{"id":"bgbl1-1965-22-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":22,"date":"1965-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/22#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_22.pdf#page=11","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1965-05-21T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965                                435\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung*)\nVom 21. Mai 1965\nAuf Grund des § 23 Abs. 4, des § 24 Abs. 1 und 2,                 kann. Soll durch die· Auskunft nicht nur eine\ndes § 34 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1                 Zollstelle gebunden werden, so ist für jede wei-\ndes Zollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                    tere zu bindende Zollstelle eine zusätzliche\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Fünfte                   Probe, Abbildung oder Beschreibung vorzulegen.\nGesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 14. Mai                     Auf Antrag kann die Oberfinanzdirektion auf\n1965 (BundesgcseLzbl. I S. 387), wird verordnet:                     Proben, Abildungen und Beschreibungen ver-\nzichten, wenn die Beschaffenheit der Ware aus\n§ 1                                ihrer handelsüblichen Bezeichnung hervorgeht.\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                          (4) Sind weitere Proben, Abbildungen oder\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert                   Beschreibungen erforderlich, weil im Auskunfts-\ndurch die Vierte Verordnung zur Änderung der All-                    verfahren mehrere Dienststellen beteiligt wer-\ngemeinen Zollordnung vom 12. August 1964 (Bun-                       den müssen, so hat sie der Antragsteller in der\ndesgesetzbl. I S. 628), wird wie folgt geändert:                     ihm von der Oberfinanzdirektion mitgeteilten\n1. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                     Anzahl vorzulegen.\"\n„Kann eine Zollstelle die Ausfuhr gestellter                 5. Dem      § 35 Abs.   8 wird folgender Satz angefügt:\nWaren im Seeverkehr oder Seehafenverkehr bis                    „Werden die Waren nicht vernichtet, so wird\nzur Zollgrenze nicht selbst überwachen, so hat                  der Zoll auf den Betrag ermäßigt, der bei der\ndas Schiff nach Beendigung der zollamtlichen                    Einfuhr der Waren in der Beschaffenheit und\nBehandlung das nach § 8 jeweils zulässige Zoll-                 Menge nach ihrer Erprobung oder Untersuchung\nzeichen bis zur Zollgrenze zu führen.\"                          zu erheben wäre.\"\n2. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 werden jeweils                6. In § 37\ndie Worte „200 Deutsche Mark\" ersetzt durch                     a) wird in Absatz 1 Nr. 3 vor den Worten „Lehr-\n,,240 Deutsche Mark\".                                                und Bildungsmittel\" eingefügt „ unter zoll-\n3. § 28 erhält folgende Fassung:                                         amtlicher Uberwachung\",\n,,§ 28                           b) wird in Absatz 1 Nr. 4 vor dem Buchstaben a\neingefügt „unter zollamtlicher Uberwachung\",\nZuständigkeit\nc) erhält Absatz 1 Nr. 5 folgende Fassung:\nVerbindliche Zolltarifauskunft erteilen\n,,5. bespielte Tonträger und belichtete Filme,\n1. das Landesfinanzamt Berlin über Waren der                                 auch entwickelt, für öffentlich-rechtliche\nKapitel 86 bis 92 und 94 bis 99 des Zolltarifs,                        Rundfunk- und Fernsehanstalten zur\n2. die Oberfinanzdirektion Frankfurt über Wa-                                eigenen Verwendung.\",\nren der Kapitel 25, 31, 32, 34 bis 37, 41 bis 43\nd) erhält Absatz 3 folgende Fassung:\nund 50 bis 70 des Zolltarifs,\n3. die Oberfinanzdirektion Hamburg über Waren                          ,, (3) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 2\nder Kapitel 3, 5, 9 bis 15, der Tarifnrn. 16.04               und 5 hängt davon ab, daß der Zollstelle bei\nund 16.05, der Kapitel 22 bis 24, 27, 38 bis 40,              der Zollabfertigung eine Bescheinigung des\n45 und 46 des Zolltarifs,                                     Leiters der Sammlung, der Rundfunk- oder\nder Fernsehanstalt oder seines Stellvertreters\n4. die Oberfinanzdirektion Köln über Waren der\noder des zur Vertretung der Sammlung im\nKapitel 26, 28 bis 30, 33, 47 bis 49, 71 bis 83\nRechtsverkehr berufenen Organs ihres Trä-\nund 93 des Zolltarifs,\ngers vorliegt, aus der sich die tatsächlichen\n5. die Oberfinanzdirektion München über Waren                        Vorausetzungen für die Zollfreiheit ergeben.\nder Kapitel 1, 2, 4, 6 bis 8, 16 bis 21 (ohne                 Hat die Bescheinigung aus Gründen, die von\nTarifnrn. 16.04 und 16.05), 44, 84 und 85 des                 der Sammlung, der Rundfunk- oder der\nZolltarifs.