{"id":"bgbl1-1965-15-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":15,"date":"1965-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/15#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_15.pdf#page=11","order":2,"title":"Neufassung der Bundeswahlordnung","law_date":"1965-04-08T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":11,"num_pages":64,"content":["Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965 239\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundeswahlordnung\nVom 8. April 1965\nAuf Grund des Artikels II der Verordnung zur\nAnderung der Bundeswahlordnung vom 8. April\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 229) wird nachstehend\nder Wortlaut der Bundeswahlordnung in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgegeben.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 53\ndes Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch Gesetz\nüber das Verfahren bei Änderungen des Gebiets-\nbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des\nGrundgesetzes vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 65), erlassen worden.\nBonn, den 8. April 1965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","240                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nBundeswahlordnung*)\nin der Fassung vom 8. April 1965\nInhaltsübersicht\n§                                                                                        §\nI. Wahlorgane                                                                               Vorprüfung der Kreiswahlvmschläge durch\nden Kreiswahlleiter ...................... .                                 31\nB tmdeswahll ei ter                                                           1\n2\nZulassung der Kreiswahlvorschläge ....... .                                  32\nLandeswahlleiter\nBeschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-\nKreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     3\nwahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          33\nBildung der Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4\nBekanntmachung der Kreiswahlvorschläge . .                                   34\nTätigkeit der Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . .                  5\nInhalt und Form der Landeslisten . . . . . . . . . .                        35\nWahlvorsteher und Wahlvorstand . . . . . . . . . . . .                        6\nVorprüfung der Landeslisten durch den\nBeweglicher Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                7          Landeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           36\nEhrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8          Zulassung der Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . .                   37\nAuslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern . .                                 9          Beschwerde gegen Entscheidungen des\nBußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10          Landeswahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  38\nBekanntmachung der Landeslisten . . . . . . . . .                            39\nII. Vorbereitung der Wahl                                                                     Listenverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             40\n1. Wahlbezirke                                                                           Stimmzettel, Wahlumschläge . . . . . . . . . . . . . .                       41\nAllgemeine Wahlbezirke                                                    11        5. Wahlräume, Wahlzeit\nAnstaltswahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           12          Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42\n2. W ä h 1 e r v e r z e i c h n i s                                                     Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               43\nFührung der Wählerverzeichnisse                                           13          Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde                                       44\nForm des Wählerverzeichnisses ........... .                               14\nEintragung der Wahlberechtigten ......... .                               15  III. Wahlhandlung\nEintragung der im Ausland wohnenden                                                1. Allgemeine Bestimmungen\nWahlberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        16\nAusstattung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . .                         45\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten . . . . .                           17\nWahlzellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     46\nAuslegung des Wählerverzeichnisses . . . . . . .                          18          Wahlurne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     47\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis und                                             Wahltisch ............................... .                                  48\nBeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    19\nEröffnung der Wahlhandlung ............. .                                   49\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses . . . . .                           20\nOffentlichkeit der Wahlhandlung ......... .                                 50\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                                         21\nOrdnung im Wahlraum .................. .                                    51\n3. W a h 1 scheine                                                                       Stimmabgabe ............................ .                                   52\nVoraussetzungen für die Erteilung von                                                  Stimmabgabe behinderter Wähler ........ .                                   53\nWahlscheinen ........................... .                                22          Vermerk über die Stimmabgabe .......... .                                    54\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheins .                                23          Stimmabgabe mit Wahlschein ............. .                                   55\nWahlscheinanträge                                                         24          Schluß der Wahlhandlung ................ .                                   56\nAusstellung von Wahlscheinen ........... .                                25       2. B e s o n d e r e R e g e 1u n g e n\nBesondere Vorschriften über Wahlscheine für\nWahl in Anstaltswahlbezirken                                                 57\nAnstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten                              26\nStimmabgabe in kleineren Kranken- oder\nVermerk im Wählerverzeichnis ........... .                                27\nPflegeanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       58\nEinspruch gegen die Versagung des Wahl-\nStimmabgabe in Klöstern . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 59\nscheins und Beschwerde .................. .                               28\nAusübung des Wahlrechts in Gefangenen-\n4. W a h 1vors c h 1 ä g e , S tim m z e tt e 1                                           anstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvor-                                             Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\nschlägen und von Vorschlägen für die Beru-                                            gesperrter Wohnstätten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                61\nfung der Wahlausschußbeisitzer .......... .                               29          Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    62\nBeteiligung der in § 19 Abs. 2 des Gesetzes\ngenannten Parteien an der Wahl ........ ; ..                             29a IV. Feststellung der Wahlergebnisse\nInhalt und Form der Kreiswahlvorschläge                                   30       Feststellung des Wahlergebnisses im\nWahlbezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    63\n*) Erselzt Bundesgeselzbl. lII 111-1-1                                                     Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            64","Nr. 15 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                  241\n§                                                                                      §\nZählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                65  V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen.-\nZähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     66      Ersatz von Abgeordneten\nBekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . .                              67      Nachwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse .                                      68      Wiederholungswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            80\nWahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            69      Berufung von Listennachfolgern . . . . . . . . . . . . . .                     81\nUbergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen                                         70\nBehandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der                                           VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nFeststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . .                              71      Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten\nFeststellung des Briefwahlergebnisses . . . . . . . .                              72      mit Hauptwohnung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . .                   82\nFeststellung der w·ahlergebnisse im Wahlkreis                                      73      (gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83\nFeststellung des Zweitstimmenergebnisses im                                                Wahlstatistische Auszählungen                                                  84\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74      Offentliche Bekanntmachungen .............. .                                  85\nAbschließende Feststellung des Ergebnisses der                                             Zustellungen ............................... .                                 86\nLandeslistenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           75      Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken                                    87\nBekanntmachung der endgültigen Wahl-                                                       Sicherung der Wählerverzeichnisse . . . . . . . . . . .                        88\nergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     76\nVernichtung von Wahlunterlagen . . . . . . . . . . . .                         89\nBenachrichtigung der gewählten Landeslisten-\nbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     77      Stadtstaatklausel ............................                                 90\nUberprüfung der Wahl durch den Landeswahl-                                                 Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      91\nleiter und den Bundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . .                        78      Inkrafttreten . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  92\nI. Wahlorgane                                                  jeweiligen Bezirks. Die Beisitzer des Landeswahl-\nausschusses und des Kreiswahlausschusses sollen\n§ 1                                               möglichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.\nBundeswahlleiter                                                   (2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahl-\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-                                       ausschüsse sollen in der Regel\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundes-                                              die Parteien in der Reihenfolge der Zahl ihrer\nminister de,s Inm~rn macht die Namen des Bundes-                                                 Zweitstimmen bei der letzten Bundestagswahl in\nwahlleiters und seines Stellvertreters sowie die An-                                             dem jeweiligen Bezirk berücksichtigt und\nschrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.                                             die von den Parteien rechtzeitig vorgeschlagenen\nWahlberechtigten berufen\n§ 2                                               werden.\nLandeswahlleiter\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der\nDer Landeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-                                       Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende                                           periode, fort.\nStelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und\nseines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst-\n§ 5\nstelle demBundeswahlleiter mit und macht sie öffent-\nlich bekannt.                                                                                            Tätigkeit der Wahlausschüsse\n§ 3                                                  (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf\ndie Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\nKreiswahlleiter\n(2) Der. Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der\n(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist,\nSitzungen: Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und\nernennt die Landesregierung oder die von ihr be-\nweist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne Rück-\nstimmte Stelle unverzüglich die Kreiswahlleiter und\nsicht auf die Zahl der erschienenen Beisitze-r be-\nihre Stellvertreter, teilt die Namen und die Anschrif-\nschlußfähig ist.\nten ihrer Dienststellen dem Landeswahlleiter und\ndem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich                                             (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen\nbekannt.                                                                                   sind öffentlich bekanntzumachen. Für die öffentliche\nBekanntmachung genügt Aushang am oder im Ein-\n(2) Der Kreiswahlleiter übt sein Amt auch nach\ngang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß\nder Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-\nperiode, aus.                                                                              jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.\n(4) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;\n§ 4\ndieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-\nBildung der Wahlausschüsse                                                  sitzer ist.\n(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich die Bei-                                            (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und\nsitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer                                         den Schriftführer durch Handschlag zur unpartei-\neinen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des                                          ischen Wahrnehmung ihres Amtes.","242                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die   gesperrten Wohnstätten können bewegliche Wahl-\nRuhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum          vorstände gebildet werden. Der _bewegliche Wahl-\nzu verweisen.                                          vorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zu-\nständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter\n(7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift an-\nund zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Die Ge-\ngefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den Bei-\nmeindebehörde kann jedoch auch den beweglichen\nsitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.\nWahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der\nEntgegennahme der Stimmzettel beauftragen.\n§ 6\nWahlvorsteher und Wahlvorstand                                         § 8\n(1) Die Landesregierung oder die von ihr be-                              Ehrenämter\nstimmte Stelle ernennt vor jeder Wahl für jeden\nWahlbezirk den Wahlvorsteher und seinen Stell-            Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können\nvertreter, im Falle des § 42 Abs. 2 mehrere Wahl-      ablehnen\nvorsteher und Stellvertreter, aus den Wahlberech-      1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-\ntigten der Gemeinde. In Gemeinden, die nur einen           desregierung,\nWahlbezirk bilden, sollen in der Regel der Leiter      2. Mitglieder des Bundestages oder eines Landtages,\nder Gemeindeverwaltung und sein Vertreter ernannt      3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebens-\nwerden.                                                    jahr vollendet haben,\n{2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den   4. Frauen, die glaubhaft machen, daß ihnen die Für-\nWahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit            sorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes\naus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks zu be-            in besonderer Weise erschwert,\nrufen. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers soll in   5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie\nder Regel als Beisitzer berufen werden.                    aus dringenden beruflichen Gründen oder durch\n(3) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon         Krankheit oder Gebrechen oder aus einem\nfür sein Hauptamt verpflichtet ist, von der Ge-            sonstigen wichtigen Grunde verhindert sind, das\nmeindebehörde vor Beginn der Wahlhandlung zur    1\nAmt ordnungsmäßig auszuüben.\nunparteiischen Wahrnehmung seines Amtes ver-\npflichtet.                                                                        § 9\n(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern         Auslagenersatz :für Inhaber von Wahlämtern\nden Schriftführer und seinen Stellvertreter.\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-\n{5) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die        glieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie\nMitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so          außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, bei Be-\nüber ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein        nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Ersatz der Fahr-\nordnungsmäßiger Ablauf der Wahlhandlung und der        kosten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig\nErmittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.          werden, außerdem Tage- und Ubernachtungsgelder\n(6) Der w·ahlvorstand wird von der Gemeinde-        nach Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-\nbehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher        beamte.\neinberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Be-      (2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder\nginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.                Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei aus-\n{7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-        wärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den für\nmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher        ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach\nleitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.               Stufe II der Reisekostenvorschriften für Bundes-\nbeamte.\n(8) Während des Wahlgeschäfts müssen immer\nmindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, dar-                                  § 10\nunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder                        Bußgeldverfahren\nihre Stellvertreter anwesend sein. Bei der Ermitt-\nlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen          {1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 Abs. 1\nalle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.      und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nDer Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn er nach       widrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nSatz 1 besetzt ist. Fehlende Beisitzer kann der        S. 177) sind\nWahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte          der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das\nersetzen. Dies muß geschehen, wenn es mit Rück-             Amt eines Wahlvorstehers oder eines Beisitzers\nsicht auf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes           im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuß,\nerforderlich ist.                                      der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter\n{9) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem            das Amt eines Beisitzers im Landeswahl-\nWahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur             ausschuß,\nVerfügung.                                             der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter\ndas Amt eines Beisitzers im Bundeswahl-\n§ 7\nausschuß\nBeweglicher Wahlvorstand                  unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-\nFür die Stimmabgabe in kleineren Kranken- oder      schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-\nPflegeanstalten, Klöstern, Gefangenenanstalten und     zieht.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                         243\n(2) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde,      (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen\nin der der Betroffene in das Wählerverzeichnis ein-    aufgestellt worden sind, können unter Beachtung der\ngetragen war.                                          Bestimmungen des § 88 fortgeführt und wieder ver-\nwendet werden.\n(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die\nII. Vorbereitung der Wahl                 Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so\n1. Wahlbezirke                     vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen\nrechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden\n§ 11                         können.\nAllgemeine Wahlbezirke                    (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-\nden oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwoh-       Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren\nnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere\nTeil des Wahlbezirks an.\nGemeinden werden in mehrere Wahlbezirke ein-\ngeteilt. Die Gemeindebehorde bestimmt, welche                                    § 14\nWahlbezirke zu bilden sind.                                        Form des Wählerverzeichnisses\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen          (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste in\nVerhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen          Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf\nWahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-        mehrere Spalten für Vermerke über die Stimm-\nlichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr     abgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-\nals 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl-        halten.\nberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering       (2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen\nsein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-     verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet\ntigte gewählt haben.                                   sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung fest-\n(3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften      gehalten werden und daß nach Abschluß des Wähler-\nwie größeren Flüchtlingslagern, Unterkünften der       verzeichnisses Karten nicht mehr herausgenommen\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Poli-     oder eingefügt werden können.\nzei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf\nmehrere Wahlbezirke verteilt werden.                                             § 15\n(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden                  Eintragung der Wahlberechtigten\nund Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungs-         (1) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-\nbezirks mit benachbarten Gemeinden oder Ge-            berechtigten eingetragen, die am 35. Tage vor der\nmeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei     Wahl (Stichtag) für einen Wahlbezirk bei der Melde-\nbestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt.      behörde angemeldet sind. Hat ein aus einer anderen\nGemeinde des Wahlgebiets zugezogener Wahl-\n§ 12                         berechtigter bei der Anmeldung angegeben, daß er\nAnstaltswahlbezirke                  seine bisherige Wohnung beibehält, so wird er nur\ndann in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn\n(1) Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche   er bei der Anmeldung oder nachträglich bis zum Ab-\noder private Krankenhäuser oder Kliniken, Ent-         lauf der Auslegungsfrist der Meldebehörde aus-\nbindungsanstalten, Wöchnerinnenanstalten, Pfründ-      drücklich erklärt hat, daß er am neuen Wohnort\nneranstalten, Altersheime, Erholungsheime u. dgl.)     seine Hauptwohnung habe. In diesem Falle benach-\nmit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten,        richtigt die Gemeindebehörde die für die bisherige\ndie keinen Wahlraum außerhalb der Anstalt auf-         Hauptwohnung zuständige Gemeindebehörde, die\nsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei ent-       den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis\nsprechendem Bedürfnis Anstaltswahlbezirke zur          streicht.\nStimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.\n(2) Ein Wahlberechtigter, der seine Wohnung\n(2) Mehrere Anstalten können zu einem Anstalts-     nach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der Aus-\nwahlbezirk zusammengefaßt werden.                      legungsfrist in einen anderen Wahlbezirk verlegt,\nwird im Wählerverzeichnis gestrichen. Ein Wahl-\n2. Wählerverzeichnis                   berechtigter, der sich nach dem Stichtag, aber vor\ndem Beginn der Auslegungsfrist anmeldet, wird in\n§ 13                         das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks von\nFührung der Wählerverzeichnisse             Amts wegen eingetragen. Wahlberechtigte, die vor\ndem Beginn der Auslegungsfrist aus einem Wahl-\n(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemei-     bezirk weggezogen sind, sich aber erst nach dem\nnen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtig-       Beginn der Auslegungsfrist anmelden, sollen bei der\nten nach Familiennamen und Rufnamen, Geburtstag         Anmeldung darüber belehrt werden, daß sie nur\nund Wohnung an.                                         auf Einspruch in das Wählerverzeichnis des neuen\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen-     Wahlbezirks eingetragen werden. Wenn eine Per-\nder Nummer in der Buchstabenfolge der Familien-         son, die sich innerhalb des in Satz 1 genannten Zeit-\nnamen, bei gleichen Familiennamen der Rufnamen          raums abmeldet, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,\nangelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und     oder wenn ihr Wahlrecht ruht, so verständigt die\nHausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern         Behörde des Fortzugsorts die Behörde des Zuzugs-\ngetrennt angelegt werden.                               orts.","244                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(3) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen                                 § 18\nsind oder deren Wahlrecht ruht, werden nicht im\nAuslegung des Wählerverzeichnisses\nWählerverzeichnis geführt.\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\n(4) Bevor eine Person in dcts Wählerverzeichnis\n24. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,\neingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-\nrechtsvoraussetzungen des § 12 des Gesetzes erfüllt,    1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das\nob sie nach § 13 vorn Wahlrecht ausgeschlossen ist          Wählerverzeichnis ausliegt,\noder ob ihr Wahlrecht nach § 14 ruht.                  2. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-\nlegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur\n§ 16                              Niederschrift Einspruch gegen das Wählerver-\nzeichnis eingelegt werden kann (§ 19),\nEintragung der im Ausland wohnenden\n3. ob den Wahlberechtigten, die in das Wähler-\nWahlberechtigten\nverzeichnis eingetragen sind, eine W ahlbenach-\n(1) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset-         richtigung zugeht,\nzes, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt      4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-\nim Ausland in ni:ichsl.er Nähe der Bundesgrenze ge-         setzungen Wahlscheine beantragt werden können\nnommen haben, sowie die Angehörigen ihres Haus-             (§§ 22 ff.),\nstandes sind, wenn sie es bis zum Beginn der\n5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 62).