{"id":"bgbl1-1965-14-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":14,"date":"1965-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_14.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter","law_date":"1965-04-05T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["213\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1965                            Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1965                                                                            Nr. 14\nTag                                                    Inhalt                                                                                  Seite\n5. 4. 65   Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter                                             213\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 7632-1, 925-2 und 96-1; ersetzt Bundesgesetzbl. Ill 925-1; hebt\nauf Bundesgesetzbl. III 925-1-1\n5. 4. 65  Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               222\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 85-1\n5. 4. 65  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          224\nA.ndert Bundesgesetzbl. III 612-7\n31. 3. 65  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Staublungenerkran-\nkungen (Silikose) in der keramischen Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     228\nA.ndert ßundesgcsetzbl. III 7108-24\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften\n1\nüber di.e Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter )\nVom 5. April 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            schäden, Sachschäden und sonstigen Vermögens-\nschäden nach den folgenden Vorschriften abzu-\nschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahr-\nArtikel 1                         zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des\nDas Gesetz über die Einführung der Pflichtver-                 Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.\nsicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen\nsowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag                                                                § 2\nvom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2223) 2 ),                (1) § 1 gilt nicht für\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Siche-\n1. die Bundesrepublik Deutschland,\nrung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 921), erhält folgende Fassung:              2. die Länder,\n3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend\n„Gesetz                               Einwohnern,\nüber die Pflichtversicherung\nfür Kraftfahrzeughalter                            4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände,\ndenen ausschließlich Körperschaften des öff ent-\n(Pflichtversicherungsgesetz)                              lichen Rechts angehören,\nErster Abschnitt                          5. juristische Personen, die von einem nach § 1\nAbs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der\nPflichtversicherung                             privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-\nsparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I\n§ 1                              S. 315) in der Fassung des Gesetzes vom 28. Fe-\nDer Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers                     bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85) von der Ver-\nmit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflich-                    sicherungsaufsicht                        freigestellten                    Haftpflicht-\ntet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine                     schadenausgleich Deckung erhalten,\nHaftpflichtversicherung zur Deckung der durch den                 6. Halter von\n!) An<lert Bundcsqcsctzbl. III 7G32-l, 925-2, 96-1                    a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart be-\nErsetzt Bundes\\']esetzbl. III 925-1                                    stimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilo-\nHebt auf Bundesqeselzbl. Ill 925-1-1\n2) Bundesqesetzbl. III 925-1                                              meter je Stunde nicht übersteigt,","214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nb) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2        ten bei dem Versicherer angemeldet worden, so\nNr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-           ist die Verjährung bis zum Eingang der schrift-\nnung), deren Höchstgeschwindigkeit zwanzig          lichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.\nKilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie      Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjäh- ·\nden Vorschriften über das Zulassungsverfahren       rung des Anspruchs gegen den Versicherer be-\nnicht unterliegen,                                  wirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung\nc) Anhängern, die den Vorschriften über das Zu-         der Verjährung des Anspruchs gegen den ersatz-\nlassungsverfahren nicht unterliegen.                pflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.\n(2) Die nach Absatz 1 Nm. 1 bis 5 von der Ver-        4. Dem Anspruch des Dritten nach Nummer 1 kann\nsicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben,           nicht entgegengehalten werden, daß der Ver-\nsofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlos-          sicherer dem ersatzpflichtigen Versicherungsneh-\nsenen und den Vorschriften dieses Gesetzes ent-             mer gegenüber von der Verpflichtung zur Lei-\nsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungs-          stung ganz oder teilweise frei ist.\nschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeich-\n5. Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die\nneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen,\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses zur\ndie durch eine auf Grund dieses Gesetzes abge-\nFolge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach\nschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten\nNummer 1 nur entgegengehalten werden, wenn\nwürden,in gleicher Weise und in gleichem Umfange\ndas Schadensereignis später als einen Monat\neinzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer\nnach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der\nsolchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung\nVersicherer diesen Umstand der hierfür zustän-\nbeschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten\ndigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn\nMindestversicherungssummen. Die Vorschriften des\ndas Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf\nSechsten Titels des Zweiten Abschnitts des Gesetzes\nendigt. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der\nüber den Versicherungsvertrag und des § 3 sowie\nBeendigung des Versicherungsverhältnisses.\ndie von der Aufsichtsbehörde genehmigten Allge-\nmeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversiche-        6. In den Fällen der Nummern 4 und 5 gilt § 158 c\nrung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahr-           Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über den Versiche-\nzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er          rungsvertrag sinngemäß. Die Leistungspflicht des\nin sinngemäßer Anwendung des § 3 Nrn. 9 bis 11              Versicherers entfällt auch dann, wenn und so-\nErsatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn            weit der Dritte in der Lage ist, von einem nach\nbei Bestehen einer Versicherung der Versicherer             § 2 Abs. 1 Nm. 1 bis 5 von der Versicherungs-\ngegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitver-             pflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines\nsicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im             Schadens zu erlangen.\nübrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber die-\nsen Personen ausgeschlossen.                             7. Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er\neinen Anspruch gegen den Versicherer nach\nNummer 1 herleiten will, dem Versicherer inner-\n§ 3\nhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereig-\nnis schriftlich anzuzeigen; durch die Absendung\nFür die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an        der Anzeige wird die Frist gewahrt. Der Dritte\nStelle der §§ 158 c bis 158 f des Gesetzes über den         hat die Verpflichtungen nach § 158d Abs. 3 des\nVersicherungsvertrag die folgenden besonderen Vor-          Gesetzes über den Versicherungsvertrag zu erfül-\nschriften:                                                  len; verletzt er schuldhaft diese Verpflichtungen,\n1. Der Dritte kann im Rahmen der.Leistungspflicht          so gilt§ 158 e Abs. 1 des Gesetzes über den Ver-\ndes Versicherers aus dem Versicherungsverhält-         sicherungsvertrag sinngemäß. § 158 e Abs. 2 des\nnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht be-        Gesetzes über den Versicherungsvertrag findet\nsteht, im Rahmen der Nummern 4 bis 6 seinen            auf den Anspruch gegen den Versicherer nach\nAnspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen            Nummer 1 entsprechende Anwendung.\nden Versicherer geltend machen. Der Versicherer\n8. Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt\nhat den Schadensersatz in Geld zu leisten.\nwird, daß dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz\n2. Soweit der Dritte nach Nummer 1 seinen An-              des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil,\nspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den          wenn es zwischen dem Dritten und dem Ver-\nVersicherer geltend machen kann, haften der            sicherer ergeht, auch zugunsten des Versiche-\nVersicherer und der ersatzpflichtige Versiche-         rungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten\nrungsnehmer als Gesamtschuldner.                       und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zu-\ngunsten des Versicherers.\n3. Der Anspruch des Dritten nach Nummer 1 unter-\nliegt der gleichen Verjährung wie der Schadens-     9. Im Verhältnis der Gesamtschuldner (Nummer 2)\nersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Ver-        zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet,\nsicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit           soweit er dem Versicherungsnehmer gegenüber\ndem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des              aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung\nSchadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflich-        verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung\ntigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet           des Versicherers nidtt besteht, ist in ihrem Ver-\njedoch spätestens in zehn Jahren von dem               hältnis zueinander der Versicherungsnehmer\nSchadensereignis an. Ist der Anspruch des Drit-        allein verpflichtet.","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                          215\n10. Ist der Anspruch des Drilten gegenüber dem                                    § 5\nVersicherer durch rcchh;kräftiges Urteil, durch      (1) Die Versicherung kann nur bei einem im In-\nAnerkenntnis oder Vergleich festgestellt wor-     land zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-\nden, so muß der Versicherungsnehmer, gegen den     sicherung befugten Versicherungsunternehmen ge-\nvon dem Versicherer Ansprüche auf Grund von       nommen werden.\nNummer 9 Satz 2 erhoben werden, diese Fest-\nstellung gegen sich gelten lassen, sofern der Ver-    (2) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum\nsicherungsnehmer nicht nachweist, daß der Ver-     Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ,\nsicherer die Pflicht zur Abwehr unbegründeter      befugten Versicherungsunternehmen sind verpflich-\nEntschädigungsansprüche sowie zur Minderung        tet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetz-\noder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens     lichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht\nschuldhaft verletzt hat. Der Versicherer kann      zu gewähren.\nErsatz der Aufwendungen verlangen, die er den\nUmständen nach für erforderlich halten durfte.        (3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtver-\nsicherungsvertrags gilt als angenommen, wenn das\n11. Die sich aus Nummer 9 und Nummer 10 Satz 2          Versicherungsunternehmen ihn nicht innerhalb einer\nergebenden Ansprüche verjähren in zwei Jahren.     Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags\nDie Verjährung beginnt mit dem Schluß des          an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt.\nJahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt    Durch die Absendung der Ablehnungserklärung wird\nwird.                                              die Frist gewahrt.\n§ 4\n(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden,\n(1) Der Versicherungsvertrag für Fahrzeuge mit\nregelmäßigem Standorl im Geltungsbereich dieses         1. wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im\nGesetzes muß den von der Aufsichtsbehörde geneh-            Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens\nmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen ent-            dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen,\nsprechen. Die Aufsichtsbehörde hat die allgemeinen\n2. wenn nach dem für das Versicherungsunterneh-\nVersicherungsbedingungen zu genehmigen, wenn\nmen geltenden Beitragstarif für die Versicherung\nsie mit den gesetzlichen Vorschriften sowie den\nein Beitragszuschlag verlangt werden kann und\nGrundsätzen der Versicherungsaufsicht in Einklang\nder Antragsteller sich nicht zur Zahlung dieses\nstehen und dem Zweck dieses Gesetzes gerecht wer-\nBeitragszuschlags bereit erklärt, oder\nden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die\nallgemeinen Versicherungsbedingungen den Anfor-         3. wenn der Antragsteller bereits bei dem Versiche-\nderungen des Europäischen Ubereinkommens vom                rungsunternehmen versichert war und das Ver-\n20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtver-      sicherungsunternehmen\nsicherung für Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzbl. 1965 II\na) den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder\nS. 281) nicht entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann\narglistiger Täuschung angefochten hat,\ndie Genehmigung versagen, wenn bei Erteilung der\nGenehmigung die Einheitlichkeit der allgemeinen             b) vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung\nVersicherungsbedingungen nicht mehr hinreichend                 der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder\ngewährleistet wäre. Um die Einheitlichkeit der all-             wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurück-\ngemeinen Versicherungsbedingungen sicherzustellen,              getreten ist, oder\nkann der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-        c) den Versicherungsvertrag wegen Prämienver-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die                 zugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls\naufsichtsbehördlich genehmigten allgemeinen Ver-               gekündigt hat.\nsicherungsbedingungen, die dem Zweck dieses Ge-\nsetzes am besten gerecht werden, gegenüber allen           (5) Das Versicherungsunternehmen hat dem Ver-\nzum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-      sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versiche-\nrung befugten Versicherungsunternehmen für ver-         rungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszu-\nbindlich erklären.                                      händigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung\nder ersten Prämie abhängig gemacht werden.\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme er-\ngibt sich aus der Anlage. Der Bundesminister der\nJustiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Verkehr und dem Bundesmini:                                     § 6\nster für Wirtschaft durch Rechtsverordnung ohne            (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug\nZustimmung des Bundesrates die in der Anlage ge-        auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder\ntroffene Regelung zu ändern, wenn dies erforderlich     den Gebrauch gestattet, obwohl ~für das Fahrzeug\nist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Ver-.   der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungs-\nhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände         vertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Ge-\neinen hinreichenden Schutz der Ceschädigten sicher-     fängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder\nzustellen. Ergeben sich auf Grund der Platzzahl des\nmit einer dieser Strafen bestraft.\nPersonenfahrzeugs, auf das sich die Versicherung\nbezieht, erhöhte Mindestversicherungssummen, so            (2) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so\nhaftet der Versicherer in den Fällen des § 3 Nrn. 4     kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es\nund 5 für den einer einzelnen Person zugefügten         dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entschei-\nSchaden nur im Rahmen der nicht erhöhten Mindest-       dung gehört. § 42 des Strafgesetzbuches gilt ent-\nversicherungssummen.                                    sprechend.","216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n§ 7                           Berechnung und Anwendung der Tarife sowie über\nDer Bundcsminisler für Verkehr wird ermächtigt,        das anzuwendende Verfahren zu erlassen, wenn dies\nzur Durchführuny des Ersten Abschnitts dieses Ge-         erforderlich ist, um die in § 8 Abs. 2 Nm. 1 und 2\nsetzes im Einvernelimen mit dem Bundesminister            genannten Belange zu wahren, um die Vergleichbar-\nder Justiz und dem Bundesminister für Wirtschaft          keit der Tarife untereinander zu gewährleisten und\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            die reibungslose Abwicklung des Genehmigungsver-\ndesrates Vorschriften zu erlassen über                    fahrens sicherzustellen und um eine gerechte Ver-\nteilung entstandener Uberschüsse herbeizuführen.