{"id":"bgbl1-1965-16-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":16,"date":"1965-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/16#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-16-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_16.pdf#page=7","order":6,"title":"Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)","law_date":"1965-04-09T00:00:00Z","page":311,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965                          311\nBlindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)\nVom 9. April 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blin-\ndenwerkstätten\n§ 1                             1. mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem\nVertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren               Muster der Anlage,\n2. mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerk-\n(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von\nstätte oder des Zusammenschlusses und\nBlinden oder die Fürnorge für Blinde dürfen andere\nWaren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht            3. für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem\nvertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusam-             Verkaufspreis\nmen mit Blindenwaren vertrieben werden.                  gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufs-\npreises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware\n(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des\nauf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird.\nVersands an den Letzlverbraucher dürfen Zusatz-\nSatz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großver-\nwaren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht ver-\nbraucher, anerkannte Blindenwerkstätten und an-\ntrieben werden.\nerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerk-\n(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an      stätten.\nanderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit\n(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die\noder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten,\nBeschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für\nMessen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen\nBlinde vertrieben werden, müssen in Auftrags-\nneben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter\nscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art\ndem Hinwejs nach Absatz 1 vertrieben werden,\ndeutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren\nWaren anderer Art nicht vertrieben werden.\nkenntlich gemacht werden.\n§ 2                                                        § 4\nBegriffsbestimmungen                                    Zeichen für Blindenwaren\n(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind           Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Ver-\nWaren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis          trieb von Blindenwaren verwendet werden. Andere\nbestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und        Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder\nihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt           die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ab-\nsind.                                                    lauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses\n(2) Zusatzwaren im Sinne dioses Gesetzes sind         Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr\nWaren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet           verwendet werden.\nzu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Ver-\ntrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu                                      § 5\nfördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch              Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse\nRechtsverordnung bestimmt sind.                                           von Blindenwerkstätten\n(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das          (1) Die zuständige Behörde kann\ngeschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das\n1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren\ngeschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen\nhergestellt und in denen bei der Herstellung\nvon Warenbestellungen.\nandere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder\n(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten            Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blinden-\nauch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben,         werkstätte und\ndaß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Um-         2. Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck\ngebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden                 ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren\nkönnen.                                                      und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen\n§ 3                                 Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusam-\nKennzeichnungspflicht                        menschluß von Blindenwerkstätten\n(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die         anerkennen.\nBeschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für             (2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn\nBlinde nur feilgehalten oder abgegeben werden,           Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der In-","312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbaber der BlindenwerksUiLte oder eine mit der Lei-      Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blinden--\ntung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammen-         waren-Vertriebsausweises einzustellen. Auf Erfor-\nschlusses beauftragte Person die erforderliche          dern hat er die von ihm mitgeführten Waren oder\nZuverlässigkeit nichl besitzt.                          Warenkataloge vorzulegen.\n(3) Die Anerkennung als Blindenwerkstätte oder\nals Zusammenschluß von Blindenwerkstätten ist                                      § 7\nzurückzurn~hmen, wenn Tatsachen bekanntwerden,                          Auskunft und Nachschau\ndie die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der\nDlindenwerksl.ätte oder eine mit der Leitung der            (1) Die Inhaber von Betrieben, die Blindenwaren\nBlindenwerkstälte oder des Zusammenschlusses be-        herstellen oder unter Hinweis auf die Beschäftigung\nauftragte Person die erJordcrliche Zuverlässigkeit       von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertreiben,\nnicht besitzt.                                           und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten\nPersonen haben den zuständigen Behörden die für\n(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer-          die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\nden, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Vor-         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-\naussetzungen bei der Frteilung der Anerkennung           forderlichen Auskünfte zu erteilen.\nnicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der\n(5) Vor der Anerkennung sowie vor der Rück-           Dberwachung des Betriebes beauftragten Personen\nnahme der Anerkennung sollen die im Lande be-            sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des\nstehenden Vereinigungen der Blinden, die zustän-         Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\ndige Handwerkskammer und die zuständige Haupt-           und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-\nfürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung        schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\noder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blin·-      Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die\ndenwarenvc~rlriebsausschuß errichten, der sich aus       Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht\nvier Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen        des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit\nder Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die         eingeschränkt.\nzuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Aus-\nschusses anfordern.                                         (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 6                           § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nBlindenwaren-Vertriebsausweis               zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahr.ens nach dem Gesetz\n(1) Wer in eigener Person        auf öffentlichen    über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nWegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen\nOrten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Be-\nste J!ung unter Hinweis auf die Beschäftigung von                                   § 8\nBlinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren                   Blindenwarenvertriebs-Ausschuß\nfoi!halten oder Bestellungen auf Blindenwaren auf-\nsuchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebs-           Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-\nausweises.                                               vernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur\nErstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen\n(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis wird auf        des Vertriebs von Blindenwaren aus dem'Kreise der\nAntrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder          Vereinigungen der Blinden und des Handwerks\neines anerkannten Zusammenschlusses von Blinden-          einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesaus-\nwerkstätten für die Dauer von höchstens drei Jah-         schuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.\nren erteilt.\n(3) Für die Erteilung des Blindenwaren-Vertriebs-\n§ 9\nausweises gelten die §§ 57 und 57 a der Gewerbe-\nordnung entsprechend.                                                       Ermächtigungen\n(4) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf           Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nAntrag der Blindenwerkstätte oder des Zusammen-          tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nschlusses zu entziehen; er ist ferner zu entziehen,      Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nwenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte oder          stimmung des Bundesrates bedarf,\ndes Zusammenschlusses zurückgenommen worden\n1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als\nist. Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann ent-\nBlindenwaren vertrieben werden dürfen;\nzogen werden, wenn einer der in § 57 Abs. 1 oder\n§ 57 a der Gewerbeordnung bezeichneten Ver-              2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als\nsagungsgründe bei der Erteilung des Ausweises der            Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei\nBehörde nicht bekannt gewesen oder nach Erteilung            Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als\ndes Ausweises eingetreten ist.                               Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;\n(5) Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebs-        3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren\nausweises ist verpflichtet, den Ausweis während             zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeit-\nder Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen,           abschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder\nauf Erfordern den zuständigen Behörden oder deren           eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstät-\nBeauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf             ten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965                          313\nbestimmten Anteil am Gesdlnterlös aus dem Ver-       4. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nkauf von Blindenwmen und Zusatzwaren nicht               nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nübersteigen darf;                                        oder die Duldung von Prüfungen oder Besichti-\n4. vorzuschreiben, daß und in welcher Weise                  gungen oder die Einsicht in geschäftliche Unter-\nBlindenwerkslütten und Zusammenschlüsse von              lagen verweigert oder\nBlindenwerkstätten über den Erlös aus dem Ver-      5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen\nkauf von B}indenwaren und Zusatzwaren Buch               Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nzu führen haben;                                         Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\n5. die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise,            bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\ndie für eine Blindenwerkstätte oder einen Zu-           (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nsammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt          kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit\nwerden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des        einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,\nArbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu be-    wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geld-\nschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der    buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet\nBevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet       werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nist.                                                 Nrn. 2 bis 5 und nach Absatz 2 kann, wenn sie vor-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\n§ 10                           zweitausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend\nZuständigkeit                       Deutsche Mark geahndet werden.\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n(4) Die Einziehung von Waren, die entgegen der\nermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung        Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden,\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden.                    ist nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit      widrigkeiten zulässig.\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchführung\ndieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-\nwaltungsvorschriften.                                                              § 12\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 11                             (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nOrdnungswidrigkeiten·                   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\nfahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von       trauten Behörde bekannt ist, unbefugt offenbart,\nBlinden oder die Fürsorge für Blinde                     wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\n1. andere Waren als Blindenwaren und Zusatz-             strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nwaren vertreibt,                                        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n2. entgegen § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Zusatzwaren ver-        Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ntreibt, ohne daneben Blindenwaren zu ver-            einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\ntreiben,                                            fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\n3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen        strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nund im Wege des Versands an den Letztverbrau-       ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\ncher Zusatzwaren vertreibt,                         oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\n4. Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von      setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\neiner anerkannten Blindenwerkstätte oder einem      befugt verwertet.\nanerkannten Zusammenschluß von Blindenwerk-             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder   verfolgt.\n5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne\neinen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu be-\n§ 13\nsitzen.\nUbergangsvorschriften\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                         (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nAnerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zu-\n1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zu-\nsammenschluß von Blindenwerkstätten gilt als An-\nsatzwaren Waren anderer Art vertreibt,\nerkennung im Sinne dieses Gesetzes.\n2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als\nnicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich          (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nzu machen,                                          Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die\n3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blinden-        Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebs-\nwaren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht       ausweis im Sinne dieses Gesetzes.\nmit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen       (3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf\nBehörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt     Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von\noder die mitgeführten Waren oder die Waren-         Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundes-\nkataloge nicht vorlegt,                             gesetzbl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen","314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsich diese Verweisungen auf die entsprechenden                                  § 15\nVorschriften dieses Gesetzes.                                               Inkrafttreten\n§ 14                              (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9\nund 10 am ersten Tage des auf die Verkündung\nBerlin-Klausel\nfolgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1     zeitig tritt das Gesetz über den Vertrieb von Blin-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar         denwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     S. 1322) außer Kraft.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14          (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkün-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nStücklen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1)\nBlinden-\nArbeit","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965    315\nGesetz\nüber die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen\nVom 13. April 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 450-8\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nRuhen der Verfolgungsverjährung\n(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für\ndie Verfolgung von Verbrechen, die mit lebens-\nlangem Zuchthaus bedroht sind, bleibt die Zeit vom\n8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer An-\nsatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Ver-\nfolgung dieser Verbrechen geruht.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfol-\ngung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ver-\njährt ist.\n§ 2\nAnpassung des Ersten Gesetzes zur Aufhebung\ndes Besatzungsrechts\nSoweit die Verjährung der Strafverfolgung nach\n§ 1 ruht, findet § 5 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur\nAufhebung des Besatzungsrechts· vom 30. Mai 1956\n(Bundesgesetzbl. I S. 437) keine Anwendung.\n§ 3\nLand Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. April 1965\nDer B u n d,e s prä s i den t\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Weber","316                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil U\nNr. 12, ausgegeben am 14. April 1965\nTag                                                            Inhalt                                                            Seite\n12. 4. 65    Einundzwdnzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Angleichungs-\nzöllc----Neufeslsetzung) ................................................................ .                            357\nAnderl Bundesgesetzbl. III 613-2-1 (Anlage)\n22. 3. 65     Bekannlmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Thailand über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen ....................................................................... .                               368\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:                                                                      ·\nVerkündet im                    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                               Bundesanzeiger                   lnkraft-\nNr.         vom                  tretens\n19. 3. 65     Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen über das Fischen auf\nder Weser                                                                         65          3.4.65                15.4.65\n30. 3. 65     X. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben\nauf den Bunde~wasserstraßen zwischen Rhein und\nElbe vom 12. Februar 1959                                                         67          7.4. 65                 1. 4. 65\n10. 4. 65    Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-\npreise für Milcherzeugnisse im Milchwirtschafts-\njahr 1965/66                                                                      70         10.4.65                12.4.65\n10. 4. 65    Verordnung zur Anderung der Verordnung über\nErstattungen bei der Ausfuhr von Milcherzeug-\nnissen                                                                            70         10.4.65                12.4.65\n1. 4. 65    Strom- und schiffahrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffohrtdirektion Kiel über Siche-\nrungsmaßnahmen zum Schutze der Bauarbeiten an\nden Molen Eckernförde-Nord                                                        71         13.4. 65               15.4.65\nHeraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht aut Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qcordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Be..:ahlunu auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}