{"id":"bgbl1-1965-24-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":24,"date":"1965-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_24.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes","law_date":"1965-05-24T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                     Ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 1965                                                                                           Nr. 24\nTag                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n24. 5. 65 Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            449\nErsetzt Bundesgesetzbl. lll 611-4\n25.5.65   Neufassung des Gewerbesteuergesetzes                                                                                                           458\nErsetzt Bundesgeselzbl. 111 611-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 und Nr. 19    .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. .. .. ... . .. .. .. .                           471\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     471\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   472\nDieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten der Nachweis der Fundstellen der Bundesgesetzgebung nach dem Stande\nvom 1. Januar 1965 bei\nBekanntmachung\nder Neufassung des Körperschaitsteuergesetzes\nVom 24. Mai 1965\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung vom 13. September\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) wird nachstehend\nder Wortlaut des Körperschaftsteuergesetzes unter\nBerücksichtigung\na) des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nEinkommensteuergesetzes,                    des Körperschaft-\nsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-\ngesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. 1\nS. 147) und\nb) des Steueränderungsgesetzes 1965 vom 14. Mai\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 377)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 24. Mai 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","450                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nKörperschaftsteuergesetz\n(KStG 1965) *)\nin der Fassung vom 24. Mai 1965\n1. Steuerpflicht                     Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin\n{West) als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig be-\n§ 1                      handelt werden.\nUnbeschränkte Steuerpflicht                                             § 3\n(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                 Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht\ndi.e folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-              Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-\ngen und Vermögensmassen, die ihre Geschäfts•                  ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind\nleitung oder ihren Sitz im Inland haben:                      dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-\n1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom-          men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-\nmanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften           kommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen\nmit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften,         Steuerpflichtigen zu versteuern ist.\nbergrechtliche Gewerkschaften);\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;                                             § 4\n3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;                                  Persönliche Befreiungen\n4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;            (1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit\n5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen            1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\nund andere Zweckvermögen;                                      bahn, das Unternehmen „Reichsautobahnen\", die\n6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften                    Monopolverwaltungen des Bundes und die\ndes öffentlichen Rechts; einem solchen Betrieb                 staatlichen Lotterieunternehmen;\nsteht die Verpachtung eines Betriebs gewerb-               2. die Reichsbank, die Deutsche Bundesbank, die\nlicher Art gleich.                                             Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Deutsche\nRentenbank, die Deutsche Rentenbank-Kredit-\n(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflich!.                anstalt, die Lastenausgleichsbank (Bank für Ver-\nerstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.\ntriebene und Geschädigte), die Deutsche Landes-\nrentenbank, die Deutsche Siedlungsbank, die\n§ 2                           Landwirtschaftliche Rentenbank und die Deut-\nsche Genossenschaftskasse;\nBeschränkte Steuerpflicht\n3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt-\n(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind                 schaftlicher Art erfüllen;\n1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-              4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\nmögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung                  den Sparkassen, soweit sie der Pflege des\nnoch ihren Sitz im Inland haben,                               eigentlichen Sparverkehrs dienen;\nmit ihren inländischen Einkünften;                      5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-                  schaften und ähnliche Realgemeinden. Unter-\nmögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer-                   halten sie einen Gewerbebetrieb, der über den\npflichtig sind,                                                Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, oder\nmit den inlti.ndischen Einkünften, von denen ein            haben sie einen solchen Gewerbebetrieb ver-\nSteuerabzug zu erheben ist.                                 pachtet, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaften,\nmögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen, die\noder sonstigen Verfassung und nach ihrer tat-\nweder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Gel-\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und\ntungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin\nunmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder\n(West), aber ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in\nmildtätigen Zwecken dienen. Unterhalten sie\neinem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über\nKörperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nden Rahmen einer Vermögensverwaltung hin-\nmögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im\nausgeht, so sind sie insoweit steuerpflichtig;\n7. rechtsfähige Pensions-,       Witwen-,     Waisen-,\n*) Ersetzt Bundesuesetzbl. III 611-4                               Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                            451\nsonstige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der          (2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den\nNot oder Arbeitslosigkeit,                            Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-\npflichtet sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschafts-\na) wenn sich die Kasse beschränkt\njahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu\naa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige        ermitteln. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das\neinzelner oder mehrerer wirtschaftlicher     Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse\nGeschäftsbetriebe oder                       machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn\nbb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige        aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr be-\nder Spitzenverbände der freien Wohl-         zogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Die Um-\nfahrtspflege     (Arbeiterwohlfahrt-Haupt-    stellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom\nausschuß, Innere Mission und Hilfswerk       Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich\nder Evangelischen Kirche in Deutsch-         nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem\nland, Deutscher Caritasverband, Deut-        Finanzamt vorgenommen wird.\nscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,\nDeutsches Rotes Kreuz und Zentral-                                      § 6\nwohlfahrtsstelle der Juden in Deutsch-\n(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkom-\nland) einschließlich ihrer Untergliede-\nmen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vor-\nrungen, Einrichtungen und Anstalten\nschriften des Einkommensteuergesetzes und den\nund sonstiger gemeinnütziger Wohl-\n§§ 7 bis 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch ver-\nfahrtsverbände, und\ndeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nb) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art\nsicherungsunternehmen gilt für Beitragsrückerstat-\nund Höhe der Leistungen eine soziale Ein-\ntungen, die auf Grund des Geschäftsergebnisses\nrichtung darstellt;\ngewährt werden, vorbehaltlich der Vorschriften der\n8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Cha-        Absätze 3 und 4 folgendes:\nrakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-\n1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Lebens-\nlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Unterhalten\nversicherungsgeschäft stammen, sind abzugsfähig.\nsie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der\ndem Verbandszweck dient, so sind sie insoweit         2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem\nsteuerpflichtig. Dient ein wirtschaftlicher Ge-            Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind nur\nschäftsbetrieb nicht dem Verbandszweck, so ist             insoweit abzugsfähig, als sie den Uberschuß nicht\nder Berufsverband steuerpflichtig;                         übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die\nauf das Wirtschaftsjahr entfallenden Versiche-\n9. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nrungsleistungen, Uberträge und Rücklagen sowie\nderen Hauptzweck die Verwaltung des Ver-\ndie sämtlichen sonstigen persönlichen und sach-\nmögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsver-\nlichen Betriebsausgaben allein aus der auf das\nband der in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern\nWirtschaftsjahr entfallenden Beitragseinnahme\nihre Erträge im wesentlichen aus dieser Ver-\nbestritten worden wären. Die Beitragsrückerstat-\nmögensverwaltung herrühren und ausschließlich\ntung muß spätestens bei Genehmigung des Ab-\ndem Berufsverband zufließen;\nschlusses des Wirtschaftsjahrs durch die satzungs-\n10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versor-             mäßig zuständigen Organe mit der Maßgabe\ngungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren                 beschlossen werden, daß sie auf die binnen\nAngehörige auf Grund einer durch Gesetz an-                 Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig wer-\ngeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-                  denden Beiträge anzurechnen oder binnen Jahres-\npflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind,              frist nach der Beschlußfassung bar auszuzahlen\nwenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung                ist.\nkeiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als\n(3) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-\ndas Zwölffache der Beiträge, die höchstens nach\nerstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\nden §§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsversiche-\nausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-\nrungsordnung entrichtet werden können.\nsen Zweck durch Satzung oder durch geschäfts-\n(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-         planmäßige Erklärung gesichert ist.\nzuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem\n(4) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le-\nSteuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2) ..\nbensversicherungsgeschäft allein oder neben ande-\n(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziff. 3 bis 9          ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das\nsind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1            Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vom Hun-\nZiff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.                          