\n1. die Form des Versicherungsnachweises;                  Er kann ins besondere\n2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch           1. Vorschriften über den allgemeinen Aufbau der\ndie Zulassungsstellen;                                    Tarife erlassen,\n3. die Erstattung der Anzeige nach § 29 c der             2. Grundsätze für die Berechnung der Tarife auf-\nStrnßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;                       stellen und hierbei anordnen, daß die Beiträge\nnach eindeutig abgrenzbaren und durch gleich-\n4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche               artige Gefahrenmerkmale gekennzeichnete Grup-\nder Gebrauch nicht oder nicht ausreichend ver-\npen, die ihrer Größe nach einen versicherungs-\nsicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert          technischen Ausgleich ermöglichen, gestaffelt sein\nwerden soll.\nmüssen,\n• 3. die Voraussetzungen bestimmen, unter denen\nZweiter Abschnitt                          neue Tarife eingeführt und bestehende Tarife ge-\nändert werden können,\nTarife in der Kraftfahrzeug-\nHaftpflichtversicherung                  4. für Mitversicherungsverträge sowie für die Ver-\nsicherung bestimmter Arten oder Gruppen von\n§ 8                               Fahrzeugen Abweichungen von den genehmigten\n(1) Die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum            Tarifen zulassen,\nBetrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung         5. Vorschriften über die Ermittlung technischer\nbefugten Versicherungsunternehmen dürfen vom                  Uberschüsse bei den Versicherungsunternehmen\n1. Januar 1968 ab Versicherungsverträge nach § 1\nund die Verteilung dieser Uberschüsse an die\nnur auf der Grundlage von Tarifen (Beiträgen und              Versicherungsnehmer er lassen,\nTarifbestimmungen) abschließen, die nach Maßgabe\ndes Absatzes 2 behördlich genehmigt sind.                 6. bestimmen, daß nach Ablauf einer in der Verord-\nnung genannten Frist die nach § 8 Abs. 1 erfor-\n(2) Für die Erteilung der Genehmigung ist die              derliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn die\nAufsichtsbehörde zuständig. Die Tarife gelten nicht           Aufsichtsbehörde dem von einem Versicherungs-\nals Bestandteil des Geschäftsplans im Sinne der §§ 5          unternehmen vorgelegten Tarif nicht vorher\nund 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der              widersprochen hat, und\nprivaten Versicherungsunternehmen und Bauspar-\nkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) in     7. Vorschriften über die Bildung eines Beirats er-\nder Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937 (Reichs-            lassen, der aus Vertretern der Versicherer und\ngesetzbl. I S. 269). Die Genehmigung ist zu erteilen,         der Versicherungsnehmer bestehen soll und an\nder Vorbereitung der Rechtsverordnungen gemäß\n1. wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung            Absatz 1 Nm. 1 bis 6, Absätze 2 und 3 beratend\ndes Schaden- und Kostenverlaufs des einzelnen             zu beteiligen ist.\nVersicherungsunternehmens sowie des gesamten\nSchadenverlaufs aller Versicherungsunternehmen           (2) Um zu verhindern, daß die Versicherungsneh-\nangemessenes Verhältnis von Versicherungsbei-         mer durch die Gewährung unangemessener Ver-\ntrag und Versicherungsleistung dauernd gewähr-        gütungen an Ver.sicherungsvermittler übermäßig be-\nleistet ist,                                          lastet werden, kann der Bundesminister für Wirt-\nschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n2. wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Ge-       des Bundesrates das Ausmaß der Entgelte für haupt-\nschädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen     und nebenberufliche Versicherungsvermittler als\nwirksamen Versicherungsschutz zu haben, und           Höchstsätze bestimmen und deren Höhe von Art\ndas Interesse der Versicherungspflichtigen an der     und Umfang der Tätigkeit des Vermittlers abhängig\nGewährung des Versicherungsschutzes zu einem          machen.\nangemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind,\nund                                                      (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\n3. wenn die nach § 9 Abs. 1 Nm. 1 bis 3 durch             mung des Bundesrates zu bestimmen, daß auch die\nRechtsverordnung erlassenen Vorschriften be-          Tarife in der Fahrzeugvollversicherung, in der Fahr-\nachtet sind.                                          zeugteilversicherung und in der Kraftfahrtunfall-\nversicherung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und\n§ 9\nAbs. 2 Satz 1 und 2 bedürfen, wenn und solange dies\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-         im Hinblick auf die engen wirtschaftlichen Bindun-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung          gen zwischen den einzelnen Versicherungsarten der\ndes Bunde,srates Vorschriften über die Gestaltung,        Kraftfahrtversicherung erforderlich ist, um für die","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                           217\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Wahrung                           Dritter Abschnitt\nder in § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Belange\nsicherzustellen. In diesem Falle finden § 8 Abs. 2                 Entschädigungsfonds für Schäden\nSatz 3 und § 9 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.                       aus Kraftfahrzeugunfällen\nDie Rechtsverordnung kann auch bestimmen, daß bei\nder Ermittlung und Verteilung technischer Uber-                                    § 12\nschüsse von den Versicherungsunternehmen gemein-            (1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs\nsame Uberschußverbände für alle oder für einige          oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses\nVersicherungsarten       der    Kraftfahrtversicherung   Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht,\n(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,      Fahrzeug-   so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden\nvollversicherung, Fahrzeugteilversicherung, Kraft-        Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer\nfahrtun f a 11 versicherung) gebildet werden.            oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese\nErsatzansprüche auch gegen den „Entschädigungs-\nfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen\" (Ent-\n§ 10                           schädigungsfonds) geltend machen,\nWird die Änderung eines Tarifs genehmigt, so           1. wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der\nfindet der geänderte Tarif auch auf die in diesem             Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt\nZeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse               werden kann, oder\nvom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab           2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche\nAnwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei             Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters,\nder Erteilung der Genehmigung etwas anderes be-               des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs\nstimmt wird,                                                  nicht besteht.\nDas gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte weder\n§ 11                           von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer\nfahrlässig                                                oder einem Verband von im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflicht-\n1. als Inhaber oder Angehöriger eines Unterneh-           versicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen\nmens, das Versicherungsverträge abschließt oder       vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungs-\nvermittelt, oder sonst als Vermittler                 fonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der\na) Beiträge oder Leistungen für die Kraftfahrt-       Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vor-\nversicherung fordert, verspricht, vereinbart,      schriften über die Amtspflichtverletzung zu erlan-\nannimmt oder gewährt, die einem Tarif ent-         gen, oder soweit der Schaden durch Leistungen\nsprechen, für den die nach diesem Gesetz er-       eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung\nforderliche Genehmigung nicht vorliegt,            von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder\nb) dem Versicherungsnehmer neben den Leistun-         Lohn oder durch Gewährung von Versorgungs-\ngen auf Grund des Versicherungsvertrages           bezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahr-\nZuwendungen oder sonstige Vergünstigungen          lässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von\n§ 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nverspricht oder gewährt oder mit diesem ver-\neinbart, oder                                      die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über\ndie Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des\nc) für die Vermittlung von Kraftfahrtversiche-        Entschädigungsfonds vor.\nrungen höhere als die in einer nach § 9 Abs. 2\noder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können\nergangenen Rechtsverordnung festgesetzten          gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach\nEntgelte fordert, verspricht oder gewährt, ver-    § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur geltend ge-\neinbart oder annimmt,                              macht werden, wenn und soweit die Leistung einer\nEntschädigung wegen der besonderen Schwere der\n2. als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung be-       Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbillig-\nrufenen Organs eines Versicherungsunternehmens        keit erforderlich ist. Für Sachschäden am Fahrzeug\noder mit der Ermittlung technischer Uberschüsse       des Ersatzberechtigten besteht in den Fällen des\noder der Verteilung dieser Uberschüsse in eigener     Absatzes 1 Nr. 1 keine Leistungspflicht des Ent-\nVerantwortung Beauftragter nicht nach dem vor-        schädigungsfonds. Für sonstige Sachschäden be-\ngeschriebenen Verfahren die Ermäßigungsbeträge        schränkt sich in diesen Fällen die Leistungspflicht des\naus technischem Uberschuß ermittelt und an die        Entschädigungsfonds auf den Betrag, der eintausend\nanspruchsberechtigten Versicherungsnehmer zu-         Deutsche Mark übersteigt.\nrückerstattet.\n(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vor-         den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die\nsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu          Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der\n50 000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen        Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den\nist, mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Deutsche Mark       Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt,\ngeahndet werden.                                          daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädi-\ngungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch\n(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-         des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds\njährt in zwei Jahren.                                     angemeldet worden, so. ist die Verjährung bis zum","218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nEingang der schriftlichen Entscheidung des Entschä-     für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen\ndigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3)   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nangerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der       desrates.\nSchiedsstelle gehemmt.                                     (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\n(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen        tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nund Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungs-      Verkehr und dem Bundesminister für Wirtschaft\nfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten        durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\ngegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vor-         desrates die Stellung des Entschädigungsfonds einer\nschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses      anderen bestehenden juristischen Person zuzuwei-\nGesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung         sen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Ent-\nfür das Verhältnis zwischen dem Versicherer und         schädigungsfonds zu übernehmen, und wenn sie hin-\ndem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer    reichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche\ndem Versicherungsnehmer gegenüber von der Ver-           der Ersatzberechtigten bietet. Durch die Rechtsver-\npflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des      ordnung kann sich der Bundesminister der Justiz die\nAbsatzes 1 Nr. 2 hc1ben der Haller, der Eigentümer       Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person\nund der Fi:ihrer des Fahrzeugs gegenüber dem Ent-        vorbehalten und die Aufsicht über die juristische\nschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer           Person regeln.