{"id":"bgbl1-1965-10-5","kind":"bgbl1","year":1965,"number":10,"date":"1965-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_10.pdf#page=8","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen","law_date":"1965-03-23T00:00:00Z","page":140,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["140                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen\nVom 23. März 1965\nSommlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-27 1)\nDer Bundestag bat mit Zustimmung des Bundes-                                  7. In § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 wird die Bezeich-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               nung „Beihilfeempfänger\" durch „Wohngeld-\nempfänger\" ersetzt.\nArtikel I\n8. In § 17 Abs. 2 und § 18 wird die Bezeichnung\nÄnderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen                                        ,,Beihilfezeit.raum\" durch „Bewilligungszeitraum\"\nDas Gesetz über Wohnbeihilfen vorn 29. Juli 1963                                 ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 508) 2 ) wird wie folgt geändert:                           9. In § 35 Abs. 2 wird die Bezeichnung „Wohn-\n1. Die Uberschrift erhält die Fassung „Wohngeld-                                   beihilfebeträge\" durch „Wohngeldbeträge\" er-\ngesetz\".                                                                        setzt.\n2. In §§ 1, 8, 9, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2,                         10. In §§ 32 und 40 werden die Worte „genannte\n§ 23 Abs. 2, der Uberschrift zum Dritten Teil,                                  S teile\" durch die Worte „bezeichnete Stelle\" er-\n§ 24 Satz 1, § 25 Abs. 1, §§ 26, 27, 30, 32 Abs. 1,                             setzt.\n§ 34 Abs. 2, §§ 35, 39 Abs. 3 und § 45 wird die\nBezeichnung „Wohnbeihilfe\" durch „Wohngeld\"                                 11. § 2 erhält folgende Fassung:\nersetzt.                                                                                                ,,§ 2\n3. In § 1 Abs. 2, §§ 6 und 35 Abs. 1 wird die Be-                                                Miet- und Lastenzuschuß\nzeichnung „Mietbeihilfe\" durch „Mietzuschuß\"\nersetzt.                                                                           Ein Miet- oder Lastenzuschuß wird einem An-\n4. In § 1 Abs. 2, §§ 6 und 19 wird die Bezeichnung                                 tragberechtigten im Sinne von § 6 gewährt,\n.. Lastenbeihilfe\" durch „Lastenzuschuß\" ersetzl.                               wenn die nach den §§ 11 bis 14 zu berücksich-\ntigende Miete oder Belastung die tragbare\n5. In §§ 6, 7, 30 und 35 Abs. 1 wird die Bezeichnung                               Miete oder Belastung übersteigt und die § § 23 a\n.. Beihilfeberechtigter\" durch Antragberechtig-  11\nbis 29 a nicht anzuwenden sind.\"\nter\" ersetzt.\n6. In § 6 wird die Bezeichnung beihilfeberechtigt\"                             12. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.\n11\ndurch „antragberechtigt\" ersetzt.                                           13. In § 6 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.\n14. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nTragbare Miete und Belastung\n(1) Tragbar ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Miete oder Belastung, die\nüber folgende Vomhundertsätze des monatlichen Familieneinkommens nicht hinausgeht:\nBei einem monatlichen Familieneinkommen\nüber     über     über      über     über     über    über  über\nbis       200DM 300DM 400DM 500DM 600DM 700DM 800DM 900DM\nüber\n200DM                                                                                1000\nbis      bis      bis       bis      bis      bis     bis   bis    DM\n300DM 400DM 500DM 600DM 700DM 800DM 900DM 1000DM\nFür einen\nAlleinstehenden          ...          14            16       18       20        21       22       22      --    -      -\nfür einen\nHaushalt mit\nzwei ..............                    12            14       16       18        20       21       21      22    -      --\ndrei ..............                    12            13       15       17         19      20       20      21    22     22\nvier ...............                  12            12       14       16         17      18       19      20    21     21\nfünf . . . . . . . . . . . . .\n~                        11            11       13       15         16      17       18      19    20     20\nsechs .............                   10            10       12       13         14      15       16      17    18     19\nsieben ............                     