{"id":"bgbl1-1965-15-1","kind":"bgbl1","year":1965,"number":15,"date":"1965-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"1965-04-08T00:00:00Z","page":229,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["229\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                            Z 1997 A\n1965                          Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1965                                                                                              Nr. 15\nTag                                                        Inhalt                                                                                             Seite\n8.4.65     Verordnung zur Anderung der Bundeswahlordnung                                                                                                        229\nAndett Bundesgesctzbl. 111 111-1-1\n8.4.65     Neufassung der Bundeswahlordnung                                                                                                                     239\nErsetzt Bundesgesetzbl. 111 111-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesetzblall. Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     303\nVerordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung*)\nVom 8. April 1965\nAuf Grund des § 53 des Bundeswahlgesetzes vom                                   b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt geän-                                     angefügt:\ndert durch Gesetz über das Verfahren bei Änderun-\n,,6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrich-\ngen des GebietsbestandE!s der Länder nach Artikel 29\ntigung einen Wahlschein nicht ersetzt und\nAbs. 7 des Grundgesetzes vom 16. März 1965 (Bun-\ndaher nicht zur Wahl in einem anderen\ndesgesetzbl. I S. 65), wird verordnet:\nals dem angegebenen Wahlraum berech-\ntigt. II\nArtikel I\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung vom                                 3. § 20 wird wie folgt geändert:\n31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 917) wird wie\na) In Absatz 2 Satz 1 wird der Strichpunkt durch\nfolgt geändert:\neinen Punkt ersetzt; die Worte „der Nachtrag\n1. §   15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                 von Wahlberechtigten ist nur innerhalb der\n,, (2) Ein Wahlberechtigter, der seine Wohnung                                    Auslegungsfrist zulässig\" fallen weg.\nnach dem Stichtag, aber vor dem Beginn der                                    b) In Absatz 3 wird das Wort „Beamten\" durch\nAuslegungsfrist in einen anderen Wahlbezirk                                          das Wort „Bediensteten\" ersetzt.\nverlegt, wird im Wählerverzeichnis gestrichen.\nEin Wahlberechtigter, der sich nach dem Stich-\n4. § 22 wird wie folgt geändert:\ntag, aber vor dem Beginn der Auslegungsfrist\nanmeldet, wird in das Wählerverzeichnis des                                   a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten\nneuen Wahlbezirks von Amts wegen eingetra-                                           ,,wenn er\" die Worte „aus beruflichen Grün-\ngen. Wahlberechtigte, die vor dem Beginn der                                         den oder\" eingefügt.\nAuslegungsfrist aus einem Wahlbezirk wegge-\nb) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nzogen sind, sich aber erst nach dem Beginn der\nAuslegungsfrist anmelden, sollen bei der An-                                         ,,3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsver-\nmeldung darüber belehrt werden, daß sie nur                                                 fahren festgestellt worden und die Fest-\nauf Einspruch in das Wählerverzeichnis des                                                  stellung erst nach Abschluß des Wähler-\nneuen Wahlbezirks eingetragen werden. Wenn                                                   verzeichnisses zur Kenntnis der Gemein-\neine Person, die sich innerhalb des in Satz 1 ge-                                           debehörde gelangt ist.\"\nnannten Zeitraums abmeldet, vom Wahlrecht\nausgeschlossen ist, oder wenn ihr Wahlrecht                             5. § 25 wird wie folgt geändert:\nruht, so verständigt die Behörde des Fortzugs-                               a) In Absatz 3 wird nach den Worten „nach dem\norts die Behörde des Zuzugsorts.\"                                                   Muster der Anlage 4b\" das Wort und· durch                                   11\n11\n2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                einen Beistrich ersetzt; die Worte „angege-\nben ist\" werden durch die Worte „und die\na) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen\nBeistrich ersetzt.                                                            Wahlscheinnummer angegeben sind und ein\nMerkblatt für die Briefwahl nach dem Mu-\n•) Andert Bundesgeselzbl. III 111-1-1                                                     ster der Anlage 5 a\" ersetzt.","230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                          auf, diese Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach\n.,(4) An einen anderen als den Wahlberech-          der Feststellung nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-\ntigten persönlich dürfen Wahlschein und                setzes ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlos-\nBriefwahlunterlagen nur ausgehändigt wer-              sen.                                              -\nden, wenn die Berechtigung zur Empfang-                  (3) Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so\nnahme nachgewiesen wird. Postsendungen                 tritt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 der\nsind von der Gemeindebehörde freizumachen.             Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisa-\nDie Gemeindebehörde übersendet dem Wahl-               tion an die Stelle des Bundesvorstands.\nberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter-               (4) Der Bundeswahlleiter lädt die Vereinigun-\nlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem               gen, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt\nAntrag ergibt, daß er aus einem außereuro-             haben, zu der Sitzung, in der über ihre Aner-\npäischen Gebiet wählen will oder wenn die              kennung als Partei für die Wahl entschieden\nVerwendung der Luftpost sonst geboten er-              wird. Er legt dem Bundeswahlausschuß die ein-\nscheint.\"                                              gegangenen Anzeigen vor und berichtet über das\nc) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Wähler\"                Ergebnis der Vorprüfung nach Absatz 2. Vor\ndurch das Wort „Wahlberechtigter\" ersetzt.             der Beschlußfassung sind die erschienenen Be-\nteiligten zu hören.\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                                  (5) Im Anschluß an die Feststellung des Bun-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          deswahlausschusses nach § 19 Abs. 3 des Ge-\nsetzes verkündet der Bundeswahlleiter dessen\n.. (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist,             Entscheidung unter kurzer Angabe der Gründe\nfordern die Kreiswahlleiter und Landeswahl-            und macht sie öffentlich bekannt. Uber die Sit-\nleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur            zung wird eine Niederschrift gefertigt.•\nmöglichst frühzeitigen Einreichung derWahl-\nvorschläge auf und weisen auf die Voraus-           8. § 30 wird wie folgt geändert:\nsetzung für die Einreidmng von Wahlvor-\na) In Absatz 5 fällt Nummer 3 weg.\nschlägen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes hin.\nSie geben bekannt, wo und bis zu welchem               b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nZeitpunkt die Wahlvorschläge und die An-\nzeigen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes einge-         9. § 35 wird wie folgt geändert:\nreicht werden müssen, und weisen auf die               a) In Absatz 4 fällt Nummer 3 weg.\nBestimmungen über Inhalt und Form hin. Die\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\nLandeswahlleiter geben außerdem bekannt,\nwieviel Unterschriften für Landeslisten der        10. § 41 wird wie folgt geändert:\nin § 19 Abs. 2 des Gesetzes genannten Par-\nteien erforderlich sind.\"                              In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „rechts\" durch\ndas Wort „links\" ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. § 45 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n.,Der Bundeswahlleiter macht öffentlich be-\nkannt, wo und in welcher Frist und Form die            „6. Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der\nVerbindung von Landeslisten einer Partei                    Bundeswahlordnung, die die Anlagen zu\nerklärt werden kann(§§ 7, 30 des Gesetzes).\"               diesen Vorschriften nicht zu enthalten brau-\nchen,\".\n7. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:\n12. § 52 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n.. § 29 a                          „Der Wahlvorstand kann anordnen, daß er\nBeteiligung der in § 19 Abs. 2                hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen\ndes Gesetzes genannten Parteien an der Wahl                 soll.\"\n(1) Die Anzeige der in § 19 Abs. 2 des Ge-          13. § 65 wird wie folgt gefaßt:\nsetzes genannten Parteien über die Beteiligung\nan der Wahl muß den Namen der Partei ent-                                         .. § 65\nhalten. Die schriftliche Satzung und das schrift-                         Zählung der Stimmen\nliche Programm der Partei sowie ein Nachweis                  (1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die\nüber die satzungsgemäße Bestellung des Bundes-              Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine\nvorstands sind beizufügen. Die Anzeige muß von             gezählt worden sind, öffnen mehrere Beisitzer\nmindestens drei Mitgliedern des Bundesvor-                 unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahl-\nstands, darunter dem Vorsitzenden und seinem               umschläge, nehmen die Stimmzettel heraus,\nStellvertreter, unterzeichnet sein.                         legen sie getrennt nach abgegebenen Zweit-\n(2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf jeder             stimmen und behalten sie so unter Aufsicht.