{"id":"bgbl1-1965-24-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":24,"date":"1965-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_24.pdf#page=10","order":5,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1965-05-25T00:00:00Z","page":458,"pdf_page":10,"num_pages":15,"content":["458       Bundesgesetzblatt, Jahtgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 25. Mai 1965\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes\nin der Fassung vom 31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 566) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern nachstehend der Wortlaut des\nGewerbesteuergesetzes unter Berücksichtigung des\nSteueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 377) bekanntgemacht.\nBonn, den 25. Mai 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 24 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                                     459\nGewerbesteuergesetz\n(GewStG 1965) *)\nin der Fassung vom 25. Mai 1965\nInhaltsübersicht\n§                                                          §\nAbschnitt I                                                Vorauszahlungen ........................... .       19\nAllgemeines                                                 Abrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . 20\nSteuerberechtigte ........................... .                                   (gestrichen) ................................. 21 und 22\nSteuergegenstand ........................... .                               2\nArbeitsgemeinschaften ...................... .                               2a                      Abschnitt III\nBefreiungen ................................ .                               3                    Lohnsummensteuer\nHebeberechtigte Gemeinde .................. .                                4\nBesteuerungsgrundlage ...................... .      23\nSteuerschuldner ............................ .                               5\nLohnsumme ................................ .        24\nBesteuerungsgrundlagen .................... .                                6\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz         25\nFälligkeit ................................... .    26\nAbschnitt II                                                Festsetzung des Steuermeßbetrags                    27\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nund dem Gewerbekapital                                                                 Absdmitt IV\nUnterabschnitt 1                                                                   Zerlegung\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                                         Allgemeines ................................ .      28\nZerlegungsmaßstab ......................... .       29\nGewerbeertrag ............................. .                                7\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten      30\nAnwendung des § 34 d des Einkommensteuer-\ngesetzes und des § 19 b des Körperschaft-                                      Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung ... .    31\nsteuergesetzes ............................ .                             7a   (gestrichen) ................................ .     32\nHinzurechnungen ........................... .                                8    Zerlegung in besonderen Fällen ............. .      33\nKürzungen ......................._.......... .                               9    Kleinbeträge ....· ........................... .    34\nMaßgebender Gewerbeertrag ................ .                                10    Zerlegung bei der Lohnsummensteuer ........ .       35\nGewerbeverlust ............................. .                              10 a\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag                                           11\nAbsdmitt V\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe          35a\nUnterabschnitt 2\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nAbschnitt VI\nBegriff des Gewerbekapitals ................. .                             12\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids\nAnwendung des § 9 a des Vermögensteuer-\nvon Amts wegen ............. .     35b\ngesetzes .................................. .                            12 a\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag ......... .                               13\nAbschnitt VII\nUnterabschnitt 3                                                                 Durchführung\nEinheitlicher Steuermeßbetrag                                         Ermächtigung                                        35 C\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags                              14    Neufassung                                          35d\nPauschfestsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   15\nAbschnitt VIII\nUnterabschnitt 4\nObergangs- und Schlußvorschriiten\nFestsetzung und Erhebung der Steuer\nZeitlicher Geltungsbereich ................... .    36\nHebesatz ................................... .                              16    Berichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden\nZweigstellensteuer .......................... .                             17       und Gewerbesteuerbescheiden ............. .       36a\nMindeststeuer .............................. .                              17 a  Erstattung von Gewerbesteuer ............... .      36b\n(gestrichen) ................................ .                             18    Lohnsummensteuer ......................... .         36 C\nZeitlicher Geltungsbereich für das Saarland ... .   36d\n•) Ersetzt Bundesgesetzbl. Jll 611-5                                              Anwendung im Land Berlin .................. .       37","460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I_\nAbschnitt I                       gesetzes in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten\nArt befindet, werden wie selbständige Unternehmen\nAllgemeines                        zur Gewerbesteuer herangezogen.\n(7) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht inlän-\n§ J\ndische Betriebstätten eines Unternehmens der Schiff-\nSteuerberechtigte                    fahrt oder Luftfahrt, dessen Geschäftsleitung sich in\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe•         einem ausländischen Staat befindet, wenn die Ein-\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.                   künfte aus diesen Betriebstätten nach § 49 Abs. 2\ndes Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.\n§ 2\n§ 2a\nSteuergegenstand\nArbeitsgemeinschaften\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.        Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht für\nUnter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unter-        die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nnehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu          dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften,\nverstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbe-        deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines\nbetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in     einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsver-\neinem inWndischen Schiffsregister eingetragenen         trngs beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des\nKauffahrteischiff eine Betriebstätte unterhalten wird.  Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb\nvon drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem\nUmfang die Tätigkeit                                    Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als\nBetriebstätten der Beteiligten.\n1. der offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-\ngesellschaften und anderer Gesellschaften, bei\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-                                  § 3\nunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen                                 Befreiungen\nsind;\nVon der Gewerbesteuer sind befreit\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaf-      1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nbahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\",\nten mit beschränkter Haftung, Kolonialgesell-\ndie Monopolverwaltungen des Bundes und die\nschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der Er-\nstaatlichen Lotterieunternehmen;\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der\nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein    2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die\nsolches Unternehmen dem Willen eines anderen              Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche\ninländischen Unternehmens derart untergeordnet,           Rentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-\ndaß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als          anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-\nBetriebstätte dieses Unternehmens.                        triebene und Geschädigte), die Deutsche Landes-\nrentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit             Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deut-\nder sonstigen juristischen Personen des privaten              sche Genossenschaftskasse;\nRechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-\nnommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.                