{"id":"bgbl1-1965-25-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":25,"date":"1965-06-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen","law_date":"1965-06-09T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["473\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z 1997 A\n1965                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Juni 1965                                             Nr. 25\nTag                                                    Inhalt                                             Seite\n9. 6. 65 Gesetz über die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien und von Erdöl-Rohrleitungen          473\nSwnmlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 704-6\n9. 6. 65 Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur\nÄnderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)             476\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-18; ändert Bundesgesetzbl. III 810-1,\n820-1, 821-1, 821-2, 822-1, 822-8, 8232-4, 824-2 und 8250-1\nGesetz\nüber die Anzeige der Kapazitäten von Erdöl-Raffinerien\nund von Erdöl-Rohrleitungen\nVom 9. Juni 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 704-6\nDer Bundestag hat das            folgende     Gesetz be-       des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichtet, wesent-\nschlossen:                                                        lich verändert oder erweitert werden, ist die ge-\nplante Verarbeitungs- und Beförderungskapazität\n§ 1                                  anzuzeigen.\nWirtschaftliche Unternehmen, die im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes                                                                      § 3\n1. Anlagen zur Verurbeitung von Erdöl zu Leicht-                     (1) Baumaßnahmen zur Errichtung, wesentlichen\nöl, Dieselöl oder Heizöl, sofern diese Erzeugnisse             Veränderung oder Erweiterung der in § 1 bezeich-\nnicht nur als Nebenprodukte anfallen, oder                     neten Anlagen darf nur beginnen, wer die örtliche\n2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Erdöl,                   Lage und die Verarbeitungs- oder Beförderungs-\nLeichtöl, Dieselöl oder Heizöl, sofern nicht die               kapazität der geplanten Anlage zwölf Monate vor\nLeitungen                                                      Beginn der Baumaßnahmen angezeigt hat.\na) ausschließlich zu einer Anlage zur Weiterver-                  (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\narbeitung dieser Stoffe führen, in der Leichtöl,          (Bundesamt) kann die Frist nach Absatz 1 abkürzen,\nDieselöl oder Heizöl nicht oder nur als Neben-            wenn die Anzeige vollständig und richtig erstattet\nprodukte anfallen, oder                                   worden ist und wenn die geplante Errichtung, Ver-\nb) von einer Anlage der in Buchstabe a bezeich-                änderung oder Erweiterung\nneten Art ausgehen und ausschließlich zu                  1. von geringer energiewirtschaftlicher Bedeutung\neiner Anlage der in Nummer 1 bezeichneten                     ist oder\nArt führen,                                               2. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes so weit vorbe-\nunterhalten oder errichten, sind zu Anzeigen nach                     reitet ist, daß mit der Baumaßnahme vor Ablauf\nMaßgabe dieses Gesetzes verpflichtet.                                 von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes begonnen werden kann.\n§ 2\nDie in § 1 bezeichneten Unternehmen haben inner-                                          § 4\nhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses                      Der Abbruch einer nach § 2 oder § 3 angezeigten\nGesetzes die örtliche Lage und die Verarbeitungs-                 Anlage oder eines Teils eine:r: solchen Anlage ist\nund Beförderungskapazität der in § 1 bezeichneten                 von den in § 1 bezeichneten Unternehmen anzu-\nAnlagen anzuzeigen. Bei Anlagen, die im Zeitpunkt                 zeigen.","474                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 5                          Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des\n(1) Verarbeitungskapazität ist die Art und die       § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-\nMenge                                                   und Anzeigepflichten gelten insoweit nicht.\n1. des Erdöls, das in den Anlagen jährlich verar-\nbeitet werden kann,                                                             § 9\n2. der Erdölerzeugnisse, die in den Anlagen jähr-          (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nlich aus Erdöl der nach Nummer 1 für die Ver-      Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\narbeitungskapazität maßgeblichen Art gewonnen      ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nwerden können.                                      einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\ntrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt\n(2) Beförderungskapazität ist die Menge des Erd-    offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nöls oder der flüssigen Erdölerzeugnisse, die jährlich   mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\ndurch die Anlage geleitet werden können.