{"id":"bgbl1-1965-20-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":20,"date":"1965-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/20#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_20.pdf#page=13","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen","law_date":"1965-05-14T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":13,"num_pages":17,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                            389\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren\nin Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen *)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            land und dem Großherzogtum Luxemburg die\nBestimmungen des Ubereinkommens.\nArtikel 1                               (2) Moselschiff ahrtssachen sind nur die in Ar-\nDas Gesetz über das gerichtliche Verfahren in                  tikel 35 des genannten Vertrages bezeichneten\nBinnenschiffahrts- und Rheinschiff ahrtssachen vom               bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen,\n27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 641) wird              · die sich auf Vorgänge auf der Mosel einschließ-\nwie folgt geändert:                                               lich der Sicherheitshäfen, Vorhäfen und Schleu-\n1. Das Gesetz erhält die Bezeichnung „Gesetz über                 sen sowie des Seitenkanals bei Detzem beziehen.\ndas gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts-               Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt nicht als Mosel-\nsachen\".                                                       schiffahrtssache, wenn die Parteien die Zuständig-\nkeit eines Gerichts vereinbaren, das für Mosel-\n2. Nach dem Zweiten Abschnitt wird folgender neuer                schiffahrtssachen nicht zuständig ist.\nAbschnitt eingefügt:\n§ 18 b\n„Dritter Abschnitt                            (1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von\nMoselschiff ahrtssachen führt das Amtsgericht an\nBesondere Verfahrensvorschriften                       Stelle der Bezeichnung „Schiffahrtsgericht\" die\nfür Moselschiff ahrtssachen                      Bezeichnung „Moselschiffahrtsgericht\", das Ober-\nlandesgericht an Stelle der Bezeichnung „Schiff-\n§ 18 a                          fahrtsobergericht\" die Bezeichnung „Moselschiff-\n(1) In Binnenschiffahrtssachen, die Moselschiff-           fahrtsobergericht\".\nfahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des                   (2) Die Anträge und die Verfügungen der\nErsten Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich             Staatsanwaltschaft in Moselschiff ahrtssachen und\naus den Bestimmungen der Artikel 34 und 35 des                die Anträge der Parteien in Moselschiff ahrts ·\nin Luxemburg am 27. Oktober 1956 unterzeich-                  sachen sollen als solche gekennzeichnet werden.\nneten Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland, der Französischen Republik und                                            § 18 C\ndem Großherzogtum Luxemburg über die Schiff-                     Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache,\nbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II                 die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit,\nS. 1838) und den §§ 18 b bis 18 e dieses Gesetzes             der Entscheidung einer Moselschiff ahrtssache ver-\nnichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Ar-\nbunden werden.\ntikel 56 des Vertrages vorgesehenen zwischen-                                         § 18 d\nstaatlichen Ubereinkommens gelten für die Aus-\nübung der Schiffahrtsgerichlsbarkeit im Gebiet an                 Die Berufung an das Moselschiffahrtsober-\ngericht unterliegt weder in bürgerlichen Rechts-\n•) Ändert BundesgcselzLI. III 310-5                               streitigkeiten noch in Strafsachen der Beschrän-","390                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkung, die sich aus A r!.ikcl 34 Abs. 3 des in § 18 a   4. § 21 erhält folgenden zweiten Absatz:\ngcndTmtcn Vcrtragc\\s in Verbindung mit Ar-                 ,, (2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiff-\ntikel 37 Abs. 1 dn revidierten Rheinschiffahrts-          fahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem\nakte ergibt.                                              Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstrek-\n§ 18 e                             kungsklausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung,\n§ 451 der Strafprozeßordnung) kostenfrei zu ver-\nIn Moselschiffahrl.ssachen ist unter der Be-•          sehenden Ausfertigung vollstreckt.\"\nschränkung, die sich aus Artikel 34 Abs. 3 des\nin § 18 a genannten VertrarJes in Verbindung mit\nArtikel 2\nArtikel 37 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrts-\nakte ergibt, statt der Berufung an das Mosel-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des\nschiffahrtsobergericht auch die Anmfung des Be-        Dritten Uberleitungsgese,tzes vom 4. Januar 1952\nrufungsausschusses dE~r Moselkommission in Trier       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzulässig.\"\n3. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Ab-                               Artikel 3\nschnitt.                                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 14. Mai 1965\nAuf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur\nÄnderung des Wehr:pflichtgesetzes vom 26. März\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) wird nachstehend der\nWortlaut des Wehrpflichtgesetzes in der nunmehr\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassei","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                                                                     391\nWehrpflichtgesetz*)\nin der Fassung vom 14. Mai 1965\nInhaltsübersicht\n§                                                                                          §\nAbschnitt I                                                             Abschnitt III\nWehrpflicht                                       Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer\n1. Umfang der Wehrpflicht                                               Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung ....... .                                       25\nAllgemc~ine Wchrpllicht                                              Verfahren                                                                              26\nWehrpflicht der Ausli:indcr und Staatenlosen ...                  2  Waffenloser Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           27\nInhalt und Dauer der W<c~hrpflicht                                3\n2. Wehrdienst                                                                                           Abschnitt IV\nArten des Wehrdienstes                                            4\nBeendigung des Wehrdienstes\nGrundwehrdienst                                                   5\nund Verlust des Dienstgrades\nWc--\\hrübungen                                                    6\nBeendigungsgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            28\nAnrechnung von freiwillig geleistetem Wehr-\nEntlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   29\ndienst .................................... .                  7\nVerlängerung des Wehrdienstes bei stationärer\nWehrdienst in fremden Strcilkrüften .......... .                  8\ntruppenärztlicher Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . .                       29 a\nTauglichkeitsgrade .......................... .                   8a\nAusschluß aus der Bundeswehr und Verlust des\n3. Wehrdienstausnahmen                                                    Dienstgrades . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30\nDauernde Dienstuntauglichkeit ............... .                   9  Wiederaufnahme des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . .                          31\nAusschluß vom Wehrdienst .................. .                    10\nBefreiung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11                                   Abschnitt V\nZurückstellung vom Wehrdienst . . . . . . . . . . . . . .        12\nU na bkörnmlichstell ung                                                                              Rechtsmittel\n13\nZiviler Bevölkerungsschutz ................... .                 13a\nRechtsweg                                                                              32\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren . . . .                                    33\nAbschnitt II                             Besondere Vorschriften für das gerichtliche Ver-\nfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34\nWehrersatzwesen                               Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage . .                                    35\n1. Wehrersatzbehörden             ........................ .        14\n2. Erfassung      .................................. .              15\nAbschnitt VI\n3. Heranziehung von ungedienten Wehrpflichtigen\nZweck der Musterung ....................... .                    16               Ubergangs- und Schlußvorschriften\nDurchführung der Musterung ................ .                    17  Angehörige der früheren Wehrmacht und Wehr-\nMusterungsausschuß ......................... .                   18\npflichtige älterer Geburtsjahrgänge . . . . . . . . . . . .                          36\nVerfahrensgrundsätze ....................... .                   19  Wehrüberwachung von Angehörigen der Reserve..                                          36 a\nZurückstellungsanträge ...................... .                  20  Verzicht auf einen Dienstgrad . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    37\nEignungsprüfung ............................ .                   20a\nWiedergutmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             38\nEinberufung       ................................ .             21  Verleihung eines höheren Dienstgrades . . . . . . . . . .                              39\nBereitstellungsbescheid ...................... .                 21a Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung . . . . .                                  40\nVerfahrensvorschriften                                           22  Wehrpflicht bei Zuzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              41\n4. Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen .. .                  23  Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte . . . .                                   42\n5. Wehrüberwachung .......................... .                     24\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          43\n*) Erselzt BundesgcselzlJI. 111 50-1                                    Zustellung und Vorführung ................... .                                        44","392                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§                                                                                        §\nBußgeldvorschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     45 Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für\nStadtstaatklausel     .............................. .                              46    bestimmte Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 49\nBestandsmusterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         47 Zuständigkeit für den Erlaß von Rechtsverordnungen                                    50\nVorschriften für den Bereitschafts- und Verteidi-                                      Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . .                        51\ngungsfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Inkrafttreten   . ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52\nAbschnitt I                                               Anspruch auf Einbürgerung, wenn er seinen dauern-\nden Aufenthalt im Inland hat.