{"id":"bgbl1-1965-11-3","kind":"bgbl1","year":1965,"number":11,"date":"1965-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1965-03-26T00:00:00Z","page":156,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["156                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nSechzehntes Gesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes )                1\nVom 26. März 1965\nDer Bundestag hat das folgende                      Gesetz be-              lediglich in einer im anliegenden Ver-\nschlossen:                                                                     zeichnis (Anlage 2) besonders zugelasse-\nArtikel 1                                       nen Weise bearbeitet oder verarbeitet\nhat;\nDas Umsatzsteuergesetz in uer Fassung der Be-\nkanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-                                 b) die erste Lieferung nach der Einfuhr,\ngesetzbl. I S. 791) 2), zuletzt geändert durch das                             wenn der Gegenstand außerhalb eines\nFünfzehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-                               passiven Veredelungsverkehrs und eines\ngesetzes vom 19. März 1964 (Bundesgesetzbl. I                                  Freihafen-Veredelungsverkehrs im Sinne\nS. 147), wird wie folgt geändert:                                              der §§ 52 und 53 des Zollgesetzes ein-\ngeführt und im Inland oder im Zoll-\n1. § 4 Ziff. 1 wird wie folgt geändert:\nanschluß nicht oder lediglich in einer im\na) Hinter der Zahl 11 1.\" wird die Bezeichnung                            anliegenden Verzeichnis (Anlage 2) be-\n11\n11a) eingefügt;                                                     sonders zugelassenen Weise bearbeitet\nb) der Punkt hinter dem zweiten Satz wird                                 oder verarbeitet worden ist.\ndurch einen Strichpunkt ersetzt;\nDie Lieferung eines durch eine besonders\nc) vor dem letzten Satz wird eingefügt:                                zugelassene Bearbeitung oder Verarbeitung\n„ b) die Einfuhr von Seeschleppern und von                       entstandenen Gegenstands ist nur dann\nzur Seefahrt geeigneten Schiffen - aus-                   steuerfrei, wenn der gelieferte Gegenstand\ngenommen Schwimmbagger - , die dem                        in der Freiliste 3 genannt ist. Die Voraus-\nErwerb durch die Seefahrt zu dienen be-                   setzungen der Steuerfreiheit sind buchmäßig\nstimmt oder seegängige Behördenfahr-                      nachzuweisen. Setzt der Unternehmer Ge-\nzeuge sind.   11\ngenstände auch außerhalb des Großhandels\num, so tritt die Steuerfreiheit für die Liefe-\n2. In § 4 erhält die Ziffer 4 folgende Fassung:                           rungen im Großhandel nur dann ein, wenn\n11 4. folgende Lieferungen der in der Freiliste 3                      im letzten vorangegangenen Kalenderjahr\n(Anlage 1) bezeichneten Rohstoffe, Halb-                        entweder\nerzeugnisse und Lebensmittel im Groß-                            a) die Lieferungen im Einzelhandel nicht\nhandel:                                                            mehr als neunzig vom Hundert des Ge-\na) Lieferungen, soweit der Unternehmer die                         samtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 be-\nGegenstände erworben, sie nicht oder                          tragen :und die Lieferungen im Groß-\nhandel 5000 Deutsche Mark überschrit-\nl) Andert Bundesgeset,bl. III 611-10, 611-10-1, 611-11\n2) Bun<lesgesetzbl. IlI 611-10                                                 ten oder","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                            157\nb) die Lieferungen im Großhandel 500 000                     haltigen Wässern und wasserfreiem\nDeutsche Mark überschritten                             Magnesiumchlorid, soweit diese Gegen-\nhaben;\".                                                     stände für die Verhüttung auf metalli-\nsches Magnesium oder Magnesium-\n3. In § 4 erhält die Ziffer 5 folgende Fa!:>sung:                    legierungen verwendet werden;\".