{"id":"bgbl1-1965-19-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":19,"date":"1965-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/19#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_19.pdf#page=13","order":6,"title":"Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1965-05-03T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965     365\nBekanntmachung\nder Neufassung der Körperschaitsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 3. Mai 1965\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung vorn 13. September\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722), geändert durch das\nGesetz zur Anderung und Ergänzung des Einkorn-\nmensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes\nund des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 25. März\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 147), wird nachstehend der\nWortlaut der Körperschaftsteuer-Durchführungsver-\nordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur\nAnderung der Körperschaftsteuer-Durchführungs-\nverordnung vom 30. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 363) bekanntgemacht.\nBonn, den 3. Mai 1965\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","366                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1 )\n(KStDV 1964)\nin der Fassung vom 3. Mai 1965\nZu § 1 Abs. 1 ZifL 6 des Gesetzes                                 zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur\nLeichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Stra-\n§ 1                           ßenreinigung und zur Abführung von Abwässern\nBetriebe gewerblicher Art                       und Abfällen.\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts                                                  § 5\n(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-                                             Rechtsform\nperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle\nEinrichtungen, die cirn~r na_chhaltigen wirtschaft-                   (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann un-\nlichen Tcttigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder                beschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine\nanderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-                 Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\nsicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.                    (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form ge-\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher              kleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb             geltenden Vorschriften besteuert.\nder Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaft-\nlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständig-                                                § 6\nkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem ge-                      Oifentlich-rechtliche Versicherungsanstalten\nschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder\nin einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden                      Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind\nMerkmal bestehen. Daß die Bücher bei einer ande-                   auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit\nren Verwaltung geführt werden, ist unerheblich.                   Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.\n(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher                Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes\nArt ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrichtun-\ngen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim                                                      § 7\nVerpächter einen Betrieb gewerblicher Art dar-                                Durchführung der Steuerbefreiung\nstellen würden.\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gelten\n§ 2                           §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\nVersorgungsbetriebe,                         16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fas-\nVerkehrsbetriebe und Hafenbetriebe                     sung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des Kör-\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch                 perschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (Ge-\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung                   setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nmit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem                      schaftsgebietes S. 181) 2) und des Gesetzes zur\nöffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.                 Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichs-\nabgabenordnung und anderer Gesetze v.om 11. Juli\n§ 3                           1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) und die Verordnung\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe                 zur Durchführung der § § 17 bis 19 des Steuer-\nanpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-\nvom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts\nsind steuerfrei.\n§ 8\n§ 4\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\nHoheitsbetriebe\nBetriebe von Körperschaften des öffentlichen                      Von der Körperschaftsteuer sind befreit\nRechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-                   1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören                        des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Woh-\nnicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-                     nungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG -\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-                    (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Gesetz er-\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu                      gänzenden Vorschriften als gemeinnützig an-\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund                        erkannt sind;\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-               2. Unternehmen, solange sie als Organe der\ntet ist. Hierher gehören z.B. Forschungsanstalten,                    staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-\nWetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten                      erkannt sind;\n1) Erselzl Bnndcsqcse1zlil. III 611-4-1                           2) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1128","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                             367\n3. die von den zusVindigen Landesbehörden begrün-          (2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten\ndeten oder anerkannten gemeinnützigen Sied-         Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des\nlungsunternehmen im Sinn des Reichssiedlungs·-      § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann\ngesetzes und im Sinn der Bodenreformgesetze der     nicht dar, wenn die jeweils erreichten Rechts-\nLänder;                                              ansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des\n4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-          Absatzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-            als Pension           12 000 Deutsche Mark jährlich,\nnützigen Unternehmen im Sinn des Reichsheim-         als Witwengeld          8 000 Deutsche Mark jährlich,\nstä. ttengesetzes.