9             9      10       11         12      13       14      16    17     18\nacht . . . . . . . . . . . . .\n~                             7              7        8        9        10      11       12      13    14     16\nneun oder\nmehr FamiliPn-\nmitgliedern           .....            5              5        6        7         8       9       10      11    12     14\n1) Ändert Bundesqeselzbl. III 2'.J:lü-2, 402-19, 402-24, 402-25, 402-26\n2) Bundesqesel.zbl. III 402-26","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                           141\n(2) In jedem Falle sind jedoch bei einem nach Absatz 1 in Betracht kommenden Vomhundert-\nsatz\n1. von 5 bis 13 zehn vom Hundert,\n2. von 14 und 15 dreißig vom Hundert,\n3. von 16 und 17 fünfundvierzig vom Hundert,\n4. von 18 und 19 fünfundfünfzig vom Hundert,\n5. von 20 bis 22 fünfundsechzig vom Hundert\nder nach den §§ 11 bis· 14 zu berücksichtigenden Miete oder Belastung selbst aufzubringen.\"\n15. In § 11 wird Absatz 2 wie folgt geändert:                   c) In Nummer 5 wird vor den Worten „Er-\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                            ziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungs-\nbeihilfen das Wort „ sonstige eingefügt.\nII                    II\n„2. Kosten für die Fernheizung, soweit sie\nden in Nummer 1 bezeichneten Kosten              d) Nummer 13 erhält folgende Fassung:\nentsprechen, 11\n•                                     „13. Wohngeld nach diesem Gesetz sowie\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                          vergleichbare Leistungen aus Mitteln\ndes Bundes, der Länder, der Gemeinden\n16. § 13 wird wie folgt geändert:                                         und Gemeindeverbände.   11\na) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n20. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\n„Als benötigt sollen folgende Wohnflächen\nanerkannt werden:                                                               ,,§ 20a\nFür Alleinstehende bis zu 40 Quadratmetern,                                Kinderfreibeträge\nfür einen Haushalt mit zwei Familienmitglie-\ndern bis zu 50 Quadratmetern, für einen                     (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens\nHaushalt mit drei Familienmitgliedern bis                bleiben für das zweite und jedes weitere zum\nzu 65 Quadratmetern, für einen Haushalt mit              Haushalt rechnende Kind Beträge in Höhe des\nvier Familienmitgliedern bis zu 80 Quadrat-              gesetzlichen Kindergeldes entsprechend der\nmetern und für jedes weitere zum Haushalt                Reihenfolge der Kinder außer Betracht (Kinder-\nrechnende Familienmitglied je 10 Quadrat-                freibeträge); zu berücksichtigen sind die Kinder,\nmeter mehr.      11                                      für die ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2\nNrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes zu-\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-                steht oder zu gewähren ist. § 4 Abs. 1 des Bun-\ngefügt:                                                  deskindergeldgesetzes ist nicht anzuwenden.\n,, (5) Hat sich die Zahl der zum Haushalt\n(2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens\nrechnenden Familienmitglieder durch Tod\neines zum Haushalt rechnenden Kindes, für das\nverringert, so ist diese Verringerung ohne\nkein Kinderfreibetrag nach Absatz 1 beansprucht\nEinfluß auf die benötigte Wohnfläche im\nwird, bleiben Einnahmen aus nichtselbständiger\nlaufenden Bewilligungszeitraum und in den\nArbeit, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbe-\nbeiden darauffolgenden Bewilligungszeit-\nräumen.\"                                                 betrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft bis\n11\nzu 100 Deutsche Mark monatlich außer Betrncht.\n17. In § 14 Abs. 2 sind nach der Verweisung ,,§ 3\"\ndie Worte „oder der an seine Stelle tretenden          21. In § 21 wird die Verweisung ,,§§ 16 bis 20\"\nVorschrift\" einzufügen.                                     durch die Verweisung ,,§§ 16 bis 20a\" ersetzt.\n18. § 17 wird wie folgt geändert:                          22. Vor § 24 wird folgender § 23 a eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der\n,,§ 23a\nerstmaligen Gewährung einer Wohnbeihilfe\"\ndurch die Worte „der Gewährung eines                                Allgemeiner Versagungsgrund\nWohngeldes\" ersetzt.