{"id":"bgbl1-1965-17-8","kind":"bgbl1","year":1965,"number":17,"date":"1965-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/17#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_17.pdf#page=6","order":8,"title":"Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1965-04-14T00:00:00Z","page":322,"pdf_page":6,"num_pages":12,"content":["322       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBekanntmachung\nd.er Neufassung der Bundeslaufüahnverordnung\nVom 14. April 1965\nAuf Grund des§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom\n14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 320) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Bundeslaufbahnverord-\nnung in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten\nAnderungsverordnung ergibt.\nBonn, den 14. April 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                                                        323\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung - Bl V)*)\nin der Fassung vom 14. April 1965\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschnitt        I:  Allgemeines ..................................... .                                     bis 11\nAbschnitt II:        Laufbahnbewerber\n1. Tilel:   Gemeinsame Vorschriften                                                              12 und 13\n2. Tilel:   Einfacher Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 bis 16\n3. Titel:   Mittlerer Dienst ................................... 17 bis 21\n4. Titel:   Gehobener Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 27\n5. Ti td:   Höherer Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 33\nAbschnitt III:       Andere Bewerbe:r: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 bis 36\nAbschnitt IV:        Dienstliche Beurteilung ........................... 37 und 38\nAbschnitt V:         Fortbildung   ......................................                                    39\nAbschnitt VI:        Ubcrgangs- und Schlußvorschriften ................. 40 bis 48\nAbschnm I                                      selben Laufbahngruppe gehören und wenn die Be-\nAllgemeines                                     fähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen\ngleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt\noder die Befähigung für die eine Laufbahn auch auf\n§ 1                                     Grund der Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit\nGrundsatz                                    in der anderen Laufbahn durch Unterweisung er-\nworben werden kann.\nBei Einstellung, Anstellung und Beförderung der\nBeamten ist nach Eignung, Befähigung und fach-                                   (3) Eingangsamt der Laufbahn ist\nlicher Leistung zu entscheiden.                                                  im einfachen Dienst ein Amt in der                        Besoldungs-\ngruppe 1, 2 oder 3,\n§ 2                                          im mittleren Dienst ein Amt in der                        Besoldungs-\nOrdnung der Laufbahnen                                           gruppe 5,\n(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben                                 im gehobenen Dienst ein Amt in der                        Besoldungs-\nFachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Aus-                                   gruppe 9,\nbildung voraussetzen; zur LaufQahn gehören auch                                  im höheren Dienst ein Amt in der                          Besoldungs-\nVorbereitungsdienst und Probezeit.                                                   gruppe 13\n(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahn-                              der Bundesbesoldungsordnung A. Die für die Ord-\ngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobe-                           nung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienst-\nnen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit                            behörden können im Einvernehmen mit dem Bun-\nbestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen                              desminister des Innern für einzelne Laufbahnen eine\ngelten als einander gleichwertig, wenn sie zu der-                          ;mdere Regelung treffen.\n(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Lauf-\n*) Ersclzl Bundcsncsclzbl. III :1030-7                                      bahnen für ihren Geschäftsbereich unter Mitwirkung","324                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndes Bundespersonalausschusses. Sind Ämter einer                                     § 7\nLaufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster                      Dienstbezeichnung vor der Anstellung\nDienstbehörden vorhanden, so bestimmt der Bundes-\nminister des Innern die für die Ordnung dieser Lauf-        (1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe\nbahn zuständige oberste Dienstbehörde.                   bis zur Anstellung (§ 8) führen die Beamten in Lauf-\nbahnen\n(5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für\neine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Bun-         1. des einfachen, des mittleren und des gehobenen\ndesministers des Innern verwendet werden.                    Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeich-\nnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem\nZusatz „zur Anstellung (z. A.) \",\n§ 3\n2. des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung\nEinstellung                            „Assessor\" mit einem die Fachrichtung oder die\nEinstellung ist die Begründung eines Beamten-              Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte, die die\nverhältnisses.                                               Befähigung ohne die Ablegung einer zweiten\nStaatsprüfung erworben haben, führen als Dienst-\n§ 4                                bezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangs-\nAusschreibung und Auslese                     amtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur An-\n(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszusduei-          stellung (z. A.)\".\nben, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundes-           (2) Der Bundesminister des Innern kann im Ein-\nbeamtengesetzes abgesehen werden kann.                  vernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbe-\n(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerber     hörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.\nsind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach dem\nGrundsatz des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-                                  § 8\ngesetzes vorzunehmen und von der obersten Dienst-                                Anstellung\nbehörde zu regeln ist.