{"id":"bgbl1-1965-18-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":18,"date":"1965-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_18.pdf#page=1","order":7,"title":"Gesetz über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz)","law_date":"1965-04-22T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["341\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                      Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1965                                                                                                   Nr. 18\nTag                                                           Inhalt                                                                                            Seite\n22. 4. 65  Gesetz über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für berufliche Leistungsförde-\nrung in der Wirtschaft (Leistungsförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          341\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 640-7\n21. 4. 65 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand-\nlungsverfahren bei Fleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     343\nA.ndert Bundesgesetzbl. 111 7832-1-7\n23. 4. 65  Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              344\nA.ndert Bundesgesetzbl. 111 9232-1\n27. 4. 65 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . .                                                            347\nA.ndcrt ßundesgesetzbl. 111 2030-2-1\n27. 4. 65 Ncufa~sung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 348\nErsetzt Bundesgesetzbl. 111 2030-2-1\n21. 4. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       350\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II NL 14 ................................. '.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        351\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               351\nRechl.svorsduiflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              352\n&,.w:mmzncz:m.u       JL&:::&..!&\nGesetz\nüber Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens\nfür berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft\n(Leistungsförderungsgesetz)\nVom 22. April 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 640-7\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                   §2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             Das Sondervermögen wird mit Mitteln in Höhe\nvon 560 Millionen Deutsche Mark ausgestattet. Die-\n§ 1                                           ser Betrag wird dem Sondervermögen in zehn j ähr-\n(1) Unter dem Namen „Sondervermögen für be-                                lichen Teilbeträgen von je 50 Millionen Deutsche\nrufliche Leistungsförderung\" wird ein Sonderver-                              Mark und einem elften Teilbetrag von 60 Millionen\nmögen des Bundes gebildet.                                                    Deutsche Mark aus dem Bundeshaushalt zur Ver-\nfügung gestellt.\n(2) Aus dem Sondervermögen sollen im Bereich\nder Wirtschaft gefördert werden:\n1. Aufbau, Erweiterung und Ausstattung von über-                                                                                 §3\nbetrieblichen Berufsfortbildungsstätten und -ein-                              (1) Das Sondervermögen soll in seinem Bestand\nrichtungen, überbetrieblichen Lehrwerkstätten                             erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grund-\nupd anderen Einrichtungen der überbetrieblichen                           sätzen zu verwalten.\nLehrlingsunterweisung durch Selbstverwaltungs-\neinrichtungen der Wirtschaft, Wirtschaftsver-                                  (2) Zur Durchführung der in § 1 genannten För-\neinigungen, Stiftungen und berufliche Organisa-                           derungsmaßnahmen können Darlehen und Zu-\ntionen,                                                                   schüsse gewährt werden.\n2. die Teilnahme der im Erwerbsleben stehenden                                    (3) Zinsen und· Tilgungsbeträge aus                                                Darlehen\nPersonen an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen.                           fließen dem Sondervermögen zu.","342                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§4                              (4) Die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt im\n(1) Das Sondervermögen wird von dem Bundes-         Benehmen mit den Ländern.\nschatzminister als Verwalter des ERP-Sonderver-\nmögens verwaltet.\n§ 5\n(2) Auf die Verwaltung des Sondervermögens            Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1\nfinden die Vorschriften der §§ 3 und 4, 6, 8 und 9,    werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\n11, 12 Abs. 1 Satz 1 und §§ 13 bis 16 des Gesetzes     Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 von\nüber die Verwaltung des I2RP-Sondervermögens           der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nvom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) ent-   beitslosenversicherung durchgeführt.\nsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem\nGesclz nicb ls Abweichendes ergibt.\n§ 6\n(3) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonder-\nvermögens werden von dem Verwalter des ERP-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSondervermögcns im Einvernehmen mit den betei-         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nligkn Bundesministerien in einem Wirtschaftsplan       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nveranschlagt, der in Einnahmen und Ausgaben aus-       Land Berlin.\nzugleichen ist. Der Wirtschaftsplan ist Teil des Ge-\nsetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans                               §7\ndes ERP-Sondervermögens. Er kann für mehrere             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nRechnungsjahre aufgestellt werden.                     kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesschatzminister\nDr. Werner Dollinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKurt Schmücker\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                        343\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch*)\nVom 21. April 1965\nAuf Grund des § 21 Abs. 3 und des § 25 Abs. 1 des          2. Herstellung von Futtermitteln,\nFleischbeschaugesetzes in der Fassung vom 29. Ok-               3. technischen Verwendung und\ntober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt ge-             4. Ausfuhr,\nändert durch das Gesetz über den Ubergang von\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des                   wenn sichergestellt ist, daß die durch Raffination\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-              behandelten Fette nur für den zugelassenen Zweck\nblatt I S. 560), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1            in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen zur\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun-                  Herstellung von Margarine und zur Ausfuhr dürfen\ndesrates verordnet:                                             nur für die Raffination von genußtauglichen Fetten\nzugelassen werden.\"\nArtikel 1\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung über unzulässige Zu-\nsätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom                                          Artikel 2\n18. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 725), ge-                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nändert durch die Verordnung zur Änderung der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerordnung über unzulässige Zusätze und Behand-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nlungsverfahren bei Fleisch vom 12. April 1961 (Bun-\nzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes auch\ndesgesetzbl. I S. 423), erhält folgende Fassung:\nim Land Berlin.\n,, (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde\nkann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des\nAbsatzes 1 Nr. 2 zulassen für die Raffination von                                       Artikel 3\ntierischen Fetten zur\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\n1. Herstellung von Margarine,                                    dung in Kraft.\nBonn, den 21. April 1965\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nSchwarzhaupt\n*) Ändert Bundesgcsetzbl. III 7B32-1-7"]}