{"id":"bgbl1-1965-20-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":20,"date":"1965-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-20-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_20.pdf#page=1","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1965)","law_date":"1965-05-14T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["377\nB·undesge et blatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1965                                                                                                       Nr. 20\nTag                                                                 Inhalt                                                                                            Seite\n14. 5. 65   Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des\nGewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichs-\nabgabenordnung und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    37-1\nAndert Bunäesgesetzbl. 111 604-1, 610-1, 610-3, 610-7, 611-1, 611-4, 611-5\n14. 5. 65   Zweites Gesetz zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  386\nAndcrt Bundesgesetzbl. 111 613-3\n14. 5. 65   Fünftes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           387\nAnäerl Bundesgesetzbl. 111 613-1\n14. 5. 65   Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  388\nAndert Bundesgesetzbl. III 9231-1\n14. 5. 65   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und\nRheinschifiahrtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     389\nAndert Bundesgeselzbl. III 310-5\n14: 5. 65   Neufassung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   390\nErsetzt ßunclesgcsetzbl. IJJ 50-1\n29. 4. 6.5  Verordnung über dit~ von den Trägern der Rentenversicherungen der Arbeiter und der\nAngestelllen an die Deutsche Bundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen\n(ArV- und AnV-Vergütungsverordnunq für Rentenauszahlungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 406\nSommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8232-17\n30. 4. 65   Verordnung ülwr die von den' Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an die Deutsche\nBundespost zu zahlende Vergütung für Rentenauszahlungen (UV-Vergütungsverordnung\nfür Rentenauszahlungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        407\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 8231-17\n7 . .5. 65 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   408\nAndert Bundesgesetzbl. 1/1 2030-2-8\n7. 5. 65   Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte\nund Richter des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         410\nErsetzt ßunclesgesetzbl. III 2030-2-8\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes,\ndes Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes,\ndes Bewertungsgesetzes, des Steuersäumnisgesetzes,\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n(Steueränderungsgesetz 1965) 1 )\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        1. § 3 Ziff. 9 erhält die folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n„9. Abfindungen wegen Entlassung aus einem\nArtikel 1                                                             Dienstverhältnis auf Grund der § § 7- und 8\ndes Kündigungsschutzgesetzes oder des § 74\nEinkommensteuer                                                            des Betriebsverfassungsgesetzes. Das glei-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                                                     che gilt für Abfindungen wegen Entlassung\n15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) 2 ), zuletzt                                            aus einem Dienstverhältnis, die in einem\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-                                                      Vergleich sowie in einem Interessenaus-\ngänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körper-                                                    gleich, einer Einigung oder einem Eini-\nschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-                                                  gungsvorschlag (§§ 72, 73 des Betriebsver-\ngesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I                                                       fassungsgesetzes) festgelegt worden sind,\nS. 147), wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                       wenn die Abfindung unter Berücksichtigung\nder bezeichneten Vorschriften dem Grunde\n1) Ändert BundcsqcsPlzbl. III 604-1, 610-1, 610-3, 610-7, 611-1, 611-4\nund 611-5                                                                                        nach berechtigt ist und 12 Monatsverdienste\n2) Bundcsqcsctzbl. III 611-1                                                                        nicht übersteigt;\".","378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. · § 4 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:                    Absatz 1 Ziff. 2 als Betriebsausgaben (Abzug)\noder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt\n\"(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund ge-\nsetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher          worden sind.\"\nzu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,\n5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nund die auch keine Bücher führen und keine\nAbschlüsse machen, können als Gewinn den                   a) Ziffer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert\nUberschuß der Betriebseinnahmen über die                        und ergänzt:\nBetriebsausgaben (Absätze 4 bis 6) ansetzen.                    aa) Die Worte „für die Dauer von minde-\nHierbei scheiden Betriebseinnahmen und Be-                            stens fünf Jahren\" werden durch die\ntriebsausgaben aus, die im Namen und für                              Worte „für die Dauer von mindestens\nRechnung eines anderen vereinnahmt und ver-                            sieben Jahren\" ersetzt.\nausgabt werden (durchlaufende Posten). Die                      bb) Das Semikolon am Ende wird durch ein\nVorschriften über die Absetzung für Abnutzung                         Komma ersetzt; der folgende Halbsatz\noder Substanzverringerung (§ 7) sind zu be-                            wird angefügt:\nfolgen.\"                                                               .Lebensrisikoversicherungen, die nur für\nden Todesfall eine Leistung vorsehen,\n3. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buchstabe b erhält die folgende                       ohne Rück.sieht auf die Vertragsdauer;\".\nFassung:\nb) Am Ende der Ziffer 7 wird der Punkt durch\n„b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist                 ein Semikolon ersetzt; die folgende Ziffer 8\nund der Steuerpflichtige an der Gesellschaft             wird angefügt:\nim Sinne von § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17\nAbs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.•                      . .,8. Steuerberatungskosten.•\n6. § 14 erhält die folgende Fassung:\n4. Hinter § 6 b wird der folgende § 6 c eingefügt:\n.,§ 14\n,.§ 6 C\nVeräußerung des Betriebs\nGewinn aus der Veräußerung von Gebäuden\nZu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-\nsowie von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund\nschaft gehören auch Gewinne, die bei der V er-\nund Boden bei der Ermittlung des Gewinns nach\näußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen\n§ 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittsätzen\nBetriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an\n(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Ziff. 1        einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebs-\nist mit der folgenden Maßgabe entsprechend                 vermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Ziff. 1\nanzuwenden, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3                letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten ent-\noder die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft           sprechend.