\nals Waisengeld          2 400 Deutsche Mark jährlich\nfür jede Halbwaise,\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes\n4 800 Deut.sehe Mark jährlich\nPensionskassen und ähnliche Kassen                                                     für jede Vollwaise,\n§ 9\nals Sterbegeld          1 500 Deutsche Mark\nals Gesamtleistung.\nAllgemeines\n(3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche der\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-\nLeistungsempfänger dürfen in nicht mehr als\nfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,\n12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungkassen und sonstige\nAbsatz 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies\nrechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder\ngilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle für\nArbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer\nPension, Witwengeld und Waisengeld uneinge-\nunter den folgenden Voraussetzungen befreit:\nschränkt. Im übrigen dürfen die jeweils erreichten\n1. Die Kasse muß sich auf Zugehörige oder frühere       Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht über-\nZugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaft-      steigen:\nlicher Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände\nals Pension            18 000 Deutsche Mark jährlich,\nder freien Wohlfahrtspflege einschließlich deren\nUntergliederungen, Einrichtungen und Anstalten      als Witwengeld         12 000 Deutsche Mark jährlich,\nund sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsver-         al,s Waisengeld          3 600 Deutsche Mark jährlich\nbände beschränken. Zu den Zugehörigen im Sinn                                          für jede Halbwaise,\ndieser Bestimmung rechnen auch deren Ange-                                   7 200 Deutsche Mark jährlich\nhörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).                                             für jede Vollwaise,\n2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen      als Sterbegeld           2 500 Deutsche Mark\nder Kasse zugute kommen oder zugute kommen                                               als Gesamtleistung.\nsollen (Leistungsempfänger), darf sich nicht aus\ndem Unternehmer oder dessen Angehörigen und\nbei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern                                § 11\noder deren Angehörigen zusammensetzen.\nKassen ohne Rechtsanspruch\n3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen                             der Leistungsempfänger\nsatzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder\nRechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige\nderen Angehöriqen zugute kommen oder für aus-\nrechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder\nschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke\nArbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern kei-\nverwendet werden.\nnen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden\n4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der      Voraussetzungen erfüllen:\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und\n1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung\nHöhe der Leistungen eine soziale Einrichtung dar-\ndes Vermögens und der Einkünfte der Kasse muß\nstellt.\nsatzungsmäßig und tatsächlich für die Zwecke der\n5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch             Kasse dauernd gesichert sein.\nder Leistungsempfänger die Voraussetzungen des\n2. Die Zugehörigen des Betriebs_ oder die Zugehöri-\n§ 10, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Lei-\ngen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-\nstungsempfänger die Voraussetzungen des § 11\npflege einschließlich ihrer Untergliederungen,\nerfüllt sein.\nEinrichtungen und Anstalten und sonstiger ge-\n§ 10\nmeinnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1)\nKassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger             dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen\n(1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche              Zuschüssen nicht verpflichtet sein.\nrechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern        3. Den Zugehörigen des Betriebs oder den Zugehö-\neinen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver-               rigen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-\nsicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die              pflege einschließlich ihrer Untergliederungen,\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-             Einrichtungen und Anstalten und sonstiger ge-\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931                 meinnütziger Wohlfahrtsverbände (§ 9 Ziff. 1)\n(Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das       oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs\nGesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I               muß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht zu-\nS. 85), oder als öffentlich-rechtliche Versicherungs-        stehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die\nanstalt beaufsichtigt werden.                                der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.","368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n4. Die laufenden Lcislun~Jcn und das Sterbegeld          3. die Beratung und Vertretung der Angehörigen\ndürfen die in § 10 J\\ bs. 2 und 3 bezeichneten Be-       des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges in An-\nträge nicht übe rstcigen.                                gelegenheiten, die sich aus der Zugehörigkeit zu\ndem Berufsstand oder Wirtschaftszweig ergeben;\n§ 12                         4. die Durchführung sozialer, kultureller, staatspoli-\nKleinere Versicherungsvereine                   tischer, gesellschaftspolitischer, sozialpolitischer\nund wirtschaftspolitischer Aufgaben, einschließ-\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-            lich des Unterhaltens von diesen Zwecken dienen-\nkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Be-               den Einrichtungen;\naufsichtigung der . privaten Versicherungsunter-\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931              5. die Veranstaltungen zur Werbung und zur För-\n(Reichsgesclzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das       derung des Verbandslebens.\nGesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I               (4) Treffen in einem wirtschaftlichen Geschäfts-\nS. 85), sind von der Körpcrschaftsteuer befreit,          betrieb Tätigkeiten, die dem Verbandszweck dienen,\n1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der        und Tätigkeiten, die dem Verbandszweck nicht die-\nletzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im   nen, zusammen, so gilt er als ein wirtschaftlicher\nVeranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs        Geschäftsbetrieb im Sinn des Absatzes 2, wenn die\ndie folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen         Einnahmen aus den nicht dem Verbandszweck die-\nhaben:                                                nenden Tätigkeiten 10 vom Hundert der gesamten\na) 400 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-           Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,\nvereinen, die die Lebensversicherung oder die     höchstens 10 000 DM, nicht übersteigen.\nKrankenversicherung betreiben,                       (5) Unterhält ein Berufsverband wirtschaftliche\nb) 80 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-        Ge,schäftsbetriebe, die dem Verbandszweck nicht\nsicherungsvereinen, oder                          dienen, so gelten sie als wirtschaftliche Geschäfts-\n2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeld-\nbetriebe im Sinn des Absatzes 2, wenn die Einnah-\nmen aus dem einzelnen wirtschaftlichen Geschäfts-\nversicherung beschränkt, sie kein höheres Sterbe-\nbetrieb 1000 DM nicht übersteigen.\ngeld als 1500 Deutsche Mark als Gesamtleistung\ngewähren und im übrigen die Voraussetzungen\ndes § 9 Ziff. 3 erfüllen.                             Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes\n§ 14\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,\n§ 13                                            Vermögensverwaltung\nBerufsverbände                         (1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine\nohne öffentlich-rechtlichen Charakter           selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-\n(1) Zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-recht-      nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt\nlichen Charakter im Sinn des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des       werden und die über den Rahmen einer Vermögens-\nGesetzes können Berufsverbände der Arbeitgeber            verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-\nund der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberverbände            zielen, ist nicht erforderlich.\nund Gewerkschaften) und andere Berufsverbände                (2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,\n(z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus-       wenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalver-\nbesitzervereine) gehören.                                 mögen verzinslich angelegt, unbewegliches Ver-\n(2) Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im     mögen vermietet oder verpachtet wird.\nSinn des § 14 Abs. 1 vor, so dient er dem Verbands-\nzweck, wenn der Berufsverband durch ihn allge-            Zu §§ 5 bis 7 und 20 des Gesetzes\ngemeine ideelle oder wirtschaftliche Interessen des\n§ 15\nBerufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt.\nDiese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der wirt-                               Anwendung\nschaftliche Gescfaiftsbetrieb der Erfüllung von Auf-              einkommensteuerrechtlicher Vorschriften\ngaben dient, die dem Berufsverband auf Grund von             Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind\ngesetzlichen Vorschriften übertragen worden sind          anzuwenden\noder aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.\n1. die folgenden Vorschriften des Einkommensteuer-\n(3) Im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 dienen dem\ngesetzes:\nVerbandszweck zum Beispiel\n§ 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6 Ziff. 1\n1. die Herausgabe, der Verlag oder der Vertrieb\nSatz 1 und Ziff. 2,\nvon Fachzeitschriften, Fachzeitungen und anderen\nfachlichen Druckerzeugnissen des Berufsstandes            § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, 25, 26,\noder Wirtschaftszweiges, einschließlich der Auf-          27, 28, 41, 42, 44, 45, 47, 53, 54, 56 und 59,\nnahme von Fachanzeigen;                                   § 3 a,\n2. die Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen             § 3 b,\ndes Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges, ein-\nschließlich des Unterhaltens von diesen Zwecken           §§ 4 bis 7,\ndienenden Einrichtungen;                                  § 7 a Abs. 2 Satz 2,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                            369\n§§ 7 b und 7 c,                                          § 58,\n§ 7 d EStG 1957,                                         § 60,\n§§ 7 e und 8,                                            §§ 68 a bis 68 g,\n§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,                                 § 69,\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 6,                                     § 73 Abs. 1 und 3,\n§ 10 d,                                                  § 73 a Abs. 2 und 3,\n§ 11,                                                    §§ 73 b bis 73 i,\n§ 13 Abs. 1 und 2,                                       §§ 74 bis 77,\n§14Abs.1,                                               §§ 79 bis 82,\n§ 15,                                                   § 82 a,\n§ 16 Abs. 1 bis 3,                                      § 82 b,\n§ 17 Abs. 1, 2 und 5,                                   § 84 Abs. 3 bis 5.\n§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,\n§§ 20 bis 25,                                                                  § 16\n§ 29 Abs. 1, 2 und 4,                                             Einkünfte aus Gewerbebetrieb\n§ 31 Abs. 1,                                            Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften\n§ 34 c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6,    des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern\n§ 34 d Abs. 2 bis 4,                                 verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte\naus Gewerbebetrieb zu behandeln.\n§ 35,\n§§ 43 und 44,\n§ 47,                                                                          § 16 a\n§ 49,                                                  Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5,       In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\n§ 50 a Abs. 4 bis 7,                                 ist\n§ 52 Abs. 2 bis 7,                                   1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im Ka-\n§ 53,                                                    lenderjahr zu beziehen;\n§ 54.                                                