\"                                                  Fernsehanstalt nicht zu vertreten sind, bei\n4. § 29 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                           der Zollabt ertigung nicht vorgelegen, so ge-\nnügt es für die Zollfreiheit, daß die Beschei-\n,, (3) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die                    nigung innerhalb der Frist nachgereicht wird,\neine Auskunft beantragt wird, drei Proben, je-                       in der ein Rechtsmittel gegen den bei der\nweils in der für iie amtliche Untersuchung aus-                      Abfertigung erteilten Zollbescheid eingelegt\nreichenden Menge, beizufügen. Können Proben                          werden kann.\",\nwegen der besonderen Beschaffenheit der Ware\n(z. B. wegen der Größe, der Verderblichkeit oder                e) wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\ndes Wertes) nicht eingereicht werden, so hat der                        ,, (4) Die Zollfreiheit nach Absatz 1 Nr. 3\nAntragsteller drei Abbildungen oder so genaue                        und 4 hängt davon ab, daß die Waren nicht\nBeschreibungen der Ware in deutscher Sprache                         vor Ablauf von zwei Jahren nach der Abfer-\nvorzulegen, daß die Auskunft erteilt werden                           tigung veräußert werden, es sei denn an an-\ndere begünstigte Einrichtungen zu den\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1-1                                      begünstigten Zwecken.\"","436                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n7. In § 39 Abs. 2 wird ,,§ 37 Abs. 2\" ersetzt durch              ist die Zollfreiheit ausgeschlossen, es sei denn,\n,,§ 37 Abs. 3\".                                               daß es sich nur um geringfügige Zutaten bei\nnotwendigen Instandsetzungen oder um Zutaten\n8. In § 41\nhandelt, die zu solchen · Instandsetzungen aus\na) wird dem A bsalz 2 fol~Jender Satz angefügt:               dem freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß,\n,, Wird ein im Zolla usJ and wohnender Bedien-           Erstattung oder Vergütung von Zoll ausgeführt\nsteter einer deutschen öffentlichen Einrich-             worden sind.\"\ntung oder Pines Unternehmens, das seinen\nSitz im Geltungsbereich des Gesetzes hat, im         14. § 61 wird wie folgt geändert:\nZollausland versetzt, so stehen dem Uber-                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt.:\nsiedlungsgut Waren gk~ich, deren weitere                     „Abweichend von § 43 sind Umschließungen\nBenutzung dem Versetzten oder den Ange-                      der Fänge und der Erzeugnisse nur zollfrei,\nhörigen seines Haushalts am neuen Dienstort                  wenn sie nachweisbar aus dem freien Ver-\nunmöglich oder unzumutbar ist und die des-                   kehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung\nhalb von diesen Personen oder für sie ein-                   oder Vergütung von Zoll ausgeführt worden\ngeführt werden.\",                                            sind.\"\nb) erhält Absatz 3 Nr. 1 folgende Fassung:                    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, 1. auf die Waren, die der Begünstigte be-\n,, (2) Soweit beim Zubereiten, Verarbeiten\nreits dort, wo er gewohnt hat, persönlich\noder Haltbarmachen der Fänge Erzeugnisse\noder auch zur Berufs- und Gewerbe-\nentstehen, die nicht zum Kapitel 3 des Zoll-\nausübung benutzt hat und zu dem glei-\ntarifs gehören, dürfen - abgesehen von un-\nchen Zweck im Zollgebiet entsprechend\nverzolltem Seesalz - nur Stoffe verwendet\nseinen wirtschaftlichen Verhältnissen\nwerden, die aus dern freien Verkehr des\nweiter benutzen kann und will,\",\nZollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder Ver-\nc) wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:                        gütung von Zoll zur Verwendung auf einem\n,, (4) Ist zweifelhaft, ob der Begünstigte die            deutschen Schiff ausgeführt worden sind.\"\nWaren nach Absatz 3 Nr. 1 weiter benutzen\nc) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nkann und will, so hängt die Zollfreiheit\ndavon ab, daß die Waren unter zollamtlicher                  ,,Stoffe, die nach Absatz 2 auf einem deut-\nUberwachung zwei Jahre wie vorgesehen be-                    schen Schiff verwendet werden sollen, sind,\nnutzt werden.\"                                               vor der Ausfuhr vom Schiffsführer zu ge-\nstellen und nach vorgeschriebenem Muster in\n9. In § 43                                                           zwei Stücken mit dem Antrag anzumelden,\na) erhctlt die Uberschrift den Zusatz:                            die Ausfuhr zollamtlich zu überwachen.\"\n,,und gleichgeste11te Waren\",                            d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) wird folgender Absatz 4 angefügt:                              ,,Der Schiffsführer darf Stoffe, die nach Ab-\n,, (4) Abweichend von Absatz 1 sind Um-                   satz 2 verwendet werden sollen, entweder\nschließungcm derjenigen Fäng(~ und Fang-                     selbst ausführen oder auch während der\nerzeugnisse von Schif!N1 der Mitgliedstaaten                 Reise von anderen übernehmen.