dert des nach den Vorschriften des Einkommen-\nsteuergesetzes und dieses Gesetzes ermittelten\nII. Einkommen                          Gewinns zu versteuern, von dem der bei dem\nLebensversicherungsgeschäft für die Versicherten\n1. Allgemeines                         bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist.\n§ 5\n§ 7\n(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem\nEinkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines             Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne\nKalenderjahrs bezogen hat.                                  Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder","452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,       ausschüttenden Kapitalgesellschaften berücksichti-\nmit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und       gungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19\nam Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften ver-     Abs. 3 Satz 1 sind.\nbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.\n§ 10\n(gestrichen)\n2. Sachliche Befreiungen\n§ 8\n3. Abzugsfähige Ausgaben\nBei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien\nund politischen Vereinen                                           § 11\n(1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt          Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-\nsteuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des     den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits\nEinkommens die auf Grund der Satzung erhobenen           nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes\nBeiträge der Mitglieder außer Ansatz.                    abzugsfähige Ausgaben sind:\n(2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-\n1. bei Kapitalgesellschaften\neinen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben\naußerdem die Einkünfte der in § 2 Abs. 3 Ziff. 3 bis 5      die Kosten der Ausgabe          von   Gesellschafts-\nund 7 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten              anteilen, soweit\nArt mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des            a) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld\n§ 43 des Einkommensteuergesetzes außer Ansatz.                  gedeckt werden können oder\nb) die Gesellschaftsanteile für die Einbringung\n§ 9                                  eines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs\neines Einzelgewerbetreibenden oder einer\nBei Schachtelgesellschaften                      Gesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-\n(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapital-          kommensteuergesetzes, an deren Vermögen\ngesellschaft, ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ver-           im Zeitpunkt der Einbringung natürliche Per-\nsicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein                   sonen mit mindestens 51 vom Hundert betei-\nBetrieb einer inländischen Körpe:r;schaft des öffent-           ligt waren, gewährt werden. Das gilt nur,\nlichen Rechts nachweislich seit Beginn des ·wirt-               wenn die Nennwerte dieser Gesellschafts-\nschaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder                  anteile mindestens 75 vom Hundert des Nenn-\nStammkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen               kapitals der Kapitalgesellschaft betragen. Ge-\nKapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder              hören zum eingebrachten Betriebsvermögen\nAnteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar                Grundstücke, so ist die Grunderwerbsteuer\nbeteiligt, so bleiben die auf die Beteiligung entfal-           den Kosten der Ausgabe der Gesellschafts-\nlenden Gewinnanteile jeder Art außer Ansatz. Ist                anteile zuzurechnen;\nein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so         2. bei Versicherungsunternehmen\ntritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letz-\nZuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nten Veranlagung zur Vermögensteuer festgestellt\nworden ist.                                                 lagen, soweit sie für die Leistungen aus den am\nBilanzstichtag laufenden Versicherungsverträgen\n(2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-          erforderlich sind;\nben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht\nvorzunehmen.                                             3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien\nder Teil des Gewinns, der an persönlich haftende\n(3) Die nach Absatz 1 außer Ansatz bleibenden            Gesellschafter auf ihre nicht auf das Grund-\nGewinnanteile, die bei der ausschüttenden Kapital-          kapital gemachten Einlagen oder als Vergütung\ngesellschaft berücksichtigungsfähige Ausschüttungen         (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt\nim Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind, unterliegen           wird;\neiner besonderen Körperschaftsteuer, die nach der\nHöhe dieser Gewinnanteile bemessen wird; § 5 gilt        4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,\nentsprechend. Bei einer Kapitalgesellschaft sind            daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz\ndiese Gewinnanteile um den Betrag zu kürzen, in             oder teilweise erlassen werden;\ndessen Höhe ihre berücksichtigungsfähigen Aus-\nschüttungen nicht zu einer Ermäßigung der Körper-        5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,\nreligiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer\nschaftsteuer nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2, Abs. 2\nZiff. 1 führen.                                             Zwecke und der als besonders förderungswürdig\nanerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten          Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Einkom-\nentsprechend, wenn Bund, Länder, Gemeinden oder             mens oder 2 vom Tausend der Summe der gesam-\nGemeindeverbände an unbeschränkt steuerpflichti-            ten Umsätze und der im Kalenderjahr auf-\ngen Kapitalgesellschaften beteiligt sind. Von den auf       gewendeten Löhne und Gehälter. Für wissen-\ndiese Beteiligungen entfallenden Gewinnanteilen ist         schaftliche Zwecke erhöht sich der Vomhundert-\nindessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag inso-            satz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Einkom-\nweit vorzunehmen, als diese Gewinnanteile bei den           men im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkorn-","Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                         453\nmen vor Abzug der in Satz 1 und in § 10 d des        Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Ge-\nEinkommensteuergesetzes        bezeichneten   Aus-   winn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kür-\ngaben.                                               