\nnach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem         (3) Der Bundesminister der Justiz wird ferner er-\nVersicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.      mächtigt, im Einvernehmen mit den in Absatz 2 ge-\n(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Per-         nannten Bundesministern durch Rechtsverordnung\nsonen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er        ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,\nnach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter      von welchem Zeitpunkt ab die Anstalt (Absatz 1)\nErsatz seiner Aufwendungen verlangen.                    oder die durch Rechtsverordnung (Absatz 2) bezeich-\nnete juristische Person von Ersatzberechtigten in\n(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten\nAnspruch genommen werden kann, und zu bestim-\ngegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer\nmen, daß eine Leistungspflicht nur besteht, wenn\ndes Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem\ndas schädigende Ereignis nach einem in der Verord-\nErsatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigen-\nnung festzusetzenden Zeitpunkt eingetreten ist. Die\ntümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen\nAnstalt kann jedoch spätestens zwei Jahre nach dem\nsonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den\nInkrafttreten dieses Gesetzes wegen der Schäden,\nEntschädigungsfonds über, soweit dieser dem Er-\ndie sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, in An-\nsatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Ubergang\nspruch genommen werden, sofern nicht bis zu die-\nkann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten gel-\nsem Zeitpunkt den Ersatzberechtigten durch Rechts-\ntend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte\nverordnung die Möglichkeit gegeben worden ist,\nseinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des\neine andere juristische Person in Anspruch zu\nAnspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Lei-\nnehmen.\nstungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als\ner aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz             (4) Der Entschädigungsfonds ist von der Körper-\nerlangen können.                                         schaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermö-\ngensteuer befreit.\n§ 13\n(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Entschä-                                    § 14\ndigungsfonds wird eine rechtsfähige Anstalt des             Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im\nöffentlichen Rechts errichtet, die mit dem Inkrafttre-   Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr\nten dieses Gesetzes als entstanden gilt. Organe der      und dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nAnstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.        verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nDie Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesmini-\nsters der Justiz. Das Nähere über die Anstalt be-        1. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds in\nstimmt die Satzung, die von der Bundesregierung              den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 auch für Schäden\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              einzutreten hat, die einem Deutschen außerhalb\ndesrates aufgestellt wird. Die im Geltungsbereich            des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entstehen\ndieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft-          und nicht von einer Stelle in dem Staat ersetzt\npflichtversicherung befugten Versicherungsunter-            werden, in dem sich der Unfall zugetragen hat,\nnehmen und die Haftpflichtschadenausgleiche im               wenn dies erforderlich ist, um eine Schlechter-\nSinne von § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Beauf-            stellung des Deutschen gegenüber den Ange-\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-            hörigen dieses Staates auszugleichen;\ngen und Bausparkassen sowie die nach § 2 Nrn. 1          2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds Lei-\nbis 4 von der Versicherungspflicht befreiten Halter         stungen an ausländische Staatsangehörige nur\nnichtversicherter Fahrzeuge sind verpflichtet, unter        bei Vorliegen der Gegenseitigkeit erbringt, wenn\nBerücksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand              dies erforderlich ist, um einer Schlechterstellung\nder Fahrzeuge und der Art dieser Fahrzeuge an die            deutscher Geschädigter gegenüber den eigenen\nAnstalt Beiträge zur Deckung der Entschädigungs-            Staatsangehörigen in ausländischen Staaten vor-\nleistungen und der Verwaltungskoshm zu leisten.              zubeugen oder entgegenzuwirken; dies gilt je-\nDas Nähere über die Beitragspflicht bestimmt der             doch nur, soweit nicht Verträge der Bundesrepu-\nBundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem           blik Deutschland mit anderen Staaten dem ent-\nBundesminister für Verkehr, dem Bundesminister              gegenstehen;","Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                             219\n3. zu bestimmen,                                                 2. In § 1 Abs. 3 wird vor dem Wort „Versicherungs-\na) daß beim Entschädig1mgsfonds eine Schieds-                     bescheinigung\" das Wort „erforderliche\" eingefügt.\nstelle gebildet wird, die in Streitfällen zwi-           3. In § 3 Abs. 1 werden hinter den Worten „den\nschen dem Ersatzberechtigten und dem Ent-                    Haltern\" nach einem Komma die Worte „den\nschädigungsfonds auf eine gütliche Einigung                  Eigentümern\" eingefügt.