\nEin Wohngeld wird nicht gewährt, soweit dem\nb) In Absatz 1 Satz 2 erhält der erste Halbsatz             Antragberechtigten und seinen Familienmitglie-\nfolgende Fassung:                                        dern, die dieselbe Wohnung bewohnen, unter\n,,Der Ermittlung des Jahreseinkommens kön-              Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und per-\nnen, insbesondere bei erheblichen Schwan-                sönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann,\nkungen der Einnahmen, auch die Einnahmen                 die Miete oder Belastung .aufzubringen, oder\ndes letzten Kalenderjahres oder der letzten             wenn sie infolge eigenen schweren Verschul-\n11\nzwölf Monate vor der Antragstellung zu-                  dens dazu außerstande sind.\ngrunde gelegt werden;         11\n•\n23. In. § 24 Satz 2 Nr. 7 werden das Wort „Bar-\n19. § 20 wird wie folgt geändert:                               vermögen durch die Worte „ sonstigem Ver-\nII\na) Nummer 3 wird aufgehoben.                                mögen\" und die Zahl „1000\" durch die Zahl\n,,2000\" ersetzt.\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,4. Ausbildungszulagen nach der          Kinder-   24. Der bisherige § 28 wird aufgehoben; an seine\ngeldgesetzgebung,  11\n•                         Stelle treten folgende § § 28 und 28 a:","142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n,,§ 28                          a) In Absatz 1 tritt an die Stelle der Sätze 2\nWohnungswechsel                              und 3 folgender neuer Satz 2:\nund unterlassener Wohnungswechsel                     ,,Der Bewilligungsbescheid soll eine Beleh-\nrung darüber enthalten, daß das Wohngeld\n(1) Ein Mietzuschuß wird nicht gewährt,\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums in\nwenn ohne triftigen Grund die bisherige Woh-\nder Regel für weitere zwölf Monate gewährt\nnung aufgegeben und eine neue Wohnung be-\nwird, wenn ein Antrag nach § 37 bis zum\nzogen worden ist, die bei Begründung des Miet-\nEnde des ersten Monats nach Ablauf des Be-\nverhältnisses anders als die bisherige Wohnung                willigungszeitraums gestellt wird und wenn\nden wirtschaftlichen und persönlichen Verhält-\ndie Voraussetzungen weiter erfüllt sind.\"\nnissen der zum Haushalt rechnenden Familien-\nmitglieder offenbar nicht entsprochen hat. Ein            b) In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ntriftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn                  „Kann die Entscheidung nicht innerhalb von\ndie bisherigen Wohnverhältnisse unzulänglich                   drei Monaten nach der Antragstellung ge-\nwaren.                                                         troffen werden, so ist das Wohngeld in\n(2) Ein Mietzuschuß wird ferner nicht ge-                 Härtefällen vorläufig zu bewilligen, es sei\nwährt, wenn das Beziehen einer anderen, den                   denn, daß die Voraussetzungen für die Be-\nwirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen               willigung offensichtlich nicht erfüllt sind.\"\nder zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-\nder entsprechenden Wohnung möglich und zu-                 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nmutbar ist.                                                      ,, (3) Ergeben sich bei der Bewilligung des\nWohngeldes Monatsbeträge, die nicht auf\n§ 28a                                volle Deutsche Mark lauten, so sind Pfennig-\nBesonders hohe Belastung                        beträge unter 50 Pfennig auf 50 Pfennig,\nPfennigbeträge über 50 Pfennig auf volle\nEin Lastenzuschuß wird nicht gewährt, wenn                Deutsche Mark aufzurunden; § 10 Abs. 2 steht\ndie nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigende                dem nicht entgegen. Monatsbeträge unter\nBelastung die Obergrenzen nach § 43 um mehr                   drei Deutsche Mark werden nicht bewilligt.\"\nals 35 vom Hundert übersteigt. In besonderen\nAusnahmefällen darf die zu berücksichtigende           30. § 34 wird wie folgt geändert:\nBelastung die Obergrenzen nach § 43 bis zu                 a) Die Uberschrift erhält die Fassung „Bewilli-\n40 vom Hundert übersteigen.\"                                  gungszeitraum\".