\"\ndc\"!r Europfüschen Wirtschaftsgemeinschaft,              e) In Absatz 4 Sätze 2, 3 und 5 wird jeweils das\ndie den Vornussctzun9en für die Anwendung                    Wort „Waren\" ersetzt durch das Wort\nder Binnenzölle des Deutschen Zolltarifs ent-\n,,Stoffe\".\nsprechen, nur zollfrei, wenn auch die Um-\nschließungen diesen Vorcrnssetzungen ent-                f) In Absatz 6 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nsprechen.\"\n,,Der Führer des Schiffes, das Ladung abgibt,\n10. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b werden die                       hat zweifach nach vorgeschriebenem Muster\nWorte „ 75 Zigarren\" ersetzt durch „ 100 Zigar-                   zu erklären,\nren\".                                                             1. von welchem Schiff die Fänge und Erzeug-\n11. In § 48                                                                 nisse stammen, die umgeladen werden,\na) werden in Absatz 1 die Worte „50 Deutsche                      2. ob -       abgesehen von unverzolltem See-\nMark\" ersetzt durch „ 100 Deutsche Mark\",                          salz - für die Erzeugnisse, die nicht zum\nb) wird Absatz 2 gestrichen,                                            Kapitel 3 des Zolltarifs gehören, nur Stoffe\nverwendet worden sind, für die ihm eine\nc) erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Bezeich-\nAusfuhrbescheinigung vorgelegen hat,\nnungen 2, 3 und 4.\n3. ob und wie die Fänge und Erzeugnisse\n12. In § 51 werden in den Abstitzen 1 und 2 jeweils                         verpackt und Packstücke gekennzeichnet\ndie Worte „50 Deutsche Mark'' ersetzt durch                             sind, und\n,, 100 Deutsche Mark\".\n4. ob die Umschließungen der Fänge und Er-\n13. In § 57 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende                          zeugnisse aus dem freien Verkehr des\nFassung:                                                                Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung oder\n,,Sind Waren außerhalb des Zollgebiets fü:;stand-                       Vergütung von Zoll ausgeführt worden\nteile oder Zubehörstücke zugefügt worden, so                            sind.\"","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965                                 437\ng) In Absc1lz 7 erhliH die Nummer 2 folgende          20. § 148 erhält folgende Fassung:\nFassung:\n,,§ 148\n„2. für Erzc~ugnisse, dje nicht zum Kapitel 3\ndc!s Zolltarifs gehören, beim Zubereiten,                    Pauschalierte Abgabensätze\nVerarbeiten oder Hallbarmachen - ab-\n(1) Für eingangsabgabenpflichtige Waren, die\ngesehen von unverzolltem Seesalz -- nur\nStoffe verwendet worden sind, für die          1. weder zum Handel noch zur gewerblichen\neirn~ Ausfuhrbescheinigung vorgelegen              Verwendung bestimmt sind und\nhat.\"\n2. insgesamt nicht mehr als 240 Deutsche Mark\nh) In Absc1Lz 9 Salz 2 werden die Worte „und                  wert sind,\ner, falls Fischlebern und Garnelen gesalzen\nWf)rdcn,  nur unverzolltes Seesalz oder Salz       werden die Eingangsabgaben nach den in Ab-\naus dem   freien Verkehr des Zollgebiets ver-      satz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen er-\nwendet\"   gestrichen.                              hoben.\n15. ln § 62 (~rhält Absatz 1 folgende Fassung:                   (2) Folgende pauschalierte Eingangsabgaben\ngelten für\n,, (1) Fänge von Fischern, die auf der Insel                                             Waren, die     andere\nHelgoland wohnen und von deutschen Schiffen                                                den Voraus-    Waren\nsetzungen für\naus auf Sec fischen, sowie die aus diesen Fän-                                           die Anwendung\ngen auf deutschen Schiffen oder auf der Insel                                              der Binnen-\nzölle des\nHelgoland hergestellten Erzeugnisse sind zoll-                                              Deutschen\nZolltarifs\nfrei, wenn sie zum Kapitel 3 des Zolltarifs ge-                                            entsprechen\nhören. Zollfrei sind ferner die aus diesen Fängen\nauf deutschen Schiffen oder auf der Insel Helgo-                                            DM je Kilogramm\nland hergestellten Erzeugnisse, die nicht zum               1. Kaffee, auch entkof-\nKapitel 3 des Zolllarifs gehören, wenn zum                     feiniert, nicht geröstet        4,-         5,-\nZubereiten, Verarbeiten oder Haltbarmachen\n2. Kaffee, auch entkof-\n-- abgesehen von unverzolltem Seesalz - nur\nfeiniert, geröstet, und\nStoffe verwendet worden sind, die aus dem\nKaffeemittel                    5,-         7,-\nfreien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Er--\nstattung oder Vergütung von Zoll ausgeführt                 3. Auszüge oder Essen-\nworden sind. Abweichend von § 43 sind Um-                      zen aus Kaffee, Zu-\nschließungen der Fänge und der Erzeugnisse nur                 bereitungen auf der\nzollfrei, wenn sie nachweisbar aus dem freien                  Grundlage solcher\nVerkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, Erstattung                 Auszüge oder Essen-\noder Vergütung von Zoll ausgeführt worden                      zen, bis zu 2 Kilo-\nsind.