{"id":"bgbl1-1965-14-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":14,"date":"1965-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_14.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1965-04-05T00:00:00Z","page":224,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["224                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol*)\nVom 5. April 1965\nDer Bundestag hat das                   folgende  Gesetz be-         zuerkennen, wenn nicht das Mitglied im Zu-\nschlossen:                                                               sammenhang mit dem Verlust wegen vollendeter\noder versuchter Monopolhinterziehung mit mehr\nArtikel 1                                als zwei Monaten Gefängnis bestraft worden ist.\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol vom                               (4) Eine Obstgemeinschaftsbrennerei, in der\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt                   andere als selbstgewonnene Obststoffe zu\ngeändert durch das Zweite Verbrauchsteuerände-                           Branntwein verarbeitet werden, wechselt die\nrungsgesetz vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I                       Brennereiklasse. Diese Folge tritt nicht ein,\nS. 1323), wird wie folgt geändert:                                       wenn die Verarbeitung bei Anwendung der\ngebotenen Sorgfalt nicht verhindert werden\n1. § 37 erhält folgende Fassung:                                      konnte.\"\n,,§ 37\n2. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Obstgemeinschaftsbrennereien sind Ver-                      a) Dem Text zu Nummer 3 wird ein Beistrich\nschlußbrennereien, die von einer · Genossen-\nangefügt.\nschaft betrieben werden und in denen Brannt-\nwein ausschließlich aus Obststoffen (§ 27) her-                    b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\ngestellt wird, die die Mitglieder selbst gewon-                         „4. Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) aus\nnen haben. Unter den gleichen Voraussetzun-                                    den Stoffen eines Mitglieds insgesamt\ngen können Obstgemeinschaftsbrennereien von                                    30 Hektoliter Weingeist\".\neinem Verein oder von einer Personenvereini-\ngung ohne Rechtspersönlichkeit betrieben wer-                   3. § 51 b wird wie folgt geändert:\nden, wenn die Mitglieder am Betriebsergebnis                       a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Reichs-\nder Brennerei nach der Höhe ihres Anteils an                            monopolverwaltung\" durch das Wort „Bun-\nder jährlichen Erzeugung beteiligt werden.                              desmonopolverwaltung\" ersetzt.\n(2) Der Branntwein gilt als innerhalb des\nb) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nBrennrechts hergestellt, wenn\n,, (3) Die Sicherstellung ist dem Betroffe-\n1. aus den Obststoffen eines Mitglieds in einem\nnen mitzuteilen, wenn er bekannt ist. Der\nBetriebsjahr nicht mehr als 300 Liter Wein-\nBetroffene kann innerhalb einer Woche,\ngeist erzeugt werden,\nnachdem er von der Sicherstellung Kenntnis\n2. aus den auf dem gemeinsamen Grundbesitz                              erlangt hat, dagegen Beschwerde einlegen.\nmehrerer Mitglieder gewonnenen Obststoffen                          Er ist hierüber sowie über die Behörde, bei\nin einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 Liter                      der die Beschwerde anzubringen ist, zu be-\nWeingeist erzeugt werden.                                           lehren.\"\nObststoffe, die auf dem Grundbesitz von Mit-\ngliedern gewonnen worden sind, dürfen von                       4. § 51 c wird wie folgt geändert:\nihnen oder für ihre Rechnung anderweit nicht                       a) In der Dberschrift sowie in den Absätzen 1,\nzu Branntwein verarbeitet werden.                                       2 und 7 wird das Wort „Reichs\" jeweils\ndurch das Wort „Bundes\" ersetzt.\n(3) Wer Stoffe liefert, die in einer Obst-\ngemeinschaftsbrennerei nicht verarbeitet wer-                      b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nden dürfen, verliert damit die Vergünstigung,                           ,,Ist hinsichtlich dieser Sachen Steuerhinter-\nBranntwein in einer Obstgemeinschaftsbrenne-                            ziehung, Monopolhinterziehung, Bannbruch,\nrei oder unter Abfindung herzustellen. Brannt-                          Steuerhehlerei oder Monopolhehlerei be-\nwein, der aus Stoffen eines Mitglieds herge-                            gangen worden, so finden die Vorschriften\nstellt worden ist, nachdem es die Ver-                                  dieses Paragraphen nur Anwendung, wenn\ngünstigung verloren hat, gilt als außerhalb des                         die Sachen nicht eingezogen werden.