\nWehrpflicht\n1. Umfang der Wehrpflicht                                                                                        § 3\nInhalt und Dauer der Wehrpflkht\n§ 1                                                  (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst\nAllgemeine Wehrpflicht                                                oder im Falle des § 25 durch den zivilen Ersatzdienst\nerfüllt. Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-\n(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollen-                                      zustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die\ndeten achtzehnten Lebensjahr an, die Deutsche im                                       geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen\nSinne des Grundgesetzes sind und                                                       und auf die Eignung für bestimmte Verwendungen\n1. ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich                                       prüfen zu lassen sowie bei der· Entlassung oder\ndieses Gesetzes haben oder                                                         später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Be-\n2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Ge-                                        kleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen\nbietes des Deutschen Reichs nach dem Stand vom                                     und aufzubewahren.\n31. Dezember 1937 (Deutschland) haben und ent-                                         (2) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Ge-\nweder                                                                              burtsjahrgang angehören, haben eine Genehmigung\na) ihren letzten innerdeutschen ständigen Auf-                                     des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen,\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes                                     wenn sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger\nhatten oder                                                                    als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die\nb) einen Paß oder eine Staatsangehörigkeits-                                       Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen. Der\nurkunde der Bundesrepublik Deutschland be-                                     Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen\nsitzen oder sich auf andere Weise ihrem                                        zulassen.\nSchutz unterstellt haben.                                                          (3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres,\n(2) Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren                                   in dem der Wehrpflichtige das fünfundvierzigste\nständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage                                          Lebensjahr vollendet. § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben\naußerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die                                       unberührt.\nAnnahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren                                        (4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die\nständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das                                     Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das\ngilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die                                       sechzigste Lebensjahr vollenden. § 51 des Soldaten-\nStaatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen.                                    gesetzes bleibt unberührt.\n(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustellung                                         (5) Im Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit\ndes Einberufungsbescheides seinen ständigen Auf-                                       Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das\nenthalt innerhalb Deutschlands aus dem Geltungs-                                       sechzigste Lebensjahr vollendet.\nbereich dieses Gesetzes hinaus, so bleibt er bis zur\nBeendigung der Dienstzeit, für die er einberufen ist,\nwehrpflichtig.                                                                                                    2. Wehrdienst\n§ 2                                                                                      § 4\nWehrpflicht der Ausländer und Staatenlosen                                                          Arten des Wehrdienstes\n(1) Ausländer, deren Heimatstaat Deutsche ge-                                          (1) Der auf Grund der Wehrpflicht zu leistende\nsetzlich zum Wehrdienst verpflichtet, können unter                                      Wehrdienst umfaßt\nden gleichen Voraussetzungen, unter denen Deutsche\n1. den Grundwehrdienst (§ 5),\ndort wehrpflichtig sind, durch Rechtsverordnung der\nWehrpflicht unterworfen werden.                                                         2. Wehrübungen (§ 6).\n3. -im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehr-\n(2) Staatenlose können durch Rechtsverordnung\ndienst. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.\nder Wehrpflicht unterworfen werden, wenn sie ihren\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Ge-                                         (2) Ungediente Wehrpflichtige gehören zur Ersatz-\nsetzes haben. Hat ein staatenloser Wehrpflichtiger                                      reserve. Wehrpflichtige, die in der Bundeswehr ge-\nseinen Grundwehrdienst abgeleistet, so hat er einen                                     dient haben, gehören zur Reserve. Die übrigen ge-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                           393\ndienten Wehrpflichtigen gehören zur Reserve, sobald   der Gesamtdauer der Wehrübungen einmal zu einer\nüber ihre Heranziehung zum Wehrdienst auf Grund       Wehrübung von sechs Monaten einberufen werden.\nder Wehrpflicht entschieden ist.                          (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt\n(3) Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen  bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizie-\nWehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechts-     ren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens\nstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehr-      achtzehn Monate.\npflicht Wehrdienst leistet.                               (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlän-\n(4) Außerhalb der Wehrübungen können Angehö-       gert sich bei Wehrpflichtigen, die nach § 5 Abs. 2\nrige der Reserve zu dienstlichen Veranstaltungen      einen verkürzten Grundwehrdienst von weniger als\ndurch den Bundesminister der Verteidigung oder        zwölf Monaten leisten, um die von zwölf Monaten\ndie von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden.         nicht in Anspruch genommene Zeit, in den Fällen\nWährend der Dienstleistung sind sie Soldat. § 2 des   des § 5 Abs. 3 um die von achtzehn Monaten nicht\nSoldatengesetzes findet keine Anwendung.               in Anspruch genommene Zeit, bei Wehrpflichtigen,\ndie vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen\n§ 5                         und nicht erneut hierzu einberufen werden, um die\nvom Grundwehrdienst nicht in Anspruch genommene\nGrundwehrdienst                    Zeit.\n(1) Vollen Grundwehrdienst, der achtzehn Mo-           (4) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-\nnate dauert, leisten Wehrpflichtige, die das fünf-    ergebnis für den vollen oder den verkürzten Grund-\nundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet          wehrdienst zur Verfügung stehen, können zu Wehr-\nhaben; Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen    übungen einberufen werden, wenn sie auf Grund\nAusbildung während dieser Zeit vorwiegend mili-       der Einberufungsanordnungen des Bundesministers\ntärfachlich (§ 40) verwendet werden, jedoch bis zur   der Verteidigung nicht zum vollen oder verkürzten\nVollendung des zweiunddreißigsten Lebensjahres.       Grundwehrdienst herangezogen werden. In diesem\n(2) Verkürzten Grundwehrdienst, der mindestens     Falle verlängert sich die Gesamtdauer der Wehr-\neinen Monat und_höchstens zwölf Monate dauert,        übungen um die nicht in Anspruch genommene Zeit\nleisten Wehrpflichtige, die das fünfundzwanzigste,    des Grundwehrdienstes. Die Gesamtdauer der Wehr-\naber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr      übungen beträgt\nvollendet haben. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt un-        1. bei Mannschaften höchstens siebenundzwanzig,\nberührt. Nach Vollendung des fünfunddreißigsten            bei Unteroffizieren höchstens dreiunddreißig,\nLebensjahres erlischt die Verpflichtung, im Frieden        bei Offizieren höchstens sechsunddreißig Monate,\nGrundwehrdienst zu leisten.                           2. sofern die Wehrpflichtigen das fünfundzwanzigste\n(3) Wehrpflichtige können auch vor Vollendung           Lebensjahr vollendet haben, bei Mannschaften\ndes fünfundzwanzigsten Lebensjahres zum verkürz-           höchstens einundzwanzig, bei Unteroffizieren\nten Grundwehrdienst einberufen werden, wenn sie            höchstens siebenundzwanzig, bei Offizieren höch-\nauf Grund der Einberufungsanordnungen des Bun-             stens dreißig Monate.\ndesministers der Verteidigung nicht zum vollen            (5) Nach Vollendung des fünfunddreißigsten Le-\nGrundwehrdienst herangezogen werden oder wenn         bensjahres dürfen Wehrpflichtige als Mannschaften\nihre Einberufung zum vollen Grundwehrdienst aus       nur noch zu Wehrübungen von insgesamt drei Mo-\neinem der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2  naten, Unteroffiziere nur noch zu Wehrübungen von\nangegebenen Gründe eine besondere Härte bedeu-        insgesamt sechs Monaten herangezogen werden.\nten würde, die voraussichtlich auch durch eine Zu-        (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst\nrückstellung nicht behoben werden könnte.             von der Bundesregierung angeordnet worden sind,\n(4) Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon vor    gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht.\nMusterung seines Geburtsjahrganges zum. Grund-        Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den\nwehrdienst herangezogen zu werden, soll ent-          Absätzen 2 bis 5 werden sie nicht angerechnet; der\nsprochen werden, jedoch nicht vor Vollendung des      Bundesminister der Verteidigung kann eine Anrech-\nachtzehnten Lebensjahres. Vorzeitig dienende Wehr-     nung anordnen.\npflichtige sind in der Regel nur zum vollen Grund-                               § 7\nwehrdienst einzuberufen.                              Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst\n(5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der sie         Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der\nwährend des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, diszipli-   Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den\nnare Arreststrafen oder Jugendarrest verbüßt haben     Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf\noder ihrem Dienst schuldhaft ferngeblieben sind,       Wehrübungen angerechnet werden.\nnachdienen, wenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.\n§ 8\n§ 6                                   Wehrdienst in fremden Streitkräften\nWehrübungen                           (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung\ndes Bundesministers der Verteidigung oder der von\n(1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei Mo-        ihm beauftragten Stelle zum Eintritt in fremde\nnate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung des fünf-     Streitkräfte verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehr-\nundzwanzigsten Lebensjahres verkürzten Grund-          dienst, der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des\nwehrdienst abgeleistet haben, können im Rahmen         Anfenthaltsstaates zu leisten ist.","394                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Der Bundesminister der 'Jerteidigung kann            (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann\nim Einzelfall Wehrdienst in fremden Streitkräften        im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zu-\nauf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder          lassen.