\"\nnach Durchschnittsätzen ermittelt werden:\n7. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur\nzulässig, soweit der Gewinn entstanden ist            a) In Absatz 1 Ziff. 1 wird der folgende Halbsatz\nbei der Veräußerung von                                    angefügt:\n„als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an\nGebäuden oder\neiner Kapitalgesellschaft, wenn die Beteili-\nAufwuchs auf oder Anlagen im Grund und                     gung das gesamte Nennkapital der Gesell-\nBoden mit dem dazugehörigen Grund und                      schaft oder alle Kuxe der bergrechtlichen\nBoden, wenn der Aufwuchs oder die Anlagen                  Gewerkschaft umfaßt;\".\nzu einem land- und forstwirtschaftlichen Be-\nb) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\ntriebsvermögen gehören.\n.,(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur\n2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage ge-                   Einkommensteuer nur herangezogen, soweit\nbildet werden kann, ist ihre Bildung als                   er bei. der Veräußerung des ganzen Ge-\nBetriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung                 werbebetriebs 20 000 Deutsche Mark und bei\nals Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behan-                  der Veräußerung eines. Teilbetriebs oder\ndeln.                                                      eines Anteils am Betriebsvermögen den\nentsprechenden Teil von 20 000 Deutsche\n(2) Voraussetzung für die Anwendung des\nMark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt\nAbsatzes 1 ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei\nsich um den Betrag, um den der Veräuße-\ndenen ein Abzug von den Anschaffungs- oder\nrungsgewinn bei der Veräußerung des gan-\nHerstellungskosten vorgenommen worden ist,\nzen Gewerbebetriebs 80 000 Deutsche Mark\nin besondere, laufend zu führende Verzeichnisse\nund bei der Veräußerung eines Teilbetriebs\naufgenommen werden. In den Verzeichnissen\noder eines Anteils am Betriebsvermögen\nsind der Tag der Anschaffung oder Herstellung,\nden entsprechenden Teil von 80 000 Deutsche\ndie Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der\nMark übersteigt.\"\nAbzug nach § 6 b Abs 1 und 3 in Verbindung\nmit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung,               c) In Absatz 5 werden die Worte .innerhalb\ndie Abschreibungen sowie die Beträge nachzu-                   der letzten drei Jahre\" durch die Worte\nweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung mit                 .,innerhalb der letzten fünf Jahre\" ersetzt.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                                 379\n8. § 17 erhält die folgende Fassung:                          am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-\ndigen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Ziff. 1 letzter\n,,§ 17\nHalbsatz und Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.\"\nVeräußerung von Anteilen an Kapital-\ngesellschaften bei wesentlicher Beteiligung     10. In§ 19 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\n(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb\n,, (3) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Be-\ngehört auch der Gewinn aus der Veräußerung\ntrag in Höhe von 25 vom Hundert dieser Bezüge,\nvon Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn\nhöchstens jedoch insgesamt ein Betrag von\nder Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre\n2400 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum,\nam Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt\nsteuerfrei. Versorgungsbezüge sind Bezüge und\nwar und die innerhalb eines Veranlagungszeit-\nVorteile aus früheren Dienstleistungen, die\nraums veräußerten Anteile eins vom Hundert des\nKapitals der Gesellschaft übersteigen. Anteile             1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,\nan einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, An-                    Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug\nteile an einer Gesellschaft mit beschränkter                     a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-\nHaftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche                              sprechender gesetzlicher Vorschriften,\nBeteiligungen und Anwartschaften auf solche                      b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von\nBeteiligungen. Eine wesentliche Beteiligung ist                        Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen\ngegeben, wenn der Veräußerer an der Gesell-                            des öffentlichen Rechts oder öffentlich-\nschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar                           rechtlichen Verbänden von Körperschaften\noder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer\noder\nden-- veräußerten Anteil innerhalb der letzten\nfünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich              2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer\nerworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der                 Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbs-\nVeräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechts-                  unfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge\nvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander                  gewährt werden; Bezüge, die wegen Errei-\nunentgeltlich übertragen worden ist, einer der                  chens einer Altersgrenze gewährt werden,\nRechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf                      gelten erst dann als Versorgungsbezüge,\nJahre wesentlich beteiligt war.                                 wenn der Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr\nvollendet hat.\"\n(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Ab-\nsatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräuße-\nrungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten         11. In § 24 wird die folgende Ziffer 3 angefügt:\ndie Anschaffungskosten übersteigt. Hat der Ver-           ,,3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruch-\näußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich                      nahme von Grundstücken für öffentliche\nerworben, so sind als Anschaffungskosten des                      Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungs-\nAnteils die Anschaffungskosten des Rechtsvor-                     vergütungen und auf Entschädigungen, die\ngängers maßgebend, der den Anteil zuletzt ent-                    mit der Inanspruchnahme von Grundstücken\ngeltlich erworben hat.                                            für öffentliche Zwecke zusammenhängen.\"\n(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Ein-\nkommensteuer nur herangezogen, soweit er den         12. In § 32 Abs. 3 Ziff. 2 werden die Worte „das\nTeil von 20 000 Deutsche Mark übersteigt, der             70. Lebensjahr\" jeweils durch die Worte „das\ndem veräußerten Anteil an der Kapitalgesell-              65. Lebensjahr\", die Zahl „600\" durch die Zahl\nschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich           ,, 720\" und die Zahl „ 1200\" durch die Zahl „ 1440\"\num den Betrag, um den der Veräußerungs-                   ersetzt.