{"id":"bgbl1-1965-21-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":21,"date":"1965-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_21.pdf#page=8","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG)","law_date":"1965-05-14T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes\n(1. DV-BRüG)\nVom 14. Mai 1965\nSommluny des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 250-1-1\nAuf Grund des § 29 b Ab~;. 2 und des § 4A a Abs. 1                                  § 3 -\nSatz 2, Abs. 5 des l3uncles~Je!Sdz,~s zur Regelung der        (1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne\nrückerstatlungsrechUichen Ccldverbindlichkeiten des        des § 29 b Abs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommt\nDeutschen Reichs und gleich~Jestellter Rechtsträger        in Betracht\n(ßundesrückerstatlungsgeselz        BRüG) vom 19. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert          1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen\ndurch Gesetz vom 2. Oktober 1964 (Bnndesgesetzbl. I            a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Be-\nS. 809), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                 reichen der 1. Januar 1942,\nmung des Bundesrates:                                          b) in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der\n11. November 1942;\n2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen\nI.                                  a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der\nEntziehung von Hausrat                             13. Juli 1940,\nin den ehemals besetzten Westgebieten                  b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der\n6. November 1940.\n§ 1\n(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt\nAls Entzjehungsgebiete im Sinne des § 29 b Abs. 1\nsich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von\nund des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten der damalige\nder deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.\nBereich\n1. des MilitärbefehlshabE~rs in Frankreich,\n2. des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrank-                                          II.\nreich,\nEntziehung\n3, des Militärbefehlshabers in Belgien und Nord-             von Schmuck- und Edelmetallgegensfänden in den\nfrankreich,                                              ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten\n4. des Reichskommissars für die besetztem nieder-\nländischen Gebiete,                                                                § 4\n5. des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,                    Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne\n6. des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.            des § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten\n1. die in § 1 genannten Gebiete,\n§ 2                              2. das Generalgouvernement nach dem Stande vom\n1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete\n(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b\neinschließlich der Freien Stadt Danzig,\nAbs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-\ngende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach          3, die Reichskommissariate Ostland und Ukraine\nsowie der Bezirk Bialystok,\n§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden\nfür die in § 1 Nr. 1 bis 4 ge~annten Bereiche durch        4. das Protektorat Böhmen und Mähren,\ndie Dienststelle Westen des Reichsministers für die        5. der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,\nbesetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Ak-            6, das Königreich Italien.\ntion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere\nDienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen,\nsofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus                                          § 5\ndem besetzten Gebiet verbracht worden ist.                    (1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29 b\n(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne            Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-\ndes § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. l BRüG über-         gende Verbringung entzogener Schmuck- und Edel-\nwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet            metallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in\ngelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5      das nach§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen\nund 6 genannten Bereichen durch den Chef der               worden bei Entziehungen\nZivilverwaltung entzogen und nachweisJich an               1. durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei\nreichsdeutsche Erwerber (Privdlpersonen oder Dienst-           und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2\nstellc~n) abgegeben wurde.                                     bis 6 genannten Bereiche,","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965                          421\n2. durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1                                   III.\nNr. 1 bis 4 genannten Bereiche,\nVerfahren\n3. durch den „Verwalter des dem Reich verfallenen\nVermögens im Bereich cles Militärbefehlshabers                                   § 7\nin Frankreich\" (Dienststelle Nieclermeyer) für den\nin § 1 Nr. 1 genannten Bereich,                         Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen\nauf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44 a\n4. durch Dienststellen der SS in den Konzentrations-     Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist die\nlagern Mauthausen und Natzwciler.                    Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landes-\n(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Ab-\nfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12, Fasanenstraße 87,\nsatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung\ndurch andere als die in Absatz 1 genannten                                           § 8\nDienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen        Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs\nSchmuck-· und Edelmetallgcgensiände aber durch           gemäß § 44 a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966\neine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das      bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen\nnach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht wor-          sein.\nden sind.\n(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von\nSchmuck- und EdelmetaUgegenständen im Lager                                          IV.\nTheresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwen-                            Schlußvorschriften\ndung.\n§ 9\n§ 6\n(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAls Entziehungszeiträume im Sinne des § 29 b          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommen in Be-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des\ntracht                                                   Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrück•\n- erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BundesQ\n1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten        gesetzbl. 1 S. 80 9) auch im Land Berlin.\nMaßnahmen die Zeit der Bc'!sctzung des betreffen-\nden Entziehungsortes durch die deutsche Besat-          (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland,\nzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Be-\nreich jedoch erst ab 8. September 1943;                                         § 10\n2. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver~\ndie Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.   kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer StellvPrtreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","422                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 16, ausgegeben am 15. Mai 1965\nTag                                              Inhalt                                                                         Seite\n6. 5. 65 Gesetz zum Schiiissicherheitsvertrag vom 17. Juni 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  465","Nr. 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965                    423\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950\n(Bundesqesetzbl. S. 23) wird anf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                            Bundesanzeiger    Inkraft-\nNr.       vom     tretens\n6. 5. 65 Verordnung über den Interventionspreis für Rin-\nder für das Wirtscbctflsjahr 1965/66                           86        8.5.65     1. 4. 65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111\n7843-11-5\n22. 4. 65 Strom- und schiffoh rl.polizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffohrtsdirektion Bremen zur\nSicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-\nreinigungsanlage des Norddeutschen Lloyd auf\nder Unterweser                                                 87       11. 5, 65 15.5.65\n30. 4. 65 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der\nEinfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz -                                                       88       12.5.65   13.5.65\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 7400-1 (Anlage)\n4. 5. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Butter-\nverordnung                                                     88       12.5.65    13.5.65\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 7842-3\n11. 5. 65 Verordnung über die Durchführung einer Sta-\ntistik über die Investitionen im Bauhauptgewerbe\nund im produzierenden Handwerk                                 90       14.5.65    15.5.65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n708-12\n11. 5. 65 Verordnung über die Durchführung einer Sta-\ntistik über die Investitionen in der Industrie und\nim Bergbau                                                     90       14.5.65    15.5.65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n708-11\n12. 5. 65 Verordnung zur Änderung der Ersten Verord-\nnung zur Durchführung der Interzonenhandels-\nverordnung (Neufassung)                                        91       15.5.65   16.5.65\nA.nderl Bundesgesetzbl. III 770-2-1","424                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHi.nweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vom                 Seite\n4. 5. 65   Verordnung Nr. 61/65/EWG der Kommission zm\nÄnderung von Arlikel 1 Absatz (3) der Verord-\nnung Nr. 164/64/EWG über gewisse Erstattungen\nbei dt~r Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen\naus Getreide und aus Reis                                                                  Tl        6.5.65                    1121\n25. 3. 65    Verordnung Nr. 62/65/EWG der Kommission vom\n25. März 1965 zur Regelung der Arbeitsweise des\nEuropäischen Entwicklungsfonds                                                             81         11. 5. 65                1397\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDcJs ßunrlcsqlesctzblatt (erscil<'illt in dn,1 Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferliqunq Vlerkündd. In T<eil III wird das als fortgeltend festgeslellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1(1'.lß ([\\un<ll!S(Jlesdzhl. I S. 437) nach Sachgebielen r:cordnet veröffentlicht. Bczugsbedinqungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqshedirHJUIHJt'll fiir Teil J und 11: L,1ufcnder ßezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,--.\nEinzelslücke je unqc,fdncJ(!lie 24 Sc,itcn DM 0,40 gl1qen Voreinscndunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nuch Bezahlun(J m1f Grund einer Vorausrecllnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}