{"id":"bgbl1-1965-20-9","kind":"bgbl1","year":1965,"number":20,"date":"1965-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/20#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-20-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_20.pdf#page=32","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes","law_date":"1965-05-07T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["408                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes*)\nVom 7. Mai 1965\nAuf Grund des § 80 a des Bundesbeamtengesetzes                 ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften ein\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 1. Okto-                   Anspruch auf Waisengeld zusteht; in letzterem\nber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801), zugleich in Ver-            Falle bestimmt die für die Gewährung der Zu-\nbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes                    wendung zuständige Stelle den Zahlungsempfän-\nvom 8. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665),                ger.\"\nverordnet die Bundesregierung:                                 3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Komma nach\ndem Klammerzusatz durch ein Semikolon ersetzt\nArtikel I                           und folgender Halbsatz angefügt:\nDie Verordnung über die Gewährung von                          ,,auf Antrag ist auch die Mindestzeit einer ande-\nJubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des                    ren Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen\nBundes vom 24. Mai 1962 (Bumlesgesetzbl. I S. 363)                Dienstherrn im Reichsgebiet zu berücksichtigen,\".\nwird wie folgt geändert:                                       4. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                  a) Die bisherige Vorschrift wird Absa.tz 1.\n,,Hat der Beamte bei Berufung in das Beamten-                 b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 voll-                      ,, (2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge\nendet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarif-                    beurlaubt ist, während der Zeit der Beurlau-\nrechtlichen Bestimmungen noch nicht erhalten, so                  bung eine Dienstzeit nach § 1, weil die zu-\nerhält er sie nach seiner Ernennung.\"                             ständige Stelle ein dienstliches Interesse an\n2. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                             der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs\n,,§ 2a\nschriftlich anerkannt hat, so wird ihm bei\nWiederaufnahme des Dienstes die Jubiläums-\nHat ein Beamter eine Dienstzeit von 25, 40 oder\nzuwendung für die zuletzt vollendete Dienst-\n50 Jahren vor dem 1. Oktober 1961 vollendet und\nzeit gewährt.\"\nerreicht er bis zum Eintritt oder bis zur Verset-\nzung in den Ruhestand keine Dienstzeit mehr, bei                                    Artikel II\nderen Vollendung nach § 1 eine Jubiläumszuwen-                Nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhalten\ndung gewährt wird, erhält er bei Beginn des\neine Jubiläumszuwendung in entsprechender An-\nRuhestandes eine Jubiläumszuwendung; ihre\nwendung des § 2 a der Verordnung über die Gewäh-\nHöhe richtet sich nach der in § 2 genannten\nrung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und\nDienstzeit, die er zuletzt vollendet hat. Stirbt der\nRichter des Bundes\nBeamte vor Beginn des Ruhestandes, wird die\nZuwendung der Witwe gewährt, wenn sie nach                 1. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, die\nbeamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf                  in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum Ablauf\nWitwengeld hat, andernfalls den Waisen, wenn                   des 30. April 1965 in den Ruhestand versetzt wor-\nden oder in den Ruhestand getreten sind, oder\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 2030-2-8                             ihre Hinterbliebenen,","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                          409\n2. Hinterbliebene eines Beamten oder eines Rich-                           Artikel IV\nters, der in der Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAblauf düs 30. April 1965 verstorben ist.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel HI\nDer Bundesministc~r dos Innern wird ermächtigt,\nArtikel V\ndfo Verordnung über die Gewährung von Jubilä-\numszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai\ndes in der nach dieser Verordnung geltenden           1965 in Kraft, Artikel I Nr. 1 und 3 jedoch mit Wir-\nFassung mit neuem Datum bekanntzumachen und           kung vom 1. Oktober 1961, wobei an die Stelle des\ndabei Unstimmigkeitc~n des Wortlauts zu beseitigen.   Jubiläumstages der 1. Mai 1965 tritt, wenn sich ein\nJubiläumstag vor diesem Zeitpunkt ergibt.\nBonn, den 7. Mai 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber"]}