\ngewinn den Teil von 80 000 Deutsche Mark\nübersteigt, der dem veräußerten Anteil an der\n13. § 34 wird wie folgt geändert:\nKapitalgesellschaft entspricht. § 16 Abs. 5 gilt\nentsprechend.                                             a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,                   ,, (1) Sind in dem Einkommen außerordent-\nwenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird                     liche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag\noder wenn ihr Kapital herabgesetzt und an die                    die darauf entfallende Einkommensteuer nach\nAnteilseigner zurückgezahlt wird, soweit die                     einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen;\nRückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende)                   der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte\ngilt. In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis                 des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich\nder gemeine Wert des dem Anteilseigner zu-                       ergeben würde, wenn die Einkommensteuer-\ngeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der                     tabelle auf den gesamten zu versteuernden\nKapitalgesellschaft anzusetzen.\"                                 Einkommensbetrag anzuwenden wäre. Auf\nden restlichen zu versteuernden Einkom-\nmensbetrag ist vorbehaltlich der Absätze 3\n9. § 18 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nund 4 und der §§ 34 b und 34 c die Einkom-\n,, (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Ar-                  mensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1\nbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Ver-                    und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige\näußerung des Vermögens oder eines selbstän-                      auf die außerordentlichen Einkünfte ganz\ndigen Teils des Vermögens oder eines Anteils                     oder teilweise § 6 b oder 6 c anwendet.\"","380                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) In Absatz 2 wird die folgende Ziffer 3 an-              19. § 51 Abs. 1 Ziff. 2 wird wie folgt geändert und\nfügt:                                                     ergänzt:\n„3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im                    a) In Buchstabe o wird hinter Satz 2 der fol-\nSinne des § 24 Ziff. 3, soweit sie für einen            gende Satz eingefügt:\nZeitraum von mehr als drei Jahren nach-                  „Sie können bereits für Anzahlungen auf\ngezahlt werden.\"                                         Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-\nkosten zugelassen werden.\"\n14. In § 34 a wird die Zah 1 „ 15 000\" durch die Zahl\n,,24 000\" ersetzt.                                              b) In Buchstabe q werden in Satz 1 hinter den\nWorten „ von Heizungs- und Warmwasser-\n15. In§ 34b Abs.3 Zitf.] wird am Ende des Buch-                          anlagen sowie\" die Worte „für den Umbau\nvon Fenstern und Türen und\" eingefügt.\nstaben b der Punkt durch ein Komma ersetzt.;\nder folgende Buchstolw c wird angefügt:                         c) In Buchstabe w erhält der letzte Satz die\n„ c) soweit         sie den doppellen Nutzungssatz                   folgende Fassung:\nübersteigen, nach einem Viertel der Steuer-                  „Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der\nsät.ze der Ziffer 1.\"                                       Seefischerei dienen, und für Luftfahrzeuge,\ndie zur gewerbsmäßigen Beförderung von\n16. § 34 c Abs. 4 erhält die folgende Fassung:                           Personen oder Sachen im internationalen\nLuftverkehr oder zur Verwendung zu son-\n,, (4) Bei ausländischen Einkünften unbeschränkt                   stigen gewerblichen Zwecken im Ausland\nSteuerpflichtiger aus dem Betrieb von Handels-                       bestimmt sind, entsprechend; für Luftf ahr-\nschiffen im internationalen Verkehr ist die                          zeuge tritt an die Stelle der Eintragung in\ndarauf entfallende Einkommensteuer nach § 34                         ein inländisches Seeschiffsregister die Ein-\nAbs. 1 Satz 1 zu bemessen. Dabei gelten 50 vorn                      tragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle.\"\nHundert der Einkünfte aus dem Betrieb von\nHandelsschiffen im internationalen Verkehr als\n20. § 52 erhält die folgende Fassung:\nausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1·\nAbsatz 2 findet keine Anwendung. Auf de~                                               ,,§ 52\nrestlichen zu versteuernden Einkommensbetrag                                     Schlußvorschri.ften\nist § 34 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nAn Stelle der Anwendung der Sätze 1 bis 3\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts\nkann der Steuerpflichtige die Anwendung des\nanderes bestimmt ist, erstmals für. den Ver-\nAbsatzes 1 verlangen.\"\nanlagungszei traum 1965 anzuwenden. Beim\nSteuerabzug vorn Arbeitslohn gilt Satz 1 mit\n17. In § 39 Abs. 3 wird am Ende der Ziffer 5 der\nder Maßgabe, daß die vorstehende Fassung bei\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt; die folgende                 laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Ar-\nZiffer 6 wird angefügt:                                         beitslohn anzuwenden ist, der für eir.en Lohn-\n„6. wenn bei Zahlung von Versorgungsbezügen                    zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem\ndie Höhe der Bezüge im Laufe des Kalender-              31. Dezember 1964 endet, bei sonstigen Bezügen\njahrs schwankt.\"                                        auf den Arbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen\nnach dem 31. Dezember 1964 zufließt.\n18. § 46 wird wie folgt geändert:                                       (2) Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 ist\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            erstmals auf durchlaufende Posten anzuwenden,\ndie in Wirtschaftsjahren vereinnahmt und ver-\naa) Hinter Ziffer 2 wird die folgende Ziffer 3\nausgabt werden, die im Veranlagungszeitraum\neingefügl:\n1965 beginnen.\n,,3. wenn in den Einkünften aus nicht-\nselbständiger Arbeit eines Steuer-               (3) Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 5 Buch-\npflichtigen Versorgungsbezüge im              stabe b ist auch auf Einlagen anzuwenden, die\nSinne des § 19 Abs. 3 aus mehr                vor dem 1. Januar 1965 vorgenommen worden\nals einem früheren Dienstverhältnis           sind, wenn die Veranlagungen noch nicht rechts-\nenthalten sind und die Summe der              kräftig sind; dabei sind die Vorschriften des\nVersorgungsbezüge des Steuerpflich-           § 17 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 nur zu\ntigen im Veranlagungszeitraum 9600            berücksichtigen, wenn der Anteil nach dem\nDeutsche Mark übersteigt;\".                   31. Dezember 1964 unentgeltlich erworben wor-\nden ist.\nbb) Die bisherigen Ziffern 3 bis 5 werden\nZiff em 4 bis 6.                                      (4) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist erstmals\nauf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem\nb) In Absatz 3 werden die Worte „des Absat-                     31. Dezember 1964 angeschafft oder hergestellt\nzes 2 Zi.ff. 2 bis 4 und 5 Buchstaben a, c und            werden.\nd\" durch die Worte „des Absatzes 2 Ziff. 2\n(5) Die Vorschriften der §§ 6 b und 6 c sind\nbis 5 und 6 Buchstaben a, c und d\" ersetzt.\nerstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die\nc) In Absatz 5 werden die Worte „Ziff. 1 bis 4\"                nach dem 31. Dezember 1964 vorgenommen wer-\ndurch die Worte „Ziff. 1 bis 5\" ersetzt.                 