\n(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\n(3) Uber die Einstellung entscheidet die zustän-     Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-\ndige Behörde unter Berücksichtigung gesetzlicher        ordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der\nVorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von          Bundespräsident festgesetzt hat.\nBewerbern bevorzugt einzustellen sind.\n(2) Die Beamten werden im Rahmen der besetz-\nbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prü-\n§ 5                           fungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung\nBefähigung                        oder der Zulassung zur Ausbildung für die Lauf-\nbahn angestellt. Sie dürfen, solange sie das 32. Le-\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung         bensjahr noch nicht vollendet haben, erst nach er-\nfür ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorberei-         folgreicher Ableistung der Probezeit angestellt\ntungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen oder      werden.\nüblichen Prüfung, soweit nicht nach den Vorschriften\ndieser Verordnung auf Grund eines anderen Befähi-          (3) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt einer\ngungsnachweises (§ 12 Abs. 3) von Vorbereitungs-        Laufbahn zulässig.\ndienst und Prüfung abgesehen werden kann.                  (4) Bei einer obersten Dienstbehörde ist eine An-\n(2) Bei anderen Bewerbern muß die durch Lebens-       stellung erst nach einjähriger Tätigkeit bei ihr zu-\nund Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des        lässig.\nöffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die                                  § 9\nLaufbahn durch den Bundespersonalausschuß oder                                  Beförderung\ndurch einen von ihm zu bestimmenden unabhängi-\ngen Ausschuß festgestellt werden (§ 21 des Bundes-         (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\nbeamtengesetzes).                                       dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen\n§ 6                           wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem\nProbezeit                        Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert,\nein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt über-\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis      tragen wird. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige\nauf Probe, während der sich die Beamten nach Er-        Stellenzulagen gelten als Bestandteile des Grundge-\nwerb oder nach Feststellung der Befähigung für          haltes.\nihre Laufbahn bewähren sollen.\n(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\n(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der            dürfen nicht übersprungen werden. Ob ein Amt\nProbezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann     regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt die für die\ndie Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert        Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienst-\nwerden; sie darf jedoch insgesamt sechs Jahre nicht     behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nüberschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, wer-    des Innern unter Mitwirkung des Bundespersonal-\nden entlassen; sie können auch mit ihrer Zustim-        ausschusses.\nmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben\nFachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür           (3) Eine Beförderung ist nicht zulässig\ngeeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.  1. während der Probezeit,","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                             325\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder       in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienst-\nder letzten Beförderung, es sei denn, daß das bis-  bezeichnung „Referendar\", je mit einem die Fach-\nherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,     richtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.\n3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des          Der Bundesminister des Innern kann im Einverneh-\nfür die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.      men mit der beteiligten obersten Dienstbehörde an-\ndere Dienstbezeichnungen festsetzen.\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-\naussetzung für eine Beförderung oder für den Auf-            (3) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige\nstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines      oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit\nAmtes in der Laufbahngruppe; Dienstzeiten, die über      dem Bundesminister des Innern unter Mitwirkung\ndie Probezeit hinaus geleistet sind, sind cnzurechnen.   des Bundespersonalausschusses für eine Laufbahn\nbesonderer Fachrichtung eine von den Vorschriften\nüber den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprü-\n§ 10\nfung abweichende Regelung treffen, soweit es die\nLaufbahnwechsel                    besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.\n§ 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dabei sind die\n(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn\nder Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn          Anforderungen für den Befähigungsnachweis zu be-\nbesitzt.                                                 stimmen.\n(2) Die durch Bestehen der Prüfung erworbene\nBefähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung                                     § 13\nfür eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden,                    Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nwenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte\nVorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch beson-            (1) Die für die Ordnung der Laufbahnen zustän-\ndere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer     digen obersten Dienstbehörden erlassen unter Mit-\nEigenart zwingend erforderlich ist.                      wirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-\n(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent-          dungs- und Prüfungsordnungen, die sich im Rahmen\nscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn           der Vorschriften dieser Verordnung halten müssen.\nzuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese         Die Neuregelungen sind dem Bundesminister des\nBefugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die        Innern sowie dem Bundespersonalausschuß mitzu-\nBefähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver-      teilen.\nwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf\n(2) Die obersten Dienstbehörden können nach den\nAntrag einer obersten Dienstbehörde der Bundes-\npersonalausschuß.                                         besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen inner-\nhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest-\n(4) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine       und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in de:\nhöhere Laufbahn gelten die §§ 21, 26 und 32.              Vorbereitungsdienst andere Altersgrenzen festset-\nzen und über die Mindestanforderungen in der Vor-\n§ 11\nbildung hinausgehen. Neben dieser Vorbildung kön-\nnen weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnis\nErJeichterungen für Schwerbeschädigte         fremder Sprachen und die Beherrschung der Deut-\n(l) Von Schwerbeschädigten darf bei der Einstel-      schen Einheitskurzschrift sowie des Maschinenschrei-\nlung nur das Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit           bens, gefordert werden.\nfür die betreff ende Stelle verlangt werden.\n(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\n(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbeschä-        sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\ndigte die ihrer körperlichen Behinderung angemes-\nsenen Erleichterungen vorzusehen.                                 sehr gut        (1)    eine besonders hervor-\nragende Leistung;\ngut             (2)    eine erheblich über dem\nAbschnitt II                                                     Durchschnitt lieg2nde Lei-\nstung;\nLaufbahnbewerber\nbefriedigend    (3)    eine über dem Durch-\nschnitt liegende Leistung;\n1. Titel\nausreichend     (4)    eine Leistung, die durch-\nGemeinsame Vorschriften                                                 schnittlichen Anforderun-\ngen entspricht;\n§ 12                                 mangelhaft      (5)    eine Leistung mit erheb-\nVorbereitungsdienst                                                 liehen Mängeln;\n(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Be-                   ungenügend      (6)    eine völlig unbrauchbare\namte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der                                         Leistung.\nbetreffenden Laufbahn eingestellt.\nDie Prüfungsnote voll befriedigend (2 bis 3)\" kann\nII\n(2) Die Beamten führen während des Vorberei-           für die Laufbahnen, in denen sie bisher üblich war,\ntungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter\",           weiterverwendet werden.","326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. Titel                            b) als Schwerbeschädigter oder als Inhaber eines\nEinfacher Dienst                             Zulassungsscheines höchstens 40 Jahre alt ist\noder\n§ 14\nc) als Angestellter mindestens zehn Jahre im\nöffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt\nVoraussetzungen für die Einstellung                    worden ist, die üblicherweise von Beamten des\nin den Vorbereitungsdienst                        mittleren Dienstes wahrgenommen werden,\n{l) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des               und höchstens 40 Jahre alt ist und\neinfachen Dienstes kann einges teilt werden, wer           2. mindestens eine Volksschule mit Erfolg besucht\n1. mindestens 16 und höchstens 35, als Schwerbe-               hat oder eine entsprechende Schulbildung besitzt.\nschädigter oder als Inhaber eines Zulassungs-\nscheines höchstens 40 Jahre alt ist und                  (2) Bewerber für Laufbahnen des technischen\nDienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder eine\nfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen\nentsprechende Schulbildung besitzt.                  durch Zeugnisse\n(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dien-      1. über mindestens die Gesellenprüfung in einem\nstes müssen außerdem die vorgeschriebenen fach-                der betreffenden Fachrichtung entsprechenden\nlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch            Handwerk oder eine entsprechende Facharbeiter-\nZeugnisse                                                      prüfung oder\n1. über die Gesellenprüfung in einem der betreffen-       2. über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule\nden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder             oder\nüber eine entsprechende Facharbeiterprüfung oder     3. über eine entsprechende praktische Tätigkeit\n2. über eine entsprechende praktische Tätigkeit.·              - in der Regel von mindestens drei Jahren nach\nBeendigung der Lehrzeit - .\n§ 15\nVorbereitungsdienst                                               § 18\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel                             Vorbereitungsdienst\nsechs Monate.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-     ein Jahr.\nendung des 16. Lebensjahres können auf den Vor-\nbereitungsdienst angerechnet werden.                          (2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten\neiner beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des\n(3) Die obersten Dienstbehörden können für be-         16. Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich\nstimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.                sind, angerechnet werden\n(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungs-             1. insoweit, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr\ndienstes nicht erreichen, werden entlassen.                    übersteigt, oder\n2. wenn die Ausbildung für die Laufbahn herkömm-\n§ 16\nlich nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird\nProbezeit                             oder\n(1) Die Probezeit dauert ein Jahr. Die obersten        3. wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 17\nDienstbehörden können für eine Laufbahn die                    Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c erfüllt.\nProbezeit auf eine längere Dauer festsetzen, wenn\ndie Besonderheiten der Laufbahn oder sonstige\nzwingende Gründe dies erfordern.                                                      § 19\nPrüfung\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-\nendung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf den          (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist\nVorbereitungsdienst angerechnet worden sind, kön-         die Laufbahnprüfung abzulegen.\nnen auf die Probezeit angerechnet werden.\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-\nstehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn\ndie nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-\n3. Titel                        fähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes\nMittlerer Dienst                     zuerkannt werden.