{"id":"bgbl1-1965-16-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":16,"date":"1965-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes","law_date":"1965-04-06T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["305\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                         Ausgegeben zu Bonn am 21. April 1965                                                                                                   Nr. 16\nTag                                                              Inhalt                                                                                            Seite\n6.4. 65  Fünftes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes                                                                                                           305\nAnderl Bundesgesetzbl. III 51-1\n8. 4. 65 Raumordnungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     306\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2300-1\n9. 4. 65 Blindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   311\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2\n13. 4. 65 Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     315\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 450-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           316\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   316\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Soldatengesetzes*)\nVom 6. April 1965\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte\nsen:                                                                                          ,,zum Unteroffizier und zu höheren Dienst-\nArtikel 1                                                       graden\" durch die Worte „durch Aushändigung\nDas Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundes-                                             einer Urkunde\"\ngesetzbl. I S. 114), zuletzt geändert durch das Vierte                                       ersetzt.\nGesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom\n9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 447), wird wie folgt                          3. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\ngeändert und ergänzt:                                                                  „1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem\nMonat jährlich und zu Weh:rübungen, die von\n1. In§ 40 Abs. 1 Nm. 1 und 2 wird das Wort „zwölf\"\nder Bundesregierung als Bereitschaftsdienst\ndurch das Wort „fünfzehn\" ersetzt.\nangeordnet sind;\".\n2. § 42 wird wie folgt geändert:\n4. § 71 wird wie folgt gefaßt:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Worten\n,,§  71\n,,Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienst-\ngrad\" das Wort „wird\" durch die Worte                                               Ubergangsvorschriften für die Laufbahnen\n„ und die Beförderung eines Offizieranwärters                                     (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1\nzu einem Unteroffizierdienstgrad werden\"                                      kann bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach\nersetzt.                                                                      § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b\n1. für die Zeit bis zum 31. März 1966 bis auf\n*) Ändert Bundesgesetzbl. III 51-1                                                          achtzehn Monate,","306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März          Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\n1970 bis auf zwei Jahre                                 stabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit\nverkürzt wird.                                              nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr ver-\nkürzt wird.\"\n(2) In der Rechtsverordnung kann für die\nDauer des Verteidigungsfalles bestimmt werden,                                  Artikel 2\ndaß für die bei Eintritt des Verteidigungsfalles           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nvorhandenen Berufssoldatl~n und Soldaten auf            dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassel\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nRaumordnungsgesetz\nVom 8. April 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesge~etzbl. III 2300-1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (4) Die Ordnung der Einzelräume soll sich in die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Ordnung des Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung\ndes Gesamtraumes soll die Gegebenheiten und Er-\nfordernisse seiner Einzelräume berücksichtigen.\n§ 1\nAufgaben und Ziele der Raumordnung\n§2\n(1) Das Bundesgebiet ist in seiner allgemeinen\nräumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen,                        Grundsätze der Raumordnung\ndie der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der            (1) Grundsätze der Raumordnung sind:\nGemeinschaft am besten dient . Dabei sind die natür-        1. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden\nlichen Gegebenheiten SQWie die wirtschaftlichen,                Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie aus-\nsozialen und kulturellen Erfordernisse zu beachten.             gewogenen wirtschaftlichen, sozialen und kul-\n(2) Das Ziel der Wiedervereinigung des gesam-                turellen Verhältnissen soll gesichert und weiter\nten Deutschlands ist zu berücksichtigen und seine               entwickelt werden.