den.","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                           381\n(6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 und           (10) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2\ndes § 7 b Abs. 7 Sätze 1 und 2 sind erstmals            Buchstabe b ist erstmals auf Versicherungs-\nfür Wirtschaflsjahrc und Kalenderjahre anzu-            beiträge anzuwenden, die auf Grund von nach\nwenden, die nac:h dem 31. Dezember 1964 enden.          dem 30. Juni 1965 abgeschlossenen Verträgen\nFür Gebäude und Eigentumswohnungen, bei                 geleistet werden.\ndenen der Antrag auf Baugenehmigung nach\n(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 3\ndem 9. Oktober 1962 gestellt worden ist und die\nzu mehr als 66:!/a vom Hundert Wohnzwecken              Satz 2 ist erstmals auf Beiträge an Bauspar-\ndienen, tritt an die Stelle des 31. Dezember 1964       kassen anzuwende,n, die auf Grund von nach\ndem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen\nder 9. Oktober 1962, wenn für die Gebäude\noder Eigentumswohnungen erhöhte Absetzungen             geleistet werden.\nnach § § 7 b und 54 nicht zulässig sind.                   (12) Sonderausgaben\n(7) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die vor       1. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkorn•\ndem 1. Januar 1958 angeschafft oder hergestellt             mensteuergesetzes 1957, die auf Grund von\nworden sind, ist § 7 des Einkommensteuer-                   vor dem 1. Januar 1959 abgeschlossenen Ver-\ngesetzes 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) weiter            sicherungsverträgen nach dem 31. Dezember\nanzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern               1964 geleistet werden,\ndes Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezem-            2. im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-\nber 1957 und vor dem 9. März 1960 angeschafft               kommensteuergesetzes 1955 (Bundesgesetzbl.\noder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2                1954 I S. 441), die auf Grund von nach dem\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes 1958 (Bun-               31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober\ndesgesetzbl. I S. 672) weiter anzuwenden. Satz 2            1956 abgeschlossenen Sparverträgen mit fest-\ngilt entsprechend für nach dem 8. März 1960                 gelegten Sparraten nach dem 31. Dezember\nangeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter              1964 geleistet werden,\ndes Anlagevermögens, wenn\nkönnen zusammen mit den Sonderausgaben im\n1. die Wirtschaftsgüter vor dem 9. März 1960            Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 bis zu den in\nbestellt und bis zum 31. Dezember 1961 ge-          § 10 Abs. 3 Ziff. 2 bezeichneten Höchstbeträgen\nliefert worden sind und vor dem 13. März            weiterhin abgezogen werden; § 10 Abs. 1 vor-\n1960 für die Wirtschaftsgüter eine Anzahlung        letzter und letzter Satz gelten entsprechend.\ngeleistet oder von dem Lieferanten eine\nschriftliche Auftragsbestätigung erteilt wor-          (13) Für die Durchführung einer Nachver-\nden ist;                                            steuerung bei Bausparverträgen und bei Kapital-\nansammlungsverträgen sind anzuwenden\n2. mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter vor\n1. bei Beiträgen an Bausparkassen (§ 10 Abs. 1\ndem 9. März 1960 begonnen worden ist und\ndie Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember               Ziff. 3) auf Grund von nach dem 31. Dezember\n1961 fertiggestellt worden sind.                         1958 und vor dem 9. März 1960 abgeschlos-\nsenen Verträgen § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ein-\n(8) Bei beweg liehen Wirtschaftsgütern des               kommensteuergesetzes 1958;\nAnlagevermögens mit einer betriebsgewöhn-               2. bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,                im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Ein-\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum                  kommensteuergesetzes 1955, die nach dem\n31. Dezember 1960 angeschafft oder hergestellt              31. Dezember 1954 und vor dem 7. Oktober\nworden sind, dar.f der bei der Absetzung für                 1956 abgeschlossen worden sind und bei\nAbnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach                  denen die Sparraten über drei Jahre hinaus\neinem unveränderten Hundertsatz vom jeweili-                geleistet werden, die hierzu durch Rechts-\ngen Buchwert (Restwert) anzuwendende Hun-                   verordnung der Bundesregierung mit Zustim-\ndertsatz abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2                   mung des Bundesrates erlassenen Vorschrif-\n1. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-                 ten;\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 bis 25            3. bei Kapitalansammlungsverträgen im Sinne\nJahren höchstens das 3fache                              des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer-\nund                                                     gesetzes 1955, die nach dem 31. Dezember\n2. bei Wirtschaftsgütern mit einer betriebs-                 1954 und vor dem 7. Oktober 1956 über den\ngewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als                 Ersterwerb solcher festverzinslicher Schuld-\n25 Jahren das 3,5fache                                  verschreibungen abgeschlossen worden sind,\ndie nicht von Grundkreditanstalten, Kommu-\ndes bei der Absetzung für Abnutzung in glei-                nalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken\nchen Jahresbeträgen in Betracht kommenden                    oder Ablösungsanstalten ausgegebene Pfand-\nHundertsatzes betragen; er darf jedoch im Fall               briefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldver-\nder Ziffer 1 16 vom Hundert und im Fall der                  schreibungen oder andere festverzinsliche\nZiffer 2 12 vorn Hundert nicht übersteigen.                  Schuldverschreibungen sind, § 10 Abs. 2 Ziff. 3\ndes Einkommensteuergesetzes 1955.\n(9) Die Vorschrift des § 7 e ist erstmals für\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die im Veranla-                (14) Die Vorschrift des § 10 a ist erstmals für\ngungszeitraum 1964 enden.                               den Veranlagungszeitraum 1964 anzuwenden.","382                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(15) Die Vorschriften der §§ 14, 16 Abs. 1, 4              (22) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6,\nund 5 sowie § 18 Abs. 3 sind erstmals auf                  Abs. 3 letzter Halbsatz und Abs. 4 letzter Satz,\nVeräußerungen anzuwenden, die nach dem                     der §§ 45 und 49 Abs. 1 Ziff. 5 sind erstmals auf\n31. Dezember 1964 vorgenommen werden. Die                  Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nVorschrift des § 16 Abs. 5 ist auch auf Ver-               Satz 1 anzuwenden, die nach dem 27. Juni 1965\näußerungen im Sinne der §§ 14, 16, 17 und 18               fällig werden. Für Stückzinsen im Sinne des\nAbs. 3 anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1965              § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 gilt Satz 1 mit der\nvorgenommen worden sind, wenn die Veranla-                 Maßgabe, daß an Stelle des Zeitpunktes der\ngungen noch nicht rechtskräftig sind                       Fälligkeit der Zeitpunkt der Auszahlung oder\n11\nGutschrift tritt.