\nzum Teil anrechnen. Der Wehrdienst soll angerech-\nnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vor-                                     § 11\nschrift geleistet worden ist oder wenn der Bundes-                       Befreiung vom Wehrdienst\nminister der Verteidigung ihm zugestimmt hat.               (1) Vom Wehrdienst sind befreit\n1.  ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,\n§ 8a                          2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die\nTauglichkeitsgrade                       die Subdiakonatsweihe empfangen haben,\n3.  hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt-\n(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festge-\nsetzt:                                                       nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist-\nlichen evangelischen oder eines Geistlichen rö-\ntauglich,                                              misch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub-\nbeschränkt tauglich,                                   diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,\nvorübergehend untauglich,                          4.  Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2\ndauernd untauglich.                                    des Schwerbeschädigtengesetzes,\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen        5.  Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes,\nTauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister der             die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams-\nVerteidigung er lassen.                                      macht entlassen worden sind.\n(2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden            (2) Vom Wehrdienst sind auf Antrag zu befreien\nwerden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen Urteils       Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls\nfür den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrpflichtige         keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche\nmit dem Tauglichkeitsgrnd „beschränkt tauglich\"          Schwestern an den Folgen einer Schädigung im Sinne\nwerdE~n im Frieden im Rahmen ihrer Verwendbar-           des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder des § 1\nkeit, jedoch nicht zum Grundwehrdienst heran-            des Bundesentschädigungsgesetzes verstorben sind,\ngezogen.                                                 sowie Halb- und Vollwaisen, deren Vater oder\nMutter oder beide an den Folgen einer Schädigung\nim Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes\n3. Wehrdienstausnahmen                     oder des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes ver-\nstorben sind, sofern der Wehrpflichtige der einzige\n§ 9                          lebende Sohn des verstorbenen Elternteils ist. Der\nAntrag ist spätestens während der Musterung oder,\nDauernde Dienstuntauglichkeit\nwenn der Befreiungstatbestand später eintritt oder\nZum Wehrdienst wird nicht herangezogen,               bekannt wird, binnen drei Monaten nach Kenntnis\n1. wer für den Wehrdienst körperlich oder geistig        des Befreiungstatbestandes zu stellen. § 60 der Ver-\ndauernd untauglich ist oder                          waltungsgerichtsordnung findet mit der Maßgabe\n2. wer entmündigt ist.                                   Anwendung, daß über die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand die Wehrbezirksverwaltung zu ent-\n§ 10                          scheiden hat.\nAusschluß vom Wehrdienst                                            § 12\n(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,                              Zurückstellung vom Wehrdienst\n1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus             (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,\noder wegen einer vorsätzlichen hochverräte-          1. wer für den Wehrdienst vorübergehend untaug-\nrischen, staatsgefährdenden oder landesverräte-          lich ist,\nrischen Handlung zu Gefängnis von sechs Monaten\n2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine\noder mehr verurteilt worden ist, es sei denn,\nFreiheitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des\ndaß der Vermerk über die Verurteilung im Straf-\nStrafgesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt\nregister getilgt ist,\nuntergebracht ist,\n2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähig-\n3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-\nsitzt,                                                  (2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die\n3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und             sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf\nBesserung nach § § 42 c bis 42 e des Strafgesetz-    Antrag zurückgestellt.\nbuches erkannt ist, solange diese Maßregeln nicht       (3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung\nerledigt sind.                                       für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag\nzugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen.\n(2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des\nHat er die Wahl angenommen, 'so kann er für die\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur\nDauer des Mandats, außer auf seinen Antrag, nur\nin Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Ge-\nsetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe        während der Parlamentsferien einberufen werden.\nin Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I           (4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf\nS. 161) zulässig ist oder war.                           Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heran-","Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                          395\nziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher,       der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-\ninsbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruf-    wägung der verschiedenen Belange auszugleichen\nlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.       sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche\nEine solche liegt in der Regel vor,                      Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen\nwerden kann und welche sachverständigen Stellen\n1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflich-\nder öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören\ntigen\nsind.\na) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürf-\ntiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürf-         (3) Durch Rechtsverordnung wird angeordnet, daß\ntiger Personen, für deren Lebensunterhalt er     Wehrpflichtige auf Grund ihrer Tätigkeit unab-\naus rechllichcr oder sittlicher Verpflichtung    kömmlich zu stellen sind, ohne daß es im Einzeltall\naufzukommen hat, gefährdet würde oder            einer Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Voraus-\nsetzungen bedarf. Dabei können Unterschiede nach\nb) für Verwandte ersten Grades besondere Not-\ndem Lebensalter, dem Tätigkeitsort sowie bei ge-\nstände zu erwarten sind,\ndienten Wehrpflichtigen nach dem militärischen\n2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und         Ausbildungsstand gemacht werden.\nFortführung eines eigenen oder elterlichen land-\n(4) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Wehr-\nwirtschaftlichen Betriebes oder Gewerbebetriebes\nunentbehrlich ist,                                   pflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraus-\nsetzungen für die Unabkömmlichstellung der zustän-\n3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen        digen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Wehrpflich-\nbereits weitgehend geförderten Ausbildungs-          tige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis\nabschnitt unterbrechen würde.                        stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen\n(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger           selbst anzuzeigen.\nferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein\nStrafverfahren anhängig ist, in dem eine Freiheits-                                § 13 a\nstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene                    Ziviler Bevölkerungsschutz\nMaßregel der Sicherung und Besserung zu erwarten\nist, oder wenn seine Einberufung die militärische           (1) Wehrpflichtige, die von der zuständigen Be-\nOrdnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernst-           hörde für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nlich gefährden würde.                                    schutz herangezogen, verpflichtet oder bereitgestellt\nworden sind, werden nicht zum Wehrdienst heran-\n(6) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,   gezogen, solange sie für die Verwendung im zivilen\nNr. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen           Bevölkerungsschutz zur Verfügung stehen.\nGrundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt\nwerden, daß er noch vor Vollendung des fünfund-              (2) Aus welchen Jahrgängen Wehrpflichtige für\nzwanzigsten Lebensjahres einberufen werden kann.         Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz mit\nIn Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine         der Folge der Nichtheranziehung zum Wehrdienst\nunzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch           vorgesehen werden können, regelt eine Rechtsver-\ndarüber hinaus zurückgestellt werden.                     ordnung. Darin kann außerdem nach der beruflichen\nTätigkeit der Wehrpflichtigen, ihrem militärischen\nAusbildungsstand, ihrem Tauglichkeitsgrad sowie\n§ 13\nihrer Ausbildung und vorgesehenen Verwendung\nUnabkömmlichstellung                    im zivilen Bevölkerungsschutz unterschieden werden.\n(1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs          (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\nfür die Aufgaben der Bundeswehr und andere Auf-          das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzun-\ngaben kann ein Wehrpflichtiger im öffentlichen           gen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen\nInteresse für den Wehrdienst unabkömmlich ge-            der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen.\nstellt werden, wenn und solange er für die von ihm\nausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.\nDie Unabkömmlichstellung kann mit der Einschrän-\nkung ausgesprochen werden, daß der Wehrpflichtige                              Abschnitt II\nin zeitlich begrenztem Umfange zum Wehrdienst\nherangezogen werden darf. Die Bundesregierung                              Wehrersatzwesen\nerläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\nVerwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die                        1. Wehrersatzbehörden\ndem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu-                                    § 14\ngrunde zu legen sind.