                                         pflichtigen oder versicherungsfreien\nden Leistungsgruppen 2 bis 4 der Anlagen 9                                       Lehrzeit,\nund 11 des Fremdrentengesetzes.\"                                            b) einer weiteren Schulausbildung oder\neiner abgeschlossenen Fachschul- oder\n14. § 56 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:\nHochschulausbildung,\n,, (2) Die Ausfallzeiten werden nur dann an-\nwenn im Anschluß daran oder nach Be-\ngerechnet, wc~nn die Zeit vom Kalendermonat\nendigung einer an die Lehrzeit, die\n7) AJJlt1qcn 1 und 2 ,.11 § 54 il s. /\\nliHJc C a11J den Seiten 506 und 507.              Schul-, Fachschul- oder Hochsdmlausbil-","492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndung anschließenden Ersatzzeit im Sinne         lungsgesetzes und Zeiten des Bezuges einer\ndes § 51 innerhalb von fünf Jahren eine         Knappschaftsrente unberücksichtigt, auch wenn\nknappschaftlich   versicherungspflichtige       die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 nicht er-\nBeschäftigung aufgenommen worden ist,           füllt sind.\"\njedoch eine Schul- oder Fachschulausbil-\ndung nur bis zur Höchstdauer von vier       17. Nach § 58 wird folgender § 58 a eingefügt:\nJahren, eine Hochschulausbildung nur bis                                  ,,§ 58 a\n11\nzur Höchstdauer von fünf Jahren,     •\nBleiben Beiträge nach § 54 Abs. 7 Satz 2 unbe-\ne) In Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt nach dem                  rücksichtigt, so ist für sie, soweit sie für Zeiten\nWort „ist\" durch ein Komma ersetzt und                nach dem 31. Dezember 1956 entrichtet sind, ein\nfolgende Nummer 6 angefügt:                           Jahresbetrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des\n,,6. Zeiten des Bezuges einer Knappschafts-          der Beitragsentrichtung zugrunde liegenden\nvollrente vor Vollendung des fünfund-           Bruttoarbeitsengelts zu gewähren. § 1260 a\nfünfzigsten Lebensjahres, die vor dem           Satz 4 der Reichsversicherungsordnung gilt.\"\n1. Januar 1957 weggefallen ist, wenn\nnach Wegfall der Rente erneut Knapp-        18. Nach § 58 a wird folgender § 58 b eingefügt:\nschaftsrente oder wenn Knappschafts-\nruhegeld oder Hinterbliebenenrente zu                                     ,,§ 58 b\ngewähren ist.\"                                       Ergibt die Berechnung nach § 54 Abs. 3 bis 9\nf) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:               einen Wert von mehr als 250 vom Hundert, so\nsind für jeden ganzen Wert von eins vom Hun-\n„Folgen mehrere der in Nummern 1, 2 a und\ndert, der diesen Satz überschreitet, vervielfäl-\n3 genannten Zeiten unmittelbar aufeinander,\ntigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die\nso sind sie auch dann Ausfallzeiten, wenn sie\nder Berechnung zugrunde liegen, als Jahres-\nzusammen mindestens einen Kalendermonat\nbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Berg-\nandauern. Zeiten d(~r Arbeitslosigkeit im\nmannsrente oder Knappschaftsrente wegen Be-\nSinne des Satzes 1 Nr. 3, in denen ein Knapp-\nrufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei\nschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 2 bezogen\n11          der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähig-\nwurde, gelten nicht als Ausfallzeiten.\nkeit oder beim Knappschaftsruhegeld zu ge-\nwähren. § 1260 b Satz 2 der Reichsversiche-\n16. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         rungsordnung gilt.\"\n,, (1) Bei Versicherten, die vor Vollendung des\nfünfundfünfzigsten Lebensjahres berufsunfähig           19. § 60 Abs. 5 wird gestrichen.\noder erwerbsunfähig geworden sind, ist bei der\nErmittlung der anrechnungsfähigen Versiche-             20. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nrungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem                  ,, (2) Die Hinterbliebenenrenten werden ge-\nder Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum               währt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines\nKalendermonat der Vollendung des fünfund-                    Todes Versichertenrente zustand oder zu die-\nfünfzigsten Lebensjahres den zurückgelegten                 sem Zeitpunkt die Wartezeit für die Knapp-\nVersicherungs- und Ausfallzeiten zu zwei Drit-               schaftsrente von ihm erfüllt ist oder nach § 52\nteln, beginnend mit dem Versicherungsfall, hin-              als erfüllt gilt.  11\nzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung\nfür die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, daß         21. Dem § 65 wird folgender Satz 2 angefügt:\nentweder von den letzten sechzig Kalender-                   ,,Ist eine Witwenrente_ nicht zu gewähren, fin-\nmonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles                 det Satz 1 auch dann Anwendung, wenn eine\nmindestens sechsunddreißig Kalendermonate                    Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens-\nmit Beiträgen für eine rentenversicherungspflich-            oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht\ntige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind                bestanden hat.      11\noder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts\nin die Versicherung bis zum Kalendermonat, in           22. § 67 Abs. 2 wird gestrichen.\ndem der Versicherungsfall eingetreten ist, min-\ndestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine renten-       23. § 69 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tä-               a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ntigkeit belegt ist; hierbei werden der Kalender-                     Hat der Versicherte bis zu seinem Tode\nmonat des Eintritts in die Versicherung und der                     ;ine Rente bezogen und beträgt die nach\nKalendermonat, in dem der Versicherungsfall                         Satz 1 berechnete Rente weniger als sechs\neingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hier-                 Zehntel des Zahlbetrages der Versicherten-\nfür entrichteten Pflichtbeiträge. Bei der Ermitt-                   rente ohne Kinderzuschuß im Zeitpunkt des\nlung der Anzahl der Kalendermonate vom Ein-                         Todes, so ist sie auf diesen Betrag zu er-\ntritt in die Versicherung bis zum Eintritt des                      höhen.\"\nVersicherungsfalles bleiben die auf die Zeit nach\nEintritt in die Versicherung entfallenden Ersatz-            b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4,                 „Satz 1 gilt nicht, wenn die Gewährung der\ndie gesamte Ausfallzeit nach Artikel 2 § 9 Abs. 2                   Rente nach den Absätzen 1 bis 4 für den\n11\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-N eurege-                       Berechtigten günstiger ist.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                           493\n24. Dem § 70 wird folgender Satz angefügt:                           auf Antrag eine Knappschaftsausgleichsleistung\n,,Im Falle des § 69 Abs. 2 Satz 2 ist Höchstbe-                zu gewähren, wenn seine bisherige Beschäfti-\ntrag im Sinne des Satzes 1 erster Halbsatz der                   gung in dem knappschaftlichen Betrieb aus\nZahlbetrag der Versichertenrente im Zeitpunkt                    Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nach\ndes Todes des VersichE~rten einschließlich des                  Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-\nKinderzuschusses.\"                                              res endet.\"\n30. Nach § 108 e wird folgender § 108 f eingefügt:\n25. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Das Ruhen der Rente nach Satz 1 beschränkt                                             ,,§ 108 f\nsich auf den Betrag, um den die Verletztenrente                     Der Beitragserstattung nach §§ 95, 96 steht\naus der gesetzlichen Unfallversicherung und die                  nicht entgegen, daß sich der Berechtigte im\nRente aus den gesetzlichen Rentenversicherun-                    Ausland aufhält.\"\ngen zusummen den Betrag übersteigen, der ohne\nAnwendung der Ruhensvorschriften allein aus                 31. § 130 wird wie folgt geändert:\nden gesetzlichen Rentenversicherungen zu zah-                    a) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Worte\nlen wäre.\"                                                            „bei während einer Wehrdienstleistung nach\n§ 29 Abs. 1 Nr. 2 versicherten Personen\"\n26. Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                         durch die Worte „bei Personen, die während\n,, § 75 Abs. 1 Satz 3 gilt.\"                                         einer Wehrdienstleistung oder einer Ersatz-\ndienstleistung versichert sind (§ 29 Abs. 1\n27. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                  Satz 1 Nr. 2 und 3),\" ersetzt.