\n25. § 29 erhält folgende Fassung:                              b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 29                                 ,, (1) Das Wohngeld wird in der Regel für\nzwölf Monate gewährt (Bewilligungszeit-\nVerhältnis des Wohngeldes                        raum). Der Bewilligungszeitraum beginnt am\nzur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge                Ersten des Monats, in dem der Antrag ge-\nEin Wohngeld wird nicht gewährt, wenn der                  stellt worden ist. Werden die Voraussetzun-\nAntragberechtigte für sich und für die zu seinem              gen für die Gewährung des Wohngeldes erst\nHaushalt rechnenden Familienmitglieder Lei-                   in einem späteren Monat eintreten, so be-\nstungen nach den Bestimmungen des Bundes-                     ginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten\nsozialhilfegesetzes oder des Bundesversorgungs-               dieses Monats.\"\ngesetzes über die Kriegsopferfürsorge erhält               c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nund diese Leistungen dazu bestimmt sind, die\nMiete oder Belastung für ihre Wohnung ganz                     „Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten\noder teilweise aufzubringen.\"                                 nach dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der\nAntragberechtigte von der Geltendmachung\n26. Nach§ 29 ist folgender § 29 a einzufügen:                     des Anspruchs auf Rückzahlung der Leistun-\ngen der Sozialhilfe oder der Kriegsopf erfür-\n,,§ 29a                               sorge Kenntnis erhalten hat.\"\nVerhältnis des Wohngeldes\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nzu anderen vergleichbaren Leistungen\n,, (3) Hat sich die Miete oder Belastung\nSoweit für die wirtschaftliche Sicherung von               rückwirkend aus Gründen erhöht, welche die\nWohnraum andere Leistungen aus Mitteln des                    zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder\nBundes, der Länder, der Gemeinden oder der                    nicht zu vertreten haben, so wird das Wohn-\nGemeindeverbände gewährt werden, die dem                      geld rückwirkend vom Ersten des Monats an\nWohngeld vergleichbar sind, sind diese Leistun-               gewährt, von dem an die erhöhte Miete oder\ngen auf das Wohngeld nach diesem Gesetz an-                   Belastung zu zahlen ist, wenn dies innerhalb\nzurechnen.\"                                                   von drei Monaten nach Kenntnis von der Er-\nhöhung der Miete oder Belastung beantragt\n27. In § 30 wird das Wort „erstmalig\" gestrichen.\nwird. Das rückwirkend zu gewährende\n28. In § 32 wird Absatz 4 gestrichen.                             Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen,\num den sich die Miete oder Belastung erhöht\n29. § 33 wird wie folgt geändert:                                 hat.\"","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                             143\n31. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „ge-                           sagung des Wohngeldes (§§ 15\nzahll\" der Klammerzusatz ,, (Wohngeldempfän-                              bis 23);\nger)\" eingefügt.                                                      7. die Leistungen, die zur Deckung des\nLebensunterhalts bestimmt sind (§ 20\n32. § 36 erhält folgende Fassung:\nNrn. 5, 9 und 11);\n,,§ 36                                      9. das Verfahren bei der Beantragung,\nMitteilungspflicht des Wohngeldempfängers                              Gewährung, Auszahlung, Erhöhung\nund Versagung des Wohngeldes, bei\nWird das Mietverhältnis über den Wohnraum,                             der Beendigung des Bewilligungs-\nfür den ein Mietzuschuß gewährt wird, vor Ab-                             zeitraums sowie bei der Rückforde-\nlauf des Bewilligungszeitraums beendet, oder                              rung zurückzuzahlender Wohngeld-\nwird der Wohnraum, für den ein Lastenzuschuß                              beträge,\".\ngewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungs-\nzeitraums nicht mehr von dem Wohngeld-                        bb) In Satz 1 wird nach Nummer 9 folgende\nempfänger oder den zu seinem Haushalt rech-                          Nummer 10 eingefügt:\nnenden Familienmitgliedern genutzt, so hat der                       1110. die Leistungen des Bundes, der Län-\nWohngeldempfänger die in § 30 bezeichnete                                  der, der Gemeinden und Gemeinde-\nStelle unverzüglich hiervon zu unterrichten.\"                              verbände, die dem Wohngeld ver-\ngleichbar sind (§ 20 Nr. 13 und\n33. § 37 erhält folgende Fassung:                                              § 29a).