\n(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Aus-\n(2) Dber die Unabkömmlichstellung entscheidet         nahme der Erfassung werden in bundeseigener Ver-\ndie Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zustän-          waltung durchgeführt und folgenden, dem Bundes-\ndigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht            minister der Verteidigung unterstehenden Behörden\nsteht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften,      der Bundeswehrverwaltung übertragen:\nsoweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts\n1. Bundeswehrverwaltungsamt\nsind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und\ndas Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. Die              -  Bundesoberbehörde - ,\nRechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver-           2. Wehrbereichsverwaltungen\nschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und            -  Bundesmittelbehörden - ,","396                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n3. Wehrbezirksverwaltungen                                (2) In den kreisfreien Städten und den Landkrei-\n- Bundesmittelbehörden --,                         sen sind die für die Musterung erforderlichen Räume\n4. Kreiswehrersatzämter                                bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\n- Bundesunterbehörden ---.                            (3) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforde-\n(2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und      rung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung\nUnterbehörden der Bundeswc:brverwaltung ist den        vorzustellen.\nGrenzen der Länder und ihrer Verwaltungsbezirke           (4) Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erscheinen\nanzupassen.                                            vor dem Musterungsausschuß auf ihre geistige und\nkörperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu unter-\nsuchen. Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-\n2. Erfassung                      nehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissen-\nschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des\n§ 15                          Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und\n(1) Im Wege der Erfassung werden für alle Wehr-     im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar\npfüchtigen Personennachweise angelegt und laufend      sind. Der Musterungsausschuß kann eine nochmalige\ngeführt.                                               Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen.\n(2) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Auffor-        (5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter An-\nderung durch die Erfassungsbehörde zur Erfassung       gabe des Tauglichkeitsgrades schriftlich dem Muste-\npersönlich zu melden. Die Erfassung kann, ins-         rungsausschuß vorzulegen; dem Wehrpflichtigen ist\nbesondere bei Wehrpflichtigen kriegsgedienter Jahr-    eine Abschrift auszuhändigen.\ngänge, auch durch schriftliche Befragung durch-           (6) Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer\ngeführt werden.                                        ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne\n(3) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie       des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes gleich-\nwird von den Meldebehörden durchgeführt; in Län-       kommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehr-\ndern, in denen amtsangehörige Gemeinden Melde-         pflichtigen vorgenommen werden.\nbehörden sind, kann die Landesregierung bestim-            (7) Nicht als ärztliche Behandlung und als Operation\nmen, daß sie von den Ämtern durchgeführt wird.         im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes\nDie Landesregierung kann ferner bestimmen, daß         und nicht als Eingriffe in die körperliche Unver-\nSeemannsämter bei der Anlegung der Personen-           sehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie\nnachweise nach Absatz 1 mitwirken. Um die plan-        Blutentnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger\nmäßige und reibungslose Durchführung der Erf as-       oder einer Blutader oder eine röntgenologische Un-\nsung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für     tersuchung.\nbesondere Fälle Einzelweisungen erteilen.\n(4) Die Erfassungsbehörde leitet das Erfassungs-                                 § 18\nergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.                                        Musterungsausschuß\n(5) Die anläßlich der Erfassung entstehenden not-       (1) Die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 treffen\nwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die        Musterungsausschüsse, die bei den Kreiswehrersatz-\nLänder. Sie erstatten auch den durch die Erfassung      ämtern gebildet werden. Bei Wehrpflichtigen, die\nentstehenden Verdienstausfall für diejenigen wehr-      nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum Grundwehr-\npflichtigen Arbeitnehmer, die nicht unter das Ar-       dienst herangezogen werden sollen, entscheiden die\nbeitsplatzschutzgesetz fallen.                          Kreiswehrersatzämter; das gleiche gilt für Zurück-\nstellungen nach § 12 Abs. 5 oder wenn nach der\nMusterung Wehrdienstausnahmen oder die Voraus-\n3. Heranziehung von ungedienten                setzungen eines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3\nWehrpflichtigen                      eintreten oder wegfallen oder der Eintritt oder\nWegfall bekannt wird.\n§ 16                              (2) Die Musterungsausschüsse sind mit dem Leiter\ndes Kreiswehrersatzamtes oder seinem Vertreter als\nZweck der Musterung\nVorsitzendem, einem Beisitzer, der von der Landes-\n(1) Ungediente Wehrpflichtige werden vor der        regierung oder der von ihr bestimmten Stelle be-\nHeranziehung zum Wehrdienst gemustert.                  nannt wird, sowie einem ehrenamtlichen Beisitzer\n(2) Durch die Musterung wird entschieden, welche    besetzt.\nungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst             (3) Die Landesregierung bestimmt durch Rechts-\nzur Verfügung stehen. Ferner wird die Art des zu        verordnung die Beschlußorgane der kreisfreien\nleistenden Wehrdienstes festgestellt.                  Städte und Landkreise, die die ehrenamtlichen Bei-\nsitzer binnen drei Monaten nach Mitteilung der\nerforderlichen Zahl der Beisitzer wählen.\n§ 17\n(4) Die Beisitzer haben über die ihnen bei der\nDurchführung der Musterung                Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Ange-\n(1) Die Musterung wird von den Kreiswehrersatz-     legenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Beisitzer,\nämtern im Benehmen mit den kreisfreien Städten         die nicht Beamte sind, sind auf gewissenhafte Er-\nund den Landkreisen durchgeführt.                      füllung ihrer Amtsobliegenheiten nach § 1 der Ver-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                           397\nordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat            gesetz fällt, wird auch der durch die Musterung\nnichtbeamletcr Personen in der Fassung vom 22. Mai      entstehende Verdienstausfall erstattet.\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) zu verpflichten.\n§ 20\n§ 19                                           Zurückstellungsanträge\nVerfahrensgrundsätze                      (1) Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2\n(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet das Muste-   und 4 sollen bei der Meldung zur Erfassung, spä-\nrungsverfahren. Er hat jedem Beisitzer auf Verlan-     testens zwei Wochen vor der Musterung, schriftlich\ngen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen.      oder zur Niederschrift bei der Erfassungsbehörde\ngestellt sein. Sie sind zu begründen. Die Erfassungs-\n(2) Die Mitglieder des Musterungsausschusses         behörde prüft, ob die Angaben, die den Antrag be-\nhaben gleiches Stimmrecht. Weisungen für den Ein-       gründen, sachlich richtig sind, und leitet den Antrag\nzelfall dürfen ihnen nicht erteilt werden. Das Ver-    mit dem Prüfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt\nfahren ist nicht öffentlich.                           zu.\n(3) Der Musterungsausschuß erforscht den Sach-          (2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstellungs-\nverhalt von Amts wegen und erhebt die erforder-         anträge nur noch bis zur Musterung bei dem Kreis-\nlichen Beweise. Der Wehrpflichtige ist zu hören.       wehrersatzamt gestellt werden. Entsteht der Zurück-\nEine Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen         stellungsgrund später, sind Zurückstellungsanträge\ndurch den Musterungsausschuß findet nicht statt. Die    nur binnen drei Monaten nach Eintritt des Grundes\nAbgabe eidesstuttlicher Versicherungen ist unzu-        zulässig. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet\nlässig.                                                 mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-\n(4) Alle Behörden und Gerichte haben dem Muste-      einsetzung in den vorigen Stand die Wehrbezirks-\nrungsausschuß Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Der     verwaltung zu entscheiden hat.\nMusterungsausschuß kann insbesondere das Amts-\ngericht, in dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachver-                                  § 20a\nständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nEignungsprüfung\nhat, um Vernehmung des Zeugen oder Sachverstän-\ndigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und             (1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-\nVorgänge anzugeben, über welche die Vernehmung          bescheid tauglich sind, können vor ihrer Einberufung\nerfolgen soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfas-     auf ihre Eignung für bestimmte Verwendungen ge-\nsungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinn-     prüft werden. Sie haben sich nach Aufforderung\ngemäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen           durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zur Prü-\noder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts-       fung vorzustellen. § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 findet\ngerichts. Das Amtsgericht entscheidet auch über die     entsprechend Anwendung.\nRechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses,          (2) In den kreisfreien Städten und den Landkreisen\ndes Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Entschei-    sind die für die Eignungsprüfung erforderlichen\ndung kann nicht angefochten werden.                     Räume bereitzustellen. Die Kosten trägt der Bund.\n(5) Außer dem Wehrpflichtigen kann auch sein\ngesetzlicher Vertreter binnen der für den Wehr-                                     § 21\npflichtigen laufenden Fristen selbständig Anträge\nEinberufung\nstellen und von den zulässigen Rechtsmitteln Ge-\nbrauch machen. Die Vorschriften für die Anträge            (1) Ungediente Wehrpflichtige werden von den\nund Rechtsmittel des Wehrpflichtigen gelten ent-        Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Einberufungs-\nsprechend.                                              anordnungen des Bundesministers der Verteidigung\nin Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehr-\n(6) Kann die Entscheidung nicht im Musterungs-\ndienst einberufen. Ort und Zeit des Diensteintritts\ntermin getroffen werden, so entscheidet der Muste-\nwerden durch Einberufungsbescheid bekanntgegeben.\nrungsausschuß, ob der Wehrpflichtige erneut zu\nDie Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem\nladen ist. Der Ausschuß kann den Vorsitzenden er-\nEinberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-\nmächtigen, allein schriftlich zu entscheiden, wenn\ndeswehr zu stellen.\ndie Entscheidung von dem Ergebnis einer vom Aus-\nschuß angeordneten Beweisaufnahme abhängt und               (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten Grund-\nein eindeutiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu          wehrdienst oder nur für Wehrübungen zur Verfü-\nerwarten ist. Bei erneuter Ladung kann der Muste-       gung stehen, können auf ihren Antrag zum vollen\nrungsausschuß in anderer Zusammensetzung ent-           Grundwehrdienst einberufen werden.\nscheiden.