\"\nBrennrechts hergestellt. Der Bundesminister der\nFinanzen oder die von ihm bestimmte Stelle                         c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nkann auf Antrag die Vergünstigung wieder                                „Ist der Betroffene unbekannt, so erfolgt die\nBekanntgabe im Wege der öffentlichen Zu-\n\"') Ändert Bun<lesgeselzbl. III 612-7                                         stellung nach § 15 Abs. 2 und 3 des Ver-","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                          225\nwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952            innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 379) oder nach dem Er-           gungsgrenze oder in einer Verschlußklein-\nmessen der Behörde in anderer Weise.\"                   brennerei mit einer Jahreserzeugung bis vier\nHektoliter Weingeist hergestellt ist oder\nd) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                        in einer Obstgemeinschaftsbrennerei als\n.,(4) Gegen die Verfügung, durch die das             innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, um\nHauptzollamt den Eigentumsübergang an-                  den Betrag des Branntweingrundpreises, und,\nordnet, kann der Betroffene bis zum Ablauf              soweit der BranntweiI_l ausschließlich aus\neiner Woche, von der Bekanntgabe an ge-                 Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln her-\nrechnet, Beschwerde einlegen. Er ist hier-              gestellt ist, um weitere 60 Hundertteile des\nüber sowie über die Behörde, bei der die                B11anntweingrundpreises,\nBeschwerde anzubringen ist, zu belehren.\"           2. für Branntwein, der in anderen als den in\ne) Als Absatz 8 wird angefügt:                              Nummer 1 g·enannten Verschlußbrennereien\ninnerhalb des Brennrechts hergestellt ist oder\n• (8) Die Oberfinanzdirektion kann zulas-            als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt,\nsen, daß von der Uberführung in das Eigen-              für die Erzeugung\ntum des Bundes abgesehen wird, oder die\nGegenstände den Betroffenen unentgeltlich                          bis zu 100 Hektoliter Weingeist um\nzurückgegeben werden, wenn ihr die Uber-                                               15 Hundertteile\nführung in das Eigentum des Bundes nach                 über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist um\nLage des einzelnen Falles als besondere                                                10 Hundertteile\nHärte für die Betroffenen erscheint und\nwenn eine Hinterziehung nicht vorliegt.\"                über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist um\n5 Hundertteile\n5. § 69 erhält folgende Fassung:                               des Branntweingrundpreises.\n-.. § 69                            (3) Der Branntweinaufschlag erhöht sich für\nAn Stelle des Betriebszuschlags nach § 68            Branntwein, der in Verschlußbrennereien inner-\nwird ObstgemeiL1schaftsbrennereien, wenn der            halb des Brennrechts hergestellt ist oder als in-\nBranntwein als innerhi!lb des Brennrechts her-          nerhalb des Brennrechts hergestellt gilt, für die\ngestellt gilt, sowie Abfindungsbrennereien,             Erzeugung von\nStoffbesitzern und Verschlußkleinbrennereien            mehr als       600 bis 1 000 Hektoliter Weingeist\nmit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als                                          um 1,5 Hundertteile\nvier Hektoliter Weingeist ein Betriebszuschlag          mehr als     1 000 bis  1 400 Hektoliter Weingeist\nvon 100 Hundertteilen, den übrigen Kleinbren-\num 3 Hundertteile\nnereien ein Betriebszuschlag von 30 Hundert-\nteilen des Branntweingrundpreises gewährt.\"             mehr als 1 400 bis      1 800 Hektoliter Weingeist\num 4,5 Hundertteile\n6. § 70 wird gestrichen.\nmehr als     1 800 bis  2 200 Hektoliter Weingeist\n7. § 72 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                                             um 6    Hundertteile\n.Die Zuschläge sind auch für den gleichen               mehr als 2 200 bis 2 600 Hektoliter Weingeist\nBranntwein festzusetzen, der in Obstgemein-                                           um 7,5 Hundertteile\nschaftsbrennereien als innerhalb des Brenn-             mehr als 2 600 bis 3 000 Hektoliter Weingeist\nrechts hergestellt gilt.\"                                                             um 9 Hunderfteile\n8. § 73 a wird gestrichen.                                 mehr als 3 000 bis 5 000 Hektoliter Weingeist\num 10,5 Hundertteile\n· 9. § 79 erhält folgende Fassung:                           mehr als 5 000 bis 10 000 Hektoliter Weingeist\n.. § 79                                                       um 12 Hundertteile\n(1) Der Branntweinaufschlag für ein Hekto-           mehr als 10 000               Hektoliter Weingeist\nliter Weingeist besteht in dem Unterschied                                            um 15 Hundertteile\nzwischen dem regelmäßigen Branntweinverkauf-            des Branntweingrundpreises.