{"id":"bgbl1-1965-19-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":19,"date":"1965-05-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_19.pdf#page=1","order":4,"title":"Ausländergesetz","law_date":"1965-04-28T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                                Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1965                                                                                                       Nr. 19\nTag                                                                      Inhalt                                                                                            Seite\n2B. 4. 65   Ausländergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     353\nSammlung dc,c; Bundesrechts, ßundesgesetzbl. 111 2600-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 26-1\nund 2t5-2; betrifft nundesgesetzhl. 111 210-1\n30. 4. 65   Verordnung zur Anderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung                                                             .............                  363\nAnclerl Bundesgesetzbl. 1/l 611-4-1\n3. 5. 65   Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung                                              ...........................                                365\nErsetzt Bundesgesetzbl. 111 611-4-1\n29. 4. 65   Berichtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                                                373\nBetrifft Bundesgeseizbl. 111 111-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesel.zblütl. Teil II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              374\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        375\nRec:h tsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      375\nAusländergesetz\nVom 28. April 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. Jll 2600-1                                        1)\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              (2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Aus-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  länder, die\n1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\n2. die Rechtsstellung nach dem Gesetz über die\nErster Abschnitt                                                     Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\ngebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I\nEinreise und Aufenthalt\nS. 269) besitzen oder\n§ 1\n3. nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen hiervon\nbefreit sind.\nAllgemeine Voraussetzungen\n(3) Der Bundesminister des Innern kann zur Er-\n(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Ge-                                         leichterung des Aufenthalts von Ausländern durch\nsetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ein-                                      Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Aus-\nreisen und sich darin aufhalten.                                                        länder keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen.\n(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im                                           (4) Der Bundesminister des Innern kann durch\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.                                     Rechtsverordnung bestimmen, daß Ausländer, die\nkeiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, ihren Auf-\n§ 2                                                 enthalt anzuzeigen haben.\nAufenthaltserlaubnis\n§ 3\n(1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes einreisen und sich darin aufhalten wollen,                                                                             Ausweispflicht\nbedürfen einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufent-                                             (1) Ausländer, die in den Geltungsbereich dieses\nhaltserlaubnis darf erteilt werden, wenn die An-\nGesetzes einreisen, sich darin aufhalten oder aus\nwe,senheit des Ausländers Belange der Bundesrepu-                                        ihm ausreisen wollen, müssen sich durch einen Paß\nblik Deutschland nicht beeinträchtigt.\nausweisen. Der Bundesminister des Innern kann in\nbesonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Be-\n1) Hebt. auf Bt11Hlesqescizbl. TJJ 26-1 11nd 26 2;\nbetrifft Bundesqeselzbl. 111 210-1                                                    stehen Zweifel über die Person oder die Staats-","354                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nangehörig kcit des Auslünders, so können er-                  Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu fördern, die\nkennungsdiens lliche Maßnahmen auch gegen den                 mit Verfassungsgrundsätzen der freiheitlichen\nWillen des Ausländers durchgeführt werden.                    demokratischen Grundordnung nicht vereinbar\nsind.\n(2) Der Bundesminister des Innern kann durch\nRechtsverordnung                                                                    § 7\n1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist,                     Geltungsbereich und Geltungsdauer\nvom Paßzwang befreien,\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Gel-\n2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einfüh-        tungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann räumlich be-\nren oder zulassen.                                   schränkt werden.\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet oder\n§ 4\nunbefristet erteilt. Eine befristete Aufenthaltserlaub-\nFremden paß                       nis kann verlängert werden.\n(1) Ausländern, die sich nicht durch einen Paß            (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann mit Bedingun-\noder Paßersalz ausweisen können, kann ein Frem-          gen und Auflagen versehen werden.\ndenpaß ausgestellt werden.\n(4) Die   Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich\n(2) Der Fremdrmpaß kann dem Inhaber entzogen           räumlich und zeitlich beschränkt sowie mit Bedin-\nwerden, wenn die Voraussetzungen, die zu der Aus-        gungen und Auflagen versehen werden.