\n(7) Uber das Ergebnis der Musterung erhalten die                                § 21 a\nWehrpflichtigen einen schriftlichen Musterungs-                           Bereitstellungsbescheid\nbescheid.\n(1) Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst bis auf\n(8) Das Verfahren vor dem Musterungsausschuß         weiteres nicht einberufen werden, obwohl sie nach\nist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind dem Wehr-       dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur\npflichtigen zu erstatten. Einern wehrpflichtigen Ar-     Verfügung stehen, kann nach der Musterung ein\nbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutz-     Bereitstellungsbescheid erteilt werden, der sie ver-","398                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\npflichtet, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach        Anhörung und Untersuchung sowie über den Zeit-\nVerkündung des Verteidigungsfalles an einer be-           punkt der Einberufung regelt eine Rechtsverordnung.\nstimmten Stelle zur Entscheidung über ihre Ein-           § 4 Abs. 4 bleibt unberührt.\nberufung zum unbefristeten Wehrdienst zu melden.              (2) Als gedient im Sinne dieser Vorschrift gelten\n(2) Ein Bereitstellungsbescheid kann auch Wehr-       auch Wehrpflichtige, die mindestens einen Monat\npflichtigen erteilt werden, die                           Grundwehrdienst oder eine Wehrübung geleistet\n1. auf Grund ihres Tauglichkeitsgrades im Frieden         haben.\nnicht zum Grundwehrdienst einberufen (§ 8 a\nAbs. 2 Satz 2) oder                                                    5. Wehrüberwachung\n2. nach § 12 Abs. 2, 4 oder 5 zurückgestellt werden.\n§ 24\n(3) Ein Bereitstellungsbescheid ist nicht zu ertei-\nlen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der               (l) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer\nWehrpflichtige im Verteidigungsfall nicht zur Ver-        Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet\nfügung stehen wird. Der Bereitstellungsbescheid ist       mit Ablauf des Jahres, in dem die Wehrpflichtigen\nzu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die           das sechzigste Lebensjahr vollenden, im Falle des\nAnnahme, daß der Wehrpflichtige im Verteidigungs-         § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünf-\nf all zur Verfügung stehen wird, wegfallen.               undsechzigsten Lebensjahres.\n(4) Uber die Erteilung des Bereitstellungsbeschei-        (2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst\ndes entscheidet das Kreiswehrersatzamt.                   einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehr-\npflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeit-\n(5) Die Bundesregierung kann anordnen, daß            punkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung\n-wehrpflichtige, die den Bereitstellungsbesd1eid er-      entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugs-\nhalten haben, zur Sicherstellung ihrer rechtzeitigen      dienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehr-\nVerwendung im Verteidigungsfall schon vor dessen          überwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus\nVerkündung zur Meldung aufzufordern und im An-            diesem Vollzugsdienst an.\nschluß an diese Meldung ohne Einhaltung einer\nFrist zu einer Wehrübung einzuberufen sind.                   (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen\nWehrpflichtigen ausgenommen, die\n1. für den Wehrdienst dauernd untauglich sind(§ 9),\n§ 22\n2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind\nVerfahrensvorschriften                         (§ 10),\nDurch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt           3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11),\nüber                                                       4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.\n1. das Verfahren bei der Musterung, der Einberu-               (4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen\nfung von ungedienten Wehrpflichtigen und der          für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im\nErteilung des Bereitstellungsbescheides sowie         Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Auf-\nüber die Erstattung der Auslagen gemäß § 19          gaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und\nAbs. 8,                                               solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht\n2. die Voraussetzungen für die Berufung der ehren-         kommen.\namtlichen Beisitzer in die Musterungsausschüsse,         (5) Wehrpflichtige, die für Dienstleistungen im\nüber die Amtsdauer und die vorzeitige Beendi-         zivilen Bevölkerungsschutz herangezogen, verpflich-\ngung des Amtes sowie über die Entschädigung          tet oder bereitgestellt worden sind (§ 13a), unter-\nder ehrenamtlichen Beisitzer.\nliegen der Wehrüberwachung nicht, solange sie für\nden zivilen Bevölkerungsschutz zur Verfügung\nstehen.\n4. Heranziehung von gedienten\n(6) Während der Wehrüberwachung haben die\nWehrpflichtigen\nWehrpflichtigen\n§ 23                           1. jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder\nihrer Wohnung binnen einer Woche der zustän-\n(1) Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr          digen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zu-\ngedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfüg-                zugsortes zu melden,\nbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden\n2. Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehr-\nzum Wehrdienst einberufen. Sie sind zu hören, wenn\nersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nseit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr\nals zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag           3. auf Auffordern der zuständigen Wehrersatz-\noder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände-              behörde sich persönlich zu melden - dabei findet\nrung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärzt-             § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwen-\nlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung findet               dung-,\n§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Die Wehrpflichtigen          4. die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Aus-\nhaben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehr-              rüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit er-\nersatzämter vorzustellen. Sie haben sich entspre-              reichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen,\nchend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst                  sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwen-\nin der Bundeswehr zu stellen. Das Nähere über ihre             den, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte aus-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                             399\nzuschließen und sie auf Aufforderung der zustän-        (2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Nieder-\ndigen Dicnslslclle zur Überprüfung vorzulegen,       schrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er soll\n5. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich      begründet werden. Der Antrag eines ungedienten\nzur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen       Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Muste-\nzu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre   rung eingereicht werden. Er befreit nicht von der\nkörperliche Unvers<~hrtheit zu dulden.               Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Muste-\nrung vorzustellen.\n(7) W~ihrcnd der Wehrüberwachung haben die\nWehrpfljchtiu(~n ferner der zuständigen Wehrersatz-         (3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse\nbehörde unvcrzüqlich schriftlich oder mündlich zu        (Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer).\nmelde,n\nSie werden mit einem vom Bundesminister der Ver-\n1. die Absicht, ihwm süindigen Aufenthaltsort          . teidigung bestimmten Vorsitzenden, einem Beisitzer,\nlänger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2    der von der Landesregierung oder der von ihr be-\nbleibt unbc~rührt - ,                                stimmten Stelle benannt wird, sowie zwei ehren-\n2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienst-      amtlichen Beisitzern besetzt. Der Vorsitzende hat im\nausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,      Ausschuß beratende Stimme; er muß zum Richteramt\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorüber-         oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein\ngehende Dienstuntauglichkeit von voraussichtlich    und das zweiunddreißigste Lebensjahr vollendet\nmindestens sechs Monaten begründen; auf Auf-        haben. Die Beisitzer müssen das zweiunddreißigste\nfordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Er-        Lebensjahr vollendet haben und sollen für ihre Auf-\nkrankungen und Verletzungen sowie Verschlim-         gabe auf Grund ihrer Lebenserfahrung geeignet sein.\nmerungen von Erkrankungen und Verletzungen           Aus jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis\nseit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit        sind von den durch Rechtsverordnung der Landes-\noder Entlassungsuntersuchung, von denen er oder      regierung bestimmten Beschlußorganen mindestens\nsein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung       zwei Beisitzer zu wählen. Die Reihenfolge ihrer\nseiner Tauglichkeit von Belang sind,                 Heranziehung wird von dem zuständigen Kreiswehr-\n4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für       ersatzamt durch das Los bestimmt.\neine Zurückstellung,\n(4) Die Ausschüsse haben bei ihrer Entscheidung\n5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-\ndie gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und\nlichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres\nsein sittliches Verhalten zu berücksichtigen. Die\nBerufes.\nMitglieder der Ausschüsse sind an Weisungen nicht\n(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der            gebunden.\nWehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als\nBesatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggen-         (5) Die Prüfungsausschüsse werden für den Bezirk\nrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I     eines oder mehrerer Kreiswehrersatzämter bei Kreis-\nS. 79) fahren, können durch Rechtsverordnung der         wehrersatzämtern gebildet.\nSee-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten,\ndie der See-Berufsgenossenschaft durch die Ubertra-         (6) Im übrigen gelten § 18 Abs. 3 und 4 und § 19\ngung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In       mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 und des Ab-\nder Rechtsverordnung können Art und Höhe der             satzes 6 Satz 2 sowie § 22 entsprechend. Der Wehr-\nKostenerstattung bestimmt werden.                        pflichtige ist über die zulässigen Rechtsmittel (§§ 32\nbis 35) zu belehren.\n(7) Einer Entscheidung über den Antrag bedarf\nAbschnitt III                       es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus\nVorschriften                       anderen Gründen nicht in Betracht kommt.\nfür Kriegsdienstverweigerer\n(8) Zur unentgeltlichen Vertretung von Wehr-\n§ 25                          pflichtigen vor den Prüfungsausschüssen und -kam-\nmern für Kriegsdienstverweigerer oder einem Ver-\nWirkungen der Kriegsdienstverweigerung            waltungsgericht sind auch die von den Kirchen und\nWer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung         Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften\nan jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten            des öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen\nwidersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der          zugelassen.\nWaffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen\nzivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu\nleisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen                                 § 27\nDienst in der Bundeswehr herangezogen werden.\nWaffenloser Dienst\n§ 26                              Der waffenlose Dienst in der Bundeswehr befreit\nvon der Pflicht zum Kampf mit der Waffe und der\nVerfahren\nPflicht zur Teilnahme an einer Ausbildung, die den\n(1) Uber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der   Wehrpflichtigen auf den Kampf mit der Waffe vor-\nWaffe zu verweigern, wird auf Antrag entschieden.        bereitet.","400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAbschnitt IV                           (3) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer\nDienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung eine\nBeendigung des Wehrdienstes                   Arztekommission zu hören. Sie ist bei den Wehr-\nund Verlust des Dienstgrades                  bereichsverwaltungen zu bilden. Die Kommission\nbesteht aus drei Arzten, die von der medizinischen\n§ 28                          Fakultät einer im Wehrbereich liegenden Universi-\nBeendigungsgründe                      tät, vorn Wehrbereichsarzt und von dem zur Ent-\nlassung stehenden Soldaten der über die Entlassung\nDer Wehrdienst endet\nentscheidenden Dienststelle benannt werden. Die\n1. durch Entlassung (§ 29),                               Kommission bestimmt ihren Vorsitzenden selbst.\n2. durch Ausschluß (§ 30).\n(4) Er kann entlassen werden\n§ 29                          1. auf seinen Antrag nach Anhörung der Wehr-\nersatzbehörde, wenn das Verbleiben im Wehr-\nEntlassung                             dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere\n(1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht               häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe\nWehrdienst leistet, ist zu entlassen                           eine besondere Härte bedeuten würde,\n1. mit Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten        2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo-\nZeit, es sei denn, daß der Bereitschaftsdienst an-        naten oder mehr erkannt ist.\ngeordnet oder der Verteidigungsfall eingetreten          (5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt,\nist,\ndie nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes für die Er-\n2. während des Verteidigungsfalles bei Beendigung         nennung des Soldaten zuständig wäre oder der die\nder Verwendung oder mit Ablauf des Jahres, in         Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden\ndem er das sechzigste Lebensjahr vollendet, im        ist. Die Entlassung nach Abschluß einer Wehrübung\nFalle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollen-       verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das\ndung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,             gleiche gilt, wenn bei der Einstellungsuntersuchung\n3. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen        die vorübergehende oder dauernde Untauglichkeit\ndes § 1 nicht erfüllt sind,                           des Soldaten festgestellt wird, im Falle der Ein-\n4. wenn der Einberufungsbescheid aufgehoben wird          berufung zum Grundwehrdienst auch, wenn der Sol-\noder eine zwingende Wehrdienstausnahme vor-           dat für beschränkt tauglich befunden wird.\nliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befrei-         (6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner\nung durch die Wehrersatzbehörde - ,                   Truppe oder Dienststelle fernhält, gilt mit dem Tage\n5. wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein          als entlassen, an dem er hätte entlassen werden\nVerbleiben in der Bundeswehr die militärische         müssen, wenn er bei der Truppe oder Dienststelle\nOrdnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich      geblieben wäre. Seine Pflicht, die Zeit nachzudienen,\ngefährdet würde,                                      während der er schuldhaft' ferngeblieben ist (§ 5\n6. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt          Abs. 5), bleibt unberührt.\nist, soweit er nicht auf seinen Antrag zum waffen-\nlosen Dienst herangezogen wird,                                                   § 29a\n7. wenn er seiner Aufstellung für die Wahl zum\nVerlängerung des Wehrdienstes\nBundestag oder zu einem Landtag zugestimmt hat,\nbei stationärer truppenärztlicher Behandlung\n8. wenn er unabkömmlich gestellt ist,\nBefindet sich ein Soldat, der auf Grund der Wehr-\n9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde\npflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine Ent-\nfür Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nlassung festgesetzten Zeitpunkt in stationärer trup-\nschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Ver-\npenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst,\nfügung stand und ohne die Einberufung hierfür\nzu dem er einberufen wurde,\nweiterhin verfügbar sein würde.\n1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung\n(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er körperlich         beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach\noder geistig dauernd dienstunfähig ist. Auf seinen             dem für die Entlassung festgesetzten Zeitpunkt\nAntrag kann er auch dann entlassen werden, wenn                oder\ndie Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-\n2. wenn er innerhalb dieser Frist von drei Monaten\nhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu er-\nschriftlich erklärt, daß er mit der Fortsetzung des\nwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der\nWehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist,\nBundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten\nmit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.\nuntersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet\n§ 17 Abs. 6 und 7 Anwendung. Der Arzt der Bundes-\nwehr muß einen Arzt der Versorgungsverwaltung                                          § 30\nhinzuziehen, wenn mit der Geltendmachung von\nAusschluß aus der Bundeswehr\nVersorgungsansprüchen zu rechnen ist oder wenn\nder Soldat dies beantragt. Das Recht des Soldaten,                       und Verlust des Dienstgrades\ndarüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl               (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht\neinzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlas-        Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr aus-\nsung entscheidende Dienststelle kann auch andere          geschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines\nBeweise erheben.                                          deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grund-","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                           401\ngesetzes auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maß-    der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzendem, einem\nregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert      Beisitzer, der von der Landesregierung oder der\nseinen Dienstgrad.                                     von ihr bestimmten Stelle benannt wird, sowie\n(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, einem ehrenamtlichen Beisitzer besetzt.\nwenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht im             (4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide der\nGeltungsbereich des Grundgesetzes erkannt wird         Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverweigerer ent-\n1. auf die in § 38 Abs. 1 des Soldatengesetzes be-      scheiden Prüfungskammern für Kriegsdienstverwei-\nzeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen     gerer, die für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr-\noder                                               bezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwaltungen\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat alif Gefängnis      gebildet werden. Im übrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7\nvon einem Jahr oder mehr.                          entsprechend.\n(5) Uber den Widerspruch gegen den Einberu-\n§ 31                         fungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) und den\nBereitstellungsbescheid(§ 21 a) entscheidet die Wehr-\nWiederaufnahme des Verfahrens               bezirksverwaltung. Der Widerspruch gegen den Ein-\nWird ein Urteil mit den Folgen des § 30 im          berufungsbescheid und den Bereitstellungsbescheid\nWiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt,      hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß\ndas diese Folgen nicht hat, so gilt der Verlust des    der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides\nDienstgrades als nicht eingetreten. Die Beendigung      über die Unabkömmlichstellung oder über die Heran-\ndes Wehrdienstes durch einen Ausschluß darf für        ziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu Dienst-\ndie Erfüllung der Wehrpflicht nicht zum Nachteil       leistungen im zivilen Bevölkerungsschutz eingelegt\ndes Betroffenen geltend gemacht werden.                und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreis-\nwehrersatzamt geprüft ist.\n(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Muste-\nAbschnitt V                       rungs- und Prüfungskammern werden von den durch\nRechtsverordnung der Landesregierung bestimmten\nRechtsmittel                      Beschlußorganen der im Bereich der Wehrbezirks-\nverwaltung gelegenen kreisfreien Städte und\n§ 32                         Landkreise binnen drei Monaten nach Mitteilung\nRechtsweg                        der erforderlichen Zahl der Beisitzer gewählt. So-\nweit in Ländern für den Bereich einer höheren\nFür Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses  Verwaltungsbehörde Bezirksvertretungen bestehen,\nGesetzes gilt die Verwaltungsgerichtsordnung nach      werden die Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4\nMaßgabe der §§ 33 bis 35.                              gilt entsprechend.\n(7) Für das Verfahren der Musterungskammern\n§ 33\ngelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das gleiche gilt\nBesondere Vorschriften für das Vorverfahren'       mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6\n(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die      Satz 2 für das Verfahren der Prüfungskammern. Der\nauf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist binnen zwei     Wehrpflichtige kann mit seinem Einverständnis von\nWochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich      der Pflicht, sich vorzustellen, befreit werden.\noder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben,        (8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge-\ndie den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird     worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberu-\nauch durch Einlegung bei der Behörde, die den          fungs- oder den Bereitstellungsbescheid nur insoweit\nWiderspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.         zulässig, als eine Rechtsverletzung durch den Ein-\n(2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-           berufungsbescheid oder den Bereitstellungsbescheid\nbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid des      selbst geltend gemacht wird.\nPrüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer           (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige\n(§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende Wirkung.         Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Gesetzes\nWird ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienst-      erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.