\nAnzeige den Tag des Eingangs und überprüft                  Auch aus den Stimmzetteln, auf denen nur eine\nunverzüglich, ob die eingegangenen Anzeigen                 Erststimme abgegeben worden ist, wird ein\nden Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechen.             eigener Stapel gebildet. Leere Wahlumschläge,\nStellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort         ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahlum-\nden Bundesvorstand der Partei und fordert ihn                schläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                           231\ngeben und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-      14. § 66 wird wie folgt geändert:\nzettel enthalten, werden ausgesondert und von\nIn Absatz 3 werden nach den Worten „Der Kreis-\neinem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten\nwahlleiter kann\" die Worte „aus wichtigem\nBeisitzer in Verwahrung genommen.\nGrund\" eingefügt.\n(2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht\nnach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettel   15. § 69 wird wie folgt geändert:\nunter Aufsicht haben, übergeben diese nachein-\nander dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher             a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 65\nliest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche          Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 65 Abs. 5\" er-\nLandesliste die Zweitstimme abgegeben worden              setzt.\nist; bei den Stimmzetteln, auf denen nur die           b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 65\nErststimme abgegeben worden ist, sagt er an,              Abs. 2\" durch die Worte ,,§ 65 Abs. 5\" er-\ndaß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig             setzt.\nist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher\nAnlaß zu Bedenken, so fügt er diesen den nach     16. § 71 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 3 ausgesonderten Stimmzetteln            In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,(Aus-\nbei.                                                  gabestellen)\" die Worte „und Wahlscheinnum-\n(3) Sodann werden die Stimmzettel, die nicht        mern\" eingefügt.\nnach Absatz 1 Satz 3 ausgesondert worden sind,\nvon mehreren Beisitzern unter Aufsicht des        17. § 72 wird wie folgt geändert:\nWahlvorstehers nach abgegebenen Erststimmen\na) In Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort\nneu geordnet, getrennt gelegt und so unter Auf-\n„verschließen\" der Beistrich gestrichen und\nsicht gehalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf\ndurch das Wort „und\" ersetzt. Die Worte\ndenen nur die Zweitstimme abgegeben worden\n,, und der Wahlniederschrift in einem versie-\nist, wird ein eigener Stapel gebildet. Die Erst-\ngelten Paket beizufügen\" werden gestrichen.\nstimmen werden hierauf in gleicher Weise ge-\nzählt wie die Zweitstimmen.                           b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n(4) Hierauf sagt der Wahlvorsteher für die                 ,, (3) Nachdem die Wahlumschläge den\nnach Absatz 1 Satz 3 ausgesonderten leeren                Wahlbriefen entnommen und in die Wahl-\nWahlumschläge und ungekennzeichneten Stimm-               urne gelegt worden sind, jedoch nicht vor\nzettel, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie         Schluß der allgemeinen Wahlzeit, stellt der\nin Verwahrung hat, übergeben werden, jeweils              Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in\nan, daß beide Stimmen ungültig sind.                      § 63 unter Buchstaben b bis f bezeichneten\nAngaben nach den sinngemäß anzuwenden-\n(5) Anschließend entscheidet der Wahlvor-              den allgemeinen Vorschriften fest. Sobald das\nstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf            Wahlergebnis festgestellt ist, meldet es der\nden übrigen nach Absatz 1 Satz 3 ausgesonder-             Wahlvorsteher auf schnellstem Wege dem\nten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der               Kreiswahlleiter nach dem Muster der An-\nWahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich              lage 23. Der Wahlvorstand nimmt eine Wahl-\nbekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für             niederschrift nach dem Muster der Anlage\nwelchen Bewerber oder für welche Landesliste              24 a auf. Dieser werden beigefügt\ndie Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt\nauf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide                   die Zähllisten,\nStimmen oder nur die Erststimme oder nur die                     die Stimmzettel und Wahlumschläge, über\nZweitstimme für gültig oder ungültig erklärt                         die der Wahlvorstand nach § 65 Abs. 5\nworden sind und versieht die Stimmzettel mit                          besonders beschlossen hat,\nfortlaufenden Nummern.                                           die Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zu-\n(6) D~e vom Wahlvorsteher bestimmten Bei-                          rückgewiesen hat,\nsitzer sammeln                                                   die Wahlscheine, über die der Wahlvor-\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und                     stand beschlossen hat, ohne daß die\ndie Zweitstimme oder nur die Erststimme ab-                      Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.\ngegeben worden sind, getrennt nach den                Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnie-\nBewerbern, denen die Erststimme zugefallen            derschrift mit den Anlagen unverzüglich\nist,                                                  dem Kreiswahlleiter. Er verpackt die Unter-\n2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-              lagen gemäß § 70 Abs. 1 und übergibt sie\nstimme abgegeben worden ist,                          dem Kreiswahlleiter, der sie verwahrt bis\n3. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die             ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 89).\"\nungekennzeichneten Stimmzettel,\n18. § 73 wird wie folgt geändert:\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken\ngegeben haben mit den zugehörigen Stimm-           a) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Angaben\"\nzetteln, die Stimmzettel, die Anlaß zu Be-            das Wort „mündlich\" eingefügt.\ndenken gegeben haben und die Wahlum-              b) In Absatz 7 wird das Wort „Bekanntma-\nschläge mit mehreren Stimmzetteln                     chung\" durch die Worte „der mündlichen\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.\"             Bekanntgabe\" ersetzt.","232                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:                      23.  §  81 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, (9) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landes-           \"(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundes-\nwahlleiter, dem Bundeswahlleiter und dem               wahlleiter und dem Präsidenten des Bundes-\nPräsidenten des Bundestages sofort nach Ab-             tages Ruf- und Familiennamen, Beruf oder\nlauf der Frist des § 41 Abs. 2 des Gesetzes            Stand, Wohnort und Wohnung des Listennach-\nmit, an welchem Tag die Annahmeerklärung                folgers sowie den Tag, an dem seine Annahme-\ndes gewählten Bewerbers eingegangen ist                 erklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle\noder ob dieser die Wahl abgelehnt hat. Im              des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an\nFalle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er             welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt\nmit, an welchem Tag die Benachrichtigung                worden ist.\"\nzugestellt worden ist.\"\n24. § 87 wird wie folgt geändert:\n19. § 74 wird wie folgt geändert.:\nIn Absatz 2 wird das Wort „und\" durch einen\nIn Absatz 3 wird nach dQm Wort „Angaben\"\nBeistrich ersetzt; nach den Worten ,, (Anlagen\ndas Wort „mündlich\" eingefügt.\n11 und 17)\" werden die Worte „und die Merk-\n20. § 75 wird wie folgt geändert:                                blätter für die Briefwahl (Anlage 5 a)\" einge-\nIn Absatz 3 wird nach dem Wort „Angaben\"                    fügt.\ndas Wort „mündlich\" eingefügt.                          25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n21. § 77 wird wie folgt gefaßt:                                  a) In Nummer V 1 Buchst. c werden nach den\nWorten „wenn er\" die Worte „aus beruf-\n,,§ 77\nlichen Gründen oder\" eingefügt.\nBenachrichtigung der\ngewählten Landeslistenbewerber                b) In Nummer V 2 wird Buchst. c wie folgt ge-\nfaßt:\nDer Landeswahlleiter benachrichtigt die vom\nBundeswahlausschuß für gewählt erklärten                           ,,c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsver-\nLandeslistenbewerber nach der mündlichen Be-                            fahren festgestellt worden und die Fest-\nkanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses                               stellung erst nach Abschluß des Wähler-\ndurch Zustellung und weist sie auf die Vor-                             verzeichnisses zur Kenntnis der Gernein-\nschriften des § 45 des Gesetzes hin. Er teilt dem                       behörde gelangt ist.\"\nBundeswahlleiter und dem Präsidenten des                     c) In Nummer VI Satz 1 wird das Wort „und\"\nBundestages sofort nach Ablauf der Frist des                      durch einen Beistrich ersetzt; nach dem Wort\n§ 42 Abs. 3 des Gesetzes mit, an welchen Tagen                    „Wahlbriefumschlag\" werden die Worte „und\ndie Annahmeerklärungen der gewählten Bewer-                       ein Merkblatt für die Briefwahl\" eingefügt.\nber eingegangen sind und welche Bewerber die '                    Der letzte Satz fällt weg.\nWahl abgelehnt haben. Im Falle des § 45 Satz 2\ndes Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die 26. Anlage 4 wird durch die Neufassung dieser\nBenachrichtigungen zugestellt worden sind.