schaftlicher Art erfüllen;\n4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb              den Sparkassen, soweit sie der Pflege des eigent-\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-           lichen Sparverkehrs dienen;\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaf-\nzur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.\nten und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen            sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen\nanderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbe-                eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind sie in-\nbetrieb als durch den bisherigen Unternehmer ein-             soweit steuerpflichtig;\ngestellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den an-       6. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung\nderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht                oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-\nmit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb ver-             sächlichen Geschäftsführung ausschUeßlich und\neinigt wird.                                                  unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder\n(6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-           kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des          einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausge-\nGrundgesetzes in einem zum Inland gehörenden                  nommen Land- und Forstwirtschaft), der über\nGebiet befinden, in dem Betriebstätten von Unter-             den Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-\nnehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich                ausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\ndes Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen            7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit\nzur Gewerbesteuer herangezogen werden. Im Gel-                weniger als sieben im Jahresdurchschnitt be-\ntungsbereich des Grundgesetzes gelegene Betrieb··             schäftigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen\nstätten eines Unternehmens, dessen Geschäftslei-              betrieben wird, die eine eigene Triebkraft von\ntung sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-           weniger als 100 Pferdekräften haben;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                         461\n8. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Be-            (2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen\nnutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebs-    anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der\neinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder          bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-\ndie Bearbeitung oder Verwertung der von den          gangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist\nMitgliedern selbst gewonnenen land- und forst-       von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.\nwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand ha-\nben (z.B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehver-\n§ 6\nwertungs-, Wald--, Zuchtgenossenschaften, Wald-\nbauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbei-                     Besteuerungsgrundlagen\ntung oder Verwertung im Bereich der Land- und           (1) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-\nForstwirtschaft: liegt;                              steuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-\n9. rechtsfähige Pensions-,         Witwen-, Waisen-,     kapital.\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und             (2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-\nsonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der      kapital kann die Lohnsumme als Besteuerungsgrund-\nNot oder Arbeitslosigkeit, wenn sie die für eine     lage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer darf\nBefreiung von der Körpcrschaftsteuer erforder-       nur mit Zustimmung der Landesregierung erhoben\nlichen Voraussetzungen erfüllen;                     werden; die Landesregierung kann die Zustim-\n10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,            mungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständigen\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-           Behörden übertragen.\ngens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Körperschaft-\nsteuergesetzes ist, wenn ihre Erträge im we-\nsentlichen aus dieser Vermögensverwaltung her-\nAbschnitt II\nrühren und ausschließlich dem Berufsverband               Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nzufließen;                                                         und dem Gewerbekapital\n11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren                             Unterabschnitt 1\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz ange..:\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflich-\ntung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn\n§ 7\ndie Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner\nhöheren jährlichen Beiträge zuläßt als das                                Gewerbeertrag\nZwölffache der Beiträge, die höchstens nach den        Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\n§§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsversicherungs-\nEinkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-\nordnung entrichtet werden können.                    steuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge-\nwerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-\n§ 4                          mens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nentsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-\nHebeberechtigte Gemeinde                   sichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in\n(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen          §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.\nder Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine\nBetriebstätte zur Ausübung des stehenden Gewer-                                    §7a\nbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten\ndesselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemein-                              Anwendung des § 34 d\nden, oder erstreckt sich eine Betriebstätte über meh-                  des Einkommensteuergesetzes\nrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder             und des § 19 b des Körperschaftsteuergesetzes\nGemeinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags er-              Die auf Grund der Ermächtigung in § 34 d des\nhoben, der auf sie entfällt.                              Einkommensteuergesetzes oder in § 19 b des Kör-\n(2) Befindet sich die Betriebstätte in einem Guts-     perschaftsteuergesetzes zugelassene Rücklage gilt\nbezirk, so trifft die oberste Landesbehörde die nähe-     auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.\nren Bestimmungen über die Erhebung der Steuer.\n§8\n§ 5                                             Hinzurechnungen\nSteuerschuldner                         Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-       folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie\nternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-           bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:\nwerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rech-          1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der\nnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese               Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teil.:\nGesamtschuldner; in diesem Fall reicht die persön-            betriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit\nliche Steuerpflicht des einzelnen Unternehmers nur            einer Erweiterung oder Verbesserung des Be-\nsoweit, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen         triebs zusammenhängen oder der nicht nur vor-\nRechts für Verbindlichkeiten des Gewerbebetriebs              übergehenden Verstärkung des Betriebskapitals\nhaftet.                                                       dienen;","462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich              des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgeset-\nmit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs              zes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175)\n(Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu-           errichten und veräußern, die Kürzung um den\nsammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Be-               Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwal-\nträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Ge-               tung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes,\nwerbeertrag heranzuziehen sind;                            auf die Betreuung von Wohnungsbauten und\n3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,               die Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-\nwenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach               lungen und Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2\ndem Gewerbeertrag hernnzuziehen sind;                      gilt entsprechend, wenn in Verbindung mit der\nErrichtung und Veräußerung von Eigentums-\n4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende\nwohnungen Teileigentum im Sinne des Woh-\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\nnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-\nwird und das Gebäude zu mehr als 66 2 /3 vom\nmachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)\nHundert Wohnzwecken dient. Sätze 2 und 3\nfür die Geschäftsführung verteilt worden sind;\ngelten nicht, wenn der Grundbesitz ganz oder\n5. (gestrichen)                                                zum Teil dem Gewerbebetrieb e,ines Gesell-\n6. (gestrichen)                                                schafters oder Genossen dient;\n7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-       2.   