\nstellung geführt haben, we~rnefallen sind.\n(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner\nAufenthaltserlaubnis bedarf (§ 2 Abs. 2 und 3, § 49\nAbs. 2), kann nach den Absätzen 1, 3 und 4 be-\n§ 5\nschränkt werden. § 12 des Gesetzes über die Rechts-\nAufenthaltserlaubnis                   stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 1) kann vor    bleibt unberührt.\nder Einreise oder nach der Einreise erteilt werden.                                  § 8\n(2) Der   Bundesminister des Innern bestimmt,                          Aufenthaltsberechtigung\nwenn die Belange der Bundesrepublik Deutschland\nes erfordern, durch Rechtsverordnung, daß die Auf„           (1) Ausländern,   die sich seit mindestens fünf\nenthaltserlaubnis vor der Einreise oder vor der Ein-     Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Geset-\nreise in der Form des Sichtvermerks eingeholt wer-       zes aufhalten und sich in das wirtschaftliche und\nden muß.                                                 soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland\neingefügt haben, kann die Erlaubnis zum Aufent-\n(3) Ein Durchreisesichtvermerk kann, auch wenn        halt als Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.\ndie Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht\n(2) Die Aufenthaltsberechtigung ist räumlich und\nvorliegen, erteilt werden, sofern die fristgerechte\nAusreise gesichert ist und die Durchreise Belange        zeitlich unbeschränkt und kann nicht mit Bedingun-\nder Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.     gen versehen werden. Auflagen sind zulässig; sie\nkönnen auch nachträglich auferlegt werden.\n(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor der Ein-\nreise für ungültig erklärt werden.\n§ 9\nBeendigung der Aufenthaltserlaubnis,\n§ 6                                der Aufenthaltsberechtigung und der Befreiung\nPolitische Betätigung                      (1) Die Aufenthaltserlaubnis (§ 5) und die Auf-\n(1) Ausländer genießen alle Grundrechte, soweit\nenthaltsberechtigung (§ 8) erlöschen, wenn der Aus-\nsie nicht nach dem Grundgesetz für die Bundesrepu-       länder\nblik Deutschland Deutschen vorbehalten sind.              1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,\n2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,\n(2) Die  politische Betätigung von Ausländern\nkann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn           3. das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach\ndie Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicher-             nicht vorübergehenden Grunde verläßt oder\nheit oder Ordnung oder von Beeinträchtigungen der        4. ausgewiesen wird (§ 10).\npolitischen Willensbildung in der Bundesrepublik         Nummer 2 ist auf Asylberechtigte (§ 28) mit der\nDeutschland oder sonstige erhebliche Belange der         Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Staats-\nBundesrepublik Deulschland es erfordern.                 angehörigkeit die Anerkennung als Asylberechtigter\n(3) Die politische Betätigung von Auslündern ist      tritt.\nunerlaubt, wenn sie                                          (2) Die Befreiung (§ 2 Abs. 2 und 3) entfällt, wenn\n1. mit dem Völkerrecht nicht vereinbar ist,               der Ausländer ausgewiesen (§ 10) oder abgeschoben\n(§ 13) wird. Diese Wirkung der Ausweisung und der\n2. die freiheitliche demokratische Grundordnung der      Abschiebung kann befristet werden. Die Frist kann\nBundesrepublik Deutschland gefi:ihrdet oder           durch die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen\n3. bestimmt ist, P;irteir:!n, andere Vereinigungen,       oder abgeschoben hat, nachträglich verlängert oder\nEinrichtungen od<;r Bestrolrnngen außerhalb des      verkürzt werden.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                           355\n§ 10                                                     § 12\nAusweisung                                           Pflicht zur Ausreise\n(1) Ein   Ausländer kann      ausgewiesen werden,        (1) Ein Ausländer, der weder eine Aufenthalts-\nwenn                                                     erlaubnis (§ 5) oder eine Aufenthaltsberechtigung\n1. er die freiheitliche demokratische Grundordnung       (§ 8) besitzt noch von dem Erfordernis der Aufent-\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-    haltserlaubnis befreit ist (§ 2 Abs. 2 bis 4, § 49\nland gefährdet,                                    Abs. 2), hat den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n2. er wegen eines Verbrechens oder Vergehens            unverzüglich zu verlassen. Das gleiche gilt für einen\noder wegen einer Tat verurteilt worden ist, die    Ausländer, der ausgewiesen worden ist (§ 10).\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Ver-            (2) Wird die Aufenthaltserlaubnis oder die Be-\nbrechen oder Vergehen wäre,                        freiung auf bestimmte Teile des Geltungsbereichs\n3. gegen ihn eine mit Freiheitsentziehung verbun-       dieses Gesetzes beschränkt, so hat der Ausländer\ndene Maßregel der Sicherung und Besserung,         das Gebiet, für das die Erlaubnis oder die Befreiung\ndie Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung      nicht gilt, unverzüglich zu verlassen.\noder Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet oder\nFürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt                                   § 13\nwird,                                                                     Abschiebung\n4. er gegen eine Vorschrift des Steuerrechts ein-          (1) Ein Ausländer, der den Geltungsbereich dieses\nschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts   Gesetzes zu verlassen hat, ist abzuschieben, wenn\noder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Ein-    seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder aus\nfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungs-     Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung\nverbote oder -beschränkungen verstößt,             eine Uberwachung der Ausreise erforderlich er-\n5. er gegen eine Vorschrift über die Ausübung           scheint.