\n,, (2) Der Träger der knappschaftlichen Renten-\nb) Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nversicherung braucht eine Leistung nicht zu-\nsung:\nrückzufordern, die er vor rechtskräftiger Ent-\nscheidung zahlen mußte oder zu Unrecht ge-                            „b) bei Versicherungspflicht nach § 29\nzahlt hat. Er darf eine Leistung nur zurückfor-                            Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vom Bund,\".\ndern, wenn ihn für die Dberzahlung kein Ver-                     c) Absatz 7 wird gestrichen.\nschulden trifft und nur soweit der Leistungs-\nd) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte ,, § 29\nempfänger bei Empfang wußte oder wissen\nAbs. 1 Nr. 2\" durch die Worte ,,§ 29 Abs. 1\nmußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in\nSatz 1 Nr. 2 oder 3\" ersetzt.\nder gewährten Höhe zustand, und soweit die\nRückforderung wegen der wirtschaftlichen Ver-               32. § 140 erhält folgende Fassung:\nhältnisse des Empfängers vertretbar ist.\"\n,,§ 140\n28. § 95 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           (1) Bei     Einberufung zu einem Wehrdienst\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-                      von länger als drei Tagen stellt die Bundeswehr\nfügt:                                                    den nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes\n„Zeiten der Verbüßung einer Freiheitsstrafe              Wehrdienstleistenden eine Bescheinigung über\noder der Unterbringung auf Grund einer                   die Dauer des Wehrdienstes aus. Nimmt der\nMaßregel der Sicherung und Besserung wer-                Versicherte nach der Wehrdienstleistung eine\nden in die Frist des Satzes 2 nicht eingerech-           knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäf-\nnet.\"                                                    tigung auf, so hat er die Bescheinigung seinem\nArbeitgeber auszuhändigen, der sie bei der\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                             Anmeldung dem Träger der knappschaftlichen\n,, (4) § 94 gilt nicht.\"                               Rentenversicherung zu übersenden hat.\nc) In Absatz 8 werden die Worte ,,§ 29 Abs. 1                     (2) Absatz 1 gilt für die Ersatzdienstleisten-\nNr. 2\" durch die Worte ,,§ 29 Abs. 1 Satz 1              den entsprechend. Die Bescheinigung über die\nNr. 2 oder 3\" ersetzt.                                   Dauer des zivilen Ersatzdienstes wird vom Bun-\ndesverwaltungsamt oder von der von diesem\n29. § 98 a Abs. 1 erhtilt folgende Fassung:                          bestimmten Stelle ausgestellt.\"\n,,(1) Der Träger der knappschaftlichen Renten-\nversicherung hat einem Versicherten, der                                                  § 4\n1. die Voraussetzungen der Wartezeit nach § 49                 Das Fremdrentengesetz 8) wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 erfüllt hat oder                              1. In § 1 Buchstabe b werden die Worte „bis zum\n2. eine Versicherungszeit von dreihundert Ka-                   31. Dezember 1952\" gestrichen.\nlendermonaten mit einer Beschäftigung unter\n2. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nTage zurückgelegt hat oder\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n3. eine Versicherungszeit von dreihundert Ka-\nlendermonaten zurückgelegt und eine Be-                      ,,§ 16 findet keine Anwendung auf eine Zeit,\nschäftigung unter Tage ausgeübt hat und                      die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei\ndiese Beschäftigung infolge von Krankheit                    der Gewährung einer Versorgung nach be-\noder anderen Gebrechen oder von Schwäche                     amtenrechtlichen Vorschriften oder Grund-\nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte                    sätzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt ist\naufgeben mußte,                                      8) Bundesgesetzbl. III 824-2","494                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\noder bei Eintritt des Versorgungsfalles als               und folgender Satz angefügt: ,,Die Rückzahlung\nruhegehaltfähig berücksichtigt wird oder für              erfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungs-\ndie die Nachversicherung als durchgeführt                 ordnung gilt nicht.\"\ngilt .•\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,, (2) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur\n,, Wird bei einer Versorgung nach beamten-               wegen des Bezuges einer Witwenrente in der\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen                 Zeit bis zum 28. Februar 1957 versicherungsfrei\nvon einem Zeitraum nur ein Teil als ruhe-                 war, steht einer rentenversicherungspflichtigen\ngehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht              Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 1248\nberücksichtigte Teil bei der Anwendung des                Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung gleich.      M\n§ 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn\ndieses Zeitraumes an zurückgelegt wäre.\"              3. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                           ,, § 1249 der Reichsversicherungsordnung gilt\n3. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                            auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli\n1965 eingetreten sind.\"\n,,(2) Für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener\nZeiten werden fünf Sechstel als Beitrags- oder              4. § 14 erhält folgende Fassung:\nBeschäftigungszeit angerechnet; die Zeit eines un-\nunterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von                                           ,,§ 14\nmindestens zehnjähriger Dauer bei demselben                          Bei der Berechnung der Rente ist für die Zeit\nArbeitgeber wird in vollem Umfang angerechnet.                 vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den\nFür Zeiten bis zum 28. Juni 1942, die der Renten-             Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berech-\nversicherung der Arbeiter zuzuordnen sind, sind                tigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die\ndie gekürzten Zeiten auf volle Wochen aufzu-                  Zeit vom Beginn des Kalendermonats der Ent-\nrunden; im übrigen wird auf volle Monate auf-                 richtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende\ngerundet.\"                                                    des Kalendermonats der Entrichtung des letzten\n4. § 22 Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:                      Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist zu\n,,Artikel 2 § 55 Abs. 2 des Arbeiterrentenver-                 ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Ent-\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2                  richtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die\n§ 54 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nVollendung des 16. Lebensjahres, wenn der erste\nregelungsgesetzes gelten entsprechend.\"                       Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet\nist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie entfallende\n5. § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     Versicherungszeit abzuziehen. Die verbleibende\n„Zeiten nach dem 30. September 1927, in denen                 Zeit, die bis zu einem Viertel dieser Versiche-\neine der in § 15 Abs. 1 Satz 2 oder § 16 Satz 1                rungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit dem\ngenannten Beschäftigungen oder Tätigkeiten                    Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese Ver-\ndurch eine mindestens einen Kalendermonat an-                  sicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die Zwi-\ndauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden                  schenwerte sind nach unten und der Endwert\nist, sind Ausfallzeiten.\"                                      auf volle Monate nach oben zu runden. Der End-\nwert ist als Ausfallzeit anzurechnen.  M\n§ 5\n5. § 17 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDas Handwerkerversicherungsgesetz 9 ) wird wie                  ,,§ 1263 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung\nfolgt geändert:                                                     und § 8 dieses Artikels gelten auch dann, wenn\n§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                 der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1965,\n,,(2) Die Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 1                 aber nach dem 31. März 1945 eingetreten ist.