{"id":"bgbl1-1965-22-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":22,"date":"1965-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_22.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)","law_date":"1965-05-22T00:00:00Z","page":425,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["425\nBundesgeset blatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1965                                                                                                  Nr. 22\nTag                                                           In h a 1 t                                                                                        Seite\n22. 5. 65    Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowje-\ntischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs-\nund Feststellungsgesetz - BFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             425\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. HI 625-1\n21. 5. 65    Fünfte V<'\\rcmlnung zur Anderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       435\nAnclerl Buncle::;gesetzbl. III 613-1-1\n21. 5. 65    Verordnung über die von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der\nAngestellten an die DE-\\utsche Bundespost zu zahlende Vergütung für den Verkauf der\nBeitrr1qsm,irken (ArV- und AnV-Vergütungsverordnung für Beitragsmarkenverkauf)                                                                         439\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 8232-19\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBund()S~Jcsetzblall Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     440\n51lli'M'.fanrr::+ UFBB\n-\nGesetz\nüber die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden\nin der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund im Sowjetsektor von Berlin\n(Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG)\nVom 22. Mai 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 625-1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                    § 3\nraks das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                   Schadensursachen\n(1) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-\nErster Abschnitt                                       weisverfahren unterliegen Vermögensschäden, die\nGnmdsätze                                           in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands\nund im Sowjetsektor von Berlin (Schadensgebiet)\n§ 1                                            entstanden sind\nZweck des Gesetzes                                      1. im Zusammenhang mit den nach der Besetzung\nNach den Vorschriften dieses Gesetzes werden                                       entstandenen politischen Verhältnissen durch\nVermögensschäden in der sowjetischen Besatzungs-                                        Wegnahme von Wirtschaftsgütern durch die so-\nzone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin                                        wjetische Besatzungsmacht, Behörden, politische\nfestgestellt oder Beweise über solche Schäden durch                                     oder sonstige Stellen im Schadensgebiet,\nein besonderes Beweisverfahren gesichert.                                         2. als Reparations-, Restitutions- oder Rückerstat-\ntungsschäden im Sinne des § 3 des Allgemeinen\n§ 2                                                  Kriegsfolgengesetzes und der weiteren, solche\nSchäden regelnden Gesetze,\nBedeutung der Verfahren\n3. als Kriegssachschäden im Sinne des § 13 des\n(1) Die Antragstellung und die Durchführung der                                   Lastenausgleichsgesetzes, die nach den Vorschrif-\nVerfahren berühren weder die Vermögensrechte                                            ten des Feststellungsgesetzes festgestellt werden\ndes Antragstellers, noch enthalten sie einen Verzicht                                   könnten, wenn sie im Geltungsbereich dieses Ge-\nauf die WiederherstelJung der unbeschränkten Ver-                                       setzes eingetreten wären.\nmögensrechte oder auf Ersatzleistung.\n(2) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-\n(2) Das Feststellungs- und das besondere Beweis-                             weisverfahren unterliegen ferner Schäden an Wirt-\nverfahren begründen keinen Anspruch auf Entschä-                                  schaftsgütern, die einem Verfolgten im Schadens-\ndigung oder sonstige Leistungen. Inwieweit auf                                    gebiet auf Grund von Maßnahmen der national-\nGrund festgestellter Schäden Leistungen gewährt                                   sozialistischen Gewaltherrschaft durch Entziehung\nwerden, bleibt der weiteren Gesetzgebung vorbe-                                   entstanden sind. § 11 a des Feststellungsgesetzes\nhalten.                                                                           ist entsprechend anzuwenden.","426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Dem Feststellungs- und dem besonderen Be-          Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz,\nweisverfah rcn unterliegen nicht Schäden, die aus-        dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Spar-\nschließlich im Zuge oder als Folge der allgemeinen        guthaben Vertriebener als Vertreibungsschäden,\nwirtschaftlichen Enlw icklung, von Währungsmaß-           Kriegssachschäden oder Ostschäden und nach dem\nnahmen oder von allgemeinen Maßnahmen der                 Bundesentschädigungsgesetz oder entsprechenden\nWirtschaftsplanung entstanden sind. Dies gilt nicht       Vorschriften geltend gemacht werden können.\nfür solche Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, die\neine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhält-\nnisse bezweckt oder bewirkt haben.                                          Zweiter Abschnitt\nFeststellungsverf:thren\n§ 4\nWegnahme\nErster Titel\n(1) Eine Wegnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 ist                    Feststellbare Vermögensschäden\nder förmliche Entzug des Eigentums oder eines son-                  und antragsberechtigte Personen\nstiqen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede\nandere Maßnahme, insbesondere eine Verfügungs-                                      § 7\nbeschränkung, die in ihren wirtschaftlichen Auswir-                      Gegenstand der Feststellung\nkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die tat-\nsächliche Unmöglichkeit, über im Schadensgebiet              (1) Schäden werden festgestellt, wenn sie ent-\nbefindliche Wirtschaftsgüter zu verfügen, steht einer    standen sind\nWegnahme gleich.                                          