{"id":"bgbl1-1965-11-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":11,"date":"1965-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_11.pdf#page=10","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1965-03-26T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":10,"num_pages":10,"content":["162                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes 1)\nVom 26. März 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,,(1 a) Wehrpflichtige, die einem aufgeru-\nfenen Geburtsjahrgang angehören, haben\nArtikel 1\neine Genehmigung des zuständigen Kreis-\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                    wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes länger als\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\ndrei Monate verlassen wollen, ohne daß die\nkanntmachung vom 25. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen.\nS. 349) 2) wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister der Verteidigung kann\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                           Ausnahmen zulassen.        11\n,,(3) Verlegt ein Wehrpflichtiger nach Zustel-                         c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nlung des Einberufungsbescheides seinen ständi-                               ,, § 24 Abs. 1 und § 49 bleiben unberührt.\"\ngen Aufenthalt innerhalb Deutschlands aus dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hinaus, so                            3. § 5 wird wie folgt geändert:\nbleibt er bis zur Beendigung der Dienstzeit, für\ndie er einberufen ist, wehrpflichtig.              11                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Vollen Grundwehrdienst, der acht-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                zehn Monate dauert, leisten Wehrpflichtige,\na) Absatz 1 Salz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   die das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben; Wehrpflichtige, die\n,,Sie umfaßt die Pflicht, sich zu melden, vor-                        wegen ihrer beruflichen Ausbildung während\nzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf                            dieser Zeit vorwiegend militärfachlich (§ 40)\ndie geistige und körperliche Tauglichkeit                              verwendet werden, jedoch bis zur Vollendung\nuntersuchen und auf die Eignung für be-                                des zweiunddreißigsten Lebensjahres.\"\nstimmte Verwendungen prüfen zu lassen so-\nwie bei der Entlassung oder später zum Ge-                          b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-                                 eingefügt:\ndungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen                             ,,Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.\"\nund aufzubewahren.\"\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n1) Andert Bundesgesctzbl. III 50-1, 53-1, 53-2, 53-3, 54-2, 55-2\n„Einern Antrag des Wehrpflichtigen, schon\nII) Bundcsgesetzbl. III 50-1                                                      vor Musterung seines Geburtsjahrganges zum","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                              163\nGrundwehrdienst herangezogen zu werden,             7. Dem§ 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:\nsoll entsprochen werden, jedoch nicht vor                ,,Der Antrag ist spätestens während der Muste-\nVollendung des achtzehnten Lebensjahres.\"\nrung oder, wenn der Befreiungstatbestand später\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                            eintritt oder bekannt wird, binnen drei Monaten\nnach Kenntnis des Befreiungstatbestandes zu\n,, (5) Wehrpflichtige sollen die Zeit, in der        stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung\nsie während des Wehrdienstes Freiheitsstra-              findet mit der Maßgabe Anwendung, daß über\nfen, disziphnarc Arreststrafen oder Jugend-              die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die\narrest verbüßt haben oder ihrem Dienst                  Wehrbezirksverwaltung zu entscheiden hat.\"\nschuldhaft ferngeblieben sind, nachdienen,\nwenn sie mehr als dreißig Tage beträgt.\"\n8. § 12 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a,\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nNm. 2 und 3 darf der Wehrpflichtige vom vollen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            Grundwehrdienst höchstens so lange zurückge-\nstellt werden, daß er noch vor Vollendung des\n,, (1) Eine Wehrübung dauert höchstens drei\nfünfundzwanzigsten Lebensjahres einberufen\nMonate. Wehrpflichtige, die vor Vollendung\nwerden kann.\"\ndes fünfundzwanzigsten Lebensjahres ver-\nkürzten Grundwehrdienst abgeleistet haben,\nkönnen im Rahmen der Gesamtdauer der                9. In § 13 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz\nWehrübungen einmal zu einer Wehrübung                    eingefügt:\nvon sechs Monaten einberufen werden.        11\n„Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und\nReligionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaf-\nb) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:                            ten des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bedien-\nsteten zu.\"\n,, , bei Wehrpflichtigen, die vorzeitig aus dem\nGrundwehrdienst entlassen und nicht erneut\nhierzu einberufen werden, um die vom               10. § 14 wird wie folgt gefaßt:\nGrundwehrdienst nicht in Anspruch genom-                                           ,,§ 14\nmene Zeit.\"\n(1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit\nAusnahme der Erfassung werden in bundes-\n5. § 8 a wird wie folgt gefaßt:                                 . eigener Verwaltung durchgeführt und folgenden,\ndem Bundesminister der Verteidigung unterste-\n,,§ 8 a                            henden B.ehörden der Bundeswehrverwaltung\nTauglichkeitsgrade                        übertragen:\n(1) Folgende Tauglichkcitsgrade werden fest-               1. Bundeswehrverwaltungsamt\ngesetzt:                                                             - Bundesoberbehörde - ,\ntauglich,                                                  2. Wehrbereichsverwaltungen\nbeschränkt tauglich,                                              - Bundesmittelbehörden-,\nvorübergehend untauglich,                                   3. Wehrbezirksverwaltungen\n- Bundesmittelbehörden-,\ndauernd untauglich.