2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\n§ 7 e des Einkommensteuergesetzes ist auf solche         Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom\nKörperschaften anzuwenden, deren Mitglieder              14.August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von den\noder Gesellschafter während des Wirtschafts-             Leistungen im Kalenderjahr auszugehen.\njahrs, für das die Bewertungsfreiheit in Anspruch\ngenommen wird, zu dem in § 7 e Abs. 1 Satz 1\nZiff. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes be-                                  § 17\nzeichneten Personenkreis gehören. Liegen nicht                  Krankenversicherungsunternehmen\nbei allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die\n(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das. Kran-\nVoraussetzungen des § 7 e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1\nkenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen\noder 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt\nVersicherungszweigen nach einem von der Versiche-\n§ 7 e des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-\nrungsaufsichtsbehörde genehmigten technischen Ge-\ngabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesell-\nschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Gesetzes\nschaften nicht, von anderen Körperschaften nur      über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-\nin Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-\nunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni\nmen werden kann, mit dem die Mitglieder oder\n1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch\nGesellschafter, die die Voraussetzungen des § 7 e\ndas Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 Satz 1 Ziff. 1 oder 2 des Einkommensteuer-\nS. 85) betreiben, sind Beitragsrückerstattungen, die\ngesetzes erfüllen, an der Körperschaft beteiligt\nauf Grund des Geschäftsergebnisses gewährt wer-\nsind.\nden und aus dem Krankenversicherungsgeschäft\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5    stammen, abzugsfähig; Zuführungen zu Rücklagen\nund § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuerge-      für solche Beitragsrückerstattungen sind nur inso-\nsetzes gelten entsprech(md im Fall des § 2 Abs. 2   weit abzugsfähig, als die ausschließliche Verwen-\ndes Gesetzes.                                       dung der Rücklagen für diesen Zweck durch Satzung,\nVersicherungsbedingungen oder durch geschäfts-\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommensteuer-     planmäßige Erklärung gesichert ist.\nDurchführungsverordnung:\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versiche-\n§§ 1 und 2,                                         rungsunternehmen sind für das Krankenversiche-\n§§ 5 bis 13,                                        rungsgeschäft mindestens 5 vom Hundert des nach\n§§ 16 bis 23,                                       den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und\n§ 27,                                               des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns\nzu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-\n§ 53,\nsicherungsgeschäft für die Versicherten bestimmte\n§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5,                   Anteil noch nicht abgezogen ist.","370                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 18                             8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines\nBeschränkt steuerpflichtige                    Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-\nVersicherungsunternehmen                       pflichtungen, wie Bürgschaften.\n(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versiche-          9. Eine Ge,sellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr\nrungsunternehmen ist für die Berechnung des in-               einem Gesellschafter gegenüber zustehen.\nländischen steuerpflichtigen Einkommens von dem          10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,\ntechnischen Ergebnis im inländischen Versicherungs-           sondern auch für einen Gesellschafter persönlich\ngeschäft auszugehen, wenn für das inländische Ver-            tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung,\nsicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-           welche die Gesellschaft unter Unkosten ver-\nsonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich              bucht.\nist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft ent-\nsprechende Anteil an den Vermögenserträgen des           Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes\nGesamtunternehmens, abzuziehen ist der dem in-\nländischen Versicherungsgeschäft entsprechende An-                                   § 20\nteil an den Generalunkosten des Gesamtunterneh-                              Mitgliederbeiträge\nmens, soweit diese Anteile nicht im technischen Er-\n(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des\ngebnis des inländischen Versicherungsgeschäfts ent-\nhalten sind.                                             Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer\nPersonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft\n(2) Wenn für das inländische Versicherungsge-         als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten\nschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-       verpflichtet sind.\nmittlung des Inlandeinkommcns nicht möglich ist,            (2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-\nso ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen      schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen\nder dem Verhältnis der inländischen Prämienein-          der Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme\nnahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende            der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.\nTeil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunter-\nnehmens zugrunde zu legen.                               Zu § 9 des Gesetzes\n(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten                                     § 21\nBetrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hin-\nzuzurechnen.                                                               