\nVerwirklichung zu fördern. Dabei ist der räumliche              In Gebieten, in denen eine solche Struktur nicht\nZusammenhang der Gebiete zu beachten und zu                     besteht, sollen Maßn.ahmen zur Strukturverbes-\nverbessern.                                                     serung ergriffen werden.\n(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die                  Die verkehrs- und versorgungsmäßige Aufschlie-\nräumlichen Voraussetzungen für die Zusammen-                    ßung, die Bedienung mit Verkehrs- und Versor-\narbeit im europäischen Raum zu schaffen und sie                 gungsleistungen und die angestrebte Entwicklung\nzu fördern.                                                     sind miteinander in Einklang zu bringen.","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965                         307\n2. Eine Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten,            Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind eine\ndie dazu beilrdgt, räumliche Strukturen mit ge-          voI>ausschauende örtliche und regionale Planung,\nsunden Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie              die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und\nausgewogenen wirtschaftlichen, sozi,alen und kul-        der der Versorgung der Bevölkerung dienenden\nturellen Verhdltnissen zu erhalten, zu verbessern        Einrichtungen sowie die Entwicklung von Ge-\noder zu schaffen, soll angestrebt werden.                meinden zu Entlastungsorten für die Aufnahme\nvon Wohn- und Arbeitsstätten in angemessener\n3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in             Entfernung. Art und Umfang dieser Maßnahmen\nihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundes-                sollen die Verwirklichung der Grundsätze nach\ndurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder         den Nummern 1 bis 5 in den anderen Gebieten\nein solches Zurückbleiben zu befürchten ist, sollen       nicht beeinträchtigen. Sie sollen auch der Erhal-\ndie allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen             tung der den Verdichtungsräumen zugeordneten\nVerhältnisse sowie die kulturellen Einrichtungen          Landschaft dienen.\nverbessert werden.\n7. Für die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der\nIn den Gemeinden dieser Gebiete sollen die                Landschaft einschließlich des Waldes sowie für\nLebensbedingungen der Bevölkerung, insbeson-              die Sicherung und Gestaltung von Erholungs-\ndere die Wohnverhältnisse sowie die Verkehrs-             gebieten ist zu sorgen.\nund Versorgungseinrichtungen allgemein verbes-\nsert werden. In einer für ihre Bewohner zumut-            Für die Reinhaltung des Wassers, die Sicherung\nbaren Entfernung sollen Gemeinden mit zentral-            der Wasserversorgung und für die Reinhaltung\nörtlicher Bedeutung einschließlich der zugehöri-          der Luft sowie für den Schutz der Allgemeinheit\ngen Bildungs-, Kultur- und Verwaltungseinrich-            vor Lärmbelästigungen ist ausreichend Sorge zu\ntungen gefördert werden.                                  tragen.\n8. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie\n4. Die Leistungskraft des Zonenrandgebietes ist be-\ndie geschichtlichen und kulturellen Zusammen-\nvorzugt mit dem Ziel zu stärken, daß in allen\nhänge sollen berücksichtigt werden.\nseinen Teilen Lebens- und Arbeitsbedingungen\nsowie eine Wirtschafts- und Sozialstruktur ge-       9. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen\nschaffen werden, die denen im gesamten Bundes-            Verteidigung sind zu beachten.\ngebiet mindestens gleichwertig sind. Die Bil-\ndungs-, Kultur-, Verkehrs-, Versorgungs- und             (2) Die Grundsätze sind von den in § 3 genann-\nVerwaltungseinrichtungen sind vordringlich zu\nten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Er-\nschaffen.\nmessens gegeneinander und untereinander nach ·\nMaßgabe des § 1 abzuwägen.\n5. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu\nschaffen und zu sichern, daß die land- und forst-        (3) Die Länder können weitere Grundsätze auf-\nwirtschaftliche Bodennutzung als wesentlicher        stellen, soweit diese dem Absatz 1 und dem § 1\nProduktionszweig der Gesamtwirtschaft erhalten       nicht widersprechen.\nbleibt. Die Landeskultur soll gefördert werden.\nFür die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete\nBöden sind nur in dem unbedingt notwendigen                                     § 3\nUmfang für andere Nutzungsarten vorzusehen.                          Geltung der Grundsätze\nDas gleiche gilt für forstwirtschaftlich genutzte\nBöden.                                                   (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 sowie\ndie auf Grund des § 2 Abs. 3 aufgestellten Grund-\nFür ländliche Gebiete sind eine ausreichende Be-\nsätze gelten unmittelbar für die Behörden des Bun-\nvölkerungsdichte und eine angemessene wirt-\ndes, die bundesunmittelbaren Planungsträger und\nschaftliche Leistungsfähigkeit sowie ausreichende\nim Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die\nErwerbsmöglichkeiten, auch außerhalb der Land-\nbundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nund Forstwirtschaft, anzustreben.\nStiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen\nNummer 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende          und sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und\nAnwendung.                                           