\n4. Kreiswehrersatzämter\nDie Richtlinien für die Festsetzung der einzelnen                    - Bundesunterbehörden - .\nTauglichkeitsgrade werden vom Bundesminister\nder Verteidigung erlassen.                                          (2) Die örtliche Zuständigkeit der Mittel- und\nUnterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist\n(2) Wehrpflichtige, die für tauglich befunden              den Grenzen der Länder und ihrer Verwaltungs-\nwerden, stehen nach Maßgabe des ärztlichen                     bezirke anzupassen.\"\nUrteils für den Wehrdienst zur Verfügung.\nWehrpflichtige mit dem Tauglichkeitsgrad „ be-           11. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nschränkt tauglich\" werden im Frieden im Rahmen\nihrer Verwendbarkeit, jedoch nicht zum Grund-                    ,, (2) Durch die Musterung wird entschieden,\nwehrdienst herangezogen.\"                                     welche ungedienten Wehrpflichtigen für den\nWehrdienst zur Verfügung stehen. Ferner wird\ndie Art des zu leistenden Wehrdienstes fest-\n6. § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                       gestellt.\"\n„ 1. wer durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus\noder wegen einer vorsätzlichen hochverräte-        12. § 17 wird wie folgt geändert:\nrischen, staatsgeföhrdenden oder landesver-\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nräterischen Handlung zu Gefängnis von sechs\nMonaten oder mehr verurteilt worden ist, es             b) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsei denn, daß der Vermerk über die Verur-                       ,,Die Wehrpflichtigen sind vor ihrem Erschei-\nteilung im Strafregister getilgt ist,\".                         nen vor dem Musterungsausschuß auf ihre","164                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngeistige und körperliche Tauglichkeit. ein-           rufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwen-\ngehend ärztlich zu untersuchen.\"                     dungen geprüft werden. Sie haben sich nach\nAufforderung durch die zuständigen Wehrer-\nc) In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 2 ein-\nsatzbehorden zur Prüfung vorzustellen. § 19\ngefügt:\nAbs. 8 Satz 2 und 3 findet entsprechend An-\n,,Dabei sind solche Untersuchungen vorzu-             wendung.\nnehmen, die nach dem Stand der ärztlichen\nWissenschaft für die Beurteilung der Taug-                (2) In den kreisfreien Städten und den Land-\nlichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehr-           kreisen sind die für die Eignungsprüfung erfor-\ndienst notwendig und im Rahmen einer                 derlichen Räume bereitzustellen. Die Kosten\nReihenuntersuchung durchführbar sind.\"               trägt der Bund.\"\nd) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 5 wird\n16. § 21 wird wie folgt gefaßt:\nAbsatz 5 a.\ne) In den Absätzen 6 und 7 ist statt auf § 17                                         ,,§ 21\nAbs. 4 Satz 5 des Soldatengesetzes auf § 17                                Einberufung\nAbs. 4 Satz 6 des Soldatengesetzes zu ver-\n(1) Ungediente    Wehrpflichtige werden von\nweisen.\nden Kreiswehrersatzämtern auf Grund der Ein-\nberufungsanordnungen des Bundesministers der\n13. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                          V erte1d1gung in Ausführung des Musterungs-\n,, (1) Die En tscheiduny nach § 16 Abs. 2 treffen        bescb ei des zum Wehrdienst einberufen. Ort und\nMusterungsausschüsse, die bei den Kreiswehr-               Zeit des Diensteintritts werden durch Einbe-\nersatzämtern gebildet werden. Bei Wehrpflich-              rufungsbescheid bekanntgegeben. Die Wehr-\ntigen, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vorzeitig zum            pflichtigen haben sich entsprechend dem Ein-\nGrundwehrdienst herangezogen werden sollen,                berufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bun-\nentscheiden die Kreiswehrersatzämter; das                  deswehr zu stellen.\ngleiche gilt für Zurückstellungen nach § 12                      (2) Wehrpflichtige, die für den verkürzten\nAbs. 5 oder wenn nach der Musterung Wehr-                  Grundwehrdienst oder nur für Wehrübungen\ndienstausnahmen oder die Voraussetzun~Jen                  zur Verfügung stehen, können auf ihren Antrag\neines Härtefalles im Sinne des § 5 Abs. 3 ein-             zum vollen Grundwehrdienst einberufen wer-\ntreten oder wegfallen oder der Eintritt oder               den.\"\nWegfall bekannt wird.\"\n17. In § 21 a Abs. 2 Nr. 1 wird der Klammerzusatz\n14. § 20 wird wie folgt gefaßt:                                wie folgt gefaßt:\n,,§ 20                           ,, {§ 8 a Abs. 2 Satz 2) \".\nZurückstellungsanträge\n18. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Anträge auf    Zurückstellung nach § 12\nAbs. 2 und 4 sollen bei der Meldung zur Erfas-              „Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden\nsung, spätestens zwei Wochen vor der Muste-                aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre ver-\nrung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der           strichen sind, und auf Antrag oder, soweit sich\nErfassungsbehörde gestellt sein. Sie sind zu be-           Anhaltspunkte für eine Veränderung des Ge-\ngründen. Die Erfassungsbehörde prüft, ob die               sundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu\nAngaben, die den Antrag begründen, sachlich                untersuchen.