\nAuslegungsfrist beantragen, in das Wählerverzeich-\nnis einer benachbarten deutschen Gemeinde einzu-       Ein Muster für die Bekanntmachung enthält An-\ntragen. Für die Bediensteten der diplomatischen und    lage 1.\nkonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik            (2) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler-\nund für die Angehörigen ihres Hausstandes gilt Ab-     verzeichnis am Tage vor der Auslegung nach dem\nsatz 2.                                                Muster der Anlage 2 auf dem Titelblatt, bei Ver-\n(2) Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 2 des Geset-     wendung einer Kartei auf einer besonderen Kartei-\nzes, die nicht nach Absatz 1 in das Wählerverzeich-    karte.\nnis einer benachbarten deutschen Gemeinde aufzu-           (3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das\nnehmen sind, werden, wenn sie es bis zum Beginn        Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-\nder Auslegungsfrist beantragen, _in ein besonderes     frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen\nWählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der     werden kann.\ndie für den Bediensteten zuständige oberste Dienst-\n(4) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-\nbehörde ihren Sitz hat. Der Antrag muß den\nrend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-\nFamiliennamen, den Rufnamen, den Geburtstag und\nverzeichnisses gefertigt werden.\nden Wohnort enthalten. Er ist über die oberste\nDienstbehörde zu leiten; diese bestätigt, daß der\n§ 19\nAntragsteller nach § 12 des Gesetzes wahlberechtigt\nist. Der Bedienstete kann den Antrag zugleich für               Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\ndie Angehörigen seines Hausstandes stellen.                                 und Beschwerde\nSammelanträge sind zulässig.                              (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder\nunvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-\n§ 17                          frist Einspruch einlegen.\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten             (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde\n(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des        schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nWählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-      eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht\nbehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wähler-     offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-\nverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll ent-  derlichen Beweismittel beizubringen.\nhalten                                                    (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch\n1. den Familiennamen, den Rufnamen, den Geburts-       gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so\ntag und die Wohnung des Wahlberechtigten,          hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur\n2. den Wahlraum,                                       Äußerung zu geben.\n3. die Wahlzeit,                                          (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung\n4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in        dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist,             am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das\nzulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-\n5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei      tragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-\nder Wahl mitzubringen und seinen Personal-         behörde in der Weise statt, daß sie dem Wahl-\nausweis bereitzuhalten,                            berechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeich-\n6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung         nisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.\neinen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht        (5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\nzur Wahl in einem anderen als dem angegebenen      kann binnen 2 Tagen nach Zustellung Beschwerde\nWahlraum berechtigt.\nan den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Be-\n(2) Für Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk          schwerde ist bei der Gemeindebehörde schriftlich\nkann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Benach-    oder durch Erklärung zur Niederschrift anzubringen.\nrichtigung der Wahlberechtigten unterbleibt.           Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde mit den","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                          245\nVorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.        2. wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine\nDer Kreiswahlleiter hat über die Beschwerde späte-         Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,\nstens am 4. Tage vor der Wahl zu entscheiden. Ab-      3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge\nsatz 3 findet hierbei entsprechende Anwendung. Die         Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-\nBeschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der         brechens oder sonst seines körperlichen Zustandes\nGemeindebehörde bekanntzugeben. Sie ist vorbe-\nwegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht\nhaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungs-\nzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.\nverfahren endgültig.\n§ 20                            (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wähler-\nverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses\nWahlschein,\n(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die\n1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden\nEintragung oder Streichung von Personen sowie die\ndie Einspruchsfrist versäumt hat,\nVornahme sonstiger Änderungen im Wählerver-\nzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zu-      2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst\nlässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 27           nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,\nbleiben unberührt.                                     3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich un-        festgestellt worden und die Feststellung erst nach\nrichtig oder unvollständig so kann die Gemeinde-           Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis\nbehörde den Mangel auch von Amts wegen beheben.            der Gemeindebehörde gelangt ist.\nFälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens\nbilden, sind ausgenommen. § 19 Abs. 3 bis 5 findet\nentsprechende Anwendung.\n§ 23\n(3) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor-\nZuständige Behörde, Form des Wahlscheins\ngenommenen Änderungen sind in der Spalte „Be-\nmerkungen\" zu erläutern und mit Datum und Unter-          (1) Der Wahlschein wird von der         Gemeinde-\nschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.    behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der\nWahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-\n(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses kön-\ntragen werden müssen.\nnen Änderungen mit Ausnahme der in § 49 Abs. 2\nvorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenom-          (2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der\nmen werden.                                            Anlage 4 ausgestellt.\n§ 21\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                                      § 24\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage                       Wahlscheinanträge\nvor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage\nvor der Wahl, durch die Gemeindebehörde abzu-             (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich\nschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech-   bei der Gemeindebehörde beantragt werden.\ntigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf        (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-\nder Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei       stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\nauf einer besonderen Karteikarte nach dem Muster\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß\nder Anlage 3 beurkundet.\nnachweisen, daß er dazu berechtigt ist.\n(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei\n(4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der\ngeführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevorrich-\nWahl 12 Uhr beantragt werden. In Gemeinden mit\ntung durch Schloß, Plombe oder Siegel so gesichert,\nmehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge nur\ndaß Karten nicht mehr entnommen oder eingefügt\nbis zum 2. Tage vor der Wahl 18 Uhr angenommen\nwerden können.\nzu werden, wenn die Gemeindebehörde in der Be-\n(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder     kanntmachung nach § 18 darauf hingewiesen hat. In\nGemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt       den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch\nsind, werden von der Gemeindebehörde, die die          am Wahltage bis 12 Uhr beantragt werden.\nWahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerver-\n(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge\nzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-\nsind unbearbeitet mit den dazu gehörigen Brief-\nschlossen.\numschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewah-\n3. Wahlscheine                     ren.\n§ 22\nVoraussetzungen für die Erteilung\n§ 25\nvon Wahlscheinen\n(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-                 Ausstellung von Wahlscheinen\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen         (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Beginn der Frist\nWahlschein,                                            für die Auslegung des Wählerverzeichnisses erteilt\n1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit       werden.\naus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-           (2) Der Wahlschein muß von dem damit be-\nbezirks aufhält,                                   auftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben\n2","246                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Die       men der Wahlberechtigten am Wahltage spätestens\nVerwendung von Vordrucken, in die die Unterschrift       bis 15 Uhr fernmündlich dem Kreiswahlleiter mit,\neingedruckt ist, ist unzulässig.                         der sie in den Verzeichnissen nachträgt.\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der            (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.\nWahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen\nwill, so sind dem Wahlschein beizufügen\nein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,                                        § 26\nein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der                  Besondere Vorschriften über Wahlscheine\nAnlage 4 a, eine Siegelmarke nach dem Muster          für Anstaltsinsassen, Anstaltspersonal, Soldaten\nder Anlage 4 b,                                       (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am\nein amtlicher Wahlbriefumschlag riach dem Muster         8. Tage vor der Wahl von den Leitungen\nder Anlage 5, auf dem die vollständige Anschrift   1. der Kranken- und Pflegeanstalten, für die ein\ndes Kreiswahlleiters sowie die Bezeichnung der         Anstaltswahlbezirk gebildet worden ist (§ 12),\nGemeindebehörde, die den Wahlschein ausge-\n2. der kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klö-\nstellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlschein-\nster und Gefangenenanstalten, für deren Wahl-\nnummer angegeben sind und\nberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweg-\nein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster              lichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 58 bis 60),\nder Anlage 5 a.\nein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und\nDer Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg-         Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage in\nlich, bis spätestens am Wahltage 12 Uhr, anfordern.      der Anstalt wählen wollen. Sie stellt für diese Wahl-\n(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten         berechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie\npersönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunter-         der Anstaltsleitung zur unverzüglichen Aushändi-\nlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berech-          gung.\ntigung zur Empfangnahme nachgewiesen wird. Post-            (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-\nsendungen sind von der Gemeindebehörde freizu-           leitungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl,\nmachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem\nWahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter-          die wahlberechtigten · Insassen und Bediensteten,\nlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag                die in Wählerverzeichnissen anderer Gemein-\nergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet              den des gleichen Wahlkreises geführt werden,\nwählen will, oder wenn die Verwendung der Luft-                zu verständigen, daß sie in der Anstalt nur\npost sonst geboten erscheint.                                  wählen können, wenn sie sich von der Ge-\nmeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis sie\n(5) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die            eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft\nGemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in                  haben,\ndem die Fälle des § 22 Abs. 1 und die des Abs. 2         die wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die\ngetrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann                 in den Wählerverzeichnissen von Gemeinden\nauch in der Form geführt werden, daß in einem                  anderer Wahlkreise geführt werden, zu ver-\nWahlscheinblock Durchschriften der erteilten Wahl-             ständigen, daß sie ihr Wahlrecht nur durch\nscheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahl-                   Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis ausüben\nschein wird die Nummer vermerkt, unter der er in               können und sich dafür von der Gemeinde-\ndas Verzeichnis eingetragen ist. Werden nach Ab-               behörde, in deren Wählerverzeichnis sie ein-\nschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine               getragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahl-\nerteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis             unterlagen beschaffen müssen.\nnach Satz 1 bis 3 zu führen.\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am\n(6) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen      13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren\nWahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge-        Standort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech-\nstrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu er-      tigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verständi-\nklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.    gen.\nDie Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahl-\nleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über                               § 27\ndie Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet.                        Vermerk im Wählerverzeichnis\n(7) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-            Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein er-\nwahlleiter                                               halten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte\nfür den Vermerk über die Stimmabgabe „Wahl-\ndas    allgemeine Wahlscheinverzeichnis sofort nach      schein\" oder „ W\" eingetragen.\nAbschluß des Wählerverzeichnisses auf schnell-\nstem Wege und\neine Abschrift des besonderen WahLscheinverzeich-                                 § 28\nnisses so rechtzeitig, daß sie spätestens am       Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins\nWahltage vormittags bei dem Kreiswahlleiter                           und Beschwerde\neingeht.\nWird der Wahlschein versagt, so kann dagegen\nHat die Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß           Einspruch eingelegt werden. § 19 ist sinngemäß an-\n§ 24 Abs. 4 Satz 3 ausgegeben, so teilt sie die Na-      zuwenden.","Nr. 15 -  Tag der Ausgdbe: Bonn, den 15. April 1965                          247\n4. Wahlvorschläge, Stimmzettel               vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung\nnach Absatz 2. Vor der Beschlußfassung sind die\n§ 29                         erschienenen Beteiligten zu hören.\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschiägen          (5) Im Anschluß an die Feststellung des Bundes-\nund von Vorschlägen für die Berufung          wahlausschusses nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes ver-\nder Wahlausschußbeisitzer               kündet der Bundeswahlleiter dessen Entscheidung\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern       unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie\ndie Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter durch         öffentlich bekannt. Uber die Sitzung wird eine\nöffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeiti-    Niederschrift gefertigt.\ngen Einreichung der Wahlvorschläge auf und weisen\nauf die Voraussetzung für die Einreichung von\nWahlvorschlägen nach§ 19 Abs. 2 des Gesetzes hin.                                 § 30\nSie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeit-                 Inhalt und Form der Kreiswahlvorscbläge\npunkt die Wahlvorschläge und die Anzeigen nach             (1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster\n§ 19 Abs. 2 des Gesetzes eingereicht werden müssen,    der Anlage 6 mit 2 Abschriften eingereicht werden.\nund weisen auf die Bestimmungen über Jnhalt und        Er muß enthalten\nForm hin. Die Landeswahlleiter geben außerdem be-\nkannt, wieviel Unterschriften für Landeslisten der in  1. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Ge-\n§ 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten Part~ien erfor-          burtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung des\nderlich sind.                                               Bewerbers,\n2. den Namen der einreichenden Partei, bei Kreis-\n(2) Kreiswahlleiter und Landeswahlleiter fordern         wahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 21 Abs. 3\nzugleich in der Bekanntmachung unter Fristsetzung           des Gesetzes} das Kennwort.\nauf, Wahlberechtigte als Beisitzer für die Wahl-\nausschüsse und als Stellvertreter vorzuschlagen.       Er soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-\nmanns und seines Stellvertreters enthalten.\n(3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-\nkannt, wo und in welcher Frist und Form die Ver-           (2) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von\nbindung von Landeslisten einer Partei erklärt wer-     mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes,\nden kann (§§ 1, 30 des Gesetzes). Zugleich fordert     darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellver-\ner in der Bekanntmachung unter Fristsetzung auf,       treter, zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem\nWahlberechtigte als Beisitzer für den Bundeswahl-      Land keine einheitliche Landesorganisation, so\nausschuß und als Stellvertreter vorzuschlagen.         müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vor-\nständen sämtlicher oberster Parteiorganisationen des\nLandes dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die\n§ 29a\nUnterschriften des einreichenden Vorstandes ge-\nBeteiligung der in § 19 Abs. 2 des Gesetzes      nügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist\ngenannten Parteien an der Wahl             nachweist, daß dem Landeswahlleiter eine schrift-\n(1) Die Anzeige der in § 19 Abs. 2 des Gesetzes     liche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der ande-\ngenannten Parteien über die Beteiligung an der         ren beteiligten Vorstände vorliegt.\nWahl muß den Namen der Partei enthalten. Die               (3) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 21 Abs. 3\nschriftliche Satzung und das schriftliche Programm     des Gesetzes} haben die 3 ersten Unterzeichner ihre\nder Partei sowie ein Nachweis über die satzungs-       Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu\ngemäße Bestellung des Bundesvorstands sind bei-         leisten. Absatz 4 Nm. 3 und 4 gilt entsprechend.\nzufügen. Die Anzeige muß von mindestens drei Mit-          (4) Muß ein Kreiswahlvorschlag von mindestens\ngliedern des Bundesvorstands, darunter dem Vor-        200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die\nsitzenden und seinem Stellvertreter, unterzeichnet·    Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach An-\nsein.\nlage 1 unter Beachtung folgender Vorschriften zu\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder An-     erbringen:\nzeige den Tag des Eingangs und überprüft unver-         1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom\nzüglich, ob die eingegangenen Anzeigen den Erfor-           Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-\ndernissen des Absatzes 1 entsprechen. Stellt er             forderung sind der Familienname, der Rufname\nMängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bundes-        und der Wohnort des vorzuschlagenden Be-\nvorstand der Partei und fordert ihn auf, diese Män-         werbers und die Bezeichnung der Partei oder\ngel rechtzeitig zu beseitigen. Nach der Feststellung        Wählergruppe (Kennwort), die den Kreiswahl-\nnach § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist jede Mängel-        vorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreis-\nbeseitigung ausgeschlossen.                                 wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der\n(3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt      Formblätter zu vermerken.\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorstand         2. Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvor-\nder jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle       schlag unterstützen, müssen ihn auf dem Form-\ndes Bundesvorstands.                                        blatt persönlich und handschriftlich unterschrei-\n(4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigungen,         ben; neben der Unterschrift sind Familienname,\ndie ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben,           Rufname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des\nzu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als            Unterzeichners anzugeben.\nPartei für die Wahl entschieden wird. Er legt dem      3. Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung\nBundeswahlausschuß die eingegangenen Anzeigen               seiner Gemeindebehörde nach dem Muster der\n3","248                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 8 beizufügen, daß er im Wahlkreis wahl-           (2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahl-\nberechtigt ist. Die Bescheinigung kann auf der        ausschuß alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge\nUnterschriftenliste erteilt werden.                   vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vor-\n4. Ein Wahlberechtigter kann nur einen Kreis-             prüfung.\nwahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere          (3) Der Kreiswahlausschuß stellt die zugelassenen\nKreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine       Kreiswahlvorschläge in der in § 30 Abs. 1 Nm. 1\nUnterschrift auf allen Kreiswahlvorschlägen un-      und 2 vorgeschriebenen Form fest. Fehlt bei dem\ngültig.                                              Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe das Kenn-\n(5) Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen            wort oder erweckt es den Eindruck, als handele es\n1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster           sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder\nder Anlage 9, daß er seiner Aufstellung zustimmt     ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher\nund für keinen anderen Wahlkreis seine Zustim-       eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so\nmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.         erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Be-\nwerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde••\nParteien zu Verwechslungen Anlaß, so fügt der\nbehörde nach dem Muster der Anlage 10, daß der\nKreiswahlausschuß einem der Wahlvorschläge eine\nBewerber wählbar ist,\nUnterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landes-\n3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien Abschrift        wahlausschuß eine Unterscheidungsregelung getrof-\nder Niederschrift über die Beschlußfassung der       fen (§ 37 Abs. 1), so gilt diese.\nMitglieder- oder Vertreterversammlung, in der\nder Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle            (4) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-\neines Einspruchs nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes        dung des Kreiswahlausschusses im Anschluß an die\nauch Abschrift der Niederschrift über die wieder-     Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe\nholte Abstimmung, mit den vorgeschriebenen            und weist auf das zulässige Rechtsmittel hin.\neidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des         (5) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach\nGesetzes); die Niederschrift soll nach dem Muster     dem Muster der Anlage 13 angefertigt.\nder Anlage 11 gefertigt, die eidesstattliche Ver-\n(6) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\nsicherung nach dem Muster der Anlage 12 ab-\nwahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort eine\ngegeben werden.\nAbschrift der Niederschrift und weist dabei auf ihm\n(6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 4         bedenkliche Entscheidungen besonders hin. Er ist\nNr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab-         verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen\nsatz 5 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen.               alle für die Einlegung einer Beschwerde erforder-\n(7) Für Bewerber, die ihren Wohnsitz oder              lichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu\ndauernden Aufenthalt nicht im Wahlgebiet haben,           treffen.\nerteilt der Bundesminister des Innern die Wählbar-                                   § 33\nkeitsbescheinigung. Sie ist, wenn der Bewerber im                    Beschwerde gegen Entscheidungen\nAusland wohnt, bei dem für den Wohnsitz zuständi-                        des Kreiswahlausschusses\ngen deutschen Konsulat, sonst unmittelbar unter\nVorlage der erforderlichen Nachweise zu be-                  (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\nantragen.                                                 Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\n§ 31                           erhoben. Der Bundeswahlleiter kann telegraphisch\noder fernschriftlich Beschwerde einlegen. Der Kreis-\nVorprüfung der Kreiswahlvorschläge\nwahlleiter erhebt seine Beschwerde schriftlich, tele-\ndurch den Kreiswahlleiter\ngraphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter.\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreis-      Der Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem\nwahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und            Wege den Landeswahlleiter über die eingegangenen\nübersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundes-           Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung;\nwahlleiter sofort je eine Abschrift. Er prüft unver-      er unterrichtet auch den Bundeswahlleiter auf kürze-\nzüglich, ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge         stem Wege.\nvollständig sind und den Erfordernissen des Geset-\n(2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerde-\nzes und der Bundeswahlordnung entsprechen.\nführer, die Vertrauensmänner der betroffenen Kreis-\n(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im       wahlvor.schläge sowie den Kreiswahlleiter und den\nWahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem          Bundeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die\nanderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so            Beschwerde entschieden wird.