{"id":"bgbl1-1965-18-9","kind":"bgbl1","year":1965,"number":18,"date":"1965-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/18#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-18-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_18.pdf#page=8","order":9,"title":"Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1965-04-27T00:00:00Z","page":348,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["348                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nVom 27. April 1965\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Arbeitszeit der\nBundesbeamten vom 27. April 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 347) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nvom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 149) in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er\nsich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung und den Änderungsverordnungen\nvom 29. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 737),\nvom 25. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und\nvom 18. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 72\nAbs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der' Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1801) erlassen worden.\nBonn, den 27. April 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 1B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                         349\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten 1 )\nin der Fassung vom 27. April 1965\n§ 1                                                       § 4\nRegelmäßige Arbeitszeit                                          Bereitschaftsdienst\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes-                       Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann\nbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung               die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den\netwas anderes bestimmt odc~r zugelassen ist, im                  dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-\nDurchschnitt 44 Stunden in der Woche. Wird der                   hältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeit-\nDienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf                  raum dürfen 55 Stunden nicht überschritten werden.\ndie tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über-\nschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustim-\n§ 5\nmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2\nabgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhält-                                Abweichende Festsetzung\nnisse es erfordern.                                                  Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienst-\n(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ver-               zweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeits-\nmindert sich für jeden gesetzlich anerkannten                     zeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zu-\nWochenfeiertag um die· darauf entfallende Arbeits-                ständigen Bundesministers im Einvernehmen mit\nzeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel der durch-             dem Bundesminister des Innern.\nschnittlichen Wochenarbeitszeit.\n§ 6\n§ 2                                        Arbeitszeit und Dienststunden\nArbeitstag                             Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-\n(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.                  gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienst-\nstunden so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeits-\n(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder\nzeit des Beamten überschritten wird, so ist die\nFeiertag sein, soweit die dj enstlichen Verhältnisse\nArbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.\ndies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für\nbestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem\nFalle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit                                          § 7\nnicht aufgeteilt werdc~n.                                                        Mehrarbeit im Einzelfalle\n§ 3                               (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\nAbweichende Einteilung                          gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Diensl·\nder regelmäßigen Arbeitszeit                       zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es\nerfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-\nEine von § 1 abweichende Einteilung der regel-                 sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener\nmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an                   Zeit zu gewähren. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.\neinem Werktage oder in einer Woche) ist innerhalb\nvon 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann                       (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle\nbis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn die                      beschränken.\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeits-\n§ 8\nzeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden\nin der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienst-                     Geteilte und durchgehende Arbeitszeit\nbehörde kann bei dringendem dienstlichem Be-                         (1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen in Vor- und\ndürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen                      Nachmittagsdienst zu teilen. In Städten mit mehr als\n12 Stunden am Tage nicht überschritten werden.                    50 000 Einwohnern gilt jedoch die durchgehende\nArbeitszeit. Soweit nach den örtlichen oder dienst-\n1) Ersetzt Bundesqeselzhl. III 2030-2-1                           lichen Verhältnissen oder den berechtigten Inter-","350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nessen der Beamten eine andere Regelung zweck-                                          § 11\nmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde Abwei-\nchungen zulassen.                                                               Geltungsbereich\n(2) Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög-       Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur\nlichst 2 Stunden dauern. Bei durchgehender Arbeits-     für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeits-\nzeit ist eine Pause von täglich dreiviertel Stunden     zeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu\nzu gewähren; die oberste Dienstbehörde kann Aus-        regeln.\nnahmen hiervon zulassen, wenn besondere Um-\nstände es erfordern.                                                                    § 12\n(3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit\nangerechnet.                                                                Geltung im Land Berlin\n§ 9                              Nach § 14 des Dritten Uberleitun·gsgesetzes vom\nOrt und Zeit der Dienstleistung             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese\nDer Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle     Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nund innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu\nleisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-\nlich oder zweckmäßig ist.\n§ 13\n§ 10\nInkrafttreten 2)\nNachtdienst\nDer besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft        2) Die  Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April\ndurch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech-       1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ände-\nnung zu tragen.                                            rungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung\nnäher bezeichneten Verordnungen.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. Januar 1965 - 2 BvL 6/64 - , ergangen auf\nVorlage des Landgerichts Lüneburg, wird nachfol-\ngend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 18 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausfüh-\nrungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Nieder-\nsächsisches Landesjagdgesetz) in der Fassung\nvom 10. Juni 1963 (GVBI. S. 289) ist mit dem\nBundesrecht vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 21. April 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber","Nr. 18 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                                                                                          351\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 14, ausgegeben am 29. April 1965\nTag                                                                             I n h a 1t                                                                                       Seite\n21. 4. 65 Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Protokoll vom 15. Juli 1963\nzum Internationalen Ubereinkommen über die Fischerei im Nordwestatlantik . . . . . . . . . . . . .                                                                        409\n21. 4. 65 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        413\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 613-2-3\n23. 4. 65 Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Bananen, Wein und Roh-\ntabak) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    451\n.Ändert Bundesgesetzbl, III 613-2-1 (Anlage)\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    Bundesanzeiger                                  Inkraft-\nNr.                  vom                        tretens\n2. 4. 65 Allgemeine Genehmigung zum Gesetz über den\nBetrieb von Hochfrequenzgeräten                                                                                       75                 22.4.65                        23. 4. 65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n9022-7-1\n30. 3. 65 Anmeldebestimmungen für Patente                                                                                       77                 24. 4. 65                       1. 9. 65\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III\n420-1-1\n30. 3. 65 Änderung der Anmeldebestimmungen für                                           Ge-\nbrauchsmuster                                                                                                         77                 24. 4. 65                       1. 9. 65\nÄndert Bundesgesetzbl. lll 421-1-1\n15. 4. 65 Verordnung Nr. 6/65 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                            78                 27. 4. 65                     Siehe § 4","352                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-    Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.        vom                  Seite\n6. 4. fö    VcrorclnunrJ Nr. 53/65/EWG der Kommission zur\nFestsetzung des Zusatzbetrags für Eier in der\nSchale von Hausgeflügel                                                                57         7.4.65                817\n7. 4. 65    Verordnung Nr. 54/65/EWG der Kommission über\ndie Nichtfestsetzung des Zusatzbetrags für pol··\nnische Eier                                                                            59         8.4.65                848\n12. 4. 65    Verordmrnq Nr. 55/65/EWG des Rates über den\nAbsatz von fanrnenlaJer, Greyerzer und Sbrinz-\nocl<~r Chcdcl,n-Kiise, für den einzelstaatliche Inter-\nvcnliom;rnaßnahmen 9etroffen wurden, auf dem\nMarkt der Mitql iccbtaaten                                                            65         15.4.65                981\n12. 4. 65    Verordnuwi Nr. 5G/65/EVI/G des Rates über die\nErstcttlung für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz-\nK;ise irn innerqemeinschafllichen Handel                                              65         15.4.65                983\nHerausgeber : · Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m. b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundescwsetzhlütt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht am Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 195B (llundesqesdzbl. I S. 437) nnch Snchgebieten g, ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBr,zuqslwdinqnnqen lür Teil I nnd II· Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-,\nEinzelstück<! je anqef<11HJe1w 21 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nK()ln 3 99 oclc,r nach Bezahluuq auf (;rund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}