Boden in Anspruch genommen oder die räumliche\nEntwicklung eines Gebietes beeinflußt wird (raum-\n6. In Verdichtungsräumen mit gesunden räumlichen         bedeutsame Planungen und Maßnahmen).\nLebens- und Arbeitsbedingungen sowie aus-\ngewogener Wirtschafts- und Sozialstruktur sollen         (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für\ndiese Bedingungen und Strukturen gesichert und,      die Landesplanung in den Ländern. In den Ländern\nsoweit nötig, verbessert werden. Der Verdichtung     Berlin, Bremen und Hamburg gelten die Grundsätze\nvon Wohn- und Arbeitsslfüten, die zu ungesun-        des § 2 Abs. 1 für die Flächennutzungspläne nach\nden räumlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen        § 5 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-\nsowie zu unausgewogenen Wirtschafts- und             desgesetzbl. I S. 341). Aufgaben und Zuständigkeiten\nSozialstrukturen führt, soll entgegengewirkt wer-    der Landesplanung bestimmen sich mit der Maßgabe\nden. Wo solche ungesunden Bedingungen und            nach Landesrecht, daß sich die Wirkung der Pro-\nunausgewogenen Strukturen bestehen, soll deren       gramme und Pläne nach § 5 Abs. 1 auch auf die\nGesundung gefördert werden.                          raumwirksamen Investitionen erstreckt. Weiter-","308                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngehende Jandesrechtliche Vorschriften über die Gel-     räumlich und sachlich zur Verwirklichung der\ntung der Grundsätze, die Aufgaben und die Zustän-       Grundsätze nach § 2 erforderlich sind. Bei der Auf-\ndigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.         stellung von Zielen der Raumordnung und Landes-\n(3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 3 haben       planung sind die Gemeinden und Gemeindever-\ndem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.           bände, für die eine Anpassungspflicht begründet\nwird, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen;\ndas Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.\n§4\n(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für\nVerwirklichung der Grundsätze\neine Regionalplanung, wenn diese für Teilräume\n(1) Der für die Raumordnung zuständige Bundes-       des Landes geboten erscheint. Soweit die Regional-\nminister wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zu-        planung nicht durch Zusammenschlüsse von Gemein-\nständigkeiten der Länder auf die Verwirklichung        den und Gemeindeverbänden zu regionalen Pla-\nder Vorschriften des § 2 hin, insbesondere durch       nungsgemeinschaften erfolgt, sind die Gemeinden\nAbstimmung der raumbedeutsamen Planungen und           und Gemeindeverbände oder deren Zusammen-\nMaßnahmen nach § 3 Abs. 1 einschließlich des Ein-      schlüsse in einem förmlichen Verfahren zu beteili-\nsatzes der raumwirksamen Investitionen. Er stellt      gen; das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.\ndie langfristigen und großräumigen raumbedeut-         Ist eine Regionalplanung über die Grenzen eines\nsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1          Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Län-\nzusammenfassend dar.                                   der die notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen\n(2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken,     Einvernehmen.\ndaß die juristischen Personen des Privatrechts, an        (4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung\ndenen der Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen      sind von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei\nobliegenden Aufgaben die §§ 1 und 2 beachten.          Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch\n(3) Die Länder sichern im Rahmen der Landes-        die Grund und Boden in Anspruch genommen oder\nplanung (§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vor-       die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt\nschriften des § 2 insbesondere durch die Aufstellung   wird, zu beachten. § 3 Abs. 1 und 2 bleiben un-\nvon Programmen und Plänen nach § 5.                    berührt.\n(4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maß-\n§ 6\nnahmen darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Ver-\nwirklichung der Grundsätze in benachbarten Bun-              Anpassung besonderer Bundesmaßnahmen\ndesländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamt-\n(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmit-\nheit nicht erschwert wird.\ntelbarer Pl,anungsträger,\n(5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die\na) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung\nGemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen\neinen bestimmten Standort oder eine bestimmte\nPlanungsträger sowie im Rahmen der ihnen ob-\nLinienführung erfordert, oder\nliegenden Aufgaben die bundesunmittelbaren und\ndie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körper-     b) die auf Grundstücken durchgeführt werden sol-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen        len, die nach dem Gesetz über die Landbeschaf-\nRechts haben ihre Planungen und Maßnahmen auf-             fung für Aufgaben der Verteidigung vom\neinander und untereinander abzustimmen. Das gilt           23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S.134), zuletzt\nvor allem für Maßnahmen zur Verbesserung der               geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1963\nAgrarstruktur und die Bauleitplanung. Die Länder            (Bundesgesetzbl. I S. 1012), oder nach dem Gesetz\nregeln die Mitwirkung der für die Raumordnung              über die Beschränkung von Grundeigentum für\nzuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung.             die militärische Verteidigung vom 7. Dezember\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in Anspruch ge-\nnommen sind, oder\n§ 5\nc) über die in einem Verfahren nach dem Bundes-\nRaumordnung in den Ländern                     fernstraßengesetz in der. Fassung vom 6. August\n(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeord-        1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1741), dem Bundes-\nnete und zusammenfassende Programme oder Pläne             bahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundes-\nauf. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teil-       gesetzbl. I S. 955), dem Telegraphenwege-Gesetz\nprogramme und Teilpläne ist zulässig. Die Länder           vom 18. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 705),\nbezeichnen die in § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 6 Sätze 2       dem Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom\nund 3 genannten Gebiete. Für diese Gebiete sollen           10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), zuletzt\nvordringlich räumliche oder sachliche Teilprogramme         geändert durch das Zweite Gesetz zur Sicherung\nund Teilpläne aufgestellt werden. In den Ländern           des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\nBerlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächen-             (Bundesgesetzbl. I S. 921), oder dem Personen-\nnutzungsplan nach § 5 des Bundesbaugesetzes die            beförderungsgesetz vom 21. März 1961 (Bundes-\nProgramme und Pläne.                          ·            gesetzbl. I S. 241.) zu entscheiden ist,\n(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müs-      gilt § 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde\nsen unbeschadet weitergehender bundes- und lan-        oder der bundesunmittelbare Planungsträger betei-\ndesrechtlicher Vorschriften diejenigen Ziele der       ligt vy-orden ist und innerhalb angemessener Frist\nRaumordnung und Landesplanung enthalten, die           nicht widersprochen hat.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965                        309\n(2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele    4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirk-\nder Raumordnung und Landesplanung                          lichung der Grundsätze in benachbarten Bundes-\nländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtm\n1. mit den Grundsctlzen des § 2 nicht übereinstim-\nheit (§ 4 Abs. 4).\nmen oder\n2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in         (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder\nEinklang stehen und das Vorhaben nicht auf         deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durch-\neiner anderen geeignetfm Fläche durchgeführt        führung gesetzlich geregelter Verfahren nicht ent-\nwerden kann.                                       gegen. Soll die Berechtigung eines Widerspruchs\nMacht eine Veränderung der Sachlage eine Abwei-        nach § 6 beraten werden und hat das Land oder die\nchung erforderlich, so kann sich die zuständige Be-    Gemeinde eine andere Fläche für das Vorhaben be-\nhörde oder der bundesunmittelbare Planungsträger       zeichnet, so darf mit der Verwirklichung erst be-\nmit Zustimmung der nächsthöheren Behörde inner-        gonnen werden, wenn die Beratung stattgefunden\nhalb angemessener Frist hierauf berufen.               hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung des\nWiderspruchs steht die Möglichkeit einer Beratung\nder Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.\n§ 7\nUntersagung raumordnungswidriger Planungen                                     § g\nund Maßnahmen\nBeirat für Raumordnung\n(1) Ist die Aufstellung, Anderung, Ergänzung\noder Aufhebung von Zielen der Raumordnung und             (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen\nLandesplanung eingeleitet, so kann die für die         Bundesminister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die\nRaumordnung zuständige Landesbehörde raum-             Aufgabe, den Bundesminister in Grundsatzfr,agen\nbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Behör-         der Raumordnung zu beraten.\nden oder sonstige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 5\n(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit\nbeabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersagen,\nden zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat\nwenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der\nneben Vertretern der kommunalen Selbstverwal-\nZiele der Raumordnung und Landesplanung unmög-\ntung Sachverständige insbesondere aus den Berei-\nlich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies\nchen der Wissenschaft, der Landesplanung, des\ngilt nur für solche Planungen und Maßnahmen, die\nStädtebaues, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der\nvon der Rechtswirkung der Ziele der Raumordnung\nForstwirtschaft, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.\nund Landesplanung nach § 5 erfaßt würden.\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\neine Untersagung haben keine aufschiebende Wir-                                   § 10\nkung.