\n§ 20\n§ 17\nProbezeit\nVoraussetzungen für die Einstellung\nin den Vorbereitungsdienst                    (1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie kann für\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einem erheb-\n(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des      lich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis be-\nmittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer\nstanden haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate\n1. a) mindestens 16 und höchstens 30 Jahre alt ist        gekürzt werden. Die obersten Dienstbehörden kön-\noder                                              nen für eine Laufbahn die Probezeit auf eine längere","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                          327\nDauer, höchstens jedoch auf drei Jahre, festsetzen,    rer Ausnahmefall vorliegt. Für die Entscheidung, ob\nwenn die Besonderheiten der Laufbahn oder son-         die Laufbahn durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3),\nstige zwingende Gründe dies erfordern.                 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-\nendung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf\nden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,                                4. Titel\nsollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn                          Gehobener Dienst\ndie Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens\nder Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-\nbahn entsprochen hat.                                                             § 22\nVoraussetzungen für die Einstellung\n§ 21                                         in den Vorbereitungsdienst\nAufstiegsbeamte                       (1) In den Vorbereitung,sdienst einer Laufbahn des\ngehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer\n(1) Beamte des einfachen Dienstes können nach\nder Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren         1. a) mindestens 18 und höchstens 30 Jahre alt ist\nDienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer               oder\nPersönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen        b) als Schwerbeschädigter oder als Inhaber eines\nfür den mittleren Dienst geeignet erscheinen. Die             Zulassungsscheines höchstens 40 Jahre alt ist\nBeamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes                oder\nder neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.                c) als Angestellter mindestens zehn Jahre im\nöffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt\n(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\nworden ist, die üblicherweise von Beamten des\nneuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit\ngehobenen Dienstes wahrgenommen werden,\ndauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit ge-\nund höchstens 40 Jahre alt ist\nkürzt werden, als die Beamten während ihrer bi,s-          und\nherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,\nwie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er-    2. mindestens das Zeugnis über den erfolgreichen\nworben haben.                                              Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige\nSchulbildung oder das Zeugnis des Aufbaulehr-\n(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-          gangs der Bundeswehrfachschule oder der Grenz-\nstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung           schutzfachschule besitzt.\nendgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-\nschäftigung zurück.                                       (2) Der Bundesminister des Innern stellt fest,\nwelche Schulbildung dem erfolgreichen Besuch einer\n(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes     Mittelschule entspricht.\ndarf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nsich in Dienstge,schäften des mittleren Dienstes be-      (3) Für den gehobenen technischen oder nau-\nwährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende    tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer vom\nAnwendung.                                             Bundesminister des Innern anerkannten Ingenieur-\nschule der betreffenden Fachrichtung oder das Ab-\n(5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung einer       schlußzeugnis einer vom Bundesminister des Innern\nAufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder wichtige    anerkannten Seefahrtschule erforderlich.\ndienstliche Gründe der Ablegung der Aufstiegs-\nprüfung entgegenstehen, kann in besonderen Aus-\nnahmefällen abweichend von Absatz 3 der Bundes-                                   § 23\npersonalausschuß auf Antrag der obersten Dienst-                           Vorbereitungsdienst\nbehörde feststellen, ob die Einführung in die Auf-        (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\ngaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen     drei Jahre.\nist, wenn die Beamten\n(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraus-\n1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-\nsetzung sind für den Besuch einer Bau- oder In-\ngelegt haben,\ngenieurschule oder einer anderen höheren tech-\n2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind       nischen Lehranstalt, sowie für die Ausbildung för-\nund                                                derliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können\n3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.                    nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnung bis zu einem Jahr, in Laufbahnen des\nDies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren    technischen Dienstes bis zu zwei Jahren, bei einem\nLaufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung         Bewerber, der die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1\noder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der        Nr. 1 Buchstabe c erfüllt, auch darüber hinaus auf\nUbertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird        den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.\ndie Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.\n(6) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-                                 § 24\nfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Er ent-\nPrüfung\nscheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 5\nSatz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der       (1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die\nAufstiegsprüfung entgegenstehen und ein besonde-       Laufbahnprüfung abzulegen.","328                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-      2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind\nstehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn             und\ndie nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-        3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.\nfähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes\nderselben Fachrichtung zuerkannt werden.                 Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höheren\nLaufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung\noder Prüfung zwingend erforderlich ist. Mit der\n§ 25                          Ubertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird\nProbezeit                        die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.\n(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs            (6) Der Bundespersonalausschuß regelt das Ver-\nMonate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahn-           fahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1. Er ent-\nprüfung mit einem erheblich über dem Durchschnitt        scheidet auch darüber, ob im Sinne des Absatzes 5\nliegenden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein Jahr     Satz 1 wichtige dienstliche Gründe der Ablegung der\nund sechs Monate gekürzt werden.                         Aufstiegsprüfung entgegenstehen und ein besonde-\nrer Ausnahmefall vorliegt. Für die Entscheidung, ob\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht   die Laufbahn durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3),\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-       gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\nden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet wer-\nden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung                                       § 27\nmindestens der Tätigkeit in einem Amt der betref-\nfenden Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch                                  Beförderung\nmindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit          Ein Amt in der Besoldungsgruppe 11 der Bundes-\nzu leisten.                                              besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\n§ 26                          Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen wer-\nden, wenn sie\nAufstiegsbeamte\n1. 35 Jahre alt sind und\n(1) Beamte des mittleren Dienstes können zu einer\n2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von acht Jahren\nLaufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen wer-\nzurückgelegt haben.\nden, wenn sie\n1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren\nzurückgelegt haben und\n5. Titel\n2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen\nLeistungen für den gehobenen Dienst geeignet er-                          Höherer Dienst\nscheinen.\nDie Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes                                   §  28\nder neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.                           Voraussetzungen für die Einstellung\nin den Vorbereitungsdienst\n(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\nneuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit              In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des\ndauert mindestens drei Jahre. Sie kann insoweit ge-      höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer\nkürzt werden, als die Beamten während ihrer bis-         1. nicht älter als 32,\nherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,\nwie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, er-           im technischen Dienst nicht älter als 35,\nworben haben.                                                 als Schwerbeschädigter nicht älter als 40 Jahre\nist und\n(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Auf-\nstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung         2. das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium\nendgültig nicht bestehen, treten in die frühere Be-           an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer\nschäftigung zurück.                                           ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit\neiner Hochschulprüfung abgeschlossen hat.\n(4) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes\ndarf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nsich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes                                      §  29\nbewährt haben. § 8 Abs. 2 Satz 1 findet entspre-                              Vorbereitungsdienst\nchende Anwendung.\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\n(5) Soweit in VE~rwaltungen die Ablegung einer       drei Jahre.\nAufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder wichtige          (2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Vor-\ndienstliche Gründe der Ablegung der Aufstiegs-           aussetzung sind für die Ablegung der für die\nprüfung entgegenstehen, kann in besonderen Aus-\nLaufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hoch-\nnahmefällen abweichend von Absatz 3 der Bundes-\nschulprüfung, und Zeiten einer beruflichen Tätig-\npersonalausschuß auf Antrag der obersten Dienst-\nkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zu-\nbehörde feststellen, ob die Einführung in die Auf-\nrückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind,\ngaben der neuen Laufbahn erfolgreich abgeschlossen\nkönnen nach näherer Bestimmung der Ausbildungs-\nist, wenn die Beamten\nund Prüfungsordnung bis zu einem Jahr und sechs\n1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-    Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet\ngelegt haben,                                        werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                            329\n§ 30                                                    § 33\nPrüfung                                              Beförderungen\n(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist          (1) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Bun-\ndie Laufbahnprüfung abzulegen.                          desbesoldungsordnung A darf Beamten erst nach\neiner Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von drei Jahren ver-\n(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht be-      liehen werden.\nstehen, werden entlassen. Ihnen kann jedoch, wenn\ndie nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Be-          (2) Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als in\nfähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes        der Besoldungsgruppe 14 der Bundesbesoldungs-\nderselben Fachrichtung zuerkannt werden.                ordnung A darf Beamten erst verliehen werden,\nwenn sie\n1. 35 Jahre alt sind und\n§ 31\n2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von sechs Jahren\nProbezeit                          zurückgelegt haben.\n(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann für       (3) Bei obersten Dienstbehörden darf ein Amt mit\nBeamte, die die Laufbahnprüfung mit einem erheb-        höherem Endgrundgehalt als in der Besoldungs-\nlich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis be-       gruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A Be-\nstanden haben, bis auf die Hälfte gekürzt werden.       