\n.5. die Lieferungen von                               8. In § 4 wird hinter Ziffer 27 folgende Ziffer 28\na) Wasser;                                          angefügt:\nb) Gas, Elektrizität oder Wärme zur ge-             .28. die Lieferungen, die Herstellung im Werk-\nwerblichen Weiterveräußerung durch                   lohn und die Uberlassung zur Nutzung von\nden Abnehmer;\",\na) Brennstoffelementen für Kernreaktoren\n4. In§ 4 wird folgende Ziffer 17 eingefügt:                          (aus Zolltarifnr. 84.59);\n0 17. bei Versicherungsvertretern die Umsätze                 b) sonstigen plutonium-, uran- oder tho-\naus der verwaltenden Tätigkeit für Ver-                     riumhaltigen Gegenständen, soweit sie\nsicherungsunternehmen;\".                                    in derselben Beschaffenheit oder nach\neiner weiteren Bearbeitung oder Ver-\n5. In § 4 erhält die Ziffer 19 folgende Fassung:                     arbeitung in einer Anlage der in Buch-\n• 19. die Lieferungen und der Eigenverbrauch                      stabe a bezeichneten Art eingesetzt\nvon Gegenständen, die der Unternehmer                       werden;\".\ninnerhalb eines land- und forstwirtschaft-\nlichen Betriebs erzeugt hat und selbst lie-    9. In § 4 wird hinter Ziffer 28 folgende Ziffer 29\nangefügt:\nfert, wenn solche Gegenstände im Inland\nerzeugt zu werden pflegen, sowie solche           .29. die Lieferungen im Großhandel durch einen\nLeistungen, die in der Aufzucht und in dem              Unternehmer, der an einem von der Kartell-\nHalten von Vieh innerhalb eines land-                   behörde nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen\nund forstwirtschaftlichen Betriebs bestehen.            Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli\nDies gilt nicht für die Lieferungen und den             1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) erlaubten\nEigenverbrauch von Sägewerkserzeugnis-                  Vertrag oder Beschluß, der die Rationalisie-\nsen;\".                                                  rung durch Spezialisierung zum Gegen-\nstand hat, beteiligt ist, wenn\n6. In § 4 wird in Ziffer 21 am Schluß der Strich-\npunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgen-                a) es sich um Gegenstände handelt, auf die\nder Halbsatz angefügt:                                            die erlaubte Spezialisierung sich er-\n.ferner die Umsätze der Obstbaugenossenschaf-                     streckt,\nten und Obstbaugemeinschaften von Landwir-                     b) der Unternehmer die Gegenstände von\nten oder Gärtnern, soweit es sich um Lieferun-                    einem an dem erlaubten Vertrag oder\ngen und sonstige Leistungen zur Schädlings-                       Beschluß Beteiligten erworben hat, der\nbekämpfung im Obstbau oder zur Düngung und                        die Gegenstände selbst hergestellt hat,\nPflege der Obstbauanlagen ihrer Mitglieder                        und\nhandelt;\".                                                     c) der Unternehmer die Gegenstände nicht\n7. In§ 4 erhält die Ziffer 26 folgende Fassung:                      bearbeitet oder verarbeitet hat.\n0 26. die Lieferungen im Großhandel von                        Die Steuerfreiheit wird nur für Lieferun-\na) Erzen, angereicherten Erzen, Schwefel-               gen solcher Gegenstände gewährt, die in\nkies einschließlich der Abbrände, Bauxit            dem Zeitraum erworben worden sind, für\nund Tonerde;                                        den die Erlaubnis erteilt ist. Die vorstehen-\nb) metallhaltigen Schlacken, Aschen und                 den Voraussetzungen müssen buchmäßig\nanderen Rückständen, die bei der Ver-               nachgewiesen sein.\"\nhüttung auf die unter Buchstaben c und    10. In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden hinter dem Wort\nd bezeichneten Gegenstände entstanden          .Zoll\" die Worte .. (einschließlich der Abschöp-\nsind1                                         fung)\" eingefügt.\nc) metallhaltigen       Zwischenerzeugnissen,\nsoweit diese Gegenstände bei der Ver-     11. In § 7 Abs. 2 Ziff. 2 wird Buchstabe a gestrichen.\n- hüttung entstanden sind und zum wei-      12. In § 7 Abs. 2 Ziff. 2 wird in Buchstabe c folgen-\nteren Verhütten auf Edelmetalle, Nicht-       der Satz angefügt:\neisenmetalle oder auf Legierungen aus          .Das gleiche gilt für Lieferungen- von Rohdruck.