die Anteile am Gewinn einer offenen Handels-\nnutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden               gesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nWirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im               einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nEigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,             schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des\nsoweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter           Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Ge-\noder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem                 winnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7)\nGewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,             angesetzt worden sind;\ndaß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet        2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuer-\noder verpachtet wird und der Jahresbetrag der              befreiten inländischen Kapitalgesellschaft im\nMiet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark               Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der das Unter-\nübersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe-            nehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums\ntrag, den der Mieter oder Pächter für die Be-\nmindestens zu einem Viertel am Grund- oder\nnutzung der zu den Betriebstätten eines Ge-\nStammkapital beteiligt ist, wenn die Gewinn-\nmeindebezirks gehörigen fremden Wirtschafts-\nanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) ange-\ngüter an einen Vermieter oder Verpächter zu\nsetzt worden sind;\nzahlen hat;\n3.   den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\n8. die Anteile am Verlust einer offenen Handels-\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland\ngesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder\nbelegene Betriebstätte entfällt;\neiner anderen Gesellschaft, bei der die Gesell-\nschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des         4.   die bei der Ermittlung des Gewinns aus Ge-\nGewerbebetriebs anzusehen sind;                            werbebetrieb des Vermieters oder Verpächters\n9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden               berücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die\nGewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des § 11            Uberlassung von nicht in Grundbesitz bestehen-\nZiff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes mit Aus-            den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,\nnahme der bei der Ermittlung des Einkommens                soweit sie nach § 8 Ziff. 7 dem Gewinn aus\nabgezogenen Ausgaben zur Förderung wissen-                 Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters hin-\nschaftlicher Zwecke.                                       zugerechnet worden sind;\n5.   die nach den Vorschriften des Einkommen-\n§ 9                                steuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nKürzungen                              mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-\nDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen\ngen wird gekürzt um\nPerson oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2\n1. 3 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-                 Ziff. 1) entnommen worden sind;\ntriebsvermögen des Unternehmers gehörenden\nGrundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten    6.   die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5\nim Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß-              des     Einkommensteuergesetzes    bezeichneten\ngebend ist der Einheitswert, der auf den letz-           festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die\nten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,         Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-             Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\npunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums               erhoben worden ist.\n(§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach\nSatz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die                                  § 10\nausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben\neigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen                       Maßgebender Gewerbeertrag\nverwalten und nutzen oder daneben Wohnungs-            (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Er-\nbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Klein-         hebungszeitraums, für den der einheitliche Steuer-\nsiedlungen und Eigentumswohnungen im Sinne          meßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.","Nr. 24 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                                        463\n(2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den                        für die weiteren 2400 Deutsche Mark\nVorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-                       des Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . . 4 v. H.,\npflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-                   für alle weiteren Beträge . . . . . . . . . . . 5 v. H.;\nmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so\ngilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-                  2. bei anderen Unternehmen . . . . . . . . . . . .      5 v. H.\nraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach\nBei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsge-\nErhebungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten\nsetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191)\nWirtschaftsjahrs maßgebend.                                       gleichgestellten Personen ermäßigen sich die Steuer-\n(3) Um.faßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-              meßzahlen des Absatzes 2 Ziff. 1 auf die Hälfte. Das\nendigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung                gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c\ndes Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des                   des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen,\nGewerbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder                      deren Gesamtumsatz im Erhebungszeitraum 50 000\nweniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung                Deutsche Mark nicht übersteigt.\nder Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf                     (4) Bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen\neinen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-                   ermäßigt sich, wenn sich bei ihnen die Körperschaft-\nnung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-                  steuer ermäßigt, die Steuermeßzahl des Absatzes 2\nnung nach § 8 Ziff. 9 und die Kürzungen nach § 9                  Ziff. 2 auf ein Drittel.\nZiff. 1 Satz 1 und Ziff. 5. Bei der Umrechnung sind\n(5) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nKalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.\nermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele\nZwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-\n§ 10 a                                   gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-\nstanden hat.\nGewerbeverlust\nDer maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-                                            Unterabschnitt 2\nwerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nkommensteuergesetzes auf Grund ordnungsmäßiger\nBuchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt,                                             § 12\ndie sich bei der Ermittlung des maßgebenden Ge-\nwerbeertrags für die fünf vorangegangenen Er-                                      Begriff des Gewerbekapitals\nhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7                       (1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\nbis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht                 gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-\nbei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier                 gesetzes mit den sich aus den Absätzen 2 bis 4 er-\nvorangegangenen Erhebungszeiträume berücksich-                     gebenden Änderungen.\ntigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der\nandere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-                           (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\nertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei               werden folgende Beträge hinzugerechnet:\nder Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags                      1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den\ndes übergegangenen Unternehmens ergeben haben.                         