1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forst-\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen\n(2) Ist Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder\noder zum Betriebsvermögen im Sinne des Be-\neirier Genossenschaft weggenommen worden und\nwertungsgesetzes gehören,\nhaben dadurch zugleich die Anteile an der Kapital-\ngeselischaft oder die Geschäftsguthaben der Mit-          2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht\nglieder der Genossenschaft ihren Wert ganz oder               unter Nummer 1 fallen:\nteilweise verloren, so gilt dies als volle oder teil-         a) an Gegenständen, die für die Berufsausübung\nweise Wegnahme der Anteile oder Geschäftsgut-                    oder für die wissenschaftliche Forschung er-\nhaben. Als Wegnahme von privatrechtlichen geld-                  forderlich sind, sowie an diesen nach § 15\nwerten Ansprüchen gilt auch ein Wertverlust der                  Abs. 2 des Feststellungsgesetzes und der dazu\nAnsprüche, der durch Wegnahme von Vermögen                       erlassenen Rechtsverordnung gleichgestellten\ndes Schuldners entstanden ist.                                   eigenen Erzeugnissen,\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für solche Schäden          b) an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen,\nim Sinne des § 3 Abs. 1, die nicht auf einer Weg-             c) an Anteilen an Kapitalgesellschaften oder an\nnahme beruhen.                                                   Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genos-\nsenschaften,\n(4) Eine Wegnahme liegt ferner vor, wenn ein\nSchaden dadurch entstanden ist oder entsteht, daß             d) an Gewerbeberechtigungen im Sinne des Be-\nbei Todesfällen dem Erben das Erbrecht versagt                   wertungsgesetzes,\noder der Erbantritt verwehrt oder er an der Aus-              e) an literarischen und künstlerischen Urheber-\nübung seiner Rechte in anderer Weise gehindert                   rechten, an gewerblichen Schutzrechten und\nwird.                                                            ungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen\n§ 5\nan solchen Rechten und Erfindungen, soweit\ndiese im Schadensgebiet nach der Wegnahme\nNichtberücksichtigung von Schäden                    verwertet worden sind.\nIm Feststellungs- und besonderen Beweisverfah-            (2) Schäden an privatrechtlichen geldwerten An-\nren bleiben Schäden an Wirtschaftsgütern unberück-        sprüchen und an Anteilen an Kapitalgesellschaften,\nsichtigt, die                                             auch wenn die Ansprüche und Anteile in Wert-\n1. nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der Elften Ver-            papieren verbrieft sind, sowie an Geschäftsguthaben\nordnung über Ausgleichsleistungen nach dem            der Mitglieder von Genossenschaften, einschließlich\nLastenausgleichsgesetz in der Fassung vom             der Schäden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3, gelten\n17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 675) als      als im Schadensgebiet entstanden, wenn bei privat-\nin Ausnutzung von Maßnahmen der national-             rechtlichen geldwerten Ansprüchen der Schuldner\nsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gelten      den Wohnsitz oder Sitz, bei Anteilen oder Geschäfts-\noder                                                  guthaben die Kapitalgesellschaft oder Genossen-\n2. unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 die-          schaft den Sitz im Schadensgebiet hatte; maßgebend\nser Verordnung in Ausnutzung von Maßnahmen            ist der jeweilige Zeitpunkt des Schadenseintritts.\nder nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder     Befand sich der Sitz .in Berlin, so gelten die in Satz 1\nder politischen Verhältnisse im Schadensgebiet        genannten Schäden als im Schadensgebiet entstan·\nerworben wurden.                                      den, wenn sich die Geschäftsleitung im Zeitpunkt\n§ 6\ndes Schadenseintritts im Schadensgebiet befunden\nhat. Hatte bei privatrechtlichen geldwerten An-\nNach anderen Gesetzen berücksichtigte Schäden       sprüchen der Schuldner den Wohnsitz oder Sitz, bei\nDem Feststellungs- und besonderen Beweisver-           Anteilen oder Geschäftsguthaben die Kapitalgesell-\nfahren unterliegen nicht Schäden, die nach dem            schaft oder Genossenschaft den Sitz in einem Ver-","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965                          421\ntreibungsgebiet (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LAG), so werden         (2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen\nSchäden im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 insoweit           Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft\nberücksichtigt, als sie nicht nach § 21 des Feststel-    oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-\nlungsgesetzes festgestellt werden können. Die Sätze      sellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) an-\n1 bis 3 gelten auch für Schäden an Ansprüchen, an        zusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der\nAnteilen an Kapitalgesellschaften und an Geschäfts-      Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis\nguthaben der Mitglieder von Genossenschaften, die        seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im\nzum Betriebsvermögen gehören.                            Zeitpunkt des Schadenseintritts.\n(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 gilt als\nAnteil an einer Kapitalgesellschaft oder als Ge-\n§ 11\nschäftsguthaben eines Mitglieds einer Genossen-\nschaft mit Sitz im Schadensgebiet auch der Anteil                           Persönliche Merkmale\nan einer Kapitalgesellschaft oder das Geschäftsgut-         (1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person\nhaben eines Mitglieds einer Genossenschaft, die          entstanden sein, die im Zeitpunkt des Schadens-\nihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,     eintritts\nderen Geschäftsleitung und sämtliche Betriebsstätten        0\nsich aber im Schadensgebiet befanden.                    1. deutsche Staatsangehörige war oder\n(4) Schäden an Schiffen im Sinne des § 3 Abs. 1       2. als deutsche Volkszugehörige keine Staats-\nNr. 2 und 3 werden auch berücksichtigt, wenn sich             angehörigkeit oder nur diejenige eines Staates\nein Schiff außerhalb des Schadensgebiets befunden             hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person\nhat, aber im Zeitpunkt des Schadenseintritts in               wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Ent-\neinem Schiffsregister des Schadensgebiets oder im             ziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getrof-\ndamaligen Schiffsregister beim Amtsgericht Berlin-            fen worden sind.\nMitte eingetragen war oder der Schiffseigner zu die-\n(2) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung\nsem Zeitpunkt seine Geschäftsniederlassung oder\nvon Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-\nseinen Wohnsitz im Schadensgebiet hatte.\nbruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) und vom 11. Mai\n(5) Ist an einem Wirtschaftsgut ein Schaden im        1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht\nSinne des § 3 entstanden, so kann für einen späte-       als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absat-\nren Erwerber dieses Wirtschaftsguts kein Schaden         zes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörig-\nan dem Wirtschaftsgut, sondern als Schaden aus-          keit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen\nschließlich der von ihm entrfchtete, nicht in der        oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es\nUbernahme von Verbindlichkeiten bestehende Kauf-         sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit\npreis sowie die durch Aufwendung eigener Mittel          im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus\nentstandene Wertsteigerung des erworbenen Wirt-          anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittel-\nschaftsguts festgestellt werden.                         bar Geschädigter, der zu dem Personenkreis der\nvorstehend bezeichneten Gesetze gehört, vor deren\n§ 8                           Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgeben-\nZeitpunkt des Schadenseintritts             den Erklärungsfrist verstorben, so ist Vorausset-\nzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche\nZeitpunkt des Schadenseintritts ist der Zeitpunkt     Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls be-\ndes Beginns des jeweiligen schädigenden Ereignis-        saßen oder durch Erklärung wieder erworben oder\nses.                                                     im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus\n§ 9                           anderen Gründen besessen haben.\nUnmittelbar Geschädigter                    (3) Nicht festgestellt werden Schäden unmittel-\n(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeit-        bar Geschädigter, die\npunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonsti-      1. dem im Schadensgebiet herrschenden politischen\nger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war. In den             System erheblichen Vorschub geleistet oder dort\nFällen des § 4 Abs. 4 gilt als unmittelbar Geschädig-         seit der Besetzung durch ihr Verhalten gegen die\nter der Erbe oder derjenige, der ohne die Weg-                Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-\nnahme Erbe geworden wäre.                                     lichkeit verstoßen haben,\n(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwen-       2. die freiheitlich-demokratische Grundordnung be-\ndung des § 11 des Steueranpassungsgesetzes vom                kämpft haben oder bekämpfen.\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) dem Ver-\nmögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist\ndiese Person unmittelbar Geschädigter.                                               § 12\nAntragsberechtigung\n§ 10\n(1) Der Antrag auf Feststellung kann von dem\nSchäden Im Falle von Beteiligungsverhältnissen     unmittelbar Geschädigten oder seinen Erben oder\n(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt        weiteren Erben gestellt werden. Der Erbfolge steht\ndes Schadenseintritts mehrere Personen beteiligt, so     die Ubernahme des Vermögens zu Lebzeiten des\nbestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach         unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb-\nseinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt         folge) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gleich.\ndes Schadenseintritts.                                   Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen.","428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Außerdem muß in den FälJen des § 11 Abs. 1             verbote oder -einschränkungen oder durch Ver-\nNr. 2 der unmittelbcH Cc~schi:idinte                            ringerung von Aufträgen oder Zuteilungen ent-\n1. nach dem Scbad('.HS(~intritl die deutsche Staats-           standen sind, Aufwendungen zur Vermeidung\nangehörigkeit erworb(~n und im Zeitpunkt des In-          weiterer Schäden, Minderung von · Erfolgsaus-\nkrafttretens diesl!S Gl~sctzes besessen haben oder         sichten sowie Betriebsumstellungskosten;\n2. am 31. Dezember 1952 oder im Zeitpunkt des In-            2. Schäden an Hausrat;\nkrafttretens dieses Gesetzes seinen ständigen           3. Schäden an\nAufenthalt im Gel Lungsbercich dieses Gesetzes\ngehabt haben oder                                          a) inländischen und ausländischen Zahlungs--\nmitteln,\n3. nach vorausgegangenem sl.fü1digen Aufenthalt im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes von mindestens             b) Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,\neinem Jahr zwischen dem Schadenseintritt und               c) Gegenständen aus Edelmetallen, Schmuck-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes von dort in                 gegenständen und sonstigen Luxusgegen-\neinen Staat ausgewandert sein, der nicht zu den                ständen,\nAussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 L.A_G)             d) Kunstgegenständen, Archiven und Samm-\ngehört oder                                                    lungen,\n4. nach dem 31. Dezember 1952 seinen ständigen                  soweit die unter den Buchstaben a bis d auf-\nAufenthalt unmittelbar aus dem Schadensgebiet              geführten Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebs-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt.            vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ge-\noder unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 2            hören oder als eigene Erzeugnisse den Gegen-\ndes Lastenausgleichsgesetzes hier genommen                 ständen der Berufsausübung oder der wissen-\nhaben.                                                     schaftlichen Forschung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstabe a gleichgestellt sind;\nEr darf außerdem im Fall der Nummer 2 am 31. De-\nzember 1952 oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens             4. Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften\ndieses Gesetzes, im Fall der Nummer 3 im Zeit-                  sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von\npunkt der Auswanderung und im Fall der Num-                     Genossenschaften, wenn der Wertverlust der\nmer 4 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme keine                    einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder Deut-\nStaatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staa-              sche Mark der Deutschen Notenbank oder Mark\ntes besessen haben, in dessen Gebiet gegen ihn                  der Deutschen Notenbank nicht erreicht;\nwegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Entzie-·           5. Besatzungsschäden, für die nach den im Scha-\nhungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getroffen wor-                densgebiet geltenden Vorschriften eine ange-\nden sind. Ist der unmittelbar Geschädigte vor dem               messene Entschädigung gewährt worden ist;\nfür ihn maßgebenden Stichtag verstorben, so müs\nsen die Voraussetzungen der Stitze 1 und 2 von den-          6. Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebs-\njenigen Personen erfüllt sein, die an diesem Stich-             vermögen von Geldinstituten, Versicherungs-\ntag seine Erben oder weitere Erben waren.                       und Rückversicherungsunternehmen gehören,\nsofern sie eine Umstellungsrechnung oder Alt-\n(3) Befindet sich der Antragsberechtigte in Kriegs-         bankenrechnung zu erstellen hatten;\ngefangenschaft oder ist er außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes und des Schadensgebiets             7. Schäden an Wirtschaftsgütern, die unrechtmäßig\ninterniert oder ist er im Anschluß an die Kriegsge-             aus den im zweiten Weltkrieg von deutschen\nfangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis fest-             Truppen besetzten oder kontrollierten Gebieten\ngehalten oder ist er verschollen, so kann den Antrag            beschafft oder fortgeführt worden sind, es sei\nfür ihn stellen                                                 denn, daß der unmittelbar Geschädigte bei Er-\nwerb des Wirtschaftsguts in gutem Glauben war;\n1. der Ehegatte,                                                ist das Wirtschaftsgut von Todes wegen erwor-\n2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder                 ben, so kommt es auf den guten Glauben des\nAbkömmling,                                                Erblassers an;\n3. wenn weder ein Ehegatte noch ein Abkömmling               8. Schäden an Forderungen gegen die in § 14 des\nvorhanden ist, jeder Elternteil.                           Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner\nund gegen das ehemalige Land Preußen;\n(4) Das Antragsrecht ruht, solange der Antrags-\nberechtigte oder derjenige, der nach Absatz 3 einen          9. Schäden an Ansprüchen aus Geldkonten, die\nAntrag stellen kann, seinen ständigen Aufenthalt im             nach einer Wegnahme von Wirtschaftsgütern\nSchadensgebiet oder in einem Aussiedlungsgebiet                 aus den Erträgen dieser Wirtschaftsgüter gebil-\n(§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) hat.                                    det worden sind;\n10. Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschä-\ndigungszahlungen für frühere Kriegssac:hschäden\n§ 13                               be-schafft worden waren und im Schadensgebiet\nNicht festzustellende Schäden                   durch Kriegseinwirkungen erneut verlorenge-\ngangen sind, sofern die Entschädigungszahlun-\nNicht festgestellt werden\ngen wegen des erneuten Verlustes bei der An-\n1. Nutzungsschäden und mittelbare Schäden; hier-              wendung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungs-\nzu gehören insbesondere entgangener Gewinn,              gesetzes oder des § 249 des Lastenausgleichsge-\nVerluste, die durch Produktions- und Betriebs-           setzes außer Betracht geblieben sind;","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965                            429\n11. Schäden an Wirtschaftsgütern, deren Erwerb im              (3) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere be-\nZeitpunkt des Schadenseintritts aufschiebend         stimmt\nbedingt oder auf einen unbestimmten Zeitpunkt\nbefristet war (§§ 4 und 8 des Bewertungsge-          1. über die der Schadensberechnung nach Absatz 1\nsetzes);                                                   Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Feststel-\nlungsgesetzes zugrunde zu legenden Ersatzein-\n12. Schäden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an Wirt-              heitswerte,\nschaftsgütern, die sich im Besitz des Ehegatten\nbefinden;                                             2. zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2,\n13. Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark             3 .. über die Berechnung von Schäden in den Fällen,\noder Deulsche Mark der Deutschen Notenbank                in denen an einer wirtschaftlichen Einheit ein\noder Mark der Deutschen Notenbank nicht er-               Teilschaden entstanden ist oder mehrere Schäden\nreicht.                                                    entstanden sind. Dabei ist von den Grundsätzen\ndes Feststellungsgesetzes über die Schadensbe-\nrechnung bei Kriegssachschäden auszugehen. Für\nZweiter Titel                             die Berechnung eines nach Teilschäden eingetre-\nArt und Umfang der Feststellung                       tenen völligen Verlustes der wirtschaftlichen Ein-\nheit ist der vor Eintritt dieses Verlustes maß-\n§ 14                                 gebende Einheitswert zugrunde zu legen; die\nSumme mehrerer Schäden darf höchstens mit dem\nAllgemeine Vorschriften                        letzten Einheitswert vor Eintritt des ersten Scha-\n(1) Die Feststellung erstreckt sich auf die Ursache          dens oder, wenn ein späterer Einheitswert in dem\ndes Schadens, den Zeitpunkt des Schadenseintritts                Zeitraum bis zum Eintritt des letzten Schadens\nund den unmill~lbar Geschädigten sowie auf die                   höher ist, höchstens mit diesem festgestellt wer-\nHöhe des Schadens. Ist der unmittelbar Geschädigte               den.\nvor der Entscheidung verstorben, so erstreckt sich\nDie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-\ndie Feststellung auf die Erben und deren Anteile.\ngen in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben b bis d des Fest-\n(2) Gesondert werden festgestellt                      stellungsgesetzes gilt entsprechend.\n1. · Beträge aus der Nutzung weggenommener Wirt-\nschaftsgüter, über die der unmittelbar Geschä-\ndigte oder seine Erben nach der Wegnahme ver-\nfügt haben,                                                                       § 16\n2. Leistungen, die im Zusammenhang mit dem                                    Berechnung von Schäden\nSchaden gewährt worden sind.                                       an Gegenständen der Berufsausübung,\nAnsprüchen und Anteilen\n§ 15\n(1) Für die Berechnung von Schäden an Gegen-\nBerechnung von Schäden\nständen, die für die Berufsausübung oder für die\nan land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,       wissenschaftliche Forschung erforderlich sind, sowie\nGrundvermögen und Betriebsvermögen\nan diesen gleichgestellten eigenen Erzeugnissen, für\n(1) Für die Berechnung von Schäden an land- und        die Berechnung von Schäden an Ansprüchen und die\nforstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen              Berechnung von Schäden an Anteilen sind vorbe-\nund Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungs-              haltlich des Absatzes 3 die §§ 15 und 17 sowie § 18\ngesetzes sowie an Gewerbeberechtigungen im Sinne           Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes\ndes Bewertungsgesetzes, die nicht zum Betriebsver-         entsprechend anzuwenden.