\"\nSatz 1 Nr. 6 und 7 der Reichsversicherungsordnung\ngeht derjenigen nach Absatz 1 vor, wenn der Wehr-               6. Dem § 32 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ndienst oder zivile Ersatzdienst länger als einen                     „Sind für mindestens sechzig Kalendermonate\nKalendermonat dauert; im übrigen geht die Ver-                      Beiträge zur Rentenversicherung der Angestell-\nsicherungspflicht nach Absatz 1 vor.\"                               ten entrichtet, ist die Rente nach den Verviel-\nfältigungswerten zu errechnen, die von dem\nTräger der Rentenversicherung der Angestellten\nArtikel 2                            anzuwenden sind.\"\nÄnderung der\nRentenversidierungs-Neuregelungsgesetze                7. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:\n,,§  34a\n§ 1\nDie nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels umge-\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-                  stellten Renten werden um die Hälfte des Be-\nregelungsgesetzes 18 ) wird wie folgt geändert und                   trages erhöht, um den sie nach § 34 dieses Ar-\nergänzt:                                                             tikels begrenzt worden sind, wenn die Rente\n1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „wenn er dies                    nach § 36 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für\nbis zum 31. Dezember 1957 beantragt\" _gestrichen              die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften\nüber die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\n9) Bundesgesetzbl. III 8250-1\n10) Bundesgesetzbl. III 8232-4\nHöherversicherung entsprechend.•","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                                     495\n8. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergiinzt:                   Witwerrenten 2,1 vom Hundert des Wer-\ntes des Beitrages als Steige ungsbetrag\na) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:\nzugrunde zu legen.\n„Sind die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2                 b) Die nach §§ 1253 ff. der Reichsversiche-\noder 3 cfor Reichsversicherungsordnung er-                      rungsordnung berechneten Renten sind\nfüllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 1248                       unter Berücksichtigung der nachentrichte-\nAbs. 7 der Reichsversicherungsordnung gilt.\"                    ten Beiträge erneut festzustellen. Bei der\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.                                Errechnung der für den Versicherten\nmaßgebenden         Rentenbernessungsgrund-\nlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar\n9. § 42 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde\n„Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 28. Februar                    zu legen und für Zeiten nach dem 31. De-\n1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft                        zember 1956 die Werte des Jahres, für\nzum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin gel-                       das der Beitrag nachentrichtet ist; § 1255\ntenden Vorschriften erhalten war und ab                             Abs. 3 Buchstabe c der Reichsversiche-\n1. Januar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem                       rungsordnung gilt.\nKalenderjahr des Versicherungsfalles für min-                   c) Die übrigen Renten sind um einen Jahres-\ndestens neun Monate Beiträge entrichtet sind.\"                      betrag zu erhöhen, der bei Versicherten-\nrenten zehn vom Hundert und bei\n10. § 52 wird wie folgt geändert und ergänzt:                           Witwen- und Witwerrenten sechs vom\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                Hundert des Wertes der nachentrichteten\nBeiträge beträgt.\n,, (1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des\nBundesvertriebenengesetzes und des § 1 des                     (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten,\nBundesevakuiertengesetzes, die vor der Ver-                 die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fest-\ntreibung, der Flucht oder der Evakuierung                   gestellt werden.\"\nals Selbständige erwerbstätig waren und          11. § 55 11 ) erhält folgende Fassung:\nbinnen drei Jahren nach der Vertreibung,\nder Flucht oder der Evakuierung oder nach                                         ,,§ 55\nBeendigung einer Ersatzzeit im Sinne des                  (1) Wird glaubhaft gemacht, daß der Ver-\n§ 1251 Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungs-          sicherte während mindestens zehn Jahren für\nordnung eine versicherungspflichtige Beschäf-         eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben\ntigung oder Tätigkeit aufgenommen haben               Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen\noder aufnehmen, können sich nach Wegfall               freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sach-\nder Versicherungspflicht weiterversichern,             bezüge erhalten hat, so ist die nach den § § 32\nauch wenn die Voraussetzungen des § 1233               und 33 dieses Artikels umgestellte Rente ohne\nder Reichsversicherungsordnung nicht vor--             Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu er-\nliegen. Abweichend von der Regelung des                höhen; § 34 dieses Artikels findet Anwendung.\n§ 1418 der Reichsversicherungsordnung kön-                (2) Wird glaubhaft gemacht, daß der Ver-\nnen sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung           sicherte während mindestens fünf Jahren für\ndes 65. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924            eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben\nzurück nachentrichten, auch wenn eine Ver-.            Barbezügen in wesentlichem Umfang Sach-\nsicherung vor der Zeit, für die Beiträge               bezüge erhalten hat, so sind bei Renten aus Ver-\nnachentrichtet werden, nicht bestanden -hat.           sicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956\nDie Beiträge sind in den Beitragsklassen des           für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung\n§ 1388 der Reichsversicherungsordnung nach-            der für den Versicherten maßgebenden Renten-\nzuentrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge             bemessungsgrundlage für jeden Monat einer\nin den nach dem 31. Dezember 1958 neu ein-             solchen Beschäftigung nach Maßgabe der An-\ngefügten Beitragsklassen nur für die Zeiten            lage 1\ngelten, für die die Beitragsklassen erstmalig\na) für Zeiten bis zum 28. Juni 1942 für jede\neingeführt wurden. Der Eintritt des Versiche-\nWoche die Lohn- oder Beitragsklassen der\nrungsfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der\nTabellen der Anlage 2 und\nNachentrichtung von Beiträgen nicht ent-\ngegen.\"                                                b) für Zeiten vom 29. Juni 1942 an die Brutto-\njahresarbeitsentgelte der Tabellen der An-\nb) Es werden folgende Absätze 3 und 4 an-                        lage 2\ngefügt:                                                zugrunde zu legen, wenn es für den Versicher-\n,, (3) Werden Beiträge nach Absatz        für       ten günstiger ist. Für Zeiten der Ausbildung als\nZeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet,            Lehrling oder Anlernling finden die Tabellen\nso gilt folgendes:                                     keine Anwendung.\na) Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels be-              (3) Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn\nrechneten Renten sind unter Berücksichti-       ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlun-\ngung der nachentrichteten Beiträge erneut       gen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-\numzustellen. Für jeden nachentrichteten         mittel erstrecken sollen, überwiegend wahr-\nBeitrag sind bei Versichertenrenten             scheinlich ist. Als Mittel der Glaubhaftmachung\n4,2 vom Hundert und bei Witwen- und        11) Anlagen 1 und 2 zu § 55 s. Anlage D auf den Seiten 508 bis .510.","496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkönnen anch eidesstattliche Versicherungen zu-           5. § 14 erhält folgende Fassung:\ngelassen werden. Der mit der Durchführung des                                           ,,§ 14\nVerfahrens befaßte Versichcrunqsträgcr ist für\nBei der Berechnung der Rente ist für die Zeit\ndie Abnahme eidesstattlicher Versicherungen\nvor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach den\nzuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156\nSätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Berech-\ndes Strafgesetzbuches.