Schachtelgesellschaften\nDie Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\nnach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,\n§ 19                            Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt\nVerdeckte Gewinnausschüttungen                steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-\nschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf\nBei der Ermittlung des Einkommens sind ver-\nGegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländi,schen\ndeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen\nBeispiele:                                             seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-\nmittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag\n1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und      gehört haben.\nerhält dafür ein unangemess0n hohes Gehalt.\n§ 22\n2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter\nbesondere Umsatzvergütungen neben einem an-                                (gestrichen)\ngemessenen Gehalt.\n§ 23\n3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der\nGesellschaft zinslos oder zu einem außerge-                                (gestrichen)\nwöhnlich geringen Zinsfuß.\n4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft       Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes\nein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns-                                    § 24\nhingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet\nwerden muß.                                                   Versicherungstechnische Rücklagen\n5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-       (1) Zuführungen       zu    versicherungstechnischen\nlehen zu einem außergewöhnlich hohen Zinsfuß.       Rücklagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit\nabzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um\n6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft       echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der\nWaren oder erwirbt von der Gesellschaft Waren       Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die\nund sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn-          Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur\nlichen Preisen oder erhält besondere Preisnach-     Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am\nlässe und Rabatte.                                  Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen\n7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-        erforderlich ist.\nsellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs-        (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu\nwert, oder. die Gesellschaft verkauft Aktien an     Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jah-\neinen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis     resbedarfs sind insbesondere folgende Vorausset-\nals dem Kurswert.                                   zungen erforderlich:","Nr. 19 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                                   371\n1. Es muß nach den Erfahrungen in dem betreffen-                                                         §  26\nden Versicherun~iszwcig mit erheblichen Schwan-\nFörderung staatspolitischer Zwecke\nkungen des Jahrcsbedc1rls zu rechnen sein.\n(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen                     nicht    Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\ndurch die Prämien ausgeglichen werden. Sie                  müs-     eine durch besondere Rechtsverordnung der Bun-\nsen aus den am Bilanzstichtag bestehenden                    Ver-    desregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-\nsicherungsverträgen hcrrühren und dürfen                    nicht    erkannte juristische Person gegeben werden, die\ndurch Rückversicherungen gedeckt sein.                               nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh-\nrung\nZu § 11 Ziff. 5 des Gesetzes                                              1. ausschließlich      staatspolitische Zwecke verfolgr\nund\n§ 25                                     2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,                         für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-\nwissenschaftlicher und der als besonders -                            zung oder Förderung politischer Parteien ver-\nförderungswürdig anerkannten                                    wendet.\ngemeinnützigen Zwecke                                 Staatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift\nsind solche, die auf eine allgemeine Förderung des\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige,                  mildtätige,\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\ndes Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nim Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten §§ 17\nsind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be-\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-\nstimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art ver-\nber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der\nfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Be-\nAnlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten\nreich beschränkt sind.\nVerordnung zur Durchführung des Körperschaft-\nsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (Gesetzblatt                              (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be-\nder Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes                        stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und\n3\nS. 181) ) und des Gesetzes zur Änderung von einzel-                       ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke\nnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und an-                         (Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit-\nderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I                        telbare Unterstützung oder Förderung politischer\nS. 511) und die Verordnung zur Durchführung der                           Parteien verwendet.\n§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemein-\nnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun-                                                        §  27\ndesgesetzbl. I S. 1592).                                                         Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-                             (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\nzeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung                             1951 4) als besonders förderungswürdig anerkannt\nder Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-                         worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\ndesrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-                      erhalten.\nwürdig anerkannt worden sein.                                                (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen\nvor dem 1. Juli 1951 4 ) als steuerbegünstigt aner-\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1                            kannt worden sind, bleiben die Anerkennungen auf-\nund 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugs-                          rechterhalten.