\nweist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahl-\n(3) Der Landeswahlleiter verkündet die Entschei-\nkreises auf die Doppelbewerbung hin.\ndung des Landeswahlausschusses im Anschluß an\ndie Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\n§ 32                           Gründe und teilt sie sofort dem Bundeswahlleiter\nZulassung der Kreiswahlvorschläge              mit.\n§ 34\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauensmänner\nder Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über              Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge\ndie Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden            Der Kreiswahlleiter ordnet die. zugelassenen\nwird.                                                     Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                          249\nin der Reihenfolge, wie sie durch § 31 Abs. 3 Satz 3                                § 36\nund 4 des Gesetzes und durch die Mitteilung des\nVorprüfung der Landeslisten\nLandeswahlleiters (§ 39) bestimmt ist, und macht sie\ndurch den Landeswahlleiter\nöffentlich bekannt. Parteien, für die eine Landesliste,\naber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, er-              (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder\nhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung ent-           Landesliste Tag und Uhrzeit des Eingangs und über-\nhält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 30 Abs. 1      sendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Abschrift.\nNr. 1 und 2 bezeichneten Angaben.                         Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landes-\nlisten darauf, ob sie vollständig sind und den Erfor-\ndernissen des Gesetzes und der Bundeswahlordnung\n§ 35                          entsprechen.\nInhalt und Form der Landeslisten                 (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, daß ein\n(1) Die Landesliste soll nach dem Muster der An-       auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber\nlage 14 mit 2 Abschriften eingereicht werden. Sie          noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen\nmuß enthalten                                              worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des\nanderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.\n1. den Namen der einreichenden Partei,\n2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Ge-                                    § 37\nburtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung der                        Zulassung der Landeslisten\nBewerber.\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-\nSie soll ferner Namen und Anschrift des Vertrauens-        nen Landeslisten in der in § 35 Abs. 1 Nm. 1 und 2\nmanns und seines Stellvertreters enthalten.               vorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden\n(2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mit-         Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehre-\ngliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter         rer Parteien im Land zu Verwechslungen Anlaß, so\ndem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter-        fügt der Landeswahlausschuß einer der Landeslisten\nzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keine        eine Unterscheidungsbezeichnung bei.\neinheitliche Landesorganisation, so muß die Landes-           (2) Für das Verfahren gilt § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5\nliste von den Vorständen sämtlicher oberster Partei-      e:t;1.tsprechend. Der Niederschrift sind die zugelasse-\norganisationen des Landes dem Satz 1 gemäß unter-         nen Landeslisten in der vom Landeswahlausschbß\nzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden       festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahl-\nVorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein-        leiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort Ab-\nreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 ent-         schrift der Niederschrift und ihrer Anlagen.\nsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-\nstände beibringt.                                                                    § 38\n(3) Die in § 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten                      Beschwerde gegen Entscheidungen\nParteien haben die nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes                          des Landeswahlausschusses\nweiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf\n(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\namtlichen Formblättern nach Anlage 15 zu erbringen,\nLandeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter\nDie Formblätter werden auf Anforderung vom\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift er-\nLandeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der An-\nhoben. Der Landeswahlleiter erhebt seine Be-\nforderung ist der Name der Partei, die die Landes-\nschwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-\nliste einreichen will, anzugeben. Der Landeswahl-\nlich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter\nleiter hat die Angabe im Kopf der Formblätter zu\nunterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem\nvermerken. Im übrigen gilt § 30 Abs. 4 entsprechend.\nWege über die eingegangenen Beschwerden und\n(4) Der Landesliste sind beizufügen                    verfährt nach dessen Anweisung.\n1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach             (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-\ndem Muster der Anlage 16, daß sie ihrer Auf-          rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Landes-\nstellung zustimmen und für keine andere Landes-       listen und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in\nliste ihre Zustimmung zur Benennung als Be-           der über die Beschwerde entschieden wird.\nwerber gegeben haben,                                    (3) Der Bundeswahlleiter verkündet die Entschei-\n2. eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde nach          dung des Bundeswahlausschusses im Anschluß an die\ndem Muster der Anlage 10, daß sie wählbar sind,       Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe.\n3. Abschrift der Niederschrift über die Beschluß-\nfassung der Mitgli.eder- oder Vertreterversamm-                                 § 39\nlung, in der über die Aufstellung der Bewerber                    Bekanntmachung der Landeslisten\nund ihre Reihenfolge beschlossen worden ist, mit\nDer Landeswahlleiter ordnet die endgültig zuge-\nden vorgeschriebenen eidesstattlichen Versiche-\nlassenen Landeslisten in der durch § 31 Abs. 3 Satz 1\nrungen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes); die Nieder-\nund 2 des Gesetzes bestimmten Reihenfolge unter\nschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 ge-\nfortlaufenden Nummern, teilt sie den Kreiswahl-\nfertigt, die eidesstattliche Versicherung nach dem\nleitern mit und macht sie öffentlich bekannt. Die Be-\nMuster der Anlage 18 abgegeben werden.\nkanntmachung enthält für jede Landesliste die in\n(5) § 30 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.               § 35 Abs. 1 Nm. 1 und 2 bezeichneten Angaben.","250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 40                                         5. Wahlräume, Wahlzeit\nListenverbindungen\n§ 42\n(1) Die Erklärungen darüber, daß mehrere Landes-\nlisten einer Partei verbunden werden sollen, kann                             Wahlräume\nvon den Vertrauensmännern der Landeslisten ge-\n(1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden\nmeinsam oder getrennt abgegeben werden. Die ge-\nWahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel-\ntrennte Verbindungserklärung soll nach dem Muster\nlen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-\nder Anlage 19 abgegeben werden. Sie muß die Be-\nden zur Verfügung.\nzeichnung der zu verbindenden Landeslisten unter\nAngabe der Partei und des Landes enthalten und              (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die\nvon den Vertrauensmännern persönlich und hand-           Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleich-\nschriftlich unterzeichnet sein.                          zeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschie-\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Ver-        denen Räumen desselben Gebäudes oder an ver-\nbindungserklärung Tag und Uhrzeit des Eingangs.          schiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden.\nEr prüft unverzüglich die eingegangenen Verbin-          Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvor-\ndungserklärungen. § 26 des Gesetzes findet sinn-         stand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in\ngemäße Anwendung. Lehnt der Bundeswahlausschuß           einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeinde-\neine Verbindungserklärung ab, so teilt der Bundes-       behörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung\nwahlleiter dies den beteiligten Vertrauensmännern        im Wahlraum sorgt.\nmit.\n§ 43\n§ 41\nStimmzettel, Wahlumschläge                                        Wahlzeit\n(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß-            (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.\nlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An-\n(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn\nlage 20 je in der Reihenfolge und unter der Nummer\nbesondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit\nihrer Bekanntmachung\neinem früheren Beginn festsetzen und bis höchstens\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck          21 Uhr ausdehnen.\ndie zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter An-\ngabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder\nStandes, des Wohnorts und der Wohnung des Be-\n§ 44\nwerbers sowie der Partei oder des Kennworts und\nrechts von dem Namen jedes Bewerbers einen                 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nKreis für die Kennzeichnung,\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck        6. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt\ndie zugelassenen Landeslisten unter Angabe der\nPartei und der Familiennamen der ersten f5 Be-       Beginn und Ende der Wahlzeit,\nwerber und links von der Parteibezeichnung einen    ,die Wahlbezirke und Wahlräume;\nKreis für die Kennzeichnung.\nan Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er-         Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die\nhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen       Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen\nin jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Be-           werden.\nschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen\nkönnen Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt          Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,\nwerden.                                                  a) daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweit-\n(2) Die Wahlumschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN           stimme hat,\nC 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver-       b) daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im\nsehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde-             Wahlraum bereitgehalten werden,\nstens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe\nund Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um-            c) welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er\nschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft        zu kennzeichnen ist,\nsie möglichst gleichmäßige Umschläge und stempelt        d) in welcher Weise mit Wahlschein und besonders\nsie mit dem Gemeindesiegel ab.                                durch Briefwahl gewählt werden kann.\n(3) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 X 17,6 cm\n(2) Für die Wahlbekanntmachung kann die An-\n(DIN B 6) groß und purpurrot, die Wahlumschläge\nfür die Briefwahl blau sein.                             lage 21 als Muster dienen.\n(4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die          (3) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Be-\nStimmzettel mit den erforderlichen Wahlumschlägen        ginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des\nzur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert       Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzu-\nden Gemeinden auch die erforderlichen Wahlbrief-         bringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizu-\numschläge und Siegelmmken.                               fügen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                        251\nIII. Wahlhandlung                                              § 49\n1. Allgemeine Bestimmungen                               Eröffnung der Wahlhandlung\n(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhand-\n§ 45\nlung damit, daß er seinen Stellvertreter und die Bei-\nAusstattung des Wahlvorstandes              ,sitzer durch Handschlag zur unparteiischen Wahr-\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor-             nehmung ihrer Aufgaben verpflichtet und so den\nsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der            Wahlvorstand bildet.\nWahlhandlung                                                 (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der\n1. das ausgelegte Wählerverzeichnis,                    Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech-         Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten\ntigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeich-     Wahlscheine (§ 25 Abs. 5), indem er bei den in die-\nnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,        sem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in\n3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender           der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-\nZahl,                                               schein\" oder „W\" einträgt. Er berichtigt dem-\nentsprechend die Abschlußbescheinigung des Wäh-\n4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zähl-         lerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen\nlisten,                                             Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                          Stelle.\n6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun--            (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn\ndeswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vor-      der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.\nschriften nicht zu enthalten brauchen,              Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,                       darf bis zum Schluß der Wahlhandlung n~cht mehr\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,                   geöffnet werden.\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial\nzum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.                                § 50\nOffentlichkeit der Wahlhandlung\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung\n§ 46                         des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum\nWahlzellen                      Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts\nmöglich ist.\n(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde-\nbehörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen                                   § 51\nein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel un-                          Ordnung im Wahlraum\nbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag             Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im\nlegen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch        Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum\nden Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,              Wahlraum.\nwenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen\n§ 52\nwerden kann.\nStimmabgabe\n(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit-\nliegen.                                                      (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-\nhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amt-\nlichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann an-\n§ 47                         ordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung\nWahlurne                        vorzeigen soll.\n(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder-           (2) Er begibt sich damit in die Wahlzelle, kenn-\nlichen Wahlurnen.                                        zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den\nWahlumschlag. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen        sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange\nsein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der      wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.\nAbstand jeder Wand von der gegenüberliegenden\nmindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahl-           (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des\nurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm        Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll\nsein darf. Sie muß verschließbar sein.                   er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Ver-\nlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.\n(3) Für die Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken\nund vor einem beweglichen Wahlvorstand können                (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-\nkleinere Wahlurnen verwendet werden.                     lers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die\nWahlberechtigung festgestellt ist, übergibt der\nWähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der\n§ 48                         ihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der\nSchriftführer die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis\nWahltisch                       vermerkt hat.\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,          (5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag\nmuß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen          selbst in die Wahlurne zu legen, ·sobald der Wahl-\nTisch wird die Wahlurne gestellt.                        vorsteher dies gestattet.","252                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück-                                    § 56\nzuweisen, der\nSchluß der Wahlhandlung\na) seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle ge-\nkennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt             Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom\nhat oder                                              Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen\nnur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen\nb) ihn nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder\nwerden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt\nin einem amtlichen Wahlumschlag abgeben will,\nzum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die an-\nder offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis ge-    wesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben. So-\nfährdenden Weise von den übrigen abweicht oder\ndann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung\neinen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.\nfür geschlossen.\n(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer\nim Wählerverzeichnis eingetragenen Person bean-\nstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte\ndes Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung\n2. Besondere Regelungen\neines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so be-                                       § 57\nschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder\nZurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-                    Wahl in Anstaltswahlbezirken\nschrift zu vermerken.                                        (1) Zur Stimmabgabe in Anstaltswahlbezirken\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-       (§ 12) wird jeder in der Anstalt anwesende Wahl-\nben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich        berechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis\nunbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach             gültigen Wahlschein hat.\nAbsatz 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen            (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile\nein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer        eines Anstaltswahlbezirks verschiedene Personen als\nWahlumschlag auszuhändigen.                               Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-\nmen mit der Anstaltsleitung einen geeigneten Wahl-\n§ 53\nraum. Für die verschiedenen Teile eines Anstalts-\nStimmabgabe behinderter Wähler                 wahlbezirks können verschiedene Wahlräume be-\n(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder           stimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den\ndurch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe           Wahlraum her.\nbehindert ist, bestimmt eine Person seines Ver-              (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit\ntrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen       für den Anstaltswahlbezirk im Einvernehmen mit\nwill, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.             der Anstaltsleitung im Rahmen der allgemeinen\n(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der   Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.\nWünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-                 (5) Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtig-\ntrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die           ten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor\nW cthlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung       der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der\nerforderlich ist.                                         Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.\n(3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung             (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter\nder Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-       und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme\nleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.           einer verschlossenen Wahlurne und der erforder-\nlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kran-\nkenzimmer und an die Krankenbetten begeben, um\n§ 54                          dort die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit\nVermerk über die Stimmabgabe                   den Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Um-\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben       schläge in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch\ndem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in             bettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit ge-\ngeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu\nder dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl\nmuß immer dieselbe Spalte benutzt werden.                 kennzeichnen. Nach Schluß der Stimmabgabe sind\ndie verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine\nin den Wahlraum des Anstaltswahlbezirks zu brin-\ngen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluß der\n§ 55\nallgemeinen Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt\nStimmabgabe mit Wahlschein                   wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne ver-\nDer Inhaber eines Wahlscheins nennt seinen              mengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des\nNamen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein          Anstaltswahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird\ndem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.           in der Wahlniederschrift vermerkt.\nEntstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über             (7) Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit\nden rechtmäßigen Besitz, so beschließt der Wahl-          anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.\nvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung\ndes Inhabers. Bei Zurückweisung behält er den                (8) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung\nWahlschein ein. Der Beschluß ist in der Wahlnieder-       von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden\nschrift zu vermerken, der Wahlschein ist beizufügen.      Krankheiten behaftet sind.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                        253\n(9) Das Wahlergebnis des Anstaltswahlbezirks                                   § 61\ndarf nicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit er-           Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\nmittelt werden.\ngesperrter Wohnstätten\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-\nschriften.                                                 (1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner\ngesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-\n§ 58\nheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen\nStimmabgabe                        Wahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-\nin kleineren Kranken- oder Pflegeanstalten       behörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die\n(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der         Stimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.\nLeitung einer kleineren Kranken- oder Pflegeanstalt     Sie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit\nzulassen, daß in der Anstalt anwesende Wahlberech-      die Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvor-\ntigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahl-       steher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-\nschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweg-        berechtigte Bewohner Wahlscheine aus.\nlichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.                          (2) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-       ten die allgemeinen Bestimmungen.\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der\nallgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt, so-                              § 62\nweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum be-                                Briefwahl\nreit. Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die An-\n(1) ·wer durch Briefwahl wählt,\nstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit\nder Stimmabgabe bekannt.                                kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel,\nlegt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und ver-\n(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich un-\nschließt diesen mit der beigefügten Siegelmarke,\nter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und\nder erforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge        unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte\nin die Anstalt, nimmt die Wahlscheine sowie die            eidesstattliche Erklärung unter Angabe des Ortes\nWahlumschläge mit den Stimmzetteln entgegen und            und Tages,\nlegt die Umschläge in die Wahlurne. Nach Schluß         steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag\nder Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahl-          und den unterschriebenen Wahlschein in den amt-\nurne und die Wahlscheine in den Wahlraum seines            lichen Wahlbriefumschlag,\nWahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum           verschließt den Wahlbriefumschlag und\nSchluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen.\nübersendet den Wahlbrief durch die Post an den\nIhr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen\ndarauf angegebenen Heimatkreiswahlleiter.\nWahlurne vermengt und zusammen mit den Stim-\nmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird           (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kenn-\nin der Wahlniederschrift vermerkt.                      zeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. In\nKranken-, Pflege- und Gefangenenanstalten sowie\n(4) § 57 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-\nKlöstern und Massenunterkünften ist Vorsorge zu\ndung. Im übrigen gelten .die allgemeinen Bestim-\nmungen.                                                 treffen, daß den Erfordernissen des Satzes 1 ent-\nsprochen werden kan~. Für die Stimmabgabe be-\nhinderter Wähler giU § 53 sinngemäß; hat der Wäh-\n§ 59\nler den Stimmzettel durch eine Vertrauensperson\nStimmabgabe in Klöstern                 kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahl-\nDie Gemeindebehörde kann auf Antrag der              schein eidesstattlich zu versichern, daß sie den\nKlosterleitung die Stimmabgabe in Klöstern ent-         Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wäh-\nsprechend § 58 regeln.                                  