\"                  Anlage ersetzt.\n22. §  79 wird wie folgt geändert:                           27. Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                           Auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlags\nwird unter das Wort „Ausgabestelle ... \" das\n\"(4) Findet die Nachwahl wegen Todes\nWort „Wahlscheinnummer ... \" eingefügt.\neines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die\nfür die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine         28. Nach Anlage 5 wird Anlage 5 a eingefügt.\nfür die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie wer-\nden von Amts wegen ersetzt. § 25 Abs. 3 ist         29. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden. Neue Wahlscheine werden\na) Nummer 3 Buchst. d wird wie folgt gefaßt:\nnach den allgemeinen Vorschriften erteilt.\nWahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim                   „d) ... Bescheinigungen des Wahlrechts der\nKreiswahlleiter eingegangen sind, werden                           Unterzeichner des Kreiswahlvorschlags,\nvon diesem gesammelt und unter Beachtung                           soweit diese nicht als Mitglied des Lan-\ndes Wahlgeheimnisses vernichtet.\"                                  desvorstands einer Partei oder des Vor-\nstands einer obersten Parteiorganisation\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ein-                           des Landes unterzeichnen und soweit im\ngefügt:                                                            übrigen das Wahlrecht nicht schon auf\n,, (5) Findet die Nachwahl statt, weil die                       den         Unterschriftenlisten bescheinigt\nWahl infolge höherer Gewalt oder aus son-                          ist 2 ), II\nstigem Grund nicht durchgeführt werden\nb) Nummer 3 Buchst. e fällt weg; die Buchstaben\nkonnte, so behalten die für die Hauptwahl\nausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl                   f, g werden Buchstaben e, f.\nGültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur                  c) In Fußnote 2 werden nach dem Wort „nicht\"\nvon Gemeinden des Gebietes, in dem die                        die Worte auf Grund eigener W ahlv<;>r-\nII\nNachwahl stattfindet, ausgestellt werden.\"                   schläge\" eingefügt.\nc) Die bisherigen Absätze 5, 6 werden Ab-                    d) Die Fußnote 3 fällt weg; die Fußnoten 4, 5,\nsätze 6, 7.                                                  6 werden Fußnoten 3, 4, 5.","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                         233\n30. Anlage 14 wird wie folgt geändert:                            steher für die ausgesonderten leeren\na) Nummer 3 Buchst. d wird wie folgt gefaßt:                  Wahlumschläge und ungekennzeichneten\nStimmzettel, die ihm hierzu von dem Bei-\n„d) ... Bescheinigungen des Wahlrechts der                sitzer, der sie in Verwahrung hatte, über-\nUnterzeichner der Landesliste auf der                geben wurden, jeweils an, daß beide Stim-\nUnterschriftenliste, soweit das Wahlrecht            men ungültig sind. Anschließend entschied\nnicht auf dieser bescheinigt ist 1 ),\"               der Wahlvorstand über die Gültigkeit der\nb) Nummer 3 Buchst. e fällt weg; die Buchstaben               Stimmen, die auf den übrigen ausgesonder-\nf, g werden Buchstaben e, f.                               ten Stimmzetteln abgegeben worden waren.\nDer Wahlvorsteher gab die Entscheidung\nc) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „nicht\"\nmündlich bekannt und sagte bei gültigen\ndie Worte „auf Grund eigener Wahlvor-\nStimmen an, für welchen Bewerber oder\nschläge\" eingefügt.\nfür welche Landesliste die Stimme abge-\ngeben worden war. Er vermerkte auf der\n31. Anlage 20 wird durch die Neufassung dieser An-\nRückseite jedes Stimmzettels, ob beide\nlage ersetzt.\nStimmen oder nur die Erststimme oder nur\n32. Anlage 21 wird wie folgt geändert:                            die Zweüstimme für gültig oder ungültig\nerklärt worden sind und versah die Stimm-\nIn Nummer 3 Satz 7 wird nach den Worten „die                  zettel mit fortlaufenden Nummern. Die\nNamen der ersten 5 Bewerber der zugelassenen                  vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer\nLandeslisten und\" das Wort „rechts\" durch das                 sammelten\nWort „links\" ersetzt.\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-\n33. Anlage 24 Nr. IX wird wie folgt gefaßt:                          stimme und die Zweitstimme oder nur\ndie Erststimme abgegeben worden\n„IX. Nachdem die Wahlumschläge sowie die                         waren, getrennt nach den Bewerbern,\nStimmabgabevermerke und Wahlscheine                        denen die Erststimme zugefallen war,\ngezählt worden waren, öffneten mehrere\nBeisitzer unter Aufsicht des Wahlvor-                   2. die Stimmzettel, auf denen nur die\nstehers die Wahlumschläge, nahmen die                      Zweitstimme abgegeben worden war,\nStimmzettel heraus, legten sie getrennt                 3. die leer abgegebenen Wahlumschläge\nnach abgegebenen Zweitstimmen und be-                      und die