{"id":"bgbl1-1965-21-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":21,"date":"1965-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_21.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung","law_date":"1965-05-17T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                     Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1965                                                                                                     Nr. 21\nTag                                                          Inhalt                                                                                            Seite\n17. 5. 65 Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               413\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2129-1\n17. 5. 65 Bundes-Tierärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     416\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7830-1\n18. 5. 65 Gesetz zur Ändernng des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              419\nAndert Bundesgesetzbl. III 621-4-1\n14. 5. 65 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes (1. DV-BRüG) . . . . . .                                                            420\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 250-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzb]alt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        422\nVerkündung(m im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              423\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            424\nGesetz\nüber Vorsorgemaßnahmen zur Luftreinhaltung\nVom 17. Mai 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2129-1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                  § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                              Meßprogramm\n§ 1\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen erläßt\nzu den in § 1 genannten Zwecken mit Zustimmung\nMessungen                                             des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif•\nUm den Stand und die Entwicklung der Luftver-                             ten über\nunreinigung in der Bundesrepublik zu erkennen                                1. das Meßverfahren und die Meßgeräte, insbeson-\nund eine Grundlage für Abhilfe- und V örsorgemaß-                                  dere über die Verwendung von fortlaufend regi-\nnahmen zu ihrer Verminderung zu gewinnen, sind                                     strierenden Meßgeräten,\nzur Vorbereitung und Durchführung bundesrecht-\n2. die Meßobjekte,\nlicher Vorschriften für bestimmte Gebiete Messun-\ngen über die Art und den Umfang der staub- und                               3. die für die Bestimmung der Lage der Meßstellen\ngasförmigen Luftverunreinigungen in der Atmo-                                      zu beachtenden Grundsätze.\nsphäre sowie Messungen oder Feststellungen über\ndie hierbei vorliegenden meteorologischen Verhält-\n§ 4\nnisse durchzuführen.\nAuswertung und Maßnahmen\n§ 2\n(1) Die Meßaufzeichnungen sind unter Berück-\nKontrollgebiete                                         sichtigung der meteorologischen Verhältnisse aus-\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen be-                               zuwerten und darauf zu überprüfen, ob sich aus Art\nstimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                                 und Umfang der festgestellten Luftverunreinigungen\ndes Bundesrates die Gebiete, in denen Messungen                              Hinweise auf die Gefahr nachteiliger Einwirkungen\noder Feststellungen nach § 1 durchzuführen sind                              auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Sachgüter in dem\n(Kontrollgebiete). Hierbei sind ohne Bindung an die                          Kontrollgebiet ergeben.\nLändergrenzen insbesondere die Gebiete zu berück-                                 (2) Lassen die Untersuchungen nach Absatz 1 und\nsichtigen, in denen erhebliche Luftverunreinigungen                          Feststellungen über die Ursachen der Luftverunreini-\nauftreten oder zu erwarten sind.                                             gungen Maßnahmen zur Verminderung der Luftver-","414                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nunreinigungen angezeigt erscheinen, so sind Emp-                                   § 8\nfehlungen für Abhilfe- oder Vorsorgemaßnahmen\nZuständigkeiten\nzur Durchführung bundesrechllicher Vorschriften an\ndie zuständigen obersten Landesbehörden zu richten.        Die Landesregierung bestimmt die Behörde, die\nfür die Bestimmung der Meßstellen, für die Aus-\nwertung der Meßergebnisse und für die Empfehlun-\n§ 5                           gen zuständig ist. Umfaßt das Kontrollgebiet (§ 2)\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften            Gebietsteile mehrerer Länder, so können die betei-\nligten Landesregierungen im gegenseitigen Einver-\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen be-          nehmen die zuständige Behörde bestimmen.\nstimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch all-\ngemeine Verwaltungsvorschriften das Auswertungs-\n§ 9\nverfahren und die Grundsätze für die Uberprüfung\nnach § 4 Abs. 1.                                                 Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n§ 6                           Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nAuskünfte                         Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\n(1) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung     Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt\nihrer Aufgaben nach § 4 Abs. 2 von Personen und         offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die er-       mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nforderlichen Auskünfte verlangen.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n(2) Die von der zuständigen Behörde beauftragten     Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nPersonen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben nach      einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\n§ 4 Abs. 2 befugt, Grundstücke, Anlagen und Ge-         fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten,      strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein\ndort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,          fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\nProben zu entnehmen und in die technischen Unter-       Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.      setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung        befugt verwertet.\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-\ngeschränkt.                                                (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,                                   § 10\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der im                          Ordnungswidrigkeiten\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nfahrlässig\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.       1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten             erteilt oder\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\nBesteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-       2. entgegen § 6 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen\nren verwendet werden. Die Vorschriften der § § 17 5,        oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche\n179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgaben-            Unterlagen oder die Entnahme von Proben ver-\nordnung über Beistands- und Anzeigepflichten ge-            weigert.\ngenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht.            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig\n§ 7                           begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nBerichte                         Deutsche Mark geahndet werden.\n(1) Die für die Luftreinhaltung zuständigen ober-\nsten Landesbehörden erstatten dem Bundesminister                                  § 11\nfür Gesundheitswesen zum 1. Oktober eines jeden                        Handeln für einen anderen\nJahres Berichte über die Feststellungen und Emp-\n(1) Die Bußgeldvorschrift des § 10 gilt auch für\nfehlungen nach § 4.\ndenjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ\n(2) Die Bundesregierung hat bis zum 31. Dezember    einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen\neines jeden Jahres dem Deutschen Bundestag und          Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen\ndem Bundesrat einen zusammenfassenden Bericht           handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshand-\nüber den Stand und die Entwicklung der Luftverun-       lung, welche die Vertretungsbefugnis begründen\nreinigungen unter Berücksichtigung der Berichte nach    sollte, unwirksam ist.\nAbsatz 1 vorzulegen.                                       (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\n(3) Das Berichtsjahr beginnt jeweils am 1. Mai      gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nund endet am 30. April des darauffolgenden Jahres.      Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965                          415\neines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-     buße auch gegen den Unternehmer festgesetzt wer-\nlich damit betraut ist, in eigener Verantwortung die   den, wenn dieser eine juristische Person oder eine\nPflichten nach § 6 dieses Gesetzes zu erfüllen.        Personengesellschaft des Handelsrechts ist.\n§ 12                                                   § 14\nVerletzung der Aufsichtspflicht                                Berlin-Klausel\nBegeht eine der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Per-       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. t\nsonen eine nach § 10 mit Geldbuße bedrohte Hand-       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nlung, so kann die nach dieser Vorschrift zulässige     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nGeldbuße auch gegen den Unternehmer oder die           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nin § 11 Abs. 1 bezeichneten Personen festgesetzt       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nwerden, wenn diese Personen vorsätzlich oder fahr-     Dritten Uberleitungsgesetzes.\nlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der\nVerstoß hierauf beruht.                                                         § 15\nInkrafttreten\n§ 13                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nHaftung von juristischen Personen und           kündung in Kraft.\nPersonengesellschaften des HandelsredJ.ts           (2) Die Berichte nach § 7 Abs. 1 und 2 sind erst-\nBegeht eine der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Per-    malig im zweiten auf das Inkrafttreten der Rechts-\nsonen eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 oder 12,       verordnung nach § 2 folgenden Kalenderjahr zu\nso kann die nach diesen Vorschriften zulässige Geld-   erstatten.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSch warzha u.pt"]}