\npreis und dem Branntweingrundpreis, vermin-\n(4) Für Branntwein, der in _gewerblichen Bren-\ndert um den Durchschnittsbetrag der Kosten,\nnereien - außer in den Fällen des Absatzes 2\ndie die Bundesmonopolverwaltung durch die\nNr. 1 - hergestellt ist, erhöht sich der Brannt-\nNichtübernahme des Branntweins erspart. Der\nweinaufschlag, der sich aus den Absätzen 1 bis 3\nBundesminister der Finanzen setzt den Durch-\nergibt, um drei Hundertteile des Branntwein-\nsdmittsbetrag jährlich durch Rechtsverordnung\ngrundpreises.\nfest; er kann die Festsetzung der Bundesmono-\npolverwaltung durch Rechtsverordnung über-                 (5) Für Branntwein, der in Obstverschluß-\ntragen.                                                 brennereien außerhalb des Brennrechts herge-\nstellt ist oder als außerhalb des Brennrechts\n(2) Der Branntweinaufschlag vermindert sich          hergestellt gilt, erhöht sich der Branntweinauf-\n1. für Branntwein, der in einer Abfindungs-             schlag für die ersten hundert Hektoliter Wein-\nbrennerei    oder   von     einem  Stoffbesitzer    geist -um zehn, für die weitere Erzeugung um","226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nzwanzi9 Hunderttcilc des Branntweingrund-                     zuzulassen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten\npreises. Düs ~Jilt nicht für Obstgemeinschafts-               Erzeugnisse zur Geschmacksabrundung verwen-\nbrennereien.                                                  det werden und die darin enthaltene Weingeist-\nmenge 5 Hundertteile des Weingeistgehaltes\n(6) Der Branntweinaufschlag für ein Hekto-\nliter Weingeist entspricht dem regelmäßigen                   des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt.\"\nVerkaufpreis\n13. Hinter    § 116 wird folgender § 117 eingefügt:\n1. für Branntwein, der -         außer in den Fällen\ndes Absatzes 5 Satz 1 -          im Dberbrand                                   ,, § 117\nhergestellt ist,                                                   Aufwendungen für die Stillegung\n2. für Branntwein, der - außer in den Fällen                                    von Brennereien\ndes Absatzes 5 Satz 1 - außerhalb einer                      (1) Besitzern von Verschlußkleinbrennereien\nmonopolbegünstigten Erzeugungsgrenze ge-                 und Abfindungsbrennereien zahlt die Bundes-\nwonnen ist, und                                          monopolverwaltung nach Abmeldung ihrer\n3. für Branntwein, der entgegen der Abliefe-                 Brennerei und Entfernung der Brenngeräte auf\nrungspflicht nicht abgeliefert worden ist.               Antrag eine Beihilfe; Sie bemißt sich nach der\nWeingeistmenge, die der Brennereibesitzer in\n(7) Die Beträge, die sich nach den Absätzen 2             den letzten zehn Betriebsjahren vor der Ab-\nbis 5 ergeben, werden auf volle Pfennige nach                meldung auf eigene Rechnung im Jahresdurch-\nunten gerundet.                                              schnitt erzeugt hat. Sie beträgt 20 Deutsche\n(8) In den Fällen des Absatzes 5 wird für den             Mark, bei Brennereien mit einer Erzeugungs-\nin einem Betriebsjahr erzeugten Branntwein auf                grenze von fünfzig Liter Weingeist 40 Deutsche\nAntrag der Branntweinaufschlag insoweit er-                   Mark je Liter Weingeist, mindestens aber 500\nlassen oder erstattet, als er höher ist als der               und höchstens 5000 Deutsche Mark.\nMonopolausgleiich (§ 152 Abs. 1 Satz 1), der für                 (2) An Stelle von Brennereien, für die nach\neine gleiche Menge Branntwein zu berechnen                    Absatz 1 eine Beihilfe gezahlt worden ist, dür-\ngewesen wäre.\"                                                fen andere Brennereien nicht errichtet werden.\"\n10. Hinter§ 79 wird folgender§ 79a eingefügt:\n14. § 121 wird wie folgt geändert:\n,,§ 79a\na) In Nummer 1 wird das Wort „Inland\" durch\nVon dem in Obstgemeinschaftsbrennereien er-                     das Wort „Monopolgebiet\" ersetzt.\nzeugten Branntwein bleiben zehn Hundertteile\nvom Branntweinaufschlag befreit, wenn der                     b) In Nummer 2 werden            hinter dem Wort\nBranntwein als innerhalb des Brennrechts her-                      ,,Monopolbehörde\" die Worte „die geschul-\ngestellt gilt und an das einzelne Mitglied bis                     dete Branntweinsteuer oder\" eingefügt.\nzu einer Höchstmenge von 30 Liter Weingeist\nim Betriebsjahr abgegeben wird. Die Steuer-              15. § 123 erhält folgende Fassung:\nbefreiung für den Branntwein, der dem einzel-                                         ,,§  123\nnen Mitglied überlassen worden ist, fällt weg,\nwenn das Mitglied solchen Branntwein an an-                                        Einziehung\ndere als Endverbraucher abgibt.