\neines Berufs oder Gewerbes oder einer unselb-\n(2) Die Abschiebung soll schriftlich angedroht\nständigen Erwerbstätigkeit verstößt,\nwerden. Hierbei soll eine Frist bestimmt werden,\n6. er gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts       innerhalb der der Ausländer auszureisen hat. Wird\nverstößt,                                          ein Ausländer ausgewiesen, so soll die Androhung\n7. er gegenüber einer amtlichen Stelle zum Zwecke       mit der Ausweisung verbunden werden. Von der\nder Täuschung unrichtige Angaben über seine        Androhung und der Fristsetzung kann nur abge-\nPerson, seine Gesundheit, seine Familie, seine     sehen werden, wenn dies durch besondere Gründe\nStaatsangehörigkeit, seinen Beruf oder seine       gerechtfertigt ist.\nwirtschaftlichen Verhältnisse macht oder die An-                               § 14\ngaben verweigert,\nEinschränkungen der Abschiebung\n8. er bettelt, der Erwerbsunzucht nachgeht oder als\nLandstreicher oder Landfahrer umherzieht,             (1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abge-\n9. er die öffentliche Gesundheit oder Sittlichkeit      schoben werden, in dem sein Leben oder seine\ngefährdet,                                         Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsange-\nhörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\n10. er den Lebensunterhalt für sich und seine unter-\nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Uber-\nhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne In-\nzeugung bedroht ist. Dies gilt nicht für einen Aus-\nanspruchnahme der Sozialhilfe bestreiten kann\nländer, der aus schwerwiegenden Gründen als eine\noder bestreitet oder\nGefahr für die Sicherheit anzusehen ist, oder der\n11. seine Anwesenheit erhebliche Belange der Bun-         eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er\ndesrepublik Deutschland aus anderen Gründen       wegen eines besonders schweren Verbrechens\nbeeinträchtigt.                                    rechtskräftig verurteilt wurde (Artikel 33 Abs. 2 des\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nm. 4 und 9 dür-    Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nfen den mit der Ausführung dieses Gesetzes be-           vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzbl. 1953 II S. 559).\ntrauten Behörden die erforderlichen Auskünfte er-            (2) Bei diesen Ausländern kann nicht davon abge-\nteilt werden.                                             sehen werden, die Abschiebung anzudrohen und\n§ 11\neine angemessene Frist zu setzen. Ist die Abschie-\nbung eines Ausländers in bestimmte Staaten nicht\nEinschränkungen der Ausweisung              zulässig, so sind diese Staaten in der Androhung der\n(1) Ausländer, die eine Aufenthaltsberechtigung       Abschiebung zu bezeichnen.\nbesitzen, können nur ausgewiesen werden, wenn\ndie Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2                                      § 15\nvorliegen oder die übrigen in § 10 Abs. 1 aufge-           Ausschluß der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nführten Gründe besonders schwer wiegen.\n(1) Einern Ausländer, der ausgewiesen oder abge-\n(2) Ausländer, die als politisch Verfolgte Asyl-      schoben worden ist, darf keine Aufenthaltserlaubnis\nrecht genießen, heimatlose Ausländer und auslän-         erteilt werden. Diese Wirkung der Ausweisung und\ndische Flüchtlinge können, wenn sie sich rechtmäßig      der Abschiebung kann befristet werden. Die Frist\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, nur        kann durch die Behörde, die den Ausländer ausge-\naus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen             wiesen oder abgeschoben hat, nachträglich verlän-\nSicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden.              gert oder verkürzt werden.","356                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Eirn~m Ausländer, der ausgewiesen oder ab-          (4) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See-\ngeschoben worden ist, kcmn ausnahmsweise erlaubt        oder Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen,\nwerden, das Cebiet des Gcltunqsbereichs dieses Ge-      so hat ihn der Beförderungsunternehmer unverzüg-\nsetzes kurzfristig zu betre1 en, wenn zwingende         lich außer Landes zu bringen.\nGründe sc~ine Anwesenheit erfordern oder die Ver-\nsagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten                                § 19\nwürde. Reisewcq und Aufenthaltsort sind vorzu-                                  Ausreise\nschreiben.\n(1) Ausländer können frei ausreisen.\n(3) Einern Ausländer, der üusgewiesen oder des-\nsen Abschiebung angeordnet worden ist, und der             (2) Einern Ausländer kann die Ausreise untersagt\ndie Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat      werden, wenn er\n(§ 28), kann für die Dauer des Anerkennungsver-         1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\nfahrens eine auf den Bezirk der Ausländerbehörde             gefährdet,\nbeschränkte Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,        2. sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstrek-\nwenn die Anwesenheit des Ausländers im Sammel-               kung, der Anordnung oder der Vollstreckung\nlager für Ausländer nach der Entscheidung des Lei-           einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maß-\nters des Bundesamtes für die Anerkennung auslän-             regel der Sicherung und Besserung oder der Ahn-\ndischer Flüchtlinge nicht erforderlich ist.                  dung einer Ordnungswidrigkeit entziehen will,\n§ 16                           3. gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließ-\nlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder\nAbschiebungshaft                           des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-,\n(1) Ein Ausländer ist zur Vorbueitung der Aus-            Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote\nweisung in Haft zu nehmen, wenn über die Auswei-             oder -beschränkungen verstößt,\nsung nicht sofort entschieden werden kann und           4. sich einer Unterhaltspflicht entziehen will,\ndie Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich\nerschwert oder vereitelt würde. Die Dauer der Haft      5. sich einer öffentlichen Dienstleistungspflicht ent-\nsoll sechs Wochen nicht überschreiten.                       