{"id":"bgbl1-1965-18-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":18,"date":"1965-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_18.pdf#page=10","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts","law_date":"1965-04-21T00:00:00Z","page":350,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["350                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nessen der Beamten eine andere Regelung zweck-                                          § 11\nmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde Abwei-\nchungen zulassen.                                                               Geltungsbereich\n(2) Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög-       Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur\nlichst 2 Stunden dauern. Bei durchgehender Arbeits-     für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeits-\nzeit ist eine Pause von täglich dreiviertel Stunden     zeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu\nzu gewähren; die oberste Dienstbehörde kann Aus-        regeln.\nnahmen hiervon zulassen, wenn besondere Um-\nstände es erfordern.                                                                    § 12\n(3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit\nangerechnet.                                                                Geltung im Land Berlin\n§ 9                              Nach § 14 des Dritten Uberleitun·gsgesetzes vom\nOrt und Zeit der Dienstleistung             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nmit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese\nDer Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle     Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nund innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu\nleisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder-\nlich oder zweckmäßig ist.\n§ 13\n§ 10\nInkrafttreten 2)\nNachtdienst\nDer besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft        2) Die  Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April\ndurch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rech-       1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ände-\nnung zu tragen.                                            rungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung\nnäher bezeichneten Verordnungen.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. Januar 1965 - 2 BvL 6/64 - , ergangen auf\nVorlage des Landgerichts Lüneburg, wird nachfol-\ngend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 18 Nr. 2 des Niedersächsischen Ausfüh-\nrungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Nieder-\nsächsisches Landesjagdgesetz) in der Fassung\nvom 10. Juni 1963 (GVBI. S. 289) ist mit dem\nBundesrecht vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 21. April 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber"]}