{"id":"bgbl1-1965-2-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":2,"date":"1965-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_2.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften","law_date":"1965-01-20T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["12                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften*)\nVom 20. Januar 1965\nDer Bundestag hat              das folgende    Gesetz be-   den kann, wenn es die Absatzlage für Anteilscheine\nschlossen:                                                      erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflich-\ntet, den Kreditinstituten die in Satz 1 genannten\nArtikel 1\nMerkblätter zur Verfügung zu stellen.\nDas Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vorn\n(4) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die\n16. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 378), zuletzt ge-\nDepotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Bewer-                 verpflichtet, dabei auch den Preis bekanntzugeben,\ntungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. l\nder bei der Rücknahme von jeweils höchstens hun-\nS. 676, 678), wird wie folgt geändert:\ndert Anteilen berechnet worden ist.\"\nIn § 18 werden folgende neue Absätze 3 und 4 ein-\ngefügt:                                                            Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\n,, (3) Kreditinstitute müssen bei <lern Verkauf von                               Artikel 2\nAnteilscheinen, spätestens rnit der Abrechnung, dern\nKunden ein Merkblatt auslüindigen, in <lern die in                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbsatz 2 Satz 1 festgelegte Berechnung des Aus-                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\ngabepreises und die in den Vertragsbedingungen                  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin.\n(§ 14 Abs. 3 Buchstabe g) vorgesehene Berechnung\ndes Rücknahmepreises erltlutert werden und darauf                                     Artikel 3\nhingewiesen wird, daß als Rücknahmepreis ein für                  Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-\nden Anteilinhaber günstiuerer Preis gewährt wer-                dung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 20. Januar 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSchröder\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n, Schrnücker\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n•) Ändert Bundcsgcsetzbl. III 4120-4"]}