ziehen will.\n(2) Ein Ausländer ist in Abschiebungshaft zu         Das Ausreiseverbot ist        aufzuheben, sobald   die\nnehmen, wenn die Haft zur Sichc~rung der Abschie-·      Gründe entfallen.\nbung erforderlich ist. Die Abschiebungshaft kann bis\nzu sechs Monaten angeordnet: und bis zur Gesamt~\nZweiter Abschnitt\ndauer von einem Jahr verlängert werden.\nVerfahren\n§ 17\n§ 20\nDuldung\nZuständigkeit\n(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann zeit-\n(1) Uber die Aufenthaltserlaubnis und die Auf-\nweise ausgesetzt werden (Duldung). Die Vorschrif-\nenthaltsberechtigung sowie die Ausstellung von\nten des § 7 Abs. 1, 3 und 4 finden entsprechende\nFremdenpässen und Ausweisen als Paßersatz ent-\nAnwendung. Die Duldung ist zu widerrufen, wenn\nscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich\ndie Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen,\nentfallen.                                              der Ausländer gewöhnlich aufhält. Fehlt ein ge-\nwöhnlicher Aufenthalt, so ist die Ausländerbehörde\n(2) Der Bundesminister des Innern oder die von       zuständig, in deren Bezirk zuerst die Erteilung oder\nihm durch Rechtsverordnung bestimmte Bundesober-        Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, eines\nbehörde kann Ausländer, die geduldet werden, nach       Fremdenpasses oder eines Ausweises als Paßersatz\nAnhören der Länder und auf Grund des vom Bun-           notwendig wird. Der Bundesminister des Innern\ndesrat festgestellten Schlüssels für die Verteilung     kann durch Rechtsverordnung die Ausstellung von\nvon ausländischen Flüchtlingen auf die Länder ver-      Ausweisen als Paßersatz anderen Behörden über-\nteilen.                                                 tragen.\n§ 18\n(2) Uber Maßnahmen gegen einen Ausländer\nZurückweisung und Zurückschiebung              entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk\n(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abge-        sich die Notwendigkeit zum Einschreiten gegen den\nschoben worden ist, ist zurückzuweisen, wenn er         Ausländer ergibt. Besitzt ein Ausländer eine Auf-\ninnerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 und des § 15 Abs. 1  enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, so\neinreist. Ein Ausländer, bei dem die Voraussetzun-       soll die Ausländerbehörde sich mit der Behörde, in\ngen für eine Ausweisung vorliegen (§ 10), kann bei       deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält,\nder Einreise zurückgewiesen werden.                     vorher ins Benehmen setzen; entsprechend ist zu\nverfahren, wenn ein Fremdenpaß oder ein Ausweis\n(2) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist,      als Paßersatz entzogen werden soll. Uber die Dul-\nkann innerhalb von sieben Tagen nach dem Grenz-          dung entscheidet die Ausländerbehörde, die die\nübertritt zurückgeschoben werden.                       Abschiebung angeordnet hat.\n(3) § 14 Abs. 1 und § 16 finden auf die Zurück-          (3) Ausländerbehörden sind die Behörden der\nweisung und Zurückschiebung entsprechende An-            inneren Verwaltung auf der Kreisebene; die Landes-\nwendung.                                                 regierungen können in besonderen Fällen im Beneh-","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                          357\nmen mit dem Bundesminister des Innern die Behör-       Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufent-\nden kreisangehöriger Gemeinden zu Ausländer-           haltserlaubnis bedarf, nach § 7 Abs. 5 beschränkt\nbehörden bestimmen.                                    wird.\n(4) Im Ausland sind für Paß-- und Sichtvermerks-       (2) Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis vor\nangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermäch-        der Einreise bedarf keiner Begründng und Rechts-\ntigten Auslandsvertretungen zuständig. Die mit der     behelfsbelehrung.\nPaßnachschau beauftragten Behörden können Aus-\n§ 24\nnahmesichtvermerke erteilen, soweit sie hierzu\nermächtigt sind.                                                               Kosten\n(5) Die Zurückweisung und die Uberstellung an          (1) Der Bundesminister des Innern kann durch\nder Grenze obliegen den mit der Paßnachschau be-       Rechtsverordnung Gebühren für die Erteilung oder\nauftragten Behörden.                                   Verlängerung von Fremdenpässen und Paßersatz-\npapieren sowie der Aufenthaltserlaubnis und der\n(6) Für die Zurückschiehung sind die mit der\nAufenthaltsberechtigung festsetzen und die Erstat-\nSicherung der Grenzen beauftragten Behörden und\ntung von Auslagen regeln.\ndie Polizei der Länder zuständig.\n(2) Die Kosten, die durch die Abschiebung, Zu-\n(7) Für das Ausreiseverbot sind die Ausländer-\nrückschiebung oder Zurückweisung entstehen, hat\nbehörden und die mit der Paßnachschau beauftrag-\nder Ausländer zu tragen. Im Falle des § 18 Abs. 4\nten Behörden zustündig.\nhaftet auch der Beförderungsunternehmer für die\nKosten der Zurückweisung.\n§ 21\n§ 25\nAntrag auf Aufenthaltserlaubnis\nWeisungsbefugnis\n(1) Reist ein Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis\nein, hat er unverzüglich nach der Einreise der Aus-       (1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen\nländerbehörde seinen Aufenthalt anzuzeigen; das        zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu er-\ngleiche gilt, wenn ein Ausländer anzeigepflichtig ist  lassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn\n(§ 2 Abs. 4). Reist ein Ausländer, der einer Aufent-   1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige\nhaltserlaubnis bedarf, ohne eine solche ein, hat er        erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutsch-\nunverzüglich nach der Einreise die Aufenthalts-            land es erfordern,\nerlaubnis zu beantragen.                               