\"\ntigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist. Die\nZeit vom Beginn des Kalendermonats der Ent-\nrichtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum Ende\n§ 2\ndes Kalendermonats der Entrichtung des letzten\nArtikel 2 des Angcstclltenversicherungs-Neurege-              Pflichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957 ist zu\nlungsgesetzes 12 ) wird wie folgt geändert und er-               ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der Ent-\ngänzt:                                                           richtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die Voll-\nendung des 16. Lebensjahres, wenn der erste\n1. § 1 erhält folgende Fassun9:                                Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt entrichtet\n,,§ 1                            ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie ent-\nfallende Versicherungszeit .abzuziehen. Die ver-\nAngesteJlte, die wegen Uberschreitens der               bleibende Zeit, die bis zu einem Viertel dieser\nJahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Juli                Versicherungszeit zu berücksichtigen ist, ist mit\n1965 nicht versicherungspflichtig waren und auf             dem Verhältnis zu vervielfältigen, in dem diese\nGrund des Gesetzes zur Beseitigung von Härten               Versicherungszeit zur Gesamtzeit steht. Die\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen und                Zwischenwerte sind nach unten und der Endwert\nzur Anderung sozialrechtlicher Vorschriften ver-            auf volle Monate nach oben zu runden. Der End-\nsicherungspflichtig werden, sind auf An trag von            wert ist als Ausfallzeit anzurechnen.   11\nder Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie\n6. § 17 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) das 50. Lebensjahr vollendet haben                       ,, § 40 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-\noder                                                   zes und § 8 dieses Artikels gelten auch dann,\nb) mit einem öffentlichen oder privaten Ver-                wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Juli\nsicherungsunternehmen für sich und ihre                1965, aber nach dem 31. März 1945 eingetreten\nHinterbliebenen einen Versicherungsver-                ist. II\ntrag für den Fall des Todes und des Erlebens\n7. Nach § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\ndes 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres\nbis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom                                         ,,§ 33a\n1. Juli 1965 oder früher abgeschlossen haben\nDie nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umge-\nund für diese Versicherung mindestens eben-\nstellten Renten werden um die Hälfte des Betra-\nsoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge\nges erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels\nzur Rentenversicherung der Angestellten zu\nbegrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35\nzahlen wären.\ndieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Lei-\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist              stung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über\nnur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis               die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-\nzum 31. Dewmber 1965 bei der Bundesversiche-                versicherung entsprechend.\"\nrungsa.nslalt für Angestellte beantra;rt. Die Be-\n8. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nfreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1965 an.''\na) Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:\n2. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „ wenn er dies                     „Sind die VoraussetzungPn' des § 25 Abs. 2\nbis zum 31. Dezember 1957 beantragt\" gestrichen                   oder 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nund folgender Satz angefügt: ,,Die Rückzahlung                    erfüllt, so findet Satz 1 Anwendung. § 25\nerfolgt auf Antrag; § 29 der Reichsversicherungs-                 Abs. 7 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nordnung gilt nicht.\"                                              gilt.\"\n3. Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:                      b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.\n9. In § 41 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n,,§ 7 a\n„Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 28. Februar\nEine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur              1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft\nwegen des Bezuges einer Witwenrente in der                  zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin gel-\nZeit bis zum 28. Februar 1957 versicherungsfrei             tenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Ja-\nwar, steht einer rentenversicherungspflichtigen             nuar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem\nBeschctftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25             Kalenderjahr des Versicherungsfalles für min-\nAbs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes                destens neun Monate Beiträge entrichtet sind.\"\ngleich.\"\n10. § 50 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n4. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt                  ,, (1). Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des\nauch für Versicherungsfülle, die vor dem 1. Juli                  Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des\n11\n1965 eingetreten sincl.                                           Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Ver-\n12) ßundesgeselzbl. IIJ 821-2                                          treibung, der Flucht oder der Evakuierung","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                                497\nnls SelbsUindigc erwerbstätig waren und            11. § 54 13 ) erhält folgende Fassung:\nbinnen drei .Jahren nach der Vertreibung,\nder Flucht oder der Evakuierung oder                                                 ,,§  54\nnach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne                 (1) Wird glaubhaft gemacht,           d<;lß der Ver-\ndes § 2B J\\bs. 1 Nr. 6 des Angestellten-               sicherte während mindestens zehn Jahren für\nversidwrun~;sgesctzes eine versicllerungs-             eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben\npflichl.iqe Beschtilti~Junu oder Tätigkeit aufge-      Barbezügen als Sach- oder Dienstleistungen\nnommen haben oder aufnehmen, können sich               freien Unterhalt (Kost) oder entsprechend Sach-\nnach Wegfall der Versicherungspflicht weiter-           bezüge erhalten hat, so ist die nach den §§ 31\nversichern, auch wenn die Voraussetzungen              und 32 dieses Artikels umgestellte Rente ohne\ndes § 10 des An(Jeslelltenversicherungsgeset-          Kinderzuschuß um zehn vom Hundert zu er-\nzes nicht vorliegen. Abweichend von der                höhen; § 33 dieses Artikels findet Anwendung.\nRegelung des § 140 des Angestelltenversiche-\n(2) Wird glaubhaft. gemacht, daß der Ver-\nrungsgesetzes können sie Beiträge für die\nsicherte während mindestens fünf Jahren für\nZeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres bis\neine versicherungspflichtige Beschäftigung neben\nzum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten,\nBarbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge\nauch wenn eine Versicherung vor der Zeit,\nerhalten hat, so sind bei Renten aus Versiche-\nfür die Beit.rüge nachentricht.et werden, nicht\nrungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zei-\nbestanden hat. Die Beiträge sind in den Bei-\nten vor dem 1. Januar 1957 zur Ermittlung der\ntragsklassen des § 115 des Angestelltenver-\nfür den Versicherten maßgebenden Renten-\nsicherungsgesetzes nachzuentrichten mit der\nbemessungsgrundlage für jeden Monat einer\nMa.ßgabe, da.ß Beiträge in den nach dem\nsolchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage\n31. Dezember 1958 neu c~ingefügten Beitrags-\nklassen nur für die Zeiten gelten; für die die          a) für Zeiten bis zum 31. Dezember 1912 für\nBeitragsklassen erstmalig eingeführt wurden.                 jeden Monat die Gehalts- oder Beitrags-\nDer Eintritt des Versicherungsfalles vor dem                klassen der Anlage, sofern es sid1 um Ver-\n1. Januar 19G7 steht der Nachentrichtung von                 sicherte handelt, auf die das Fremdrenten-\nBeiträgen nicht entgegen.\"                                   gesetz Anwendung findet, und\nb) für Zeiten vom 1. Januar 1913 bis zum\nb) Es werden folgende Absätze 3 und 4 an-\n30. Juni 1942 für jeden Monat die Gehalts-\ngefügt:\noder Beitragsklassen und für Zeiten vom\n\"(3) Werden Beiträge nach Absatz             für           1. Juli 1942 an die Brut.tojahresarbeits-\nZeiten vor Beginn der Rente nachentricht.et,                 entgelte der Tabelle der Anlage\nso gilt folgendes:\nzugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten\na) Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels be-            günstiger ist. Für Zeiten der Ausbildung als\nrechneten Renten sind unter Berücksichti-          Lehrling oder Anlernling findet die Tabelle\ngung der nachentrichteten Beiträge erneut          keine Anwendung.