ungekennzeichneten Stimm-\nhielten sie so unter Aufsicht. Auch aus den                zettel,\nStimmzetteln, auf denen nur eine Erst-\n4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Be-\nstimme abgegeben worden war, wurde ein\ndenken gegeben hatten mit den zugehö-\neigener Stapel gebildet. Leere Wahl-\nrigen Stimmzetteln, die Stimmzettel, die\numschläge, ungekennzeichnete Stimmzettel\nAnlaß zu Bedenken gegeben hatten\nsowie Wahlumschläge und Stimmzettel, die\nund die Wahlumschläge mit mehreren\nAnlaß zu Bedenken gaben und Wahl-\nStimmzetteln\numschläge, die mehrere Stimmzettel ent-\nhielten, wurden ausgesondert und von                    je für sich und behielten sie unter ihrer\neinem vom Wahlvorsteher dazu bestimm-                   Aufsicht. Die in Nummer 4 bezeichneten\nten Beisitzer in Verwahrung genommen.                   Wahlumschläge und Stimmzettel sind als\nDie Beisitzer, die die geordneten, nicht aus-           Anlagen unter den fortlaufenden Num-\ngesonderten Stimmzettel unter Aufsicht                  mern .... bis .... beigefügt.\nhatten, übergaben diese nacheinander dem                Die Zählung der Stimmen erfolgte mit\nWahlvorsteher. Der Wahlvorsteher las bei               Zähllisten. Der Listenführer verzeichnete\njedem Stimmzettel laut vor, für welche                  jede aufgerufene gültige und ungültige\nLandesliste die Zweitstimme abgegeben                   Stimme in der in Betracht kommenden\nworden war; bei den Stimmzetteln, auf                   Spalte der Zählliste, indem er dort laufend\ndenen nur die Erststimme abgegeben wor-                 eine Zahl abstrich und den Aufruf laut\nden war, sagte er an, daß die nicht ab-                 wiederholte.. \"\ngegebene Zweitstimme ungültig ist. Gab\nein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß       34. Anlage 24 a wird wie folgt geändert:\nzu Bedenken, so fügte er diesen den aus-\ngesonderten Stimmzetteln bei. Sodann              a) In Nummer V fallen die Worte „in einem\nwurden die Stimmzettel, die nicht aus-               versiegelten Paket\" weg. Nach dem letzten\ngesondert waren, von mehreren Beisitzern             Satz wird folgender Satz angefügt:\nunter Autsicht des Wahlvorstehers nach               ,,War Anlaß der Beschlußfassung der Wahl-\nabgegebenen Erststimmen neu geordnet,                schein, so wurde dieser der Wahlniederschrift\ngetrennt gelegt und so unter Aufsicht ge-            beigefügt.\"\nhalten. Auch aus den Stimmzetteln, auf\ndenen nur die Zweitstimme abgegeben               b) Nummer VII wird wie folgt gefaßt:\nworden war, wurde ein eigener Stapel                  „VII. Nachdem die Wahlumschläge sowie\ngebildet. Die Erststimmen wurden hierauf                    die Stimmabgabevermerke und Wahl-\nin gleicher Weise gezählt wie die Zweit-                    scheine gezählt worden waren, öff-\nstimmen. Nunmehr sagte der Wahlvor-                         neten mehrere Beisitzer unter Auf-","234                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nsieht des Wahlvorstehers die Wahl-                     mündlich bekannt und sagte bei gül-\numschlüge, nahmen die Stimmzettel                      tigen Stimmen an, für welchen Be-\nhcnius, legten sie getrennt nach abge-                 werber oder für welche Landesliste die\ngebenen Zweitstimmen und behielten                     Stimme abgegeben worden war. Er ver-\nsie so unter Aufsicht. Auch aus den                    merkte auf der Rückseite jedes Stimm-\nSlimmzetteln, auf denen nur eine                       zettels, ob beide Stimmen oder nur die\nErststimme abgegeben worden war,                       Erststimme oder nur die Zweitstimme\nwurde ein eigener Stapel gebildet.                     für gültig oder ungültig erklärt worden\nLeere Wahlumschläge, ungekennzeich-                     sind und versah die Stimmzettel mit\nnete Stimmzettel sowie Wahlumschläge                    fortlaufenden Nummern. Die vom\nund Stimmzettel, die Anlaß zu Be-                       Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer\ndenken gaben und Wahlumschläge, die                     sammelten\nmehrere Stimmzettel enthielten, wur-\n1. die Stimmzettel, auf denen die Erst-\ndc~n ausgesondert und von einem vom\nstimme und die Zweitstimme oder\nWahlvorsteher dazu bestimmten Bei-\nnur die Erststimme abgegeben wor-\nsitzer in Verwahrung genommen. Die\nden waren, getrennt nach den Be-\nBeisilzer, die die geordneten, nicht aus-\nwerbern, denen die Erststimme zu-\ngesonderten Stimmzettel unter Aufsicht\ngefallen war,\nhatten, übergaben diese nacheinander\ndem Wahlvorsteher. Der Wahlvor-                         2. die Stimmzettel, auf denen nur die\nsteher las bei jedem Stimmzettel laut                      Zweitstimme abgegeben worden\nvor, für welche Landesliste die Zweit-                     war,\nstimme abgegeben worden war; bei                        3. die leer abgegebenenWahlumschläge\nden Stimmzetteln, auf denen nur die                        und die ungekennzeichneten Stimm-\nErststimme abgegeben worden war,                           zettel,\nsagte er an, daß die nicht abgegebene                   