2. es für Vergeltungsmaßnahmen erforderlich ist,\n(2) Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und     3. durch Maßnahmen von Ausländerbehörden eines\nfür die Aufenthaltsanzeige sind die vom Bundes-            Landes erhebliche Belange eines anderen Landes\nminister des Innern vorgeschriebenen Formblätter           beeinträchtigt werden oder\nzu verwenden. Der Ausländer hat die für die Ent-       4. eine Ausländerbehörde eine der in § 26 Abs. 1\nscheidung über die Aufenthaltserlaubnis erforder-          Nrn. 1 bis 4 bezeichneten Entscheidungen treffen\nlichen Auskünfte zu geben und auf Verlangen der            will.\nBehörde persönlich zu erscheinen.\n(2) Die Durchführung von Einzelweisungen im\n(3) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die   Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von\nAufenthaltserlaubniis, so gilt sein Aufenthalt bis     Berlin.\nzur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig                                 § 26\nals erlau.bt. Widerspruch und Anfechtungsklage\nhaben keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche                         Mitwirkungserfordernis\ngilt, wenn der Ausländer die Verlängerung der Auf-        (1) Entscheidungen der Ausländerbehörden, durch\nenthaltserlaubnis beantragt.                           die\n1. ausländischen Flüchtlingen oder Staatenlosen\n§ 22                              über die in ihrem Reiseausweis eingetragene Be-\nrechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat\nDbernahmeerklärung\nhinaus eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,\nAusländer können, wenn völkerrechtliche, poli-      2. eine Aufenthaltserlaubnis unter Aus?chluß des\ntische oder menschliche Gründe es erfordern, auf           eigenen Zuständigkeitsbereichs erteilt wird,\nGrund einer Ubernahmeerklärung des Bundesmini-\n3. Ausländer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 abgeschoben\nsters des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle\nwerden sollen oder\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzeis übernommen\nwerden.                                                4. ein in § 49 Abs. 2 genannter Ausländer ausge-\nwiesen wird,\n§ 23                          ergehen im Benehmen mit dem Bundesminister des\nSchriftform                      Innern oder der von ihm bestimmten Stelle.\n(1) Die Verfügung, durch die ein Fremdenpaß            (2) Der Bundesminister des Innern kann, um die\noder Paßersatz, eine Aufenthaltserlaubnis oder         Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,\n-berechtigung versagt, räumlich oder zeitlich be-      durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen\nschränkt oder mit Bedingungen oder Auflagen ver-       Fällen\nsehen wird, sowie die Ausweisung und die Duldung       1. die Erteilung eines Sichtvermerks der Zustim-\nbedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt, wenn der       mung der Ausländerbehörde oder","358                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. die Verlängerung der Aufenthaltiserlaubnis, die      von Widerspruchsausschüssen müssen die Befähi-\nals Sichtvermerk erteilt worden ist, des Beneh-      gung zum Richteramt oder zum höheren Verwal-\nmens mit dem Bundesminister des Innern oder          tungsdienst besitzen.\nder von ihm bestimmten Stelle\n(2) Der Bundesminister des Innern beruft und ent-\nbedarf.\nläßt die Vorsitzenden und die Beisitzer der Aus-\nschüsse. Die Hälfte der Beisitzer wird vom Bundes-\nDritter Abschnitt                      rat benannt.\nMehrfache Staatsangehörigkeit                                           § 31\n§ 27                                       Anwesenheit des Antragstellers\nwährend des Verfahrens\nAnzeigepflicht für Deutsche\nmit mehrfacher Staatsangehörigkeit                 Für die Dauer des Anerkennungsverfahrens_ ist\ndie Anwesenheit des Antragstellers erforderlich.\nDeutsche, die zugleich eine fremde Staatsange-        Wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt oder der\nhörigkeit besitzen, haben der von der Landesregie-       Antragsteller infolge erheblicher körperlicher Be-\nrung bestimmten Behörde, in deren Bezirk sie ihren       hinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen\ngewöhnlichen Aufenthalt haben, ihre fremde Staats-       an dem Erscheinen verhindert ist, kann für die Vor-\nangehörigkeit anzuzeigen. Für minderjährige Kinder      prüfung und für die Verhandlung von der Anwesen•\nist der gesetzliche Vertreter anzeigepflichtig.         heit de1s Antragstellers abgesehen werden.\n§ 32\nVierter Abschnitt\nSitzungen der Ausschüsse\nAsylrecht                             (1) Die Ausschüsse verhandeln in nichtöffentlicher\nSitzung.\n§  28\n(2) Personen, die sich als Vertreter des Bundes,\nPersonenkreis\nder Länder, des Hohen Flüchtlingskommissars der\nAls Asylberechtigte werden auf Antrag anerkannt:     Vereinten Nationen oder des Sonderbevollmächtig-\n1. Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 des Abkom-        ten für Flüchtlingsfragen beim Europarat ausweisen,\nmens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,       sind zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.\n2. sonstige Ausländer, die politisch Verfolgte nach     Anderen Personen kann die Teilnahme gestattet\nArtikel 16 Abs. 2 Satz ·2 des Grundgesetzes sind,   werden.\n§ 33\nsofern sie nicht bereits in einem anderen Land An-\nerkennung nach dem Abkommen über die Rechts-                   Verfahren vor dem Anerkennungsausschuß\nstellung der Flüchtlinge oder anderweitig Schutz vor       (1) Der Anerkennungsausschuß klärt den Sachver-\nVerfolgung gefunden haben.                              halt uhd erhebt die hierfür erforderlichen Beweise.\n(2) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr-\n§ 29                           heit.\nAnerkennungsverfahren                       (3) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist mit\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung als Asyl-        einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung\nberechtigter wird in einem besonderen Anerken-          zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen.\nnungsverfahren vor dem Bundesamt für die An-\nerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)                                   § 34\nentschieden.\nVerfahren vor dem Widerspruchsausschuß\n(2) Der Leiter des Bundesamts hat für die ord-\n(1) Der Widerspruch gegen Entscheidungen des\nnungsmäßige Durchführung des Anerkennungsver-\nAnerkennungsausschusses ist innerhalb eines Mo-\nfahrens zu sorgen und den Sachverhalt durch eine\nnats nach der Zustellung der Entscheidung beim\nVorprüfung zu klären. Er wird vom Bundesminister\nBundesamt zu erheben.\ndes Innern bestellt.\n(2) Für das Verfahren vor dem Widerspruchs-\n(3) Der Bundesminister des Innern regelt durch\nausschuß findet § 33 entsprechende Anwendung.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrates das Verfahren vor dem Bundesamt, soweit es           (3) Die Anfechtung von Entscheidungen des Wider-\nnicht im Gesetz geregelt ist.                           spruchsausschusses vor den Verwaltungsgerichten\nbestimmt sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.\n§ 30\n§ 35\nAnerkennungs- und Widerspruchsausschüsse\nBundesbeauftragter für Asylangelegenheiten\n(1) Uber den Antrag auf Anerkennung entschei-\ndet ein Anerkennungsausschuß. Uber den Wider-              (1) Bei dem Bunde1samt wird ein Bundesbeauftrag-\nspruch gegen Entscheidungen des Anerkennungs-           ter für Asylangelegenheiten bestellt.\nausschusses entscheidet ein Widerspruchsausschuß.          (2) Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenhei-\nDie Ausschüsse entscheiden in der Besetzung von         ten kann sich an den Anerkennungsverfahren vor\neinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Vorsitzende     dem Bundesamt und vor den Verwaltungsgerichten","Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                          359\nbeteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu                                  § 39\ngeben. Er kann gegen Entscfa-üdungen des Anerken-\nBestimmung der Lager\nnungscn1sschussos Widerspruch und gegen Entschei-\ndungen des Widerspruchsausschusses Klage beim              Die Bundesregierung bestimmt im Benehmen mit\nVerwaltungsgericbl erhebPn.                             der zuständigen Landesregierung die Sammellager\nfür Ausländer.\n(3) Der   Bundesbeauftragte für Asylangelegen-\nheiten wird vorn Bundosminister des Innern berufen                               § 40\nund entlassen. Er muß die Befähigung zum Richter-\namt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen.                         Aufenthalt im Lager\n(4) Der   Bundesbeauftragte für Asylangelegen-          (1) Ausländern, die aus einem Land, in dem sie\nheiten ist an Weisungen des Bundesministers des         politisch verfolgt werden, in den Geltungsbereich\nInnern gebunden, der das Benehmen mit dem Mini-         dieses Gesetzes einreisen und die Anerkennung als\nster de,s Innern des Landes herstellt, in dem sich der  Asylberechtigter begehren, wird der Aufenthalt im\nAusländer aufhält oder dem er zugeteilt werden          Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Beschränkung\nsoll.                                                   auf den Bezirk des Lagers bis zur Entscheidung über\nden Antrag auf Anerkennung gestattet.\n(2) Ausländern, die aus einem anderen Land als\n§ 36\ndem, in dem sie politisch verfolgt werden, in den\n,iViederaufnahme                     Geltungsbereich dieses Gesetzes einreisen und die\nAnerkennung als Asylberechtigter begehr(:!n, kann,\n(1) Auf Antrag eines Abgewiesenen ist durch den      wenn ihre Anwesenheit nach § 31 erforderlich ist,\nLeiter des Bundesamtes eine erneute Verhandlung         der Leiter des Bundesamtes den Aufenthalt im Gel-\nvor dem Widerspruchsausschuß einzuleiten, wenn          tungsbereich dieses Gesetzes unter Beschränkung\nvon dem Abgewiesenen neue Tatsachen oder Be-            auf den Bezirk des Lagers bis zur Entscheidung über\nweismittel beigebracht werden, deren Berücksichti-      einen Widerspruch gestatten.\ngung im Anerkennungs- oder Widerspruchsverfah-\nren zu einer dem Antragsteller günstigeren Ent-            (3) Eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Befreiung\nscheidung geführt hätte.                                wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.\n(2) Der Antrag kann nur auf solche Tatsachen und\n§ 41\nBeweismittel gestützt werden, die im Anerkennungs-\noder Widerspruchsverfahren nicht bekannt waren          Verbindungsaufnahme mit dem Hohen Flüchtlings-\noder ohne Verschulden des Antragstellers nicht gel-             . kommissar der Vereinten Nationen\ntend gemacht werden konnten.\nAusländern, denen der Aufenthalt im Sammel-\nlager gestattet wird, ist Gelegenheit zu geben, mit\ndem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten\n§ 37\nNationen Verbindung aufzunehmen.\nWiderruf\n(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter kann                                 § 42\nwiderrufen werden, wenn die Voraussetzungen für\nVerteilung\neine Anerkennung nicht mehr vorliegen. Sie ist zu\nwiderrufen, wenn die Anerkennung auf Grund un-             (l) Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt\nrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens            worden sind, werden durch einen Beauftragten. der\nwesentlicher Tatsachen erteilt worden ist.              Bundesregierung nach Anhörung der Länder auf\nGrund eines Schlüssels, der vom Bundesrat fest-\n(2) Das Verfahren ist von dem Leiter des Bundes-\ngestellt wird und die Verhältnisse der Länder be-\namte,s einzuleiten. Uber den Widerruf entscheidet\nrücksichtigt, auf die Länder verteilt.\nder Anerkennungsausschuß. Die Vorschriften der\n§§ 30 und 31 finden entsprechende Anwendung.                (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen\nerteilen, wenn sich bei der Verteilung der Asyl-\nberechtigten Schwierigkeiten ergeben, die durch die\nobersten Landesbehörden nicht beseitigt werden\n§ 38\nkönnen. Die Durchführung von Einzelweisungen im\nMeldepflicht                      Land Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von\nBerlin.