{"id":"bgbl1-1965-10-4","kind":"bgbl1","year":1965,"number":10,"date":"1965-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1965/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1965-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1965/bgbl1_1965_10.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG)","law_date":"1965-03-20T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1965                      Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1965                                                                                          Nr. 10\nTag                                                  Inhalt                                                                                           Seite\n20. 3. 65 Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und\nSoldaten (Bundesreisekostengesetz -- BRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            133\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 2032-2\n23. 3. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         140\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. 111 402-27; ändert Bundesgesetzbl. 111 2330-2,\n402-19, 402-24, 402-25, 402-26\n25. 3. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuer-\ngesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               147\nA.ndert Bundesgesetzbl. ll1611-1, 611-4, 611-13\n16. 3. 65 Anordnung über die Bundestagswahl 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            150\n11. 3. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            150\nBetrifft Bundesgesetzbl. lll 810-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 und Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     151\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    151\nGesetz\nüber die Reisekostenvergütung\nfür die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten\n(Bundesreisekostengesetz - BRKG)\nVom 20. März 1965\nSammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2\nDer Bundestag hat das             folgende    Gesetz be-         3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungs-\nschlossen:                                                                reisen, die teilweise in dienstlichem Interesse\nliegen (§ 23 Abs. 2), und\nAbschnitt I\n4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und\nAllgemeines                                     Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß\n§ 1                                         (§ 23 Abs. 3).\nGeltungsbereich\nAbschnitt II\n(1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Aus-\nlagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reise-                                                   Reisekostenvergütung\nkostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im                                                                         § 2\nBundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst\nabgeordneten anderen Beamten und Richter.                                                           Begriffsbestimmungen\n(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind\n(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von                  die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine\n1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Beschäfti-                     Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.\ngungsvergütung, § 22),\n(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem                      Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außer-\nWirksamwerden der Ernennung und beim Aus-                       halb des Dienstortes, die von der zuständigen Be-\nscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der                       hörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden\nDienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 23                   sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Geneh-\nAbs. 1),                                                         migung nach dem Amt des Dienstreisenden oder","134                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndem Wesen des Dicnslgeschäfls nicht in Betracht          4. Ubernachtungsgeld (§ 10),\nkommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß            5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufent-\nder Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von            halt am Geschäftsort (§ 11),\neinem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden\nOrt zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraus-            6. Zuschuß     zum   Tage-    und   Ubernachtungsgeld\nsetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.                           (§ 13) 1\n(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind          7. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),\nGänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur            8. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu\nErledigung von Dienstgeschäften außerhalb der                 fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15),\nDienststätte, die von der zuständigen Behörde an-\n9. Aufwandsvergütung (§ 17),\ngeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn,\ndaß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem            10. Pauschvergütung (§ 18),\nAmt des Dienstreisenden oder dem Wesen des              11. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitun-\nDienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohn-             gen (§ 19).\nort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt die-\nnender Ort gleich.\n§ 5\n(4) Zum   Dienst-, Wohn- und Geschäftsort im\nSinne dieses Gesetzes gehören auch ihre Nachbar-                           Fahrkostenerstattung\norte. Nachbarorte sind Gemeinden oder Teile von             (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehren-\nsolchen, die miteinander räumlich, wirtschaftlich und   den Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind,\nverkehrsmäßig in engem Zusammenhang stehen und          werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten\nvom Bundesminister des Innern durch Rechtsverord-       erstattet, und zwar beim Benutzen von\nnung zu Nachbarorten erklärt worden sind.\nLand- oder                 Schlaf-\nLuftfahr-\n§ 3                                                Wasser-        zeugen     wagen\nfahrzeugen\nAnspruch auf Reisekostenvergütung\n(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reise-        den Ange-\nkostenvergütung. Art und Umfang bestimmt aus-              hörigen\nschließlich dieses Gesetz.                                   