{"id":"bgbl1-1965-23-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":23,"date":"1965-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/23#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_23.pdf#page=7","order":6,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte","law_date":"1965-05-31T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1965                          447\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Bestallungsordnung für Ärzte*)\nVom 31. Mai 1965\nAuf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung vom                    5. In§ 22 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Univer-\n2. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1857) in Ver-                    sitäten\" die Worte „oder anderen wissenschaft-\nbindung mit dem Gesetz über den Dbergang von                           lichen Hochschulen\" eingefügt.\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-                  6. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „oder seines\nblatt I S. 560) wird mit Zustimmung des Bundesrates                    Stellvertreters\" durch die Worte „oder eines\nverordnet:                                                             seiner Stellvertreter\" ersetzt.\n§ 1                              7. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder\nDie Bestallungsordnung für Ärzte vom 15. Sep-                       Akademie\" durch die Worte „oder anderen\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334), zuletzt ge-                   wissenschaftlichen Hochschule\" ersetzt.\nändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung\nder Bestallungsordnung für Arzte vom 13. Juli 1963                  8. In § 31 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 470), wird wie folgt geändert:                   an der Medizinischen Akademie in Düsseldorf\"\ndurch die Worte „oder anderen wissenschaft-\n1. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                               lichen Hochschulen\" ersetzt.\n,, (4) Dem medizinischen Studium an den Uni-                 9. In § 36 Satz 1 werden die Worte „oder medizi-\nversitäten wird das medizinische Studium an                       nischen Akademie\" durch die Worte „oder\nanderen wissenschaftlichen Hochschulen gleich-                    anderen wissenschaftlichen Hochschule\" ersetzt.\ngestellt.\"\n10. In§ 39 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Univer-\n2. § 7 erhält folgende Fa.ssung:                                     sitäten\" die Worte „oder anderen wissenschaft-\n,,§ 7\nlichen Hoch.schulen\" eingefügt.\nDas Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis                11. In § 59 werden die Worte „oder seines Stell-\nzum 31. Dezember.\"                                                vertreters\" durch die Worte „oder eines seiner\nStellvertreter\" ersetzt.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          12. § 67 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Bei jeder Universität und, soweit Prü-              ,,Die Bestallung wird mit dem Tage der Aus-\nfungen dort abgelegt werden können, bei                     stellung wirksam.\"\nanderen wissenschaftlichen Hochschulen wer-\nden ein gemeinsamer Ausschuß für die                    13. Die Anlage 10 erhält die in der Anlage zu dieser\nnaturwissenschaftliche und die ärztliche Vor-               Verordnung enthaltene Fassung.\nprüfung und ein Ausschuß für die ärztliche\nPrüfung gebildet. Bei wissenschaftlichen                                         § 1a\nHochschulen, bei denen nur die naturwissen-\nschaftliche oder nur die ärztliche Vorprüfung             Medizinalassistenten, die die ärztliche Prüfung\nabgelegt werden kann, wird ein Ausschuß                beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abge-\nfür diese Prüfung gebildet. Die Ausschüsse              legt haben, wird die Bestallungsurkunde nach\nwerden für jedes Prüfungsjahr von der zu-               bisherigem Recht ausgestellt.\nständigen Landesbehörde bestellt. Die medi-\nzinische Fakultät ist vorher zu hören. Für                                       § 2\nden Vorsitzenden und die Mitglieder des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nAusschusses sind Stellvertreter zu bestellen.''\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „sein Stell-                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-\nvertreter\" durch die Worte „seine Stellver-             ordnung auch im Land Berlin.\ntreter\" ersetzt.\n4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort                                            § 3\n,,Universität\" die Worte „oder anderen wissen-                  Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nschaftlichen Hochschule\" eingefügt.                           dung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n*) Anderl Bundcsgese tzbl. III 2122-1-2","448                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage\n(zu § 1 Nr. 13)\nAnlage 10\n(zu § 67 Abs. 2)\n(Muster 10)\nder\nNachdem die Kandidat.. ...... der Medizin .............................................................................. .\ngeboren am ............................................... 19............ in ....................................................................................... .\nam.............               .. .................. 19........ die ärztliche Prüfung vor dem Prüfungsausschuß\nin ......................            .. ................................. mit dem Urteil ,, ................................................ \" bestanden\nund die Bestimmungen über die Medizinalassistentenzeit mit dem\nihm\n.............................. ......................................... 19............ erfüllt hat, wird                                 hierdurch die\nihr\nBestallung als Arzt\nerteilt.\nDiese Bestallung berechtigt den· Arzt zur Ausübung des ärztlichen\nBerufs.\n............................................................... ,den ..       .. ................. 19 .. ..\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n~-~! . ,1\nHer il u s q eher: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundes()esetzhla1.1: ersclwint in drei Teil(!n. In Tell I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfortiqunrr VPrkiintll't. In Teil JTl wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1D!i8 (l3undesqesclzhl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBczw1sbcdinqLrnrwn ftir Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--,\nEin z c I s l ü r: k c je anqefilnqcrw 21 Sc,i l.en DM 0,10 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKiiln 3 HD ockr 11ud1 Bezilhlunn auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}