\"\nrichtig sind, und leitet den Antrag mit dem Prü-\nfungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt zu.               19. § 24 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist die Frist versäumt, können Zurückstel-         a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nlungsanträge nur noch bis zur Musterung bei                        „Diese endet mit Ablauf des Jahres, in dem\ndem Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Ent-                      die Wehrpflichtigen das sechzigste Lebens-\nsteht der Zurückstellungsgrund später, sind                       jahr vollenden, im Falle des § 51 des Sol-\nZurückstellungsanträge nur binnen drei Mona-                      datengesetzes mit Vollendung des fünfund-\nten nach Eintrit1 des Grundes zulässig. § 60 der                  sechzigsten Lebensjahres.\"\nVerwaltungsgerichtsordnung findet mit der\nMaßgabe Anwendung, daß über die Wieder-                    b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „und\neinsetzung in den vorigen Stand die Wehr-                         den zivilen Ersatzdienst geleistet haben\"\nbezirksverwaltung zu entscheiden hat.\"                            gestrichen.\nc) Dem Absatz 6 wird folgende Nummer 5 ange-\n15. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:                        fügt:\n,,§ 20 a                                 „5. soweit sie in der Bundeswehr gedient\nhaben, sich zur Verhütung übertragbarer\nEignungsprüfung                                    Krankheiten impfen zu lassen und inso-\n(1) Wehrpflichtige, die nach dem Musterungs-                      weit ärztliche Eingriffe in ihre körper-\nbescheid tauglich sind, können vor ihrer Einbe-                       liche Unversehrtheit zu dulden.\"","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                               165\nd) Absatz 7 wird eingangs wie folgt gefaßt:                        ,,3.     wenn der Einberufungsbescheid aufge-\n,, (7) Wä.hrend der Wehrüberwachung haben                            hoben wird oder eine zwingende Wehr-\ndie Wehrpflichtigen ferner der zuständigen                             dienstausnahme vorliegt - in den Fäl-\nWehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich                             len des § 11 erst nach Befreiung durch\noder mündlich zu melden                                                die Wehrersatzbehörde - , \";\n„3 a. wenn nach dem bisherigen Verhalten\n1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthalts-\ndurch sein Verbleiben in der Bundes-\nort länger als tlcht Wochen fernzubleiben\nwehr die militärische Ordnung oder die\n-     § 3 Abs. 1 a bleibt unberührt - , \".\nSicherheit der Truppe ernstlich gefähr-\ndet würde.\";\ne) Absatz 7 Nm. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt\nund folgende Nummer 5 angefügt:                           b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n„2. den Eintritt von Tatsachen, die eine                        ,, (5) Die Entlassung wird von der Stelle\nWehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis                 verfügt, die nach § 4 Abs. 2 des Soldaten-\n11 Abs. 1 begründen,                                 gesetzes für die Ernennung des Soldaten zu-\nständig wäre oder der die Ausübung des\n3. den Eintritt von Tatsachen, die eine\nEntlassungsrechts übertragen worden ist. Die\nvorübergehende Dienstuntauglichkeit von\nEntlassung nach Abschluß einer Wehrübung\nvoraussichtlich mindestens sechs Monaten\nverfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte;\nbegründen; auf Auffordern der zustän-\ndas gleiche gilt, wenn bei der Einstellungs-\ndigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen\nuntersuchung die vorübergehende oder dau-\nund Verletzungen sowie Verschlimme-\nernde Untauglichkeit des Soldaten festgestellt\nrungen von Erkrankungen und Verletzun-\nwird, im Falle der Einberufung zum Grund-\ngen seit der Musterung, Prüfung derVer-\nwehrdienst auch, wenn der Soldat für be-\nfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung,\nschränkt tauglich befunden wird.\"\nvon denen er oder sein Arzt annimmt,\ndaß sie für die Beurteilung seiner Taug-\nlichkeit von Belang sind,\";                  22. § 29 a wird wie folgt gefaßt:\n„5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer                                            ,,§ 29 a\nberuflichen Ausbildung       sowie     einen                   Verlängerung des Wehrdienstes\nWechsel ihres Berufes.\"                            bei stationärer truppenärztlicher Behandlung\nf) In Absatz 8 werden die Worte „den See-                         Befindet sich ein Soldat, der auf Grund der\nmannsämtern\" durch die Worte „der See-                     Wehrpflicht Wehrdienst leistet, in dem für seine\nBerufsgenossenschaft\" ersetzt und folgende                 Entlassung festgesetzten Zeitpunkt in statio-\nSätze angefügt:                                           närer truppenärztlicher Beliandlung, so endet der\nWehrdienst, zu dem er einberufen wurde,\n„Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft\ndurch die Ubertragung dieser Aufgaben ent-                1. wenn die stationäre truppenärztliche Behand-\nstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverord-                  lung beendet ist, spätestens jedoch drei Mo-\nnung können Art und Höhe der Kosten-                           nate nach dem für die Entlassung festgesetz-\nerstattung bestimmt werden.\"                                   ten Zeitpunkt oder\n2. wenn er innerhalb dieser Frist vo'n drei Mo-\n20. In § 26 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird das Wort                          naten schriftlich erklärt, daß er mit der Fort-\n,,fünfunddreißigste\" durch das Wort „zweiund-                      setzung des Wehrdienstverhältnisses nicht\ndreißigste\" ersetzt; in Satz 6 werden die Worte                    einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe\n,,jeweils für ein Jahr\" gestrichen.                                dieser Erklärung.\"\n23. § 33 wird wie folgt gefaßt:\n21. § 29 wird wie folgt geändert:\n,,§ 33\na) In Absatz 1 werden die Nummern 1 und 3\nwie folgt gefaßt und die Nummern 1 a und                    Besondere Vorschriften für das Vorverfahren\n3 a eingefügt:                                                (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte,\n,, 1.       