\"                                                         gramm                          16,--·      20,-\n16. In § 80                                                     4. Tee, bis zu 2 Kilo-\na) wird Absatz 1 gestrichen,                                   gramm                           5,-·        6,-\nb) erhalten Absatz 2 und Absatz 3 die Bezeich-              5. Auszüge oder Essen-\nnungen Absatz 1 und Absatz 2.                            zen aus Tee, Zuberei-\ntungen auf der Grund-\n17. § 102 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                   lage solcher Auszüge\n,,Der Lagerinhaber hat nach Weisung der Lager-                 oder Essenzen, bis zu\nzollstelle Anschreibungen zu führen, aus denen                  1 Kilogramm                   12,-       .18,-\nsich die Warenbewegung, die auf die Waren\nentfallenden Zollschulden und die Waren-                                                     DM je 1 /1 Flasche\nbehandlung ergeben.\"                                        6. Schaumwein aus\nfrischen Weintrauben,\n18. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    bis zu 5 Flaschen je\nmit einem Inhalt bis\n,, (3) Das ZolJgut wird formlos zur Zollgutver-\nzu 0,750 Liter\nwendung abgefertigt, wenn die bleibende Ver-\n(1/i Flasche)                   1,20       3,-\nwendung nach § 127 Abs. 1 bewilligt ist und die\nBewilligung nichts anderes vorsieht. Es genügt                                                    DM je Liter\nmündlicher Zollantrag und mündliche Zollanmel-              7. Wein aus frischen\ndung; § 13 des Gesetzes bleibt unberührt.\"                     Weintrauben, in Be-\n19. § 129 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          hältnissen mit einem\nInhalt\n„ Wird nichts anderes bestimmt, so haben sich\nder verteilende oder abgebende Verwender und                    a) von 2 Litern oder\nder empfangende Verwender die Ubergabe nach                         weniger                   -,10         1,30\nvorgeschriebenem Muster gegenseitig zu be-                      b) von mehr als\nstätigen.\"                                                          2 Litern                  -,10        -,50","438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nW,irr!n, die          andere                                       Waren, die    andere\nden Vornus-            Waren                                        den Voraus-   Waren\ns<Jt, lll}(J('ll fii I                                              setzungen für\ndie /\\.11wc!ndunq                                                   die Anwendung\ndc,1 Binrn,n-                                                       der Binnen-\nziill<' rlcs                                                        zölle des\nDt,111.,cht,n                                                       Deutschen\nZolltarifs                                                          Zolltarifs\nentsprechen                                                         entsprechen\nDM je Liter                                                   v. H. des Wertes\n8, Brannlwein,Likörund                                           12. andere Waren, aus-\nandere alkoholische                                              genommen Äthyl-\nGetränke, bjs zu                                                 alkohol (auch ver-\n3 Litern                     5,-                9,-              gällt), Sprit (auch ver-\ngällt), Bier und bier-\nDM je Stück                      ähnliche Getränke                5         15\n9. a) Zigaretten, bis zu\n600 Stück                 0,05               0,09        Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen\nb) Zigarren mit einem                                        sich auf das Eigengewicht.\nGewicht bis zu\n(3) Die pauschalierten Abgabensätze gelten\n3 Gramm, bis zu\nnicht, wenn der Zollbeteiligte bei der Abferti-\n300 Stück                 0,06               0,25        gung zum freien Verkehr Verzollung nach dem\nc) Zigarren mit einem                                        Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht\nGewicht von mehr                                         kommenden Steuergesetzen beantragt; der An-\nals 3 Gramm, bis                                         trag muß sich auf alle gleichzeitig zu behandeln-\nzu 200 Stück             0,09               0,40         den Waren beziehen. Die pauschalierten Ab-\ngabensätze gelten ferner nicht für die in Absatz 2\nDM je Kilogramm\nd) Feinschnitt, bis zu                                       bezeichneten Waren in größeren als den dort\n1 Kilogramm                                              bezeichneten Mengen.