lers gekennzeichnet hat.\n§ 60                             (3) Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle\nAusübung des Wahlrechts in Gefangenenanstalten          des Kreiswahlleiters abgegeben werden.\n(1) In Gefangenenanstalten soll die Gemeinde-\nbehörde bei entsprechendem Bedürfnis Gelegenheit\ngeben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahl-                  IV. Feststellung der Wahlergebnisse\nberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen\nWahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem be-                                  § 63\nweglichen Wahlvorstand wählen.\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der\nstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb\nWahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt\nnis im Wahlbezirk. Er stellt fest\neinen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-\ntet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Gefangenen    a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nOrt und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt          b) die Zahl der Wähler,\ndafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum             c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-\naufsuchen können.                                            stimmen,\n(3) § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-   d) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\nten die allgemeinen Bestimmungen.                            stimmen,","254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ne) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge-         (5) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand\ngebenen gültigen Erststimmen,                     über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den\nf) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-   übrigen nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-\ngegebenen gültigen Zweitstimmen.                  zetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher\ngibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei\ngültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für\n§ 64                          welche Landesliste die Stimme abgegeben worden\nZählung der Wähler                    ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimm-\nVor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht       zettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme\nbenutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom            oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig\nWahltisch entfernt. Sodann werden die Wahl-            erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel\numschläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet        mit fortlaufenden Nummern.\ngezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-           (6) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer\nvermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der         sammeln\neingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt          1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und\nsich dabei auch nach wiederholter Zählung keine             die Zweitstimme oder nur die Erststimme abge-\nÜbereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-             geben worden sind, getrennt nach den Bewerbern,\nschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.        denen die Erststimme zugefallen ist,\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme\n§ 65                               abgegeben worden ist,\nZählung der Stimmen                   3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die un-\ngekennzeichneten Stimmzettel,\n(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken ge-\nabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt wor-\ngeben haben mit den zugehörigen Stimmzetteln,\nden sind, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben\ndes Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen\nhaben und die Wahlumschläge mit mehreren\ndie Stimmzettel heraus, legen sie getrennt nach ab-\nStimmzetteln\ngegebenen Zweitstimmen und behalten sie so unter\nAufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur     je für sich und behalten sie unter Aufsicht.\neine Erststimme abgegeben worden ist, wird ein\neigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, un-                                 § 66\ngekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahlumschläge                                Zähllisten\nund Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben und\nWahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten,          (1) Nach dem Muster der Anlage 22 werden\nwerden ausgesondert und von einem vom Wahlvor-          1. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen\nsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung            Erststimmen,\ngenommen.                                              2. eine Zählliste für die gültigen und die ungültigen\n(2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach         Zweitstimmen\nAbsatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel unter        je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-\nAufsicht haben, übergeben diese nacheinander dem       vorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft\nWahlvorsteher. Der Wahlvorsteher liest bei jedem        geführt.\nStimmzettel laut vor, für welche Landesliste die           (2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene\nZweitstimme abgegeben worden ist; bei den Stimm-        gültige und ungültige Stimme in der in Betracht\nzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben         kommenden Spalte der Zählliste, indem er fort-\nworden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene        lauf end eine Zahl abstreicht, und wiederholt den\nZweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem      Aufruf laut.\nWahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügt er die-\n(3) Der Kreiswahlleiter kann aus wichtigem Grund\nsen den nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimm-\nzetteln bei.                                            anordnen, daß Gegenzähllisten geführt werden.\n(3) Sodann werden die Stimmzettel, die nicht nach       (4} Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher\nAbsatz 1 Satz 3 ausgesondert worden sind, von           und Listenführer unterschrieben.\nmehreren Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvor-\nstehers nach abgegebenen Erststimmen neu ge-                                      § 67\nordnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehal-               Bekanntgabe des Wahlergebnisses\nten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur die\nZweitstimme abgegeben worden ist, wird ein eigener         Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im\nStapel gebildet. Die Erststimmen werden hierauf in      Wahlbezirk mit den in § 63 bezeichneten Angaben\ngleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen.            im Anschluß an die Feststellungen mündlich be-\nkannt.\n(4) Hierauf sagt der Wahlvorsteher für die nach\nAbsatz 1 Satz 3 ausgesonderten leeren Wahl-                                       § 68\numschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel, die\nihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwah-              Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\nrung hat, übergeben werden, jeweils an, daß beide           (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-\nStimmen ungültig sind.                                  gestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-","Nr. 15 - Tag der /\\.usgabe: Bonn, den 15. April 1965                          255\nwahlleiter. Ist die Gemeinde in mehrere Wahl-                (3) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\nbezirke eingeteilt, so meldet der Wahlvorsteher das      wahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor-\nWahlergebnis seines Wahlbezirks der Gemeinde-            stände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Be-\nbehörde, die die Wahlergebnisse aller Wahlbezirke        steht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so\nder Gemeinde zusammenfaßt und dem Kreiswahl-             fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse\nleiter meldet. Der Landeswahlleiter kann anordnen,       der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der\ndaß die Wahlergebnisse in den kreisangehörigen           Anlage 25 bei.\nGemeinden über die Kreisverwaltungsbehörde ge-\nmeldet werden.\n§ 70\n(2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege\n(Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) er-           Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\nstattet. Sie enthält die Zahlen                              (1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt,\na) der Wahlberechtigten,                                 so schlägt der Wahlvorsteher\nb) der Wähler,                                            1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach\nc) der gültigen und ungültigen Erststimmen,                   Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf\nd) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,                  denen nur die Zweitstimme abgegeben worden\nist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\ne) der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen\nErststimmen,                                         2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,\nf) der für jede Landesliste abgegebenen gültigen         3. die eingenommenen Wahlscheine,\nZweitstimmen.                                        soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt\nsind, je für sich in Papier ein, versiegelt die einzel-\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-   nen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und über•\nmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige            gibt sie der Gemeindebehörde.\nWahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf schnell-\nstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er            (2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,\nan, welcher Bewerber als gewählt gelten kann. Der        bis die Vernichtung zugelassen ist (§ 89).\nLandeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die             (3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde\neingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und lau-          das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung\nfend weiter.                                             gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Wahl-\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den           umschläge zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt\nSchnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige      die Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.\nzahlenmäßige Wahlergebnis im Land und meldet es              (4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1 be-\nauf schnellstem Wege dem Bundeswahlleiter.               zeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Kreis-\n(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den           wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines\nSchnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor-           Pakets angefordert, so bricht die Gemeindebehörde\nläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.                      das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, ent-\nnimmt ihnen den angeforderten Teil und versiegelt\n(6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge-       das Paket erneut. Uber den Vorgang ist eine Nieder-\nmeindebehörden und Kreiswahlleiter werden nach           schrift zu fertigen.\ndem Muster der Anlage 23 erstattet.\n§ 71\n§ 69                                    Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung\nder Feststellung des Briefwahlergebnisses\nWahlniederschrift\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-\n(1) Uber die Wahlhandlung und die Feststellung         gehenden Wahlbrief den Tag und bei Eingang am\ndes Wahlergebnisses wird vom Schriftführer eine          Wahltage außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er\nWahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 24\nsammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie\naufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern           unter Verschluß.\ndes Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse nach\n§ 52 Abs. 7, § 55 Satz 3 und § 65 Abs. 5 sowie Be-           (2) Der Kreiswahlleiter trifft durch nähere Ver-\nschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder         einbarung mit dem Postamtsvorsteher Vorkehrun-\nbei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der        gen dafür, daß alle am Wahltage bei dem Zustell-\nWahlniederschrift zu vermerken. Dieser werden bei-       postamt seines Sitzes noch vor Schluß der Wahlzeit\ngefügt                                                   eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereit-\ngehalten und von einem Beauftragten des Kreis-\ndie Zähllisten,\nwahlleiters gegen Vorlage eines von diesem erteil-\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge,                        ten Ausweises am Wahltage bis 18 Uhr in Empfang\nüber die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 5          genommen werden.\nbesonders beschlossen hat,\n(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt, wieviel Wahl-\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach\nvorstände gebildet werden müssen, um das Wahl-\n§ 55 besonders beschlossen hat.\nergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen\n(2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-         zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der\nschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde-        Wahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen\nbehörde.                                                  Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, daß","256                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Mitglieder nach Möglichkeit am Sitze des Kreis-         (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen\nwahlleiters wohnen sollen,                              entnommen und in die Wahlurne gelegt. worden\nsind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl-\nder Kreiswahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts\nzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit\ndes Wahlvorstandes bekanntmacht, für die Bereit-\nden in § 63 unter Buchstaben b bis f bezeichneten\nstellung und Ausstattung des Wahlraums sorgt, die\nAngaben nach den sinngemäß anzuwendenden all-\nW\"öhlvorsleher verpflichtet, die Wahlvorstände über\ngemeinen Vorschriften fest. Sobald das Wahlergeb-\nihm Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen\nnis festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher auf\netwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung stellt.\nschnellstem Wege dem Kreiswahlleiter nach dem\n(4) Der Kreiswahlleiter ordnet die Wahlbriefe        Muster der Anlage 23. Der Wahlvorstand nimmt\nnach den darauf vermerkten Gemeinden (Ausgabe-          eine Wahlniederschrift nach dem Muster der An-\nstellen) und Wahlscheinnummern und verteilt sie         lage 24 a auf. Dieser werden beigefügt\nauf die einzelnen Wahlvorstände. Er übergibt jedem\nWahlvorstand die Wahlscheinverzeichnisse (§ 25          die Zähllisten,\nAbs. 7) der ihm zugeteilten Gemeinden.                   die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der\n(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden                 Wahlvorstand nach § 65 Abs. 5 besonders be-\nvom Kreiswahlleiter angenommen, mit den in Ab-                  schlossen hat,\nsatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und\nungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm ver-         die Wahlbriefe, die       der  Wahlvorstand   zurück-\nsiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt,               gewiesen hat,\nbis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist        die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand be-\n(§ 89).                                                         schlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zurück-\ngewiesen wurden.\n§ 72\nFeststellung des Briefwahlergebnisses          Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift\nmit den Anlagen unverzüglich dem Kreiswahlleiter.\n(1) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlbriefe ein-      Er verpackt die Unterlagen gemäß § 70 Abs. 1 und·\nzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den           übergibt sie dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt,\nWahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen           bii; ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 89).\ndes Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat\nund Beanstandungen nach Absatz 2 nicht zu erheben            (4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom\nsind, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die            Kreiswahlleiter in die Schnellmeldung für den Wahl-\nWahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die           kreis (§ 68) und in die Zusammenstellung des end-\nStimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unter-        gültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises (§ 73)\nstreichen des Namens des Wählers vermerkt hat.           übernommen:\nDie Wahlscheine werden gesammelt.\n(5) Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß in-\n(2) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn           folge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Er-\neignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförde-\n1. dem    Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein\nrung von Wahlbriefen gestört war, gelten die\noder kein mit der vorgeschriebenen eidesstatt-      dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Post-\nlichen Versicherung versehener Wahlschein bei-\nstempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post\ngefügt ist,                                         gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen.\n2. der Wähler nicht im Wahlscheinverzeichnis ein-       In einem solchen Falle werden, sobald die Aus-\ngetragen ist,                                       wirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens\n3. weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag            aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Er-\nverschlossen ist,                                   eignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und\ndem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung\n4. der Stimmzettel nicht in einen amtlichen Wahl-       des Wahlergebnisses überwiesen.\numschlag gelegt ist oder in einen amtlichen\nWahlumschlag, der offensichtlich in· einer das\nWahlgeheimnis gefährdenden Weise von den\nübrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren                                 § 73\nGegenstand enthält.\nFeststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis\nWerden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben,\nso beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung            (1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlnieder-\noder Zurückweisung. Die Zahl der beanstandeten,          schriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und\nder nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen         Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlnieder-\nund die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind        schriften das endgültige Ergebnis der Wahl im\nin der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurück-       Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahl-\ngewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszu-            bezirksweise mit Gemeinde-Zwischensummen unter\nsondern, mit einem Vermerk über den Zurück-              Hinzufügen des Briefwahlergebnisses nach dem\nweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen        Muster der Anlage 25 zusammen. Ergeben sich aus\nund fortlaufend zu numerieren. Die Einsender             der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen\nzurückgewiesener oder verspätet eingegangener            Bedenken gegen die Ordnung.smäßigkeit des Wahl-\nWahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre         geschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit\nStimmen gelten als nicht abgegeben.                      wie möglich auf.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                             257\n(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahl-     Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit,\nleiter ermittelt der Kreiswahlausschuß das Wahl-        an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt\nergebnis des Wahlkreises. Er stellt fest                worden ist.\na) die Zahl der Wahlberechtigten,                                                    §  74\nb) die Zahl der Wähler,                                 Feststellung des Zweitstimmenergebnisses im Land\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen Erst-             (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nstimmen,                                          schriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach\ndie endgültigen Wahlergebnisse in den einzelnen\nd) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-        Wahlkreisen des Landes (§ 73 Abs. 2 und 4) nach\nstimmen,                                          dem Muster der Anlage 25 zum Wahlergebnis des\ne) die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abge-     Landes zusammen.\ngebenen gültigen Erststimmen,                        (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-\nf) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten       leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Zweit-\nabgegebenen gültig~n Zweitstimmen.                stimmenergebnis im Land. Er stellt fest\nDer Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische      a) die Zahl der Wahlberechtigten,\nBerichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-       b) die Zahl der Wähler,\nstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit ab-         c) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-\ngegebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.              stimmen,\nUngeklärte Bedenken vermerkt er in der Nieder-          d) die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten ab-\nschrift.                                                      gegebenen gültigen Zweitstimmen und\n(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel-  e) im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes die\ncher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.                       Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichti-\n(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis ein parteiloser          genden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten\nBewerber oder der Bewerber einer Partei, für die im            (bereinigte Zahlen) ..\nLand keine Landesliste zugelassen ist, gewählt wor-     Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Ge-      Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvor-\nmeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebe-        stände und Kreiswahlausschüsse vorzunehmen.\nnen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch\nBriefwahl abgegebenen sowie· die bei den Wahl-              (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der\nniederschriften befindlichen auf diesen Bewerber       Landeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-\nlautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuß        satz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich be-\nstellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1       kannt.\nSatz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben und            (4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.\nbei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.               (5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-\n(5) Im Anschluß an die Feststellung gibt der        wahlleiter Abschrift der Niederschrift mit der Fest-\nKreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-         stellung des Zweitstimmenergebnisses sowie eine\nsatz 2 Satz 2, Absätzen 3 und 4 bezeichneten An-        Zusammenstellung der Wahlergebnisse in den ein-\ngaben mündlich bekannt.                                 zelnen Wahlkreisen des Landes (Absatz 1).\n(6) Nach dem Muster der Anlage 26 wird eine                                      § 75\nNiederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-\nnisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr ·             Absdlließende Feststellung des Ergebnisses\nbeigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses                            der Landeslistenwahl\nwird von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses,         (1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\ndie an der Feststellungsverhandlung teilgenommen schriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach\n· haben, unterzeichnet.                                    den Niederschriften der Landes- und Kreiswahl-\nausschüsse\n(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-\nwählten nach der mündlichen Bekanntgabe des end- 1. die Zahlen der Zweitstimmen der Landeslisten\ngültigen Wahlergebnisses durch Zustellung und                jeder Partei zusammen und ermittelt\nweist ihn auf die Vorschriften des § 45 des Gesetzes 2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen\nhin.                                                         gültigen Zweitstimmen,\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes- 3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der\nwahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnell-             einzelnen Parteien im Wahlgebiet an der Gesamt-\nstem Wege Abschrift der Niederschrift des Kreis-             zahl der gültigen Zweitstimmen,\nwahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammen-\nstellung.                                               4.   die  Zahl   der von    den  einzelnen Parteien im\nWahlgebiet errungenen Wahlkreissitze,\n(9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahl- 5. die bereinigten Zweitstimmenzahlen der Landes-\nleiter, dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten             listen und Listenverbindungen jeder Partei,\ndes Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des\n§ 41 Abs. 2 des Gesetzes mit, an welchem Tag die        6. die Zahl der -erfolgreichen Wahlkreisbewerber,\nAnnahmeerklärung des gewählten Bewerbers ein-                die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes von der\ngegangen ist oder ob dieser die Wahl abgelehnt hat.          Gesamtzahl der Abgeordneten abzuziehen sind.","258                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEr teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Landes-                                    § 77\nlisten und Listenverbindungen der Parteien, die nicht                 Benachrichtigung der gewählten\nnach § 6 Abs. 4 des Gesetzes bei der Verteilung der                        Landeslistenbewerber\nSitze auf die Landeslisten unberücksichtigt bleiben,\nso lange durch 1, 2, 3 usw., bis soviel Höchstzahlen         Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom\nermittelt sind, wie nach Abzug der in § 6 Abs. 1         Bundeswahlausschuß für gewählt erklärten Landes-\nSatz 3 des Gesetzes bezeichneten erfolgreichen           listenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe\nWahlkreisbewerber Sitze zu verteilen sind. In ent-       des endgültigen Wahlergebnisses durch Zustellung\nsprechender Weise errechnet er, wie sich die auf         und weist sie auf die Vorschriften des § 45 des Ge-\neine Listenverbindung entfallenen Sitze auf die ein-     setzes hin. Er teilt dem Bundeswahlleiter und dem\nzelnen Landeslisten verteilen.                           Präsidenten des Bundestages sofort nach Ablauf der\nFrist des § 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl-     Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten Be-\nleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Gesamt-      werber eingegangen sind und welche Bewerber die\nergebnis der Listenwahl. Er stellt für das Wahlgebiet    Wahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2 des\nfest                                                     Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benach-\na.) die Zahl der Wahlberechtigten,                        richtigungen zugestellt worden sind.