\nhinzuwirken und den Beteiligten erforder-\nlichenfalls einen begründeten Einigungsvor-             4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nschlag zu machen hat,                                          ,, (2) Die für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit\nb) wie die Mitglieder der Schiedsstelle, die aus                 regelmäßigem Standort im Inland geltenden Be-\neinem die Befähigung zum Richteramt besit-                   stimmungen über den Inhalt, die Genehmigung\nzenden, sachkundigen und unabhängigen Vor-                   und die Verbindlicherklärung der allgemeinen\nsitzenden sowie einem von der Versicherungs-                 Versicherungsbedingungen, über die Bildung der\nwirtschaJt benannten und einem dem Bereich                   Versicherungstarife sowie über die Mindestver-\nder Ersatzbercchtigten zuzurechnenden Bei-                    sicherungssummen sind sinngemäß anzuwenden.\"\nsitzer besteht, zu bestellen sind und wie das\n5. § 6 erhält folgende Fassung:\nVerfahren der Schiedsstelle einschließlich der\nKosten zu regeln ist,                                                                    ,,§ 6\nc) daß Ansprüche gegen den Entschädigungs-                             (1) § 3 Nrn. 1 bis 4 und 6 bis 11 des Pflicht-\nfonds im Wege der Klage erst geltend ge-                      versicherungsgesetzes ist anzuwenden; an die\nmacht werden können, nachdem ein Verfahren                    Stelle von § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-\nvor der Schiedsstelle vorausgegangen ist, so-                 gesetzes tritt die Regelung des Absatze.s 2.\nfern nicht seit der Anrufung der Schiedsstelle                     (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder\nmehr als drei Monate verstrichen sind.                       die Beendigung des Versicherungsverhältnisses\nzur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten\nVierter Abschnitt                          nach § 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes\nnur entgegengehalten werden, wenn er aus\nUbergangs- und Schlußvorschriften                          der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder\nwenn die Versicherungsbescheinigung dem Ver-\n§ 15\nsicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin\nDie im Bereich der Kraftfahrtversicherung auf                     muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch\nGrund des Preisgesetzes ergangenen Rechtsverord-                      Zeitablauf beendet oder die Versicherungs-\nnungen treten erst am 1. Januar 1968 außer Kraft.                     bescheinigung dem Versicherer zurückgegeben\nworden ist, zwischen dem in der Versicherungs-\n§ 16\nbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Been-\nDieses Gesetz tritt in der vorliegenden Fassung                   digung des Versicherungsverhältnisses oder dem\nam ersten Tage des auf die Verkündung folgenden                       Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbe-\nsechsten Kalendermonats in Kraft. Die in den §§ 12                   scheinigung und dem Schadensereignis eine Frist\nund 13 Abs. 4 getroffene Regelung wird erst in dem                    von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit\nZeitpunkt wirksam, von dem an der Entschädigungs-                     des Versicherungsverhältnisses von weniger als\nfonds in Anspruch genommen werden kann (§ 13                          zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen ver-\nAbs. 3).\"                                                             strichen sein.\"\nArtikel 2\n6. § 8 a erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur Durchführung und Ergänzung\ndes Gesetzes über die Einführung der Pflichtver-                                                ,,§ 8a\nsicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung                                   Wegfall des Erfordernisses\ndes Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen                                  der Versicherungsbescheinigung\nsowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag                            (1) Hat für die Fahrzeuge, die bei der Einreise\nvom 6. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 617) 3 ), zuletzt             das vorgeschriebene Kennzeichen eines bestimm-\ngeändert durch Gesetz vom 16. Juli 1957 (Bundes-                      ten ausländischen Gebietes führen, ein im Gel-\ngesetzbl. I S. 710), wird aufgehoben.                                 tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\nbefugter Versicherer oder ein Verband solcher\nArtikel 3                            Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtver-\nDas Gesetz über die Haftpflichtversicherung für                  sicherers nach den Vorschriften dieses Gesetzes\nausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-                       übernommen, so kann der Bundesminister für\nhänger vom 24. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 667,                    Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nber. Bundesgesetzbl. 1957 I S. 368) 4 ), geändert durch               mung des Bundesrates nach Anhörung der ober-\ndas Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßen-                          sten Landesbehörden bestimmen, daß für die das\nverkehrs vom 26. November 1964 (BundesgesetzbL I                      vorgeschriebene Kennzeichen dieses Gebietes füh-\nS. 921), wird wie folgt geändert und ergänzt:                          renden Fahrzeuge die Ausstellung einer Ver-\n1. In § 1 Abs. 1 werden hinter den Worten „den                       sicherungsbescheinigung nicht erforderlich ist.\nHalter\" nach einem Komma die Worte „den                                (2) Ist nach Absatz 1 die Ausstellung einer Ver-\nEigentümer\" eingefügt.                                           sicherungsbescheinigung nicht erforderlich, so\n:J) I3undt!sqesetzbl. III 925-1-1                                     kann abweichend von § 6 Abs. 2 ein Umstand,\n4) Bundc!sqcsl'lzbl. J II !J25-2                                      der das Nichtbestehen oder die Beendigung der","220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nnach Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen                   genüber wegen der Verletzung einer Obliegenheit\nzur Fo1ge hat, dem Anspruch des Dritten nach                  von der Verpflichtung zur Leistung frei, so kann\n§ 3 Nr. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes nicht             er wegen einer dem Dritten gewährten Leistung\nentgegengehalten werden, wenn sich das Fahr-                  gegen einen Versicherten, der zur selbständigen\nzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit                 Geltendmachung seiner Rechte aus dem Ver-\ndem bei der Einreise geführten Kennzeichen im                 sicherungsvertrage befugt ist, nur dann Rückgriff\nGeltungsbereich dieses Gesetzes befunden hat.\"                nehmen, wenn die der Leistungsfreiheit des Ver-\nsicherers zugrunde liegenden Umstände in der\nArtikel 4                            Person dieses Versicherten vorliegen.\nDas Gesetz über den Versicherungsvertrag 5) wird                                      § 158k\nwie folgt geändert und ergänzt:\nDie Vorschriften über die Pflichtversicherung\n1. In § 158b wird die Bezeichnung ,,§§ 158c bis                   finden auch insoweit Anwendung, als der Ver-\n158h\" ersetzt durch,,§§ 158c bis 158k\".                       sicherungsvertrag eine über die gesetzlichen\n2. In § 158c Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:                Mindestanforderungen hinausgehende Deckung\ngewährt.\"\n,,Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht,\nwenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach                                       Artikel 5\nSatz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.\"                 § 43 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom\n3. § 158 c Abs. 4 erhält folgende Fassung:                     10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9) 6), zuletzt ge-\nänd_ert durch Gesetz vom 25. Juli 1964 (Bundesge-\n,, (4) Der Versicherer haftet nicht, wenn und\nsetzbl. I S. 529), wird wie folgt geändert:\nsoweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines\nSchadens von einem anderen Schadensversicherer             Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\noder von einem Sozialversicherungsträger zu er-            „ Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung\nlangen.\"                                                   abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen\n4. In § 158 c wird hinter Absatz 4 folgender Ab-               Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-\nsatz 5 eingefügt:                                          vertrag für die Pflichtversicherung.\"\n,, (5) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers\nnach den Absätzen 1 oder 2 mit einer Ersatzpflicht                                 Artikel 6\nauf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu-              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1\nsammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839               und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht da-             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\ndurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen              Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des\nfür die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.       Pflichtversicherungsgesetzes oder des Gesetzes über\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des          den Versicherungsvertrag erlassen werden, gelten\nBürgerlichen GesE)tzbuches persönlich haftet.\"             im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nDer bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                      gesetzes.\nArtikel 7\n5. Hinter § 158 h werden die folgenden §§ 158 i und\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n158 k eingefügt:\nVerkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\n,,§ 158i\nKraft. Für das Inkrafttreten der Neufassung des\nIst bei der Versicherung für fremde Rechnung         Pflichtversicherungsgesetzes (Artikel 1) gilt § 16 des\nder Versicherer dem Versicherungsnehmer ge-                Pflichtversicherungsgesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. April 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchmücker\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\n5)  Bundesqesetzbl. IJT 7632-1\n6)  Bundesqeselzbl. III 96-1","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1965                         221\nAnlage\nzu§ 4 Abs. 2\nMindestversicherungssummen                    b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz\n1. Die Mindesthöhe der Versicherungssmnme be-                    um 8 000 DM für Personenschäden,\nträgt bei KraftJahrzeugen einschließlich der                        1 000 DM für Sachschäden und\nAnhänger 250 000 DM für Personenschäden,                              200 DM für reine Vermögensschäden.\n50 000 DM für Sachschäden und 10 000 DM für            Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließ-\ndie weder mittelbar noch unmittelbar mit einem\nlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet\nPersonen- oder Sachschaden zusammenhängenden\nwerden.\nVermögensschäden (reine Vermögensschäden).\n3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der\n2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von\nVersicherungssumme für Schäden, die nicht mit\nPersonen dienen und mehr als neun Plätze (ohne\ndem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7\nden Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese\ndes Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang\nBeträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluß\nstehen, und für die den Insassen des Anhängers\nder Anhänger\nzugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Per-\na) für den 10. und jeden weiteren Platz bis zum        sonenanhängern mit mehr als neun Plätzen den\n80. Platz                                           in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.\num 15 000 DM für Personenschäden,            4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug ge-\n1 000 DM für Sachschäden und              hört, richtet sich nach der Eintragung im Kraft-\n200 DM für reine Vermögensschäden,      fahrzeug- oder Anhängerbrief."]}