der Be-                bis zu den Kosten der\nsoldungs-\n(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit ge-          gruppen\nwährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden\nund die Dalif~r der Dienstreise oder des Dienst-                                          Touristen-\nganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts not-                  Al                                   Touristen-\nzweiten        oder\nwendig waren.                                                   bis                                    klasse\nKlasse     Economy-\nA7\n(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von                                              klasse\ndritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen                                        Touristen- Spezial-\nfür dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang              AB                            oder       oder\nersten\ngewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung               bis                        Economy- 9oppelbett-\nKlasse\nanzurechnen. § 12 bleibt unberührt.                            A 14                                    klasse\nklasse\n(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine                                                    Spezial-\nauf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Be-          A 15, A 16            ersten       ersten      oder\nhörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der                   und B 1            Klasse       Klasse  Doppelbett-\nDienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit An-                                                        klasse\nspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die\nStelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird,               B2              ersten       ersten    Einbett-\nAuslagenerst.attung für dieselbe Dienstreise oder               bis             Klasse       Klasse     klasse\ndenselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt                 B 11\nauch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen An-            (2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-\nspruch gegen die Stelle verzichtet hat.                  dienst und für W ehrsoldempfänger gilt § 8 Abs. 2\n(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer     entsprechend. Ehrenbeamte werden für die Fahr-\nAusschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäfti-         kostenerstattung den Dientsreisenden der Besol-\ngungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist be-   dungsgruppen A 8 bis A 14 gleichgestellt.\nginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise          (3) Die Kosten einer höheren Klasse werden er-\noder des Dienstgangs.                                    stattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig ver-\nkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das\n§ 4\nnur diese Klasse führte: Das gleiche gilt, wenn er\nArt der Reisekostenvergütung                aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse be-\nDie Reisekostenvergütung umfaßt                      nutzen mußte.\n1. Fahrkostenersli.ütung (§ 5),                            (4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die\nFahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten\n2. Wegstrecken- und Mitnahmeenlschädigung (§ 6),       wären, werden bei einer amtlich festge,stellten Er-\n3. Tagegeld (§ 9),                                     werbsminderung von mindestens fünfzig vom Hun-","Nr. 10 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                            135\ndert die A uslctgen für die nächsthöhere Klasse              (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffent-\nerstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen           lichen Dienst stehenden Person mitgenommen wor-\nDienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körper-         den, die nach den Vorschriften eines anderen Dienst-\nlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen        herrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkosten-\ndieser Klasse rechtfertigt.                              erstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung\n(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit       nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mit-\nanderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig        nahme entstanden sind.\nverkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt                (5) für Strecken, die der Dienstreisende aus trif-\nworden sind, werden die entstandenen notwendigen         tigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad\nPahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe      oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagen-\nvor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung ge-       ersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von\nwährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig          zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die\nverkehrenden Beförderungsmittels.                        Strecken über die Grenzen einer Gemeinde ein-\nschließlich ihrer Nachbarorte (§ 2 Abs. 4 Satz 2) hin-\nausgeführt haben. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend\n§ 6                            bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem\nWegstrecken- und Mitnahmeentschädigung             Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen\nGründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung\n(1) Für Strecken, die der Dienstrnisende mit einem    Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurück-\nföm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat,           legen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen\nwird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschä-         Dienstaufgaben, so wird keine ·wegstreckenentschä-\ndigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Be-            digung gewährt.\nnutzung von\n(6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug be-\n1. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor\n(Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenver-         nutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft wor-\nden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben\nkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum\nbis 50 ccm                           sechs Pfennig,  wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Ver-\nwendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken-\n2. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr            und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das gleiche\nals 50 bis 200 ccm                     acht Pfennig, gilt bei der Benutzung eines anderen Beförderungs-\n3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr            mittels, da,s auf Kosten der Verwaltung unterhalten\nals 200 ccm                             elf Pfennig, wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.\n4. Kraftwagen mit einem Hubraum von mehr als\n350 ccm                           achtzehn Pfennig.\nDadurch darf jedoch die Reisekostenvergütung ohne\neine etwa zu gewährende Mitnahme,entschädigung                                       § 1\nnicht höher werden als beim Benutzen eines regel-                            Dauer der Dienstreise\nmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Die für\ndie Festsetzung der Reisekostenvergütung zustän-             (1) Die Dauer einer Dienstreise richtet sich, wenn\ndige Behörde kann aus triftigen Gründen von der          sie am Dienstort\nEinschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahr-        1. mit einem regelmäßig verkehrenden Beförde-\nzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich             rungsmittel angetreten oder beendet wird, nach\nzur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten           der planmäßigen Abfahrt (bei Luftfahrzeugen\noder eines mit dem Dienstreisenden ,in häuslicher              dem Meldeschluß am Flughafen) oder tatsäch-\nGemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwä-               lichen Ankunft des Beförderungsmittels, mit dem\ngerten gleich.                                                die Gemeindegrenze überschritten wird,\n(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug    2. mit einem anderen Beförderungsmittel oder zu\nbenutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung             Fuß über die Gemeindegrenze hinweg angetreten\nder vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienst-             oder beendet wird, nach der Abreise oder An-\nlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend            kunft am Dienstgebäude; wenn sie nicht am\nvon Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung ge-                Dienstgebäude angetreten oder been,det wird,\nwährt, deren Höhe der Bundesminister des Innern                richtet sie sich nach dem Zeitpunkt, an dem sie\nunter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unter-               dort hätte angetreten oder beendet werden\nhaltung,s- und Betriebskosten und der Abnutzung                können.\ndes Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung be-\nstimmt.                                                  Hat das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel\nVerspätung, so tritt an die Stelle der planmäßigen\n(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahr-      Abfahrt die tatsächliche Abfahrt, wenn dem Dienst-\nzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art       reisenden unter den gegebenn Umständen zuzu-\nPersonen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz          muten war, von der Abfahrtstelle an seine Dienst-\noder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch             stelle oder in seine Wohnung zurückzukehren.\nauf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahme-\nentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person              (2) Wird die Dienstreise von einem außerhalb\nund Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad        des Dienstortes gelegenen Wohnort aus angetreten\noder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilo-       oder beendet, so gilt Absatz 1 entsprechend, wobei\nmE:!Ler.                                                  an die Stelle des Dienstortes der Wohnort und an","136                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\ndie Stelle des Dienstgebäudes die Wohnung tritt;            von mehr als zehn bis zwölf Stunden\nhöchstens darf jedoch die Dauer berücksichtigt wer-                                 acht Zehntel des vollen Satzes,\nden, die sich ergeben hätte, wenn die Dienstreise am\nvon mehr als zwölf Stunden\nDienstor,t begonnen und beendet worden wäre.\nden vollen Satz.\nBei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag\n§ 8                           wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch\nReisekostenstufen                      zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld ge-\nwährt.\n(1) Für die Bemessung des Tage- und Ubernach-\ntungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden              (3) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Ka-\nfolgenden Reisekostenstufen zugeteiit:                      lendertage und steht dem Dienstreisenden ein Uber-\nnachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn\nAngehörige                    Reisekosten-    günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob\nder Besoldungsgruppen                   stufe       die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt\nworden wäre.\nA   1 bis A 6                                     A\nA  7 bis A 10                                     B                                   § 10\nA  11 bis A 15, B 1                               C                            Obernachtungsgeld\nA  16, B 2 bis B 8                                D            (1) Ubernachtungsgeld wird bei einer mindestens\nB 9 bis B 11                                      E.        achtstündigen Dienstreise gewährt; wenn diese sich\nFür Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15,             über mehrere Kalendertage erstreckt oder vor drei\ndie Leiter von Auslandsvertretungen des Auswärti-           Uhr angetreten worden ist. Ubernachtungsgeld wird\ngen Amtes mit Ausnahme der konsularischen Ver-              nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise\ntretungen sind, gilt abweichend von Satz 1 die Reise-       nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr be-\nkostenstufe D.                                              endet worden ist.