\n(16) Die Vorschrift des § 17 ist vorbehaltlich\nder Sätze 2 und 3 erstmals auf Veräußerungen                                       Artikel 2\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1964\nKörperschaftsteuer\nvorgenommen werden. Die Vorschriften des § 17\nAbs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 sind erstmals           Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom\nanzuwenden, wenn der Veräußerer den ver-            13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) 3 ),\näußerten Anteil nach dem 31. Dezember 1964          geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergän-\nerworben hat. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1        zung des Einkommensteuergesetzes, des Körper-\nSätze 1 bis 3 ist auch au.f Veräußerungen anzu-     schaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuer-\nwenden, die vor dem 1. Januar 1965 vorgenom-        gesetzes vom 25. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nmen worden sind, wenn die Veranlagungen noch        S. 147), wird wie folgt geändert und ergänzt:\nnicht rechtskräftig sind.                           1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 9 der Punkt\ndurch ein Semikolon ersetzt; die folgende Zif-\n(17) Die Vorschriften des § 19 Abs. 3, des           fer 10 wird angefügt:\n§ 32 Abs. 3 Zitf. 2, des § 39 Abs. 3 Ziff. 6 sowie\n,, 10. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-\ndes § 46 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 und 5 sind\nsorgungseinrichtungen von Berufsgruppen,\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1966\nderen Angehörige auf Grund einer durch\nanzuwenden. Die Vorschrift des § 19 Abs. 3 ist\nGesetz angeordneten oder auf Gesetz be-\nbeim Steuerabzug vom Arbeitslohn bei laufen-\nruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser\ndem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn\nEinrichtung sind, wenn die Satzung der\nanzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeit-\nEinrichtung die Zahlung keiner höheren\nraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember\njährlichen Beiträge zuläßt als das Zwölf-\n1965 endet, bei sonstigen Bezügen auf den\nfache der Beiträge, die höchstens nach den\nArbeitslohn, der dem Steuerpflichtigen nach dem\n§§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsversiche-\n31. Dezember 1965 zufließt.                                                                              11\nrungsordnung entrichtet werden können.\n(18) Die Vorschriften des § 24 Ziff. 3 und       2. § 11 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:\ndes § 34 Abs. 2 Ziff. 3 sind auch für frühere Ver-\nanlagungszeiträume anzuwenden wenn die Ver-              „ 1. bei Kapitalgesellschaften\nanlagungen noch nicht rechtskräftig sind.                      die Kosten der Ausgabe von Gesellschafts-\nanteilen, soweit\n(19) Die Vorschriften des § 26 a Abs. 1 und                 a) die Kosten nicht aus dem Ausgabeaufgeld\ndes § 26 b sind auch für die Veranlagungszeit-                    gedeckt werden können oder\nräume 1958 bis 1964 anzuwenden, wenn die Ver-\nb) die Gesellschaftsanteile für die Einbrin-\nanlagungen noch nicht rechtskräftig sind.\ngung eines inländischen Betriebs oder\n(20) Die Vorschriften des § 33 a Abs. 1 und                    Teilbetriebs eines Einzelgewerbetrniben-\ndes § 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuer-                       den oder einer Gesellschaft im Sinne des\ngesetzes 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) gelten                   § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes,\nauch weiterhin mit der Maßgabe, daß sie bei                        an deren Vermögen im Zeitpunkt der Ein-\neinem Steuerpflichtigen jeweils nur für das                       bringung natürliche Personen mit min-\nKalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzun-                     destens 51 vom Hundert beteiligt waren,\ngen für die Gewährung eines Freibetrags nach                       gewährt werden. Das gilt nur, wenn die\ndiesen Vorschriften eingetreten sind, und für die                 Nennwerte dieser Gesellschaftsanteile\nbeiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden                         mindestens 75 vom Hundert des Nenn-\nsind. Für ein Kalenderjahr, für das der Steuer-                   kapitals der Kapitalgesellschaft betragen.\npflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für                     Gehören zum eingebrachten Betriebsver-\nAufwendungen zur Wiederbeschaffung von Haus-                       mögen Grundstücke, so ist die Grund-\nrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag                    erwerbsteuer den Kosten der Ausgabe der\nnicht gewährt.                                                     Gesellschaftsanteile zuzurechnen;\".\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\n(21) Die Vorschrift des § 34 c Abs. 4 ist erst-\nmals für den Vcranlagungszeitraum 1959 anzu-            a) In Absatz 2 werden hinter den Worten „bei\nwenden, wenn die Veranlagungen noch nicht                     privaten Bausparkassen für Einkünfte aus\nrechtskräftig sind. Dabei ist die Vorschrift des              dem langfristigen\" die Worte „Kommunal-\n§ 34 Abs. 1 Satz 1 in der vorstehenden Fassung                kredit- und eingefügt.\nII\ndieses Gesetzes zu berücksichtigen.·                 1) Bundesgesetzbl. III 611-4","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                               383\nb) Absatz 3 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:                7. § 24 erhält die folgende Fassung:\naa) Hinter den Worten „der Industriekredit-                                              ,,§ 24\nbank Aktiengesellschaft\" wird das Wort\nSchlußvorschriflen\n,, und\" durch ein Komma ersetzt.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nbb) Hinter den Worten „der Deutschen In-                   ist, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts ande-\ndustriebank\" werden die Worte ,, , der             res bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungs-\nBerliner Industriebank Aktiengesellschaft         zeitraum 1965 anzuwenden.\nund der Saarländischen Investitionskredit-\nbank Aktiengesellschaft\" eingefügt.                    (2) Die Vorschrift des § 19 a Abs. 2 ist erst-\nmals für den Veranlagungszeitraum 1959 anzu-\nwenden, wenn die Veranlagungen noch nicht\n4. § 19 a wird wie folgt geändert:\nrechtskräftig sind.\n(3) Die Vorschrift des § 19 b Abs. 2 ist erst-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       mals für den Veranlagungszeitraum 1963 anzu-\nb) In dem neuen Absatz 1 Satz 2 werden die                      wenden.\nWorte .Abs. 2 bis 4 und 6\" durch die Worte                      (4) Die Vorschrift des § 23 a Abs. 1 Ziff. 2\n,,Abs. 2, 3 und 6\" ersetzt.                               Buchstabe h ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-\nc) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:                       wenden, die nach dem 31. Dezember 1961 zu-\nfließen.•\n,, (2) Bei der Bemessung der Körperschaft-\nsteuer für ausländische Einkünfte unbe-                                              Artikel 3\nschränkt Steuerpflichtiger aus dem Betrieb\nvon Handelsschiffen im internationalen Ver-                                       Gewerbesteuer\nkehr ist § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2             Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom\nentsprechend anzuwenden. Dabei gelten                  31. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 566) 4 ) wird wie\n50 vom Hundert der Einkünfte aus dem Be-               folgt geändert und ergänzt:\ntrieb von Handelsschiffen im internationalen\nVerkehr als ausländische Einkünfte im Sinne             1. Hinter    § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:\ndes Satzes 1; § 34 c Abs. 2 des Einkommen-                                              ,,§ 2 a\nsteuergesetzes findet keine Anwendung. An\nStelle der Anwendung der Sätze 1 und 2                                         Arbeitsgemeinschaften\nkann die Steuerpflichtige die Anwendung des                    Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 gilt nicht\nAbsatzes 1 verlangen.\"                                     für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nund dem Gewerbekapital für Arbeitsgemein-\nschaften, deren alleiniger Zweck sich auf die Er-\n5. § 19 b wird wie folgt geändert:                                füllung eines einzigen Werkvertrags oder Werk-\nlieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß\nb) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:                        er nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird.\nDie Betriebstätten der Arbeitsgemeinschaften\n,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten\ngelten insoweit anteilig als Betriebstätten der\nnicht für Entwicklungshilfe durch Kapital-\nBeteiligten.\"\nanlagen in Entwicklungsländern, die nach dem\n31. Dezember 1962 geleistet worden ist.\"\n2. In § 3 wird die folgende Ziffer 11 angefügt:\n„ 11. öffentlich-rechtliche        Versicherungs- und\n6. §  23 a Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe h erhält die fol-                     Versorgungseinrichtungen von Berufsgrup-\ngende Fassung:                                                         pen, deren Angehörige auf Grund einer\n,,h) nach denen die Kapitalertragsteuer zu er-                         durch Gesetz angeordneten oder auf Ge-\nsetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder\nstatten ist, wenn die steuerabzugspflichtigen\ndieser Einrichtung sind, wenn die Satzung\nEinkünfte bezogen worden sind\nder Einrichtung die Zahlung keiner höhe-\naa) von Körperschaften, Personenvereini-                         ren jährlichen Beiträge zuläßt als das\ngungen oder Vermögensmassen im Sinne                    Zwölffache der Beiträge, die höchstens nach\ndes § 4 Abs. 1 Ziff. 6 oder                            den §§ 1387 und 1388 Abs. 3 der Reichsver-\nsicherungsordnung entrichtet werden kön-\nbb) von inländischen Stiftungen des öffent-                      nen.\"\nlichen Rechts, die ausschließlich und un-\nmittelbar gemeinnützigen oder mild-\ntätigen Zwecken dienen, oder               3. In § 5 Abs. 1 erhält Satz 3 die folgende Fassung:\n,, Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Per-\ncc) von inländischen Körperschaften des                 sonen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner;\nöffentlichen Rechts, die ausschließlich         in diesem Fall reicht die persönliche Steuer-\nund unmittelbar kirchlichen Zwecken\ndienen.\"                                     4) Bundesgesetzbl. III 611-5","384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\npflicht des einzelnen Unternehmers nur soweit,              trags oder Werklieferungsvertrags beschränkt, es\nals er nach den Vorschriften des bürgerlichen              sei denn, daß bei Abschluß des Vertrags anzu-\nRechts für Verbindlichkeiten des Gewerbe-                   nehmen ist, daß er nicht innerhalb von drei Jah-\nbetriebs haftet.\"                                           ren erfüllt wird. Die Wirtschaftsgüter, die den\nArbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig\n4. § 9 Ziff. 2 a erhält folgende Fassung:                       den Betrieben der Beteiligten zugerechnet.\"\n„2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht\nsteuerbefreiten inländischen Kapitalgesell-\nschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2, an der                                  Artikel 5\ndas Unternehmen zu Beginn des Erhebungs-\nzeitraums mindestens zu einem Viertel am                                   Steuersäumnisgesetz\nGrund- oder Stammkapital beteiligt ist,              Das Steuersäumnisgesetz vom 13. Juli 1961 (Bun-\nwenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des         desgesetzbl. I S. 981, 993) 6) wird wie folgt geändert:\nGewinns (§ 7) angesetzt worden sind;\".\n1. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:\n5. § 12 Abs. 3 Ziff. 2 a erhält die folgende Fassung:\n11 § 4 a\n.2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbe-\nkapital gehörenden Beteiligung an einer                               Verzinsung hinterzogener Steuern\nnicht steuerbefreiten inländischen Kapital-                (1) Sind in den Fällen des § 396 der Reichs-\ngesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 2,         abgabenordnung Steuerverkürzungen bereits\nwenn die Beteiligung mindestens ein Vier-             eingetreten oder Steuervorteile gewährt oder\ntel des Grund- oder Stammkapitals be-                 belassen worden, so sind die hinterzogenen Be-\nträgt;\".                                              träge zu verzinsen. Eine Verzinsung verkürzter\nVorauszahlungen oder Abschlagszahlungen fin-\n6. § 36 erhält die folgende Fassung:                             det nicht statt.\n11§ 36                               (2) Der Zinslauf beginnt mit der Vollendung\nZeitlicher Geltungsbereich                   der Steuerhinterziehung, es sei denn, daß die\nverkürzten Beträge ohne die Steuerhinterzie-\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes               hung erst später fällig geworden wären. In die-\nist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande-             sem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.\nres bestimmt ist, erstmals anzuwenden\n(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der\n1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\nertrag und dem Gewerbekapital für den Er-                hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein\nhebungszeitraum 1965,                                    Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestun-\ndet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden\n2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,\nZinsen nicht erhoben.\ndie nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt\nwerden.                                                       (4) Der Zinsanspruch verjährt nicht, bevor der\n(2) § 2 a ist anzuwenden auf Arbeitsgemein-\nzu verzinsende Betrag verjährt ist.\"\nschaften, die nach dem 31. Dezember 1964 ge-\ngründet werden.                                          2. § 9 wird wie folgt geändert:\n(3) § 8 Ziff. 3 und 4 ist von dem Erhebungs-              a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2\nzeitraum 1949 an, § 9 Ziff. 1 Satz 4 von dem Er-                   eingefügt:\nhebungszeitraum 1957 an anzuwenden. § 8 Ziff. 5                       11 (2)  Der Zinslauf nach § 4 a beginnt frühe-\nund 6 und § 31 Ziff. 3 des Gewerbesteuergeset-                      stens am 1. Januar 1966.\"\nzes in den jeweils angewendeten Fassungen sind\nvom Erhebungszeitraum 1949 an nicht mehr an-                 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nzuwenden.