zen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet\nworden ist.\n4. Nichtabzugsfähige Ausgaben                    (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen die\nsonst geltenden Vorschriften anzuwenden.\n§ 12\nNicht abzugsfähig sind\n7-. Verschmelzung (Fusion}\n1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwek-                            und Umwandlung\nken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Sat-\nzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben\nsind;                                                                          § 15\n2. die Steuern vom Einkommen und die Vermögen·-             (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft\nsteuer;                                              mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen\nanderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.\n3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des      Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle\nAufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands      des zur Verteilung kommenden Vermögens der\noder andere mit der Uberwachung der Geschäfts-       Wert der für die Ubertragung des Vermögens ge-\nführung beauftragte Personen gewährt werden.         währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-\npunkt der Ubertragung.\n(2) Der beim Ubergang sich ergebende Gewinn\n5. Anteilige Abzüge                     scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die\nfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\n§ 13\n1. das Vermögen einer inländischen Kapitalgesell-\nIst das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflich-         schaft muß als Ganzes auf eine andere inlän-\ntig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abgezogen               dische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von\nwerden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in          Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesell-\nunmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang ste-             schaft übergehen;\nhen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften,\n2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Gewinn\nvon denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 2 Abs. 1\nZiff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben nicht zu-            später der Körperschaftsteuer unterliegt.\nlässig.\n8. Verlegung der Geschäftsleitung\n6. Auflösung und Abwicklung                                        ins Ausland\n(Liquidation}\n§ 16\n§ 14\n(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka-\n(1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-      pitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz\nlösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im       oder eines von beiden ins Ausland und scheidet sie\nZeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-          dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht aus, so\nsteuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungszeit-       ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des\nraum soll drei Jahre nicht übersteigen.                  zur Verteilung kommenden Vermögens tritt der ge-\n(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Ab-       meine Wert des vorhandenen Vermögens.\nsatzes 1 ist das zur Verteilung kommende Vermögen            (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-\n(Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen am                dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichti-\nSchluß des der Auflösung vorangegangenen Wirt-           gen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Ausland\nschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen) ge-           verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an einen an-\ngenüberzustellen.                                        deren übertragen wird.\n(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die\nsteuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die\n§ 17\ndem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum\nzugeflossen sind.                                                               (gestrichen)\n(4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-\ntriebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-\nnen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-                             III. Steuertarif\nschaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Veran-\nlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-                                     § 18\ngrunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag\nAbrundung\ndes eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,\nwenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe             Zur Berechnung der. Körperschaftsteuer wird das\nder Einlagen oder der Anschaffungs- oder Herstel-        Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nlungspreis im Sinne des Einkommensteuergesetzes.          abgerundet.","454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 19                         künfte aus dem langfristigen Kommunalkredit-, Real-\nSteuersätze                       kredit- und Meliorationskreditgeschäft,\n(1) Die! Körperschaftslcuer beträgt                    bei privaten Bausparkassen für Einkünfte aus dem\nlangfristigen Kommunalkredit- und Realkredit-\n1. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-      geschäft,\nschai'ten (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), soweit sie nicht zu\nden in Ziffer 2 bezeichneten Gesellschaften ge--      bei reinen Hypothekenbanken,\nhören,                                                bei gemischten Hypothekenbanken für die Einkünfte\n51 vom Hundert des Einkommens.                        