\n(1) Ausländer, die die Anerkennung als Asyl-\nberechtigter begehren, haben sich unverzüglich bei                                § 43\nder mit der Sicherung der Grenze beauftragten Be-\nhörde oder der nächsten Ausländerbehörde zu mel-                         Aufenthaltserlaubnis\nden. Sie sind an das Bundesamt weiterzuleiten.\nAsylberechtigten Ausländern ist nach ihrer Ver-\n(2) Bei Ausländern, die sich nach den §§ 1 bis 9     teilung auf die Länder von der Ausländerbehörde\nerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhal-       des Aufenthaltsortes, dem der Ausländer von der\nten und die Anerkennung als Asylberechtigter be-        Landesregierung zugewiesen worden ist, eine Auf-\ngehren, ist die Meldung dem Bundesamt zuzuleiten.        enthaltserlaubnis zu erteilen.","360                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 44                                oder Auflagen der Aufenthaltsberechtigung (§ 8\nRechtsstellung                            Abs. 2) oder einer Anordnung der Ausländer-\nbehörde über Reiseweg und Aufenthaltsort (§ 15\n(1) Ausländer, die nach § 28 Nr. 1 anerkannt                 Abs. 2 Satz 2) zuwiderhandelt,\nworden sind, genießen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes die Rechlsstellung nach dem Abkommen              6. unrichtige oder unvollständige Angaben macht\nüber die Rechtsstellung der Plüchtlinge.                        oder benutzt, um für sich oder einen anderen\nUrkunden für die Einreise oder den Aufenthalt\n(2) Für Ausländer, die nach § 28 Nr. 2 anerkannt             im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beschaffen,\nworden sind, gelten die Vorschriften der Artikel 2              oder der eine so beschaffte Urkunde wissentlich\nbis 26 und 29 bis 33 des Abkommens über die Rechts-             zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.\nstellung der Plüchtlinge entsprechend.            '\n(3) Ausländer, die nach § 28 Nr. 2 anerkannt wor-           (2) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes\nden sind, erhalten einen Fremdenpaß.                       Nr. 5 strafbar.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die            (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\nRechtsstellung der nach § 28 rmerkannten Ausländer         Nr. 2 oder 5 fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe\nin anderen Vorschriften dieses Gesetzes günstiger          oder Gefängnis bis zu einem Jahr.\ngeregelt wird.\n(4) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die\nRechtsstell.ung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\n§ 45\nVerbindlichkeit der Entscheidungen\nDie Entscheidung im Anerkennungsverfahren ist\nin allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die\n§ 48\nAnerkennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für\ndas Auslieferungsverfahren.                                                  Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der\n§ 46                            1. unbefugt die Grenze des Geltungsbereichs dieses\nHeimatlose Ausländer                          Gesetzes außerhalb der zugelassenen Grenz-\nübergänge oder der festgesetzten Verkehrs-\nDie §§ 28 bis 45 gelten nicht für Ausländer, deren            stunden überschreitet,\nRechtsstellung durch das Gesetz über die Rechts-\nstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ge-         2. sich einer Paß- oder Ausweisnachschau entzieht,\nregelt ist.                                                3. den öffentlich bekanntgemachten Anordnungen\nzur Uberwachung des Grenzverkehrs zuwider-\nhandelt,\nFünfter Abschnitt                        4. den Auflagen zuwiderhandelt, die ihm bei der\nEinreise erteilt worden sind,\nStraf- und Bußgeldvorschriften                 5. einer auf Grund des § 6 Abs. 2 erlassenen voll-\n§  47                                ziehbaren Verfügung zuwiderhandelt oder\nStraftaten                         6. vorsätzlich oder fahrlässig seinen Aufenthalt nicht\nunverzüglich anzeigt (§ 21 Abs. 1).\n(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird ein              (2) Ordnungswidrig handelt auch ein Ausländer,\nAusländer bestraft, der                                     der bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses\n1. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einreist,        Gesetzes den erforderlichen Paß, Paßersatz (§ 3)\nohne den erforderlichen Paß, Paßersatz (§ 3) oder       oder eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5\neine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 2    Abs. 2 oder 3)\noder 3) zu besitzen,\n1. vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt\n2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,             oder\nohne den erforderlichen Paß, Paßersatz (§ 3) oder\neine erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5           2. nicht auf Verlangen eines zuständigen Beamten\nAbs. 1), Aufenthaltsberechtigung (§ 8) oder Dul-            zur Prüfung aushändigt.\ndung (§ 17 Abs. 1) zu besitzen,                            (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\n3. sich den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur           lich oder fahrlässig\nFeststellung der Person oder der Staatsangehörig-\n1. als Deutscher, der zugleich eine fremde Staats-\nkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 3) entzieht,\nangehörigkeit besitzt, oder\n4. eine Zuwiderhandlung gegen eine auf Grund des\n§ 6 Abs. 2 erlassene vollziehbare Verfügung be-        2. als gesetzlicher Vertreter eines deutschen minder-\nharrlich wiederholt,                                        jährigen Kindes, das zugleich eine fremde Staats-\n5. Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen der\nangehörigkeit besitzt,\nAufenthaltserlüubnis (§ 7 Abs. 1, 3 und 4), der         die fremde Staatsangehörigkeit der zuständigen Be-\nBefreiung (§ 7 Abs. 5), der Duldung (§ 17 Abs. 1)      hörde nicht anzeigt.