\"\n,,§ 37                              cc) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fas-\nWeitere Gewährung des Wohngeldes                              sung:\nDas Wohngeld ist nach Ablauf des Bewilli-                         „Auf Grund der Ermächtigungen nach\ngungszeitraums in der Regel für weitere zwölf                        den Nummern 4 und 5 können auch\nMonate zu gewähren, wenn der Wohngeld-                               1. die Erste Berechnungsverordnung und\nempfänger dies bis zum Ende des ersten Monats                            die Zweite Berechnungsverordnung,\nnach Ablauf des Bewilligungszeitraums be-                                beide in ihrer jeweils geltenden Fas-\nantragt hat und wenn die Voraussetzungen hier-                           sung, geändert und ergänzt sowie\nfür erfüllt sind.\"                                                       Dberleitungsvorschriften für die Fälle\nerlassen werden, in denen die Zweite\n34. § 38 erhält folgende Fassung:\nBerechnungsverordnung an Stelle frü-\n11§ 38                                         heren Rechts anzuwenden ist,\nErhöhung des Wohngeldes                               2. die übrigen in Absatz 3 bezeichneten\nVorschriften aufgehoben werden.\"\nHat sich im laufenden Bewilligungszeitraum\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\n1. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom                   sung:\nHundert verringert oder\n11 (2) Solange      die Rechtsverordnung nach\n2. die Miete oder Belastung auf Grund von                     Absatz 1 Nr. 4 nicht ergangen ist, gelten für\nUmständen, die die zum Haushalt rechnenden                 die Berechnung und den Umfang der Be-\nFamilienmitglieder nicht zu vertreten haben,               lastung die §§ 40 bis 41 der Zweiter. Berech-\num mehr als 15 vom Hundert erhöht,                         nungsverordnung in Verbindung mit den\nso wird das Wohngeld auf Antrag neu be-                       dort genannten Vorschriften, im Saarland die\nwilligt.\"                                                     Nummern 19 und 20 der Anlage 1 zu den\nFörderungsbestimmungen zum Wohnungs-\n35. § 39 wird wie folgt geändert:                                 baugesetz für das Saarland (WFB 1962) vom\na) Die Dberschrift erhält die Fassung „Rück-                  8. Januar 1962 (Amtsblatt des Saarlandes\nforderung überzahlten Wohngeldes\".                        S. 31) entsprechend mit folgenden Maßgaben:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          1. Bei der Ermittlung der Belastung aus dem\nKapitaldienst sind zu berücksichtigen\n,, (4) Die allgemeinen Grundsätze über die\nRückforderung zu Unrecht gewährter Lei-                        a) auf Deutsche Mark umgestellte Ver-\nstungen bleiben im übrigen unberührt.\"                             bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 auf\nde~ Grundstück dinglich gesichert\n36. § 42 wird wie folgt geändert:                                          waren,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               b) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni\n1948 der Deckung der Gesamtkosten\naa) In Satz 1 erhalten die Nummern 2, 6, 1\ndes Neubaus, des Wiederaufbaus oder\nund 9 folgende Fassung:                                     der Wiederherstellung des Gebäudes\n„2. die Festsetzung von Pauschbeträgen                      gedient haben,\nfür die nach § 11 Abs. 2 außer Be-                  c) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni\ntracht bleibenden Beträge;                               1948 der Deckung der Gesamtkosten\n6. die Einkommensermittlung bei der                        des Ausbaus oder der Erweiterung des\nGewährung, Erhöhung und Ver-                            Gebäudes gedient haben,","144                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nd) Fremdmittel, die der Deckung der Ko-       37. § 43 erhält folgende Fassung:\nsten für nachträgliche bauliche Ver-\n,,§ 43\nbesserungen oder nachträgliche Einrich-\ntungen des Gebäudes gedient haben,                     Rechtsverordnung über Obergrenzen\nwenn hierdurch der Gebrauchswert des               (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nWohnraums erhöht worden ist,                   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Obergrenzen für die zu berücksich-\ne) Fremdmittel, die der Deckung der Ko-\ntigenden Mieten und Belastungen (§ 14) für den\nsten für die nachträgliche Errichtung\nQuadratmeter Wohnfläche im Monat festzu-\noder den nachträglichen Ausbau einer\nsetzen.\ndem öffentlichen Verkehr dienenden\nVerkehrsfläche oder für den nachträg-               (2) Die Obergrenzen sind nach Ortsklassen,\nlichen Anschluß an Versorgungs- und            nach Art, Alter und Ausstattung des Wohn-\nEntwässerungsanlagen gedient haben,            raums zu staffeln; bei Gemeinden der Orts-\nwenn die Maßnahmen auf Grund                   klasse S sollen sie auch nach der Gemeindegröße\neiner öffentlich-rechtlichen Verpflich-        gestaffelt werden.