{"id":"bgbl1-1965-10-6","kind":"bgbl1","year":1965,"number":10,"date":"1965-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_10.pdf#page=15","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes","law_date":"1965-03-25T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Nr. 10 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                              147\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes,\ndes Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes )                                   1\nVom 25. März 1965\nDer Bundesta~J hat mit Zustimmung des Bundes-                                     bruar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 333,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               456) ausgegeben worden sind oder\nb) vor dem 1. Januar 1965 ausgegeben\nArtikel 1                                               worden sind und deren Nennwert auf\neine ausländische Währung lautet.\"\nEinkommensteuer\nb) In Absatz 3 wird der folgende Halbsatz an-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                             gefügt:\n15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) 2 ), zuletzt\n,, ; das gilt auch für Stückzinsen im Sinn des\ngeändert durch das Steueränderungsgesetz 1964 vom\nAbsatzes 1 Ziff. 6 Satz 2.\"\n16. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 885), wird\nwie folgt geändert und ergänzt:                                        c) In Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:\n1. § 43 wird wie folgt geändert:                                            „In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 6 Satz 2\nsind Stückzinsen als inländische Kapital-\na) In Absatz 1 wird hinter Ziffer 5 die folgende                         erträge anzusehen, wenn der Schuldner der\nZiffer 6 angefügt:                                                   Anleihe oder Forderung und die die Kapital-\n,,6. Zinsen aus Anleihen und Forderungen,                            erträge auszahlende Stelle (§ 45 Abs. 3 Ziff. 2)\ndie in ein öffentliches Schuldbuch einge-                       Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In-\ntragen oder über die Teilschuldverschrei-                       land haben.\"\nbungen ausgegeben sind, wenn der Gläu-\n2. In der Dberschrift des § 44 werden hinter dem\nbiger der Kapitalerträge (Gläubiger) im\nWort „Kapitalertragsteuer\" die Worte „in den\nZeitpunkt der Fälligkeit der Kapital-\nFällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5\" angefügt.\nerträge\na) Inhaber der Teilschuldverschreibung                  3. Hinter § 44 wird der folgende § 45 eingefügt:\noder der Forderung ist und im Inland                                            ,,§ 45\nweder einen Wohnsitz noch seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat oder                         Bemessung und Entrichtung der Kapitalertrag-\nsteuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nb) nicht der Inhaber der Teilschuldver-\nschreibung oder der Forderung ist, es                    (1) In. den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 be-\nsei denn, daß der Gläubiger im Inland                 trägt die Kapitalertragsteuer 25 vom Hundert der\neinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-                    Kapitalerträge, soweit nicht § 44 Abs. 1 Ziff. 2 an-\nlichen Aufenthalt hat und bei einer                   zuwenden ist.\nTeilschuldverschreibung, die bei einem                   {2) Steuerschuldner der Kapitalertragsteuer ist\ninländischen Kreditinstitut verwahrt                  in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 der\nwird, am 15. Tag vor der Fälligkeit der               Inhaber, in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nKapitalerträge der Inhaber der Teil-                  Satz 2 der Veräußerer der Teilschuldverschrei-\nschuldverschreibung gewesen ist.                      bung oder der Forderung.\nBei Stückzinsen ist der Steuerabzug vor-\n(3) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\nzunehmen, wenn der Veräußerer der\nhat die Kapitalertragsteuer für den Steuerschuld-\nTeilschuldverschreibung oder der Forde-\nner einzubehalten. Die die Kapitalerträge aus-\nrung im Zeitpunkt der Auszahlung oder\nzahlende Stelle ist\nGutschrift der Stückzinsen im Inland\nweder einen Wohnsitz noch seinen ge-                       1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1\nwöhnlichen Aufenthalt hat. Die Sätze 1                         a) das Kreditinstitut mit Geschäftsleitung oder\nund 2 gelten nicht für Kapitalerträge, die                          Sitz im Inland oder die inländische Zweig-\nnach § § 3 und 3 a steuerfrei sind oder                             stelle eines ausländischen Kreditinstituts\nnach den Ziffern 1 bis 5 dem Steuerabzug                            im Sinn des § 53 des Gesetzes über das Kre-\nunterliegen, und nicht für Zinsen aus An-                           ditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetz-\nleihen, die                                                         blatt I S. 881) -       inländisches Kredit-\na) auf Grund der Regelung von Gold-                                 institut - , das die Kapitalerträge dem\nmarkverbindlichkeiten mit spezifisch                            Gläubiger oder einer Stelle im Ausland\nausländischem Charakter gemäß An-                               auszahlt oder gutschreibt oder\nlage VII des Abkommens über deut-                          b) der Schuldner der Kapitalerträge, wenn er\nsche Auslandsschulden