{"id":"bgbl1-1965-18-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":18,"date":"1965-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-18-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_18.pdf#page=4","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1965-04-23T00:00:00Z","page":344,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["344                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)\nVom 23. April 1965\nAuf Grund der §§ 6, 6 a und 27 des Straßenver-                     e) rechtskräftige Verurteilungen          wegen\nkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes-                              Straftaten nach § 21 des Straßenverkehrs-\nrates verordnet:                                                           gesetzes in Verbindung mit der Straßen-\nverkehrs-Ordnung,\nArtikel 1\nf) rechtskräftige Verurteilungen         wegen\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordmmg-StVZO                              Straftaten nach § 21 des Straßenverkehrs-\n- in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-                              gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1,\nzember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt ge-                        §§ 15 a, 18, den Vorschriften des § 22 a\nändert durch Verordnung vom 25. Juli 1963 (Bun-                            über die Verwendung von_ Fahrzeug-\ndcsgesetzbl. I S. 539), wird wie folgt geändert:                           teilen, § 28 oder den § § 30 bis 67 b dieser\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                            Verordnung,\n,,Ausgenommen sind:                                               g) rechtskräftige Verurteilungen          wegen\nStraftaten nach den §§ 222, 230, 315 und\n1. einspurige, einsitzige Fuhrräder mit Hilfs-\n315 a des Strafgesetzbuchs, wenn sie im\nmotor, wenn ihre Bauart Gewähr dafür\nZusammenhang mit der Teilnahme am\nbietet, daß die liöchstgcschwindigkeit auf\nStraßenverkehr begangen worden sind,\nebener Bahn nicht mehr als 25 km/h und die\nDrehzahl des Motors dabei nicht mehr als                      h) rechtskräftige Verurteilungen          wegen\n4.800 U/Min beträgt, und eine Betriebs-                           Straftaten nach § 330 a des Strafgesetz-\nerlaubnis erteilt ist,                                            buchs, wenn sie sich auf eine der unter\nBuchstabe d, e, f oder g genannten mit\n2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bau-                         Strafe bedrohten Handlungen beziehen;\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von\nnicht mehr als 10 km/h,                                   3. Entscheidungen der Gnadenbehörden über\ndie Aufhebung oder Abkürzung einer\n3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die                     Sperre nach § 42 n des Strafgesetzbuchs.\"\nvon Fußgängern an Holmen geführt wer-\nden.\"                                                4. § 13 a wird wie folgt geändert:\n2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                    a) In· Absatz 1 Nr. 1 wird nach den Worten\nEntziehung einer Fahrerlaubnis\" ein Bei-\n„4. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des                     ;trich gesetzt; daran anschließend werden\n16. Lebensjahrs.\"                                           folgende Worte eingefügt „ bei Anordnung\neiner Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des\n3. § 13 Abs. 1 Nm. 2 und 3 erhält folgende Fas-                      Strafgesetzbuchs\".\nsung:\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und d wird\n,,2. folgende Entscheidungen der Strafgerichte:                 jeweils das Wort „einhundertfünfzig\" durch\na) die rechtskräftige und die vorläufige                    das Wort „fünfhundert\" ersetzt.\nEntziehung einer Fahrerlaubnis oder die\nAnordnung einer Sperre nach § 42 n              5. § 15 b Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAbs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs,                ,,Der Strafbefehl, die Strafverfügung, die jugend-\nb) Beschlüsse nach § 42 n Abs. 7 des Straf-            richterliche Verfügung und die gerichtliche Ent-\ngesetzbuchs,                                       scheidung, durch welche die Eröffnung des\nc) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen            Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem\nauf ein Fahrverbot nach § 37 des Straf-            Urteil gleich.\"\ngesetzbuchs erkannt worden ist,\nd) rechtskräftige Verurteilungen         wegen      6. § 18 wird wie folgt geändert:\nStraftaten nach den §§ 142, 315 b, 315 c,          a) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n316 und 316a des Strafgesetzbuchs, nach                 „ 1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem\nden §§ 23 bis 26 des Straßenverkehrs-                        1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr\ngesetzes (mit Ausnahme des § 26 Nr. 5)                       gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai\nsowie nach den Gesetzen über die Pflicht-                    1965 erstmals in den Verkehr gekomme-\nversichenmg für Kraftfahrzeuge und                           nen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren\nKraftfahrzeuganhänger,                                       durch die Bauart bestimmte Höchst-\ngeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h\n•) Andert 13undesqeselzbl. llI 9232-1                                       beträgt;\",","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                               345\nb) Absatz 3 Nr. 3 erl1ült folgende Fassung:                            2. Fahrzeug mit mehr als zwei\nAchsen                              22,0 t,\n,,3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfs-\nmotor, wenn die durch die Bauart be-                         jedoch im Saarland für den\nstimmte Höchstgeschwindigkeit des zie-                       grenzüberschreitenden Güter-\nhenden Fahrzeugs 25 km/h nicht über-                         verkehr                             26,0 t,\nschreitet oder der Anhänger vor dem                 b) Kraftomnibus, der als Gelenk-\n1. April 1961 erstmals in den Verkehr                     fahrzeug ausgebildet ist,              28,0 t,\ngekommen ist.