\ntung durchgeführt worden sind oder die              (3) Die Obergrenzen sollen den Bundesdurch-\nTragung der Kosten auf einer öffent-           schnitt der von den für das Wohnungs- und\nlich-rechtlichen Verpflichtung beruht.         Siedlungswesen zuständigen obersten Landes-\nbehörden bestimmten Höchstsätze für die Mie-\nDie in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und d be-\nten des öffentlich geförderten sozialen Woh-\nzeichneten Fremdmittel sind nicht zu be-           nungsbaus\nrücksichtigen, wenn durch die Maßnahmen\ndie im öffentlich geförderten sozialen             1. bei Wohnraum, der bis zum 20. Juni 1948\nWohnungsbau maßgebenden Wohnflächen-                    bezugsfertig geworden ist, nicht übersteigen,\ngrenzen überschritten sind oder wenn die           2. bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948\nAusstattung über die im öffentlich geför-               bezugsfertig geworden ist, um höchstens ein\nderten sozialen Wohnungsbau übliche                     Drittel übersteigen.\nAusstattung hinausgeht.\nAls Höchstsätze sind die Beträge maßgebend,\n2. Hat der Antragberechtigte oder sein                 die sich nach dem Wegfall befristeter Darlehen\nRechtsvorgänger das Gebäude oder die               oder Zuschüsse im Sinne von § 42 Abs. 6 des\nWohnung nach dem 20. Juni 1948 gegen               Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder von § 24\nEntgelt erworben, so sind bei der Ermitt-          Abs. 6 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nlung der Belastung aus dem Kapitaldienst           land ergeben. Bei der Durchschnittsberechnung\nnur zu berücksichtigen                             sollen die Einwohnerzahlen der Länder berück-\nsichtigt werden.\na) fremde Mittel, die zur Deckung des an-\ngemessenen Erwerbspreises und, der                 (4) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-\nangemessenen Erwerbskosten gedient             satz 1 nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum,\nhaben,                                         der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden\nist, folgende Obergrenzen:\nb) fremde Mittel der in Satz 1 Nr. 1 Buch-\nstaben c bis e bezeichneten Art, die der                                         Für Wohnraum\nDeckung von Kosten gedient haben, die\nmit Sammel-1 ohne Sammet-\nnach dem Erwerb entstanden sind;                                             heizung       heizung\nSatz 2 gilt entsprechend.                         in Gemeinden\nmit   ohne  mit     ohne\n(3) Solange die Rechtsverordnung nach                                            Bad   Bad   Bad      Bad\nAbsatz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten für                                       DM    DM    DM       DM\ndie Berechnung der Wohnfläche die §§ 42\nbis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung               der Ortsklasse A            2,40   2,20  2,20    2,00\nentsprechend, ferner gilt § 9 der Verordnung\nüber die Gewährung von Miet- und Lasten-\nbeihilfen entsprechend mit der Maßgabe,               der Ortsklasse S\ndaß die Verweisung auf § 8 Abs. 1 dieser               unter 100 000\nVerordnung entfällt. Betragen bei Wohn-               Einwohnern                   2,60   2,40  2,40    2,20\nraum, der bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig\ngeworden ist, die anrechenbaren Grund-                der Ortsklasse S\nflächen der Nebenräume mehr als zehn vom              von 100 000 und\nHundert der Wohnfläche, so bleibt für die             mehr Einwohnern              2,80   2,60  2,60    2,40\nWohnflächenberechnung die Hälfte der Mehr-\nfläche außer Betracht. Zu den Nebenräumen\ngehören namentlich Flure, Dielen, Speise-                  (5) Solange die Rechtsverordnung nach Ab-\nkammern, Bade-, Wasch- oder Duschräume,               satz 1 nicht ergangen ist, gelten für Wohnraum,\nToiletten, Besenkammern und sonstige                  der nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewor-\nAbstellräume.