vom 27. Fe-                               ohne Einschaltung eines inländischen Kre-\nditinstituts dem Gläubiger oder einer Stelle\n1) Ändert Bundesgesetzbl. III 611-1, 611-4 und 611-13                            im Ausland die Kapitalerträge auszahlt\n2) Bundesgesetzbl. III 611-1                                                     oder gutschreibt;","148                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2, in den PJllen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 die          (5) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\nnatürliche Persern, Körperschaft, Personenver-        hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzuneh-\neinigung oder Vermüg<'nsrnassc, die dem Ver-          men, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger\näußerer die Stückzinsen ,rnszahlt oder gut-           oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder\nschreibt.                                             gutgeschrieben werden. Die innerhalb eines\nKalendervierteljahrs einbehaltenen Steuerabzüg(~\n(4) Der Steuerabzug ist vorzunehmen,                   sind jeweils bis zum 10. des dem Kalenderviertel-\njahr folgenden Monats an das Finanzamt abzu-\n1. nach § 43 Abs. 1 Ziff. G Satz 1 Buchstabe a,           führen, das für die Besteuerung der die Kapital-\nwenn                                                  erträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen\na) eine Teilschuldvc!rschreibung oder ein An-         zuständig ist. § 44 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4\nteil an einer Sammelschuldbuchforderung           sind anzuwenden.\nbei einem inländischen Kreditinstitut für\neine na.türliche Person, die im Inland weder         (6) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen            haftet für die Einbehaltung und Abführung der\nAufenthalt hat, verwahrt oder verwaltet           Kapitalertragsteuer. In den Fällen des § 43 Abs. 1\nwird oder als Inhaber einer Einzelschuld-         Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b hat der Gläubiger\nhuchforderung im öffentlichen Schuldbuch          weder einen Anspruch auf Anrechnung (§ 47\neine natürliche Person, die im Inland weder       Abs. 1 Ziff. 2) noch auf Erstattung der Kapital-\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen            ertragsteuer, es sei denn, daß ihm die Kapital-\nAufenthalt hat, eingetragen ist, und wenn         erträge als Nießbraucher oder Pfandgläubiger,\ndie Kapitalerträge dem Inhaber der Teil-          der zur Einziehung berechtigt ist, zustehen und er\nschuldverschreibung oder der Forderung            nachweist, daß er und der Inhaber der Teilschuld-\noder einer Stelle im Ausland ausgezahlt           verschreibung oder der Forderung im Zeitpunkt\noder gutgeschrieben werden, oder                  der Fälligkeit der Kapitalerträge einen Wohnsitz\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nb) eine Teilschuldverschreibung oder ein An-          haben. Der Steuerschuldner wird nur in An-\nteil an einer Sammelschuldbuchforderung           spruch genommen, wenn die die Kapitalerträge\nnicht bei einem inländischen Kreditinstitut       auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vor-\nverwahrt oder verwaltet wird und der              schriftsmäßig gekürzt hat.\"\nGläubiger zwar nnchweist, daß er der In-\nhaber der Teilschuldverschreibung oder der     4. § 49 Abs. 1 Ziff. 5 erhält die folgende Fassung:\nForderunq ist, aber nicht nachweist, daß er\neinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen           „5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des\nAufenthalt im Inland hat, oder                          § 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuld-\nc) eine Teilschuldverschreibung, ein Anteil an             ner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im\neiner Sarnmelschuldbuchforderung oder eine             Inland hat, und Einkünfte im Sinn des § 20\nEinzelschuldbuchforderung als Inhaber zu-              Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn\nsteht                                                   a) das Kapitalvermögen durch inländischen\naa) einer Handelsgesellschaft, die im In-                  Grundbesitz, durch inländische Rechte, die\nland weder ihre Geschäftsleitung noch                 den Vorschriften des bürgerlichen Rechts\nihren Sitz hat, oder                                  über Grundstücke unterliegen, oder durch\nSchiffe, die in ein inländisches Schiffs-\nbb) einer Gesellschaft des bürgerlichen\nRechts oder einer sonstigen Personen-                 register eingetragen sind, unmittelbar\nvereinigung, wenn nicht nachgewiesen                  oder mittelbar gesichert ist,\nwird, daß alle Beteiligten der Gesell-             b) das Kapitalvermögen in Anleihen und\nschaft oder Personenvereinigung einen                 Forderungen besteht, die in ein öffent-\nWohnsitz oder ihren gewöhnlichen                      liches Schuldbuch eingetragen oder über\nAufenthalt im Inland haben;                           die Teilschuldverschreibungen ausgegeben\nsind, und der .Schuldner Wohnsitz, Ge-\n2. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 1 Buchstabe b,\nschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Das\nwenn der Glüubiger nicht nachweist, daß er der\ngilt nicht\nInhaber der Teilsc:huldverschreibung oder der\nForderung ist, oder daß er im Inland einen                    aa) für Kapitalerträge aus Anleihen, bei\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-                           denen der Steuerabzug vom Kapital-\nhalt hat und bei einer Teilschuldverschreibung,                     ertrag nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 letzter\ndie bei einem inländischen Kreditinstitut ver-                      Satz nicht vorzunehmen ist,\nwahrt wird, am 15. Tage vor der Fälligkeit der\nZinsen der Inhaber der Teilschuldverschrei-                    bb) für Kapitalerträge aus festverzins-\nbung gewesen ist;                                                  lichen Wertpapieren im Sinn des § 43\nAbs. 1 Ziff. 3 bis 5 (ausgenommen\n3. nach § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2, wenn der Ver-                       Wandelanleihen und Gewinnobliga-\näußerer nicht nachweist, daß er im Inland einen                    tionen) und\nWohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhat. Die Vorschrift der Ziffer 1 Buchstabe c gilt             cc) für Kapitalerträge, die Personen im\nentsprechend.                                                      Sinn des § 1 Abs. 3 zufließen;\".","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                          149\nArtikel 2                       5. In § 28 wird Absatz 2 gestrichen.\nKörperschaftsteuer                    6. In§ 29 Abs. 1 wird Nummer 9 gestrichen.\nDas Körpcrschaftsteuergesctz in der Fassung vom\n13. September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1722) 3) wird                               Artikel 4\nwie folgt geändert und ergänzt:                                                Anwendungsbereich\nIn § 20 wird der folgende Absatz 3 angefügt:                     (1) Die Vorschriften der Artikel 1 und 2 sind erst-\n,, (3) Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 und         mals auf Kapitalerträge im Sinn des § 43 Abs. 1\ndes § 45 des Einkommensteuergesetzes gelten für                Ziff. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anzu-\nKörperschaften, PPrsonenvereinigungen und Ver-                 wenden, die drei Monate nach dem Inkrafttreten\nmögensmassen mit der Maßgc1be, daß an die Stelle               dieses Gesetzes fällig werden. Für Stückzinsen im\ndes Wolmsitzcs und des gewöhnlichen Aufenthaltes               Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 Satz 2 des Einkommen-\njeweils die GeschäJLsleitung und der Sitz treten.\"             steuergesetzes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an\nStelle des Zeitpunktes der Fälligkeit der Zeitpunkt\nder Auszahlung oder Gutschrift tritt.\nArtikel 3\n(2) Die Vorschriften des Artikels 3 sind erstmals\nKapitalverkehrsteuern\nanzuwenden auf Rechtsvorgänge, die nach dem\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung             31. Dezember 1964 verwirklicht werden. Auch nach\nvom 24. Juli 1959 (Bundesgeselzbl. I S. 530) 4 ), ge-          dem 31. Dezember 1964 bleibt von der Besteuerung\nändert durch das Gesetz zur Andmung des Gesetzes               nach § 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes aus-\nüber Kapitalanlagegesellschaften und des Kapital-              genommen die Gewährung von Darlehen, wenn sie\nverkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (Bundes-              vor dem 1. Januar 1965 in Schuldverschreibungen\ngesetzbl. I S. 682), wird wie folgt geändert:                  verbrieft waren, die unter die Wertpapiersteuer\n1. In § 1 wird Nummer 2 gestrichen.                            fielen.\nArtikel 5\n2. § 3 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBerlin-Klausel\n„ 1. wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft\nsind und dem Gesellschafter nicht mehr als             Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nzehn vorn Hundert der Gesellschaftsrechte           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nder inländischen Kapitalgesellschaft zu-            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nstehen,\".\n3. §§ 11 und 13 bis 16 werden gestrichen.                                             Artikel 6\n4. In § 26 werden die Worte „oder der Wertpapier-                                   Inkrafttreten\nsteuer und der Börsenumsatzsteuer\" sowie die                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nWorte „oder Wcrtpapiersttfüer\" gestrichen.               dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün\n3) Bunclesgcsetzbl. III 611-4\n4) Bunclcsgcselzbl. III 611-13","150                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nAnordnung\nüber die Bundestagswahl 1965\nVom 16. März 1965\nAuf Grund des § 17 des Bundeswahlgesetzes vom\n7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 383), zuletzt ge-\nündert durch Gesetz vom 14. Februar 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S.61), ordne ich an:\nDie \\/Vahl zum Bundestag findet am 19. September\n1965 statt.\nBonn, den 16. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts*)\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. Februar 1965 - 1 BvL 20/64 - , ergangen\nauf Vorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird\nnachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 65 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321) ist mit Ar-\ntikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit nicht\nvereinbar und nichtig, als er die dort bezeichnete\nArbeitnehmergruppe von der Teilhabe an der Ar-\nbeitslosenversicherung schlechthin ausschließt.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 11. März 1965\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Bucher\n•) Betrifft Bundesuesclzbl. 111 ßl(J-1"]}