{"id":"bgbl1-1965-21-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":21,"date":"1965-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_21.pdf#page=4","order":6,"title":"Bundes-Tierärzteordnung","law_date":"1965-05-17T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundes-Tierärzteordnung\nVom 17. Mai 1965\nSummlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 7830-1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               4. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            wegen Schwäche seiner geistigen oder körper-\nlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Aus-\nübung des tierärztlichen Berufs unfähig oder un-\n§ 1\ngeeignet ist,\n(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krank-\n5. nach einer Gesanitausbildungszeit von minde-\nheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und\nstens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf\nzu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines\ndie praktische Ausbildung entfallen müssen, die\nleistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den\nTierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses\nMenschen vor Gefahren und Schädigungen durch\nGesetzes bestanden hat.\nTierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Er-\nzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf             Eine in der Sowjetischen Besatzungszone Deutsch-\neine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tie-               lands oder im Sowjetsektor von Berlin erworbene\nrischer Herkunft hinzuwirken.                                 abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des\ntierärztlichen Berufs gilt als Ausbildung im Sinne\n(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er          der Nummer 5, es sei denn, daß die Gleichwertig-\nist seiner Natur nach ein freier Beruf.                       keit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.\n(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 5\nnicht erfüllt, so kann die Bestallung als Tierarzt er-\n§ 2                             teilt werden, wenn der Antragsteller eine abge-\n(1) Wer im GeltungsbE~rnich dieses Gesetzes den           schlossene Ausbildung für die Ausübung des tier-\ntierärzllichen Beruf ausüben will, bedarf der Be--            ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwer-\nstallung als Tierarzt.                                        tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.\n(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1\n(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärzt-            nicht erfüllt, so darf die Bestallung als Tierarzt nur\nlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes              erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse\nist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.                  liegt oder die Versagung eine außergewöhnliche\n(3) Für die Ausübung des lierärztlichen Berufs in         Härte darstellen würde und der Antragsteller, so-\nGrenzgebieten durch im Inland nicht niedergelas-              fern er zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 1\nsene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen             Nr. 5 nicht erfüllt, eine abgeschlossene Ausbildung\nzwischenstaatlichen Verträge.                                 für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben\nhat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-\nstandes gegeben ist.\n§ 3                                (4) Soll die Erteilung der Bestallung wegen Feh-\nDie Berufsbezeichnung „ Tierarzt\" darf nur führen,         lens einer der in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten\nwer als Tierarzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2 oder 3         Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der An-\nzur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.            tragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher\nzu hören.\n(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Ver-\n§ 4                             dachts einer strafbaren Handlung, aus der sich seine\nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung\n(1) Die Bestallung als Tierarzt ist auf Antrag zu         des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Straf-\nerteilen, wenn der Antragsteller                              verfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-            über den Antrag auf Erteilung der Bestallung bis\ngesetzes oder heimatloser Ausländer im Sinne            zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt wer-\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser        den.\nAusländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951                                       § 5\n(Bundesgeset.zbl. I S. 269) ist,\nDie Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\n2. die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt,\nnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Be-\n3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,          stallungsordnung für Tierärzte die Mindestanforde-\naus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverläs-          rungen an die Ausbildung, das Nähere über die\nsigkeit zur Ausübung des ticrärztlichen Berufs          Tierärztliche Prüfung und die Bestallung sowie die\nergibt,                                                 Prüfungsgebühren.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965                          417\n§ 6                           sie kann einmal für einen Zeitraum von nicht mehr\nals zwei Jahren verlängert werden. Personen, denen\nDie Bestallung ist zurückzunehmen, wenn\ndie Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen\n1. bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen          die in Vorschriften des Bundesrechts begründeten\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 zu Unrecht als gegeben    Rechte und Pflichten eines Tierarztes.\nangenommen worden ist oder\n2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2                                   § 12\nund 3 nicht mehr gegeben ist.                           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 7\ndie Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließ-\n(1) Die Bestallung kann zurückgenommen wer-           lich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt\nden, wenn                                                angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung\n1. bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 4         zu regeln. Dabei ist den berechtigten Interessen der\nAbs. 1 Nr. 1 zu Unrecht als gegeben angenommen       Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Ver-\nworden ist oder                                      pflichteten Rechnung zu tragen. Die Vorschriften der\nDeutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.\n2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4\nnicht mehr gegeben ist.\n§ 13\n(2) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Bestallung\n(1) Die Bestallung erteilt in den Fällen des § 4\nkann auch zurückgenommen werden, wenn eine der\nAbs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes,\nnicht auf § 4 Abs. 1 bezogenen Voraussetzungen zu\nin dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung\nUnrecht als gegeben angenommen worden ist.