{"id":"bgbl1-1965-11-2","kind":"bgbl1","year":1965,"number":11,"date":"1965-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_11.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes","law_date":"1965-03-24T00:00:00Z","page":153,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["153\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                           Z 1997 A\n1965                                                       Ausgegeben zu Bonn am 31. M_ärz 1965                                                                                                                   Nr. 11\nTag                                                                                                      Inhalt                                                                                            Seite\n24.3.65                            Gesdz zur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes                                                                                                        153\nAmlerl Hundcsgesetzbl. lll 610-7 und 611-6\n24. 3. 65                          Gesel.z zur Änderung des Grundsteuergesetzes . . . ................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   155\nlü1de1t Bundcsgesetzbl. III 611-7\n26. 3. 65                          Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              156\nA.ndcrt Bundesgeseizbl. lll 611-10, 611-10-1 und 611-11\n26. 3. 65                         DriUes G!!Selz zur Ä.ntlerung des Wehrpflichtgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   162\nAndert Dmzdesgesctzb1. 111 50-1, 53-1, 53-2, 53-3, 54-2 und 55-2\n25. 3. 65                          Sechzehn!<~ Vcronlnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Rinder-Marktordnung\nIl. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      172\nA.ndert Bunllesge,c;etzbl. III 613--2-1 (Anlage)\nHi.nweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      175\nIIQ-llll'illlll-llllllllllllillll:-lllliiii11!'111\"'2_&\n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nGesetz\n1\nzur Änderung des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes )\nVom 24. März 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                             zur öffentlichen Versorgung dient, nur mit\nrates das folgEmde Gesetz beschlossen:                                                                                                          50 vom Hundert de:s Einheitswerts oder des\ndarauf entfallenden Teils des Einheitswerts\nangesetzt,\nArtikel 1\n2. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht\nDas Bewertungsgesetz vorn 16. Oktober 1934\nnur vorübergehend der Gewinnung, Lieferung\n(Reichsgesetzbl. I S. 1035) :i), zuletzt geändert durch\nund Verteilung von Wasser zur öffentlichen\nArUkel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewer-\nVersorgung dient, außer Ansatz gelassen.\ntungsg,::~setzes vom 10. August 1963 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 676), wird wie folgt geändert:                                                                                                      (2) Dient das nach Absatz 1 begünstigte Be-\ntriebsvermögen gleichzeitig auch anderen Zwek-\n1. Hinter § 73 b wird der folgende § 73 c eingefügt:\nken, so ist es dem Umfang der jeweiligen Nutzung\nentsprechend aufzuteilen.\"\n,,§ 73 C\nVersorgungsunternehmen                                                         2. In § 77 Abs. 3 werden die Worte ,,§§ 73 a und\n73 b\" ersetzt durch die Worte ,,§§ 73 a, 73 b und\n(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens                                                                             73 c\".\nwird\nArtikel 2\n1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht\nnur vorübergehend der Erzeugung, Lieferung                                                                          Das Vermögensteuergesetz in der Fassung vom\nund Verteilung von Gas, Strom oder Wärme                                                                       10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) 3), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung\n1)      Ändert Bundesgcsctzbl. III 610-7 und 611-6\n2) Bundesqesdzbl. III 610-·7                                                                                                        3) Bundcsgesetzbl. III 611-6","154                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndes Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bun-                                Artikel 4\ndesgesetzbl. I S. 676), wird wie folgt geändert:          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. In § 3 a wird die Ziffer 3 gestrichen.               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesge,setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n2. Die Ziffern 4, 5 und 6 werden Ziffern 3, 4 und 5.\nArtikel 3\nArtikel 5\nArtikel 1 und 2 sind erstmals bei der Durchfüh-\nrung von Neu- und Nachveranlagungen der Ver-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmögensteuer zum 1. Januar 1966 anzuwenden.              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün","Nr. l 1       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1965     155\nGesetz\nzur Änderung des Grundsteuergesetzes*)\nVom 24. März 1965\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Grundsteuergesetz in der Fassung vom\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung grund-\ns teuerlicher Vorschriften vorn 10. Juni 1964 (Bunde1s-\ngesetzbl. I S. 347), wird wie folgt geändert:\n1. In § 26 Abs. 1 werden die Zahl „5000\" durch\n,, 10 000\" und die Zahl „25\" durch „ 10\" ersetzt.\n2. In § 26 a wird nach den bisherigen Ziffern 1 bis 3\nfolgende Ziffer 4 angefügt:\n,,4. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sport-\nplätze, die nicht bereits nach § 4 befreit sind,\nwenn die jährlichen Kosten in der Regel die\nerzielten Einnahmen und die sonstigen Vor-\nteile übersteigen.\"\nArtikel 2\nArtikel 1 ist erstmals für das Kalenderjahr 1965\nanzuwenden.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n*) .Ändert Bundesgeselzbl. III 611-7"]}