\nverweigerer erst gestellt, nachdem der Musterungs-\nbescheid vollziehbar geworden ist, hat der Wider-                                § 34\nspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses\nkeine aufschiebende Wirkung. Gegen den Muste-                           Besondere Vorschriften\nrungsbescheid und den Bescheid des Prüfungsaus-                     für das gerichtliche Verfahren\nschusses für Kriegsdienstverweigerer kann auch der        (1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung\nLeiter des Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein-        dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil\nlegen.                                                 des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.\n(3) Dber den Widerspruch gegen den Musterungs-         (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist\nbescheid entscheiden Musterungskammern, die für         binnen eines Monats nach Zustellung die Revision\nden Bezirk einer oder mehrerer Wehrbezirksverwal-       an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, wenn\ntungen bei Wehrbezirksverwaltungen gebildet wer-        wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der\nden. Sie sind mit einem zum Richteramt oder zum        Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden oder das\nhöheren Verwaltungsdienst befähigten Angehörigen        Verwaltungsgericht die Revision in seiner Entschei-","402                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndung zugelassen hat. Die Zulassung der Revision           bei Mannschaften höchstens neun Monate, bei Un-\nkann nur verweigert werden, wenn offensichtlich           teroffizieren höchstens fünfzehn Monate, bei Offizie-\neine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu        ren höchstens achtzehn Monate beträgt, herangezo-\nerwarten ist. Die Revision muß zugelassen werden,         gen. Bei verkürztem Grundwehrdienst von weniger\nwenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundes-        als sechs Monaten verlän~ert sich die Gesamtdauer\nverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-           der Wehrübungen um die durch die Verkürzung\nweichung beruht.                                          nicht in Anspruch genommene Zeit. § 6 Abs. 5 bleibt\n(3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichtsord-     unberührt.\nnung gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulas-                                   § 36a\nsung der Revision entsprechend. Gegen andere Ent-\nWehrüberwachung\nscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-\nvon Angehörigen der Reserve\nschwerde ausgeschlossen.\nDie gemäß § 4 Abs. 2 zur Reserve gehörenden\n§ 35\nWehrpflichtigen unterliegen auch dann der Wehr-\nüberwachung, wenn sie vor ihrem Eintritt in die\nBesondere Vorschriften für die Anfechtungsklage         Bundeswehr nicht erfaßt und gemustert worden sind.\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Musterungs-\nbescheid, den Einberufungsbescheid, den Bereitstel-                                   § 37\nlungsbescheid und den Bescheid der Prüfungsaus-                        Verzicht auf einen Dienstgrad\nschüsse und Prüfungskammern für Kriegsdienstver-\nweigerer hat keine aufschiebende Wirkung. Das                 (1) Wehrpflichtige, die nicht in der Bundeswehr\nGericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung         gedient haben, können auf ihren früheren Dienst-\nanordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbezirks-          grad verzichten. In diesem Falle erhalten sie den\nverwaltung zu hören.                                      untersten Mannschaftsdienstgrad.\n(2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwaltung              (2) Die Verzichterklärung ist bei dem für den\nkann gegen den Musterungsbescheid und den Be-             Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Kreis-\nscheid der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern         wehrersatzamt zu Protokoll zu geben.\nfür Kriegsdienstverweigerer Anfechtungsklage er-              (3) Die Verzichterklärung kann nicht widerrufen\nheben oder Rechtsmittel einh:~gen.                        werden.\n§ 38\nAbschnitt VI                                            Wiedergutmachung\n(1) Angehörigen der früheren Wehrmacht, die Ver-\nObergangs- und Schlußvorschriften\nfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes\nin der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956\n§ 36\n(Bundesgesetzbl. I S. 559, 562) sind und deshalb in\nAngehörige der früheren Wehrmacht                ihrer militärischen Laufbahn benachteiligt wurden,\nund Wehrpflichtige äJterer Geburtsjahrgänge         ist auf Antrag der Dienstgrad zu verleihen, den sie\nbei normalem Verlauf ihrer Laufbahn wahrschein-\n(1) Offiziere und Unteroffiziere der früheren Wehr-\nlich erreicht hätten.\nmacht sind bis zum Ablauf des Jahres wehrpflichtig,\nin dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden.               (2) § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\n(2) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,                                      § 39\ndie in der früheren Wehrmacht Wehrdienst geleistet\noder außerhalb der frühmen Wehrmacht eine militä-                  Verleihung eines höheren Dienstgrades\nrische Grundausbildung erhalten haben, gilt § 23              (1) Einern Wehrpflichtigen, der sich die für einen\nentsprechend. Sie sind jedoch zu untersuchen und          höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eig-\nunterliegen der Wehrüberwachung von der Prüfung           nung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb\nihrer Verfügbarkeit an. Der Widerspruch gegen den         der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht er-\nEinberufungsbescheid hat bei ihrer erstmaligen Ein-       worben hat, kann dieser Dienstgrad verliehen werden\nberufung zur Bundeswehr aufschiebende Wirkung.             (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes).\nSie werden im Frieden nur zu Wehrübungen heran-\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von\ngezogen, deren Gesamtdauer bei Mannschaften\ndem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht\nhöchstens drei, bei Unteroffizieren höchstens sechs\nwerden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum\nund bei Offizieren höchstens achtzehn Monate be-\nWehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-\nträgt.\nzuberufen.\n(3) Wehrpflichtige, die in der früheren Wehrmacht\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt\nWehrdienst geleistet haben, sind mit dem ihrem\n§ 23.\nletzten früheren Dienstgrad entsprechenden Dienst-\n§ 40\ngrad einzuberufen.\nDienstgrad bei militärfachlicher Verwendung\n(4) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli\n1937 geboren sind, werden im Frieden nur zu einem            (1) Wird ein Wehrpflichtiger auf Grund seiner\nverkürzten Grundwehrdienst von höchstens sechs ' durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen be-\nMonaten und zu Wehrübungen, deren Gesamtdauer sonderen Eignung für eine militärfachliche Verwen-","Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                           403\ndung vorgesehen, so kann ihm der für die Dienst-         zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3 und § 47\nstellung erforderliche Dienstgrad für die Dauer der      Abs. 1) oder sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 bei der\nVerwendung oder endgültig verliehen werden.              zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden, außer-\n(2) Die Verleihung des Dienstgrades kann von          halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,\njedoch ihren ständigen Aufenthalt innerhalb des\ndem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig gemacht\nGeltungsbereichs haben, sind für die Dauer der Ab-\nwerden. In diesem Fall ist der Wehrpflichtige zum\nwesenheit von der Melde- oder Vorstellungspflicht\nWehrdienst mit einem vorläufigen Dienstgrad ein-\nzu befreien. Dies gilt nicht, wenn ihnen die Meldung\nzuberufen.\noder Vorstellung zugemutet werden kann. Sie haben\n(3) Für die Heranziehung zum Wehrdienst gilt          sich unverzüglich nach Rückkehr bei der zuständigen\n§ 23.                                                    Erfassungs- oder Wehrersatzbehörde zu melden:\n§ 41\nWehrpflicht bei Zuzug                                              § 44\n(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus de_n in                      Zustellung und Vorführung\n§ 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-         (1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Bescheide\nvertriebenengesetzes genannten Gebieten in den           sind zuzustellen. Für das Zustellungsverfahren gilt\nGeltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder         das Verwaltungszustellungsgesetz vorn 3. Juli 1952\nverlegt, wird erst zwei Jahre danach wehrpflichtig.      (Bundesgesetzbl. I S. 379). Für das Zustellungsver-\n(2) Mit der Einberufung gilt die Erlaubnis zum        fahren bei der Erfassung gelten die Zustellungsvor-\nständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-       schriften der Länder. Bei minderjährigen Wehrpflich-\ngesetzes nach dem Gesetz über die Notaufnahme            tigen ist an diese zuzustellen; § 7 Abs. 1 des\nvon Deutschen in das Bundesgebiet als erteilt.           Verwaltungszustellungsgesetzes und die entspre-\nchenden landesrechtlichen Vorschriften gelten inso-\n§ 42                          weit nicht.\nSondervorschriften                       (2) Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der\nfür Polizeivollzugsbeamte                 Musterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eig-\nnungsprüfung oder auf eine Aufforderung der Wehr-\n(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der\nersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6\nPolizei angehören oder für diesen durch schrift-\nNr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorfüh-\nlichen Bescheid angenommen sind, werden für die\nrung angeordnet werden. Die Polizeibehörde ist\nDauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst\num Durchführung zu ersuchen.\nherangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugs-\ndienst der Polizei mindestens achtzehn Monate\nDienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehr-                             § 45\ndienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen                            Bußgeldvorschrift\nnoch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei Mann-\nschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höch-         (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn    fahrlässig\nMonate. Der im Vollzugsdienst der Polizei über          1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 3,\nachtzehn Monate geleistete Dienst kann auf diese             § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 4, sich zu\nWehrübungen, der unter achtzehn Monate geleistete           melden oder vorzustellen, oder einem Bereit-\nDienst auf den Wehrdienst angerechnet werden.               stellungsbescheid nach § 21 a Abs. 1 oder 2 nicht\nFolge leistet oder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2\n(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,\nauferlegte Pflicht, sich auf die geistige und kör-\nden Widerruf eines Annahmebescheides sowie das\nperliche Tauglichkeit nach Maßgabe dieses Ge-\nAusscheiden aus dem Vollzugsdienst dem zustän-\nsetzes (§ 17 Abs. 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 Satz 2)\ndigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das gleiche\nuntersuchen oder auf Eignung (§ 20a Abs. 1) prü-\ngilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides\nfen zu lassen oder bei der Entlassung oder später\nihren Dienst bei der Vollzugspolizei nicht antreten.\nzum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-\n(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen,            dungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen,\ndie im Vollzugsdienst der Polizei mindestens einen           verstößt oder als Angehöriger eines aufgerufenen\nMonat Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.        