{"id":"bgbl1-1965-21-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":21,"date":"1965-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/21#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_21.pdf#page=7","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes","law_date":"1965-05-18T00:00:00Z","page":419,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965    419\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zu§ 4 Absatz 4\ndes Altsparergesetzes *)\nVom 18. Mai 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nIn § 3 des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparer-\ngesetzes vom 10. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 438) wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Entschädigungsberechtigte im Sinne des Satzes 1\nerster Halbsatz, die das sechzigste Lebensjahr voll-\nf'ndet haben oder erwerbsunfähig sind und sich vor-\nübergehend im Geltungsbereich des Altsparergeset-\nzes aufhalten, werden den Entschädigungsberechtig-\nten gleichgestellt, die ihren ständigen Aufenthalt im\nGeltungsbereich des Altsparergesetzes haben.\"\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) Ändert Bundesgeselzbl. III 621-4-1","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes\n(1. DV-BRüG)\nVom 14. Mai 1965\nSommluny des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 250-1-1\nAuf Grund des § 29 b Ab~;. 2 und des § 4A a Abs. 1                                  § 3 -\nSatz 2, Abs. 5 des l3uncles~Je!Sdz,~s zur Regelung der        (1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne\nrückerstatlungsrechUichen Ccldverbindlichkeiten des        des § 29 b Abs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommt\nDeutschen Reichs und gleich~Jestellter Rechtsträger        in Betracht\n(ßundesrückerstatlungsgeselz        BRüG) vom 19. Juli\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert          1. bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen\ndurch Gesetz vom 2. Oktober 1964 (Bnndesgesetzbl. I            a) in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Be-\nS. 809), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-                 reichen der 1. Januar 1942,\nmung des Bundesrates:                                          b) in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der\n11. November 1942;\n2. bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen\nI.                                  a) in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der\nEntziehung von Hausrat                             13. Juli 1940,\nin den ehemals besetzten Westgebieten                  b) in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der\n6. November 1940.\n§ 1\n(2) Das Ende des Entziehungszeitraums bestimmt\nAls Entzjehungsgebiete im Sinne des § 29 b Abs. 1\nsich nach dem Tage, an dem der Entziehungsort von\nund des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten der damalige\nder deutschen Besatzungsmacht geräumt wurde.\nBereich\n1. des MilitärbefehlshabE~rs in Frankreich,\n2. des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrank-                                          II.\nreich,\nEntziehung\n3, des Militärbefehlshabers in Belgien und Nord-             von Schmuck- und Edelmetallgegensfänden in den\nfrankreich,                                              ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten\n4. des Reichskommissars für die besetztem nieder-\nländischen Gebiete,                                                                § 4\n5. des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,                    Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne\n6. des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.            des § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG gelten\n1. die in § 1 genannten Gebiete,\n§ 2                              2. das Generalgouvernement nach dem Stande vom\n1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete\n(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b\neinschließlich der Freien Stadt Danzig,\nAbs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-\ngende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach          3, die Reichskommissariate Ostland und Ukraine\nsowie der Bezirk Bialystok,\n§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden\nfür die in § 1 Nr. 1 bis 4 ge~annten Bereiche durch        4. das Protektorat Böhmen und Mähren,\ndie Dienststelle Westen des Reichsministers für die        5. der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien,\nbesetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Ak-            6, das Königreich Italien.\ntion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere\nDienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen,\nsofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus                                          § 5\ndem besetzten Gebiet verbracht worden ist.                    (1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29 b\n(2) Auf Grund allgemeiner Maßnahmen im Sinne            Abs. 1 und des § 44 a Abs. 1 BRüG für die überwie-\ndes § 29 b Abs. 1 und des § 44 a Abs. l BRüG über-         gende Verbringung entzogener Schmuck- und Edel-\nwiegend in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet            metallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in\ngelangt ist auch der Hausrat, der in den in § 1 Nr. 5      das nach§ 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen\nund 6 genannten Bereichen durch den Chef der               worden bei Entziehungen\nZivilverwaltung entzogen und nachweisJich an               1. durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei\nreichsdeutsche Erwerber (Privdlpersonen oder Dienst-           und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2\nstellc~n) abgegeben wurde.                                     bis 6 genannten Bereiche,","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1965                          421\n2. durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1                                   III.\nNr. 1 bis 4 genannten Bereiche,\nVerfahren\n3. durch den „Verwalter des dem Reich verfallenen\nVermögens im Bereich cles Militärbefehlshabers                                   § 7\nin Frankreich\" (Dienststelle Nieclermeyer) für den\nin § 1 Nr. 1 genannten Bereich,                         Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen\nauf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44 a\n4. durch Dienststellen der SS in den Konzentrations-     Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist die\nlagern Mauthausen und Natzwciler.                    Sondervermögens- und Bauverwaltung beim Landes-\n(2) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des Ab-\nfinanzamt Berlin, 1 Berlin 12, Fasanenstraße 87,\nsatzes 1 liegen auch dann vor, wenn die Entziehung\ndurch andere als die in Absatz 1 genannten                                           § 8\nDienststellen des Reichs erfolgt ist, die entzogenen        Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs\nSchmuck-· und Edelmetallgcgensiände aber durch           gemäß § 44 a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966\neine der in Absatz 1 genannten Dienststellen in das      bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen\nnach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet verbracht wor-          sein.\nden sind.\n(3) Auf die Wegnahme oder die Ablieferung von\nSchmuck- und EdelmetaUgegenständen im Lager                                          IV.\nTheresienstadt findet Absatz 1 Nr. 1 keine Anwen-                            Schlußvorschriften\ndung.\n§ 9\n§ 6\n(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAls Entziehungszeiträume im Sinne des § 29 b          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAbs. 2 und des § 44 a Abs. 1 BRüG kommen in Be-          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des\ntracht                                                   Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrück•\n- erstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (BundesQ\n1. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten        gesetzbl. 1 S. 80 9) auch im Land Berlin.\nMaßnahmen die Zeit der Bc'!sctzung des betreffen-\nden Entziehungsortes durch die deutsche Besat-          (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland,\nzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Be-\nreich jedoch erst ab 8. September 1943;                                         § 10\n2. bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver~\ndie Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.   kündung in Kraft.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer StellvPrtreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}