{"id":"bgbl1-1965-14-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":14,"date":"1965-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_14.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1965-04-05T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["222                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des ßundeskindergeldgesetzes *)\nVom 5. April 1965\nDer Bundestag hüt mit Zustimmung des Bundes-                                kommen nach Absatz 1 zusammenzurechnen,\nrates das folgende Cesctz beschlossen:                                         so ist die Summe ihrer Jahreseinkommen um\n1200 Deutsche Mark zu kürzen, höchstens\nArtikel 1                                 jedoch um die Summe des Betrages von\n636 Deutsche Mark und des Betrages des um\nDas Bundcskindergeldgesetz vom 14. April 1964                               den Weihnachts-Freibetrag sowie den Arbeit-\n(Bundesgesetzbl. I S. 265), geändert durch das Ge-                             nehmer-Freibetrag gekürzten J ahresarbeits-\nsetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-                             lohnes des Ehegatten mit dem niedrigeren\nres vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 640),                            Jahresarbeitslohn.\";\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\nc) in Absatz 3 Satz 1 erhält Nummer 3 folgende\n1. Die Uberschrift des Bundeskindergeldgesetzes                               Fassung:\nerhält folgende Fassung: ,\n,,3. einen Angleichungsbetrag von 1200 Deut-\n„Gesetz über die Gewährung von Kindergeld                                      sche Mark.\"\nund Ausbildungszulage\n(Bundeskindergeldgesetz - BKGG)\"                        r,, § 7 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n2. Der Uberschrift des Ersten Abschnittes werden                         „Arbeitnehmer, für deren Kinder nach Absatz 1\nfolgende Worte angefügt:                                             Nr. 3 oder 4 Kindergeld nicht gewährt wird,\n„Erster Unterabschnitt                        haben gegen ihre dort genannten Arbeitgeber,\nKindergeld\"                          wenn diese auf ihr Arbeitsverhältnis nicht die\nfür Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vor-\n3. In § 2 Abs. 3 wird hinter Satz 4 folgender Satz 5                     schriften über Kinderzuschläge oder Regelungen\nangefügt:                                                            anwenden, die den besoldungsrechtlichen Vor-\n„Die in Satz 1 genannten Kinder können jedoch                        schriften mindestens entsprechen, unter den übri-\nbei Personen berücksichtigt werden, die insge-                       gen Voraussetzungen dieses Gesetzes für das\nsamt mindestens fünfzehn Jahre lang ihren                             zweite und jedes weitere Kind Anspruch auf\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem                         Leistungen in Höhe des Kindergeldes.\"\nGebiet des Deulschen Reiches nach dem Stand\nvom 31. Dezember 1937 gehabt haben und für                       7. In § 11 Satz 2 werden die Worte „eines Jahres\"\nden Unterhalt dieser Kinder regelmäßig insge-                        durch die Worte „von zwei Jahren\" ersetzt.\nsamt mindestens den Betrng aufwenden, um den\nsich das ihnen für die gleiche Zeit zu gewährende                 8. Hinter § 14 wird folgender Zweiter Unterab-\nKindergeld bei Berücksichtigung dieser Kinder                        schnitt eingefügt:\nerhöht.\"\n„Zweiter Unterabschnitt\n4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                    Ausbildungszulage\na) In Satz 1 wird die Zahl „7200\" durch die Zahl                                             § 14 a\n,, 7800\" ersetzt.\nAnspruchsberechtigte\nb) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strich-                                    Anzuwendende Vorschriften\npunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-\n(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses\nfügt: ,,das gilt nicht für Personen, die drei\nGesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\noder mehr Kinder haben.