amten erst verliehen werden, wenn sie\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Er-     1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und\nwerb der Befähigung (§ 5 Abs. 1) sollen auf die         2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von\nProbezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit             a) mindestens drei Jahren außerhalb einer ober-\nnach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in               sten Dienstbehörde des Bundes oder eines\neinem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen                  Landes und\nhat; es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs            b) mindestens einem Jahr bei einer obersten\nMonate als Probezeit zu leisten.                                 Dienstbehörde des Bundes oder eines Landes\n(3) Mindestens die Hälfte der Probezeit, die sich         zurückgelegt haben.\nnach den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist bei Behörden\nder Außenverwaltung zu leisten.\nAbschnitt III\n§ 32                                             Andere Bewerber\nAufstiegsbeamte\n(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes                                  § 34\nderselben Fachrichtung darf besonders befähigten                Besondere Voraussetzungen für die Ernennung\nBeamten des gehobenen Dienstes verliehen werden,\nwenn sie                                                    (1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\n1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen       und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-\nLeistungen für den höheren Dienst geeignet er-     dienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden\nscheinen,                                          sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Auf-\ngaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter\n2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren zurück-\nVorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber\ngelegt haben,\nvorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von\n3. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt sind,       ihnen nicht gefordert werden.\n4. ihre Laufbahn durchlaufen haben und\n(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-\n5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn       bildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere\neingeführt sind.                                   Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer\n(2) Die Einführungszeit dauert mindestens drei      Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere\nJahre. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die        Bewerber nicht eingestellt werden.\nBeamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon            (3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-\nhinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Lauf-     den,\nbahn gefordert werden, erworben haben. Mit der          1. wenn sie mindestens 32, in den Laufbahnen des\nUbertragung eines Amtes der neuen Laufbahn wird             höheren Dienstes mindestens 35 Jahre alt sind,\ndie Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.\n2. wenn sie nicht älter als SO Jahre sind und\n(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die   3. wenn ihre Befähigung auf Antrag der obersten\nhöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-              Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuß\nbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-              oder durch einen von ihm zu bestimmenden un-\nschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart             abhängigen Ausschuß festgestellt worden ist.\nzwingend erforderlich ist.\nAndere Bewerber können abweichend von Satz 1\n(4) Für die Entscheidung, ob die Laufbahn durch-     Nr. 1 in eine Laufbahn des höheren Dienstes auch\nlaufen ist (Absatz 1 Nr. 4), gilt § 9 Abs. 2 Satz 2     dann eingestellt werden, wenn sie mindestens\nentsprechend.                                            32 Jahre alt sind und ein Studium an einer wissen-","330                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-                              Abschnitt V\nprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschul-\nprüfung abgeschlossen haben.                                                  Fortbildung\n(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung                               § 39\nregelt der Bundespersonalausschuß.\n§ 35                             (1) Die Beamten sind verpflichtet, sich fortzubil-\nProbezeit                        den, damit sie über die Anforderungen ihrer Lauf-\nbahn unterrichtet bleiben und auch steigenden An-\n(1) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen           forderungen ihres Amtes gewachsen sind.\n1. des einfachen und des mittleren Dienstes drei           (2) Die obersten Dienstbehörden fördern       und\nJahre,                                               regeln die dienstliche Fortbildung.\n2. des gehobenen Dienstes vier Jahre,\n(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen\n3. des höheren Dienstes fünf Jahre.                     Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf   gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist\ndie Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätig-       ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-       Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäf-\nkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn ent-        ten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-\nsprochen hat; es sind jedoch in den Laufbahnen des      liche Eignung zu beweisen. Als Nachweis besonde-\ngehobenen und des höheren Dienstes mindestens           rer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Satzes 1 ist\nein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten.     auch das Diplom einer Verwaltungs- und Wirt-\n(3) In Laufbahnen des höheren Dienstes ist min-      schafts-Akademie anzusehen.\ndestens die Hälfte der Probezeit, die sich nach\nAbsatz 2 ergibt, bei Behörden der Außenverwaltung\nzu leisten.                                                                   Abschnitt VI\n§ 36                                    Obergangs- und Schlußvorschriften\nBeförderung\n§  40\nFür die Beförderung gelten die § § 21, 26, 27, 32                      Polizeivollzugsbeamte\nund 33.\nDiese Verordnung gilt nicht für die Laufbahnen\nder Polizeivollzugsbeamten.