\nfähig, wenn\nZu § 19 des Gesetzes\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-                                                   § 27 a\nliche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungs-\ninstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete                             Personenbezogene Kapitalgesellschaften\nBetrag zu einem der in den Absätzen 1 oder 2                            Bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Ge-\nbezeichneten Zwecke verwendet wird, oder                            setzes sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln,\ndie nicht einer natürlichen Person gehören.\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4\nAbs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete Körper-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                                                          §  28\nmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewende-                                   Steuersatz für Kreditanstalten\nten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke\nverwendet.                                                              (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2\ndes Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht bin-\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung                          nen vier Jahren rückzahlbar sind.\ndes Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinn                              (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die\ndes § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbegünstigt                        sich auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge-\nauch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des                             nannten Geschäfte beschränken, sind wie reine\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.                        Hypothekenbanken zu behandeln.\n3)  Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnunqsbl,itt für Berlin 1952 S. 1128 4) Im Land Berlin: 22. August 1951","372                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 29                          vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit\nden sich aus den Absätzen 2 bis 4 ergebenden\nBerücksichtigungsfühige Ausschüttungen\nHöchstwerten anzusetzen.\nAusschüttungen m1f Grund eines Beschlusses,\ndurch den der Gewinn eines bestimmten Wirtschafts-            (2) Höchstwerte sind\njahrs verteilt wird, können nur berücksichtigungs-        1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 vor-\nföhige Ausschüttungen dieses Wirtschaftsjahrs sein.            handen waren, die Werte, die nach dem D-Mark-\nbilanzgesetz vom 21. August 1949 (Gesetzblatt\n§ 30                              der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-\ngebietes S. 279) und seinen Ergänzungsgesetzen\nLebensversicherungsgesellschaften,                  in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher\nKrankenversicherungsgesellschaften,                  Mark für den 21. Juni 1948 höchstens hätten ein-\nZentralkassen                           gestellt werden können. Das gilt auch, wenn in\nDie Ermäfügun~J der Körperschaftsteuer für die              der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den\nberücksichtigungsl~ihigen Ausschüttungen          (§ 19        21. Juni 1948 niedrigere Werte angesetzt worden\nAbs. 1 ZifL 1 und 2 d(!S Gesetzes) tritt auch bei der          sind. Wirtschaftsgüter, die unter das Vierte\nBeslPuerunr1 rwch § G Abs. 4 des Gesetzes, nach § 17           D-Markbilanzergänzungsgesetz vom 7. April 1961\nAbs. 2 und ndch § 34 Satz 2 ein.                               (Bundesgesetzbl. I S. 413) fallen, können mit den\nnach diesem Gesetz zulässigen Höchstwerten auch\nZu § 23 des Gesetzes                                           dann angesetzt werden, wenn in der Handels-\nbilanz niedrigere Werte angesetzt worden sind,\nGenossenschaften\n2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni 1948\n§ 31                               angeschafft oder hergestellt worden sind, die An-\nlandwirtschaftliche Nutzungs-                    schaffungs- oder Herstellungskosten,\nund Verwerlungsgenossenschaften                 vermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder\nSubstanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer-\n(1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-\ngesetzes).\nsteuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-\nschränkt                                                      (3) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1 des\n1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und           D-Markbilanzgesetzes vom 12. August 1950 (Verord-\nforstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder       nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329) fallen, tritt\nBetriebsgegenstände (z.B. Dreschgenossenschaf-         bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des\nten, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossenschaf-        21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949.\nten) oder                                                 (4) Für Genossenschaften, die unter § 1 Abs. 1, § 3\n2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von         des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom\nden Mitgliedern selbst gewonnenen land- und           30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) fallen, tritt\nforstwirtschafllichen Erzeugnisse, wenn die Be-       bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des\narbeitung oder die Verwertung im Bereich der          21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.\nLand- und Forstwirtschaft fü~gt (z.B. Molkerei-\ngenossenschaften, Winzergenossenschaften, Bren-                                 § 33\nn ereigenossenschaften,      Vieh verwertungsgenos-\nsenschaften, Eierverwertungsgenossenschaften).                         Kreditgenossenschaften\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-           Die Körperschaftsteuer wird auf 19 vom Hundert\nnossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh-          des Einkommens ermäßigt bei Kreditgenossenschaf-\nmen beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer geringfügi-    ten, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder ge-\ngen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder         währen. § 35 ist nicht anwendbar.