{"id":"bgbl1-1965-17-7","kind":"bgbl1","year":1965,"number":17,"date":"1965-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_17.pdf#page=4","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung","law_date":"1965-04-14T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["320                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung *)\nVom 14. April 1965\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes                    2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober                          sind und\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet die Bun-                 3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.\ndesregierung:\nDies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der\n§ 1                              höheren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der                 Ausbildung oder Prüfung zwingend erforderlich\nist. Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen\nBekanntmachung vom 2. August 1961 (Bundesge-\nLaufbahn wird die Befähigung für diese Lauf-\nsetzbl. I S. 1173) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nbahn zuerkannt.\n1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch ein                     (6) Der Bundespersonalausschuß regelt das\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-                  Verfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.\ngefügt:                                                       Er entscheidet auch darüber, ob im Sinne des\n„Beamte, die die Befähigung ohne die Ablegung                 Absatzes 5 Satz 1 wichtige dienstliche Gründe\neiner zweiten Staatsprüfung erworben haben,                   der Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegen-\nführen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeich-                 stehen und ein besonderer Ausnahmefall · vor-\nnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem                 liegt. Für die Entscheidung, ob die Laufbahn\nZusatz ,zur Anstellung (z. A.)'.\"                             durchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3), gilt § 9\nAbs. 2 Satz 2 entsprechend.\"\n2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden hinter „32.\" das\nKomma und die Worte „ in den Laufbahnen des                6. § 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nhöheren Dienstes das 35.\" gestrichen.\n,, (3) Für den gehobenen technischen oder nau-\n3. § 9 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                      tischen Dienst ist das Ingenieurzeugnis einer\nvom Bundesminister des Innern anerkannten\n„3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung                  Ingenieurschule der betreffenden Fachrichtung\ndes für die Altersgrenze maßgebenden Le-                oder das Abschlußzeugnis einer vom Bundes-\nbensjahres.\"                                            minister des Innern anerkannten Seefahrtschule\n4. In § 20 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz              erforderlich.\"\neingefügt:\n7. Dem § 26 werden folgende Absätze 5 und 6 an-\n„Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung                 gefügt:\nmit einem erheblich über dem Durchschnitt lie-\ngenden Ergebnis bestanden haben, bis auf ein                    ,, (5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung\nJahr und sechs Monate gekürzt werden.\"                        einer Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder\nwichtige dienstliche Gründe der Ablegung der\n5. Dem § 21 werden folgende Absätze 5 und 6                      Aufstiegsprüfung entgegenstehen, kann . in. be-\nangefügt:                                                     sonderen Ausnahmefällen abweichend von Ab-\nsatz 3 der Bundespersonalausschuß auf Antrag\n,, (5) Soweit in Verwaltungen die Ablegung                   der obersten Dienstbehörde feststellen, ob die\neiner Aufstiegsprüfung nicht vorgesehen ist oder              Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn\nwichtige dienstliche Gründe der Ablegung der                  erfolgreich abgeschlossen ist, wenn die Beamten\nAufstiegsprüfung entgegenstehen, kann in be-\nsonderen Ausnahmefällen abweichend von Ab-                    1. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren\nsatz 3 der Bundespersonalausschuß auf Antrag                        zurückgelegt haben,\nder obersten Dienstbehörde feststellen, ob die                2. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt\nEinführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn                       sind und\nerfolgreich abgeschlossen ist, wenn die Beamten\n3. ihre Laufbahn durchlaufen haben.\n1. eine Dienstzeit {§ 9 Abs. 4) von 15 Jahren\nzurückgelegt haben,                                      Dies gilt nicht, wenn nach der Eigenart der höhe-\nren Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-\nbildung oder Prüfung zwingend erforderlich ist.\n\"') Ändert Bundcsqesetzbl. III 2030-7                               Mit der Ubertragung eines Amtes der neuen","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1965                            321\nLaufbahn wird die Befähigung für diese Lauf-               „Andere Bewerber können abweichend von\nbahn zuerkannt.                                            Satz 1 Nr. 1 in eine Laufbahn des höheren Dien-\nstes auch dann eingestellt werden, wenn sie\n(6} Der Bundespersonalausschuß regelt das\nmindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium\nVerfahren zur Feststellung nach Absatz 5 Satz 1.\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer\nEr entscheidet auch darüber, ob im Sinne des\nersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit\nAbsatzes 5 Satz 1 wichtige dienstliche Gründe                                                            11\neiner Hochschulprüfung abgeschlossen haben.\nder Ablegung der Aufstiegsprüfung entgegen-\nstehen und ein besonderer Ausnahmefall vor-          10. In§ 42 Abs. 2 werden die Worte „innerhalb von\nliegt. Für die Entscheidung, ob die Laufbahn              drei Jahren vor der Altersgrenze\" gestrichen.\ndurchlaufen ist (Absatz 5 Satz 1 Nr. 3), gilt § 9\nAbs. 2 Satz 2 entsprechend.   11\n11. In § 43 Abs. 4 werden die Worte „31. August\n1963 durch die Worte „31. August 1968 ersetzt.\n11                                11\n8. § 32 erhält folgende Fassung:\n,,§ 32\n12. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44\nAufstiegsbeamte\n(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dien-                 Ubergangsregelung für Art und Dauer des\nstes derselben Fachrichtung darf besonders be-                            Vorbereitungsdienstes\nfähigten Beamten des gehobenen Dienstes ver-                  Bis zum 31. Dezember 1970 können außer den\nliehen werden, wenn sie                                    in § 29 Abs. 2 bezeichneten Zeiten einer prak-\n1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen          tischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die\nLeistungen für den höheren Dienst geeignet             Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen\nerscheinen,                                            ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind,\nweitere Zeiten einer praktischen Tätigkeit auf\n2. eine Dienstzeit (§ 9 Abs. 4} von 15 Jahren              den Vorbereitungsdienst angerechnet werden,\nzurückgelegt haben,                                    soweit sie für die Ausbildung förderlich sind.\n3. mindestens 40 und höchstens 58 Jahre alt                Nach Satz 1 und nach § 29 Abs. 2 dürfen insge-\nsind,                                                  samt nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate\n11\nangerechnet werden.\n4. ihre Laufbahn durchlaufen haben und\n5. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Lauf-       13. § 46 wird wie folgt geändert:\nbahn eingeführt sind.                                  a) Absatz 3 wird gestrichen,\n(2} Die Einführungszeit dauert mindestens               b) Absatz 4 wird Absatz 3; die Zahl „6     11\nwird\ndrei Jahre. Sie kann insoweit gekürzt werden,                  durch die Zahl „3\" ersetzt.\nals die Beamten während ihrer bisherigen Tätig-\nkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für\n§ 2\ndie neue Laufbahn gefordert werden, erworben\nhaben. Mit der Ubertragung eines Amtes der               Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nneuen Laufbahn wird die Befähigung für diese         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nLaufbahn zuerkannt.                                   blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n(3} Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für\ndie höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung,\nAusbildung oder Prüfung durch besondere Rechts-                                   § 3\nvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigen-         (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nart zwingend erforderlich ist.                       1.. April 1965 in Kraft.\n(4) Für die Entscheidung, ob die Laufbahn            (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ndurchlaufen ist (Absatz 1 Nr. 4}, gilt § 9 Abs. 2    tigt, den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung\nSatz 2 entsprechend.\"                                unter Berücksichtigung der Änderungen durch diese\nVerordnung bekanntzumachen und dabei Unstim-\n9. Dem § 34 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:        migkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\nBonn, den 14. April 1965\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl"]}