\nmogen gehören, gilt § 12 des Feststellungsgesetzes\nentsprechend mit der Maßgabe, daß bei der Anwen-               (2) Im Fall der Wegnahme von Ansprüchen durch\ndung seiner Absätze 1 und 2 vom letzten Feststel-          Verfügungsbeschränkung erstreckt sich die Fest-\nlungszeitpunkt vor dem Schadenseintritt und bei            stellung auch auf den Nennwert im Zeitpunkt der\nder Anwendung des Absatzes 3 vom Zeitpunkt des             Entscheidung und auf die Beträge, über die der un-\nSchadenseintritts auszugehen ist. Soweit bei der           mittelbar Geschädigte oder seine Erben seit Beginn\nFeststellung von Einheitswerten für Grundbesitz im         der Verfügungsbeschränkung verfügt haben.\nSchadensgebiet nach dem 8. Mai 1945 eine Ver-\n(3) Schäden an Anteilen an einer Gesellschaft mit\nschlechterung der maßgebenden Verhältnisse infolge\nbeschränkter Haftung und einer in der Form einer\nvon Kriegszerstörungen oder in Auswirkung von\nKapitalgesellschaft befriebenen Familiengesellschaft\nDemarkationslinien in deren näherem Bereich be-\nim Sinne der in § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsge-\nrücksichtigt worden ist, sind der Schadensberech-\nsetzes vorbehaltenen Rechtsverordnung, die nach\nnung die Werte zugrunde zu legen, die sich ohne\ndem 31. Dezember 1945 eingetreten sin9-, sind mit\ndiese Verschlechterung ergeben hätten.\ndem für die Vermögensteuerveranlagung nach dem\n(2) Das Bestehen einer staatlichen Beteiligung ist     Stand vom Beginn des Jahres der Schädigung maß-\nfestzustellen. Eine Geldeinlage des Staates ist in den     gebenden Wert anzusetzen. Durch Rechtsverordnung\nFällen des Schadens an Betriebsvermögen als Be-            kann in Anlehnung an § 15 Abs. 3 Nr. 3 Satz 3 das\ntriebsschuld, in anderen Füllen als Verbindlichkeit        Nähere über die Schadensberechnung in den Fällen\nim Sinne des § 12 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes         bestimmt werden, in denen an solchen Anteilen\nzu berücksichtigen.                                        mehrere Schäden entstanden sind.","430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 17                                              Dritter Abschnitt\nBerechnung von Schäden an Urheberrechten,                       Besonderes Beweisverfahren\ngewerblichen Schutzrechten und Erfindungen\n§ 22\nSchäden an literarischen und künstlerischen Ur-\nheberrechten, an gewerblichen Schutzrechten und                            Allgemeine Vorschriften\nungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an               (1) Im besonderen Beweisverfahren werden Be-\nsolchen Rechten und Erfindungen sind mit dem Be-          weise über Schäden an denjenigen ·wirtschafts-\ntrag anzusetzen, der sich unter Zugrundelegung de1        gütern gesichert, die nicht der Feststellung nach dem\ndurchschnittlichen Jahreserträge und der tatsäch-         Zweiten Abschnitt unterliegen.\nlichen Verwertungsdauer nach der Wegnahme als\nKapitalwert nach § 15 des Bewertungsgesetzes in              (2) Die Schäden müssen einer natürlichen Person,\nder am 1. Januar 1945 geltenden Fassung ergibt.           einer juristischen Person des privaten Rechts oder\nSind derartige Erträge auch noch für die Zeit nach        einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft\nder Entscheidung zu erwarten, so sind diese in die        des öffentlichen Rechts entstanden sein.\nSchadensberechnung nach der zu erwartenden Ver-              (3) §§ 8 bis 10, 11 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 Sätze 1\nwertungsdauer einzubeziehen. Die nach den Sätzen          und 2 sind anzuwenden. Soweit es sich um Schäden\n1 und 2 berechneten Schäden dürfen den Höchst-            natürlicher Personen handelt, sind auch § 11 Abs. 1\nbetrag von 20 000 Reichsmark oder Deutsche Mark           und 2 sowie § 12 Abs. 2 bis 4 anzuwenden; ist der\nder Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen           unmittelbar Geschädigte verstorben und von einer\nNotenbank nicht übersteigen.                              juristischen Person beerbt worden, so gilt § 12 Abs. 2\nbis 4 nicht.\n§ 18                                                      §  23\nSchadensberechnung                             Ausnahmen vom besonderen Beweisverfahren\nbeim Zusammentreffen mit anderen Schäden\nDem     besonderen   Beweisverfahre:q. unterliegen\nTreffen an einem Wirtschaftsgut Schäden im Sinne       nicht\ndieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststel-\n1. Schäden im Sinne des § 13 Nr. 1, 5, 7 bis 10\nlungsgesetzes zusammen, so wird der Schaden unter\nund 13;\nZusammenfassung aller dieser Schäden berechnet\nund der nach dem Feststellungsgeset? festgestellte        2. Schäden im Sinne des § 13 Nr. 3, es sei denn, daß\nBetrag abgezogen. Dies gilt sinngemäß für außer-              es sich um Schäden an Kunstgegenständen, Ge-\nhalb des Schadensgebiets entstandene Reparations-,            genständen des Kunsthandwerks, Archiven oder\nRestitutions- und Rückerstattungsschäden.                     Sammlungen handelt, die als Kulturgut von\nöffentlichem Interesse allgemein anerkannt oder\n§ 19\nnach der Wegnahme als Kulturgut von öffent-\nlichem Interesse behandelt worden sind;\nWährungsverhältnisse\n3. Schäden an privatrechtlichen geldwerten Ansprü-\n(1) Die Schäden sind je nach dem Zeitpunkt des              chen sowie an Anteilen an Kapitalgesellschaften\nSchadenseintritts in Reichsmark, Deutscher Mark der            oder an Geschäftsguthaben der Mitglieder von\nDeutschen Notenbank oder Mark der Deutschen                    Genossenschaften;\nNotenbank festzustellen.\n4. Schäden an öffentlich-rechtlichen Ansprüchen;\n(2) Für die Umrechnung von Wertansätzen, die\nauf eine andere Währung als Reichsmark, Deutsche          5. Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsaus-\nMark der Deutschen Notenbank oder Mark der                     übung oder der wissenschaftlichen Forschung;\nDeutschen Notenbank lauten, ist § 20 des Feststel-        6. Schäden an literarischen und künstlerischen Ur-\nlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.                         heberrechten, an gewerblichen Schutzrechten, an\nungeschützten Erfindungen sowie an Lizenzen an\n§ 20                                solchen Rechten und Erfindungen, es sei denn,\ndaß sie vor der Wegnahme im Schadensgebiet\nSchadensberechnung bei Teilverlusten\nverwertet wurden oder Gegenstand eine.s bis zur\nFür die Schadensberechnung bei Teilverlusten ist            Wegnahme bestehenden Verwertungsvertrags\n§ 21 des Feststellungsgesetzes entsprechend anzu-             waren.\nwenden. Sind Schäden erst nach den dort bestimm-                                    § 24\nten Zeitpunkten entstanden, so ist für die Bewer-\ntung der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter von              Art und Umfang des besonderen Beweisverfahrens\nderen Wert zu Beginn des auf den Schadenseintritt            (1) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich\nfolgenden Kalenderjahres auszugehen.                       