mit Ablauf der für den Wehrdienst fest-        die auf Grund dieses Gesetzes ergehen, ist bin-\ngesetzten Zeit, es sei denn, daß der           nen zwei Wochen nach Zustellung des Beschei-\nBereitschaftsdienst angeordnet oder der        des schriftlich oder zur Niederschrift bei der\nVerteidigungsf all eingetreten ist,\";          Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt\nerlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung\n„ 1 a. während des Verteidigungsfalles bei\nbei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid\nBeendigung der Verwendung oder mit\nzu erlassen hat, gewahrt.\nAblauf des Jahres, in dem er das sech-\nzigste Lebensjahr vollendet, im Falle             (2) Der Widerspruch gegen den Musterungs-\ndes § 51 des Soldatengesetzes mit Voll-        bescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Bescheid\nendung des fünfundsechzigsten Lebens-          des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstver-\njahres,\" 1                                     weigerer (§ 26 Abs. 3 und 6) hat aufschiebende","166                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nWirkung. Wird ein Antrag auf Anerkennung               Einberufungs- oder den Bereitstellungsbescheid\nals Kriegsdienstverweigerer erst gestellt, nach-       nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung\ndem der Musterungsbescheid vollziehbar ge-             durch den Einberufungsbescheid oder den Be-\nworden ist, hat der Widerspruch gegen den Be-          reitstellungsbescheid selbst geltend gemacht\nscheid des Prüfungsausschusses keine aufschie-         wird.\nbende Wirkung. Gegen den Musterungsbescheid\nund den Bescheid des Prüfungsausschusses für                 (9) Der Wehrpflichtige ist über das zulässige\nKriegsdienstverweigerer kann auch der Leiter           Rechtsmittel gegen einen auf Grund dieses Ge-\ndes Kreiswehrersatzamtes Widerspruch ein-              setzes erlassenen Verwaltungsakt zu belehren.\"\nlegen.\n(3) Uber den Widerspruch gegen den Muste-     24. § 35 wird wie folgt gefaßt:\nrungsbescheid entscheiden Musterungskammern,\ndie für den Bezirk einer oder mehrerer Wehr-                                     ,,§ 35\nbezirksverwaltungen bei Wehrbezirksverwal-\ntungen gebildet werden. Sie sind mit einem                              Besondere Vorschriften\nzum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-                           für die Anfechtungsklage\ndienst befähigten Angehörigen der Bundeswehr-\n(1) Die Anfechtungsklage gegen den Muste-\nverwaltung als Vorsitzendem, einem Beisitzer,\nrungsbescheid, den Einberufungsbescheid, den\nder von der Landesregierung oder der von ihr\nBereitstellungsbescheid und den Bescheid der\nbestimmten Stelle benannt ·wird, sowie einem\nPrüfungsausschüsse und Prüfungskammern für\nehrenamtUchen Beisitzer besetzt.\nKdegsdienstverweigerer hat keine aufschie-\n(4) Uber den Widerspruch gegen Bescheide            bende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag\nder Prüfungsausschüsse für Kriegsdienstverwei-          die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der\ngerer entscheiden Prüfungskammern für Kriegs-           Anordnung ist die Wehrbezirksverwaltung zu\ndienstverweigerer, die für den Bezirk einer            hören.\noder mehrerer Wehrbezirksverwaltungen bei\nWehrbezirksverwaltungen gebildet werden. Im                  (2) Auch der Leiter der Wehrbezirksverwal-\nübrigen gilt § 26 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend.         tung kann gegen den Musterungsbescheid und\nden Bescheid der Prüfungsausschüsse und Prü-\n(5) Uber den Widerspruch gegen den Ein-            fungskammern für Kriegsdienstverweigerer An-\nberufungsbescheid (§ 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 1)        fechtungsklage erheben oder Rechtsmittel ein-\nund den Bereitstellungsbescheid (§ 21 a) ent-           legen.\"\nscheidet die Wehrbezirksverwaltung. Der Wi-\nderspruch gegen den Einberufungsbescheid und\nden Bereitstellungsbescheid hat keine aufschie-    25. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nbende Wirkung, es sei denn, daß der Wider-\n,,Sie sind jedoch zu untersuchen und unterlie-\nspruch unter Vorlage eines Bescheides über die\ngen der Wehrüberwachung von der Prüfung\nUnabkömmlichstellung oder über die Heran-\nziehung, Verpflichtung oder Bereitstellung zu          ihrer Verfügbarkeit an.\"\nDienstleistungen im zivilen Bevölkerungsschutz\neingelegt und dieser Bescheid von dem zustän-      26. § 39 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist.\n,, (2) Die Verleihung des Dienstgrades kann\n(6) Die ehrenamtlichen Beisitzer in den Mu-         von dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig\nsterungs- und Prüfungskammern werden von               gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-\nden durch Rechtsverordnung der Landesregie-            pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen\nrung bestimmten Beschlußorganen der im Be-             Dienstgrad einzuberufen.\"\nreich der Wehrbezirksverwaltung gelegenen\nkreisfreien Städte und Landkreise binnen drei\nMonaten nach Mitteilung der erforderlichen         27. In § 40 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nZahl der Beisitzer gewählt. Soweit in Ländern\nfür den Bereich einer höheren Verwaltungs-                ,, (1 a) Die Verleihung des Dienstgrades kann\nvon dem Ergebnis eines Wehrdienstes abhängig\nbehörde Bezirksvertretungen bestehen, werden\ndie Beisitzer von diesen gewählt. § 18 Abs. 4          gemacht werden. In diesem Fall ist der Wehr-\ngilt entsprechend.                                     pflichtige zum Wehrdienst mit einem vorläufigen\nDienstgrad einzuberufen.\"\n(7) Für das Verfahren der Musterungskam-\nmern gelten §§ 19 und 22 entsprechend. Das\ngleiche gilt mit Ausnahme des § 19 Abs. 2          28. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nSatz 2 und Abs. 6 Satz 2 für das Verfahren der\n,,(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den\nPrüfungskammern. Der Wehrpflichtige kann mit\nin § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 1 des\nseinem Einverständnis von der Pflicht, sich vor-\nBundesvertriebenengesetzes genannten Gebie-\nzustellen, befreit werden.