\nMitteilungs- und Auskunftspflicht\n(3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die\nFolgen einer Untersagung, regeln die Länder; die           (1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmit-\nHöchstdauer der Untersagung darf zwei Jahre nicht      telbaren Pl,anungsträger und die bundesunmittel-\nüberschreiten.                                         baren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts sind verpflichtet, der Bundes-\nregierung die erforderlichen Auskünfte zu geben.\n§ 8\nDer für die Raumordnung zuständige Bundesmini-\nGemeinsame Beratung                    ster unterrichtet die für die Raumordnung zuständi-\n(1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und       gen obersten Landesbehörden über Vorhaben des\nLandesplanung und Zweifelsfragen sollen von der        Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträ-\nBundesregierung und den Landesregierungen ge-          ger von wesentlicher Bedeutung. Die Unterrich-\nmeinsam beraten werden. Hierzu gehören insbeson-       tungspflicht gilt nicht, soweit andere bundesgesetz-\ndere:                                                  liche Vorschriften bereits eine Unterrichtung der für\ndie Raumordnung zuständigen obersten Landes-\n1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete         behörden vorsehen.\nnach § 2 Abs. 1 Nm. 3, 4 und 6 Sätze 2 und 3 so-\nwie die Abgrenzung dieser Gebiete nach § 5             (2) Die für die Raumordnung zuständigen ober-\nAbs. 1 Satz 3,                                     sten Landesbehörden informieren den für die Raum-\n2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grund-         ordnung zuständigen Bundesminister über\nsätze nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen     1. die in ihren Ländern aufzustellenden und auf-\nPlanungen und Maßnahmen des Bundes und der              gestellten Progr-amme und Pläne,\nLänder,\n2. die beabsichtigten oder •getroffenen sonstigen\n3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raum-              landesplanerischen Maßnahmen und Entschei-\nbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (§ 4                dungen von wesentlicher Bedeutung.\nAbs. 5) und über die Berechtigung des Wider-\nspruchs einer Behörde des Bundes oder eines            (3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der\nbundesunmittelbaren Planungsträgers gegen Pro-      Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte\ngramme oder Pläne der Raumordnung und Lan-          Planungen und Maßnahmen, soweit diese für die\ndesplanung in den Ländern (§ 6),                    Landesplanung Bedeutung haben oder erlangen","310                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nkönnen. Dies gilt unbeschadet anderweitiger bun-           2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge\ndesgesetzlicher Regelungen nicht für die in Ab-                auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebie-\nsatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben.                              tes, in Sonderheit dessen regionale Wirtschafts-\nstruktur,\n(4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegen-\nseitig alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchfüh-       3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Ent-\nrung der Aufgaben der Raumordnung und Landes-                 wicklung durchgeführten und geplanten Maßnah-\nplanung notwendig sind. Weitergehende vertrag-                men.\nliche Regelungen bleiben unberührt.                                                   § 12\nGeltung im Land Berlin\n§ 11                                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUnterrichtung des Deutschen Bundestages              des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Bundesregierung erstattet in eine~1 Abstand\nvon zwei Jahren, erstmalig jm Jahre 1966, dem Bun-\ndestag einen Bericht über                                                             § 13\n1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bun-                                    Inkrafttreten\ndesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nSchwarz\nD e r B u n de s mini s t e r f ü r V e r k ehr\nSeebohm","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965                          311\nBlindenwarenvertriebsgesetz (BliwaG)\nVom 9. April 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7120-2\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          wenn sie von einer anerkannten Blindenwerkstätte\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   oder einem anerkannten Zusammenschluß von Blin-\ndenwerkstätten\n§ 1                             1. mit dem Zeichen für Blindenwaren nach dem\nVertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren               Muster der Anlage,\n2. mit dem Namen oder der Firma der Blindenwerk-\n(1) Unter Hinweis auf die Beschäftigung von\nstätte oder des Zusammenschlusses und\nBlinden oder die Fürnorge für Blinde dürfen andere\nWaren als Blindenwaren oder Zusatzwaren nicht            3. für den Vertrieb an den Letztverbraucher mit dem\nvertrieben werden; Zusatzwaren dürfen nur zusam-             Verkaufspreis\nmen mit Blindenwaren vertrieben werden.                  gekennzeichnet sind. Die Angabe des Verkaufs-\npreises ist nicht erforderlich, wenn die Blindenware\n(2) In offenen Verkaufsstellen und im Wege des\nauf Grund vorheriger Bestellung geliefert wird.