{"id":"bgbl1-1965-2-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":2,"date":"1965-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-2-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_2.pdf#page=1","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1965-01-15T00:00:00Z","page":9,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["9\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                          z 1997 A\n1965                   Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1965                                                                                                      Nr. 2\nTag                                                            In h alt                                                                                          Seite\n15. 1. 65  Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             9\nAndert Bundesgesetzbl. 111 612-4\n15. 1. 65  Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsscbutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           11\nAndert Bundesgeselzbl. 111 8051-1\n20. 1. 65  Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften . . . . . . . . . . . . . .                                                     12\nAndert Bundesgesetzbl. 111 4120-4\n15. 1. 65  Verordnung über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein des Jahrgangs 1964 . . . . . .                                                              13\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2125-5-11\n19. 1. 65  Zwcile Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    14\nAndert Bundesgcsetzbl. 111 2032-1-2\n28. 12. 64 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        15\nBetriJft Bunclesgesetzbl. III 303-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBuncfosgesetzblatt: Teil II Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     16\nGesetz\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes*)\nVom 15. Januar 1965\nDer Bundestuq hat das folgende                Gesetz be-                         bei flüssigen Erzeugnissen des § 3 Abs. 4\nschlossen:                                                                          des Zuckersteuergesetzes\nArtikel 1\nbei einem Reinheitsgrad von 70 bis\nIm Zuckerstcueruesetz in der Fassung vom 19. Au-                                      95 vom Hundert                                                               2,40 DM,\ngust 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645), geändert durch\nbei einem Reinheitsgrad von mehr\ndas Zweite Verhrauchsteueränderungsgcsetz vom\nals 95 vom Hundert                                                           2,80 DM.\n16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), wird in\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Steuersatz „ 10 DM\" ersetzt                               Dies gilt jedoch nur insoweit, als diese Menge die\ndurch den Steuersatz „6 DM\".                                                   Gesamtmenge des Zuckers übersteigt,\nArtikel 2\nder sich am 30. September 1964 im Herstellungs•\n(1) Für dif! aus inländischen Rübrm der Ernte 1964                               betrieb des Steuerschuldners befunden hat und aus\nim Erhebungsgebiet gewonnene Menge an Zucker,                                       Rüben früherer Ernten gewonnen ist,\nfür die die Steuerschuld in der Zeit vom 1. Oktober\n1964 bis zum Inkra fttretcn dieses Gesetzes entstan-                                der nach diesem Tage gemäß § 10 des Zucker-\nden ist, werden dem Steuerschuldner auf Antrag                                      steuergesetzes in den Herstellungsbetrieb zurück-\nfolgende Betrüge je 100 kg erstaltet oder auf künf-                                 genommen worden ist und aus Rüben früherer\ntig fällig werdende Stcuerzah lungcn angerechnet:                                   Ernten gewonnen ist und\nbei festem Zucker                                    4,-DM,                      der in dem Herstellungsbetrieb aus ausländischen\nRüben der Ernte 1964 gewonnen worden ist.\nbei Rübensäften des § 3 Abs. 3 des\nZuckersteuergesetzes                                 1,20 DM,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt das\nVerfahren im Verwaltungswege.","10                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel 3                         noch nicht freigegebenen Zucker, für den die Steuer-\nschuld zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten setzt im Einvernehmen mit dem Bun-                                 Artikel 4\ndesminister der Finanzen und dem Bundesminister\nfür Wirtschaft die Ubernahme- und Abgabepreise             Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1\n(§ 9 Abs. 1 und 3 des Zuckergesetzes) für Zucker, der    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt,        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\naber für den die Steuerschuld noch nicht entstanden\nist, unter Berücksichtigung der geänderten Steuer-                             Artikel 5\nsätze neu fest. Das gleiche gilt für eingeführten, aber    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Januar 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\nFür den Bundes mini s t er für Ern ä.hrung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965                            11\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)\nVom 15. Januar 1965\nDer Bundestag hat             das  folgende   Gesetz be-   stätten beschäftigt werden; ihre Arbeitszeit richtet.