{"id":"bgbl1-1965-20-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":20,"date":"1965-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_20.pdf#page=10","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes","law_date":"1965-05-14T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["386                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes *)\nVom 14. Mai 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              1                           § 5\nsen:                                                                                 Zahlungsaufschub\nArtikel 1                               (1) Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag\nDie §§ 1 und 5 des Abschöpfungserhebungsgeset-                 des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung\nzes vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453),                 bis zum 15. des auf die Entstehung der Abschöp-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des                fungsschuld folgenden Monats aufgeschoben, nach\nAbschöpfungserhebungsgeselzes vom 3. August 1964                  Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum\n(Bundesgesetzbl. I S. 569), erhalten folgende Fassung:            15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fäl-\nlig wird.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ab-\n11 § 1                           schöpfung neben einem Zoll zu zahlen ist, der nach\nAbschöpfungsgegenstand                           dem Zolltarif erhoben wird.\"\nDie Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe\n(Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen\nArtikel 2\nAbg.abe in den Verordnungen vorgeschrieben oder\nzugelassen ist, die der Rat der Europäischen Wirt-                   Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 42 oder 43             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen                       gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nWirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundes-\ngesetz bl. II S. 753) oder in Ergänzung oder zur\nSicherung der Regelungen nach Artikel 42 oder 43                                          Artikel 3\nauf Grund anderer Bestimmungen dieses Vertrages                      Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nerläßt.                                                           dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n•) Ändert Bundesgesctzbl. III 613-3"]}