{"id":"bgbl1-1965-23-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":23,"date":"1965-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_23.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1965-05-24T00:00:00Z","page":442,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["442                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung*)\nVom 24. Mai 1965\nAuf Grund des § 47 Abs. 1, des § 103 a Abs. 2 und                    nisse anzugeben sind. Änderungen sind der Zoll-\ndes § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntwein-                       stelle in doppelter Ausfertigung vorher schriftlich\nmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405),                    anzuzeigen.\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\n(2) Hersteller von Trinkbranntwein oder Grund-\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 5. April\nstoffen, die bei der :Herstellung von Trinkbrannt-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 224), in Verbindung mit\nwein verwendet werden, haben den Bezug und\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verord-\ndie Verwendung von Wein, weinhaltigen und\nnet:\nweinähnlichen Getränken in Anschreibungen nach\nArtikel 1                                 vorgeschriebenem Muster nachzuweisen. Sie ha-\nben die zur Prüfung der Nachweisung erforder-\nDie Anlage 2 der Grundbestimmungen vom                               lichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und auf\n12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche                       Verlangen unentgeltlich Proben der hergestellten\nReich S. 707) -- die Branntweinverwertungsordnung                       Erzeugnisse und ihrer Ausgangsstoffe zu stellen.\n-, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Än-\nderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz                               (3) Das Hauptzollamt kann auf die Führung der\nüber das Branntweinmonopol vom 1. Juni 1962 (Bun-                       Nachweisung verzichten, wenn der Bezug und die\ndesgesetzbl. I S. 379), wird wie folgt geändert:                        Verwendung von Wein, weinhaltigen und wein-\nähnlichen Getränken aus dem betrieblichen Rech-\n1. § 127 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nnungswesen ohne Schwierigkeiten ersichtlich sind\nund der Betriebsinhaber sich verpflichtet, die\n„2. Verarbeitung von Wein                                            Bücher und Belege den Aufsichtsbeamten zur\nPrüfung vorzulegen.\n§ 127\nBei der Herstellung von bitteren Trinkbrannt-                         (4) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen\nzur Erfassung der bei der Herstellung von Trink-\nweinen, Likören und alkoholhaltigen Mischge-\ntränken dürfen Dessertweine und Wermutweine                          branntweinen und Grundstoffen verwendeten\nWeine, weinhaltigen und weinähnlichen Getränke\nzur Geschmacksabrundung verwendet werden.\nzusätzliche Aufsichtsmaßnahmen anordnen, wenn\nDer Anteil des aus dem Wein herrührenden Wein-\ngeistgehaltes darf                                                   den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 vorsätzlich\noder grobfahrlässig zuwidergehandelt wurde.\"\n1. bei bitteren Trinkbranntweinen ein Hundert-\nteil,                                                         2. In der Beischrift zu den §§ 128 bis 131 wird die\nZahl „2\" durch die Zahl „3\", in der Beischrift zu\n2. bei Likören drei Hundertteile,                                    den §§ 131 a bis 131 c wird die Zahl „3\" durch die\n3. bei alkoholhaltigen Mischgetränken fünf Hun-                      Zahl ,,4\" ersetzt.\ndertteile                                                                             Artikel 2\ndes Weingeistgehaltes der Fertigerzeugnisse nicht                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nübersteigen.                                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\n§ 127 a                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\n(1) Wer Trinkbranntweine unter Verwendung                      weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nvon Wein oder Wermutwein herstellt, hat der                       S. 224) auch im Land Berlin.\nZollstelle in doppelter Ausfertigung ein Verzeich-\nnis dieser Erzeugnisse nach vorgeschriebenem\nArtikel 3\nMuster einzureichen, in dem Art und Menge der\nverwendeten Weine und Wermutweine und                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nihr Anteil am Weingeistgehalt der Fertigerzeug-                   dung in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) Andert Bundcsqesclzl>l. III 612-7-1 (Anl,HJC 2)"]}