aus den in § 5 des Hypothekenbankgesetzes bezeich-\nneten Geschäften,\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be--\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)      bei Schiffspfandbriefbanken,\nauf 15 vom T-Iundert des Einkommens;                  bei der Industriekreditbank Aktiengesellschaft, der\n2. bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-      Deutschen Industriebank, der Berliner Industriebank\nschaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1), deren bei der letzten  Aktiengesellschaft und der Saarländischen Investi-\nVeranlagunq zur Vermögensteuer zugrunde ge-           tionskreditbank Aktiengesellschaft für Einkünfte aus\nlegtes Vermög.en zuzüglich des Werts der Beteili-     dem langfristigen Kreditgeschäft\ngungen im Sinne des § 60 Abs. 1 des Bewertungs-\n1. 27,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die\ngesetzes den Betrag von 5 Millionen Deutsche\nSteuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft im Sinne\nMark nicht übersteigt und bei denen seit Beginn\ndes Absatzes 1 Ziff. 1 ist.\ndes Wirtschaftsjahrs ununterbrochen die folgen-\nden Voraussetzungen vorliegen:                            Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)\nDie AnteHe müssen mindestens zu 76 vom Hun-\nauf 15 vom Hundert des Einkommens;\ndert des Nennkapitals natürlichen Personen ge-\nhören,                                                2. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000\nbei Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-             Deutsche Mark des Einkommens\nschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen           21,5 vom Hundert,\nlauten. Die Aktien dürfen nicht zum Handel an             für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\neiner Börse oder im gen~gelten Freiverkehr zu-            Deutsche Mark des Einkommens\ngelassen sein,                                            24 vom Hundert,\ndie Nennwerte der zum Betriebsvermögen ge-                für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\nhörenden Beteiligungen dürfen insgesamt das               Deutsche Mark des Einkommens\nNennkapital nicht übersteigen,                            26,5 vom Hundert,\nfür die ersten angefangenen oder vollen           für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens               Deutsche Mark des Einkommens\n39 vom Hundert,                                   29 vom Hundert,\nfür die weiteren angefangenen oder vollen         für die weiteren angefangenen oder vollen 10 000\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens               Deutsche Mark des Einkommens\n44 vom Hundert,                                   31,5 vom Hundert,\nfür die weiteren angefangenen oder vollen         für alle weiteren Beträge des Einkommens\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens               26,5 vom Hundert,\n49 vom Hundert,\nwenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft\nfür die weiteren angefangenen oder vollen         im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist;\n10 000 DPutsche Mark des Einkommens\n54 vom Hundert,                               3. 26,5 vom Hundert des Einkommens, wenn die\nSteuerpflichtige eine Körperschaft, Personenver-\nfür die weiteren angefangenen oder vollen\neinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Ab-\n10 000 Deutsche Mark des Einkommens\nsatzes 1 Ziff. 3 ist.\n59 vom Hundert,\nfür alle weiteren Beträge des Einkommens         (3) Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind\n49 vom Hundert.                               die bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell-\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich für die be-      schaften (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1) auf Grund eines den ge-\nrücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (Absatz 3)      sellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden\nauf 26,5 vom Hundert des Einkommens;                  Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommenen Ge-\nwinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Er-\n3. bei den übrigen Körperschaften, Personenvereini-       gebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind.\ngungen und Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2        Die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen sind\nbis 6, § 2 Abs. 1 Ziff. 1)\n49 vom Hundert des Einkommens.                        1. bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1\nZiff. 2, deren Einkommen weniger als 50 000 Deut-\n(2) Die Körperschaftsteuer beträgt                         sche Mark beträgt, im Verhältnis der Aufteilung\nbei Kreditanstalten des öffentlichEm Rechts, mit Aus-         des Einkommens (Absatz 1 Ziff. 2) aufzuteilen und\nnahme der öffentlichen oder unter Staatsaufsicht              bei den entsprechenden Teilen des Einkommens\nstehenden Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4), für Ein-           zu berücksichtigen;","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                         455\n2. bei privaten Bausparkassen, gemischten Hypo-                                  § 19 a\nthekenbanken, der Industriekreditbank Aktien-\ngesellschaft, der Deutschen Industriebank, der                         Steuerermäßigung\nBerliner Industriebank Aktiengesellschaft und der                bei ausländischen Einkünften\nSaarländischen Investitionskreditbank Aktienge-         (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nseILschaft (Absatz 2),                               ihren aus einem ausländischen Staat stammenden\na) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-     Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist, im   Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herange-\nVerhältnis des tarifbegünstigten Teils des Ein-  zogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte aus-\nkommens zu dem nicht tarifbegünstigten Teil      ländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer\ndes Einkommens aufzuteilen und bei den ent-      (§ 19 Abs. 1 und 2) anzurechnen, die auf die Ein-\nsprechenden Teilen des Einkommens zu be-         künfte aus diesem Staat entfällt. Die Vorschriften\nrücksichtigen;                                   des § 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 3 und 6 des\nEinkommensteuergesetzes gelten entsprechend.