auf die Ursache des Schadens, den Zeitpunkt des\nSchadenseintritts und den unmittelbar Geschädigten\n§ 21                           sowie\nBerücksichtigung früherer Vermögenserklärungen        1. bei Verlusten an Hausrat darauf, ob der unmit-\nDie Vorschriften des § 22 des Feststellungsge-              telbar Geschädigte Möbel für mindestens einen\nsetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit es sich           Wohnraum verloren hat,\num Vermögenserkldrungen für den Hauptveran-               2. bei Verlusten an anderen Wirtschaftsgütern auf\nlagungszeitraum 1940 handelt.                                 die wesentlichen Merkmale des Wirtschaftsguts.","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965                          431\n(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend      die Weisungen des Präsidenten des Bundesaus-\nanzuwenden. Befindet sich das Wirtschaftsgut im            gleichsamts gebunden. § 322 des Lastenausgleichs-\nBesilz des Ehegatten, so ist dies im Bescheid (§ 37)       gesetzes ist entsprechend anzuwenden.\nfestzuhalten.\n§ 25                                                       § 28\nSondervorschriften für juristische Personen                            Auskunftsteilen\n(1) Dem besonderen Beweisverfahren unterliegen              (1) Bei Landesausgleichsämtern werden Aus-\nSchäden juristischer Personen im Sinne des § 22            kunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsverordnung\nAbs. 2 nur, wenn diese im Zeitpunkt der Antragstel-        wird bestimmt, für welche Teile des Schadensgebiets\nlung ihren Silz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung        Auskunftstellen gebildet und bei welchen Landes-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Entspre-         ausgleichsämtern sie eingerichtet werden.\nchendes gilt, wenn eine juristische Person eine un-            (2) Der Leiter der Auskunftstelle und seine Ver-\nmittelbar geschädigte natürliche Person beerbt hat.         treter werden nach den für die Angehörigen des\n(2) Bei juristischen Personen werden im besonde-        Landesausgleichsamts geltenden Grundsätzen be-\nren Beweisverfahren auch alle Schäden berücksich-           stellt. Sie sollen Geschädigte aus dem Gebiet sein,\ntigt, die bei natürlichen Personen nach dem zweiten         für das die Auskunftstelle zuständig ist.\nAbschnitt festgestellt werden können.                          (3) § 24 Abs. 3 bis 6 und § 25 Abs. 1 und 2 des\n(3) Das besondere Beweisverfahren erstreckt sich        Feststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwen-\nauf die zur Kennzeichnung des vom Schaden betrof-           den. Die zuständigen Auskunftstellen sind vor Er-\nfenem Wirtschaftsguts notwendigen, insbesondere             laß von Rechtsverordnungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1\nnach dem Bewertungsgesetz für das Wirtschaftsgut            gutachtlich zu hören.\nund seine Bewertung in Betracht kommenden Merk·\nmale sowie auf die Ursache des Schadens, den Zeit-                                     § 29\npunkt des Schadenseintritts und den unmittelbar                               Rechts- und Amtshilfe\nGeschädigten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 15              (1) Den in diesem Abschnitt genannten Behörden\nAbs. 2 sowie § 16 Abs. 2 sind entsprechend anzu-            ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und\nwenden.                                                     Auslagen werden nicht erstattet. Für die Rechtshilfe\nVierter Abschnitt                        der Gerichte sind die §§ 156 ff. des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nOrganisation\n(2) Für die Erteilung eines Erbscheins einschließ-\n§ 26                            lich des vorausgegangenen Verfahrens wird eine\nDurchführende Behörden                     Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für\nZwecke des Feststellungs- oder des besonderen Be-\n(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im          weisverfahrens verwendet werden soll. § 107 Abs. 1\nAuftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.            Satz 2 der Kostenordnung bleibt unberührt.\n(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzu-\nführen ist, obliegt die Durchführung dem Präsiden-\nten des Bundesausgleichsamts. Der Präsident des\nFünfter Abschnitt\nBundesausgleichsamts übt die der Bundesregierung\nund den zuständigen obersten Bundesbehörden                                       Verfahren\nnach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Be-\nfugnisse nach Maßgabe des Artikels 120 a des                                           § 30\nGrundgesetzes aus.                                                        Form und Inhalt des Antrags\n(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Ge-                 (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag durch-\nmeindeverbände wird das Gesetz von den mit der              geführt. Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu\nDurchführung des Dritten Teils des Lastenaus-               stellen. In dem Formblatt ist auf die Vorschrift des\ngleichsgesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt.       § 2 Abs. 2 ausdrücklich hinzuweisen.\n(4) Soweit bei den Ausgleichsausschüssen und                (2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller\nBeschwerdeausschüssen (§§ 309, 310 LAG) die Mit-            zur Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.\nwirkung Geschädigter vorgesehen ist, treten an\nderen Stelle Geschädigte, die ihren Wohnsitz im                                        § 31\nSchadensgebiet gehabt haben.                                                     Antragstellung\n(5) Die Vorschriften der §§ 313, 314 des Lasten-\n(1) Der Antrag ist an das für den ständigen Auf-\nausgleichsgesetzes über den Kontrollausschuß und\nenthalt oder Sitz des Antragstellers zuständige Aus-\nden Ständigen Beirat sind nicht anzuwenden.\ngleichsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen\nständigen Aufenthalt oder Sitz im Geltungsbereich\n§ 27                            dieses Gesetzes, so ist das Ausgleichsamt zuständig,\nVertreter des Bundesinteresses                das vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts be-\nDie nach § 316 des Lastenausgleichsgesetzes be-          stimmt wird.\nstellten Vertreter der Interessen des Ausgleichs-               (2) Der Antrag ist, wenn der Präsident des Bun-\nfonds werden bei der Durchführung dieses Gesetzes           desausgleichsamts nichts anderes bestimmt und der\nals Vertreter des Bundesinteresses tätig. Sie sind an       Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz","432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei der für                                  § 35\nden ständigem Aufenthalt oder Sitz zuständigen Ge-                           Eidliche Vernehmung\nmeindebehörde einzureichen. Die Gemeindebehörde\noder die stall. ihrer bc)stimrnle Stelle hat, soweit der      (1) Im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nAntrag nicht hinreichend begründet ist oder die            und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist die\nAngaben unvollsU:indig sind, vor der Weiterleitung         Abgabe eidesstattlicher Versicherungen unzulässig\nauf Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls           und die eidliche Vernehmung des Antragstellers\nden Antragsteller vorzuladen.                              