\nb) die Zahl der Wühler,\nc) die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweit-                                    §  78\nstimmen,\nUberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter\nd) die Zahlen der auf die einzelnen Parteien ent-                        und den Bundeswahlleiter\nfallenen gültigen Zweitstimmen,\n(1) Der Landeswahlleiter und der Bundeswahl-\ne) die Parteien, die nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes\nleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des\naa) an der Verteilung der Listensitze teilnehmen,  Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung\nbb) bei der Verteilung der Listensitze unberück-    durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der\nsichtigt bleiben,                              Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die\nf) die bereinigten Zahlen der auf die einzelnen          Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungs-\nListenverbindungen entfallenen Zweitstimmen,        gesetzes vom 12. März 1951 -        Bundesgesetzbl. I\ng) die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Listen-      s. 166).\nverbindungen und Landeslisten entfallen,               (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter\nh) welche Landeslistenbewerber gewählt sind.              dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundes-\nwahlleiter die bei ihnen und den Gemeinden vor-\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der          handenen Wahlunterlagen zu übersenden. Der\nBundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Ab-          Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm die\nsatz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.             Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahl-\n(4) § 73 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.       unterlagen übersenden.\n(5) Der Bundeswahlleiter teilt dem Landeswahl-\nleiter mit, welche Landeslistenbewerber gewählt                  V. Nachwahlen, Wiederholungswahlen,\nsind.                                                                    Ersatz von Abgeordneten\n§ 76                                                    § 79\nBekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse                                 Nachwahl\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,         (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes\nwird das endgültige Wahlergebnis                          eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt\nfür den Wahlkreis mit den in § 73 Abs. 2 bezeich-         oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt wer-\nneten Angaben und dem Namen des gewählten         den kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und\nWahlkreisbewerbers vom Kreiswahlleiter,           gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.\nfür das Land mit den in § 73 Abs. 2 unter Buch-           Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter\nstaben c und e und in § 74 Abs. 2 bezeichneten    und dieser den Bundeswahlleiter.\nAngaben, gegliedert nach Wahlkreisen, und den         (2) Stirbt der Beweber eines zugelassenen Kreis-\nNamen der im Land gewählten Bewerber vom          wahlvorschlags vor der Wahl, so fordert der Kreis-\nLandeswahlleiter,                                 wahlleiter den Vertrauensmann auf, binnen einer zu\nfür das Wahlgebiet mit den in § 75 Abs. 2 unter           bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewer-\nBuchstaben a bis g bezeichneten Angaben, der       ber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß vom\nVerteilung der Sitze auf die Parteien (Wähler-     Vertrauensmann und seinem Stellvertreter unter-\ngruppen), gegliedert nach Ländern, sowie den       zeichnet sein. Das Verfahren nach § 22 des Gesetzes\nNamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber         braucht nicht eingehalten zu werden.\nvom Bundeswahlleiter                                  (3) Bei der Nachwahl wird\nöffentlich bekanntgemacht.                                mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wähler-\n(2) Abschrift seiner Bekanntmachung übersendet        verzeichnissen,\nder Landeswahlleiter dem Bundeswahlleiter,                vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 2 nach\nder Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deut-            den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvor-\nschen Bundestages.                                 schlägen,","Nr. 15 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 15. April 1965                         259\nin den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken      Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahl-\nund Wahlrcturnen und                                  bezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag\nvor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorstän-     ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die\nWiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen\nden\naus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen\ngewählt.                                              sind.\n(4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines             (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,\nWahlkreisbewerbers statt, so haben die für die        wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung\nHauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nach-     ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht\nwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen      mehr wählbar ist.\nersetzt. § 25 Abs.3 ist anzuwenden. Neue Wahl-\nscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften         (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der\nerteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim  Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-\nKreiswahlleiter eingegangen sind, werden von die-     sung des Wiederholungswahlverfahrens an be-\nsem gesammelt und unter Beachtung des Wahl-           sondere Verhältnisse treffen.\ngeheimnisses vernichtet.\n§ 81\n(5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl in-\nfolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund                     Berufung von Listennachfolgern\nnicht durchgeführt werden konnte, so behalten die        (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl-\nfür die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für       leiter und dem Präsidenten des Bundestages Ruf-\ndie Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen      und Familiennamen, Beruf oder Stand, Wohnort und\nnur von Gemeinden des Gebietes, in dem die Nach-      Wohnung des Listennachfolgers sowie den Tag, an\nwahl stattfindet, ausgestellt werden.                 dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, so-\n(6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege-  fort mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzeis teilt\nlungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse         er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zu-\ntreffen.                                              gestellt worden ist.\n(7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-      (2) Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher\nwahl öffentlich bekannt.                              Bewerber in den Bundestag eingetreten ist, und\nübersendet Abschrift der Bekanntmachung ,an den\n§ 80                          Präsidenten des Bundestages.\nWiederholungswahl                        (3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine\n(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er-       Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem\nneuern, als das nach der Entscheidung im Wahl-         Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt.\nprüfungsverfahren erforderlich ist.                    Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken\nwiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahl-             VI. Dbergangs- und Schlußbestimmungen\nbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die\nWahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei                                § 82\nder Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände              Mehrfacher Wohnsitz eines Wahlberechtigten\nkönnen neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt                      mit Hauptwohnung in Berlin\nwerden.                                                   Solange § 54 des Gesetzes in Kraft ist, gilt § 15\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von        Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht für Wahlberechtigte, die\nUnregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-         bei der Anmeldung angegeben haben, daß sie ihre\nhandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in     bisherige Wohnung im Land Berlin beibehalten.\nden betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der\nAufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-                                 § 83\nschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzufüh-                           (gestrichen)\nren, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung\nkeine Einschränkungen ergeben.                                                   § 84\n(4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht                Wahlstatistische Auszählungen\nverloren haben oder deren Wahlrecht zum Ruhen\n(1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit\ngekommen ist, werden aus dem Wählerverzeichnis         sie nicht nach § 52 des Gesetzes angeordnet sind, nur\ngestrichen. Wird die Wahl vor Ablauf von 6 Mona-\nmit Zustimmung des Kreiswahlleiters durchgeführt\nten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezir-     werden. Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt\nken wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für\nund die Auszählungen so durchgeführt werden, daß\ndie Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben\ndas Wahlgeheimnis gewahrt ist. Die Auszählungen\nnur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren\nkönnen unter Verwendung von Stimmzetteln mit\nWahlschein in den Wahlbezirken abgegeben haben,\nUnterscheidungsbezeichnungen oder unter Verwen-\nfür die die Wahl wiederholt wird.\ndung verschiedener Wahlurnen oder gemäß § 42\n(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in         Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden. Durch die Aus-\ndem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-        zählung darf die Feststellung deis Wahlergebnisses\nfindet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-      im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Die Stimm-\nlauf von 6 Monaten nach der Hauptwahl nur in           zettel des Wahlbezirks stehen den mit der Aus-\neinzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten         zählung beauftragten Behörden und Personen nur an","260                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAmtsstelle und nur so lange zur Verfügung als es             (3) Nach Ablauf von sechs Monaten kann das\ndie Aufbereitung erfordert; im übrigen sind die          Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf Absatz 2 fort-\nStimmzettel nach den Vorschriften der §§ 69, 70 zu       geführt werden, wenn nicht der Landeswahlleiter\nbehandeln.                                               mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungs-\n(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der         verfahren etwas anderes anordnet.\nwahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 52           (4) In Wählerverzeichnissen, die fortgeführt wer-\nAbs. 2 des Gesetzes ist dem Statistischen Bundesamt      den sollen, ist nach Ablauf von sechs Monaten seit\nund den Statistiischen Landesämtern vorbehalten.         der Wahl bei den Nichtwählern der gleiche Vermerk\nDiese Ergebnisse können den Gemeinden, die Aus-          anzubringen, der bei den Wählern als Stimmabgabe-\nzählungen nach Absatz 1 durchführen, zu deren Er-        vermerk angebracht worden ist, es sei denn, daß der\ngänzung und zu zusammengefaßter Veröffentlichung         Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes\nüberlassen werden. Die Ergebnisse für einzelne           Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet.\nWahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben werden.\n(5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen\n§ 85                          nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen\nStellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt wer-\nDffentliche Bekanntmachungen\nden, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl\nDie nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundes-         zusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson-\nwahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen            dere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahl-\nveröffentlicht,                                          prüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Ar-\nder Bunderswahlleiter im Bundesanzeiger,                 beiten vor.\nder Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Mini-                                          § 89\nsterial- oder Amtsblatt der Landesregierung                     Vernichtung von Wahlunterlagen\noder des Innenministeriums,\nder Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zei-           (1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlschein-\ntungen, die allgemein für Bekanntmachungen         anträge, Wahlscheine, Hilfslisten, Anlagen zu den\nder Kreise (kreisfreien Städte) des Wahlkreises    Wahlniederschriften der Wahlbezirke, Wahlbriefe\nbestimmt sind,                                     usw., können 60 Tage vor der Wahl des neuen\nBundestages vernichtet werden.\ndie Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise.\n(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß\n§ 86                          die verspätet eingegangenen Wahlscheinanträge\nZustellungen                             (§ 24 Abs. 5),\nZustellungen werden nach den Vorschriften des         die gültigen Stimmzettel und die Wahlscheine\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952                 (§§ 70, 72),\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) vorgenommen.                  die verspätet eingegangenen Wahlbriefe\n(§ 71 Abs. 5)\n§ 87                          früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein\nBeschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken          schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeu-\n(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Stimmzettel     tung sein können.\nsowie die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4), die                                              § 90\nWahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 4 a), die                                 Stadtstaatklausel\nSiegelmarken (Anlage 4 b) und die Wahlbrief-                In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-\numschläge (Anlage 5) für seinen Wahlkreis.               stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\n(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Wahl-          wahrnehmen, die im Gesetz und in der Bundeswahl-\numschläge, die Formblätter für die Unterschriften-       ordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.\nlisten (Anlagen 7 und 15), die Vordrucke für die\nNiederschriften über die Aufstellung der Bewerber                                          § 91\n(Anlagen 11 und 17) und die Merkblätter für die\nGeltung in Berlin\nBriefwahl (Anlage 5 a).\nDie Bundeswahlordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nWahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes\ndrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter die Liefe-\nauch im Land Berlin.\nrung übernimmt.\n§ 88                                                            § 92\nSicherung der Wählerverzeichnisse                                        Inkrafttreten*)\n(1) Wählerverzeichnisse sind so zu verwahren,            Die Bundeswahlordnung tritt am Tage nach ihrer\ndaß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte ge-          Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals auf die\nschützt sind.                                            Wahl des 3. Bundestages Anwendung.\n(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-\n*) Diese Bestimmung betrifft das Inkrafttreten der Bundeswahlordnung\nzeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten              in der Fassung vom 16. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 441, 532).\nDie Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der\nnach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn             Bundeswahlordnung vom 30. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 621) sind\nder Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der              am 4. Juni 1961 und die der Verordnung zur Änderung der Bundes-\nwahlordnung vom 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 229) sind am\nHauptwahl erkennbar bleibt.                                 16. April 1965 in Kraft getreten.","Nr. 15 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                      261\nAnlage 1\n(zu§ 18)\nAuslegung des/ der Wählerverzeichnisse(s) zur Bundestagswahl am .............................................................. ..\nI. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde 1)                                                                                                                         ............... .\n..................... liegt in der Zeit vom ................,. ............................... .,............................................................................................. .\n(21. bis 14. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden 2),\nan Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)\n(Ort der Auslegung)\nzu jedermanns Einsicht aus.\nII. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\nspätestens am ................................................................... bis ................................................................ Uhr bei der Gemeindebehörde 3)\n(14. Tag vor der Wahl)\nEinspruch einlegen.\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift angebracht werden.\nWählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.\nIII. 4 ) Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat in der Zeit von ....................................................... .\nbis .............................................................................................. 4 ) eine Wahlbenachrichtigung erhalten.\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch\neinlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.\nIV. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises ................................................................................... .\n(Nr. und Name)\ndurch             Stimmabgabe in                                          einem             beliebigen              W a h 1b e z i r k               dieses                    W a h 1kreise s\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\nV. Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl.-\nbezirks aufhält,\nb) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen\nGebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur\nunter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;\n1) Wenn mehrere Auslegestellen eingerichtet sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nrn. der Wahlbezirke\nctngeben.\n2) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.\n3) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben.\n4 ) Einzusetzen ist die Zeit, in der die Wahlbenachrichtigungen ausgegeben worden sind. Wenn keine Wahlbenachrichtigungen aus•\ngegeben worden sind, streichen.","262                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, duß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach\nAbschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWühlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr 5) bis\nzum ............................................................................................... 18 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich\n(2. Ta~J vor der Wahl)\nbeantragt werden. Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den angegebenen Voraus-\nsetzungen den Antrag noch am Wahltage bis 12 Uhr stellen.\nWer den Anlrag für einen anderen stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Der Grund\nfür die Ausstellung des Wahlscheins ist glaubhaft zu machen.\nVT. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand\nwählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich\neinen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,\neinen amllichen, blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,\neinen amtlichen, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters versehenen purpurroten Wahlbriefumschlag\nund ein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Papiere werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich aus-\ngehändigt.\nBei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so\nrechtzeitig an den Kreiswahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr\neingeht.                                                                              ·\nDer Wahlbrief wird innerhalb des Wahlgebietes gebührenfrei befördert. Er kann auch in der Dienst-\nstelle des Kreiswahlleiters abgegeben werden .\n................................................................ , den ................................................. 19 ...... ..\nDie Gemeindebehörde\n5) In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur bis zum 2. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, angenommen zu werden. Nichtzutreffendes\nstreichen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                  263\nAnlage 2\n(zu§ 18)\nNach den melderechtlichen Unterlagen sind im Wahlbezirk ................................................................ die nachstehenden\nPersonen als dauernd zugezogen gemeldet und als wahlberechtigt festgestellt worden .\n.................................................. , den ................................................ 19....... ..\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsieqel)","264                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 21)\nGemeinde ................................................................................................................. .                                                         Wahlbezirk ............................. .\nKreis    ............. .\nWahlkreis\nLand\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ............................................... .\nDieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ............................................................................. in der\nZeit vom ................................. . ......................... 19 ........ bis zum ................................................................ 19 ........ zu jedermanns Einsicht\nausgelegen\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht\nworden 1 ).\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch\ndie Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ........................................................................ 19....... .\nortsüblich bekanntgemacht worden 1 ).\nDas Wählerverzeichnis umfaßt\n................................ Blätter -                  Karten                Berichtigung gemäß § 49\nKennziffer                                                                                                                                                                        der Bundeswahlordnung 2)\nAl               Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk „W\" (Wahlschein)                                                              ............................ Personen                        ............................ Personen\nA2              Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis                                                                                                                       ............................ Personen\nmit Sperrvermerk „W\" (Wahlschein)                                                               ............................ Personen\nA 1+A 2                  Im Wählerverzeichnis                                                                                                                                         ............................ Personen\ninsgesamt eingetragen                                                                           ............................ Personen\n................................................................ , den ............,. ................................... 19 ...... .\nDie Gemeindebehörde\nBerichtigt nach § 49 der Bundeswahlordnung 2 )\n............... , den ....................................... 19 ....... .\nDer Wahlvorsteher\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden\nsind.","Nr. 15 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                         265\nAnlage 4\n(zu § 23)\nVerlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt\nWahlschein\nHerr/Frau/Fräulein                                                                                                               Nr.\nfür die Wahl zum Deut-\nschen Bundestag\nam ..................... .                  196 ... .\nNur gültig für den Wahl-\nkreis ................ .\ngeboren am\nwohnhaft in 1 )                                                                                                                                Str. Nr.\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personatausweises durch\nStimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten \\,Vahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch\nBriefwahl.\n...................................................................... , den ....................................... 19 ...... .\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\nEidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\nIch erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an\nEides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten\nWillen des Wählers 2) - gekennzeichnet habe .\n... ................ , den                             ............ 19 ....... .\n(Ruf- und Familienname des Wählers oder der Vertrauensperson)\n1) Nur ausfüllen, wenn die Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n2) Bei Kennzeichnung durch eine Vertrauensperson.","266           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 4a\n(zu§ 25)\n(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\n(DIN C 6) blau\nWahlumschlag\nIn diesen Umschlag dürfen Sie\nnur den Stimmzettel einlegen,\nnicht   aber den Wahlschein.\n(Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\nNur Stimmzettel einlegen.\nUmschlag verschließen und\ndann hier Siegelmarke\naufkleben.\nNach dem Verschließen diesen Umschlag und den\nWahlschein mit der unterschriebel).en eidesstatt-\nlichen Erklärung in den purpurroten Wahlbrief-\numschlag legen.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                             267\nAnlage 4b\n(zu§ 25)\nSiegelmarke\nzur Bundestagswahl\nim Wahlkreis ........................................................................................................................... .\n(Nr. und Name des Wahlkreises)\nAuf die Rückseite des Wahlumschlags kleben.","268                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 5\n(zu§ 25)\n(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)\n(DIN B 6) purpurrot\nWahlbrief\n0\nCl)\n'8\n,o\n..c:Cl)\n..0\nCl)\n\"Cl                  An den\nr:::\n·@\n8                   Herrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises\nCl)\n(Nr. und Name)\nQ\nOrt 2 ) 3) ............... .\n(Straße und Hausnummer der Dienststelle)\n(Rückseite des Wahlbriefumschlags)\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den W a h 1 s c h e i n\nund\n2. den verschlossenen blauen W a h 1-\nu ms c h 1 a g mit dem darin befind-\nlichen Stimmzettel.\n1) Postleitzahl einsetzen.\n2) Bestimmungsort iri der poslumtlichen Schreibweise angeben.\n:l) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                269\n(Vorderseite des Merkblatts für die Briefwahl)\nAnlage 5 a\n(zu § 25)\nGemeindebehörde                                                                                  Ort, Datum\nSehr geehrter Wähler!