Geburtsjahrganges ohne Genehmigung des zu-\nständigen Kreiswehrersatzamtes den Geltungs-\n§ 43                               bereich dieses Gesetzes länger als drei Monate\nWehrpflichtige außerhalb des Geltungsbereichs            verläßt (§ 3 Abs. 2),\ndieses Gesetzes                     2. den in § 24 Abs. 6 und 7 begründeten Pflichten\nzuwiderhandelt.\n(1) Erfassung, Musterung, Einberufung und Wehr-\nüberwachung der Wehrpflichtigen, die ihren stän-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-\ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs          sätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\ndieses Gesetzes haben, ohne daß ihre Wehrpflicht         eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\ngemäß § 1 Abs. 2 ruht, werden durch besonderes           gangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert\nGesetz geregelt.                                         Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Wehrpflichtige, die sich im Zeitpunkt der Auf-       (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1\nforderung, sich zur Erfassung zu melden (§ 15 Abs. 2),   des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit","404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nes sich nicht um Ordnungswidrigkeiten bei der Er-       4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen, die\nfassung handelt, die Wehrbezirksverwaltung. Sie             bereits in der Bundeswehr gedient haben, ist § 23\nentscheidet auch über die Abänderung und Auf-              Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Als Unter-\nhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nach-      suchung gilt die Einstellungsuntersuchung.\ngeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten).                      5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben Wehr-\npflichtige\n§ 46                              a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der\nWehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,\nStadtstaatklausel                           auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht\nDie Länder Bremen und Hamburg bestimmen,                     unterliegen,\nwelche Stellen die Aufgaben erfüllen, die in diesem        b) eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehr-\nGesetz und den dazu ergehenden Rechtsverordnun-                 ersatzamtes einzuholen, wenn sie den Gel-\ngen den Landesbehörden, den kreisfreien Städten                 tungsbereich dieses Gesetzes verlassen wollen,\nund den Landkreisen oder den Gemeinden sowie\nderen Vertretungskörperschaften zugewiesen sind.            c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nzes aufhalten, und, soweit sie einem auf-\n§ 47                                  gerufenen Geburtsjahrgang angehören, sich\nBestandsmusterung                            beim zuständigen oder nächsten Kreiswehr-\nersatzamt zu melden.\n(1) Ungediente Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli\n1937 geboren sind, können zu einer Bestandsmuste-          Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren stän-\nrung geladen werden.                                       digen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes haben oder bei deutschen Dienst-\n(2) Durch die Bestandsmusterung wird entschieden,\nstellen oder öffentlichen zwischen- oder überstaat-\nwelche Wehrpflichtigen im Verteidigungsfall voraus-\nlichen Organisationen außerhalb des Geltungs-\nsichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen.\nbereichs dieses Gesetzes beschäftigt sind oder mit\n(3) Wehrpflichtigen, die nach dem Ergebnis der          Genehmigung einer obersten Bundes- oder Lan-\nBestandsmusterung im Verteidigungsfall voraus-             desbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle\nsichtlich für den Wehrdienst zur Verfügung stehen,         sich außerhalb dieses Geltungsbereichs aufhalten\nkann ein Bereitstellungsbescheid nach § 21 a erteilt        oder ihn verlassen.\nwerden.\n(2) Im Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Nr. 2\n(4) Die Entscheidung trifft das Kreiswehrersatz-\nbis 5 und folgende Vorschriften:\namt. Die kreisfreie Stadt oder der Landkreis sollen\nvorher gehört werden. §§ 17, 19 Abs. 3, 4, 7 und 8,     1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist inner-\n§§ 22, 24, 44 und 45 gelten entsprechend. §§ 13, 13 a      halb achtundvierzig Stunden zu erstatten.\nund 25 bis 27 bleiben unberührt.                        2. Wehrpflichtige, die beantragt haben, ihre Berech-\ntigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu ver-\n§ 48                             weigern, festzustellen, können zum zivilen Ersatz-\ndienst oder auf ihren Antrag zum waffenlosen\nVorschriften für den Bereitschafts-              Dienst einberufen werden, bevor über ihren Fest-\nund Verteidigungsfall                     stellungsantrag entschieden ist.\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften gelten,    3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5 treten\nwenn Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6           außer Kraft. Erneute Zurückstellungen nach § 12\nAbs. 6 angeordnet sind:                                     Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranzieh1:1_ng zum\n1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und 4 können           Wehrdienst für den Wehrpflichtigen auch im Ver-\nim Bereitschaftsfall vom Kreiswehrersatzamt wi-        teidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten\nderrufen werden, es sei denn, daß die Heran-           würde.\nziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen      4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12 Abs. 2\neine unzumutbare Härte bedeuten würde.                  vom Wehrdienst zurückgestellt werden, sind im\n2. Die Vorschriften über die Mitwirkung besonderer          Verteidigungsfall auf Antrag zum Sanitätsdienst\nAusschüsse beim Musterungsverfahren (§§ 18              einzuberufen.\nund 33) sind nicht anzuwenden. An Stelle des        5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall zum\nAusschusses entscheidet der Leiter der Behörde,         freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr melden,\nbei der der Ausschuß zu bilden wäre. Die kreis-         dürfen von einem Offizier in der Stellung eines\nfreie Stadt oder der Landkreis sollen vor der           Bataillonskommandeurs oder in entsprechender\nEntscheidung gehört werden.                             Dienststellung als Soldaten, die auf Grund der\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid             Wehrpflicht Wehrdienst leisten, mit dem unter-\n(§ 19 Abs. 7) und gegen den Einberufungsbescheid        sten Mannschaftsdienstgrad oder mit ihrem\nbei der erstmaligen Einberufung eines gedienten         letzten in der Bundeswehr oder in der früheren\nWehrpflichtigen zur Bundeswehr (§ 36 Abs. 2             Wehrmacht erreichten Dienstgrad eingestellt\nSatz 3) hat keine aufschiebende Wirkung (§ 33           werden, wenn die Einberufung durch das zustän-\nAbs. 2).                                                dige Kreiswehrersatzamt nicht möglich ist.","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                                           405\n§ 49                         3. über die Unabkömmlichstellung von Wehrpflich-\nErfassung und Musterung von Wehrpflichtigen             tigen auf Grund ihrer Tätigkeit (§ 13 Abs. 3),\nfür bestimmte Aufgaben                  4. über die für Dienstleistungen im zivilen Bevölke-\n(1) Männer vom vollendeten achtzehnten bis zum           rungsschutz vorgesehenen Wehrpflichtigen (§ 13 a\nvollendeten sechzigsten Lebensjahr, die wegen ihrer         Abs. 2),\nberuflichen Ausbildung oder Tätigkeit im Vertei-       5. über die Ubertragung von Aufgaben der Wehr-\ndigungsfall für Aufgaben verwendet werden sollen,           ersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die\ndie der Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der           See-Berufsgenossenschaft und über die Art und\nSicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte           Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft\ndienen, können auch ohne Jahrgangsaufruf erfaßt             zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8),\nund gemustert werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben       6. über das Verfahren in den Fällen der §§ 22, 23\nunberührt. Sie können nach Maßgabe dieses Ge-               Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 und des § 33 Abs. 7,\nsetzes zu Wehrübungen einberufen werden, wenn\ndie Bundesregierung feststellt, daß dies zu einer      1. über die Erfassung von Wehrpflichtigen für be-\nnach den Umständen gebotenen Herstellung der                stimmte Aufgaben (§ 49 Abs. 2),\nEinsatzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations-    8. über die Auskunftspflicht (§ 49 Abs. 3).\nfreiheit der Streitkräfte notwendig ist.\n(2) Das Nähere über die Erfassung der unter Ab-         (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-\nstimmung des Bundesrates.\nsatz 1 fallenden Personen, soweit sie nicht zum\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidi-\ngung gehören oder nicht bei Dienststellen der                                           § 51\nStationierungs- oder NATO-Streitkräfte beschäftigt\nsind, wird durch Rechtsverordnung geregelt.                           Einschränkung von Grundrechten\n(3) Durch Rechtsverordnung kann           bestimmt      Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nwerden, daß natürliche Personen und juristische Per-    (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nsonen des privaten oder öffentlichen Rechts die für     Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\ndie Erfassung des unter Absatz 1 fallenden Personen-   Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\nkreises erforderlichen Angaben machen.                 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe\ndieses Gesetzes eingeschränkt.\n§ 50\nZuständigkeit                                                      § 52\nfür den Erlaß von Rechtsverordnungen                                       Inkrafttreten\n(1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverord-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnungen\ndung in Kraft.*)\n1. über die Unterwerfung von Ausländern und Staa-\ntenlosen unter die Wehrpflicht (§ 2),\n2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der     •) Das Wehrpflichtgesetz vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 651)\nist am 25. Juli 1956, das Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-\nUnabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) - dabei kann        gesetzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 853) ist am\ndie Ermächtigung zur Bestimmung der zustän-            3. Dezember 1960 in Kraft getreten. Die durch § 192 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 11)\ndigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder         geänderten Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind am 1. April\n1960, der durch Artikel 4 des Gesetzes zut Änderung des Unter-\nauf die Landesregierungen übertragen werden,           haltssicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 457)\ndiese können ermächtigt werden, die Ermächti-          eingefügte § 29 a ist am 1. Mai 1961, das Zweite Gesetz zur Ände-\nrung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I\ngung auf die obersten Landesbehörden weiter-           S. 169) ist am 29. März 1962 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt de1\nInkrafttretens der Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Ände-\nzuübertragen - ,                                       rung des Wehrpflichtgesetzes ergibt sich aus dessen Artikel 10."]}