\"\nc) Sattelkraftfahrzeug                       38,0 t,\n7. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              d) Zug (unter Beachtung der Vor-\n,, (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern be-                         schriften über die Einzelf ahr-\nträgt die höchstzulässige                                               zeuge)                                 38,0 t.\n1. Breite über alles -            ausgenommen Fahrt-          Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen,\nrichtungsr:0:1:eiger und Rückspiegel -                  so darf die Achslast höchstens 4 t betragen.\nStraßenwalzen sind von den Vorschriften über\na) allgemein - ausgenommen bei\nAchslasten befreit.\"\nSchneeräumgeräten -                  2,5 m,\nb) bei land- oder forstwirtschaft-                   9. § 34 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:\nliehen Arbeitsgeräten                3,0 m,        ,,Bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\nc) bei     Anhängern     hinter   Kraft-                gewicht von nicht mehr als 2,8 t genügen Schrift-\nrädern                               1,0 m,        zeichen mit einer Höhe von mindestens 20 mm\n11\nund einer Schriftstärke von mindestens 2,5 mm.\n2. Höhe über alles                               4,0 m,\n3. Länge über alles                                        10. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort „Gesamt-\ngewicht\" eingefügt die Worte     11 -    bei Lastkraft-\na) bei Einzelfahrzeugen -           aus-\nwagen in Zügen mit durchgehender Brems-\ngenommen Sattelanhänger -           12,0 m,\nanlage das 1,4-fache des zulässigen Gesamt-\nb) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sat-                       gewichts -\",\ntelzugmaschine      und     Sattel-\nanhänger)                           15,0 m,    11. § 67 a wird wie folgt geändert:\nc) bei      Kraftomnibussen, die als                     a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nGelenkfahrzeuge       ausgebildet\n,, § 45 Abs. 1 Satz 3 und § 50 Abs. 2 bis 6 sind\nsind     (Kraftfahrzeuge, deren\nNutzfläche durch ein Gelenk                            nicht anzuwenden, jedoch müssen Schein-\nunterteilt ist, bei denen der an-                      werfer an den Fahrzeugen einstellbar und so\ngelenkte Teil jedoch kein selb-                        befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Ver-\n11\nständiges Fahrzeug darstellt)       18,0 m,            stellung nicht eintreten kann.\nd) bei Zügen (unter Beachtung der                        b) Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:\nVorschriften über die Einzel-                          „Auf Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer\nfahrwuge)                            18,0 m.\"          durch die Bauart besti_mmten Höchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 25 km/h sind auch\n8. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\ndie §§ 38 a und 57 nicht anzuwenden; statt\n,, (3) Bei KraftfahrzeugE~n und Anhängern mit                    des § 56 gilt § 66. 11\nLuftreifen oder den in § 36 für zulässig erklär-\nten Gummireifen dürfen die zulässige Achslast              12. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nund das zulässige Gesamtgewicht folgende                       a) Die Vorschriften zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nWerte nicht übersteigen:\nstabe d (Länge von Zügen) werden ge-\n1. Achslast der Einzelachse                        10,0 t,         strichen.\njedoch im Saarland für den grenz-\nb) Satz 1 der Vorschriften zu § 34 Abs. 3 Satz 1\nüberschreitenden Güterverkehr                13,0 t,         (Achslasten und Gesamtgewichte) wird durch\n2. Achslast der Doppelachse                        16,0 t,         folgende Sätze ersetzt:\njedoch im Saarland für den grenz-                            ,,§ 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 Buch-\nüberschreitenden Güterverkehr               21,0 t,          stabe a (Achslasten und bestimmte Gesamt-\n3. zulässiges Gesamtgewicht                                        gewichte) gilt im Saarland oder bei regel-\nmäßigem Standort im Saarland für die vor\na) Einzelfahrzeug -· ausgenommen                             dem 1. Januar 1961 erstmals in den Ver-\nSattelanhänger -                                        kehr gekc;,mmenen Fahrzeuge erst ab\n1. Fahrzeug mit nicht mehr als                         1. August 1966. Für im Saarland zugelassene\nzwei Achsen                        16,0 t,         Fahrzeuge, für die eine vor dem 1. August\njedoch im Saurland für den                         1960 erteilte Genehmigung nach dem Güter-\ngrenzüberschreitenden Güter-                        kraftverkehrsgesetz oder dem Personen-\nverkehr                             19,0 t,         beförderungsgesetz besteht, sowie für Sattel-","346                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkraftfahrzcuge und Züge, bei denen für das                   Saarland oder bei regelmäßigem Standort im\nziehende Fahrzeug eine solche Genehmigung                    Saarland: bis zum 1. August 1966) das Ver-\nvorliegt, gilt § 34 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1, 2 und              hältnis der Anhängelast zum zulässigen Ge-\n3 Buchstabe a erst vom Ablauf der Genehmi-                   samtgewicht des Lastkraftwagens 1,2 : 1 be-\ngung an und spätestens ab 1. August 1968.