Renten und dauernden Lasten und den Gewinn-\nanteilen im Sinne des § 8 Ziff. 1 bis 3 entsprechen,\nsoweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts\n§ 11\nabgezogen worden sind;\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag\n2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach                      bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb\ndem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag                        dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers\nauszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hun-                      oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Ein-\ndertsatzes (Steuermeßzahl) auf den Gewerbeertrag                       heitswert des gewerblichen Betriebs enthalten\nzu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist auf volle                          sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter\n100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.                              zum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-\n(2) Die Steuermeßzahlen für den Gewerbeertrag\npächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb\nbetragen                                                               oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet\nwird und die im Gewerbekapital des Vermieters\n1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften                     oder Verpächters enthaltene_;_- Werte (Teilwerte)\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 1                                    der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs\nfür die ersten 7200 Deut.sehe Mark                               (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deut.sehe Mark über-\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . .  0 v. H.,       steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe\nder Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-\nfür die weiteren 2400 Deutsche Mark                              ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . .    v. H.,       zur Benutzung in den Betriebstätten eines Ge-\nfür die weiteren 2400 Deutsche Mark                              meindebezirks überlassen hat.\ndes Gewerbc~ertrags . . . . . . . . . . . . . . . 2 v. H.,      (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\nfür die weiteren 2400 Deutsche Mark                         lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-\ndes Gewerbeertrags . . . . . . . . . . . . . . .  3 v. H.,  kürzt um","464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n1.    die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-                       Unterabschnitt 3\ntriebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-\nwerblichen Betriebs enthalten sind;                           Einheitlicher Steuermeßbetrag\n2.     den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital                                § 14\ngehörenden Beteiligung an einer offenen Han-\ndelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft           Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags\noder einer anderen Gesellschaft, bei der die\nGesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-           (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeß-\nmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind;            beträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem\nGewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\n2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital         Steuermeßbetrag gebildet.\ngehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-\nbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im          (2) Der einheifäche Steuermeßbetrag wird für den\nSinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, wenn die Beteili-     Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.\ngung mindestens ein Viertel des Grund- oder         Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die\nStammkapitals beträgt;                              Steuerpflicht im Laufe des Erhebungszeitraums weg,\nso kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort\n3.    die nach Absatz 2 Ziff. 2 dem Gewerbekapital        festgesetzt werden.\neines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-\nwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-                               § 15\nlichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind.\nPauschfestsetzung\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind\nWird die Einkommensteuer oder die Körperschaft-\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das         steuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann\nUnternehmen im Ausland unterhält;,                   die für die Festsetzung zuständige Behörde im Ein-\nvernehmen mit der Landesregierung oder der von\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im\nihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.\nSteuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.\n(5) Maßgebend ist der Einheitswert der auf den\nletzten Feststellungszeitpunkt (Hauptf eststellungs-,\nFortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)\nUnterabschnitt 4\nvor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.\nFestsetzung und Erhebung der Steuer\n§ 12 a                                                   § 16\nAnwendung des § 9 a                                           Hebesatz\ndes Vermögensteuergesetzes\nDie Steuer wird auf Grund des einheitlichen\nDer auf Grund der Ermächtigung in § 9 a des Ver-      Steuermeßbetrags (§ 14) nach dem Hebesatz festge-\nmögensteuergesetzes zugelassene Freibetrag ist bei        setzt und erhoben, der von der hebeberechtigten\nder Ermittlung des Gewerbekapitals abzusetzen.            Gemeinde (§§ 4, 35 a) für das dem Erhebungszeit-\nraum entsprechende Rechnungsjahr festgesetzt ist.\nDer Hebesatz muß unbeschadet der Vors~:hflift des\n§ 13                           § 17 für alle in der Gemeinde vorhandenen Unter-\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag              nehmen der gleiche sein.\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach                                  § 17\ndem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbe-\ntrag auszugehen Dieser ist durch Anwendung eines                            Zweigstellensteuer\nTausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-               (1) Für Bank-, Kredit- und Wareneinzelhandels-\nkapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf          unternehmen, die in einer Gemeinde eine Betrieb-\nvolle 1000 Deutsche Mark nach unten abzurunden.           stätte unterhalten, ohne in dieser ihre Geschäfts-\n(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital          leitung zu haben, kann der Hebesatz hinsichtlich der\nbeträgt 2 vom Tausend.                                    in dieser Gemeinde be]egenen Betriebstätte bis zu\ndrei Zehnteln höher sein als für die übrigen Ge-\n(3) Für Gewerbebetriebe, deren Gewerbekapital         werbebetriebe (Zweigstellensteuer). Für die Zweig-\nweniger als 6000 Deutsche Mark beträgt, wird ein          stellensteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des\nSteuermeßbetrag nicht festgesetzt.                        Erhebungszeitraums maßgebend. Beginnt die Steuer-\npflicht eines Unternehmens im Laufe eines Erhe-\n(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nbungszeitraums, so sind für diesen Erhebungszeit-\nzen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden,\nraum die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns\nso ermäßigt sich der nach den Absätzen 1 und 2\nder Steuerpflicht maßgebend.\nberechnete Steuermeßbetrag auf so viele Zwölftel,\nwie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalen-          (2) Dient eine Betriebstätte, die unter Absatz 1\ndermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.             fällt, nur zum Teil Zwecken des Bank-, Kredit- oder","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                         465\nWareneinzelhandelsgeschäfts (z. B. Fabrikations-       Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt\nzweigstelle mit Ladengeschäft), so gilt die Erhöhung   für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen\ndes Hebesatzes nur für den Teil des Steuermeß-         Absatz 3 entsprechend.\nbetrags, der auf diesen Teil der Betriebstätte ent-       (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-\nfällt.                                                 sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten\n(3) Die Zweigstel1ensteuer muß für alle in der      abzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-\nGemeinde vorhandenen Unternehmen der in Ab-            destens 3 Deutsche Mark beträgt.\nsatz 1 bezeichneten Art die gleiche sein.\n§ 20\n§ 17 a\nAbrechnung über die Vorauszahlungen\nMindeststeuer                         (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\n(1) Die~ Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung    entrichteten Vorauszahlungen werden auf die\nder nach Landesrecht zusU:indigen Behörde die Ge-      Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende     rechnet.