\nb) wenn die Steuerpflichtige eine Kapitalgesell-\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 ist, nur     (2) Bei der Bemessung der Körperschaftsteuer für\nmit dem Teil anzusetzen, der dem Verhältnis      ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichti-\ndes nicht tarifbegünstigten Teils des Einkom-    ger aus dem Betrieb von Handelsschiffen im inter-\nmens zum gesamten Einkommen entspricht.          nationalen Verkehr ist § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2\nZiffer 1 gilt entsprechend.                      Ziff. 2 entsprechend anzuwenden. Dabei gelten\n50 vom Hundert der Einkünfte aus dem Betrieb von\n(4) Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1     Handelsschiffen im internationalen Verkehr als aus-\nZiff. 2 sind auf Antrag wie Kapitalgesellschaften im     ländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1; § 34 c\nSinne des Absatzes 1 Ziff.1 zu besteuern. Der Antrag     Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes findet keine\nist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der Frist   Anwendung. An Stelle der Anwendung der Sätze 1\nzur Abgabe der Steuererklärung für das Kalender-         und 2 kann die Steuerpflichtige die Anwendung des\njahr (Veranlagungszeitraum) zu stellen, für das der      Absatzes 1 verlangen.\nAntrag erstmals gelten soll. Die Kapitalgesellschaft\nist für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an                                § 19 b\nden Antrag gebunden.\nKapitalanlagen in Entwicklungsländern\n(5) Die besondere Körperschaftsteuer nach § 9\nAbs. 3 beträgt                                              (1) Die obersten Finanzbehörden der Länder kön-\nnen mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\n1. 36 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die aus-       zen auf Antrag bei Steuerpflichtigen, die den Ge-\nschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesellschaft     winn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung er-\nim Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist;                 mitteln und nach dem 31. Dezember 1960 besonders\nförderungswürdige Entwicklungshilfe durch Kapital-\n2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die          anlagen in Entwicklungsländern leisten, zur Erleich-\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-       terung dieser Entwicklungshilfe und zur Minderung\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu    des Wagnisses eine den steuerlichen Gewinn min-\nden in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen       dernde Rücklage zulassen, deren Höhe ein Drittel\ngehört.                                              der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ka-\npitalanlagen nicht übersteigen darf. Die Rücklage ist\n(6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4 Satz 2    vom dritten auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-\nbeträgt                                                  jahr an jährlich mit je einem Fünftel gewinn-\n1. 25 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die            erhöhend aufzulösen. Die Vorschriften des § 34 d\nausschüttende Kapitalgesellschaft eine Gesell-       Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes gelten\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist;          entsprechend.\n2. 12,5 vom Hundert der Gewinnanteile, wenn die             (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nausschüttende KapitalgeselJschaft eine Geisell-      für Entwicklungshilfe durch Kapitalanlagen in Ent-\nschaft im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 1 ist und zu    wicklungsländern, die nach dem 31. Dezember 1962\nden in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichtigen       geleistet worden ist.\ngehört.\n(7) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem       IV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer\nSteuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug\nabgegolten,                                                                       § 20\na) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43                           Allgemeines\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes\nhandelt, oder                                          (1) Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer\nund auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind\nb) wenn der Bezieher der Einkünfte beschränkt            entsprechend die Vorschriften anzuwenden, die für\nsteuerpflichtig ist und die Einkünfte nicht in      die Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die\neinem inländischen gewerblichen oder land- oder     Vorschrift des § 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommen-\nforstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.      steuergesetzes.","456                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden               a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nWirtschaftsjahr (§ 5 Abs. 2 Satz 2) gilt § 35 Abs. 1\ndes Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß              b) über die Feststellung des Einkommens und\ndie Vorauszahlungen auf die Steuerschuld des Ver-                  über die verdeckten Gewinnausschüttungen,\nan]agungszeitraums bereits während des Wirt-                  c) über die sachlichen Befreiungen bei Personen-\nschaftsjahrs zu entrichten sind, das im Veranlagungs-              vereinigungen, bei politischen Parteien und\nzeitraum endet.                                                    politischen Vereinen und bei Schachtelgesell-\n(3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und des            schaften,\n§ 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für Kör-\nd) über die abzugsfähigen Ausgaben, die nicht-\nperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nabzugsfähigen Ausgaben und über die an-\ngensmassen mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\nteiligen Abzüge,\nWohnsitzes und des ~Jewöhnlichen Aufenthaltes je--\nweils die Geschäftsleitung und der Sitz treten.               