\"                                 (1) Ist eine Monopolhinterziehung (§ 119) be-\ngangen worden, so können\n11. § 99 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift vor § 99 und in § 99 Abs. 1             1. der Branntwein und die Branntweinerzeug-\nwird das Wort „Reichsmonopolverwaltung\"                      nisse, auf die sich die Hinterziehung von\njeweils durch das Wort „Bundesmonopol-                       Monopoleinnahmen bezieht, sowie die Um-\nverwaltung\" ersetzt.                                          schließungen,\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  2. die Gegenstände, die zur Begehung der Tat\ngebraucht worden oder bestimmt gewesen\n12. Hinter § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:                    sind,\n,,§ 103 a                             ganz oder teilweise eingezogen werden. § 414\nAbs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung gilt ent-\n(1) Bei der Herstellung von Trinkbranntwein                sprechend.\nist die Verwendung von Wein, weinhaltigen\nund weinähnlichen Getränken mit einem durch                      (2.) Für die Einziehung des Wertersatzes, die\nden Zusatz von Branntwein verstärkten Wein-                   Entschädigung und die Wirkung der Einziehung\ngeistgehalt und von Grundstoffen, die aus sol-                gelten die Vorschriften der §§ 414 a bis 415 der\nchen Erzeugnissen hergestellt sind, untersagt.                Reichsabgabenordnung entsprechend.\"\nDas gilt nicht für die Herstellung von Wein-\nbrand und Weinbrandverschnitt. § 16 des Wein-            16. In § 124 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen.\ngesetzes vom 25 Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I\nS. 356) bleibt unberührt.                                17.  §  125 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-               a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „oder einer\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen                         zur Durchführung des Branntweinmonopols","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                          227\nerlassenen Verfügung, die einen Hinweis                                  Artikel 2\nauf die Strafbarkeit enthält,\" gestrichen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Reichsmark\"           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ndurch die Worte „Deutsche Mark\" ersetzt.        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nüber das Branntweinmonopol erlassen werden, gel-\n18. In § 129 Abs. 1 werden die Worte „in der Fas-       ten im Land Berlin nach Artikel 14 des Dritten Uber•\nsung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I         leitungsgesetzes.\nS. 17)\" gestrichen.\nArtikel 3\n19. Hinter § 182 wird folgender § 183 eingefügt:\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.\n,,§  183                       Artikel 1 Nr. 9, soweit die Höhe des Branntwein-\nSondervorschrift für Berlin              aufschlags für Branntwein bestimmt wird, der in\neiner Abfindungsbrennerei, von einem Stoffbesitzer,\nIm Land Berlin treten an die Stelle der Bun-     in einer Verschlußkleinbrennerei mit einer Jahres-\ndesmonopolverwaltung für Branntwein und des         erzeugung bis vier Hektoliter Weingeist oder in\nBundesmonopolamts für Branntwein die Mono-          einer Obstgemeinschaftsbrennerei hergestellt ist\npolverwallung für Branntwein beim Landes-           (§ 79 Abs. 2 Nr. 1), tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nfinanzamt Berlin und das Monopolamt für           . 1964, Artikel 1 Nm. 3, 4, 12, 14 bis 19 am Tage nach\nBranntwein beim Landesfinanzamt Berlin.\"            der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","228                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose)\nin der keramischen Industrie*)\nVom 31. März 1965\nAuf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-\nzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zum Schutze gegen Staublungen-\nerkrankungen (Silikose) in der keramischen In-\ndustrie vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 787) wird wie folgt geändert:\nIn § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „vorn\nBundesminister für Arbeit\" durch die Worte „von\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des\nVierten Bundesgesetzes zur .Änderung der Gewerbe-\nordnung vorn 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 61) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 31. März 1965\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\n*) Ändert Bundesgcselzbl. III 7108-24\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferti9ung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsqcsetzbl. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedin9ungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedinqunqen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 6,-.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seilen DM 0.40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandqebühr DM 0,15."]}