\numzustellen. Für jeden nachentrichteten\nBeitrag sind bei          Versichertenrenten          (3) Eine Tatsache ist glaubhaft. gemacht, wenn\n2,4 vom I Iunderl und bei Witwen- und              ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlun-\nWitwerrenten 1,2 vom Hundert des Wer-              gen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweis-\nt.es des Bcilra9es als Steigerungsbetrag           mittel · erst.recken sollen, überwiegend wahr-\nzugrunde zu legen.                                 scheinlich ist. Als Mit.tel der Glaubhaftmachung\nkönnen auch eidesstattliche Versicherungen zu-\nb) Die nach §§ 32 ff. des Angest.elltenver-             gelassen werden. Der mit der Durchführung des\nsid1erungsgesetzes berechneten Renten              Verfahrens befaßte Versicherungsträger ist für\nsind unter Berücksichtigung der nach-              die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zu-\nentrichteten Beiträge erneut festzustellen.        ständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156\nBei der Errechnunu der für den Versicher-          des Strafgesetzbuches.\"\nten maßgebenden Rentenbemessungs-\ngrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Ja-\nnuar 1957 die Werte des Jahres 1957                                            § 3\nzugrunde zu legen und für Zeiten nach             Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-\ndem 31. Dezember 1956 die Werte des           N euregelungsgesetzes 14 ) wird wie folgt geändert\nJahres, für das der Beitrag nachentrichtet    und ergänzt:\nist; § 32 Abs. 3 Buchstabe c des Angestell-\ntenversicherungsgesetzes gilt.                  1. § 1 erhält folgende Fassung:\nc) Die übrigen Renten sind um einen Jahres-                                            ,,§ 1\nbetrag zu erhöhen, der bei Versicherten-\nAngestellte, die wegen der Höhe ihres regel-\nrent.en zehn vom Hundert und bei Wit-\nmäßigen Jahresarbeitsverdienstes vor dem\nwen- und Witwerrenten sechs vom Hun-\n1. Juli 1965 nicht versicherungspflichtig waren\ndert des Wertes der nachentrichteten\nund auf Grund des Gesetzes zur Beseitigung von\nBeitrli9e bctrdgt.\nHärten in den gesetzlichen Rentenversicherun-\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten,           gen und zur Änderung sozialrecht.licher Vor-\ndie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fest-\n13) Anlage zu § 54 s. Anlage E auf Seite 511.\ngestellt werden.\"                                  14) Bundesgesetzbl. III 822-8","498                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschriftcn vcrsid1erunw;pflich!ig werden, sind auf            der Endwert auf volle Monate nach oben zu\nAntn1g von der V(;rsicherunuspflicht zu befreien,            runden. Der Endwert ist als Ausfallzeit anzu-\nwenn sie                                                     rechnen.\"\na) das fünfzigsle Lebensjahr vollendet haben             6. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:\noder\n„Dies gilt nur, wenn aus den bis zum 31. Mai\nb) mit einem öffonllichen oder privaten Ver-\n1957 entrichteten Beiträgen die Anwartschaft\nsic:hcrunqsuntcrnehmcn für sich und ihre\nI-Iinterblicb(~nen einen Versicherungsvertrag        zum 31. Dezember 1956 nach den bis dahin gel-\nfür den F,111 des Todes und des Erlebens des        tenden Vorschriften erhalten war und ab 1. Ja-\nnuar 1957 für jedes Kalenderjahr vor dem\nfünfundsechzirJstcn oder eines niedrigeren\nKalenderjahr des Versicherungsfalles für minde-\nLebensjahres bis zum :31. Dezember 1965 mit\nstens neun Monate Beiträge entrichtet sind.\"\nWirkung vom 1. Juli 1965 oder früher abge-\nschlossen haben und für diese Versicherung\nmindestens ebensoviel aufgewendet wird,          7. § 13 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nwie für sie Beiträge zur knappschaftlichen          11  § 63 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes und\nRentenversicherung zu zahlen wären.                  § 6 dieses Artikels gelten auch dann, wenn der\nDie Befreiung von der Versicherungspflicht ist               Tod des Versicherten vor dem 1. Juli 1965, aber\nnur zulässig, wenn der zu Befreiende dies bis                nach dem 31. März 1945 eingetreten ist.\"\nzum 31. Dezember 1965 bei dem Träger der\nknappschc1ftlichen Rentenversicherung beantragt.         8. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDie Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli\n(1) Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des\n1965 an.\"                                                        11\nBundesvertriebenengesetzes und des § 1 des\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Ver-\ntreibung, der Flucht oder der Evakuierung als\n11  (2) Wer die Selbstversicherung nach dem               Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei\n31. Dezember 1955 begonnen hat, erhält die zur               Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der\nSelbstversicherung entrichteten Beiträge in vol-             Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatz-\nler Höhe zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt              zeit im Sinne des § 51 Nr. 6 des Reichsknapp-\nauf Antrag; § 94 Abs. 1 des Reichsknappschafts-              schaftsgesetzes eine knappschaftlich versiche-\ngesetzes gilt nicht.\"                                        rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit auf-\ngenommen haben oder aufnehmen, können sich\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    nach Wegfall der Versicherungspflicht in der\nII  (3) Eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die nur        Rentenversicherung der Arbeiter oder in der\nwegen des Bezuges einer Witwenrente in der                   Rentenversicherung der Angestellten nach den\nZeit bis zum 31. Mai 1957 versicherungsfrei war,             Vorschriften dieser Versicherungszweige weiter-\nsteht einer rentenversicherungspflichtigen Be--              versichern, auch wenn die Voraussetzungen des\nschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 48                 § 33 des Reichsknappschaftsgesetzes nicht vor-\nAbs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gleich.\"               liegen. Abweichend von der Regelung des § 1418\nder Reichsversicherungsordnung oder des § 140\n4. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          des Angestelltenversicherungsgesetzes können\nsie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des\n11 § 50 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt           fünfundsechzigsten Lebensjahres bis zum 1. Ja-\nauch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli             nuar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine\nl 965 eingetreten sind.\"                                     Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nach-\nentrichtet werden, nicht bestanden hat. Die Bei-\n5. § 9 Abs. 2 erhi.ilt folgende Fassung:                        träge sind in den Beitragsklassen des § 1388\n,, (2) Bei der Berechnung der Rente ist für die          der Reichsversicherungsordnung oder des § 115\nZeit vor dem 1. Januar 1957 die Ausfallzeit nach             des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzu-\nden Sätzen 2 bis 6 zu ermitteln, wenn der Be-                entrichten mit der Maßgabe, daß Beiträge in den\nrechtigte nicht ldngere Ausfallzeiten nachweist.             nach dem 31. Dezember 1958 neu eingefügten\nDie Zeit vom Beginn des Kalendermonats der                   Beitragsklassen nur für die Zeiten gelten, für die\nEntrichtung des ersten Pflichtbeitrages bis zum              die Beitragsklassen erstmalig eingeführt wur-\nEnde des Kalendermonats der Entrichtung des                   den. Der Eintritt des Versicherungsfalles vor\nletzten Pi1ichtbeitrages vor dem 1. Januar 1957              dem 1. Januar 1967 steht der Nadlentrichtung\nist 'zu ermitteln (Gesamtzeit). An die Stelle der            von Beiträgen nicht entgegen.      11\nEntrichtung des ersten Pflichtbeitrages tritt die\nVollendung des sechzehnten Lebensjahres, wenn\nder erste Pflichtbeitrag nach diesem Zeitpunkt\nentrichtet ist. Von der Gesamtzeit ist die auf sie                                 Artikel 3\nentfallende Versicherungszeit abzuziehen. Die                          Sondervorschriften für das Saarland\nverbleibende Zeit, die bis zu einem Viertel\ndieser Versicherungszeit zu berücksichtigen ist,          1. Artikel 1 § 1 Nr. 19 gilt im Saarland mit der\nist mit dem Verhältnis zu vervielfältigen, in                Maßgabe, daß in § 1255 Abs. 3 Satz 2 die Worte\nII\ndem diese Versicherungszeit zur Gesamtzeit                    11\nund § 1255 a\" nach den Worten       II a bis d    ein-\nsteht. Die Zwischenwerte sind nach unten und                 gefügt werden.","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                                499\n2. Artikel 1 § 1 Nr. 20 9ill im Saarland mit der        14. Artikel 2 § 2 Nr. 9 gilt im Saarland mit der\nMaßgabe, daß in § 1255 a vorletzter Satz an die            Maßgabe, daß in § 41 Satz 2 an die Stelle der\nStelle der Worte „Buchstabe c\" die Worte                   Worte „28. Februar 1957\" die Worte „31. August\n,,Buchstabe d\" treten.                                     