\nAnliegend erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am\nin dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:\n1. den Wahlschein,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,\n3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n4. die Siegelmarke,\n5. den roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimm-\nabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahl-\nkreises durch Briefwahl.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler\" und umseitigen „Wegweiser für den Brief-\nwähler\" genau zu beachten.\nWichtige Hinweise für den Briefwähler\nl. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn im doppeltumrandeten Feld des Wahlscheines die\n,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist und der Wahl-\nschein dem roten \\,Vahlbriefumschlag beigefügt ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-\numschlag stecken.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimm-\nzettel eigenhändig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die\n.,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\".\n4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl ( ................ 19 .. ).\nbei entfernt liegenden Orten noch früher; aus dem Ausland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.","270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)\nWegweiser für die Briefwahl\n1                                                                   4\nWeißen Stimmzettel persönlich ankreuzen.Sie haben                         ,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\"\nzwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts.                  im doppelt umrandeten Feld des Wahlscheins mit\nOrt, Datum und Unterschrift versehen.\n2                                                                    5\nWeißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen.                     Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag\nin den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3                                                                    6\nZlJR BUNDESTAGSWAML\nIm Wahlkrers ___ _______ _\nBlauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke                         Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert zur\nhinten aufkleben.                                                    Post geben (Ausland: frankiert) oder im Büro 'des\nKreiswahlleiters abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und iri den Wahlumschlag zu legen ist!","Nr. 15 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                               271\nAnlage 6\n(zu § 30)\nAn den\nHerrn Kreiswahlleiter\nin .............................................................................................. .\nKreiswahl vorschlag\nder\n(Nt1rne der Purte\\l                                                                                                                                           (Kurzbezeichnung)\nder Wählergruppe ....................................................... :.................................................. ,....................................................................................................................... ..\n(Kennwort 1)\nfür die Bundestagswahl am                                                                                                                                                                                                                  19 .......... ..\nim Wahlkreis .............................................................................................................................................................................................................................................. .\n(Nr. und Name)\n1. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 30 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber\nvorgeschlagen\nFamilienname, Rufname\nBeruf oder Stand ......... .\nWohnort und Wohnung .................................................................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................................... in ........................................................................................................................................ ..\n2. Vertrauensmann für den Kreiswahlvorschlag ist ..................................................................................................................................................\n(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist\n(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Dem Kreiswahlvorschlag sind ................. Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserklärung des Bewerbers,\nb} Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers,\nc) ............. Blatt Unterschrittenlisten mit insgesamt ................................. Unterschriften 2},\nd} ............ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags, soweit diese nicht\nals Mitglied des Landesvorstands einer Partei oder des Vorstands einer obersten Parteiorganisation\ndes Landes unterzeichnen und soweit im übri.gen das Wahlrecht nicht schon auf den Unterschriften-\nlisten bescheinigt ist :i),\ne) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst\neidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes} 4),\nf} der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände\nvorliegt 5}.\n.. .............................................................. , den .................................................. 19 ...... ..\n[Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei 5) -\nUnterschriften von 3 Wahlberechtigten]\n1) Bei Kreiswahlvorschlägen, die nicht von Parteien eingereicht werden.\n2) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen (§ 21 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und von solchen Parteien, die im Bundestag\noder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf\nAbgeordneten vertreten waren.\n3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.\n4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei MitgÜedern des Landsvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder\nseinem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keine einheitliche Landesorgamsation, so müssen die Kreiswahl-\nvorschläqe von den Vorständen sämtlicher oberster Parteiorganisationen des Landes unterzeichnet sein, oder es muß der Nach-\nweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.\n5) Bei Kreiswahlvorschlägen von Wählergruppen haben die ersten drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag\nselbst zu leisten.","272                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 7\n(zu § 30)\nBlatt,. .............................. ..\nGültig sind nur Unterschriften,\ndie die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\nden ........................................ 19........\nDer Kreiswahlleiter\nUnterschriftenliste\nfür die Bundestagswahl am ................................................................ 19 ...... ..\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Kreiswahlvorschlag der ................................................................................ .\n(Name der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)\nin dem .......\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nals Bewerber im Wahlkreis\n(Nr. und Name)\nbenannt ist.\nPersönliche und             Familienname                                                                                    Wohnort,\nLfd.                                         und Rufname                     1   Geburtstag                    1\nStraße und Hausnummer\nNr.1)           handschriftliche\nUnterschrift                            des U n t e r z e i c h n e r s in Blockschrift angeben\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 2 )\nDie unter Nr. ....\ndieser Unterschrittenliste aufgeführten ................................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder dauern-\nden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht ausgeschlossen\n(§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .\n................................................................. , den ................................................. 19 ....... .\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Die Bescheinigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.","Nr. 15 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                        273\nAnlage 8\n(zu § 30)\nGemeinde ........................................................................ , .......................................................... .\nI{reis .................................................................................. , ............................................................ .\nWahlkreis ................,. ...................................................................... .,........................................... ..\nLand ....................................................................................................................................... .\nBescheinigung des                                          Wahlrechts )                         1\nfür die Bundestagswahl am ................................................................................................. ..\nHerr/ Frau/ Fräulein                 ······............................................................................., geb. am ................,.......................................................................... ,\n(Ruf- und Familienname)\nwohnhaft in                                                                                            ....... .,.................................................................................. Straße Nr ............. ,\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und hat am Wahltag seit mindestens\n3 Monaten seinen/ ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes).\n·Er/ Sie ist weder vom Wahlrecht ausgeschlossen (§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht sein/ ihr Wahl-\nrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes).\n................................................................ , den ................................................ 19 ....... .\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsieqel)\nl) Die Bescheinigunq kann auf die Unterschriflenliste gesetzt werden.","274                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 9\n(zu § 30)\nZustimmungserklärung\nIch stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der ........................................................................................... .\n(Bezeichnung der Partei oder Kennwort der Wählergruppe)\nfür die Bundestagswahl am ........................................................................................................................... 19....... .\nim Wahlkreis ..... .                                                                                                                                    zu.\n(Nr. und Name)\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber\ngegeben habe.\nIch bin auf der Landesliste der .......... .\n(Name .der Partei)\nim Lande ........ .                                                                                                                         als Bewerber vorgeschlagen.\n(Name des Landes)\n................................................................ , den ........... .,.................................... 19 ....... .\n(Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","Nr. 15 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                    275\nAnlage 10\n(zu § 30)\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Bundestagswahl am                                                                                                         ...............,. ....... 19 ........\nHerr/ Frau/ Fräulein                   . ·········••'••·············· ....... ............................................... ,\n,\ngeb. am ................................................................................ .\n(Ruf- und Familienname)\nin                                                                                                       ....................... , Beruf oder Stand\nWohnort     .....................                                                .. ............................. , Wohnung ........................ ,....................................................... .\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 16 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) .\n................................................................ , den ...., .......................................... 19 ..... ..\nDie Gemeindebehörde","276                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 11\n(zu § 30)\nden .............................................. .. 19 ........\nNiederschrift\nüber die Mitglieder- -                                   Vertreterversammlung 1 ) für die Aufstellung des Bewerbers der .................... .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . .i . . . . . . . ,,, . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ••••••••••••••••••••••••••••••• •••••\n(Name der Partei)\nfür den Wahlkreis ..........                                                                              ··················'·•·····················•'••······. ·····••'••···············································································.. ··························\n(Nr. und Name)\nzur Bundestagswahl am ....... .................................... .................................................. 19 ...... ..\nD                                                ···········································\"·····•·\"················...................... , .........................,,, .. , ................... ........................... , .. , .............. , .... ,, .. ,,, ..... ,,                                ,\n(Einberufende Parteistelle)\nhatte am                                          ................................................................... durch .................................................................,. ................ , ................................... ............... .                                                                                                                                      ,\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 1 )\ndie von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Vertreter 1 )\nauf heute .......                       .. ,. ....... Uhr nach ................ ,. ............................... .,......................................................... .                                                                                                                                               ............... zur Aufstellung eines\n(Ort und Versammlungsraum)\nWahlkreisbewerbers einberufen.\nErschienen waren ................................ stimmberechtigte Mitglieder 1) 2 )\n(Zt1hl)                                                                                                              Vertreter 1 ) 2 )\nDie Versammlung wurde geleitet von ........................................................................................................................................... .,........ ,. ..........................\n(Ruf- und Familienname)\nSchriftführer war ....................... ., .......................................,........,. ......., ................................. .\n(Ruf- und Familiennt1me)\nDer Versammluhgsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis in der Zeit vom ..................................... ..\n................................................ bis .................................................                                                                                        .............................. .\nfür die bevorstehende Bundestagswahl 1 ),\nallgemein für bevorstehende Wahlen gewählt worden sind 1 ),\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist 1),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf. Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 1 ),\n3. daß nach der Parteisatzung 1 )\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1 )\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1 )\nals Bewerber gewählt ist, wer :i)\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf\ndem Stimmzettel unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.\nAls Bewerber wurden vorgeschlagen:\n1.\n2.\n3.\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFür die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teil-\nnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den von ihnen gewünschten\nBewerber auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab.\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n3) Wahlverfohren (z. B. einfoche, ahsolute Mehrheit) angeben.","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                              277\nNach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.\nEs erhielten:\n1.                                                                                                                                                                                                Stimmen\n2.                                                                                                                                                                                                Stimmen\n3.                                                                                                                                                                                                Stimmen\n(Pamiliennamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nHiernach hatte                                                                                                                      ........ -         keiner der Vorgeschlagenen 1)\n(Name des erfolgreichen Bewerbers)\ndie erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.\nIn einem 2. Wahlgang 2 ) wurde zwischen folgenden Bewerbern\n1.\n2.\n(Pamiliennamen der Bewerber)\nin der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.\nDabei erhielten:\n1. ············ ........ ,..                                                                                                                                                                       Stimmen\n2.                                                                                                                                                                                                 Stimmen\n(Familiennamen der Bewerber)\nStimmenthaltungen\nUngültige Stimmen\nzusammen\nI-Iiernach ist als Be·w·erber gewählt: .......................................................................... .,....... .,........,........................,........,...................... ..\n(Ruf- und Familienname, Wohnort)\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                                        nicht1) -                 erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen. 1 )\nDie Versammlung beauftragte ............................................................................................. ..\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung über die Aufstellung des Bewerbers in geheimer Abstim-\nmung abzugeben.\nDer Versammlungsleiter                                                                                           Der Schriftführer\n1) Nichl.zul.rdlcnclcs sl.niidwn.\n2) Wenn nach dem Wc1hlvcrlahn!n V(H\\Jcse;hcn.","278                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 12\n(zu § 30)\nEidesstattliche Versicherung\nWir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises ............................... .\n(Nr. und Name)\nan Eides Statt, daß die Mitglieder- -        Vertreterversammlung\nder .                                                                                            im Wahlkreis am ................................................ ............... 19 ....... .\n(Name dc,r Partei)\nfn .......                                            .......................................................... in geheimer Abstimmung beschlossen hat,\n(Orl)\n(Ruf- und Familienname, Wohnort)\nals Bewerber im Kreiswahlvorschlag der Partei zur Bundestagswahl\nam„                                      ............. 19 ........ im Wahlkreis\n{Nr. und Name)\nzu benennen.\n.. ...................................................... , den ................................ ., ........ 19 ...... ..\nDer Leiter der Versammlung\nDie von der Versammlung bestimmten Teilnehmer","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                   279\nAnlage 13\n(zu § 32)\nWahlkreis ................................,. ...............................................,. ...................................\nLand .........................................................,. .............. ., ............................................. .\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge\n................................................................ , den ....,. ........................................... 19 ....... .\nI. Zur Prüfung der eingereichten Kreiswahlvorschläge für die Bundestagswahl am ................................................... .\n................... 19........ im Wahlkreis ........\n(Nr. und Name)\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgem~ßer Ladung der Kreiswahl-\nausschuß zusammen. Es waren erschienen:\n1.                                                                                                                                       ............... als Vorsitzender\n2.                                                                                                                                                          als Stellvertreter\n3.                                                                                                                                                          als Beisitzer\n4. . ..                                                                                                                                                     als Beisitzer\n5 . .. ..                                                                                                                                                   als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                          als Beisitzer\n7....                                    ············································\"••·····································..·\"'}·············· ....... . als Beisitzer\n8.                                                                                                                                                          als Beisitzer\n(Fumilicnname, Rufname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nDer Vorsitzende eröffnete um .......................................................... die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und den\nSchriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ·durch Handschlag verpflichtete. Er\nstellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Kreiswahlvorschläge schriftlich -\nfernmündlich - geladen worden sind.\nII. Der Vorsitzende legte dem Kreiswahlausschuß folgende Kreiswahlvorschläge vor:\n1.                                                                                                   eingegangen am                                                                                              19....... .                     Uhr\n2.                                                                                                   eingegangen am                                                                                              19....... .                     Uhr\n3.                                                                                                   eingegangen am                                                                                              19...... ..                     Uhr\nusw.\nEr berichtele über das Ergebnis seiner Vorprüfung.\nIII. An Hand der auf den Kreiswahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß\nkein Kreiswahlvorschlag - folgende Kreiswahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind:\n1.                                                                                                    eingegangen am                                                                                             19...... ..                     Uhr\n2 .............................................................................................. eingegangen am                                                                                                  19....... .                     Uhr\nDer Kreiswahlausschuß wies diese Kreiswahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nIV. Bei der Prüfung der übrigen Kreiswahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Kreiswahlvorschlag\nund Art des Mangels angeben):","280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nV. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß, folgende Kreiswahlvorschläge\nzurückzuweisen:\nVI. Der Kreiswahlausschuß beschloß sodann, folgende Kreiswahlvorschläge zuzulassen:\nKreiswahl vorschlag                     Bewerber                                            Partei oder Kennwort\n(Familienname, Rufname)\n(Beruf oder Stand)\n(Geburtstag, Geburtsort)\n(Wohnort)\n(Straße, Hausnummer)\nusw.\nVII. Der Kreiswahlausschuß beschloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des\nVorsitzenden den Ausschlag. Die Sitzung war öffentlich.\nVIII. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDie Beisitzer\n1. ...................................................................................................................... ..\n2. .........................................................................................................\nDer Kreiswahlleiter                         3 . ........................................................................................................................\n4.\nDer Schriflführer\n5 . ........................................................................................................\n6.","Nr. 15 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                  281\nAnlage 14\n(zu § 35)\nAn den\nHerrn Landeswahlleiter\nin\nLandesliste\nder\n(Name der Partei)                                                                                                                         (Kurzbezeichnung)\nfür die Bundestagswahl am ......................................................... .                      19 ........ für das Land\n(Name des Landes)\nl. Auf Grund der §§ 19 ff. des Bundeswahlgesetzes und des § 35 der Bundeswahlordnung werden als\nBewerber vorgeschlagen:\nLfd. ,              Familien-                               Beruf                                            Geburtstag,                                                   Wohnort\nNr.                und Rufname                        oder Stand                                               Geburtsort                                           und Wohnung\n1\n2\n1\n3\n4\nusw.\n2. Vertrauensmann für die Landesliste ist\n(Familienname, Rufname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStellvertreter ist ..\n(Familienname, Rufname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\n3. Der Landesliste sind             ....... Anlagen beigefügt, und zwar\na)        ..... Zustimmungserklärungen der Bewerber,\nb)       ...... Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber,\nc) ............ Blatt Unterschriftenlisten mit insgesamt ........................ Unterschriften 1 ),\nd) ............ Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner der Landesliste auf der Unterschriftenliste,\nsoweit das Wahlrecht nicht auf dieser bescheinigt ist1),\ne) Abschrift der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen\nnebst eidesstattlichen Versicherungen (§ 22 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes),\nf) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 2 ) •\n................................................................ , den ....,. ...............................,. ........... 19 ........\n(Unterschrift des zuständigen Landesvorstandes der Partei) 2)\n1) Bei Landeslisten der Parteien, die im Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvor-\nschlii.ge ununterbrochen mit mindestens 5 Abgeordneten vertreten waren.\n2) Die Landesliste muß von mindestens 3 Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem\nStellvertreter, unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Lande keine einheitliche Landesorganisation, so muß die Landesliste von\nden Vorstünden si.imtlicher oberster Parteiorganisationen des Landes unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden\nVorstandes genügtJn, wrrnn dieser innerhalb der fünreichungsfrist eine entsprechende schriftliche Vollmacht der anderen betei-\nligten Vorstände beibringt.","282                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 15\n(zu§ 35)\nBlatt ................................