\"                                        den ist, folgende Obergrenzen:","Nr. 10 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                               145\nFür W ohnrnum                        für die Berechnung der Wohnfläche die\nNummern 16 bis 18 der Anlage 1 zu den\n,n;( Smnmel-1 ohne Sammel-                  Förderungsbestimmungen         zum    Woh-\nheizung        heizung                   nungsbaugesetz für das Saarland (WFB\nin Gemeinden\n1962) vorn 8. Januar 1962 (Amtsblatt des\nmit   ohne   mit      ohne\nBüd    Bad    Bad      Bad                 Saarlandes S. 31). Betragen bei Wohn-\nDM     DM     DM       DM                  raum, der bis zum 1. April 1948 bezugs-\nfertig geworden ist, die anrechenbaren\nder Ortsklasse A              3,30   3, 10  3,10    2,90                 Grundflächen der Nebenräume mehr als\nzehn vorn Hundert der Wohnfläche, so\nder Ortsklasse S                                                         bleibt für die Wohnflächenberechnung die\nunter 100 000                                                            Hälfte der Mehrfläche außer Betracht. Zu\nEinwohnern                    3,50   3,30   3,30    3,10                 den Nebenräumen gehören namentlich\nFlure, Dielen, Speisekammern, Bade-,\nder OrtskJ asse S\nWasch- oder Duschräume, Toiletten,\nvon 100 000 und\n3,70   3,50   3,50    3,30.\"               Besenkammern und sonstige Abstell-\nmehr Einwohnern\nräume.'\"\n38. § 44 erhält folgende Fassung:                                   c)  Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44                                   ,,4. § 43 Abs. 3 bis 5 gilt mit der r faßgabe,\nErstattung des Wohngeldes                                 das an Stelle des Datums ,20. Juni 1948'\nWohngeld, das von einem Land gezahlt wor-                             das Datum ,1. April 1948' tritt. 11\nden ist, wird ihm vom Bund jährlich zur Hälfte                  d) Nummer 5 entfällt.\nerstattet. Bei öffentlich gefördertem Wohnraum,                 e)  Nummer 6 wird aufgehoben.\nfür den die öffentlichen Mittel erstmalig aus                   f) Nummer 7- entfällt.\ndem Haushalt des Rechnungsjahres 1962 oder\neines der folgenden Rechnungsjahre nach § 42               47. § 57 wird aufgehoben.\ndes Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder nach                  48. In § 58 wird Satz 3 aufgehoben.\n§ 24 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nbewilligt worden sind, kann der Bund die Er-                                               Artikel II\nstattung des Wohngeldes verweigern, wenn die\nAufhebung von Vorschriften über Miet- und\nRichtlinien der Wohnungsbauförderung in einem\nLastenbeihilfen\nLand der Vorschrift des § 46 Satz 1 des zweiten\nWohnungsbaugesetzes, im Saarland der Vor-                  1. Die §§ 15 bis 17, 21 des Ersten Bundesmieten-\nschrift des § 27 a Satz 1 des Wohnungsbau-                    gesetzes a) werden aufgehoben.\ngesetzes für das Saarland offensichtlich nicht             2. Das Gesetz über die Gewährung von Miet- und\nRechnung tragen.\"                                             Lastenbeihilfen vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetz-\n39. § 46 entfällt.                                                blatt I S. 389, 399) 4), zuletzt geändert durch Gesetz\n40. § 47 wird aufgehoben.                                         vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508) tritt\naußer Kraft, soweit es nicht schon außer Kraft\n41. § 48 entfällt.\ngetreten ist.\n42. § 49 wird auf gehoben.\n3. Die Verordnung über die Gewährung von Miet-\n43. Die §§ 50 und 51 entfallen.                                   und Lastenbeihilfen in der Fassung vom 22. März\n44. § 52 erhält folgende Fassung:                                  1962 (Bundesgesetzbl. I S. 185) 5 ), zuletzt geändert\n,,§ 52                               durch Verordnung vom 23. Juli 1963 (Bundes-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                     gesetzbl. I S. 534), wird aufgehoben, soweit sich\nnicht aus Artikel I Nr. 36 Buchstabe b etwas an-\n§ 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes in\nderes ergibt.\nder Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 508) erhält folgende Fas-                                            Artikel III\nsung:                                                          Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\n,58. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom                     Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung\n23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140),'.\"        vorn 1. Augst 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) 6 ), zu-\n45. § 54 wird wie folgt geändert:                              letzt geändert durch Gesetz vorn 10. Juni 1964 (Bun-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                       desgesetzbl. I S. 347-), wird wie folgt geändert:\n„1. In§ 42 Abs. 2, 3 und in§ 43 Abs. 3 bis 5          1. In § 46 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nwird das Datum ,20. Juni 1948' durch das             „Soweit die sich danach ergebende Miete oder\nDatum ,24. Juni 1948' ersetzt.