\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-          (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-       anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\nden hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der     schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum\nMindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe,        fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Voraus-\nfür die nach § 16 keine oder eine geringere Steuer     zahlungen entspricht, sofort, im übrigen innerhalb\nfestzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu       eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids\n12 Deutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis        zu entrichten (Abschlußzahlung).\nzu 6 Deutsche Mark betragen und darf für alle\nGewerbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen            (3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der\nnur gleich hoch bemessen werden.                       anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der\nUnterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-\n(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle   bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung\nder Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-     ausgeglichen.\npunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).\n§§ 21 und 22\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-\nsteuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums                                (gestrichen)\ngefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-\nrückgenommen oder geändert werden.\nAbschnitt III\n§ 18\nLohnsummensteuer\n(gestrichen)\n§ 23\n§ 19\nBesteuerungsgrundlage\nVorauszahlungen\n(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme,\n(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,         die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer\n15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-        der in der Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt\nlungen zu entrichten.                                  worden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen\n(2) Jede Vorauszahlung beträ.gt grundsätzlich ein   oder allgemein die Lohnsumme eines jeden Kalen-\nViertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-    dervierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestim-\nlagung ergeben hat.                                    men.\n(3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der           (2) Ubersteigt die Lohnsumme des Gewerbebe-\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-      triebs in dem Rechnungsjahr nicht 24 000 Deutsche\nbungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben    Mark, so werden von ihr 9000 Deutsche Mark abge-\nwird. Hat das Finanzamt wegen einer voraussicht-       zogen. Hat die Steuerpflicht nicht während des\nlichen Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb         ganzen Rechnungsjahrs bestanden, so ermäßigen\ndie Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder       sich diese Beträge entsprechend.\nKörperschaftsteuer der für den laufenden Veranla-\ngungszeitraum voraussichtlich zu erwartenden                                      § 24\nSteuer angepaßt, so hat es gleichzeitig für Zwecke\nder Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den einheit-                                Lohnsumme\nlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der sich vor-         (1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,\naussichtlich für den laufenden Erhebungszeitraum        die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-\nergeben wird. An diese Festsetzung ist die Ge-         legenen Betriebstätte gezahlt worden sind.\nmeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen               (2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze 3\nnach Satz 1 gebunden.\nbis 5 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Ziff. 1 des\n(4) Wird im Laufe des Erhebungszeitraums ein        Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch\nGcwerb0betrieb neu gegründet oder tritt ein bereits     andere Rechtsvorschriften von der Lohnsteuer be-\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des         freit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonn-","466                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbe-                           lauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten. Bis zu\nschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zur                          dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt\nLohnsumme.                                                                ist der Gemeindebehörde eine Erklärung über die\n(3) Zur Lohnsumme gehören nicht                                        Berechnung der Lohnsummensteuer abzugeben. Diese\nErklärung ist eine Steuererklärung im Sinne der\n1. Beträge, die an Lehrlinge gezahlt worden sind,\nReichsabgabenordnung.\ndie auf Grund eines schriftlichen Lehrvertrags\neine ordnungsmäßige Ausbildung erfahren;\n2. Beträge, die nach § 8 Ziff. 3 bis 6 für die Ermitt-                                              § 27\nlung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzuzu-                                      Festsetzung des Steuermeßbetrags\nrechnen sind. *)                                                         (1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme\n(4) Bei Staatsbanken und Sparkassen bleiben die                        wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer\nVergütungen in dem Verhältnis außer Ansatz, in                            beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt,\ndem der steuerfreie Gewinn zu dem Gesamtgewinn                            wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung\nder Staatsbank oder Sparkasse steht.                                      dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist jeweils fest-\n(5) In den Fällen des § 3 Ziff. 5, 6 und 8 bleiben                     zusetzen\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-                          1. für ein Rechnungsjahr, wenn der Antrag nach\nsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in                            Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt wird;\ndem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-\ntätig sind.\nlendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn\n§ 25                                    der Antrag vor Ablauf des Rechnungsjahrs ge-\nstellt wird.\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist                        Dabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist                          der Unternehmer in dem Festsetzungszeitraum ge ·\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-                           zahlt hat.\nzahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-                              (2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-\nsumme ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten                           betrags muß innerhalb der ersten sechs Monate nach\nabzurunden.                                                               Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt werden. Der\n(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer                         Steuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch\nbeträgt 2 vom Tausend.                                                    nach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn fest-\ngestellt wird, daß der Steuerschuldner die Erklärun-\n(3) Bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach                           gen über die Berechnungsgrundlagen (§ 26) vorsätz-\n§ 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits-                            lich oder fahrlässig nicht oder nicht richtig bei der\ngesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl.I S.191)                       zuständigen Gemeinde abgegeben hat.\ngleichgestellten Personen ermäßigt sich die Steuer-\nmeßzahl auf die Hälfte. Das gleiche gilt für die nach                        (3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Rech-\n§ 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes                            nungsjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-\ngleichgestellten Personen, deren Gesamtumsatz in                          steuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-\ndem dem Rechnungsjahr unmittelbar vorangegange-                           ertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf\nnen Kalenderjahr 50 000 Deutsche Mark nicht über-                         Festsetzung des Steuermeßbetrag.s innerhalb der\nstiegen hat.                                                              Rechtsmittelfrist für den Gewerbesteuermeßbescheid\ngestellt werden, in dem diese Beträge erstmals als\n(4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer muß                          Gewerbeertrag erfaßt worden sind.\nunbeschadet der Vorschrift des Absatzes 5 für alle\nin der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der\ngleiche sein. Er kann von dem Hebesatz für die\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem                                                   Abschnitt IV\nGewerbekapital abweichen.