1957\" treten.\n3. Artikel 1 § 1 Nr. 21 gilt im Saarland mit der        15. Artikel 2 § 2 Nr. 10 gilt im Saarland mit der\nMaßgabe, daß in § 1256 Abs. 1 zugleich der bis-            Maßgabe, daß in § 50 Abs. 3 Buchstabe b an die\nherige Buchstabe d gestrichen wird.                        Stelle der Worte „Buchstabe c\" die Worte\n,,Buchstabe d treten.\nII\n4. Artikel 1 § 1 Nr. 24 gilt im Saarland mit der\nMaßgabe, daß dem § 1260 c1 folgender Satz an-        16. Artikel 2 § 3 Nr. 6 gilt im Saarland mit der\ngefügt wird:                                               Maßgabe, daß in § 11 Satz 2 an die Stelle der\nWorte „31. Mai 1957 die Worte „30. September\n11\n„Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch             1958\" treten.\nVervielfältigung mit den für die Kalenderjahre\nab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundes-\nArtikel 4\nregierung nach § 1256 Abs. 1 zur Ergänzung der\nAnlage 2 a zu § 1255 festgesetzten Werten in            Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nDeutsche Mark umgerechnet.\"                                           und Arbeitslosenversicherung\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n5. Artikel 1 § 2 Nr. 16 gilt im Saarland mit der\nlosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957\nMaßgabe, daß in § 32 Abs. 3 Satz 2 die Worte\n(Bundesgesetzbl. I S. 321) 15 ), zuletzt geändert durch\n,,und § 32a nach den Worten „a bis d\" ein-\n11\ndas Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964\ngefügt werden.\n(Bundesgesetzbl. I S. 265), wird wie folgt geändert:\n6. Artikel 1 § 2 Nr. 17 gilt im Saarland mit der        1. § 56 wird wie folgt geändert:\nMaßgabe, daß in § 32 a vorletzter Satz an die            a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „vom\nStelle der Worte „Buchstabe c\" die Worte                      23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88)\" er-\n,,Buchstabe d treten.\n11\nsetzt durch die Worte „in der Fassung des\nGesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundes-\n7. Artikel 1 § 2 Nr. 18 gilt im Saarland mit der\ngesetzbl. I S. 88) oder in der Fassung des\nMaßgabe, daß in § 33 Abs. 1 zugleich der bis-\nGesetzes zur Beseitigung von Härten in den\nherige Buchstabe d gestrichen wird.\ngesetzlichen Rentenversicherungen und zur\n8. Artikel 1 § 2 Nr. 21 gilt im Saarland mit der                 Anderung sozialrechtlicher Vorschriften vom\nMaßgabe, daß dem § 37 a folgender Satz ange-                  9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476)   11\n•\nfügt wird:                                               b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch                  ,, (2) Für den Fall der Arbeitslosigkeit sind\nVervielfältigung mit den für die Kalenderjahre                Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsaus-\nab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundes-                 bildung Beschäftigten während eines Wehr-\nregierung nach § 33 Abs. 1 zur Ergänzung der                  dienstes nach § 4 Abs. 1 des Wehrpflicht-\nAnlage 2 a zu § 32 festgesetzten Werten in Deut-              gesetzes oder eines zivilen Ersatzdienstes\nsche Mark umgerechnet.\"                                       versichert, wenn sie für länger als drei Tage\neinberufen worden sind und unmittelbar vor\n9. Artikel 1 § 3 Nr. 13 gilt im Saarland mit der                 Dienstantritt\nMaßgabe, daß in § 55 Abs. 1 zugleich der bis-\nherige Buchstabe d gestrichen wird.                           1. versichert waren oder ungeachtet der §§ 59\nbis 68 und des § 197 Abs. 4 versichert ge-\n10. Artikel 1 § 3 Nr. 17 gilt im Saarland mit der                       wesen sein würden und ihr Beschäftigungs-\nMaßgabe, daß dem § 58 a folgender Satz ange-                        verhältnis nicht als fortbestehend gilt\nfügt wird:                                                          oder\n„Bruttoarbeitsentgelte in Franken werden durch                2. nur wegen der Ausübung einer Beschäfti-\nVervielfältigung mit den für die Kalenderjahre                      gung außerhalb des Geltungsbereichs die-\nab 1957 in den Rechtsverordnungen der Bundes-                       ses Gesetzes versicherungsfrei waren\nregierung nach § 55 Abs. 1 zur Ergänzung der                        oder\nAnlage 1 a zu § 54 Abs. 3 Buchstabe b festge-                 3. arbeitslos waren.       11\nsetzten Werten in Deutsche Mark umgerechnet.'     1\n2. § 65 a Satz 1 erhält folgende Fassung:\n11. Artikel 2 § 1 Nr. 6 gilt nicht im Saarland.               „Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung von\nAngestellten, die ungeachtet der Höhe ihres\n12. Artikel 2 § 1 Nr. 9 gill im Saarland mit der             regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes in der\nMaßgabe, daß in § 42 Satz 2 an die Stelle der            gesetzlichen Krankenversicherung oder in der\nWorte „28. Februar 195r die Worte „31. August            Rentenversicherung der Angestellten versiche-\n1957 treten.\n11\nrungspflichtig sind und deren regelmäßiger\n13. Artikel 2 § 1 Nr. 10 gilt im Saarland mit der            Jahresarbeitsverdienst den Betrag überschreitet,\nMaßgabe, daß in § 52 Abs. 3 Buchstabe b an die           der in § 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nStelle der Worte „Buchstabe c\" die Worte „Buch-          als Jahresarbeitsverdienstgrenze festgesetzt ist.\"\nstabe d treten.\n11\n15)  Bundesgesetzbl. III 810-1","500                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel 5                         des § 1304 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,\ndes § 83 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgeset-\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nzes und des § 96 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgeset-\n§ 1                            zes beginnt erst mit dem 1. Juli 1965.\nBis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anderung           (2) Artikel 1 § 1 Nr. 45 und 49, Artikel 1 § 2\ndes Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst tritt an       Nr. 41 und 45 gelten auch für vor dem 1. Juli 1965\ndie Stelle des Bundesverwaltungsamtes und der von         entrichtete Beiträge, soweit diese ·noch nicht erstat-\ndiesem bestimmten Stelle der Bundesminister für           tet worden sind.\nArbeit und Sozialordnung und die von diesem be-\nstimmte Stelle.                                                                       § 6\nWird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine\n§ 2                            Leistung oder höhere Leistung begründet, so sind\n§ 1262 Abs. 3 Satz 3 und § 1267 Abs. 1 Satz 3 der      die Renten von Amts wegen unter Berücksichtigung\nReichsversicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 3 und        der Vorschriften dieses Gesetzes erneut umzustellen\n§ 44 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungs-         oder neu festzustellen. Die erneut umgestellte oder\ngesetzes, § 60 Abs. 3 Satz 3. und § 67 Abs. 1 Satz 3      festgestellte Rente darf nicht niedriger sein als der\ndes Reichsknappschaftsgesetzes, sämtlich in der           bisherige Rentenzahlbetrag. Die Leistung oder die\nFassung       des    Bundeskindergeldgesetzes       vom   höhere Leistung ist, mit Ausnahme des § 2 dieses\n14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), gelten         Artikels, frühestens vom 1. Juli 1965 an zu ge-\nauch in den Fällen, in denen das 25. Lebensjahr           währen.\nvor dem 1. Juli 1964 vollendet worden ist. Der Kin-\nderzuschuß oder die Waisenrente wird jedoch                                            § 7\nnur für die Dauer einer nach dem 30. Juni 1964               Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nliegenden Schul- oder Berufsausbildung gewährt,           verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\nlängstens jedoch für den Zeitraum, der der Wehr-          werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\noder Ersatzdienstleistung entspricht, durch die die       treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestim-\nSchul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder            mungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nverzögert worden ist.