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1965                          361\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-         (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen\nsätzlich begangen ist, mil einer Geldbuße bis zu       (§§ 16 und 18) richtet sich nach dem Gesetz über das\n5000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen       gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen\nist, mit einer Geldbuße bis zu 2000 Deutsche Mark      vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), zuletzt\ngeahndet werden.                                       geändert durch das Familienrechtsänderungsgesetz\nvom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221).\n(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.\n(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes                                         § 51\nüber Ordnungswidrigkeiten ist der Bundesminister\ndes Innern oder die von ihm durch Rechtsverord-                  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nnung bestimmte Verwaltungsbehörde, soweit dieses          Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-\nGesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.             stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\nSechster Abschnitt\nSonderregelungen                                                     § 52\nAufenthaltsverbote\n§ 49                                  nach der Ausländerpolizeiverordnung\nBesondere Befreiungen\nAufenthaltsverbote nach der Ausländerpolizeiver-\n(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf        ordnung gelten als Ausweisungen.\nAusländer,\n1. die nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unter-\nliegen,                                                                             § 53\n2. die als Konsuln im Geltungsbereich dieses Geset-                                Berlin-Klausel\nzes tätig sind oder\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n3. für die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndie Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nist.\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(2) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen Aus-       lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nländer, die als                                        Dritten Uberleitungsgesetzes.\n1. Geschäftspersonal einer konsularischen Vertre-\ntung im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig\nsind,                                                                               § 54\n2. Familienmitglieder von Konsuln oder des Ge-                               Stadtstaaten-Klausel\nschäftspersonals einer konsularischen oder diplo-\nmatischen Vertretung mit ihnen in häuslicher          Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-\nGemeinschaft leben oder                            burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-\nsetzes über die Zuständigkeit von Behörden (§ 20\n3. Bedienstete von Konsuln oder des Geschäfts-\nAbs. 3) dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer\npersonals einer konsularischen Vertretung mit\nLänder anzupassen.\nihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder in\nden Diensträumen der konsularischen Vertretung\nwohnen,                                                                             § 55\nwenn Gegenseitigkeit besteht und die Vertretung                                    Inkrafttreten\ndiese Personen der für den Sitz der Vertretung zu-\nständigen Ausländerbehörde benennt.                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2\nam 1. Oktober 1965 in Kraft. § 2 Abs. 3 und 4, § ,3\nAbs. 2, § 5 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1,\n§ 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 48 Abs. 6 sowie die\nSiebenter Abschnitt\nErmächtigungen in § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 3 zweiter\nUbergangs- und Schlußvorschriften             Halbsatz und § 27 treten am Tage nach der Verkün-\ndung des Gesetzes in Kraft.                  •\n§ 50\n(2) Das Gesetz über das Paß-, Ausländerpolizei-\nEinschränkung von Grundrechten             und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen\n(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrt-    vom 11. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 589), die\nheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),      Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938\nder Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des   (Reichsgersetzbl. I S. 1053) 2 ) und die Verordnung\nGrundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Ge-\nsetzes eingeschränkt.                                  2) Bundesgesetzbl. III 26-1","362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nüber die Anerkennung und die Verteilung von aus-              (3) Abweichende Bestimmungen in völkerrecht-\nländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Ja-        lichen Verträgen bleiben unberührt.\nnuar 1953 (Bundesgcsclzbl. I S. 3) :{) werden aufge-\n(4) Bis zum Erlaß neuer Vorschriften gelten die\nhoben. Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März\nVerordnung über Reiseausweise als Paßersatz und\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) 4 ), zuletzt geändert am\nüber die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-\n30. August 1960 (Bundesgcsetzbl. I S. 721), ist auf\nzwang (Paßverordnung) in der Fassung vom 15. Fe-\nAusländer nicht: mehr anzuwenden. § 14 Abs. 1\nbruar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 126), die Verord-\nSatz 2 findcl auf heimatlose Ausländer mit der Maß-         nung über Gebühren für die Ausfertigung von Päs-\ngabe Anwendung, daß die Tatbestände des Arti-               sen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken\nkels 33 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstel-           (Paßgebührenverordnung) in der Fassung vom\nlung der Flüchtlinge nach Inkrafttreten dieses Ge-          15. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 130) für Aus-\nsetzes eingetreten sind.                                    länder weiter.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n3) Bundcsgcsctzbl. JIJ 2(j-2\n4) Bundcsgesclzbl. Ill 210-1"]}