\nAbschnitt IV\nDienstliche Beurteilung                                             §-41\nObernahme von Beamten\n§ 37                               und früheren Beamten anderer Dienstherren\nAllgemeines                          (1) Bei der Ubernahme von Beamten und frühe-\n(1) Eignung und Leistung der Beamten sind min-        ren Beamten anderer Dienstherren ist diese Ver-\ndestens alle drei Jahre und beim Wechsel der             ordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte\nDienstbehörde dienstlich zu beurteilen. Die Be-          kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspru-\nurteilungen sind zu den Personalakten zu nehmen.         ches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen\nwerden. Die vorgeschriebene Probezeit gilt inso-\n(2) Die obersten Dienstbehörden können Aus-           weit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen\nnahmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei          Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach\nBeamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,         der Verleihung eines Amtes eine Dienstzeit in der\nauch von der Beurteilung beim Wechsel der Dienst-        entsprechenden Laufbahn zurückgelegt hat. War\nbehörde zulassen.                                        dem Beamten schon ein Amt verliehen, so gilt diese\nVerleihung eines Amtes als Anstellung; bei ande-\n§ 38                           ren Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9\nInhalt                          Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die\nVoraussetzung des § 34 Abs. 3 Nr. 1 erfüllt war.\n(1) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken    Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein Beför-\nauf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,          derungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über\nBildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten       Beförderungen anzuwenden.\nund Gesundheitszustand.\n(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-\n(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Ge-     stehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung\nsamturteil und mit einem Vorschlag für die weitere       die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat,\ndienstliche Verwendung abzuschließen.                    besitzt die Befähigung für die entsprechende Lauf-\n(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwer-          bahn im Bundesdienst. Auch ohne diese Voraus-\nbeschädigter ist die Minderung der Arbeits- und          setzungen kann bei Beamten, deren Rechtsverhält-\nEinsatzfähigkeit durch die Beschädigung zu berück-       nisse durch das Gesetz zu Artikel 131 des Grund~\nsichtigen.                                               gesetzes geregelt werden und die am 8. Mai 1945","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                            331\nangestellt waren, die Befähigung für die entspre-       S. 875, 994 - und vom 17. August 1953 - Bundes-\nchende Laufbahn im Bundesdienst anerkannt wer-          gesetzbl. I S. 931). Für politische Häftlinge, auf die\nden. Die auf Grund einer Regelung nach § 14 Abs. 3      § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom\nBeamtenrcchtsrnhmengesetz vom 1. Juli 1957 (Bun-        25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) Anwendung\ndesgesetzbl. I S. 667) bei einem anderen Dienstherrn    findet, werden die für die Einstellung in den Vor-\nerworbene Befähigung kann als Befähigung für die        bereitungsdienst festgesetzten Höchstaltersgrenzen\nentsprechende Laufbahn besonderer Fachrichtung im       um die Zeit des Gewahrsams heraufgesetzt.\nBundesdienst anerkannt werden. In Zweifelsfällen           (3) Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und\nstellt der Bundesminister des Innern fest, welche       berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-\nLaufbahnen einander entsprechen.\narbeitsdienstes, die die Höchstaltersgrenzen über-\n(3) In Zweifelsfällen beslimmt der Bundesminister    schritten haben, können in den Vorbereitungsdienst\ndes Innern, ob bei einer Ubernahme ein Amt über-        eingestellt werden, wenn sie nach dem Gesetz zur\nsprungen wird.                                          Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nkel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der\n§ 42                          Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nAusnahmen                        S. 1287) entweder an der Unterbringung teilnehmen\noder auf den Pflichtanteil anrechenbar sind.\n(1) Der Bundespcrsonalausschuß kann auf Antrag\nder obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder         (4) An die Stelle der in § 34 Abs. 3 Nr. 1 bestimm-\nfür Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden          ten Mindestaltersgrenze von 32 Jahren tritt bis zum\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:                31. August 1968 bei Bewerbern, die für eine Lauf-\nbahn der entsprechenden Laufbahngruppe ausgebil-\n1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 1 Nr. 1,\ndet worden sind und eine Laufbahnprüfung be-\n§ 17 Abs.1 Nr.1, § 22 Abs.1 Nr.1, § 28 Nr.1, § 34\nstanden haben, eine Mindestaltersgrenze von\nAbs. 3 Nr. 2,\n27 Jahren.\n2. Probezeit: § 20 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1,\n§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 3,                             § 44\n3. Anstellung bei einer obersten Dienstbehörde: § 8               Ubergangsregelung für Art und Dauer\nAbs. 4,                                                             des Vorbereitungsdienstes\n4. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder             Bis zum 31. Dezember 1970 können außer den in\nBeförderung: § B Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1,         § 29 Abs. 2 bezeichneten Zeiten einer praktischen\n5. Beförderung während der Probezeit oder inner-        Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der\nhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der      für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats-\nletzten Beförderung: § 9 Abs. 3 Nrn. 1 und 2,       oder Hochschulprüfung sind, weitere Zeiten einer\n6. Mindestbewährungszeit und Mindestalter für Be-       praktischen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst\nförderungen oder für den Auf stieg: § 26 Abs. 1     angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung\nSatz 1 Nr. 1, § 27 Nrn. 1 und 2, § 32 Abs. 1 Nr. 2, förderlich sind. Nach Satz 1 und nach § 29 Abs. 2\n§ 33 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 33 Abs. 3 Nr. 1 in Verbin-  dürfen insgesamt nicht mehr als ein Jahr und sechs\ndung mit Abs. 2 Nr. 2 und § 33 Abs. 3 Nr. 2.        Monate angerechnet werden.\n(2) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\nder obersten Dienstbehörde für Einzelfälle Aus-                                   § 45\nnahmen von § 9 Abs. 3 Nr. 3 zulassen, wenn außer-                  Ubergangsregelung für die Probezeit\ngewöhnliche dienstliche Gründe für die Beförderung\nvorliegen.                                                 