\nGültig sind nur Unterschriften,\ndie die Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet haben.\nAusgegeben\n················· ............................................... , den .............................................. . 19 ....... .\nDer Landeswahlleiter\nU n terschriftenliste\nfür die Bundestagswahl am ............................................... .                          ·························· 19 ....... .\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der ............ .\n(Name der Partei)\nfür die Landeslistenwahl in\n(Name des Landes)\nPersönliche und            Familienname                                                                                          Wohnort,\nLfd.                                       und Rufname                  1   Geburtstag                    1                   Straße und Hausnummer\nNr.1)           handschriftliche\nUnterschrift 2 )                         des Unter zeichne r s in Blockschrift angeben\n1\n2\n3\n4\n5\n6\nusw.\nBescheinigung des Wahlrechts 3)\nDie unter Nr.\ndieser Unterschriftenliste aufgeführten ........................ Unterzeichner sind Deutsche im Sinne des Artikels 116\n(Zahl)\nAbs. 1 des Grundgesetzes und haben am Wahltage seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden\nAufenthalt im Wahlgebiet (§ 12 des Bundeswahlgesetzes). Sie sind weder vom Wahlrecht ausgeschlossen\n(§ 13 des Bundeswahlgesetzes), noch ruht ihr Wahlrecht (§ 14 des Bundeswahlgesetzes) .\n................................................................ , den ................................................ 19 ........\nDie Gemeindebehörde\n(Dienstsiegel)\n1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Unterschriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\n2) Die Sammlung von Unterschriften ist erst zulässig, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind\nungültig.\n3) Die Bescheinigung wird auf der Rückseite des Formblatts vorgedruckt.","Nr. 15 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                          283\nAnlage 16\n(zu§ 35)\nZustimmungserklärung\nIch slimnic meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der\n(Name der Partei)\nfür das Land                                  .............. zur Bundestagswahl am ......................................................... 19 ....... zu.\n(Name des Landes)\nIch versichere, daß ich für keine andere Landesliste des Wahlgebiets meine Zustimmung zur Benennung\nals Bewerber 9c'.gcbcn lrnbe.\nIch hin im Krciswahlvorschlag der\n(Name der Partei)\nfür den Wahlkreis .....                                                         ....................... als Bewerber vorgeschlagen.\n(Nr. und Name)\nden ................................................ 19 ....... .\n(Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","284                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 17\n(zu§ 35)\n................................................................ , den ................................................ 19 ....... .\nNiederschrift\nüber die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste\nder ................................................................................................................................................... .\n(Name der Partei)\nfür das Land\n(Name des Landes)\nzur Bundestagswahl am ...................................................... .                                                      .. ............ 19 ....... .\nD .......................................................................................,................................................................................................................................................................................. .\n(einberufende Parteistelle)\nhat am ............................. .                         ................................................ durch ....................................................................................................................................... .\n(Form der Einladung)\ndie von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Lande gewählten Vertreter auf heute, ...........                                                                                                                                                   .. ..... Uhr\nnach\n(Ort, Versammlungsraum)\nzum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste einberufen.\nErschienen waren ................................ stimmberechtigte Vertreter 1).\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von ......................................................................................................................................................................... .\n(Ruf- und Familienname)\nSchriftführer war\n(Ruf- und Familienname)\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in der Zeit vom ..................................................................... 19 ........ bis .................................................................... 19....... .\nvon den Mitgliedern der Partei im Land\nfür die bevorstehende Bundestagswahl 2 ),\nallgemein für bevorstehende Wahlen 2) gewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist 2 ),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 2),\n3. daß nach der Parteisatzung 2)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)\nals Bewerber gewählt ist, wer 3)\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf\ndem Stimmzettel unbeobachtet den/ die Namen des/ der von ihm bevorzugten Bewerber(s) zu ver-\nmerken hat.\n1) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Ruf- und Familiennamen und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\nII) Wahlverfahren (z. B. einfache oder absolute Mehrheit) angeben.","Nr. 15 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                       285\nDie Wahl der Bewerber und die Feststellung ihrer Reihenfolge wurde in der Weise durchgeführt, daß über\ndie Bewerber\n1. Nr.                                                                                                  einzeln\n2. Nr. .....                                                                                            gemeinsam\nmit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmungen wurden einheitliche Stimmzettel\nverwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt· einen Stimmzettel. Die Abstimmungs-\nteilnehmer vermerkten den/ die Namen des/ der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel\nund gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausgezählt, die ge-\nwählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen Wahlgänge ergaben, daß für\ndie Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind 1):\n1.\n2.\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\n3. usw.\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden -                   nicht 2) -  erhoben, aber von der Versammlung zurü,-~-\ngewiesen 'l\nDie Versammlung beauftragte .\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die eidesstattliche Versicherung darüber, daß die Bewerber in geheimer Abstimmung auf-\ngestellt worden sind, abzugeben.\nDer Leiter der Versammlung                                                Der Schriftführer\n(llntPrschrifl: Ruf- und Fc1milicnname)                            (Unterschrift: Ruf- und Familienname)\n1) Die Bewerber können in einer Anlage aufgeführt werden.\nI!) Nichtzutrnffendes slreidwn.","286                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 18\n(zu§ 35)\nEidesstattliche Versicherung\nWir versichern dem Landeswahlleiter des Landes\n(Name des Landes)\nan Eides Statt, daß die Vertreterversammlung\nder ................................................................................................................,. ....................................................... am ................................................................ 19 ....... .\n(Name der Partei)\ndie Landesliste zur Bundestagswahl am ........................................................................................................................... , ................................ 19...... ..\nfür das Land\n(Name des Landes)\nin geheimer Abstimmung aufgestellt hat.\n........................................................ , den ........................................ 19 ....... .\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                             Die von der Versammlung bestimmten\nTeilnehmer","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                  287\nAnlage 19\n(zu§ 40)\nAn den\nHerrn Bundeswahlleiter\nin\nErklärung\nüber die Verbindung von Landeslisten der\n(Name der Partei)\nfür die Bundestagswahl am .....\nAls Vertrauensmann für die Landesliste der .............................................................................................................................. .\n(Name der Partei)\nfür das Land .................................................... .         .................................. erkläre ich gemäß §§ 7 und 30 des Bundeswahlgesetzes\n(Name des Landes)\ndie Verbindung dieser Landesliste mit folgenden Landeslisten der Partei\n1.\n2. ···············································································•'••······\n3.\n4. ······························•·,························································\n(Bezeichnung der Landesliste)                                                                                                                   (Land)\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ............................................................................................................................. .\ndaß ich als Vertrauensmann für die Landesliste der Partei in diesem Land benannt bin, liegt bei1) .\n................................................................ , den ................................................. 19 ....... .\n(Ruf- und Familienname, Wohnort, Straße, Hausnummer\ndes Vertrauensmannes, Fernruf)\n1) Nur beizufügen, wenn nach der Einreichung der Landesliste ein anderer Vertrauensmann bestellt worden ist.","288                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 20\n(zu § 41)                                     Stimmzettel\nfür die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ...................................................\nSie haben 2 Stimmen\nhier Erststimme                hier Zweitstimme\nfür die Wahl     für die Wahl\neines Wahlkreisabgeordneten                       einer Landesliste (Partei)\nSchmitz, Mathias                                                                   Christlidl Demokratisdle\n0               0\nl                                                                                                                         l\nWerk.meister\nKöln,             CDU      Christlich\nDe~okratische\nCDU          Union\nMinzenbach, Frau Krings,\nHohe Str. 30              .Union                                                   Lammerich, Mewissen, Küppers\nKolvenbach, Franz                                                                  Sozialdemokratisdle\nSPD\n0               0\n2                                                                                                                           2\nGeschäftsführer           Sozialdemo-                                             Partei Deutsdllands\nKöln,\nAachener Str. 29\nSPD      kratische Partei\nDeutschlands\nSchmitz, Frau Nolden,\nBitgenbach, Walbröhl, Palm\nDr.Jansen,Hildegard                                                                Freie Demokratisdle\n0               0\n3                                                                                                                          3\nÄrztin                     Freie                                     FDP           Partei\nKöln-Mülheim,\nWiener Platz 15\nFDP      Demokratische\nPartei\nMeurer, Merten, Nettekoven,\nFräulein Röttgen, Schlösser\n0               0\n4                                                                                     X Partei                              4\nXP            Blohmer, Frau Kürten, Richter,\nBlenig, Baumgarten\nLinzbach, Josef\n0               0\n5                                                                                                                          5\nGeschäftsführer     Wählervereinigung\nKöln,               Linzbach\nNeumarkt 15         Parteilos\n0               0\n6                                                                                                                          6\n0              0\n'1                                                                                                                         '1\n0              0\n8                                                                                                                         8\n0               0\n9                                                                                                                         9\n0              0\n10                                                                                                                         10","Nr. 15 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                     289\nAnlage 21\n(zu§ 44)\nWahlbekanntmachung\n1. Arn ..... .. ............................................................................................................. .,........ 19 ....... .\nfindet die\nWahl zum Deutschen Bundestag\nstatt.\nDie Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr. 1 )\n2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in der Schule eingerichtet.\nDie Gemeinde :i) ist in folgende ......................... Wahlbezirke eingeteilt:\n(Zahl)\nWahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum: Schule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum: Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWahlraum: Schule des Teilortes N.\nDie Gemeinde 4) ist in ..............                                     allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. 5)\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ......................................................................\"\nbis .....       .. ............................................................................ zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahl-\nraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerver-\nzeichnis er eingetragen ist.\nDie Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzu-\nbringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betre-\nten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer\n1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreis-\nwahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennworts und rechts von dem Namen jedes\nBewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,\n2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Partei und die Namen der\nersten 5 Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis\nfür die Kennzeichnung.\nDer Wähler gibt\nseine Erststimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetzes Kreuz\noder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,\nund seine Zweitstimme in der Weise,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz\noder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den\nWahlumschlag gelegt werden.\n4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann\nhat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. .\n5. ·wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl des Wahlkreises, ifi dem der Wahlschein\nausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einell?, beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel des\nWahlkreises, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und\nseinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen\nWahlschein so rechtzeitig dem Kreiswahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis\n18 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters abgeben .\n.................................................................. , den   19 ........\nDie Gemeindebehörde\n1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen.\n2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Für Gemeinden, die in eine ~rrößere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5) Wenn Anstaltswahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.","290                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 22\n(zu§ 66)\nLand ...................................................... .\nWahlkreis\nWahlbezirk\nZählliste\ni..           .   .. .           d        ··u·\nur die gu 1hgen un ungu 1gen Zweitstimmen 1 )\nErststimmen   1\n)\nfür die Wühl zum DeulschPn Bundestag am.                                                                                      19 ....... .\nBewerber 1)                                Bewerber 1 )\nUngültige Stimmen                                                     Landesliste 1 )                           Landesliste 1 )\nPartei:                                    Partei: ....................................... .\n2    3    4      5       6       7       8       9 10          1    2  3   4   5    6  7  8  9 10            2   3   4   5       6        7       8       9     10\n11 12 13 14 15 16 17 18 19 20                                      11   12 13  14 15    16 17 18 19 20     11    12 13   14  15     16      17      18       19      20\n21 22 23 24 25 26 27 28 29 30                                      21  22  23  24 25    26 27 28 29 30     21   22  23   24  25     26      27      28       29      30\n31 32 33 34 35 36 37 38 39 40                                      31  32  33  34 35    36 37 38 39 40     31   32  33   34  35     36      37      38       39      40\n41 42 43 44 45 46 47 48 49 50                                  50 41   42  43  44 45    46 47 48 49 50  50 41   42  43   44  45     46      47      48       49      50 50\nusw.                                                               usw.                                    usw.\nZusammen:                                                          Zusammen:                             Zusammen:\nDie Zählliste isL der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen.\n··········· 19 ....... .\n(Untnrsdirilt des Wc1hlvorstdiers)                                                   (Unterschrift des Listenführers)\n1) Nichtznlrefle11d(!S streichen.\n2) Die Spalten können auch w,.Jaqerecht anqeleql werden.","Nr. 15 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1963                                                                                                                                 291\nAnlage 23\n(zu§ 68)\nWahlbezirk Nr. 1)\nBriefwuhlvorstand Nr. 1 )\nGemeinde 1 )\nWahlkreis 1 )\nSchnellmeldung über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\narn .................................................................................,................ 19 ....... .\nDie Meldung ersta Ltet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)\nder Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde,\ndie Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,\nder Briefwahlvorsteher an den Kreiswahlleiter,\nder Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter.\nKennziffer 2)\nA1    +A    2.    Wahlberechtigte :i)\nB.    Wähler\nC.     Ungültige Erststimmen\nD.     Gültige Erststimmen                                                                                                                                      ................................;••···········•et\nVon den gültigen Erststimmen entfallen auf\nPartei oder Kennwort                                                                                                                                   Stimmenzahl\n1.\n2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen\nAls gewühll gellen kann der Bewerber 4 )\n(Partei oder Kennwort)\nE.     Ungültige Zweitstimmen\nF.    Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfallen auf\nLandesliste                                                                                                                                  Stimmenzahl\n1.\n(B0zeichn11ng der Landesliste)\n2.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nZusammen\n(Unterschrift)\nBei telc:fonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                                               Uhrzeit:                                                                     Aufgenommen:\n(Unterschrift des Meldenden)                                                                                                                           (Unterschrift des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nach Abschnitt X der Wahlniederschrift (Anlage 24). bei der Briefwahl                                          nach Abschnitt VIII                        der  Wahlniederschrift              (Anlage 24 a) 1\nsiehe auch Zusammenstellung Anlage 25.\n:JJ Vom Briefwah!vorstand nicht auszufüllen.\n4) Nur in der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters angeben.","292                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 24\n(zu§ 69)\nWahlbezirk Nr. ...................... ..\nGemeinde          „\nKreis\nWahlkreis\nLand .................... ..\nWahlniederschrift\nzur\nBundeslags·wahl am ................................................................................................. 19 ...... ..\nden ............................................... 19....... .\n(Ort)\nI. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl\nwaren für den Wahlbezirk ............................................................................................................ vom Wahlvorstand erschienen:\n1.                                                                                                  als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                  als stellvertretender Wahlvorsteher\n3.                                                                                                  als Schriftführer\n4.                                                                                                  als Beisitzer\n5. ··············--·····\"··\"·\"\"\"\"·· .. ·--·\"·\"····\"·\"\"·\"···--                                       als Beisitzer\n6 ....                                                                                              als Beisitzer\n7.                                                                                                  als Beisitzer\n8.                                                                                                  als Beisitzer\n9.                                                                                                  als Beisitzer\n10.                                                                                                  als Beisitzer\n(Ru[- und Ft1miliennumen)\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\n3.\n(Ruf- und Familiennamen)\nII. Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahl-\nvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er be-\nlehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-\nwahrung.\nIV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, war(en) im Wahlraum ................\nWahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt, ein Nebenraum - ................ Nebenräume - hergerichtet, der -\ndie - nur vom Wahlraum aus betretbar war - waren, und dessen - deren - Eingang vom Wahl-\ntisch übersehen werden konnte.\nV. Mit der Wahlhandlung wurde um ................ Uhr ................ Minuten begonnen .. Vor Beginn der Stimm-\nabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich\nausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen\nWahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahlschein\" oder den Buch-\nstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlußbescheinigung der\nGemeindebehörde und bescheinigte das auf der Abschlußbescheinigung.","Nr. 15 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                                          293\nVI. Bcsondc)rc Vorfülle wiilirc~nd der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.\nAls lwsondt!rc Vorfüll() waren zu verzeichnen:\n(z.B. Zurückweisung von Wühlern in den Fällen des § 52 Abs. 6 und 7 und des § 55 der Bundeswahl-\nordnung)\n········································ .. ···················· ..................................................... , ............... , ............................................... , ..... , .. ,,., .....\nUbPr die Einzdheitcn wurden Niederschriften gefertigt und als Anlagen Nr. ..........._..... bis Nr. ..............\"\nbeigefügt.\nVII. Von 18 Uhr 1 ) ab wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe\nzugelassen.\nUm          ..... Uhr ................ Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch\nwurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.\nVIJI. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Wahlumschläge wurden entnommen und ungeöffnet\ngezählt.\nDie Zählung ergab                                                                                                                                 .. ............................................... Wahlumschläge\n(= WählerB)\nb) daraufhin wurden die im Wählei::verzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt .\nDie Zählung ergab                                                                                                                                                                                ...... Vermerke\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                                                                                                                                                       .... Personen (B 1)\n---------\nb) + c) zusammen                                                                                                                                   ........................,. ....................... Personen\nDie Gesamtzahl b) +                  c) stimmte mit der Zahl der Wahlumschläge unter a) überein. - Die Gesamtzahl\nb) + c) war um .............. größer - kleiner als die Zahl der Wahlumschläge. Die Verschiedenheit, die\nsich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:\nIX. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden\nwaren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen die\nStimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so unter\nAufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war, wurde\nein eigener Stapel gebildet. leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-\numschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-\nzettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer\nin Verwahrung genommen. Die Beisitzer, die die geordneten, nicht ausgesonderten Stimmzettel unter\nAufsicht hatten, übergaben diese nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei jedem\nStimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war; bei den Stimm-\nzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die nicht abgegebene\nZweitstimme ungültig ist. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er\ndiesen den ausgesonderten Stimmzetteln bei. Sodann wurden die Stimmzettel, die nicht ausgesondert\nwaren, von mehreren :Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvorstehers nach abgegebenen Erststimmen\nneu geordnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen\nnur die Zweitstimme abgegeben worden war, wurde ein eigener Stapel gebildet. Die Erststimmen\nwurden hierauf in gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen. Nunmehr sagte der Wahlvorsteher\nfür die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekennzeichneten Stimmzettel, die ihm hierzu\nvon dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben wurden, jeweils an, daß beide Stimmen\nungültig sind. Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf\nden übrigen ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die\nEntscheidung mündlich bekannt und sagte bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für\nwelche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimm-\nzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig\nerklärt worden sind und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die vom Wahlvorsteher\nbestimmten Beisitzer sammelten\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben\nworden waren, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\n1)  Jm Fülle des § 43 Abs. 2 der ßuncleswahlordmmn zu dem festgesetzten Zeitpunkt.","294                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und die Wahlumschläge mit mehreren\nStimmzetteln\nje für sich und behi(~lten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in Nummer 4 bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort-\nlaufenden Nummern .............. bis ................ beigefügt.\nDie Zuhlung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene\ngültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er dort\nlaufend eine Zahl abstrich und den Aufruf laut wiederholte.