\nschlossen:                                                      sich insoweit nach der Arbeitszeit der erwachsenen\nArtikel 1                          Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabtei-\nlung, der die Lehrwerkstätte zugehört. Die Sätze 1\nDas Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend              bis 3 finden keine Anwendung, wenn die übliche\n(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960                  Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das          weniger als 40 Stunden beträgt; die Wochenarbeits-\nBundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundes-                 zeit der Jugendlichen darf in diesem Falle 40 Stun-\ngesetzbl. I S. 2), wird wie folgt geändert:                     den nicht überschreiten.\"\n§  10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf wöchent-                                Artikel 2\nlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeit-\nDieses Gesetz gilt nach  Maßgabe    des  § 13 Ab~. 1\nnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in\nder der Jugendliche beschäftigt wird, nicht über-               des Dritten Uberleitungsgesetzes   vom  4. Januar 1952\nschreiten. Werden die erwachsenen Arbeitnehmer                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch  im Land Berlin.\ndes Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der\nJugendliche beschäftigt wird, an einem Tage nicht\nbeschäftigt, dann darf auch der Jugendliche an die-                                    Artikel  3\nsem Tage nicht beschäftigt werden. Die Sätze 1                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund 2 gelten auch für Jugendliche, die in Lehrwerk- . dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Januar 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\n•) Ändert Bundesgeselzbl. III B0:il-1","12                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften*)\nVom 20. Januar 1965\nDer Bundestag hat              das folgende    Gesetz be-   den kann, wenn es die Absatzlage für Anteilscheine\nschlossen:                                                      erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich-\ntet, den Kreditinstituten die in Satz 1 genannten\nArtikel 1\nMerkblätter zur Verfügung zu stellen.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorn\n(4) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die\n16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt ge-\nDepotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Bewer-                 verpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben,\ntungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. l\nder bei der Rücknahme von jeweils höchstens hun-\nS. 676, 678), wird wie folgt geändert:\ndert Anteilen berechnet worden ist.\"\nIn § 18 werden folgende neue Absätze 3 und 4 ein-\ngefügt:                                                            Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\n,, (3) Kreditinstitute müssen bei <lern Verkauf von                               Artikel 2\nAnteilscheinen, spätestens rnit der Abrechnung, dern\nKunden ein Merkblatt auslüindigen, in <lern die in                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbsatz 2 Satz 1 festgelegte Berechnung des Aus-                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\ngabepreises und die in den Vertragsbedingungen                  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.\n(§ 14 Abs. 3 Buchstabe g) vorgesehene Berechnung\ndes Rücknahmepreises erltlutert werden und darauf                                     Artikel 3\nhingewiesen wird, daß als Rücknahmepreis ein für                  Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-\nden Anteilinhaber günstiuerer Preis gewährt wer-                dung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 20. Januar 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n, Schrnücker\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n•) Ändert Bundcsgcsetzbl. III 4120-4","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965     13\nVerordnung\nüber die Verlängerung der Zuckerungsfrist\nbei Wein des Jahrgangs 1964\nVom 15. Januar 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2125-5-11\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Weingesetzes\nvom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Wein-\ngesetzes vom 4. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 595),\nin Verbindung mit dem Gesetz über den Ubergang\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 560) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nFür die Weine des Jahrgangs 1964 wird die\nZuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes bis\nzum 31. März 1965 verlängert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\nzes zur Änderung des Weingesetzes vom 4. Juni\n1957 auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 15. Januar 1965\nDer Bundesminister\nfür Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt","14                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung *)\nVom 19. Januar 1965\nAuf Grund des § 79 a des Bundesbeamtengesetzes                 2. Der Grundbetrag nach § 7 beträgt monatlich\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-                           im allgemeinen Kriminaldienst\ntober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) wird ver-                              dreihundertsechzehn Deutsche Mark,\nordnet:\nim leitenden Kriminaldienst\nvierhundertfünf Deutsche Mark.\nArtikel 1\n3. Der Verheiratetenzuschlag nach § 8 Abs. 2 be·\nDie Verordnung über den Unterhaltszuschuß für                       trägt monatlich\nBundesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\nim allgemeinen Kriminaldienst\nvom 22. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 137), ge-\nändert durch Verordnung vom 13. August 1964 (Bun-                             hundertzwei Deutsche Mark,\ndesgesetzbl. I S. 631), wird wie folgt geändert und                    im leitenden Kriminaldienst\nergänzt:                                                                      hundertzwanzig Deutsche Mark.