\n§ 3                                                         § 8\nFür Rentenansprüche aus Versicherungsfällen vor           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die bis zu         wird ermächtigt, das Vierte Buch der Reichsver-\ndiesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften maßge-            sicherungsordnung, das Angestelltenversicherungs-\nbend, soweit in den folgenden Vorschriften nichts          gesetz und das Reichsknappschaftsgesetz in der\nanderes bestimmt ist.                                      durch dieses Gesetz bestimmten Fassung neu be-\nkanntzumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten der\n§ 4                            Paragraphenfolge und des Wortlautes beseitigen.\n(1) Artikel 1 § 3 Nr. 14, 16 und 18, Artikel 1 § 4\nNr. 1 und 2, Artikel 2 § 1 Nr. 6, 7 und 11, Artikel 2                                  § 9\n§ 2 Nr. 7 und 11 gelten für Versicherungsfälle vor\ndem 1. Juli 1965.                                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(2) Es gelten:                                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\na) Artikel 1 § 1 Nr. 15, 16, 22 Buchstaben e und g,       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nNr. 23, 26, 27, 29 Buchstabe b, Nr. 33,               erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nb) Artikel 1 § 2 Nr. 12, 13, 19 Buchstaben e und g,       des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nNr. 20, 24, 25, 26 Buchstabe b, Nr. 30,\nc) Artikel 1 § 3 Nr. 7 Buchstaben b, c und d, Nr. 8,                                  § 10\n9, 15 Buchstabe e, Nr. 20, 21, 23 Buchstabe b,\n(1) Es treten in Kraft:\nd) Artikel 1 § 4 Nr. 3 und 4,\ne) die Verlängerung der Frist von zwei auf fünf           a) Mit Wirkung vom 1. Januar 1957\nJahre in Artikel 1 § 1 Nr. 22 Buchstabe d, Ar-            Artikel 1 § 1 Nr. 11 Buchstabe d, Nr. 25, 29 Buch-\ntikel l § 2 Nr. 19 Buchstabe d, Artikel 1 § 3 Nr. 15       stabe a, Nr. 30, 31, 32, 36 Buchstabe b,\nBuchstabe d                                               Artikel 1 § 2 Nr. 8 Buchstaben d und e, Nr. 22,\nfür Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965, aber        26 Buchstabe a, Nr. 27, 28, 29, 33 Buchstabe b,\nnach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind.                   Artikel 1 § 3 Nr. 18, 23 Buchstabe a, Nr. 24, 25,\n26, 28 Buchstabe b,\nArtikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 7, 8, 9, 10,\n§ 5\nArtikel 2 § 2 Nr./2, 3, 7, 8, 9, 10,\n(1) Artikel 1 § 1 Nr. 37, Artikel 1 § 2 Nr. 34              Artikel 2 § 3 Nr. 2, 3, 6, 8;\nund Artikel 1 § 3 Nr. 30 gelten auch in den Fällen,\nin denen die Versicherte vor dem 1. Juli 1965, aber       b) mit Wirkung vom 1. Juli 1964 Artikel 1 § 1 Nr. 3\nnach dem 31. Dezember 1956 geheiratet hat. Die Frist           und 4 mit Ausnahme der Streichung des § 583","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                            501\nAbs. 6 Satz 2 und des § 595 Abs. 2 Satz 3 der        d) mit Wirkung vom 1. Januar 1966\nReichsversicherungsordnung sowie Artikel 5 § 2;          Artikel 1 § 1 Nr. 17, 18, 19 Buchstaben a, b und d,\nNr. 20, 24,\nc) mit Wirkung vom 1. April 1965\nArtikel 1 § 2 Nr. 14, 15, 16 Buchstaben a, b und d,\nArtikel 1 § 1 Nr. 2, 6 Buchstuben b, c und e Satz 1,     Nr. 17, 21,\nNr. 19 Buchslube c, Nr. 36 Buchstabe c, Nr. 39           Artikel 1 § 3 Nr. 10, 11 Buchstaben a, b und c,\nBuchstaben a, c und e, Nr. 46, 47,\nNr. 12, 17,\nArtikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstaben b, c und e Satz 1,        Artikel 2 § 1 Nr. 4,\nNr. 16 Buchslubc c, Nr. 33 Buchstabe c, Nr. 35           Artikel 2 § 2 Nr. 5,\nBuchstaben a, c und c, Nr. 42, 43,\nArtikel 2 § 3 Nr. 5;\nArtikel 1 § 3 Nr. 2, 11 Buchstabe d, Nr. 28 Buch-\nstabe c, Nr. 31, ]2,                                 e) die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli\n1965.\nArtike] 1 § 5,\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nArtikel 4 Nr. 1 Buchst.übe b,                        alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleich-\nArtikel 5 § 1 ;                                      lautenden Vorschriften außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer","502                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage A\n(zu Artikel 1 § 1 Nr. 20)\nAnlage 1\n(zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung)\nLeistungsgruppe 1\nVersicherte mit einer in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulaus-\nbildung.\nLeistungsgruppe 2\nVersicherte mit einer in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder\nFachschulausbildung.\nLeistungsgruppe 3\nVersicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.\nWerte für\nmännliche Arbeiter                    weibliche Arbeiter\nder Leistungsgruppe                  der Leistungsgruppe\n2           3                        2           3\n12,86         12,12       8,67       12,27         8,88        6,38","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                           503\nAnlage 2\n(zu § 1255 a der Reichsversicherungsordnung)\nLeistungsgruppe 1\nVersicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulaus-\nbildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.\nLeistungsuruppe 2\nVersichert(~ mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder\neiner abyeschlossencn Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung\ndes 21. Lebensjahres.\nLeistungsgruppe 3\nVersicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder\neiner abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung\ndes 21. Lebensjahres.\nBruttojahresarbeitsentgelte in DM für\nmännliche Arbeiter            weibliche Arbeiter\nJahr\nder Leistungsgruppe           der Leistungsgruppe\n1          2         3        1          2         3\n1        1                    1        1\n1960                                6 228                         4 668\n1961                                6 912                         5 148\n1962                                7 572                         5 616\n1963           12 000     11 304    8 088    11 448     8 280     5 952","504                                  Bundesgesetzblatt, Jc1.hrgang 1965, Teil I\nAnlage B\n(zu Artikel 1 § 2 Nr. 17)\nAnlage 1\n(zu § :32 a des Angestc~lllenversicherungsgesetzes)\nLeistungsgruppe 1\nVersicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulaus-\nbildung.\nLeistungsgruppe 2\nVersicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fach-\nschulausbildung.\nLeistungsgruppe 3\nVersicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.\nWerte für\nmännliche Ang<~stellte                   weibliche Angestellte\nder Leistungsgruppe                     der Leistungsgruppe\n2            3                         2             3\n12,86         12,12        8,67        12,27         8,88          6,38","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                            505\nAnlage 2\n(zu § 32 a des Angestelltenversicherungsgesetzes)\nLeistungsgruppe 1\nVersicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulaus-\nbildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.\nLeistungsgruppe 2\nVersicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder\neiner abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung\ndes 21. Lebensjahres.\nLeistungsgruppe 3\nVersicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder\neiner abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung\ndes 21. Lebensjahres.\nBruttojahresarbeitsentgelte in DM für\nmännliche Angestellte           weibliche Angestellte\nJahr\nder Leistungsgruppe            der Leistungsgruppe\n1     1\n2        3          1          2        3\n1                     1        1\n1960                                6 228                          4 668\n1961                                6 912                          5 148\n1962                                7 572                          5 616\n1963           12 000     11 304    8 088     11 448     8 280     5 952","506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage C\n(zu Artikel 1 § 3 Nr. 12)\nAnlage 1\n(zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes)\nLeistungsgruppe 1\nVersicherte mit einer in § 57 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Hochschulaus-\nbildung.\nLeistungsgruppe 2\nVersicherte mit einer in § 57 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Schul- oder Fach-\nsdrnlaus bildung.\nLeistungsgruppe 3\nVersicherte, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören.\nWerte für\nmfümliche Versicherte                   weibliche Versicherte\nder Leistungsgruppe                    der Leistungsgruppe\n2            3                         2             3\n12,BG         12,12        8,67        12,27         8,88          6,38","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                          501\nAnlage 2\n(zu § 54 a des Reichsknappschaftsgesetzes)\nLeistungsgruppe 1\nVersicherte mit einer anzurechnenden abgeschlossenen Hochschulaus-\nbildung für die gesamten Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten.\nLeistungsgruppe 2\nVersicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder\neiner ab9eschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit nach Vollendung\ndes 21. Lebensjahres.\nLeistungsgruppe 3\nVersicherte mit einer anzurechnenden weiteren Schulausbildung oder\neiner abgeschlossenen Fachschulausbildung für die Zeit vor Vollendung\ndes 21. Lebensjahres.\nBruttojahresarbeitsentgelte in DM für\nmännliche Versicherte        weibliche Versicherte\nJc1hr\nder Leistungsgruppe         der Leistungsgruppe\n1     1\n2   1\n3       1          2        3\n1        1\n1960                                 6 228                       4 668\n1961                                 6 912                       5148\n1962                                 7 572                       5 616\n1963            12 000     11 304    8 088  11 448     8 280     5 952","508                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage D                                                                 /\n(zu Artikel 2 § 1 Nr. 11)\nAnlage 1\n(zu Artikel 2 § 55\ndes Arbeiterrenten vcrsichcrungs-Ncuregelungsgesetzes)\nA. MännHche Arbeiter\nLeistungsgruppe 1\nArbeiter, dfo auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eige-\nner Verantwortung selbständig ausführen.\nHierzu gehören u. a.:\nLandwirtschaftsmeister\nMelkermeister und Alleinrnelker\nMeister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-,\nKellerei- und Weinbauberufe\nHandwerksmeister\nBaumeister\nLeistungsgruppe 2\nArbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als\nsechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen\nund ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaft-\nliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren sowie Aufsichtskräfte\nund Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.\nHierzu gehören u. a.:\nlandwirtschaftlicher Gehilfe\nGehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Mol-\nkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe\nVorarbeiter einschließlich „Baumeister\"\nTreckerfahrer (früher Gespannführer)\nKraftfahrer\nLandarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufs-\nerfahrung\nWaldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit\nmehr als sechsjähriger Berufserfahrung\nLeistungsgruppe 3\nArbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten\nbeschäftigt sind sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Lei-\nstungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind.\nHierzu gehören u. a.:\nLandarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung\nHilfsarbeiter\nangelernter   Waldarbeiter mit     weniger  als  sechsjähriger Berufs-\nerfahrung\nungelernter Waldarbeiter","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965           509\nB. Weibliche Arbeiter\nLeistungsgruppe 1\nArbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr\nals sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen\nund ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche\nMaschinen bedienen, pflegen oder reparieren sowie Aufsichtskräfte und\nArbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.\nHierzu gehören u. a.:\nGehilfin\nWirtschafterin\nVorarbeiterin\nSpezialarbeiterin\nLandarbeiterin mit · Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger\nBerufserfahrung\nHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechs-\njähriger Berufserfahrung\nangelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung\nLeistungsgruppe 2\nArbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden\nArbeiten beschäftigt sind sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht\nnach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.\nHierzu gehören u. a.:\nLandarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung\nHausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als\nsechsjähriger Berufserfahrung                                ·\nHilfsarbeiterin\nangelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufs•\nerfahrung\nungelernte Waldarbeiterin","510                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 2\n(zu Artikel 2 § 55\ndes Arbeiterrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes)\nLohn- oder Beitragsklassen und Bruttojahresarbeitsentgelte\nin RM/DM für Sachbezugszeiten\nZeitraum               Arbeiter in der Gruppe          Arbeiterinnen\nin der Gruppe\n1    1\n2    1\n3          1          2\n1\n1. Januar 1891 bis\n31. Dezember 1899        IV        III        III        III          II\n1. Januar 1900 bis\n31. Dezember 1906        IV        IV         III        III        III\n1. Januar 1907 bis\n30. September 1921         V         V         IV         III        III\n1. Januar 1924 bis\n31. Dezember 1925         V         V         IV         IV         III\n1. Januar 1926 bis\n31. Dezember 1927        VI         V          V         IV         IV\n1. Januar 1928 bis\n31. Dezember 1933       VII        VI          V         IV         IV\n1. Januar 1934 bis\n31. Dezember 1938        VI         V          V         IV         IV\n1. Januar 1939 bis\n28. Juni 1942    VII        VI          V          V         IV\n1942               2 124     1 824      1 500      1 428      1 176\n1943               2 160     1 860      1 536      1 440      1188\n1944               2 160     1 860      1 548      1 452      1 200\n1945               1 872     1 608      1 368      1 272      1 068\n1946               1 992     1 716      1 452      1 308      1 116\n1947               2 088     1 788      1 536      1 344      1152\n1948               2 424     2 076      1 776      1 584      1 344\n1949               2 916    ·2 508      2 124      1 896      1 620\n1950               2 976     2 556      2 124      1 992      1 668\n1951               3 396     2 916      2 412      2 280      1 908\n1952               3 672     3 156      2 592      2 460      2 052\n1953               3 828     3 300      2 688      2 568      2 100\n1954               3 972     3 420      2 772      2 664      2 148\n1955               4 308     3 708      2 976      2 844      2 328\n1956               4 596     3 948      3 144      3 048      2 484\nAngestellte in der Rentenversicherung der Arbeiter\nZeitraum                            männlich      weiblich\n1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899                       IV              II\n1. Januar 1900 bis 31. Dezember 1906                       IV            III\n1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1912                        V            III","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                          511\nAnlage E\n(zu Artikel 2 § 2 Nr. 11)\nAnlage\n(zu Artikel 2 § 54\ndes Angestelltenversicherungs-N euregel ungsgesetzes)\nGehalts- oder ßeHragsklassen und Bruttojahresarbeitsentgelte\nin RM/DM\nAngestellte\nZeitraum\nmännlich      weiblich\n1. Januar 1891 bis 31. Dezember 1899                     D             B\n1. Januclf 1900 bis 31. Dezember 1906                    D            C\n1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1912                     E            C\nl. Januar 1913 bis 31. Juli 1921                         E            C\n1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925                     C             B\n1. J anu,:U 1926 bis 31. Dezember 1933                   C            C\n1. Januar 19:34 bis 31. Dezember 1938                    C            C\n1. Jamlür 1939 bis 30.Juni 1942                          D            C\n1942                              2 604        1 776\n1943                              2 628        1 788\n1944                              2 604        1 764\n1945                              2 028        1 368\n1946                              2 016        1 332\n1947                              2 088        1 380\n1948                              2 544        1 668\n1949                              3 264        2 136\n1950                              3 612        2 604\n1951                              4 092        2 940\n1952                              4 380        3 156\n1953                              4 584        3 324\n1954                              4 740        3 456\n1955                              4 848        3 528\n1956                              5 124        3 744","512                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEINBANDDECKEN für den Jahrgang 1964\nTeil 1:       3,- DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung\nTe i 1 II:    6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nDas Titelblatt, die zeitliche Obersicht und das Sachverzeichnis für TeiJ I, die\nTitelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil II lagen jeweils der Nr. 3 1965 bei.\nA u s f ü h r u n g : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN· POSTFACH\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes•\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}