\nVersands an den Letzlverbraucher dürfen Zusatz-\nSatz 1 gilt nicht für die Lieferung an Großver-\nwaren unter dem Hinweis nach Absatz 1 nicht ver-\nbraucher, anerkannte Blindenwerkstätten und an-\ntrieben werden.\nerkannte Zusammenschlüsse von Blindenwerk-\n(3) Auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, an      stätten.\nanderen öffentlichen Orten, von Haus zu Haus mit\n(2) Zusatzwaren, die unter Hinweis auf die\noder ohne vorherige Bestellung oder auf Märkten,\nBeschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für\nMessen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen\nBlinde vertrieben werden, müssen in Auftrags-\nneben Blindenwaren und Zusatzwaren, die unter\nscheinen, Rechnungen und Werbeschriften aller Art\ndem Hinwejs nach Absatz 1 vertrieben werden,\ndeutlich als nicht von Blinden hergestellte Waren\nWaren anderer Art nicht vertrieben werden.\nkenntlich gemacht werden.\n§ 2                                                        § 4\nBegriffsbestimmungen                                    Zeichen für Blindenwaren\n(1) Blindenwaren im Sinne dieses Gesetzes sind           Das Zeichen für Blindenwaren darf nur beim Ver-\nWaren, die in ihren wesentlichen, das Erzeugnis          trieb von Blindenwaren verwendet werden. Andere\nbestimmenden Arbeiten von Blinden hergestellt und        Zeichen, die auf die Beschäftigung von Blinden oder\nihrer Art nach durch Rechtsverordnung bestimmt           die Fürsorge für Blinde hinweisen, dürfen nach Ab-\nsind.                                                    lauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses\n(2) Zusatzwaren im Sinne dioses Gesetzes sind         Gesetzes bei dem Vertrieb von Waren nicht mehr\nWaren, die zusammen mit Blindenwaren verwendet           verwendet werden.\nzu werden pflegen oder deren gleichzeitiger Ver-\ntrieb den Absatz von Blindenwaren besonders zu                                      § 5\nfördern geeignet ist und die ihrer Art nach durch              Blindenwerkstätten und Zusammenschlüsse\nRechtsverordnung bestimmt sind.                                           von Blindenwerkstätten\n(3) Vertreiben im Sinne dieses Gesetzes ist das          (1) Die zuständige Behörde kann\ngeschäftsmäßige Feilhalten von Waren sowie das\n1. Betriebe, in denen ausschließlich Blindenwaren\ngeschäftsmäßige Aufsuchen und Entgegennehmen\nhergestellt und in denen bei der Herstellung\nvon Warenbestellungen.\nandere Personen als Blinde nur mit Hilfs- oder\n(4) Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten            Nebenarbeiten beschäftigt werden, als Blinden-\nauch Personen, die eine so geringe Sehschärfe haben,         werkstätte und\ndaß sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Um-         2. Vereinigungen solcher Betriebe, deren Zweck\ngebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden                 ausschließlich auf den Vertrieb von Blindenwaren\nkönnen.                                                      und Zusatzwaren sowie auf den gemeinsamen\n§ 3                                 Ankauf von Rohstoffen gerichtet ist, als Zusam-\nKennzeichnungspflicht                        menschluß von Blindenwerkstätten\n(1) Blindenwaren dürfen unter Hinweis auf die         anerkennen.\nBeschäftigung von Blinden oder die Fürsorge für             (2) Die Anerkennung ist nur zu versagen, wenn\nBlinde nur feilgehalten oder abgegeben werden,           Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der In-","312                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbaber der BlindenwerksUiLte oder eine mit der Lei-      Verlangen bis zur Herbeischaffung des Blinden--\ntung der Blindenwerkstätte oder eines Zusammen-         waren-Vertriebsausweises einzustellen. Auf Erfor-\nschlusses beauftragte Person die erforderliche          dern hat er die von ihm mitgeführten Waren oder\nZuverlässigkeit nichl besitzt.                          Warenkataloge vorzulegen.\n(3) Die Anerkennung als Blindenwerkstätte oder\nals Zusammenschluß von Blindenwerkstätten ist                                      § 7\nzurückzurn~hmen, wenn Tatsachen bekanntwerden,                          Auskunft und Nachschau\ndie die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der\nDlindenwerksl.ätte oder eine mit der Leitung der            (1) Die Inhaber von Betrieben, die Blindenwaren\nBlindenwerkstälte oder des Zusammenschlusses be-        herstellen oder unter Hinweis auf die Beschäftigung\nauftragte Person die erJordcrliche Zuverlässigkeit       von Blinden oder die Fürsorge für Blinde vertreiben,\nnicht besitzt.                                           und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten\nPersonen haben den zuständigen Behörden die für\n(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer-          die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund\nden, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Vor-         dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-\naussetzungen bei der Frteilung der Anerkennung           forderlichen Auskünfte zu erteilen.\nnicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der\n(5) Vor der Anerkennung sowie vor der Rück-           Dberwachung des Betriebes beauftragten Personen\nnahme der Anerkennung sollen die im Lande be-            sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des\nstehenden Vereinigungen der Blinden, die zustän-         Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\ndige Handwerkskammer und die zuständige Haupt-           und Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-\nfürsorgestelle gehört werden. Die Landesregierung        schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\noder die von ihr bestimmte Stelle kann einen Blin·-      Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die\ndenwarenvc~rlriebsausschuß errichten, der sich aus       Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht\nvier Mitgliedern aus dem Kreise der Vereinigungen        des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit\nder Blinden und des Handwerks zusammensetzt. Die         eingeschränkt.\nzuständige Behörde kann ein Gutachten dieses Aus-\nschusses anfordern.                                         (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 6                           § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nBlindenwaren-Vertriebsausweis               zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahr.ens nach dem Gesetz\n(1) Wer in eigener Person        auf öffentlichen    über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nWegen, Straßen, Plätzen, an anderen öffentlichen\nOrten oder von Haus zu Haus ohne vorherige Be-\nste J!ung unter Hinweis auf die Beschäftigung von                                   § 8\nBlinden oder die Fürsorge für Blinde Blindenwaren                   Blindenwarenvertriebs-Ausschuß\nfoi!halten oder Bestellungen auf Blindenwaren auf-\nsuchen will, bedarf eines Blindenwaren-Vertriebs-           Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-\nausweises.                                               vernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur\nErstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen\n(2) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis wird auf        des Vertriebs von Blindenwaren aus dem'Kreise der\nAntrag einer anerkannten Blindenwerkstätte oder          Vereinigungen der Blinden und des Handwerks\neines anerkannten Zusammenschlusses von Blinden-          einen aus vier Mitgliedern bestehenden Bundesaus-\nwerkstätten für die Dauer von höchstens drei Jah-         schuß für den Vertrieb von Blindenwaren berufen.\nren erteilt.\n(3) Für die Erteilung des Blindenwaren-Vertriebs-\n§ 9\nausweises gelten die §§ 57 und 57 a der Gewerbe-\nordnung entsprechend.                                                       Ermächtigungen\n(4) Der Blindenwaren-Vertriebsausweis ist auf           Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nAntrag der Blindenwerkstätte oder des Zusammen-          tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nschlusses zu entziehen; er ist ferner zu entziehen,      Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nwenn die Anerkennung der Blindenwerkstätte oder          stimmung des Bundesrates bedarf,\ndes Zusammenschlusses zurückgenommen worden\n1. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als\nist. Der Blindenwaren-Vertriebsausweis kann ent-\nBlindenwaren vertrieben werden dürfen;\nzogen werden, wenn einer der in § 57 Abs. 1 oder\n§ 57 a der Gewerbeordnung bezeichneten Ver-              2. die Waren ihrer Art nach zu bestimmen, die als\nsagungsgründe bei der Erteilung des Ausweises der            Zusatzwaren vertrieben werden dürfen, wobei\nBehörde nicht bekannt gewesen oder nach Erteilung            Waren, die als Blindenwaren zugelassen sind, als\ndes Ausweises eingetreten ist.                               Zusatzwaren nicht zugelassen werden dürfen;\n(5) Der Inhaber eines Blindenwaren-Vertriebs-        3. zur Förderung des Absatzes von Blindenwaren\nausweises ist verpflichtet, den Ausweis während             zu bestimmen, daß in einem bestimmten Zeit-\nder Ausübung seiner Tätigkeit mit sich zu führen,           abschnitt der Erlös einer Blindenwerkstätte oder\nauf Erfordern den zuständigen Behörden oder deren           eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstät-\nBeauftragten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf             ten aus dem Verkauf von Zusatzwaren einen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1965                          313\nbestimmten Anteil am Gesdlnterlös aus dem Ver-       4. entgegen § 7 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\nkauf von Blindenwmen und Zusatzwaren nicht               nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nübersteigen darf;                                        oder die Duldung von Prüfungen oder Besichti-\n4. vorzuschreiben, daß und in welcher Weise                  gungen oder die Einsicht in geschäftliche Unter-\nBlindenwerkslütten und Zusammenschlüsse von              lagen verweigert oder\nBlindenwerkstätten über den Erlös aus dem Ver-      5. einer Vorschrift einer nach § 9 Nr. 4 ergangenen\nkauf von B}indenwaren und Zusatzwaren Buch               Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nzu führen haben;                                         Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\n5. die Anzahl der Blindenwaren-Vertriebsausweise,            bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\ndie für eine Blindenwerkstätte oder einen Zu-           (3) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1\nsammenschluß von Blindenwerkstätten erteilt          kann, wenn sie vorsätzlich begangen wird, mit\nwerden dürfen, nach Maßgabe der Zahl oder des        einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,\nArbeitsentgelts der beschäftigten Blinden zu be-    wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geld-\nschränken, wenn andernfalls die Bereitschaft der    buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet\nBevölkerung, Blindenwaren zu kaufen, gefährdet       werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1\nist.                                                 