\nZerlegung\n(5) Die Vorschrift des § 17 (Zweigstellensteuer)\ngilt entsprechend für die Lohnsummensteuer.                                                         § 28\n§ 26                                                      Allgemeines\nFälligkeit                                 Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nAusübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nDie Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat                           unterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\nist spätestens am 15. des darauffolgenden Kalender-                       rneßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\nmonats zu entrichten. Hat die Gemeinde von der                            fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\nBefugnis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht,                         Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\nso ist die Lohnsummensteuer für das abgelaufene                           stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\nKalendervierteljahr späteslens am 15. Tag nach Ab-                        oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nzeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-\n*) § 24 /\\bs. 3 Ziff. 2 isl durch die Anderunq des § 8 Ziff. 3 und 4 und\nmeinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\ndurch rlie Streic:hunq cl<)S § 8 Ziff. 5 und 6 auf Grund des Gese1.zes § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-\nzur Anderunq des Cew<)rbesleuerrwselzes vom 30. Juli 1963 (Bun-\ndesqeset:r.bl. I S. 56'.l) qeqenstandslos neworden.                    liegen, sind nicht zu berücksichtigen.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                          467\n§ 29                                                   § 32\nZerlegungsmaßslab                                          (gestrichen)\n(1) Zerlegungsmaßstab ist                                                      § 33\n1. bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunterneh-                   Zerlegung in besonderen Fällen\nmen\n(1) Führt die Zerlegung nach §§ 28 bis 31 zu einem\ndas Verhältnis, in dem die Summe der in allen\noffenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maß-\nBetriebstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen\nzu den in den Betriebstätten der einzelnen Ge-      stab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnis~e\nbesser berücksichtigt. In dem Zerlegungsbesche1d\nmeinden erzielten Betriebseinnahmen steht;\nhat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß bei der\n2. in den übrigen Fällen vorbehaltlich der Ziffer 3     Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.\ndas Verhältnis, in dem die Summe der Arbeits-          (2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-\nlöhne, die an die bei allen Betriebstätten (§ 28)\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-\nbeschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind,\nbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\nzu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den\nBetriebstätten der einzelnen Gemeinden beschäf-\ntigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;                                      § 34\n3. bei Wareneinzelhandelsunternehmen                                         Kleinbeträge\nzur Hälfte das in Ziffer 1 und zur Hälfte das in       (1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nZiffer 2 bezeichnete Verhältnis.                    nicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er\nin voller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die         sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen,         Geschäftsleitung im Au5land oder in einem der in\ndie in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden     § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb\n(§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)     des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der\nerzielt oder gezahlt worden sind.                       Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der\n(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die     sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-\nBetriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle           sichtigenden Betriebstätten befindet.\n1000 Deutsche Mark abzurunden.\n(2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nzwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\n§ 30                         nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deutsche\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten       Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der Ge-\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-     meinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag        befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-         den.\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und       (3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter     höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\nBerücksichtigung der durch das Vorhandensein der        sind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\nBetriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.              nach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\nhöhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-\n§ 31                          sung nach Absatz 2.\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung                                 § 35\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des               Zerlegung bei der Lohnsummensteuer\n§ 24 Abs. 2 bis 5 mit folgenden Abweichungen:\nErstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\n1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Ver-            Gemeinden so ist der unter Zugrundelegung der\ngütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind    Lohnsumm~ berechnete Steuermeßbetrag durch den\nnicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige      Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\nVergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar-        sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zer-\nbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen.         legen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\n2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen    das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\nPerson betrieben werden, sind für die im Betrieb\ntätigen Unternehmer (Mitunternehmer) insgesamt\n10 000 Deutsche Mark jährlich anzusetzen.\nAbschnitt V\n3. (gestrichen)\n4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-\nGewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung\n§ 35a\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel             (1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit\nerhöhten Betrag anzusetzen.                         sie im Inland -     mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6","468                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSatz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,             a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und                b) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und\ndem Gewerbekapital.                                             des Gewerbekapitals,\n(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Geset-          c) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,\nzes ist ein GewerbE~betrieb, dessen Inhaber nach den        soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nVorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-             Besteuerung und zur Vermeidung von Unbillig-\nrungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-              keiten in Härtefällen erforderlich ist,\nwerbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte            d) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-\nlediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-            meßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-\nwaren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der                  summensteuer;\nGewerbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines\neinheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes      2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nGewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so             a) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-\nist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes                   rung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-\nGewerbe zu behandeln.                                            benden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nder Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.            •Härtefällen erforderlich ist,\n(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der              b) über die Steuerbefreiung von Krankenan-\nMittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer                 stalten des Bundes, eines Landes, einer Ge-\nGemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden,                 meinde oder eines Gemeindeverbands sowie\nso hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeß-                von anderen Krankenanstalten, die in beson-\nbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalender-                   derem Maß der minderbemittelten Bevölke-\nmonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zer-                   rung dienen,\nlegen.                                                      c) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer\nAbschnitt VI                                staatlichen Lotterie,\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids                   d) über die Steuerbefreiung bei bestimmten\nvon Amts wegen                                kleineren Versicherungsvereinen auf Gegen-\nseitigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über\n§ 35b                                    die Beaufsichtigung der privaten Versiche-\nrungsunternehmungen und Bausparkassen,\n(1) Der Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts\nwenn sie von der Körperschaftsteuer befreit\nwegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen,\nsind,\nwenn der Einkommensteuerbescheid, der Körper-\nschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid         e) über die Beschränkung der Hinzurechnung\ngeändert wird und die Änderung die Höhe des Ge-                  von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2\nwinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts                  Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhält-\ndes gewerblichen Betriebs berührt. Die Änderung                  nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlage-\nvermögens,\ndes Gewinns aus Gewerbebetrieb oder des Einheits-\nwerts des gewerblichen Betriebs ist in dem neuen             f) über die Begriffsbestimmung des Waren-\nGewerbesteuermeßbescheid insoweit zu berücksich-                 einzelhandelsunternehmens,        die für  die\ntigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des              Zweigstellensteuer (§ 17) und die Zerlegung\nGewerbekapitals beeinflußt.                                      (§ 29) unterschiedlich sein kann,\ng) über die Festsetzung abweichender Voraus-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch\nzahlungstermine.\nfür den Fall, daß der Gewerbesteuermeßbescheid,\nder von Amts wegen durch einen neuen Bescheid                                         § 35 d\nzu ersetzen ist, bereits unanfechtbar geworden ist.                                Neufassung\nDer Erlaß des neuen Gewerbesteuermeßbescheids\nkann zurückgestellt werden, bis die Änderung des           Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nEinkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuer-       im Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\nbescheids oder des Feststellungsbescheids unan-         nern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes und\nfechtbar geworden ist. Von dem Erlaß eines neuen        der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in\nGewerbesteuermeßbescheids ist abzusehen, wenn           der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,\ndie Änderung nur geringfügig ist.                       unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-\nfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\ndes Wortlauts zu beseitigen.\nAbschnitt VII\nDurchführung                                                Abschnitt VIII\n§ 35 C                                    Obergangs- und Schlußvorschriften\nErmächtigung                                                      § 36\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-                       Z.eitlicher Geltungsbereich\nmung des Bundesrates                                       (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes           soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-\nRechtsverordnungen zu erlassen                       stimmt ist, erstmals anzuwenden","Nr. 24 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                          469\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag         zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. De-\nund dem Gewerbekapilal für den Erhebungszeit-       zember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996) die Festset-\nraum 1965,                                          zung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanz-\namt belassen oder übertragen worden, so kann das\n2. bei der Lohnsummensleuer auf Lohnsummen, die\nFinanzamt die Berichtigung 'des Gewerbesteuermeß-\nnach dem 31. Dezember 1964 gezahlt werden.\nbescheids nach Satz 1 und die Änderung der Zer-\n(2) § 2 a ist anzuwenden auf Arbeitsgemein-          legung nach den Sätzen 3 bis 5 bis zum Ablauf des\nschaften, die nach dem 31. Dezember 1964 gegründet       31. Dezember 1963 von Amts wegen vornehmen.\nwerden.\n(4) Die Berichtigung vor dem 25. Januar 1962\n(3) § 8 Ziff. 3 und 4 ist von dem Erhebungszeit-     rechtskräftig gewordener Gewerbesteuermeßbe-\nraum 1949 an, § 9 ZHf. 1 Satz 4 von dem Erhebungs-       scheide und Gewerbesteuerbescheide kann nicht mit\nzeitraum 1957 an anzuwenden. § 8 Ziff. 5 und 6 und       der Begründung verlangt werden, daß § 8 Ziff. 5\n§ 31 Ziff. 3 des Gewerbesteuergesetzes in den je-        und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den vor dem\nweils angewendeten Fassungen sind vom Erhe-              25. Januar 1962 angewendeten Fassungen nichtig sei.\nbungszeitraum 1949 an nicht mehr anzuwenden.\n(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 1963 schriftlich zu\nstellen oder zur Niederschrift zu erklären.\n§ 36 a\nBerichtigung von Gewerbesteuermeßbescheiden                                   § 36 b\nund Gewerbesteuerbescheiden\nErstattung von Gewerbesteuer\n(1) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ände-\nNach dem 24. Januar 1962 gezahlte oder beigetrie-\nrung des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Juli 1963\nbene Beträge für Gewerbesteuer, die in einem vor\n(Bundesgesetzbl. I S. 563) erlassene, nach dem\n24. Januar 1962 rechtskräftig gewordene Gewerbe-         dem 25. Januar 1962 rechtskräftig gewordenen Ge-\nsteuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume            werbesteuerbescheid festgesetzt worden sind, sind\n1949 bis 1961, die auf den Vorschriften des § 8          auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit zu erstat-\nZiff. 5 und 6 des Gewerbesteuergesetzes in den           ten, als die Steuerbeträge ohne Anwendung der\nvor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ange-        Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6 des Gewerbe-\nwendeten Fassungen beruhen, sind auf Antrag des          steuergesetzes in den vor dem 25. Januar 1962 an-\nSteuerpflichtigen zu berichtigen. Sonstige den zu be-    gewendeten Fassungen nicht zu entrichten gewesen\nrichtigenden Bescheiden zugrunde liegende recht--        wären. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. De-\nliehe Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen      zember 1963 schriftlich zu stellen oder zur Nieder-\nbleiben maßgebend.                                       schrift zu erklären.\n(2) Absatz 1 gilt auch für Gewerbesteuermeß-                                  § 36 C\nbescheide, die vor dem 25. Januar 1962 für die Erhe-                       Lohnsummensteuer\nbungszeiträume 1949 bis 1961 erlassen wurden und\ngegen die wegen der Anwendung der in Absatz 1               (1) Gehälter und sonstige für eine Beschäftigung\nbezeichneten Vorschriften form- und fristgerecht         im Betrieb gewährte Vergütungen im Sinne des § 8\nVerfassungsbeschwerde eingelegt worden ist.              Ziff. 3 bis 6 des Gewerbesteuergesetzes in den je-\nweils angewendeten Fassungen gehören für die\n(3) Vor dem Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeich-   Rechnungsjahre 1949 bis 1961 nicht zur Lohnsumme\nneten Änderungsgesetzes erlassene Gewerbesteuer-         (§ 24), soweit sie bei der Ermittlung des Gewerbe-\nmeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1949 bis         ertrags hinzugerechnet sind.\n1961, die auf den Vorschriften des § 8 Ziff. 5 und 6\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Gehälter\ndes Gewerbesteuergesetzes in den vor dem Inkraft-\nund sonstigen Vergütungen bei der Ermittlung des\ntreten des Änderungsgesetzes angewendeten Fas-\nGewerbeertrags für die Erhebungszeiträume 1949\nsungen beruhen, sind auf Antrag der hebeberechtig-\nbis 1961 nicht hinzugerechnet sind, gehören sie für\nten Gemeinde(n) zu berichtigen, wenn die auf den\ndie Rechnungsjahre 1949 bis 1961 zur Lohnsumme.\nGewerbesteuermeßbescheiden beruhenden Gewerbe-\nDie hebeberechtigte Gemeinde kann die Festsetzung\nsteuerbescheide auf Grund des § 79 Abs. 2 des Ge-\ndes Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme beantra-\nsetzes über das Bundesverfassungsgericht vom\ngen, die sich unter Einbeziehung dieser Gehälter und\n~-2. _März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt ge--\nsonstigen Vergütungen ergibt (§ 27 Abs. 1). Der An-\nandert durch das Gesetz vom 8. September 1961\ntrag ist innerhalb der Rechtsmittelfrist für den Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1665), nkht mehr vollstreckbar\nwerbesteuermeßbescheid zu stellen, in dem die Hin-\nsind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. In den Fäl-\nzurechnung der bezeichneten Gehälter und sonstigen\nlen des § 28 ist § 387 Abs. 2 der Reichsabgabenord-\nVergütungen unterblieben ist.\nnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur der\nZerlegungsanteil der Gemeinde, die den Antrag               (3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in\nnach Satz 1 gestellt hat, zu ändern ist. Der neue Zer-   den Fällen des § 36 b. Der Antrag ist innerhalb von\nlegungsanteil darf den nach der bisherigen Zer-          drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erstat-\nlegung auf die Gemeinde entfallenden Anteil nicht        tung der Gewerbesteuer nach § 36 b Satz 1 oder nach\nübersteigen. Im übrigen bleibt die bisherige Zer-        rechtskräftiger Feststellung des Erstattungsanspruchs\nlegung unberührt. Ist nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes       zu stellen.","470                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 36 d                                                   § 37\nZeitlicher Geltungsbereich für das Saarland                   Anwendung im Land Berlin\nBefand sich bei Ablauf des 5. Juli 1959 die Ge-\nschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nReisegewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerb-        des Dritten Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952\nlichen Tätigkeit im Saarland, so tritt bei Anwen-       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ndung des § 36 Abs. 2 und des § 36 a Abs. 1 bis 3 an    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndie Stelle der Erhebungszeiträume 1949 und 1957        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\njeweils der Erhebungszeitraum 1959/60.                 Dritten Uberleitungsgesetzes.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                                                                                                     471\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 18, ausgegeben am 1. Juni 1965\nTag                                                                            Inhalt                                                                                            Seite\n24.5.65    Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt                                                                                                      833\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 9510-1\nHebt auf Bundesgesetzbl.111 9510-1, 9510-7, 9510-7-1, 9519-1\nAndert Bundesgesetzbl.111 4100-1, 9512-2, 9513-2, 9517-1\n26. 5. 65 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und niederländischen Grenz-\nabfertigung im Schiffsverkehr auf dem Coevorden-Piccardie-Kanal . . . . • • . . • • . . . . . • . . . . . .                                                               838\nNr. 19, ausgegeben am 4. Juni 1965\n28.  5. 65 Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Industriekartoffeln)                                                                                    841\nÄndert Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)\n28. 5. 65  Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen\nKulturinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           843\n28. 5. 65  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-italienischen Abkommens und der Ver-\nordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kultur-\ninstitute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . •     847\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                   Bundesanzeiger                                  lnkraft-\nNr.                 vom                          tretens\n13. 5. 1965  Verordnung über die Gebühren für Gespräche\nund Leitungen zwischen den Ortsnetzen Bonn und\nBad Godesberg                                                                                                        93             19.5.1965                          1. 9 . 1965\n8. 5. 1965  Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Aurich über die Sperrung der\nAlten Ems und der Jade                                                                                               93             19. 5. 1965                       24.5.1965\nBerichtigung der Strom- und schiffahrtpolizei-\nlichen Anordnung zur Sicherung des Verkehrs im\nBereich der Tankerreinigungsanlage des Nord-\ndeutschen Lloyd auf der Unterweser                                                                                   93             19.5.1965\n13. 5. 1965  Verordnung Nr. 7/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-\nfahrt                                                                                                                95             21. 5. 1965                       Siehe§ 4\n18.5.1965    Verordnung TSF Nr. 4/65 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                                 95            21. 5. 1965                        24.5.1965\n20.5.1965    Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-\nerzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1965/66                                                                          96             22.5.1965                         24.5.1965\nÄndert Bundesgesetzbl. III 7842-11-2\n17. 5. 1965  Verordnung Nr. 8/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                            99            29.5.1965                          Siehe§ 4\n25.5.1965    Verordnung TSM Nr. 1/65 über den Tarif für\nden Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                                  99            29.5.1965                           1. 6. 1965\n17.5.1965    Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Ände-\nrung der Butterverordnung                                                                                             99            29.5.1965\nBetrillt Bundesgesetzbl. III 7842-3","472                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Verotfentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                            -    Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.        vom                  Seite\n19. 5. 1965      Verordnung Nr. 66/65/EWG der Kommission zur\nAngleichung des Wortlauts der Verordnung\nNr. 149/64/EWG über die Berechnung der Ab-\nschöpfungsbeträge und Erstattungen für be-•\nstimmte Milcherzeugnisse an die durch die Ver-\nordnung Nr. 42/65/EWG vorgenommenen Ände-\nrungen                                                                                   87     20. 5. 1965               1461\nBerichtigung zur Verordnung Nr. 112/64/EWG\nvom 30. Juli 1964 zur Festsetzung der Referenz-\npreise für Milcherzeugnisse (AB Nr. 130 vom\n12. 8. 1964)                                                                            87     20. 5. 1965               1467\n21. 5. 1965      Verordnung Nr. 67/65/EWG zur Änderung der\nAnhänge der Verordnung Nr. 157/64/EWG aus\nAnlaß einer Änderung der Notierung bei dem\nim Anhang I der Verordnung Nr. 157/64/EWG be-\nschriebenen Erzeugnis der Gruppe Nr. 2 in Bel-\ngien                                                                                    89      24.5.1965                1509\n24. 5. 1965      Verordnung Nr. 6B/65/EWG der Kommission zur\nAnderung eines Ausgleichskoeffizienten zwi-\nschen einer auf dem Weltmarkt angebotenen\nHartweizenqualitüt und der für den Schwellen-\npreis maßgebenden Standardqualitüt                                                      91      25.5.1965                1527\n25. 5. 1965      Verordnung Nr. 69/65/EWG der Kommission über\nden beschleunigten Absatz überschüssiger Butter-\nbestünde in staatlicher Lagerhaltung                                                    93      29.5.1965                1601\n26. 5. 1965      Verordnung Nr. 70/65/EWG der Kommission zur\nÄnderung der Bestimmung der Verordnung\nNr. 100 über die Anwendungsdauer eines Re-\nferenzpreises                                                                           93      29.5.1965                1603\n26.5.1965        Verordnung Nr. 71/65/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für Pflaumen                                             93      29.5.1965                1603\n26. 5. 1965       Verordnung Nr. 72/65/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für Pfirsiche                                           93      29.5.1965                1604\n26. 5. 1965       Verordnung Nr. 73/65/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für im Freien an-\ngebaute Tomaten                                                                        93      29.5.1965                1605\n26. 5. 1965       Verordnung Nr. 74/65/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für Kirschen                                            93      29.5.1965                1606\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesqcsetzbluil erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliciung verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgc!scl.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten q• ordnet veröffentlicht. Bezugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.\nBczugsheclinqunqcn für Teil I und ll: Lu u l c n der Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z c Ist ü c k e je m1c1efilngene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 1)9 oder nuch Bczahlunq auf Cnmd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}