\nten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\n(8) Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar         legt hat oder verlegt, wird erst zwei Jahre da-\ngeworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den            nach wehrpflichtig.\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                          161\n29. § 42 wird wie folgt geändert:                                  1. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2 und -4\nkönnen im Bereitschaftsfall vom Kreiswehr-\na) Die Dberschrift wird wie folgt gefaßt:\nersatzamt widerrufen werden, es sei denn,\n„ Sondervorschriften                       daß die Heranziehung zum Wehrdienst für\nfür Polizeivollzugsbeamte\"                     den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte\nbedeuten würde.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die zuständigen Behörden sind verpflich-      2. Die Vorschriften über die Mitwirkung beson-\ntet, den Widerruf eines Annahmebescheides                    derer Ausschüsse beim Musterungsverf ahren\nsowie das Ausscheiden aus dem Vollzugs-                      (§§ 18 und 33) sind nicht anzuwenden. An\ndienst dem zuständig(~n Kreiswehrersatzamt                   Stel_le des Ausschusses entscheidet der Leiter\nanzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn Wehr-                     der Behörde, bei der der Ausschuß zu bilden\npflichtige trotz Annahmebescheides ihren                     wäre. Die kreisfreie Stadt oder der Land-\nDienst bei der Vollzugspolizei nicht an-                     kreis sollen vor der Entscheidung gehört\ntreten.\"                                                     werden.\n3. Der Widerspruch gegen den Musterungs-\n30. § 44 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nbescheid (§ 19 Abs. 7) und gegen den Ein-\n„Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der                      berufungsbescheid bei der erstmaligen Ein-\nMusterung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der                      berufung eines gedienten Wehrpflichtigen zur\nEignungsprüfung oder auf eine Aufforderung                         Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Satz 3) hat keine\nder Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu mel-                     aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 2).\nden (§ 24 Abs. 6 Nr. 3), unentschuldigt fern-                 4. Bei der Einberufung von Wehrpflichtigen,\nbleiben, kann die Vorführung angeordnet wer-                       die bereits in der Bundeswehr gedient haben,\nden.\"\nist§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.\n31. § 45 wird wie folgt geändert:                                      Als Untersuchung gilt die Einstellungsunter-\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                         suchung.\n„ 1. einer Aufforderung nach § 15 Abs. 2, § 17          5. Auf Anordnung der Bundesregierung haben\nAbs. 4, § 21 a Abs. 5 oder § 23 Abs. 1              Wehrpflichtige                                '\nSatz 4, sich zu melden oder vorzustellen,           a) Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der\noder einem Bereitstellungsbescheid nach                 ·wehrersatzbehörde sie unverzüglich er-\n§ 21 a Abs. 1 oder 2 nicht Folge leistet                reichen, auch wenn sie der Wehrüber-\noder gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 auf-                wachung nicht unterliegen,\nerlegte Pflicht, sich auf die geistige und         b) eine Genehmigung des zuständigen Kreis-\nkörperliche Tauglichkeit nach Maßgabe                    wehrersatzamtes einzuholen, wenn sie den\ndieses Gesetzes (§ 17 Abs. 5 bis 7, § 23                Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen\nAbs. 1 Satz 2) untersuchen oder auf Eig-                 wollen,\nnung (§ 20 a Abs. 1) prüfen zu lassen oder          c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie\nbei der Entlassung oder später zum Ge-                   sich außerhalb des Geltungsbereichs die-\nbrauch im Wehrdienst bestimmte Beklei-                   ses Gesetzes aufhalten, und, soweit sie\ndungs- und Ausrüstungsstücke zu über-                    einem aufgerufenen Geburtsjahrgang an-\nnehmen, verstößt oder als Angehöriger                    gehören, sich beim zuständigen oder\neines aufgerufenen Geburtsja1 ,rganges                   nächsten Kreiswehrersatzamt zu melden.\nohne Genehmigung des zuständigen Kreis-\nwehrersatzamtes den Geltungsbereich                 Dies gilt nicht für Wehrpflichtige, die ihren\ndieses Gesetzes länger als drei Monate              ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungs-\nverläßt (§ 3 Abs. 1 a),\".                           bereichs dieses Gesetzes haben oder bei\ndeutschen Dienststellen oder öffentlichen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nzwischen- oder überstaatlichen Organisatio-\n,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73               nen außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nAbs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                     Gesetzes beschäftigt sind oder mit Genehmi-\nkeiten ist, soweit es sich nicht um Ordnungs-                gung einer obersten Bundes- oder Landes-\nwidrigkeiten bei der Erfassung handelt, die                  behörde oder der von dieser bestimmten\nWehrbezirksverwaltung. Sie entscheidet auch                   Stelle sich außerhalb dieses Geltungsbereichs\nüber die Abänderung und Aufhebung eines                      aufhalten oder ihn verlassen.\nrechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüf-\nten Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Ge-                  (2) Im     Verteidigungsfall gelten Absatz\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten).\"                       Nm. 2 bis 5 und folgende Vorschriften:\n1. Die Meldung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 1 ist\n32. § 48 wird wie folgt gefaßt:\ninnerhalb achtundvierzig Stunden zu erstat-\n,,§ 48                             ten.