\n4. Der monatliche Alterszuschlag nach § 9 beträgt\nHinter § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\nnach Vollendung des\n,,§ 12                                                         27.      33.       39.\nFür die Anwärter des kriminalpolizeilichen Voll-                                                   Lebensjahres\nzugsdienstes im Bundeskriminalamt, im Bundes-                                                    DM       DM       DM\nministerium des Innern und im Ordnungsdienst der\nVerwaltung des Deutschen Bundestages (§§ 1, 10,                        für Kriminalanwärter\n12 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen des                        im allgemeinen Dienst      62     124      186\nkriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes                      für Kriminalanwärter\nvom 21. Juli 1964 -               Bundesgesetzbl. I S. 519) -           im leitenden Dienst        81     162      242.\"\nKriminalanwärter -               gelten abweichend von den\n§§ 5, 7, 8 Abs. 2 sowie § 9 folgende Regelungen:\nArtikel 2\n1. Das in § 5 bezeichnete Entgelt ist auf den Unter-                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhaltszuschuß anzurechnen, soweit dieser                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nim allgemeinen Kriminaldienst                                   beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nhundertscchsundfünlzig Deutsche Mark,\nim leitenden Kriminaldienst                                                            Artikel 3\ndreihundertvier Deutsche Mark                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nmonatlich übersteigt.                                           nuar 1965 in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Ändert 13undcsgesclzbl. III 2032-1-2","Nr. 2 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965 15\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. November 1964 - 2 BvL 14/61 - , ergangen\nauf Vorlage des Ehrengerichts für den Bezirk der\nRechtsanwaltskammer Hamm, I. Kammer, in Herne,\nwird nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-\nlicht:\n§ 74 Abs. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom\n1. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565) ist mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. Dezember 1964\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n•) Betrifft Bundesgesetzbl. III 303-8","16                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 2, ausgegeben am. 22. Januar 1965\nTag                                                                  Inhalt                                                              Seite\n15. 1. 65       Gesetz zu den Ubereinkommen vom 14. September 1961 über die Anerkennung der Vater-\nschaft und vom 12. September 1962 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nicht-\nehelicher Kinder ...................................................................... .                                      17\n15. 1. 65       Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Künigrcich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ge-\nrichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen ........... .                                   26\n16. 12. 64      Bekünntnrnchung über den Geltungsbereid.1 der Verträge des Weltpostvereins ............ .                                      34\n17. 12. 64      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Peru) ......................... .                                     35\n17. 12. 64      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Freien und Hansestadt Hamburg über den Dbergang der „Alten Süderelbe\"\nauf die Freie und Hansestadt Hamburg ................................................ .                                        36\n21. 12. 64       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens Nr. 114 der Internationalen\nArbei tsorganisaUon über den Heuervertrag der Fischer ................................. .                                      37\n22. 12. 64       Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-\nsammc-mlegung der deutschen und französischen Grenzabfertigung des Schiffsverkehrs auf\nder Mosel in Apach ................................................................... .                                       38\n6. 1. 65       Bekc:nntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Togo über die Förderung der Anlage von Kapital ................. .                                      39\n6. 1. 65       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf Unterhalts-\nverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Inkrafttreten für die Schweiz) ....                                     40\nII c raus q c b er: Der ßuncfosminislc,r der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsqes. m.b.H., Bonn/Köln .. ---:- Druck : Bundesdruck.erei.\nDc1s lhinclcsqesd,.lJl,11.l crsd1cinl in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqcn rn zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrli<JU!llJ vc1kündf'L ln Teil llt wird das als fortricHend lestcwslellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb,? die. Sammlung des B~ndcs-\nred1ls vorn 10. Juli l'l:iH (Bundc)sqesclzbl. 1. S. 437) nach Sildl\\Jebielt,n geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedmqunqe,n !ur 1eil III ~urch den Ver,lag.\nßr,zwJslH\\tlinqnnqen fü1 Teil I und lf: Ld11fendc\\r Bezuq nm durch die Post. Bezugspreis v1erlcljährlich !ür Teil I und lell ll ie DM6,-~\nEin z e J s I ü c k o je unqdil!HJcno 24 Sc!ilon DM 0,40 ge~1en Voreinsendung des erforderlichen Bctrnqes auf Postscheckkonto „Bt1ndesgesetzblatt\nKiiln 3 !J9 oder Uiich BcziJhlunq ül!f Grund einer Vorausrechnunq. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüqlich Versandqebühr DM 0,15"]}