{"id":"bgbl1-1965-20-10","kind":"bgbl1","year":1965,"number":20,"date":"1965-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/20#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-20-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_20.pdf#page=34","order":10,"title":"Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes","law_date":"1965-05-07T00:00:00Z","page":410,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["410                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes\nVom 7. Mai 1965\nAuf Grund des Artikels III der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Gewährung von\nJubiläumszuwendungen an Beamte und Richter\ndes Bundes vom 7. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 408) wird nachstehend der Wortlaut der Ver-\nordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-\ndungen an Beamte und Richter des Bundes vom\n24. Mai 1962 (Bundesge,setzbl. I S. 363) in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus\nder oben angeführten Anderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80 a\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1801), zugleich in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1665) erlassen worden.\nBonn, den 7. Mai 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Mai 1965                            411\nVerordnung\nüber die Gewährung von Jubiläumszuwendungen\nan Beamte und Richter des Bundes*)\nin der Fassung vom 7-. Mai 1965\n§ 1                                Reichsgebiet, eines Amtsverhältnisses sowie der\nBundesbeamte erhalten bei Vollendung einer                         Tätigkeit eines Ehrenbeamten oder eine1~ Be-\nDienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig                    amten, der nur nebenbei verwendet wurde,\nJahren nach den folgenden Bestimmungen eine                       3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegs-\nJubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.                             gefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdien-\nstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag\nentsprechenden Beschäftigungsverhältnisses und\n§ 2                                eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder\n(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt                                 Wehrdienstes.\nbei einer Dienstzeit von 25 Jahren              200DM,    Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab-\ngeleistet zu sein. § 7 und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3\nbei einer Dienstzeit von 40 Jahren              350DM,\nbis 5 des Bundesbesoldungsge,setzes sind sinngemäß\nbei einer Dienstzeit von 50 Jahren              500DM.    anzuwenden.\n(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des                       (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlau-\nDienstjubiläums übergeben werden. Hat der Beamte                  bung ohne Bezüge, es sei denn, daß die zuständige\nbei Berufung in das Beamtenverhältnis schon eine                  Stelle ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung\nDienstzeit nach § 1 vollendet, die Jubiläumszuwen-                vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.\ndung aber nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch\nnicht erhalten, so erhält er sie nach seiner Er-                     (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerech-\nnennung.                                                          net werden.\n§ 4\n§ 2a\nBei Anwendung des § 3 werden auch berück-\nHat ein Beamter eine Dienstzeit von 25, 40 oder\n50 Jahren vor dem 1. Oktober 1961 vollendet und                   sichtigt\nerreicht er bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung              1. die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dien-\nin den Ruhestand keine Dienstzeit mehr, bei deren                     stes, die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als\nVollendung nach § 1 eine Jubiläumszuwendung ge-                       beamten- oder tarifrechtlichen Gründen aus-\nwährt wird, erhält er bei Beginn des Ruhestandes                      geschieden sind, nicht wiederverwendet wurden,\neine Jubiläumszuwendung; ihre Höhe richtet sich                       längstens bis zum 31. März 1951, bei hauptberuf-\nnach der in § 2 genannten Dienstzeit, die er zuletzt                  lichen Angehörigen der früheren Wehrmacht, die\nvollendet hat. Stirbt der Beamte vor Beginn des                       im Bereich des Bunde,sministers der Verteidigung\nRuhestandes, wird die Zuwendung der Witwe ge-                         wiederverwendet sind, längstens bis zum\nwährt, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschrif-                    31. März 1956,\nten Anspruch auf Witwengeld hat, andernfalls den                  2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-\nWaisen, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vor-                       machung nationalsozialistischen Unrechts anzu-\nschriften ein Anspruch auf Waisengeld zusteht; in                     rechnen ist.\nletzterem Falle bestimmt die für die Gewährung der\nZuwendung zuständige Stelle den Zahlungsempfän-                                             § 5\nger.                                                                 Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn vor In-\nkrafttreten dieser Verordnung aus öffentlichen Mit-\n§ 3\nteln eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß\n(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind                           gewährt worden ist; ist die Geldzuwendung nach\n1. die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung                Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt worden,\nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im               so ist sie auf die nach dieser Verordnung zu gewäh-\nReichsgebiet (praktische Ausbildung, Vorberei-                rende Jubiläumszuwendung anzurechnen.\ntungsdienst, übliche Prüfungszeit); auf Antrag ist\nauch die Mindestzeit einer anderen Ausbildung                                           § 6\nbei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im                  (1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum\nReichsgebiet zu berücksichtigen,                              Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körper-\n2. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im                 schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im            abgeordnet sind, entfällt die Jubiläumszuwendung,\nwenn ihnen von ihrem Dienstherrn eine Geldzuwen-\ndung aus demselben Anlaß gewährt worden ist oder\n*) Ersetzt Bundesgesetzbl. III 2030-2-8                           gewährt werden kann.","412                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Voll<'ndcl ei'l fü:dmter, der ohne Bezüge be-                       Inkrafttreten dieser Verordnung der zu gewähren-\nurlaubt ist, wührc11d der Z<)il lkr Beurlaubung eine                       den Jubiläumszuwendung (§ 2) noch die Dienstzeit\nDiens!.z(:iL n<1ch § 1, weil di() zuslündige Stelle ein                    nach den bisherigen Bestimmungen zugrunde legen,\ndiens! lidws lntcn~ss<) iJH der Beurlaubung vor Antritt                    wenn der Beamte bei Anwendung der §§ 3 und 4 ·\ndes Urlaubs schriftlich <.1ncrkmmt hat, so wird ihm                        dieser Verordnung bis zum Erreichen der Alters-\nbei Wicdcrc1ufnc1hrne des Dienstes die Jubiläums-                          grenze keine Jubiläumszuwendung erhalten würde.\nzuwendung für die zu letzt vollendete Dienstzeit ge-                          (3) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich\nwährt.\nbisher eine Jubiläumszuwendung anderer Art ge-\n§  7                                     währt wurde, kann bestimmen, daß eine solche\n(1) Eine Jubilüumszuwendung erhalten nicht Be-                          Zuwendung unter Anrechnung auf die Jubiläums-\namte, die                                                                  zuwendung nach § 2 Abs. 1 weiterhin gewährt wird;\n§ 5 gilt nur sinngemäß.\n1. mit der Disziplinctrsl.rafe einer Geldbuße von\nmehr als fünfzig Deutsche Mark bestraft worden\nsind, es sei denn, daß die Strafe aus den Per-                                                          § 9\nsonalakten getilgt ist,\nFür Richter des Bundes gelten die Vorschriften\n2. mit den Disziplinarstrafen der Gehaltskürzung,                          dieser Verordnung entsprechend.\nder Versagung des Aufsteigens im Gehalt, der\nEinstufung in eine niedrigere Dienstal.tersstufe\noder der Versetzung in ein Amt derselben Lauf-                                                         § 10\nbahn mit geringerem Endgrundgehalt: bestraft                             Die zur Durchführung dieser Verordnung erfor-\nworden sind, es sei denn, daß seit der Rechtskraft                    derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister\ndes Urteils mehr als zehn Jahre vergangen sind.                       des Innern.\n(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurück-\nzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen                                                          § 11\nden Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermitt-                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlungen geführt werden oder gegen ihn Anklage er-                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nhoben ist oder ein förmliches Disziplinarverfahren                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nschwebt.                                                                   beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n§ 8\n(1) Die Jubilctumszuwt:ndung wird von der ober-\n§ 12 *)\nsten Dienstbehörde gewährt:; sie kann die Aus-\nübung dieser Befugnis sowie die Entscheidung über                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\ndie Versagung der Zuwendung auf nachgeordnete                              ber 1961 in Kraft.\nBehörden übertragen.\n(2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich                        *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363).\nbisher eine Geldzuwendung gewährt wurde, kann                                Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt\nsich aus der in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeich-\nwährend einer Ubergangszeit von fünf Jahren nach                             neten Verordnung.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Refoenfolge nach ihrer\nAusfertigung vc• rkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten gC'ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbPdinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefanqene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}