\nVorschriften für den Bereitschafts-\n2. Wehrpflichtige,     die beantragt haben, ihre\nund Verteidigungsfall                        Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe\n(1) Die folgenden besonderen Vorschriften                      zu verweigern, festzustellen, können zum\ngelten, wenn Wehrübungen als Bereitschafts-                        zivilen Ersatzdienst oder auf ihren Antrag\ndienst nach § G Abs. 6 angeordnet sind:                            zum waffenlosen Dienst einberufen werden,","168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nbevor über ihren Feststellungsantrag ent-            barkeit der Anerkennung als Kriegsdienstver-\nschieden ist.                                        weigerer sind Anträge auf Befreiung oder Zu-\n3. Zurückstellungen nach § 12 Abs. 2, 4 und 5            rückstellung sowie Anträge auf Wiedereinsetzung\ntreten außer Kraft. Erneute Zurückstellungen         in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nnach § 12 Abs. 4 sind zulässig, wenn die             Antragsfristen beim Bundesminister für Arbeit\nHeranziehung zum Wehrdienst für den Wehr-            und Sozialordnung zu stellen. Die auf Grund des\npflichtigen auch im Verteidigungsfall eine un-       § 13 Abs. 2 und des § 13 a Abs. 2 in Verbindung\nzumutbare Iforte bedeuten würde.                     mit § 50 Abs. 1 Nm. 2 und 4 des Wehrpflicht-\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind\n4. Wehrpflichtige, die im Frieden gemäß § 12              entsprechend anzuwenden.\"\nAbs. 2 vom Wehrdienst zurückgestellt wer-\nden, sind im Verteidigungsfall auf Antrag\n2. § 11 erhält folgende Fassung:\nzum Sanitü!sdienst einzuberufen.\n5. Wehrpflichtige, die sich im Verteidigungsfall                                  ,, § 11\nzum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr                         Ersatzdienstüberwachung\nmelden, dürfen von einem Offizier in der\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben\nStellung eines Bataillonskommandeurs oder\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nin entsprechender Dienststellung als Soldaten,\nnung unverzüglich zu melden\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nleisten, mit dem untersten Mannschaftsdienst-         1. jede Anderung ihres ständigen Aufenthaltes\ngrad oder mit ihrem letzten in der Bundes-                oder ihrer Wohnung,\nwehr oder in der früheren Wehrmacht er-              2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort\nreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn              länger als acht Wochen fernzubleiben,\ndie Einberufung durch das zuständige Kreis-          3. den Eintritt von Tatsachen, die eine zwingende\nwehrersatzamt nicht möglich ist.\"                         Ausnahme von der Pflicht, zivilen Ersatzdienst\nzu leisten, begründen,\n33. § 50 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\n4. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen\n„5. über die Ubertragung von Aufgaben der                      für eine Zurückstellung.\nWehrerf;atzbehörde bei der Wehrüber-\nSie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mit-\nwachung auf die See-Berufsgenossenschaft\nteilungen des Bundesministers für Arbeit und\nund über die Art und Höhe der vom Bund\nSozialordnung sie unverzüglich erreichen. Sie\nder See-Berufsgenossenschaft zu erstatten-\nhaben eine Genehmigung des Bundesministers\nden Kosten (§ 24 Abs. 8),\".\nfür Arbeit und Sozialordnung einzuholen, wenn\nsie den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger\nArtikel 2                            als drei Monate verlassen wollen, ohne daß die\nVoraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflicht-\nÄnderung des Schutzbereichgesetzes                  gesetzes vorliegen. Ausnahmen können zugelas-\n§ 9 Abs. 3 des Gesetzes übe1 die Beschränkung                sen werden.\nvon Grundeigentum für die militärische Verteidigung                 (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten fallen\nvom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) 3 )              mit dem Ende des Kalenderjahres weg, in dem\nwird wie folgt gefaßt:                                           der anerkannte Kriegsdienstverweigerer das\n,, (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehr-                 sechzigste Lebensjahr vollendet hat.\nbezirksverwaltungen. Der Bundesminister der\nVerteidigung kann Aufgaben der Schutzbereich-                    (3) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer\nbehörden auf die Standortverwaltungen über-                   so lange zivilen Ersatzdienst geleistet haben, wie\ntragen.\"                                                      Wehrdienstpflichtige Grundwehrdienst zu leisten\nhaben, obliegen ihnen die in Absatz 1 Satz 1\nNm. 2 bis 4 genannten Pflichten nur, soweit der\nArtikel 3\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nÄnderung des Gesetzes                       dies anordnet.\nüber den zivilen Ersatzdienst\n(4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Pflichten\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst vom                  sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverwei-\n13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10) 4 ), geändert          gerer befreit, die\ndurch das Gesetz zur Anderung des Unterhalts-                   1. für den zivilen Ersatzdienst dauernd untauglich\nsicherungsgesetzes vom 21. April 1961 (Bundes-                       sind,\ngesetzbl. I S. 457) wird wie folgt geändert:\n2. vom zivilen Ersatzdienst dauernd ausgeschlos-\n1. § 9 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                               sen sind,\n3. vom zivilen Ersatzdienst befreit sind,\n,, (3) Die §§ 9 bis 13 a, 20 Abs. 2 Satz 2 und 3\nsowie § 42 des Wehrpflichtgesetzes sind entspre-            4. für Dienstleistungen im zivilen Bevölkerungs-\nchend anzuwenden; nach Eintritt der Unanfecht-                   schutz herangezogen, verpflichtet oder bereit-\ngestellt sind, solange sie für den zivilen Bevöl-\n3) Bundesgesetzbl. III 54-2\nkerungsschutz zur Verfügung stehen,\n4)  Bundesgesetzbl. III 55-2                                     5. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                              169\n(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer kön-          2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nnen in besonderen Fällen ganz oder teilweise von               ,, (2) Der Anspruch auf die in Absatz 1 Satz 1\nden in Absatz 1 bezeichneten Pflichten befreit               erster Halbsatz genannten Bezüge besteht bei\nwerden, solange sie für eine Einberufung nicht in            Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen\nBetracht kommen.       11\n(§ 7 a) vom Zeitpunkt des Dienstantritts, sonst\nvon dem für den Diensteintritt festgesetzten Tage\n3. § 30 Abs. 1 Satz 2 erhält folg-ende Fassung:                  an bis zur Beendigung des Wehrdienstes (§ 28\n,, §  29 mit Ausnahme des Absatzes 5 Satz 2 und              des Wehrpflichtgesetzes).\"\ndie §§ 29 a bis 31 des Wehrpflichtgesetzes sind\nentsprechend anzuwenden.\"                                 3. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n4. § 30 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  „Der Soldat, der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1\nNr. 2 oder 3 oder nach § 5 Abs. 2 des Wehr-\n5. § 31 erhält folgende Fassung:                                 pflichtgesetzes leistet, erhält, sofern er nicht nach\n§ 7 a abzufinden ist, neben den Bezügen nach\n,,§ 31                           den § § 2 bis 6 Ubungsgeld.          11\nNachdienen\n4. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem V\\Tort „Kir-\n§  5 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes findet ent-\nchensteuer\" ein Punkt gesetzt und der mit dem\nsprechende Anwendung.\"\nWort „sowie\" beginnende Satzteil gestrichen.\n6. In § 39 Abs. 1 werden die Worte „über die Melde-\npflicht (§ 11)\" durch die Worte „des § 11 ersetzt.\n11          5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\n,,§ 7 a\nAbfindung bei Wehrübungen von nicht länger\nArtikel 4\nals drei Tagen\nEinschränkung von Grundrechten\n(1) Der Soldat, der zu einer Weh_rübung von\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit               nicht länger als drei Tagen einberufen worden\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der                 ist, erhält statt der Leistungen nach den §§ 2\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des                 und 7 ein Dienstgeld.\nGrundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11\n(2) Das Dienstgeld beträgt\nAbs. 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe\ndieses Gesetzes eingeschränkt.                                   a) bei einer Wochenendübung             das Fünffache,\nb) bei sonstigen Wehrübungen\ntäglich                            das Doppelte\nArtikel 5\nder sich aus der als Anlage I beigefügten Tabelle\nDer Bundesminister der Verteidigung wird er-                  ergebenden Sätze.\"\nmächtigt, den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes\nunter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses                                             §2\nGesetz bekanntzugeben und dabei die Paragraphen-\nUbergangsvorschriit\nfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlau-\ntes zu beseitigen.                                               Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen\nDienst, die in der Zeit vom 1. April 1964 bis zum\nInkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen der Terri-\nArtikel 6\ntorialreserve Abend- und Wochenendübungen ge-\n§1                            leistet haben, erhalten ein Dienstgeld. Es beträgt\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                  für jede Wochenendübung                     das Fünffache,\nDas Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die           für jede Abendübung                          das Doppelte\nHeilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehr-\nder sich aus der dem Wehrsoldgesetz als Anlage I\npflicht Wehrdienst leisten, in der Fassung vom\nbeigefügten Tabelle ergebenden Sätze. Das nach § 7\n22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1611) 5 ), zuletzt\nAbs. 3 des Wehrsoldgesetzes gewährte Ubungsgeld\ngeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1962 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:                 ist auf das jeweils zustehende Dienstgeld anzurech-\nnen.\n1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht                                          Artikel 7\nWehrdienst leisten, erhalten während der Dauer\nihrer Dienstzeit Wehrsold, Verpflegung,· Unter-                Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nkunft, Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Ubungs-               Das Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der\ngeld und Dienstgeld nach den §§ 2 bis 7 a; bei            zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und\nihrer Entlassung erhalten sie ein Entlassungsgeld         ihrer Angehörigen in der Fassung vom 31. Mai 1961\nnach§ 8.\"                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 661) 6), geändert durch das\n5) Bundesgesetzbl. III 53-1                                   8) Bundesgesetzbl. III 53-3","170                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nZweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-                (Bundesgesetzbl. I S. 293) 7), zuletzt geändert durch\nzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169),              das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflicht-\nwird wie folgt geändert:                                       gesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 169), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                         a) In § 1 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\n,, (2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach          b) In § 9 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4- gestrichen,\ndiesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr-\npflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder               c) Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\nSoldat auf Zeit erhült. Das gleiche gilt, soweit\nder Wehrpflichtige als Beamter oder Richter                                               ,,§ 11 a\nDienstbezüge od<~r Unterhaltszuschuß oder als                    Wehrübungen von nicht länger als drei Tagen\nArbeilnehmer Arbeitsentgdl erhält.