-\ndiesen Metallen verwendet werden;              bogen durch Drucker und von Einbänden durch\nd) Edelmetallen, Nichteisenmetallen ,, und         Buchbinder, soweit die Rohdruck.bogen und Ein-\nLegierungen aus diesen Metallen, die           bände zur Herstellung der begünstigten Gegen-\ndurch Verhütten entstanden sind;               stände bestimmt sind oder verwendet worden\ne) Bruch und Abfällen von Metallen und             sind;\".\nderen Legierungen;                        13. In § 7 Abs. 2 Ziff. 2 wird hinter Buchstabe c\nf) Dolomit, Magnesit, Karnallit, magne-           folgender Buchstabe d angefügt:\nsiumhaltigen Rückständen, magnesium-           .d) von Gas, Elektrizität oder Wärme.•","158                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n14. In § 7 erhält Absatz 3 folgende Fassung:                                 weichungen die gleiche wie bei der\n,, (3) Die Steuer ermäßigt sich auf eins vom                          Ausfuhrhändlervergütung (§ 19 Abs. 1\nHundert für folgende Lieferungen der nicht                               bis 3).\",\nunter § 4 Ziff. 4 oder Ziff. 5 Buchstabe b fallen-               bb) wird Satz 2 gestrichen,\nden Gegenstände im Großhandel:                                   cc) werden die Sätze 3 bis 6 nunmehr Ab-\n1. Lieferungen, soweit der Unternehmer die                               satz 2;\nGegenstände erworben und sie weder be-               b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in\narbeitet noch verarbeitet hat;                            diesem Absatz werden die Worte „nach Ab-\n2. die erste Lieferung nach der Einfuhr, wenn                    satz 1\" durch die Worte „nach den Absätzen\nder Gegenstand außerhalb eines passiven                   1 und 2\" ersetzt;\nVeredelungsverkehrs und eines Freihafen-\nVeredelungsverkehrs im Sinne der §§ 52 und            c) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-\n53 des Zollgesetzes eingeführt und im Inland              gefügt:\noder im Zollanschluß nicht bearbeitet oder                  ,, (4) Bei einem Wasserfahrzeug, das ohne\nverarbeitet worden ist.                                   Entrichtung von Ausgleichst.euer eingeführt\nDie Bundesregierung kann geringfügige und auf                    und im Inland bearbeitet oder verarbeitet\nder Großhandelsstufe übliche Bearbeitungen und                   worden ist, sind die nachgewiesenen Kosten\nVerarbeitungen bestimmter Gegenstände zu-                        für diese Bearbeitungen oder Verarbeitun-\nlassen, wenn es zur Vermeidung schwerwiegen-                     gen die Bemessungsgrundlage. Sie ist zu\nder Nachteile für den betroffenen Wirtschafts-                   kürzen um solche Entgelte für Bearbeitungen\nzweig erforderlich ist. Die Voraussetzungen der                  und Verarbeitungen, die bei einem anderen\nSteuerermäßigung sind buchmäßig nachzuwei-                       Unternehmer Bemessungsgrundlage für die\nsen. Setzt der Unternehmer Gegenstände auch                      Ausfuhrvergütung sind.\"\naußerhalb des Großhandds um, so findet der              19. In § 28 Abs. 2 erhält die Ziffer 5 a folgende Fas-\nermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung,                    sung:\nwenn im letzten vorangegangenen Kalenderjahr\n,,5 a. durch Rechtsverordnung den Wortlaut der-\nentweder\njenigen Vorschriften des Umsatzsteuer-\n1. die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr                         gesetzes und der Durchführungsbestimmun-\nals neunzig vom Hundert des Gesamtum-                           gen zum Umsatzsteuergesetz, in denen auf\nsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 betragen und die                  den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wort-\nLieferungen im Großhandel 5000 Deutsche                        laut des Zolltarifs in der jeweils geltenden\nMark überschritten oder                                        Fassung anzupassen;\".\n2. die Lieferungen im Großhandel 500 000 Deut-\nsche Mark überschritten                          20. Die Freiliste 3 - Anlage 1 (zu § 4 Ziff. 4) -\nwird wie folgt geändert:\nhaben.\"\na) In der Ziffer 2 werden vor dem Wort „Braun-\n15. In § 7 Abs. 5 erhält die Ziffer 1 folgende Fas-                  kohle\" das Wort „Steinkohlenteerpech\" und\nsung:                                                            dahinter ein Beistrich eingefügt;\n,, 1. der im Absatz 2 Ziff. 1 genannten Gegen-\nb) in der Ziffer 8 wird hinter der Position\nstände sowie von Milch und Rahm, haltbar\n„Aromengemische ... \" die Position\ngemacht, eingedickt oder gezuckert, auf drei\nvom Hundert,\".                                          „Eiereiweiß, genießbar\n(aus Zolltarifnr. 35.02 - A - II)\"\n16. In § 18 Ziff. 7 werden ersetzt:                                  eingefügt;\na) Die Zolltarifnummer „59.17 D\" durch die Zoll-\nc) die Ziffer 10 erhält folgende Fassung:\ntarifnummer „59.17 - C\" und\n„Mischfuttermittel, die unter einer nach den\nb) die Zolltarifnummer „59.17 F, G und H\" durch\nfuttermittelrechtlichen      Vorschriften    regi-\ndie Zolltarifnummer „59.17 - D - II\".                    strierten Bezeichnung geliefert werden, so-\n17. § 20 Abs. 2 Ziff. 2 wird wie folgt geändert:                     weit sie zur Fütterung von Rindern, Pferden,\nSchweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Kanin-\na) Die Worte „bei forstwirtschaftlichen Erzeug-                  chen oder Nutzfischen bestimmt sind;\".\nnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 Buch-\nstabe a\" sowie der Beistrich hinter diesen      21. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen Be-\nWorten werden gestrichen;                            arbeitungen und Verarbeitungen - Anlage 2\n(zu § 4 Ziff. 4) -    wird wie folgt geändert:\nb) vor dem Wort „Mehl\" werden das Wort\n,,Getreide\" und dahinter ein Beistrich ein-          a) Der Buchstabe b erhält folgende Fassung:\ngefügt.                                                   „ b) die in Ziffer 2 bezeichneten Gegenstände\n(Brennstoffe) staubfrei gemacht, zu Koh-\n18. § 24 wird wie folgt geändert:\nlengemischen verarbeitet oder brikettiert\na) In Absatz 1                                                           werden oder wenn Koks aus Kohle oder\naa) erhält Satz 1 die folgende Fassung:                          Pech aus Steinkohlenteer hergestellt\n,,Die Bemessungsgrundlage bei der Aus-                      wird. Werden erworbene oder ein-\nfuhrvergütung ist mit den sich aus den                      geführte Brennstoffe mit anderen Brenn-\nnachfolgenden Absätzen ergebenden Ab-                       stoffen gemeinsam in der in Satz 1 be-","Nr. 11 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                               159\nsonders zugelassenen Weise bearbeitet            24. Die Liste der \\'\\Taren, die dem erhöhten Aus-\noder verarbeitet, so bleibt die Steuer-              gleichsteuersatz von 6 vom Hundert unter-\nfreiheit für denjenigen Anteil an den in             liegen - Anlage 5 (zu § 7 Abs. 6 Nr. 1 des Ge-\nZiffer 2 bezeichneten Gegenständen un-               setzes) - wird wie folgt geändert:\nberührt, der den erworbenen oder ein-                a) Die Tarifnummer\ngeführten Brennstoffen entstammt;\";\n,, 11.07 Malz, auch geröstet\"\nb) in Buchstabe e werden hinter dem zweiten\nSatzteil folgende Satzteile eingf}fügt:                       wird geändert in\n,,Eier (Ziffer 8) von der Schale befreit wer-                 „aus 11.07 Malz, geröstet\" 1\nden;                                                      b) die Tarifnummer\nEier oder Eiprodukte (Ziffer 8) pasteurisiert,                 „aus 41.03 Schaf- und Lammleder usw.r\nnach Eiweiß und Eigelb getrennt, haltbar\nB - II - anderes\"\ngemacht, getrocknet oder gezuckert werden;\".\nwird geändert in\n22. Die Liste der Waren, die dem ermäßigten Aus-                       ,,aus 41.03 Schaf- und Larnmleder usw.:\ngleichsteuersatz von 2,5 vom Hundert unter-\naus B - II - anderes,     ausgenom-\nliegen - Anlage 3 (zu § 7 Abs. 5 Nr. 2 des Ge-\nmen das in der An-\nsetzes) - wird wie folgt geändert:\nmerkung      genannte\na) Es werden aufgenommen:                                                                      zugerichtete Leder\" 1\naa) die Tarifnummer                                        c) die Tarifnummer\n,,01 .03 Schweine, lebend\",                              ,,aus 41.04 Ziegen- und Zickelleder:\nbb) die Tarifnummer                                                          B - II - anderes\"\n,,aus 04.01 Milch und Rahm, frisch,                      wird geändert in\nweder eingedickt noch ge-\n,,aus 41.04 Ziegen- und Zickelleder:\nzuckert, soweit nicht der\nSteuersatz von 1,5 vom                                    aus B - II - anderes,    ausgenom-\nHundert