\"\nAufenthalt haben, erhalten für jedes Kind, das\n5. § 4 wird wie folgt geändert und ergänzt:                              zwischen der Vollendung des fünfzehnten und\nder Vollendung des siebenundzwanzigsten Le-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter Nummer 2                         bensjahres\nein Komma und folgende Nummern 3 und 4\n1. eine öffentliche oder staatlich anerkannte\neingefügt:\nprivate allgemein- oder berufsbildende Schule\n„3. den Arbeitnehmer-Freibetrag nach § 19                            oder eine Hochschule besucht oder\nAbs. 2 des Einkommensteuergesetzes,                        2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem\n4. den Betrag, um den der in § 10 c Ziff. 1                       anerkannten Lehr- oder Anlernberuf ausge-\ndes Einkommensteuergesetzes bezeich-                           bildet wird,\nnete Betrag nach der für das Berechnungs-                  eine Ausbildungszulage von 40 Deutsche Mark\njahr geltenden Fassung dieser Vorschrift                   monatlich, in den Fällen der Nummer 2 jedoch\n636 Deutsche Mark übersteigt\";                             nur, soweit nicht eine Erziehungsbeihilfe oder\nb) in Absatz 2 erhctlt Satz 2 folgende Fassung:                       Vergütung gewährt wird; Personen, die nicht\n„Haben beide Ehegatten im Berechnungsjahr                        mehr als ein Kind haben, wird die Ausbildungs-\nArb<~itslohn bezogen und sind ihre Jahresein-                     zulage nur gewährt, wenn sie verwitwet, geschie-\nden oder ledig sind. Der Anspruch ist ausge-\n*) Anderl Btrnrl<'s(Jr's,,fzlil. 111 B:i-1                                 schlossen, wenn der Besuch der Schule oder","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                          223\nHochschule die Arbeitskraft des Kindes weder                (2) Rückzahlungsansprüche, Erstattungsansprü-\nganz noch überwiegend in Anspruch nimmt.                  che und Ansprüche auf Geldstrafen, die der\n(2) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1,\nFamilienausgleichskasse des nordwestdeutschen\n§ 3 Abs. 1 bis 4, §§ 9, 10 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 2\nBaugewerbes als Träger der Kindergeldzahlung\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergeldergänzung::;\nund 4, § 13 Nm. 1 und 2 sowie § 14 finden auf\ndie Ausbildungszulage entsprechende Anwen-                 gesetzes erwachsen sind, gehen auf den Bund\nüber. Soweit die Rückzahlungspflicht noch nicht\ndung; § 12 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß an\nbindend festgestellt ist, gilt § 13 entsprechend.\ndie Stelle des Kindergeldes, das auf ein Kind\nentfällt, die für das Kind gewährte Ausbildungs-             {3) Die in Absatz 2 genannten Rückzahlungs-\nzulage tritt. Soweit die Vorschriften des Dritten,         ansprüche können nach Maßgabe des § 23 Abs. 3\nVierten und Fünften Abschnittes für die Gewäh-             auch gegen Ansprüche auf Kindergeld nach die-\nrung der Ausbildungszulage nicht unmittelbar               sem Gesetz aufgerechnet werden. Die in Ab-\ngelten, sind sie auf diese entsprechend anzuwen-           satz 2 genannten Ansprüche auf Geldstrafen\nden; das gilt nicht für § 17 Abs. 3, §§ 18 und 23          können nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 auch durch\nAbs. 1 und 2.\"                                             Abzug von dem nach diesem Gesetz zu ge-\nwährenden Kindergeld einbehalten werden.\"\n9. Hinter § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\n10. In§ 45 Satz 3 werden die Worte „bis zum 31. Ok-\n,,§ 33 a                            tober 1964\" durch die Worte „bis zum 30. Juni\nDbergang von Aufgaben nach dem Kindergeld-                 1965\" ersetzt.\nergänzungsgesetz auf die Bundesanstalt                                 Artikel 2\n(1) Die weitere Abwicklung der Aufgaben der          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nFamilienausgleichskasse des nordwestdeutschen         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBaugewerbes als Träger der Kindergeldzahlung          {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kindergeldergänzungs-\ngesetzes wird der Bundesanstalt übertragen.\n§§ 15, 16 Abs. 1 und 2, §§ 17 bis 27 und 29 gel-                             Artikel 3\nten entsprechend. Der Bund erstattet die Ver-           Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1\nwaltungskosten, die der Bundesanstalt nach            Nr. 4 Buchstabe a am 1. April 1965 in Kraft; Artikel 1\nSatz 1 entstehen.                                     Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nHeck"]}