\"\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zu einer Wehr-\nübung von nicht länger als drei Tagen einberu-\n2. § 2 wird wie foJgl. geändert und ergänzt:                         fen, so ist er während des Wehrdienstes unter\nWeitergewährung des Arbeitsentgelts von der\na) Nurnrncr 2 erhült folgende Fassung:\nArbeitsleistung freigestellt. Im übrigen gelten\n„2. wenn der Wehrpflichlige                                die Vorschriften über Wehrübungen mit Aus-\na) vor Vollendung des fünfundzwanzig-                 nahme des § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und 4, § 4\nsten Lebensjahres Wehrübungen, so-                Abs. 5 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.\nweit sie nicht in die ersten zwölf Mo-               (2) Das nach Absatz 1 gewährte Arbeitsentgelt\nnate des zu leistenden Wehrdienst,es              sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile\nfallen,                                           von Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenver-\nb) nach Vollendung des fünfundzwanzig-                sicherung werden vom Bund auf Antrag erstattet,\nsten Lebensjahres Grundwehrdienst                 wenn die ausfallen de Arbeitszeit zwei Stunden\noder eine Wehrübung,                              am Tag überschreitet. Das gilt nicht für A.rbeit-\nc) unbefristeten Wehrdienst                           nehmer im öffentlichen Dienst. Ist im arbeits-\nleistet,                                              gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch des\nArbeitnehmers auf Weitergewährung von Ar-\nVerdienstausf aJlentschädigung nach§ 13; \".          beitsentgelt rechtskräftig entschieden, so ist diese\nb) Foluende Nummer 3 wird angefügt:                              Entscheidung für die Erstattung bindend. Die\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n„3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung                 verordnung das Erstattungsverfahren zu regeln.\"\nvon nicht Jünger cils drei Tagen leistet,\nVerdienstausfallentschädigung nach§ 13 a.\"                                Artikel 9\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes\n3. Die Ubcrschrifl: vor § 13 erhält folgende Fassung:\nIn Artikel II Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur An-\n,,II. Leistungen nach § 2 Nrn. 2 und 3\"           derung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 6. Au-\ngust 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 603) werden die\n4. Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:               Worte nach dem Wort „Ubergangsbeihilfe\" durch\nfolgende Worte ersetzt:\n,,§ 13 a\n,, 1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 um das Zweieinhalbfache,\nVerclicnstausfallentschüdigung bei Wehrübungen                    Nr. 4 um das Sechsundvierzehntelfache, Nr. 5\nvon nicht länger als drei Tagen                    um das Einundvierzehntelfache, Nr. 6 um das\n(1) Wehrpflichlige, die eine Wehrübung von                   Zweiundvierzehntelfache, Nr. 8 um das Vier-\nnicht länger als drei Tagen leisten, erhalten auf                 einhalbfache, Nr. 9 um das Dreieinhalbfache,\nAntrag für jeden Werktag, an dem sie mindestens                   Nr.10 um das Viereinhalbfache oder\nacht Stunden Wehrdienst (§ 2 des Soldatengeset-               2. nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 um das Fünfeinhalbfache,\nzes) leisten, Verdienstausfallentschädigung.                      Nr. 2 um das Zweifache, Nr. 4 um das Vierund-\n(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in                neunzehntelfache, Nr. 5 um das Vierzehntelf ache,\nHöhe des infolge des Wehrdienstes entfallenden                    Nr. 6 um das Einundneunzehntelfache, Nr. 8 um\nbisherigen Nettoeinkommens (§ 10) gewährt; sie                    das Dreieinhalbfache, Nm. 9 und 10 um das Fünf-\nbeträgt täglich höd1stens 80 Deutsche Mark.                      einhalbfache\n(3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1         der Dienstbezüge des letzten Monats und nach § 12\nfindet keine Anwendung.\"                                   Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 Nr. 1 um das Viereinhalb-\nfache, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 5 Nr. 2 um das Sechs-\nfache, Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 3 um das Vier-\nArtikel 8                         einhalbfache, Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 5 Nr. 4 mn das\nAchteinzehntelfache, Abs. 2 Nr. 5 oder 6 oder Abs. 5\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes               Nr. 5 oder 6 um das Sechsundsechzehntelfache, Abs. 2\nDas Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes\nbei Einberufung zum Wehrdienst vom 30. März 1957             1) Bundesgesetzbl. III 53-2","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                         171\nNr. 7 oder Abs. 5 Nr. 7 um das Fünfeinzehntelfache,                         Artikel 10\nAbs. 2 Nr. 8, 9 oder 10 oder Abs. 5 Nr. 8, 9 oder 10\num das Viereinhalbfache des mit den Dienstbezügen                          Inkrafttreten\ndes letzten Monats gewährten Kinderzuschlags. In         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nFällen der Beendigung des Dienstverhältnisses nach     dung, Artikel 9 jedoch mit Wirkung vom 1. Septem-\n§ 55 Abs. 2 des Soldatengesetzes und des § 74 erhöht   ber 1964 in Kraft. Artikel 3 tritt mit dem Inkraft-\nsich die Ubergangsbeihilfe um einen entsprechend       treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über\nSatz 1 .tu berechnenden Betrag.•                       den zivilen Ersatzdienst außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Verteidigung\nvon Hassei\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank"]}