{"id":"bgbl1-1965-18-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":18,"date":"1965-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_18.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten","law_date":"1965-04-27T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                        347\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten*)\nVom 27. April 1965\nAuf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten-                                       Artikel II\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n1. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) ver-\ndie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes•\nordnet die Bundesregierung:\nbeamten in der nach dieser Verordnung geltenden\nFassung mit neuem Datum bekanntzumachen und\nArtikel I                          dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes-\nbeamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl.I S.149),                                   Artikel III\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber•\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214), wird wie folgt ge-              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nändert:\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes•\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   beamtengesetzes auch im Land Berlin.\n,, Wird der Dienst nicht in Wechselschichten geleistet,\ndarf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über-                                   Artikel IV\nschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei.\"                          Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1965 in Kraft.\nBonn, den 27. April 1965\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nLemmer\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\n*) Ändert Bundesqesctzbl. III 2030-2-1","348                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nVom 27. April 1965\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die Arbeitszeit der\nBundesbeamten vom 27. April 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 347) wird nachstehend der Wortlaut der\nVerordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nvom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 149) in der\njetzt geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er\nsich aus der oben angeführten Änderungsverord-\nnung und den Änderungsverordnungen\nvom 29. Oktober 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 737),\nvom 25. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 166) und\nvom 18. März 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 214)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 72\nAbs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der' Fassung\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1801) erlassen worden.\nBonn, den 27. April 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 1B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1965                         349\nVerordnung\nüber die Arbeitszeit der Bundesbeamten 1 )\nin der Fassung vom 27. April 1965\n§ 1                                                       § 4\nRegelmäßige Arbeitszeit                                          Bereitschaftsdienst\n(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Bundes-                       Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann\nbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung               die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den\netwas anderes bestimmt odc~r zugelassen ist, im                  dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-\nDurchschnitt 44 Stunden in der Woche. Wird der                   hältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeit-\nDienst nicht in Wechselschichten geleistet, darf                  raum dürfen 55 Stunden nicht überschritten werden.\ndie tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht über-\nschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustim-\n§ 5\nmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2\nabgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhält-                                Abweichende Festsetzung\nnisse es erfordern.                                                  Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienst-\n(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ver-               zweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeits-\nmindert sich für jeden gesetzlich anerkannten                     zeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zu-\nWochenfeiertag um die· darauf entfallende Arbeits-                ständigen Bundesministers im Einvernehmen mit\nzeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel der durch-             dem Bundesminister des Innern.\nschnittlichen Wochenarbeitszeit.\n§ 6\n§ 2                                        Arbeitszeit und Dienststunden\nArbeitstag                             Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-\n(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.                  gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienst-\nstunden so festgesetzt, daß die regelmäßige Arbeits-\n(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder\nzeit des Beamten überschritten wird, so ist die\nFeiertag sein, soweit die dj enstlichen Verhältnisse\nArbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.\ndies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für\nbestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem\nFalle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit                                          § 7\nnicht aufgeteilt werdc~n.                                                        Mehrarbeit im Einzelfalle\n§ 3                               (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädi-\nAbweichende Einteilung                          gung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Diensl·\nder regelmäßigen Arbeitszeit                       zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es\nerfordern. Wird er dadurch erheblich mehr bean-\nEine von § 1 abweichende Einteilung der regel-                 sprucht, so ist ihm Dienstbefreiung in angemessener\nmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an                   Zeit zu gewähren. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.\neinem Werktage oder in einer Woche) ist innerhalb\nvon 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann                       (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahmefälle\nbis zu 6 Monaten verlängert werden, wenn die                      beschränken.\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeits-\n§ 8\nzeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden\nin der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienst-                     Geteilte und durchgehende Arbeitszeit\nbehörde kann bei dringendem dienstlichem Be-                         (1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen in Vor- und\ndürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen                      Nachmittagsdienst zu teilen. In Städten mit mehr als\n12 Stunden am Tage nicht überschritten werden.                    50 000 Einwohnern gilt jedoch die durchgehende\nArbeitszeit. Soweit nach den örtlichen oder dienst-\n1) Ersetzt Bundesqeselzhl. III 2030-2-1                           lichen Verhältnissen oder den berechtigten Inter-"]}