\nabgelegt hat.\n§ 8                              (2) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in\n(1) Das Ruhen der Bestallung kann angeordnet          Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8\nwerden, wenn                                             und 11 trifft die zuständige Behörde oder Stelle des\nLandes, in dem der Antragsteller oder Tierarzt\n1. gegen den Tierarzt wegen des Verdachts einer\n1. seinen Wohnsitz hat oder,\nstrafbaren Handlung, aus der sich seine Un-\nwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung       2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht\ndes tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein             gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will\nStrafverfahren eingeleitet ist oder                       oder,\n2. eine der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4         3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder\nnicht mehr gegeben ist oder                               Nummer 2 nicht gegeben ist, zuletzt seinen\n3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des               Wohnsitz gehabt hat.\n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 noch erfüllt sind und der Tierarzt     (3) Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2,\nsich weigert, sich einer von der zuständigen Be-     Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 sollen nur im Beneh-\nhörde angeordneten amts- oder fachärztlichen         men mit dem Bundesminister für Gesundheitswesen\nUntersuchung zu unterziehen.                         getroffen werden.\n(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre               (4) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch-\nVoraussetzungen nicht mehr vorliegen.                    führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und\n(3) Der Tierarzt, dessen Bestallung ruht, darf den    Stellen.\ntierärztlichen Beruf nicht ausüben.\n§ 14\n§ 9                              Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,\nDer Tierarzt oder sein gesetzlicher Vertreter ist\nwer\nin den Fällen der §§ 6, 7 und 8 Abs. 1 vor der Ent-\nscheidung zu hören.                                       1. ohne als Tierarzt bestallt oder nach § 2 Abs. 2\noder 3 zur Ausübung des tierärztlichen Berufs\n§ 10                               befugt zu sein, eine Bezeichnung führt, die nach\nAuf die Bestallung kann durch schriftliche Erklä-          Lage der Umstände geeignet ist, den Anschein\nrung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet             zu erwecken, er sei zur Ausübung des tierärzt-\nwerden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung               lichen Berufs berechtigt,\nerklärt wird, ist unwirksam.                              2. den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch\nvollziehbare Verfügung das Ruhen der Bestallung\n§ 11                               angeordnet ist.\n(1) Eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärzt-\nlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Per-                                  § 15\nsonen erteilt werden, die eine abgeschlossene Aus-           (1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei\nbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.          Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungs-\n(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten      bereich zur Ausübung des tierärztlichen Berufs be-\nbeschränkt und dmf nur widerruflich und nur für          rechtigt, und eine Approbation, die nach § 1 der\neinen Zeitraum bis zu zwei Jahren erteilt werden;        Tierärzteordnung für das Saarland vom 5. Dezember","418                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S. 196) erteilt    Verkündung in Kraft. §§ 5, 12, 13 Abs. 4 und § 15\nworden ist, gelten als Bestallung im Sinne dieses      Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieses\nGesetzes.                                              Gesetzes in Kraft.\n(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind\nfür Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes die tierärztliche Vorprüfung bestanden haben,                             § 18\ndie bisherigen Vorschriften über die tierärztliche        Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nAusbildung und Prüfung anzuwenden.                      außer Kraft:\n(3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses\n1. §§ 1 bis 11, 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 15, 16, 84, 85, 91\nGesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung\nund 92 der Reichstierärzteordnung vom 3. April\ndes tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem\n1936 (Reichsgesetzbl. I S. 347). zuletzt geändert\nbisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2\ndurch die Verordnung zur Ergänzung der Reichs-\nAbs. 2.\ntierärzteordnung vom 30. November 1940 (Reichs-\n(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen        gesetzbl. I S. 1545),\nnach §§ 5 und 12 sind auf die Tierärztliche Prüfung\nunrl. die Vorprüfungen sowie auf Entgelte und Preise    2. §§ 1 bis 16, 22 und 23 der Ersten Verordnung zur\ndie bisherigen Vorschriften anzuwenden.                    Durchführung der Reichstierärzteordnung vom\n25. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 571),\n§ 16\n3. § 1 der Verordnung zur Ergänzung der Reichs-\n.Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des            tierärzteordnung vom 11. August 1939 (Reichs-\nDritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952            gesetzbl. I S. 1389),\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-         4. §§ 1 bis 9 und 14 Abs. 3 der Tierärzteordnung für\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des         das Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt\nDritten Dberleitungsgesetzes.                              des Saarlandes 1948 S. 196),\n5. das bayerische Gesetz zur Regelung des ärzt-\n§ 17                             lichen Niederlassungswesens vom 23. Dezember\nDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5, 12, 13       1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Lan-\nAbs. 4 und § 15 Abs. 2 drei Monate nach seiner             desrechts, Band II S. 62).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965    419\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zu§ 4 Absatz 4\ndes Altsparergesetzes *)\nVom 18. Mai 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nIn § 3 des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparer-\ngesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 438) wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Entschädigungsberechtigte im Sinne des Satzes 1\nerster Halbsatz, die das sechzigste Lebensjahr voll-\nf'ndet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vor-\nübergehend im Geltungsbereich des Altsparergeset-\nzes aufhalten, werden den Entschädigungsberechtig-\nten gleichgestellt, die ihren ständigen Aufenthalt im\nGeltungsbereich des Altsparergesetzes haben.\"\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) Ändert Bundesgeselzbl. III 621-4-1"]}