{"id":"bgbl1-1965-2-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":2,"date":"1965-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_2.pdf#page=3","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes","law_date":"1965-01-15T00:00:00Z","page":11,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1965                            11\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes *)\nVom 15. Januar 1965\nDer Bundestag hat             das  folgende   Gesetz be-   stätten beschäftigt werden; ihre Arbeitszeit richtet.\nschlossen:                                                      sich insoweit nach der Arbeitszeit der erwachsenen\nArtikel 1                          Arbeitnehmer des Betriebs oder der Betriebsabtei-\nlung, der die Lehrwerkstätte zugehört. Die Sätze 1\nDas Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend              bis 3 finden keine Anwendung, wenn die übliche\n(Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 9. August 1960                  Wochenarbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer\n(Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das          weniger als 40 Stunden beträgt; die Wochenarbeits-\nBundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (Bundes-                 zeit der Jugendlichen darf in diesem Falle 40 Stun-\ngesetzbl. I S. 2), wird wie folgt geändert:                     den nicht überschreiten.\"\n§  10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Die Arbeitszeit des Jugendlichen darf wöchent-                                Artikel 2\nlich die übliche Arbeitszeit der erwachsenen Arbeit-\nDieses Gesetz gilt nach  Maßgabe    des  § 13 Ab~. 1\nnehmer des Betriebs oder der Betriebsabteilung, in\nder der Jugendliche beschäftigt wird, nicht über-               des Dritten Uberleitungsgesetzes   vom  4. Januar 1952\nschreiten. Werden die erwachsenen Arbeitnehmer                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch  im Land Berlin.\ndes Betriebs oder der Betriebsabteilung, in der der\nJugendliche beschäftigt wird, an einem Tage nicht\nbeschäftigt, dann darf auch der Jugendliche an die-                                    Artikel  3\nsem Tage nicht beschäftigt werden. Die Sätze 1                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nund 2 gelten auch für Jugendliche, die in Lehrwerk- . dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Januar 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\nBlank\n•) Ändert Bundesgeselzbl. III B0:il-1"]}