4. die Wahlumschläge, die Anlaß zu\nZweitstimme ungültig ist. Gab ein                          Bedenken gegeben hatten mit den\nStimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß                        zugehörigen Stimmzetteln, die Stimm-\nzu Bedenken, so fügte er diesen den                        zettel, die Anlaß zu Bedenken ge-\nausgesonderten Stimmzetteln bei. So-                       geben hatten und die Wahlumschläge\ndann wurden die Stimmzettel, die nicht                     mit mehreren Stimmzetteln\nausgesondert waren, von mehreren\nje für sich und behielten sie unter ihrer\nBeisitzern unter Aufsicht des Wahl-\nAufsicht. Die in Nummer 4 bezeichne-\nvorstehers nach abgegebenen Erst-\nten Wahlumschläge und Stimmzettel\nstimmen neu geordnet, getrennt gelegt\nsind als Anlagen unter den fortlaufen-\nund so unter Aufsicht gehalten. Auch\nden Nummern .... bis .... beigefügt.\naus den Stimmzetteln, auf denen nur\ndie Zweitstimme abgegeben worden                        Die Zählung der Stimmen erfolgte mit\nwar, wurde ein eigener Stapel gebildet.                 Zähllisten. Der Listenführer verzeich-\nDie Erststimmen wurden hierauf in                       nete jede aufgerufene gültige und un-\ngleicher Weise gezählt wie die Zweit-                   gültige Stimme in der in Betracht\nstimmen. Nunmehr sagte der Wahlvor-                     kommenden Spalte der Zählliste, indem\nsteher für die ausgesonderten leeren                    er dort laufend eine Zahl abstrich und\nWahlumschläge und ungekennzeichne-                      den Aufruf laut wiederholte.\"\nten Stimmzettel, die ihm hierzu von\ndem Beisitzer, der sie in Verwahrung                             Artikel II\nhatte, übergeben wurden, jeweils an,\ndaß beide Stimmen ungültig sind. An-         (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nschließend entschied der Wahlvorstand      Verkündung in Kraft.\nüber die Gültigkeit der Stimmen, die         (2) Die sich aus dieser Verordnung ergebende\nauf den übrigen ausgesonderten Stimm-      neue Fassung der Bundeswahlordnung wird im\nzetteln abgegeben worden waren. Der        Bundesgesetzblatt und im Gemeinsamen Ministerial-\nWahlvorsteher gab die Entscheidung         blatt bekanntgemacht.\nBonn, den 8. April 1.965\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl","Nr. 15 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                                                       235\nAnlage 4\n(zu § 23)\nVerlorengegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt\nWahlschein\nHerr/Frau/f'räulein                                                                                  Nr.\nfür die Wahl zum Deut-\nschen Bundestag\nam ......... ..                        196 ....\nNur gültig für den Wahl-\nkreis ........\ngeboren am\nwohnhaft in 1 )                                                                                                   Str. Nr.\nkann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Wahlkreis teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des obengenannten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises durch\nBriefwahl.\n...... , den                      .. ........... 19 ...\nDie Gemeindebehörde\n(Dic'.nstsicqcl)\nEidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\nIch erkläre gegenüber dem Kreiswahlleiter des obengenannten Wahlkreises an\nEides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten\nWillen des Wählers 2) - gekennzeichnet habe.\n..... , den               . ........... 19 .. ..\n(Ruf- und Pamilienname des Wählers oder der Vertrauensperson)\nl) Nur ausfüllc!n, wenn die Versttrnlcrnscluift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.\n2) Bei Kennzeichnung durch eine Vcrlrauenspcrson.","236                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n(Vorderseite des Merkblatts für die Briefwahl)\nAnlage 5 a\n(zu § 25)\nCerneindebehörde                                                                                  Ort, Datum\nSehr geehrter Wähler!\nAnliegend erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am\nin dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:\n1. den Wahlschein,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,\n3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n4. die Siegelmarke,\n5. den roten \\!Vahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimm-\nabgabe im Wahllokal in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahl-\nkreises durch Briefwah1.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler\" und umseitigen „Wegweiser für den Brief-\nwähler\" genau zu beachten.\nWichtige Hinweise für den Briefwähler\nl. Die Stimrnabgübe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn im doppeltumrandeten Feld des Wahlscheines die\n,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen ist und der Wahl-\nschein dem roten \\i\\Tahlbriefumschlag beigefügt ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbrief-\numschlag stecken.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimm-\nzettel eigenhändig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die\n,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\".