e) über die Auflösung und Abwicklung, die Ver-\nschmelzung und Umwandlung und über die\n§ 21                                  Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland,\nPauschbesteuerung                        f) über die Ermittlung des Einkommens bei be-\nDas Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in                  - schränkt steuerpflichtigen Versicherungsunter-\neinem Pm1schbetrag festselzen, wenn das steuer-                    nehmen und über die Abzugsfähigkeit der Zu-\npflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und                  führungen zu versicherungstechnischen Rück~\ndie genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer                   lagen bei Versicherungsunternehmen,\nunverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit füh•-              g) über die Anwendung der Tarifvorschriften,\nren würde.\nh) über die Veranlagung und über die Regelung\nder Steuerentrichtung;\nV. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften              2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\n§ 22\na) über die sich aus der Aufhebung oder Än-\nderung von Vorschriften dieses Gesetzes er-\n(gestrichen)                              gebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\n§ 23                                  oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nGenossenschaften, Zentralkassen                        Härtefällen erforderlich ist,\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                 b) über die Befreiung von der Körperschaftsteuer\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    bei bestimmten kleineren Versicherungsver-\neinen auf Gegenseitigkeit im Sinne des§ 53 des\n1. für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und\nGesetzes über die Beaufsichtigung der pri-\nVerwertungsgenossenschaften, deren Geschäfts-                  vaten Versicherungsunternehmungen und Bau-\nbetrieb sich auf den Kreis der Mitglieder be-\nsparkassen, bei denen entweder die Beitrags-\nschränkt, sowie für Kreditgenossenschaften und\neinnahmen eine bestimmte Höhe nicht über-\nZentralkassen, die Kredite ausschließlich an ihn~\nsteigen oder der Betrieb nach dem Geschäfts-\nMitglieder gewähren, eine Befreiung von der                    plan und nach Art und Höhe der Leistungen\nKörperschaftsteuer oder die Anwendung eines er-\neine soziale Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1\nmäßigten Steuersatzes anzuordnen und diese                     Ziff. 7 Buchstabe b darstellt,\nSteuervergünstigungen von der Erfüllung be-\nstimmter Voraussetzungen, z.B. davon abhängig             c) über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Ge-\nzu machen, ,daß die Nutzung, Bearbeitung oder                  schäftsbetriebe, die dem Verbandszweck eines\nVerwertung im Bereich der Land- und Forstwirt-                 Berufsverbands im Sinne des § 4 Abs, 1 Ziff. 8\nschaft lierJ t, und                                            dienen,\n2. anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen Ge-              d) über die entsprechende Anwendung des § 6\nnossenschaften Warenrückvergütungen bei der                    Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 4 auf Versicherungsunter-\nErmittlung des Gewinns absetzen dürfen.                       nehmen, die das Krankenversicherungsgeschäft\nallein oder neben anderen Versicherungszwei-\n§ 23 a                                 gen betreiben,\nErmächtigung                          e) über eine Beschränkung des Abzugs von Aus-\n(1)  Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-               gaben zur Förderung steuerbegünstigter\nstimmung des Bundesrates                                           Zwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 auf Zuwen-\ndungen an bestimmte Körperschaften, Per-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-\nsonenvereinigungen oder Vermögensmassen\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der\nsowie über eine Anerkennung gemeinnütziger\nGleichmäßigkeit b(~i der Besteuerung, zur Beseiti-\nZwecke als besonders förderungswürdig,\ngung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur\nVereinfachung des Besteuerungsverfahrens er-               f) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nforderlich ist, und zwar                                       zahlungstermine,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juni 1965                            451\ng) über eine der allgemeinen Entwicklung der         folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\nVersicherungswirtschaft entsprechende Erhö-       des Wortlauts zu beseitigen.\nhung oder Ermäßigung des in § 6 Abs. 4 be-\nzeichneten Hundertsatzes,                                                  § 23 b\nh) nach denen die Kapitalertragsteuer zu er-                                (entfällt)\nstatten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen\nEinkünfte bezogen worden sind\n§ 24\naa) von Körperschaften, Personenvereinigun-\ngen oder Vermögensmassen im Sinne des                          Schlußvorschriften\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 oder                         (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nbb) von inländischen Stiftungen des öffent-       soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes be-\nlichen Rechts, die ausschließlich und un-    stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum\nmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen    1965 anzuwenden.\nZwecken dienen, oder                            (2) Die Vorschrift des § 19 a Abs. 2 ist erstmals\ncc) von inländischen Körperschaften des           für den Veranlagungszeitraum 1959 anzuwenden,\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich und  wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig\nunmittelbar kirchlichen Zwecken dienen.      sind.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-         (3) Die Vorschrift des § 19 b Abs. 2 ist erstmals für\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-       den Veranlagungszeitraum 1963 anzuwenden.\nsem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen             (4) Die Vorschrift des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buch-\nin der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,        stabe h ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,\nunter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen--       die nach dem 31. Dezember 1961 zufließen."]}