Die Probezeit darf um die Zeit gekürzt werden,\num die sich ihr Beginn infolge des Krieges ver-\n(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer          zögert hat, jedoch höchstens bis auf die Hälfte der\nAusnahme von § 8 Abs. 3 bei der Anstellung ein          Probezeit. Hierbei bleiben die früher gesetzlich\nBeförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als    vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit und Min-\nBeförderung.                                            destwehrdienstzeit unberücksichtigt.\n§ 43\n§ 46\nUbergangsregelung für die Einstellung\nUbergangsregelung für Beförderungen\n(1) Soweit infolge des Krieges die Voraussetzun-\ngen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst         (1) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch\nder Laufbahnen des einfachen und des mittleren          das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes ge-\nDienstes in der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann   regelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt\ndie oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen            waren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\n(§ 181 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes).               für Beförderungen sind (§ 9 Abs. 4), anzurechnen\n(2) Für Heimkehrer werden die für die Einstel-       1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,\nlung in den Vorbereitungsdienst festgesetzten           2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem\nHöchstaltersgrenzen um die Zeit heraufgesetzt, die          31. März 1951,\nseit dem 1. Juni 1945 bis zur Heimkehr verstrichen      3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen Dienst\nist (§ 9 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni         zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit nach Art\n1950 - Bunde,sgesetzbl. S. 221 - in der Fassung der         und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem\nGesetze vom 30. Oktober 1951 - Bundesgesetzbl. I            Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.","332                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(2) Auf die Mindestdienstzeiten nach § 27 Nr. 2                                          §  48\nund § 32 Abs. 1 Nr. 2 können Zeiten des Kriegs-                                      Inkrafttreten *)\ndienstes, der Kriegsgefangenschaft und des Gewahr-\nsams nach § 9 des Häftlingshilf egesetzes in der Fas-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956\nsung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 579) bis    in Kraft.\nzu zwei Jahren angerechnet werden. Zeiten des\nKriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft bis              (2) In diesem Zeitpunkt treten die Verordnung\nzur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im\nzum 8. Mai 1945 sind nur insoweit zu berücksichti-\nBundesdienst vom 30. November 1953 (Bundes-\ngen, als sie die früher gesetzlich vorgeschriebene\nMindestarbeitsdienstzeit und Mindestwehrdienstzeit       gesetzbl. I S. 1543) sowie die Reichsgrundsätze über\nübersteigen.                                             Einstellung, Anstellung und Beförderung vom\n14. Oktober 1936 und die Verordnung über die Vor-\n(3) Fachschuloberlehrem, in deren Laufbahn ein         bildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten\nAmt der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesol-             vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in der\ndungsordnung A Eingangsamt ist, darf abweichend          Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951\nvon § 32 Abs. 1 Nm. 2 und 3 ein Amt der Laufbahn         (Bundesgesetzbl. I S. 87), außer Kraft. Ausbildungs-\ndes höheren Dienstes verliehen werden, wenn sie          und Prüfungsordnungen gelten mit den Änderungen\neine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von vier Jahren zurück-     weiter, die sich aus dem Bundesbeamtengesetz und\ngelegt haben.                                            aus dieser Verordnung ergeben.\n§ 47\nGeltung im Land Berlin\n*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Bundeslaufbahnverord-\nnung in der ursprünglichen Fassung vom 31. Juli 1956 (Bundes-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten               gesetzbl. I S. 712). Für das Inkrafttreten der Änderungen auf Grund\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            der Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom\n29. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 314) und der Zweiten Verord_-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-       nung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnur.ig vo~ 14. Apnl\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 320) ist jeweils der § 3 dieser Änderungs-\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.                        verordnungen maßgebend.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                           333\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Saatgut*)\nVom 15. April 1965\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 und des § 63 Abs. 2                     gegen Viruskrankheiten oder die Tatsache, daß nur\ndes Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundes-                       geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben,\ngesetzbl. 1 S. 450), geändert durch das Gesetz zur                   die Annahme rechtfertigen, daß das Saatgut die\nÄnderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vor-                        Mindestanforderungen nach Ziffer III Nr. 1 der' An-\nschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 861),              lage 3 erfüllt.\"\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 8 Abs. 4 der Anerkennungsverordnung in der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFassung vom 4. März 1958 (Bundesgesetzbl. 1 S. 97,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-\n103), zuletzt geändert durch die Zehnte Verordnung\ngesetzes auch im Land Berlin.\nzur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-\nbiete des Saatgutwesens vom 24. Februar 1965\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 48), erhält folgenden Satz 2:                                       Artikel 3\n,,Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall Aus-                        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnahmen zulassen, wenn die Resistenz der Sorte                        kündung in Kraft.\nBonn, den 15. April 1965\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nDr. M a r t in s t e t t e r\n*) Antlert Bundcsgesetzbl. III 7822-1-8"]}