\"\nArtikel 4\nArtikel 6\nBewertungsgesetz\nReichsabgabenordnung\nHinter § 56 des Bewertungsgesetzes vom 16. Ok-\ntober 1934 .s), zuletzt geändert durch das Gesetz zur           Die Reichsabgabenordnung 7), zuletzt geändert\nÄnderung des Bewertungsgesetzes und des Ver-                 durch das Gesetz zur Anderung der Reichsabgaben-\nmögensteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundes-               ordnung vom 29. April 1964 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbl. I S. 153), wird der folgende § 56 a einge-         S. 297), wird wie folgt geändert und ergänzt:\nfügt:\n1. In § 215 wird der folgende Absatz 5 angefügt:\n11§ 56 a\nAr bei tsgemeinschaf ten                     11 (5)    Die Vorschrift des Absatzes 2 findet fer-\nner keine Anwendung auf Arbeitsgemeinschaf-\nDie Vorschrift des § 56 Abs. 1 Ziff. 5 gilt nicht          ten, deren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung\nfür Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck             eines einzigen Werkvertrags oder Werkliefe-\nsich auf die Erfüllung eines einzigen Werkver-\n6) Bundesgesetzbl. III 610-3\n1) Bundesgesetzbl. III 610-7                                  7) Bundesgesetzbl. III 610-1","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                             385\nrungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei            1. § 2 erhält die folgende Fassung:\nAbschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er\nnicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird.\"                                „ Begriffsbestimmung\n§ 2\n2. In § 410 Abs. 3 werden die Worte „die Summe,\ndie er schuldet,\" ersetzt durch die Worte „die                    Süßstoff im Sinne dieses Gesetzes ist ein auf\nverkürzten Steuern\".                                          künstlichem Wege gewonnenes Erzeugnis, das\nals Süßmittel dienen kann und eine höhere Süß-\nkraft als Saccharose (reiner Rüben- oder Rohr-\nArtikel 7                           zucker), aber nicht entsprechenden Nährwert be-\nZerlegungsgesetz                          sitzt. Süßstoff ist auch eine Zubereitung, die Süß-\n. stoff enthält und als Süßmittel dienen kann.\"\n§ 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Zerle-\ngungsgesetzes vom 29. März 1952 (Bundesgesetz-                 2. Die §§ 3 bis 11 und 13 a werden gestrichen.\nblatt I S. 225) 8 ) in der Fassung des Länderfinanz-\nausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 199) erhält die folgende Fassung:                                        Artikel 10\n„die Uberweisung unterbleibt, wenn der für ein                                    Berlin-Klausel\nKalenderjahr zu überweisende Betrag 5000 Deut-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nsche Mark nicht übersteigt.\"\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nArtikel 8                      im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nMineralölsteuergesetz\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nIn § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes\n9\n1964 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) wer-                                      Artikel 11\nden die Worte „zur weiteren Bearbeitung\" gestri-                                       Inkrafttreten\nchen.\n(1) Die Artikel 1 bis 7 und der Artikel 10 treten\nam Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, der\nArtikel 9\nArtikel 8 tritt mit dem Beginn des auf die Verkün-\nSüßstoffgesetz                     dung folgenden Kalendermonats, der Artikel 9 tritt\nam ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nDas Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-\nzweiten Kalendermonats in Kraft.\nge,setzbl. I S. 111) 10 ), zuletzt geändert durch das\nZweite Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16.                     (2) Die Vorschriften der Artikel 4 und 6 Nr. 1 sind\nAugust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird wie             erstmals auf nach dem 31. Dezember 1964 gegrün-\nfolgt geändert:                                                dete Arbeitsgemeinschaften anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n8) Bundesgesetzbl. III 604-1\n9) Bunde5gesetzbl. III 612-14\n10) Bundesgesetzbl. III 612-13","386                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes *)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              1                           § 5\nsen:                                                                                 Zahlungsaufschub\nArtikel 1                               (1) Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag\nDie §§ 1 und 5 des Abschöpfungserhebungsgeset-                 des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung\nzes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453),                 bis zum 15. des auf die Entstehung der Abschöp-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                fungsschuld folgenden Monats aufgeschoben, nach\nAbschöpfungserhebungsgeselzes vom 3. August 1964                  Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum\n(Bundesgesetzbl. I S. 569), erhalten folgende Fassung:            15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fäl-\nlig wird.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ab-\n11 § 1                           schöpfung neben einem Zoll zu zahlen ist, der nach\nAbschöpfungsgegenstand                           dem Zolltarif erhoben wird.\"\nDie Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe\n(Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen\nArtikel 2\nAbg.abe in den Verordnungen vorgeschrieben oder\nzugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirt-                   Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 42 oder 43             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen                       gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nWirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes-\ngesetz bl. II S. 753) oder in Ergänzung oder zur\nSicherung der Regelungen nach Artikel 42 oder 43                                          Artikel 3\nauf Grund anderer Bestimmungen dieses Vertrages                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nerläßt.                                                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n•) Ändert Bundesgesctzbl. III 613-3","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                        387\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes*)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat                das  folgende   Gesetz be-   2. Im Achten Teil wird vor § 81 folgender § 80 a.\nschlossen:                                                          eingefügt:\n,,§ 80 a\nArtikel 1\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten, so-\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-\nweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Ein-\nblatt I S. 7~W), zuletzt geändert durch das Vierte Ge-\ngangsabgaben, die auf Grund unmittelbar in der\nsetz zur Anderung des Zollgesetzes vom 9. Septem-\nBundesrepublik Deutschland geltender Verord-\nber 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt                 nungen des Rats oder der Kommission der Euro-\ngeijndert:\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erheben\n1. In § 77                                                          sind.\"\na) wird als m~uer Absatz 6 eingefügt:\nArtikel 2\n,, (6) Der Bundesminister der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung den Wortlaut des                     Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nZolltarifs den unmittelbar in der Bundesrepu-            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nblik Deutschland geltenden Verordnungen                  gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\ndes Rats oder der Kommission der Europäi-                nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nschen Wirtschaftsgemeinschaft anpassen.\",                werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nb) erhält der bisherige Absatz 6 die Bezeichnung             Uberleitungsgesetzes.