\"                   tragen:\nc) In Satz 2 der Vorschriften zu § 34 Abs. 3                      1. Anhängern, die vor dem 1. Januar 1957\nSatz 1 (Achslasten und Gesamtgewichte) wer-                       (im Saarland oder bei regelmäßigem\nden die Spalte „Im Bundesgebiet ohne Saar-                       Standort im Saarland: vor dem 1. August\nland\" und unter dem Buchstaben b die Num-                        1960) erstmals in den Verkehr gekommen\nmern 3 und 4 gestrichen.                                         sind,\n2. Anhängern, die nach dem 1. Januar 1958\nd) Die Vorschriften zu § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2                       als Ersatz für einen dreiachsigen Anhänger\nBuchstabe a werden gestrichen.                                    in den Verkehr gekommen sind, wenn\nderen Anhängerschein und gegebenenfalls\ne) An die Vorschriften zu § 35 (Motorleistung)                        auch die Anhängerverzeichnisse einen\nwird folgender Satz angefügt:                                     entsprechenden Vermerk der Zulassungs-\n,,Bei den in § 35 genannten Sattelkraftfahr-                     stelle enthalten.·'\nzeugen und Zügen, deren Gesamtgewicht\nh) Die Ubergangsvorschrift zu § 67 a Abs. 4 er-\n32 t (im Saarland oder bei regelmäßigem\nhält folgende Fassung:\nStandort im Saarland vor dem Inkrafttreten\ndes § 35: 35 t) übersteigt, muß eine Mindest-                ,, § 67 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 (Scheinwerfer\nmotorleistung von 5 PS je Tonne des zu-                      für Dauerabblendlicht an Fahrrädern mit\nlässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs                   Hilfsmotor und an Kleinkrafträdern mit einer\nund der jeweiligen Anhängelast vorhanden                     durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nsein, wenn das ziehende Fahrzeug vor dem                             digkeit von nicht mehr als 40 km/h)\n1. Januar 1966 erstmals in den Verkehr ge-                       Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar\nkommen ist, und eine Mindestmotorleistung                     1961 erstmals in den Verkehr gekommen\nvon 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende                       sind, sowie bei den vor dem 1. Mai 1965\nFahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis                  erstmals in den Verkehr gekommenen Fahr-\nzum 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr                   rädern mit Hilfsmotor mit einer durch die\ngekommen ist.\"                                               Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nf) Die Ubergangsvorschrift zu § 41 Abs. 6                       von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn\n(Bremsen an Krafträdern) erhält folgende                     die Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt\nFassung:                                                     sind.\"\n,,§ 41 Abs. 6 (Bremsen an Krafträdern)                                     Artikel 2\nFür Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Januar 1957 (im Saarland vor dem 1. Ok-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ntober 1960) erstmals in den Verkehr gekom-           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nmen sind, sowie für die vor dem 1. Mai 1965          setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nerstmals in den Verkehr gekommenen Fahr-             19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) mit Ar-\nräder mit Hilfsmotor mit einer durch die             tikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit              biet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaft-\nvon nicht mehr als 20 km/h gilt § 65.\"               pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 710) und mit Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur\ng) Die Ubergangsvorschrift zu § 42 Abs. 1 (An-          Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November\nhängelast) erhält folgende Fassung:                  1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921) auch im Land Berlin.\n,, § 42 Abs. 1 (Anhängelast)\nBei folgenden in Lastkraftwagenzügen ohne                                  Artikel 3\ndurchgehende Bremsanlage mitgeführten An-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nhängern darf bis zum 1. J a_nuar 1966 (im           kündung in Kraft.\nBonn, den 23. April 1965\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                        347\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten*)\nVom 27. April 1965\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-                                       Artikel II\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) ver-\ndie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes•\nordnet die Bundesregierung:\nbeamten in der nach dieser Verordnung geltenden\nFassung mit neuem Datum bekanntzumachen und\nArtikel I                          dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-\nbeamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl.I S.149),                                   Artikel III\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber•\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214), wird wie folgt ge-              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nändert:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes•\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n,, Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet,\ndarf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über-                                   Artikel IV\nschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei.\"                          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.\nBonn, den 27. April 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Ändert Bundesqesctzbl. III 2030-2-1"]}