\"\n12,-                48,-\ne) Pfeifentabak, bis                                     21. In Anlage 5 Teil B werden die folgenden Tara-\nzu 1 Kilogramm           4,-               34,-          sätze gestrichen:\nf) Kautabak, bis zu                                         a) bei den Waren aus Tarifnummer 09.01 des\n500 Gramm                2,--              26,--             Deutschen Zolltarifs alle Tarasätze für Kaffee,\ng) Schnupftabak, bis                                             nicht geröstet,\nzu 500 Gramm             1,-               12,----       b) bei den Waren der Tarifnummer 09.02 des\nDeutschen Zolltarifs alle Tarasätze,\nDM je volle 5 Liter                  c) bei den Waren aus Tarifnummer 18.01 des\n10. a) Vergaserkraftstoff         1,60               1,70             Deutschen Zolltarifs alle Tarasätze.\nb) Dieselkraftstoff          1,50               1,50\nc) Schmieröl                 1,80               2,20                                 § 2\nv. H, des Wertes                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n11. Zuckerwaren ohne                                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKakaogehalt: der Ta-                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nrifnummer 17 .04-B und                                   auch im Land Berlin.·\nC, Kakaopulver und\nfeine Backwaren, auch                                                                 § 3\nmit beliebigem Gehalt                                       Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1965, § 1 Nr. 3,\nan Kakao                       5                30      4, 6, 18 und 19 jedoch erst am 1. Juli 1965 in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965              439\nVerordnung\nüber die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\nan die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für den Verkauf der Beitragsmarken\n(Ar V- und An V-Vergütungsverordnung für Beitragsmarkenverkauf)\nVom 21. Mai 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-19\nAuf Grund des § 1410 Abs. 3 der Reichsversiche-\nnmgsordnung und des § 132 Abs. 3 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Deutsche Bundespost erhält für den Verkauf\nder Beitragsmarken zu den Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten von den Trägern\nder Rentenversicherung der Arbeiter und von der\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte eine\nVergütung in Höhe von 0,6 vom Hundert des Mar-\nkenerlöses.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 Abs. 1\ndes Arbeiterren tenversicherungs-N euregelungsge-\nsetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45)\nund Artikel 3 § 5 Abs. 1 des Angestelltenversiche-\nrungs-N euregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1965 in Kraft.\nBonn, den 21. Mai 1965\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","440                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 17, ausgegeben am 25. Mai 1965\nTag                                                              1n h a 1 t                                                        Seite\n18.5.65         Sicbzr'lrntc Verordnung zur Anderung des Deulschen Zolltarifs 1965 (Alkoholperoxyde usw.)                            825\nAnclert JJundc::;gc::;ctzbl. 11/ 613-2-1 (Anlage)\n20.5.65         Verordnung zur Senkung von Binnen-Zollsätzen (Pauschalierung) . . . . ................... .                          827\nSammlunu des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-4\n23.4. 65        Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nErric!1L1rng nd)(!ncinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-·\ngrcnzübr~r~Jclll9 Habkirchen-Frauenberg/Lothringen ........................ .                                        828\n11. 5. 65       Bekcrnnlmcichung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Organisation für\nWirlschafllichc Zusdmmenarbeit und Entwicklung (OECD) (Inkrafttreten für Japan) ........ .                           829\n12.5.65         Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Gründung einer Euro-\npäisdien Wc:Hraumforschungs-Organisation (ESRO) (Inkrafttreten für Italien) ............. .                          830\nHer.ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblctlt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfer1.iqunq verkündet.. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l 958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sctchgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e I s _t ü c k e je anqdanrierw 24 Seiten DM 0,40 gügen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKoln 3 99 oder nuch Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}