\nAbsatz 7,\nc) werden im neuen Absatz 7 die Worte „nach                                        Artikel 3\nden Absätzen 1 bis 3\" ersetzt durch die                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nWorte „nach den Absätzen 1 bis 3 und 6\".                 dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 613-1","388                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat das folgende                   Gesetz be-   e) die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen\nschlossen:                                                            sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen\nArtikel 1                               für die entsprechenden amtlichen oder zugelasse-\nnen Hinweiszeichen;\nDas Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert                 f) die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von\ndurch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen-                    denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für\nverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I                     Wegweiser für Bedarfsumleitungen.\nS. 921), wird wie folgt geändert:                                   (3) Der   Bundesminister für Verkehr wird er-\nNach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:                       mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates bei der Einführung neuer\n,,§ Sb                          amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu be-\n(1) Die Kosten der Bescbilffung, Anbringung,                  stimmen, daß abweichend von Absatz 1 die Kosten\nUnterlrnltung und des Betriebes der amtlichen Ver-               entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein\nkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen              anderer zu tragen hat.\nvorn Bundesminister für V er kehr zugelassenen                      (4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrecht-\nVerkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Trä-                licher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht\nger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in                  bleiben unberührt.\nderen Verlauf sie angebracht werden, bei geteilter\n(5) Diese Kostenregelung umfaßt auch die Kosten\nStraßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn\nfür Verkehrszählungen.\"\nzuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger\nder Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der\nEigentümer der Straße die Kosten.                                                       Artikel 2\n(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Ab-                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsatz 1                                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\na) die     Unternehmer der Schienenbahnen für                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nAndreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder              verordnungen die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nohne Halbschranken;                                          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nb) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförde-\nrungsgesetzes für Haltestellenzeichen;\nc) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Park-                                        Artikel 3\nuhren, Straßenschilder, Wegweiser zu innerört-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen,              dung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten\ndie nicht die ganze Nacht brennen;                           § 12 des Reichspolizeikostengesetzes vorn 29. April\nd) die Bauunternehmer und die sonstigen Unter-                   1940 (Reichsgesetzbl. I S. 688) und Artikel 14 der\nnehmer von Arbeiten auf und neben der Straße                 Verordnung zur Durchführung des Reichspolizei-\nfür Verkehrszeichen, die durr:h diese Arbeiten               kostengesetzes vom 23. September 1940 (Reichs-\nerforderlich werden;                                         gesetzbl. I S. 1260) außer Kraft.\nDie verf assungsrnäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                            389\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\nin Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen *)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            land und dem Großherzogtum Luxemburg die\nBestimmungen des Ubereinkommens.\nArtikel 1                               (2) Moselschiff ahrtssachen sind nur die in Ar-\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in                  tikel 35 des genannten Vertrages bezeichneten\nBinnenschiffahrts- und Rheinschiff ahrtssachen vom               bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,\n27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) wird              · die sich auf Vorgänge auf der Mosel einschließ-\nwie folgt geändert:                                               lich der Sicherheitshäfen, Vorhäfen und Schleu-\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Gesetz über                 sen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen.\ndas gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts-               Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Mosel-\nsachen\".                                                       schiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständig-\nkeit eines Gerichts vereinbaren, das für Mosel-\n2. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender neuer                schiffahrtssachen nicht zuständig ist.\nAbschnitt eingefügt:\n§ 18 b\n„Dritter Abschnitt                            (1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von\nMoselschiff ahrtssachen führt das Amtsgericht an\nBesondere Verfahrensvorschriften                       Stelle der Bezeichnung „Schiffahrtsgericht\" die\nfür Moselschiff ahrtssachen                      Bezeichnung „Moselschiffahrtsgericht\", das Ober-\nlandesgericht an Stelle der Bezeichnung „Schiff-\n§ 18 a                          fahrtsobergericht\" die Bezeichnung „Moselschiff-\n(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiff-           fahrtsobergericht\".\nfahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des                   (2) Die Anträge und die Verfügungen der\nErsten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich             Staatsanwaltschaft in Moselschiff ahrtssachen und\naus den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des                die Anträge der Parteien in Moselschiff ahrts ·\nin Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeich-                  sachen sollen als solche gekennzeichnet werden.\nneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland, der Französischen Republik und                                            § 18 C\ndem Großherzogtum Luxemburg über die Schiff-                     Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache,\nbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II                 die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit,\nS. 1838) und den §§ 18 b bis 18 e dieses Gesetzes             der Entscheidung einer Moselschiff ahrtssache ver-\nnichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Ar-\nbunden werden.\ntikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischen-                                         § 18 d\nstaatlichen Ubereinkommens gelten für die Aus-\nübung der Schiffahrtsgerichlsbarkeit im Gebiet an                 Die Berufung an das Moselschiffahrtsober-\ngericht unterliegt weder in bürgerlichen Rechts-\n•) Ändert BundesgcselzLI. III 310-5                               streitigkeiten noch in Strafsachen der Beschrän-"]}