\"                     Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzel-\nb) Die Nummern 2 bis 4 entfallen.                             fall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach\n46. § 56 wird wie folgt geändert:                                  dem Wohngeldgesetz vorn 23. März 1965 (Bundes-\na) Nummer 1 entfällt.                                          gesetzbl. I S. 140) gewährt.\"\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:                       2. Die §§ 73 und 7-4 werden aufgehoben.\n,,3. In § 42 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n3) Bundesqesetzbl. IIJ 402-19\n,(3) Solange die Rechtsverordnung nach         4) Bundesgesetzbl. III 402-'.24\n5) Bundcsqesetzbl. III 402-25\nAbsatz 1 Nr. 5 nicht ergangen ist, gelten        6) Bundesgesctzbl. III 2330-2","146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\nArtikel IV                       den Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen\nund Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen,\nUbergangsvorschrHten und Verweisungen\ninsbesondere den Wortlaut der Vorschriften, in\n1. Ist  eine Wohnbeihilfe nach dem Gesetz über          denen nach Artikel I Nrn. 2 bis 10 einzelne Bezeich-\nWohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 oder eine Miet-      nungen ersetzt werden, diesen Änderungen anzu-\noder Lastenbeihilfe auf Grund der in den             passen sowie Uberschriften und die InhaltsübersicM\n§§ 46, 48 des genannten Gesetzes bezeichneten        zu berichtigen.\nVorschriften für einen über den 1. April 1965                                Artikel VI\nhinausgehenden Zeitraum bewilligt worden, so                           Geltung im Saarland\nist vom 1. April 1965 an von Amts wegen Wohn-\ngeld nc1ch den Vorschriften dieses Gesetzes zu          Artikel III gilt irn Saarland in folgender Fassung:\ngewähren, soweit die Vornnssetzungen hierfür                                 „ Artikel III\nerfüllt sind.                                                 Änderung des Wohnungsbaugesetzes\n2. Ist über einen vor dem 1. April 1965 gestellten                           für das Saarland\nAntrag bis zu diesem Tage noch nicht entschie-          Das Gesetz Nr. 696, Wohnungsbaugesetz für das\nden, so ist eine Beihilfe nach dem bisherigen        Saarland, in der Fassung vorn 26. September 1961\nRecht bis zum 31. März 1965, für die darauf fol-     (Amtsblatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert\ngende Zeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes     durch das Gesetz vom 10. Juni 1964 (Bundesgesetz-\nzu gewähren, soweit die Voraussetzungen hierfür      blatt I S. 347), wird wie folgt geändert:\nerfüllt sind.                                        1. In§ 27 a erhält Satz 2 folgende Fassung:\n3. Antragberechtigten, auf die die Nummern 1               ,Soweit die sich danach ergebende Miete oder\nund 2 nicht anzuwenden sind, wird vorn 1. April         Belastung für den Wohnungsinhaber im Einzel-\n1965 an vVohngeld gewährt, wenn sie dies bis            fall nicht tragbar ist, wird ihm Wohngeld nach\nzum 30. September 1965 beantragen und im übri-          dem Wohngeldgesetz vom 23. März 1965 (Bundes-\ngen die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.           gesetzbl. I S. 140) gewährt.'\n4. Soweit in anderen als den durch dieses Gesetz        2. Die §§ 36 und 41 werden aufgehoben.\"\naufgehobenen oder geänderten Vorschriften auf\nArtikel VII\nBestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnun-\ngEm verwendet werden, die durch dieses Gesetz                            Geltung in Berlin\naufgehoben oder gelindert werden, treten an             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nBezeichnungen dieses Gesetzes.                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch irn Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nArtikel V                        sen werden, gelten irn Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nNeubekanntmachung des Wohngcldgeseh:es\nDer Bundesminister für Wohnungswesen, Städte-                               Artikel VIII\nbau und Raumordnung wird ermächtigt, das Wohn-                                 lnkramreten\ngeldgesetz in der sich durch dieses Gesetz ergeben-        Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wohnungswesen,\nStädtebau und Raumordnung\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}