{"id":"bgbl1-1965-20-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":20,"date":"1965-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/20#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_20.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"1965-05-14T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["388                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes*)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat das folgende                   Gesetz be-   e) die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen\nschlossen:                                                            sowie sonstigen Anlagen und Veranstaltungen\nArtikel 1                               für die entsprechenden amtlichen oder zugelasse-\nnen Hinweiszeichen;\nDas Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert                 f) die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von\ndurch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen-                    denen der Verkehr umgeleitet werden soll, für\nverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I                     Wegweiser für Bedarfsumleitungen.\nS. 921), wird wie folgt geändert:                                   (3) Der   Bundesminister für Verkehr wird er-\nNach § 5 a wird folgender § 5 b eingefügt:                       mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates bei der Einführung neuer\n,,§ Sb                          amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu be-\n(1) Die Kosten der Bescbilffung, Anbringung,                  stimmen, daß abweichend von Absatz 1 die Kosten\nUnterlrnltung und des Betriebes der amtlichen Ver-               entsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein\nkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen              anderer zu tragen hat.\nvorn Bundesminister für V er kehr zugelassenen                      (4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrecht-\nVerkehrszeichen und -einrichtungen trägt der Trä-                licher Vorschriften nach Bundes- und Landesrecht\nger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in                  bleiben unberührt.\nderen Verlauf sie angebracht werden, bei geteilter\n(5) Diese Kostenregelung umfaßt auch die Kosten\nStraßenbaulast der für die durchgehende Fahrbahn\nfür Verkehrszählungen.\"\nzuständige Träger der Straßenbaulast. Ist ein Träger\nder Straßenbaulast nicht vorhanden, so trägt der\nEigentümer der Straße die Kosten.                                                       Artikel 2\n(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Ab-                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsatz 1                                                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\na) die     Unternehmer der Schienenbahnen für                    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nAndreaskreuze, Schranken, Blinklichter mit oder              verordnungen die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nohne Halbschranken;                                          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nb) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförde-\nrungsgesetzes für Haltestellenzeichen;\nc) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Park-                                        Artikel 3\nuhren, Straßenschilder, Wegweiser zu innerört-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nlichen Zielen und Verkehrszeichen für Laternen,              dung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten\ndie nicht die ganze Nacht brennen;                           § 12 des Reichspolizeikostengesetzes vorn 29. April\nd) die Bauunternehmer und die sonstigen Unter-                   1940 (Reichsgesetzbl. I S. 688) und Artikel 14 der\nnehmer von Arbeiten auf und neben der Straße                 Verordnung zur Durchführung des Reichspolizei-\nfür Verkehrszeichen, die durr:h diese Arbeiten               kostengesetzes vom 23. September 1940 (Reichs-\nerforderlich werden;                                         gesetzbl. I S. 1260) außer Kraft.\nDie verf assungsrnäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n•) Ändert Bundesgesetzbl. III 9231-1"]}