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n(3) Bei der Ermittlung der Verarbeitungs- und Be-    Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nförderungskapazität ist davon auszugehen, daß die       einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nAnlagen in ihrer im Zeitpunkt der Anzeige be-          fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nstehenden oder geplanten technischen Einrichtung        strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nvoll ausgenutzt werden.                                ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n(4) Wesentliche Veränderungen im Sinne der §§ 2      oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nund 3 sind Veränderungen, durch welche die Menge       aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\ndes Erdöls oder eines Erdölerzeugnisses vermehrt       unbefugt verwertet.\nwird, die in einer Anlage jährlich verarbeitet, ge-        (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nwonnen oder befördert werden kann.                     verfolgt.\n§ 10\n§ 6\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Die Anzeigen nach §§ 2 bis 4 sind an das Bun-   fahrlä_ssig\ndesamt zu richten. Das Bundesamt hat unverzüglich       1. entgegen §§ 2, 4 oder 6 eine Anzeige oder Aus-\ndie zuständigen Landesbehörden. zu unterrichten.            kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(2) Das Bundesamt kann von Unternehmen, die              nicht rechtzeitig erstattet,\nnach § 2 oder § 4 zu Anzeigen verpflichtet sind oder   2. entgegen § 6 die Duldung von Prüfungen oder\ndie Anzeigen nach § 3 erstattet haben, Auskünfte            Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Un-\nverlangen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit           terlagen oder die Entnahme von Proben ver-\nder Anzeigen zu prüfen.                                     weigert, oder\n(3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauf-        3. entgegen § 3 mit den dort bezeichneten Maßnah-\ntragten Personen sind befugt, ·gewerbliche Grund-           men beginnt, ohne die erforderliche Anzeige\nstücke und Geschäftsräume der Unternehmen zu be-            rechtzeitig erstattet zu haben.\ntreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nentnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen die-     sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nser Unternehmen Einsicht zu nehmen.                    hunderttausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\nbegangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- ,\n§ 7                          tausend Deutsche Mark geahndet werden.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n§ 11\ntigt, durch Rechtsverordnung\n1. anzuordnen, daß die örtliche Lage und die Kapa-         (1) Die Bußgeldvorschriften des § 10 gelten auch\nzität von Anlagen nicht anzuzeigen sind, wenn      für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes\ndie Anlagen keine oder nur geringe energiewirt-     Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines\nschaftliche Bedeutung haben,                       solchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\n2. nähere Bestimmung über den Inhalt der in die-        gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\nsem Gesetz vorgesehenen Anzeigen zu treffen,       gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die\nsoweit es erforderlich ist, um ein zuverlässiges    Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam\nUrteil über die energiewirtschaftliche Bedeutung\nist.\nder in § 1 bezeichneten Anlagen zu ermöglichen,\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen stehl\n3. die Frist des § 3 Abs. 1 für die Anzeige von Bau-   gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nmaßnahmen zur Errichtung, Veränderung oder         Betriebes oder eines Teils des Betriebes eines ande-\nErweiterung bestimmter Gruppen von Anlagen zu       ren beauftragt ist.\nverkürzen.\n§ 12\n§ 8                              Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen\nDie nach den §§ 2 bis 4 und 6 erlangten Kennt-       Vertretung berufenen Organs einer juristischen\nnisse dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren        Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschaf-\noder ein Steuerstrafverfahren verwendet werden.         ter einer Personenhandelsgesellschaft eine Ord-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1965                         475\nnungswidrigkeit nach § 10, so kann auch gegen die                              § 14\njuristische Person oder die Personenhandelsgesell-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. Die Geld-\ndes Dritten Ube:rleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbuße ist nach § 10 Abs. 2 zu bemessen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n§ 13\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Ge-       Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\namt. Es entscheidet auch über die Abänderung und\nAufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht                             § 15\nnachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten).                 dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. Juni 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt Schmücker"]}