\nX.                                                                                          Wahlergebnis\nDie Zahlencmgaben für die Zeilen A 1, A 2 und A 1 + A 2 sind der berichtigten Bescheinigung über\nden Abschluß des Wühlcrverzeichnisses zu entnehmen.\nKennziffer 2 )                                                                                                                                                                                 Personen\nA 1.        Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk W                                                                                                     ll\n\"\n(Wahlschein)\nA2.        Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk W                                                                                                       ll\n\"\n(Wahlschein)\nA 1   + A 2.            Im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragen\nB.          Wähler insgesamt (Nr. VIII a)\nB 1.        Darunter Wähler mit Wahlschein (Nr. VIII c)\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Ersts.timmen)                                                                                      3)\nC.           Ungültige Erst stimmen .......................................... .\nD.           Gültige Erst stimmen\nVon den gültigen Erst stimmen entfielen auf\nNr.                         Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei                                                                                                Erst stimmen\n1.\n2.\n3.\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\n4\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)                                                                                               )\nE.          Ungültige Zweit stimmen .............................................. ..\nF.          Gültige Zweit stimmen\nVon den gültigen Zweit stimmen entfielen auf\nNr.                                           Bezeichnung der Landeslisten                                                                                           Zweit stimmen\n1.\n2.\n3 ............................................ ·············\" ................................................................................................\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nXI. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen\nNr. ................ bis Nr. ............... beigefügt.\nXII.  Das Wahlergebnis (Nummer X) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann\nauf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an ..................................................................................... übermittelt.\nAnwesend waren während der Wahlhandlung immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes,\ndarunter der Wahlvorsteher und der Schri.ftführer oder ihre Stellvertreter, während der Feststellung\ndes Wahlergebnisses alle Mitglieder.\n2) Wahlni<c?derschriflen und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses                                                                                          sind in die\nSchnellmeltlunq bei derselben Kennziffer einzutraqcn, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n3) Summe C -1- D muß mil: B übereinstimmen.\n4) Summe E -1- F muß mit B überninslirnrnen.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                                                                                                                               295\nDie Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem Schrift-\nführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:\nDer Wahlvorsleher                                                                                                                          Die Beisitzer\n........ ,, ... ,.,1.. ,, .............................................................. , .............. , ..................... ,.,, ..... -\nDer Stellvertreter                     .......... .. ........................................... ... ,,.,.,....................................... .................. ... ..-\n, ,                                                                                          .,                                                                                               .,                                   ,     ,\n. . . . . . . . . . . . . . . . ,, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ••• , . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,1                •\nDer Schriftführer                      . . . . . . . . . . . . . . . ., . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,. . . . . . . . . . . . . , •• 1. . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,, ....... .\n..... ,,,,, ... , ....................................... , ..,, ............................... , ....... , ............... .,................\nNach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Niederschrift\nbeigefügt sind, wie folgt verpackt:\nPaket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nPaket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\nPaket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nJedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des Wahlbezirks\nund der Inhaltsangabe versehen.\nDem Beauftragtc~n der Gemeindebehörde werden übergeben\n1. diese Wahlniederschrift,\n2. die versiegelten Pakete, das Wählerverzeichnis, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenenfalls mit\nSchloß und Schlüssel - und die sonst von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegen-\nstände.\nDer Wahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am .........................................................................................\n........................ Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)","296                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 24a\n(zu § 72)\nBriefwahlvorstand ....................... .\nWc1hlkrcis\nLund ............... .\nI\nWahlniederschrift\nzur\nBundestagswahl am\nüber die Feststellung des Briefwahlergebnisses\nden ....... .,........................................ 19 ...... ..\n(Ort)\nI. Zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl waren vom Briefwahlvorstand Nr. ............................... .\nerschienen:\n1.                                                                             als Wahlvorsteher\n2.                                                                             als stellvertretender Wahlvorsteher\n3 ....                                                                         als Schriftführer\n4.                                                                             als Beisitzer\n5 ...                                                                          als Beisitzer\n6.                                                                             als Beisitzer\n7 . ....................... .                                                  als Beisitzer\n8.                                                                             als Beisitzer\n9.                                                                             als Beisitzer\n10.                                                                             als Beisitzer\n(Ruf- und Familiennamen)\nAls Hilfskriifte waren zugezogen:\n1. ....\n2.\n3.\n(RL1f- und Parniliennamen)\nII. Der W c1hlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung um ........................ Uhr damit, daß er die\nübrigen Mitglieder des Wahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer\nAufgc1ben verpfüchtete. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag vor.\nIJJ. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel in Ver-\nwahrung.\nIV. Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreiswahlleiter ................................ Wahlbriefe sowie die\ndu.zugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.\nV. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-\numschlag und übergub sie dem Wahlvorsteher. Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des\nWählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und\nweder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den\nWahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahl-\nscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Ein Beisitzer sammelte die Wahl-\nscheine.","Nr. 15 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                               297\nEs wurden insgesamt ................................ Wahlbriefe beanstandet. Davon wurden durch Beschluß zurück-\ngewiesen\n....... Wahlbriefe, weil dem Wahlumschlag kein gültiger Wahlschein oder kein mit der vor-\ngeschriebenen eidesstattlichen Versicherung versehener Wahlschein beige-\nfügt war,\nWahlbriefe, weil der Wähler nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen war,\n...... .. . .. .......... Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen war,\n....................... Wahlbriefe, weil der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag lag oder in\neinem amtlichen Wahlumschlag, der offensichtlich in einer das Wahl-\ngeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich\nfühlbaren Gegenstand enthielt.\nZusammen ................................ Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend numeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlußfassung wurden ........................ \\,Vahlbriefe zugelassen und nach Absatz 1 Satz 2\nbis 5 behandelt. War Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlnieder-\nschrift bei gefügt.\nVI. Nachdem alle bis 18 Uhr eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Wahlumschläge entnommen und in\ndie Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne geöffnet. Die Wahlumschläge wurden\nentnommen und ungeöffnet gezählt.\na) Die Zählung ergab                                                                    ................................ Wahlumschläge\n{= Wähler B, zugleich B 1)\nb) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis eingetragenen\nStimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab                                   ................................ Vermerke\nc) Sodann wurden die Wahlscheine gezählt. Die Zählung ergab                              ................................ Wahlscheine\nDie Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke und der\nWahlscheine stimmte - nicht - überein. Die Verschiedenheit, die\nsich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus\nfolgendem:\nVII. Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimmabgabevermerke und Wahlscheine gezählt worden\nwaren, öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, legten sie getrennt nach abgegebenen Zweitstimmen und behielten sie so\nunter Aufsicht. Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine Erststimme abgegeben worden war,\nwurde ein eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie\nWahlumschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gaben und Wahlumschläge, die mehrere\nStimmzettel enthielten, wurden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten\nBeisitzer in Verwahrung genommen. Die Beisitzer, die die geordneten, nicht ausgesonderten Stimm-\nzettel unter Aufsicht hatten, übergaben diese nacheinander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher\nlas bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden war;\nbei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte er an, daß die\nnicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gab ein· Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Be-\ndenken, so fügte er diesen den ausgesonderten Stimmzetteln bei. Sodann wurden die Stimmzettel,\ndie nicht ausgesondert waren, von mehreren Beisitzern unter Aufsicht des Wahlvorstehers nach\nabgegebenen Erststimmen neu geordnet, getrennt gelegt und so unter Aufsicht gehalten. Auch aus\nden Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war, wurde ein eigener\nStapel gebildet. Die Erststimmen wurden hierauf in gleicher Weise gezählt wie die Zweitstimmen.\nNunmehr sagte der Wahlvorsteher für die ausgesonderten leeren Wahlumschläge und ungekenn-\nzeichneten Stimmzettel, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte, übergeben\nwurden, jeweils an, daß beide Stimmen ungültig sind. Anschließend entschied der Wahlvorstand über\ndie Gültigkeit der Stimme,n, die auf den übrigen ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden\nwaren. Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte bei gültigen Stimmen\nan, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden war. Er ver-","298                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nmerkte c1uf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur\ndie Zweilslimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versah die Stimmzettel mit\nforllauftmden Nummern. Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abge-\ngeben worden waren, gelrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen war,\n2. die Stimmzeltel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden war,\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\n4. die Wahlumschlä.9e, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und die Wahlumschläge mit mehreren\nStimmzetteln\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht. Die in Nummer 4 bezeichneten Wahlumschläge und\nStimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden Nummern ......................... bis ........................ beigefügt.\nDie Zählung der Stimmen erfolgte mit Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete jede aufgerufene\ngültige und ungültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste, indem er dort\nlaufend eine Zahl abslrich und den Aufruf laut wiederholte.\nVIII.                                                                                               Wahlergebnis\nKennziffer 1)\nB. (zu-\ngleich B 1). Zahl der Wähler (Nr. VI a) ....................................................................................... .\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)\nC.                Ungültige Erst stimmen 2)\nD.               Gültige Erst stimmen 2 )\nVon den gültigen Erst stimmen entfielen auf\nNr.                       Ruf- und Familienname der Bewerber, Partei                                                                                             E r s t stimmen\n1. ··········································· .. ···..........................................................................................................\n2.\n3.\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)\nE.              Ungültige Zweit stimmen 3)                                             ........................................................................................\nF.              Gültige Zweit stimmen 3)                                           ............................................................................................\nVon den gültigen Zweit stimmen entfielen auf\nNr.                                           Bezeichnung der Landeslisten                                                                                       Zweit stimmen\n1. ···············································································.................................................................. .\n2 . ..........................................................................................................................................................\n3 ...........................................................................................................................................................\n(laut Stimmzettel)\nZusammen\nIX. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlagen\nNr. ................................ bis ............................... beigefügt.\nX. Das Wahlergebnis (Nummer VIII) wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und\nsodann auf schnellstem Wege telefonisch -                                                                        durch Boten -                                an den Kreiswahlleiter übermittelt.\n1) Wahlnicdersch rilten 1md Meldevordrucke                                     sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldun<J bei ckrsclbcn Kennziffer einzutragen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n2) Summe C + D muß mil 13 über<!instimmen.\nll) Summe E + F muß mit B übereinstimmen.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                              299\nA nwescnd waren während der Dffnung und Prüfung der Wahlbriefe immer mindestens 3 Mitglieder\ndes Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,\nwährend der FeststeJlung des Wahlergebnisses alle Mitglieder. Die Ermittlung und die Feststellung\ndes Wahlergebnisses waren öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, dem Stellvertreter, dem Schrift-\nführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:\nDer Wahlvorsteher                                                                              Die Beisitzer\nDer Stellvertreter                           ················································\"······················································•\"'''''•·················\nDer Schriftführer                           ····························· .. ········································································\"•'''''''''''''''''''''..\nNach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Niederschrift\nbeigefügt sind, wie folgt verpackt:\nPaket mit den Stimmzetteln, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern, nach Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nPaket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\nPaket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nJedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes und der Inhalts-\nangabe versehen.\nDem Beauftragten des Kreiswahlleiters werden übergeben\n1. diese Wahlniederschrift,\n2       die versiegelten Pakete, die Wahlscheinverzeichnisse, die Wahlumschläge, die Wahlurne - gegebenen-\nfalls mit Schloß und Schlüssel - und die sonst zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände.\nDer Wahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am ................................,...............................................\n........................................................ Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft und übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten des Kreiswahlleiters)","Anlage 25                                                                                                                                                                                                       w\nQ\n(zu §§ 69 Abs. 3, 73 Abs. 1, 74 Abs. 1)                                                                                                                                                                         Q\nWahl zum Deutschen Bundestag                                      Gemeinde\nKreis\nam\nWahlkreis\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl                        Land\nWahlberechtigte                                    Wähler                  Wahl in den Wahlkreisen             Wahl nach Landeslisten 2 )\nWahlbezirk-Nr\n-                    Lcmt Wählei:verzeichnis                                                                     Erst-     Von den gültigen Erst-             Von den gültigen Zweit-\nGemeinde                                                                                                                        stimmen entfallen auf    Zv:eit-\nnach                                                       stimmen                             stimmen     stimmen entfallen auf\nBWO § 22        insgesamt                       darunter                      den Bewerber\nLfd.                -                  ohne Sperr-     mit Sperr-       Abs. 2         (Al +A2       insgesamt           mit\ndie Landesliste\nNr.                                                                                                                                                                                                         t,:;\nKreis               vermerk \"vV\"    vermerk „W\"         1)            +A3)                        Wahlschein   un-                                  un-\n-                 (Wahlschein)    (Wahlschein)                                                               gül-\ngül-\ntig\ngül-   gül-\ntig\n§\nBriefwahlergebnis                                                                                                      tig                                 tig                                   0...\n(D\nWahlkreis\nAl              A2            A3               A              B               B 1       C        D  1\n1\n2  1\n3   1\n-    E       F   1\nl   2  1\n3   1\n-\nUl\n(.Q\n(D\nUl\n~\nN\nü\n;;-\nF\n'-\npi\n::r'\n,_,\n(Q\npi\n::i\n(.Q\n,-.,.\nCD\nO')\n_sJ1\n>-j\n~\n-                                                                                                                                                                              .....\n1)  Nur vom Kreiswahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 25 Abs. 7 übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.\n2) Wenn Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes unberücksichtigt bleiben, sind in die Zusammenstellung des Kreis-, Landes-\nund Bundeswahlleiters neben den unbereinigten auch die bereinigten Zweitstimmenzahlen aufzunehmen.","Nr. 15 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                                                                                                         301\nAnlage 26\n(zu§ 73)\nWahlkreis .......................................................................... .\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlkreis\n............................................................................... , den ................................................................ 19 ....... .\nI. Zur Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl am ....................................................................................................................\nim Wahlkreis ......................................................................................................... trat heute, am ................................................................ 19.....-.\n(Nr. und Name)\nnach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß zusammen.\nEs erschienen:\n1. ................................................................................................................................ als Vorsitzender\n2. ................................................................................................................................ als Stellvertreter\n3. .. .............................................................................................................................. als Beisitzer\n4. ................................................................................................................................ als Beisitzer\n5. ................................................................................................................................ als Beisitzer\n6. .. ............................................................................................................................. als Beisitzer\n7.                                                                                                                                          als Beisitzer\n8.                                                                                                                                          als Beisitzer\n(Familienname, Rufname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Bundeswahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht worden.\nII. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ................Wahlvorstände des Wahl-\n(Zahl)\nkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und\nGemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden -\nkeinen -                     Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben: .............................................................................................................. _\nDer Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen: ...................................................................................................... ..\n....................,.................................................................................................................................................................... , •• ,<,,, .................... ~ .............................................. ...\nDie Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl\nergab folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:\nKennziffer 1 )\nA. Wahlberechtigte\nB. Wähler\nC. Ungültige Erststimmen\nD. Gültige Erststimmen\n1)  Kennziffer nach der Zusammenstellung der Anlage 25.","302                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nBewerber (Familienname)                                                                                            Partei (Kennwort)                                                                               Erststimmen\n1. ........................................ .\n2.\n3.\n(u,;w. luut Sli1rnn,.etlel)\nE. Ungültige Zweitstimmen\nF. Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste (Bezeichnung)                                                                                                                                 Zweitstimmen\n1. ................,. ....................... ..\n2 . ....... .\n3.\n(usw. laut Stimmzettel)\nNach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung nach Wahlbezirken, Gemeinden und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter,\nvon den Beisitzern und von dem Schriftführer unterschrieben.\nIII. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ............................................................................................................................\n(Krciswahlvorschlag Nr. ............................... ) die meisten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis\ngewühlt ist.\nDer Kreiswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber ........................................................................................................................ .\n(Kreiswahl vorschlag Nr ................................. ) und der Bewerber .................................................................................................................. .\n(Kreiswahlvorschlag Nr. ............................... ) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen.\nDaraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber ............................................................................. .\n(Kreiswahlvorschlag Nr ................................. ) fiel.\nIV. Auf Grund der Wahl des parteilosen Bewerbers .........................................................,......................................................................\nwurde an Hand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften\nbeigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben\nworden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen ,abgegeben worden sind. Der Kreis-\nwahlausschuß stellte fest:\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nUngültige Zweitsti.mmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\n1.\n2. ······························· .. ········································· .................................................................................................................. ..\n3 ......................................... .\nusw.                                                                  (Bezeichnung der Landesliste)\nV. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises bekannt. Die Verhandlung war öffentlich.\nVorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schrift-\nführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter                                                                                                                                        Die Beisitzer\n1. .. ........................................................................................................................\n2 . ................................................,. .........................................................................\n3 . .........................,...................................................................................................\nDer Schriftführer                                                                                     4 . ......................................................................... ,. ...... \"·····································\"\n5 . ................,. ..................................................................................................... ..\n6 . ............................................................................................................................"]}