\n4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl ( ................ 19 .. ),\nbei entfernt liegenden Orten noch früher; aus dem Ausland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.","Nr. 15 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1965                                      231\n(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl) *}\nWegweiser für die Briefwahl\n1                                                                                         4\nWeißen Stimmzettel persönlich ankreuzen.Sie haben                                                 ,,Eidesstattliche Erklärung zur Briefwahl\"\nzwei Stimmen: Erststimme links, Zweitstimme rechts.                                         im doppelt umrandeten Feld des Wahlscheins mit\nOrt, Datum und Unterschrift versehen.\n2                                                                                         5\nWeißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag legen.                                            Wahlschein zusammen mit blauem Wahlumschlag\nin den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3                                                                                         6          1\n1\n'\n1\nl lnne<hal~\n---------------7                                                                    1\n1\n1\nWahlbrief         ~esWahlgebi\ngebührenfrei\nSIECHMARKE:                                                                        •\n1\n1     1 At1den\nZUR BUNDESTAGSWAML                                1\n1     1\n1                               1     1\nIm Wahlkre!lY_____________\n1\nI\n1\n1 1\n• -Herrn Kreiswahlleiter des Wahlkreises\n1\nCU C.:'\n1\n1\n=z\n1                              GJ c::\nli \"ii.c            )Ort __________\n1\n1\n~:~ :::: ~:•.':: __ ~~: ...... ,,.. ..... ......   1.\n..0\nCU V\n(\nl-----------------\n• .......... ,., ......... , .. .,.                                               c,,..!!!\n.s:\n8  .... , ... ,, ............... ,_, .,,. c,,. 4lo\n~;\nUI\nBlauen Wahlumschlag zukleben und Siegelmarke                                                Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert zur\nhinten aufkleben.                                                                           Post geben (Ausland: frankiert) oder im Büro des\nKreiswahlleiters abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen istl\n*) Die Rückseite des Merkblatts ist im Mehrfarbendruck wie in Anlage 5 a der Neufassung der Bund.eswahlordnung herzustellen.","238                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnlage 20*)\n(zu § 41)                                          Stimmzettel\nfür die Bundestagswahl im Wahlkreis 59 Köln I am ...................................... .\nSie haben 2 Stimmen\nhier Erststimme                       h i er Zweitstimme\nfür die Wahl            für die Wahl\neines Wahlkreisabgeordneten                                 einer Landesliste (Partei)\n1    Schmitz, Mathias                                                                               Christlich Demokratische\n0\n1\n2\nWerkmeister\nKöln,\nHohe Str. 30\nKolvenbach, Franz\nCDU\nChrisllich\nDemokratische\nUnion             0                                  CDU        Union\nMinzenbach, Frau Krings,\nLammerich, Mewissen, Küppers\nSozialdemokratische\n0                     0\n2\nGeschä flsfü hre r\nKöln,\nAachener Str. 29\nSPD\nSozialdemo-\nkrntische Partei\nDeu lschlands\nSPD        Partei Deutschlands\nSchmitz, Frau Nolden,\nBitgenbach, Walbröhl, Palm\n3    Dr. Jansen, Hildegard                                                                          Freie Demokratische            3\nArzlin\nKöln-Mülheim,\nWiener Platz 15\nFDP\nFreie\nDr)mokratische\nPc1rtei           0                     0            FDP        Partei\nMeurer, Merten, Nettekoven,\nFräulein Röttgen, Schlösser\n0\n4                                                                                                                                  4\n0\nX Partei\nXP         Blohmer, Frau Kürten, Richter,\nBlenig, Baumgarten\nLinzbach, Josef\n0                     0\n5                                                                                                                                   5\nGeschäftsführer        Wählervereinigung\nKöln,                  Linzbach\nNeumarkt 15            Parteilos\n0                    0\n6           '                                                                                                                       6\n0\n7\n0\n7\n0                    0\n8                                                                                                                                  8\ng                                                                                                                                  g\n0                    0\n0                    0\n10                                                                                                                                 10\n*) Das amtliche Muster des St immzcllcls im Zweifarbendruck enthält Anlage 20 der Neufassung der Bundeswahlordnung."]}