Nrn. 2 bis 5 und nach Absatz 2 kann, wenn sie vor-\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu\n§ 10                           zweitausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig be-\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend\nZuständigkeit                       Deutsche Mark geahndet werden.\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen\n(4) Die Einziehung von Waren, die entgegen der\nermächtigten Stellen bestimmen die zur Ausführung        Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 vertrieben werden,\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden.                    ist nach §§ 17 bis 26 des Gesetzes über Ordnungs-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit      widrigkeiten zulässig.\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchführung\ndieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Ver-\nwaltungsvorschriften.                                                              § 12\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 11                             (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nOrdnungswidrigkeiten·                   Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\nfahrlässig unter Hinweis auf die Beschäftigung von       trauten Behörde bekannt ist, unbefugt offenbart,\nBlinden oder die Fürsorge für Blinde                     wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\n1. andere Waren als Blindenwaren und Zusatz-             strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nwaren vertreibt,                                        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n2. entgegen § 1 Abs.1 Halbsatz 2 Zusatzwaren ver-        Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ntreibt, ohne daneben Blindenwaren zu ver-            einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\ntreiben,                                            fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\n3. entgegen § 1 Abs. 2 in offenen Verkaufsstellen        strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nund im Wege des Versands an den Letztverbrau-       ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\ncher Zusatzwaren vertreibt,                         oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\n4. Blindenwaren feilhält oder abgibt, die nicht von      setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\neiner anerkannten Blindenwerkstätte oder einem      befugt verwertet.\nanerkannten Zusammenschluß von Blindenwerk-             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nstätten nach § 3 Abs. 1 gekennzeichnet sind, oder   verfolgt.\n5. nach § 6 Abs. 1 Blindenwaren vertreibt, ohne\neinen Blindenwaren-Vertriebsausweis zu be-\n§ 13\nsitzen.\nUbergangsvorschriften\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig                                         (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nAnerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zu-\n1. entgegen § 1 Abs. 3 neben Blindenwaren und Zu-\nsammenschluß von Blindenwerkstätten gilt als An-\nsatzwaren Waren anderer Art vertreibt,\nerkennung im Sinne dieses Gesetzes.\n2. entgegen § 3 Abs. 2 es unterläßt, Zusatzwaren als\nnicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich          (2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte\nzu machen,                                          Blindenwaren-Vertriebsausweise gelten für die\n3. entgegen § 6 Abs. 5 beim Vertrieb von Blinden-        Dauer ihrer Gültigkeit als Blindenwaren-Vertriebs-\nwaren den Blindenwaren-Vertriebsausweis nicht       ausweis im Sinne dieses Gesetzes.\nmit sich führt oder auf Erfordern der zuständigen       (3) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf\nBehörden oder deren Beauftragten nicht vorzeigt     Vorschriften des Gesetzes über den Vertrieb von\noder die mitgeführten Waren oder die Waren-         Blindenwaren vom 9. September 1953 (Bundes-\nkataloge nicht vorlegt,                             gesetzbl. I S. 1322) Bezug genommen wird, beziehen","314                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsich diese Verweisungen auf die entsprechenden                                  § 15\nVorschriften dieses Gesetzes.                                               Inkrafttreten\n§ 14                              (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 9\nund 10 am ersten Tage des auf die Verkündung\nBerlin-Klausel\nfolgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleich-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1     zeitig tritt das Gesetz über den Vertrieb von Blin-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar         denwaren vom 9. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.     S. 1322) außer Kraft.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14          (2) §§ 9 und 10 treten am Tage nach der Verkün-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.                      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nStücklen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nAnlage\n(zu § 3 Abs. 1)\nBlinden-\nArbeit"]}