gilt, z. B. Rahm,                                               men das in der An-\nMolke, saure Milch, Kefir,                                              merkung      genannte\nJoghurt\",                                                               zugerichtete Leder\";\ncc) die Tarifnummer                                        d) in der Tarifnummer aus 47.01 wird der Ab-\nsatz aus B aus III wie folgt gefaßt:\n„aus 04.05 aus B - Eier          ohne     Schale\nund Eigelb:                        „ aus III - zum Herstellen von künstlichen\nI - genießbar:                                 Spinnstoffen:\naus a - nicht gezuk-                           aus b - anderer, unter zollamtlicher\nkert, soweit                                Uberwachung:\nnicht in der                                aus 2 - anderer:\nFreiliste 1                                         b - anderer\" 1\nenthalten\ne) die Tarifnummer\nb - gezuckert\",\n,,53.07 Sämtliche Waren (A und B)\"\ndd) die Tarifnummer\nwird geändert in\n,,aus 35.02 aus A--Albumine:\n„aus 53.07 sämtliche Waren, ausgenommen\nII - u --- Eiweiß      von                       die in der Anmerkung genann-\nHühnern,                              ten Kammgarne\" ;\nfrisch oder\nanders als            f) es wird die Tarifnummer\ndurch Trock-             ,,aus 84.62 aus B - kalibrierte Stahlkugeln\"\nnen      haltbar         auf genommen.\ng(~macht\nII -- b - Eiweiß        von 25. Die Vergütungsliste - Anlage 7 (zu § 25) -\nHühnern, ge-         wird wie folgt geändert:\ntrocknet\";           a) Die erste Position aus 21.06 erhält folgende\nb) in der Tarifnummer aus 07.01 werden hinter                      Fassung:\ndie Worte „Gemüse oder Küchenkräuter,                          ,,aus 21.06 Hefen, lebend oder nicht le-\nfrisch\" die Worte „oder gekühlt\" eingefügt.                                 bend (ausgenommen abgestor-\nbene Hefen) ............... 3\",\n23. In die Liste der Waren, die dem ermäßigten\nAusgleichsteuersatz von 2 vom Hundert unter-                       die zweite Position aus 21.06 erhält folgende\nliegen - Anlage 4 (zu § 7 Abs. 5 Nr. 3 des Ge-                     Fassung:\nsetzes) - wird die Tarifnummer                                     „aus 21.06 Hefen, abgestorben ....... 0,5\" 1\n,,01.02 Rinder (einschließlich Büffel), lebend\"                b) in der Position aus 29.25 werden nach dem\nauf genommen.                                                      Wort „Acetyl-p-aminosalol\" ein Strichpunkt","160                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ngesetzt und die Worte „Textilhilfsmittel,              (2) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des\nLederhilfsmittel und Hilfsmittel für die            Absatzes 1 sind\nPapierindustrie\" angefügt;\n1. zu Artikel 1 Nrn. 3, 13 und Artikel 4:\nc) in der dritten Position aus 29.35 werden nach             der 31. März 1965;\ndem Wort „Cocarboxylase\" ein Strichpunkt\ngesetzt und die Worte „ Textilhilfsmittel,          2. zu Artikel 1 Nr. 4:\nLederhilfsmittel und Hilfsmittel für die                der 31. Dezember 1961;\nPapierindustrie\" angefügt;                           3. zu Artikel 1 Nr. 5:\nd) in der ersten Position aus 32.08 werden nach              der 30 .. September 1964;\ndem Wort „Engoben\" ein Strichpunkt gesetzt\nund das Wort „Diamantine\" angefügt. Die               4. zu Artikel 1 N rn. 6, 20 und 21:\ndritte Position aus 32.08 wird gestrichen;               der 31. Dezember 1964;\ne) hinter der Position 63.01 wird folgende Posi-        5. zu Artikel 1 Nr. 11:\ntion angefügt:                                           a) soweit es sich um Sägewerkserzeugnisse han-\n,, 63.02 Lumpen, Abfälle von Bindfäden,                     delt,\nSeilen oder Tauen, unbrauchbar                   der Tag vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\ngewordene Bindfäden, Seile oder                  setzes,\nTaue sowie unbrauchbar gewor-                b) hinsichtlich der übrigen forstwirtschaftlichen\ndene Waren daraus .......... 0,5\".               Erzeugnisse\nder 30. September 1964;\nArtikel 2\n6. zu Artikel 1 Nr. 12:\nIn der Freiliste 1 - Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der               der 31. Dezember 1963.\nAusgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmun-\ngen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Januar 1962                  (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Nrn. 2, 7, 9\n(Bundesgesetzbl. I S. 35) 3 ), zuletzt geändert durch die    und 14 sind auf Lieferungen anzuwenden, die nach\nDritte Verordnung zur Änderung der Ausgleich-                 dem 31. Dezember 1964 bewirkt werden. Soweit\nsteuerordnung vom 20. Dezember 1963 (Bundes-                  durch Artikel 1 Nr. 14 in § 7 Abs. 3 die Worte „oder\ngesetzbl. I S. 1030) - werden die Tarifnummern                Ziffer 5 Buchstabe b\" aufgenommen werden, be-\n„aus 89.01 Seeschiffe 1 )                                 stimmt sich jedoch die Anwendung nach den für\nArtikel 1 Nr. 3 geltenden Vorschriften.\naus 89.02 Seeschlepper\naus 89.03 aus A - Seeschiffe 1 ),                           (4) Die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 8 ist auf\nausgenommen\nLeistungen anzuwenden, die nach dem 14. April 1962\nSchwimmbagger\"\nund vor dem 1. Januar 1967 bewirkt werden.\nsowie die Fußnote 1 ) gestrichen.\n(5) Die Vorschriften des Artikels 1 Nrn. 16 bis 18\nund 25 sind auf Ausfuhrvorgänge anzuwenden, die\nArtikel 3\nnach den in Absatz 6 bezeichneten Zeitpunkten be-\nIn Artikel 5 Abs. 4 des Elften Gesetzes zur Ände-          wirkt werden.\nrung des Umsatzsteuergesetzes vom 16. August 1961\n(6) Die maßgeblichen Zeitpunkte im Sinne des\n(Bundesgesetzbl. I S. 1330) werden die Worte „und\nvor dem 1. Juli 1965\" gestrichen.                             Absatzes 5 sind\n1. zu Artikel 1 Nr. 16:\nArtikel 4                          der 25. März 1964;\n§ 31 der Durchführungsbestimmungen zum Um-                2. zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a:\nsatzsteuergesetz 4 ) wird aufgehoben.                              der 30. September 1964; jedoch beträgt der Ver-\ngütungssatz für die Ausfuhrhändlervergütung bei\nArtikel 5                         forstwirtschaftlichen Erzeugnissen einundeinhalb\nvom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nrn. 3 bis 6,             die Lieferung an den Antragsteller dem Steuer-\n11 bis 13, 20, 21 und der Artikel 4 sind anzuwenden              satz von einundeinhalb vom Hundert (§ 7 Abs. 2\n1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten                   Ziff. 2 Buchstabe a) unterliegt;\nEntgelten auf die Entgelte, die nach den in Ab-          3. zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b und Nr. 18:\nsatz 2 bezeichneten Zeitpunkten vereinnahmt\nwerden,                                                      der 31. Dezember 1964;\n2. im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Ent-            4. zu Artikel 1 Nr. 25:\ngelten auf die Lieferungen und sonstigen Lei-                der 31. Juli 1963.\nstungen, die nach den in Absatz 2 bezeichneten                                     Artikel 6\nZeitpunkten bewirkt werden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nMaßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Un-            des Dritten Uberleüungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nternehmer an den im Absatz 2 bezeichneten Zeit-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\npunkten gegolten hat.                                         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n8) Bundesgesetzbl. III 611-11\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n4) Bundesgesetzbl. III 611-10-1                               Dritten Uberleitungsgesetzes.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965                            161\nArtikel 7                       blatt II S. 719, 725 und 730); hinsichtlich dieser Wa-\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die        ren tritt Artikel 1 Nr. 10 jeweils zu dem Zeitpunkt\nVerkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.           in Kraft, in dem die Verordnungen, die bei der Be-\nArtikel 1 Nr. 10 tritt jedoch am 1. Juli 1965 in Kraft, rechnung der Abschöpfung ihre Einbeziehung in die\nausgenommen hinsichtlich der Einbeziehung der Ab-       Bemessungsgrundlage der Umsatzausgleichsteuer\nschöpfung für Waren der EWG-Verordnungen                berücksichtigen, in Kraft treten, spätestens jedoch\nNm. 20, 21 und 22 vom 4. April 1962 (Bundesgesetz-      am 1. Januar 1970.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanze.n\nDr. Dahlgrün"]}