oder seines Rechtsnachfolgers ausgeschlossen.\n(2) Wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der\nAussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-\n§ 32                           gemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines\nZeugen oder Sachverständigen für geboten erachtet,\nVertretung                        so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge\n(1) Der Antragsteller kctnn sich im Verfahren ver-      oder Sachverständige seinen ständigen Aufenthalt\ntreten lassen; jedoch k,:mn sein persönliches Erschei-     hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.\nnen angeordnet werden. Personen, die als Ange-                (3) Auf das Vemehmungsersuchen sind die Vor-\nhörige von Behörden im Sinne des § 26 oder als An-         schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\ngehörige der Auskunfl.stellen tätig geworden sind,         Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nsowiP die bei diesen ehrenamtlich tätigen Personen\nsind von der Vertretung ausgeschlossen.\n§ 36\n(2) Für die Vertretung im Verfahren vor den                                 Beweiswürdigung\nAusgleichsbehörden und den bei diesen gebildeten\n(1) Der Leiter des Ausgleichsamts und der Aus-\nAusschüssen ist die in der Verordnung über die\ngleichsausschuß entscheiden darüber, welche An-\nVertretung vor den Ausgleichsbehörden und Fest-\ngaben als bewiesen oder glaubhaft gemacht anzu-\nstellungsbehörden vom 24. August 1953 (Bundes-\nsehen sind. Als glaubhaft gemacht gelten Angaben,\ngesetzbl. I S. 1026) getroffene Zulassungs- und Ge-\nderen Richtigkeit mit einer ernstliche Zweifel aus-\nbührenregelung entsprechend anzuwenden.\nschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan ist.\n(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten              (2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft\nsind die für diese Gerichte maßgebenden Vorschrif-         gemacht worden sind, werden nicht berücksichtigt.\nten anzuwenden.\n§ 37\n§ 33                                                    Bescheid\nOrtliche Zuständigkeit                     (1) Uber den Antrag entscheidet der Ausgleichs-\n(1) Das nach § 31 Abs. 1 zuständige Ausgleichs-         ausschuß durch Bescheid.\namt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichs-           (2) An Stelle des Ausschusses kann der Leiter des\namts nichts anderes bestimmt, auch für die Durch-          Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem Antrag in\nführung des Verfahrens zuständig.                          vollem Umfange entsprochen werden kann oder\n(2) Sind an einem Wirtschaftsgut mehrere be-            wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der\nteiligt, so wird das Verfahren einheitlich durch das-      beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt\njenige Ausgleichamt durchgeführt, das der Präsident        hat.\ndes Bundesausgleichsamts bestimmt. Das gleiche                (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen\ngilt, wenn es sich um Anteilsrechte an Kapitalgesell-      teilweise entschieden werden, so kann ein Teil-\nschaften handelt, für die Feststellung des Schadens,       bescheid erlassen werden.\nder sich für je 100 Reichsmark, Deutsche Mark der             (4) Die Entscheidung ergeht schriftlich auf amt-\nDeutschen Notenbank oder Mark der Deutschen                lichem Formblatt und ist zu begründen. Der Bescheid\nNotenbank des Grund- oder Stammkapitals, bei               muß eine Belehrung darüber enthalten, welcher\nbergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt.              Rechtsbehelf gegeben ist.\n(5) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller\nzuzustellen und dem Vertreter des Bundesinteresses\n§ 34                           bekanntzugeben. Für das Zustellungsverfahren sind\nBeweiserhebung                        die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\nanzuwenden. Die Zustellung von Entscheidungen\n(1) Die Ausgleichsbehörden erheben von Amts             der Ausgleichsämter kann durch einen verschlossen\nwegen alle Beweise, die für das Feststellungs- oder        zugesandten einfachen Brief erfolgen. In welchen\ndas besondere Beweisverfahren notwendig sind.              Fällen die Zustellung durch einfachen Brief erfolgen\n(2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-         kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichs-\ngewichen werden, so ist dem Antragsteller vor der          amts; für die Zustellung durch einfachen Brief ist\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu              § 17 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes\ngeben.                                                     anzuwenden.\n(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-             (6) Sind im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 2 nicht alle\nstimmt ist, sind für die Beweiserhebung die §§ 355 ff.     Beteiligten ermittelt, so ist die Entscheidung dem\nder Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.               oder den Beteiligten, die an dem Verfahren teil-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1965                            433\ngenommen haben, zuzustellen und außerdem im                                        § 42\nBundesanzeiger zu verbJfenllichen. Die Veröffent-                           Gebühren und Kosten\nlichung, die mit einer Belehrung über den Rechts-\nbehelf zu versehen isl, tritt für die nicht ermittelten    (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden\nBeteiligten an die Stelle des Bescheids.                und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-\nbührenfrei.\n(7) Der Besda~id hat das Ergebnis der Feststel-\nlung oder des besonderen Beweisverfahrens zu ent-          (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor\nhalten.                                                 den Ausgleichsbehörden einschließlich der bei die-\nsen gebildeten Ausschüsse dürfen dem Antragsteller\n§ 38\nnicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung\nAusschließung von der Mitwirkung am Verfahren      trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Be-\nDie Angehörigen der Ausgleichsbehörden und der       schwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Be-\nAuskunftstellen sowie die bei diesen ehrenamtlich       vollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsver-\ntätigen Personen sind von der Mitwirkung an der         folgung notwendig und die Beschwerde begründet\nEntscheidung über eigene Anträge oder über An-          war. Uber die Tragung der Kosten wird im Bescheid\nträge ihrer Angehörigen im Sinne des § 10 des           mitentschieden.\nSteueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934              (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) ausgeschlossen. Im übri-     der Länder werden· Gebühren in Höhe des Mindest-\ngen sind die Vorschriften über die Ausschließung        satzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesver-\nvon Gerichtspersonen nach der Zivilprozeßordnung        waltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf\nentsprechend anzuwenden.                                ein Viertel .\n(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den\n§ 39                          Verwaltungsgerichten sind die für diese Gerichte\nRechtsmittel                      maßgebenden Vorschriften anzuwenden.\n(1) Für das Beschwerdeverfahren und das ge-\nrichtliche Verfahren sind §§ 336 bis 341 des Lasten-\nausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 190 der Ver-\nwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.                                         Sechster Abschnitt\n(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-                             Schlußvorschriften\nschüssen sind die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und 2\nsowie der §§ 34 bis 38 anzuwenden.                                                 § 43\nVerwaltungskosten\n§ 40                             § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ist entspre-\nRuhen des Verfahrens                  chend anzuwenden.\nDas Verfahren ruht, solange der Antragsberech-                                  § 44\ntigte oder derjenige, der nach § 12 Abs. 3 einen An-                Ausschließung von dem Feststellungs-\ntrag stellen kann, seinen ständigen Aufenthalt im                   und dem besonderen Beweisverfahren\nSchadensgebiet oder in einem Aussiedlungsgebiet\nhat.                                                       (1) Von dem Feststellungs- und dem besonderen\nBeweisverfahren wird unbeschadet einer strafrecht-\n§ 41\nlichen Verfolgung ausgeschlossen,\nWiederaufnahme des Verfahrens\n1. wer in eigener oder fremder Sache wissentlich\n(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder               oder grob fahrlässig falsche Angaben über die\nrechtskräftig geworden, so kann das Verfahren               Entstehung oder den Umfang des Schadens ein-\njederzeit auf Antrag des Antragstellers, des Ver-           schließlich der Verbindlichkeiten gemacht, ver-\ntreters des Bundesinteresses oder von Amts wegen             anlaßt oder zugelassen oder zum Zwecke der\nmit dem Ziel abweichender oder ergänzender Ent-             Täuschung sonstige für die Entscheidung erheb-\nscheidung wiederaufgenommen werden, wenn neue                liche Tatsachen ve_rschwiegen, entstellt oder vor-\nBeweismittel verfügbar werden, die die getroffene            gespiegelt hat,\nEntscheidung in wesentlichen Punkten als unvoll-\nständig oder unrichtig erscheinen lassen.               2. wer in eigener oder fremder Sache Zeugen, Sach-\nverständigen oder Personen, die mit der Schadens-\n(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist fer-            sache befaßt sind, Geschenke oder andere Vor-\nner zulässig, wenn sich die Voraussetzungen für die          teile angeboten, versprochen oder gewährt oder\nEntscheidung nachträglich geändert haben; dies gilt          ihnen Nachteile angedroht oder zugefügt hat,\ninsbesondere, wenn                                           um sie zu einer falschen Aussage, zu einem fal-\n1. Vermögen zurückgegeben oder hierfür Ersatz in             schen Gutachten oder einer Handlung, die eine\nNatur gewährt wird,                                      Verletzung der Dienst- oder Amtspflicht enthält,\n2. ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch, des-           zu bestimmen.\nsen Verlust geltend gemacht worden war, erfüllt         (2) Uber die Ausschließung entscheidet auf An-\nwird,                                               trag des Leiters des Ausgleichsamts oder des Ver-\n3. sich der Schaden mindert oder im Zusammenhang        treters des Bundesinteresses der Leiter des Landes-\nmit dem Schaden Leistungen gewährt werden.          ausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeaus-","434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie                                   § 47\nkann vom Empfänger des Bescheids und vom Ver-                    Verweisung auf andere Rechtsvorschriften\ntreter des Bundesinteresses nach §§ 338 ff. des\nLastenausgleichsgesetzes angefochten werden. Der            (1) Verweisungen dieses Gesetzes auf andere\nAntrag auf Ausschließung kann sowohl vor als auch       Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren jeweils\nnach der Entscheidung über den Antrag (§ 37) ge-         geltende Fassung. Soweit es sich dabei um gesetz-\nstellt werden.                                           liche Vorschriften handelt, beziehen sich die Ver-\nweisungen auch auf die zu diesen Vorschriften er-\n§ 45\ngangenen oder noch ergehenden Rechtsverordnun-\nEhrenamtliche Mitarbeit                 gen in ihrer jeweils geltenden Fassung.\n(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnende          (2) Bewertungsgesetz im Sinne dieses Gesetzes\nPersonen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der      ist das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934\nDurchführung dieses Gesetzes aufgefordert werden,        (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der\nsind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.                  Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den\n(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Bei~   Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-\nsitzer in Ausschüssen, kann nur aus wichtigen Grün-     gesetzbl. I S. 961).\nden abgelehnt werden.\n(3) Die Beisitzer der Ausschüsse erhalten eine                                  § 48\nEntschädigung nach dem Gesetz über die Entschädi-                       Anwendung im Land Berlin\ngung der ehrenamtlichen Richter.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 46                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nRechtsverordnungen\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-         Dritten Uber lei tungsgesetzes.\nstimmung des Bundesrates.\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\ndie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnun-                                    § 49\ngen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts\nweiterübertragen werden; der Präsident des Bundes-                             Inkrafttreten\nausgleichsamts bedarf zum Erlaß solcher Rechtsver-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n, ordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}