\neiner Genossenschaft. Eine Beteiligung an einer Ka-\npitalgesellschaft ist geringfügig, wenn der Nennwert                                 § 34\nder Beteiligung 4 vom Hundert des Nennkapitals\nZentralkassen\nder Kapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Betei-\nligung an einer Genossenschaft ist geringfügig,              Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird\nwenn das Stimmrecht 4 vom Hundert aller Stimm-            auf 19 vom Hundert des Einkommens ermäßigt,\nrechte und das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert           wenn Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder ge-\nder Summe aller Geschäftsguthaben nicht über-             währt werden und sie sich auf ihre eigentlichen ge-\nsteigen.                                                  nossenschaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt\n§ 32                           auch für die Zentralen, die in Form einer Kapital-\ngesellschaft betrieben werden. § 35 ist nicht an-\nSteuerliche Anfangsbilanz                 wendbar.\nbeim Eintritt in die Steuerpflicht\n§ 35\n(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach§ 31\nkörperschaftsteucrfrei war, steuerpflichtig, so kann                      Warenrückvergütungen\nsie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die           (1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-\nSteuerpflicht begründet worden ist, eine von den          gen, die unter Bemessung nach der Höhe des Wa-\nWertansätzen in der Handelsbilanz abweichende             renbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genos-\nsteuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An-       senschaft für Lieferungen oder Leistungen und Rück-\nfangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage-        zahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Waren-","Nr. 19 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                                    373\nrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der Wa-                                               § 36 a\nrenrückvergütungen kann i'.mch durch Beschluß der                                      Ubergangsregelung\nMitgliederversammlung und nach Ablauf des Wirt-                                für den Veranlagungszeitraum 1963\nschaftsjahrs festgesetzt werden.\nFür den Veranlagungszeitraum 1963 ist § 10 Abs. 2\n(2) Warcnrückver~Jülungen       an Nichtmitglieder                Ziff. 1 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-\nsind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an                       nung in der Fassung vom 6. Juni 1962 (Bundesgesetz-\nMitglieder gel l.en nur insoweit als Betriebsausgaben,               blatt I S. 412) nicht mehr anzuwenden.\nals die dafür verwendeten Betrüge im Mitglieder-\ngeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser                                         § 37\nBeträge ist der Uberschuß\nAnwendung im Land Berlin\n1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossenschaften\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt\nim Verhältnis des Mitgliederumsatzes zum Ge-\nsamtumsatz,                                                      nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n2. bei   Absatz- und Produktionsgenossenschaften                     mit\n(z.B. Verwertungsgenossenschaften) im Verhält-                   § 5 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-\nnis des Wareneinkaufs bei Mitgliedern zum ge-                    Anderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundes-\nsamten Wareneinkauf                                              gesetzbl. I S. 411),\naufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn                      § 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Änderung steuer-\naus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze                   licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-\nfür den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-                       führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413),\nglieder. Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um                   Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung von\nden Gewinn aus Nebengeschäften geminderte Ein-                       Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nkommen vor Abzug aller Warenrückvergütungen                          s. 373),\nund vor fü!rücksichtigung des Verlustabzugs.\nArtikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von\nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nzur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes\nSchlußvorschriften                                    und des Gewerbesteuergesetzes vom 30. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 314),\n§ 36\nArtikel 9 des Steueränderungsgesetzes 1960 vom\nGeltungsbereich                                  30. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 616) und\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung ist                     Artikel 25 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom\nerstmals für den Vernnlagungszeitraum 1964 anzu-                     13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981)\nwenden.                                                              auch im Land Berlin.\nBerichtigung\nzur Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung*)\nDie Anlage 6 zu § 30 der Bundeswahlordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 239) ist in Nummer 3 wie folgt\nzu berichtigen:\n1. bei d), e) und f) sind die Fußnoten 3), 4) und 5)\nin 2), 3) und 4) zu ändern,\n2. unter „ Ortsangabe und Datum ist in der eckigen\nII\nKlammer die Fußnote 5) in 4) zu ändern; nach\nden Worten „Unterschriften von 3 Wahlberech-\nII\ntigten ist vor der eckigen Klammer die Fuß-\nnote 5) einzufügen.\nBonn, den 29. April 1965\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nDr. Hartmann\n*) Betrifft Bundcsqcsctzbl. III 111-1-1","374                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 15, ausgegeben am 7. Mai 1965\nTag                                                 In h a 1t                                       Seite\n26. 4. 65  Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen\nGrenze in Keppeshausen .............................................................. .    457\n30. 4. 65  Elfte Verordnung ?:ur Änderung des Abschöpfungstarifs (Verwendungsverkehr mit Käse) ..      460\nAndert Bundesgesetzbl. lll 613-3-1 (Anlage)\n25. 3. 65  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die wechselseitige\nGeheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-\nanmeldungen bilden (Inkrafttreten für Frankreich) ..................................... .   461\n2. 4. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland (Inkrafttreten für den Heiligen Stuhl) ............. .  462\n14. 4. 65 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Gründung einer Euro-\npüisd1en Organisalion für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO)\n(Tnkrafltreten für Italien) ........................................................... .   463"]}