\n(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst              (2) Das Ubernachtungsgeld für eine Nacht be-\nwerden der Reisekostenstufe der Eingangsbesol-              trägt in\ndungsgruppe ihrer Laufbahn, Wehrsoldempfänger                     Reisekostenstufe  A       12  DM\nder Reisekostenstufe zugeteilt, der Berufssoldaten\nReisekostenstufe  B       14  DM\nund Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades an-\ngehören.                                                          Reisekostenstufe  C       16  DM\nReisekostenstufe  D       20  DM\n(3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine\nPlanstelle oder der Einordnung von Ämtern und                     Reisekostenstufe  E       23  DM.\nDienstgraden bleibt bei der Zuteilung zu den Reise-            (3) Sind die nachgewiesenen Ubernachtungskosten\nkostenstufen unberücksichtigt.                              höher als das Ubernachtungsgeld nach Absatz 2, so\n(4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Ubernach-             wird der Mehrbetrag bis zu fünfundzwanzig vom\ntungsgeld nach der Reisekostenstufe C. Die oberste          Hundert des Ubernachtungsgeldes erstattet.\nDienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-\n(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlaf-\nministers des Innern in besonderen Fällen eine\nwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für\nhöhere Reisekostenstufe zulassen.\ndieselbe Nacht ein weiteres Ubernachtungsgeld nur\ngewährt, wenn der Dienstreisende wegen der\n§ 9\nfrühen Ankunft oder späten Abfahrt des· Beförde-\nrungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen\nTagegeld                         oder beibehalten mußte.\n(1) Das Tagegeld für den vollen Kalendertag be-\nträgt in\n§ 11\nReisekostenstufe     A            14 DM\nReisekostenstufe     B            15 DM                               Erstattung der Auslagen\nReisekostenstufe      C           19 DM                       bei längerem Aufenthalt am Geschäitsort\nReisekostenstufe     D            22 DM                  (1) Dauert der Aufenthalt an demselben aus-\nReisekos tens tuf e  E           25 DM.              wärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so\nwird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Ver-\n(2) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Ka-         gütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer\nlendertag beansprucht, oder für den Tag des An-             Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 wer-\ntritts und den Tag . der Beendigung einer mehr-             den insoweit nicht angewandt. Die Hin- und Rück-\ntägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer          reisetage rechnen nicht zu den Aufenthaltstagen.\nDauer der Dienstreise\n(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nvon mehr als fünf bis sieben Stunden                        ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde\ndrei Zehntel des vollen Satzes,  kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und\nvon mehr als sieben bis zehn Stunden                        Ubernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen\nfünf Zehntel des vollen Satzes,  bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                         137\n§ 12                                                   § 15\nKürzung des Tage- und Ubernachtungsgeldes                  Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen\nund der Vergütung nach§ 1l Abs. 1                bis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen\n(1) Erhi.ilt der Dienstreisende aus anderen als          Bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und\npersönlichen Gründen unentgeltlich Verpflegung, so      bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahr-\nwird                                                    kostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahme-\nentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung\n1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um fünfzehn      (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen not-\nvom Hundert, für das Mittag- und Abendessen         wendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft\num je dreißig vom Hundert des vollen Satzes,        unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis er-\n2. die Vergülung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück     stattet.\num zehn vom Hundert, für das Mittag- und                                      § 16\nAbendessen um je zwanzig vom Hundert                         Bemessung der Reisekostenvergütung\ngekürzt, es sei denn, daß es sich um Einzelmahl-                          in besonderen Fällen\nzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaft-             (1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung,\nlichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und        Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Ab-\ndie Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1       ordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur\ngekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereit-     Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen\ngestellt wird und das Entgelt für sie in den er-        gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum\nsta ttbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.       Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der\nVon einem Teiltagegelq (§ 9 Abs. 2) sind dem Dienst-    Dienstreisende vom nächsten Tage an als Beschäf-\nreisenden mindestens fünfundzwanzig vom Hundert         tigungsvergütung Beschäftigungsreise- oder Be-\nzu belassen.                                            schäftigungstagegeld oder eine entsprechende Tren-\n(2) Erhält der Dienstreisende aus anderen als        nungsentschädigung erhält; daneben wird Uber-\npersönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft oder      nachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß\nwerden die Auslagen für das Benutzen von Schlaf-        der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer\nwagen oder Schiffskabinen erstattet, so werden das      Abordnung wird das Tagegeld von dem Beginn des\nUbernachtungsgeld (§ 10) um fünfundsiebzig vom          Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorher-\nHundert und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 um           gehenden Tag als Beschäftigungsvergütung Beschäf-\nfünfundzwanzig vom Hundert gekürzt. Das gleiche         tigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld oder\ngilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt  eine entsprechende Trennungsentschädigung ge-\nwird und das Entgelt für sie in den erstattbaren        währt wird. Der Abordnung steht die Kommandie-\nNebenkosten enthalten ist.                              rung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt.\n(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstel-\n(3) Hat der Dienstreisende entgegen einer dienst-\nlung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reise-\nlichen Weisung unentgeltlich bereitgestellte Ver-\nkostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienst-\npflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht\nreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.\nin Anspruch genommen, so sind die Absätze 1 und 2\nanzuwenden.                                                 (3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird\nfür die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde-       Tage- und Ubernachtungsgeld gewährt; notwendige\nren Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des       Auslagen werden wie bei einem Dienstgang {§ 15)\nInnern niedrigere Kürzungssätze zulassen.               erstattet.\n(4) Ubernachtet der Dienstreisende in seiner\naußerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung,\n§ 13                         so wird kein Ubernachtungsgeld gewährt, die Ver-\nZuschuß zum Tage- und Ubernachtungsgeld           gütung nach § 11 Abs. 1 wird um ein Drittel gekürzt.\nDie notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen\nSind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen          dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden\nfür Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichti-      bis zur Höhe des Ubernachtungsgeldes oder eines\ngung der häuslichen Ersparnis höher als der zu-         Drittels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet.\nstehende Gesamtbetrag des Tage- und Ubernach-\ntungsgeldes (§§ 9, 10, 12), so bewilligt die oberste        (5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Rich-\nDienstbehörde oder die von ihr ermächtigte un-           ter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt,\nmittelbar nachgeordnete Behörde einen Zuschuß in        erhält Tage- und Ubernachtungsgeld mindestens\nHöhe des Mehrbetrages.                                   nach der Reisekostenstufe C. Für die Fahrkosten-\nerstattung ·wird er mindestens einem Dienstreisen-\nden der Besoldungsgruppen A 8 bis A 14 gleich-\n§ 14                          gestellt (§ 5 Abs. 1).\n(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter\nErstattung der Nebenkosten                Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch\nZur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige        Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung ge-\nAuslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 13 zu er-        währt wird, wenn\nstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten        1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unter-\nerstattet.                                                   brochen wird,","138                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I\n2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer        nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr\nanderen privaten Reise verbunden wird oder               gleichstehenden Anordnung obliegt,\n3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagen-       2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts,\nerstattung für den gleichen Zweck in Betracht           das ihm übertragen ist,\nkommen.                                             3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums,\n§ 17                               dem er angehört,\nAufwandsvergütung                     bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung\n(§ 2 Abs. 2 Satz· 1 und Abs. 3 Satz 1).\nDienstreisende solcher Dienstzweige oder mit\nsolchen Dienstgeschäften, bei denen geringere Auf-          (2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung\nwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als           ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche\nallgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestim-      Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahr-\nmung der obersten Dienstbehörde an Stelle der           nehmung eines weiteren Richteramts oder der Teil-\nReisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nm. 3 bis 6        nahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu\nund 8 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen          legen.\neine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung\nkann auch nach Stundensätzen gewährt werden.\nAbschnitt III\n§ 18\nBeschäftigungsvergütung und Erstattung von\nPauschvergütung                       Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß\nDie oberste Dienstbehörde oder die von ihr er-\nmächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann                                    § 22\nbei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen\nBeschäftigungsvergütung\noder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenver-\ngütung im Sinne des § 4 Nm. l bis 9 oder Teilen             Beamte, Richter und Soldaten, die an einen Ort\ndavon eine laufende Pauschvergütung gewähren, die        außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet\nnach dem Durchschnitt der in einem bestimmten            oder kommandiert werden, erhalten für die ihnen\nZeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu          dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter\nbemessen ist.                                            Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis eine Be-\nschäftigungsvergütung nach Rechtsverordnungen,\n§ 19\ndie für Abordnungen im Inland der Bundesminister\nErstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen       des Innern, für Abordnungen zwischen dem Inland\nWird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus        und dem Ausland und im Ausland die Bundesregie-\nGründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten       rung erläßt. Der Abordnung oder Kommandierung\nhat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vor-      steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei\nbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem          einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich.\nGesetz erstattbaren Auslagen erstattet.\n§ 23\n§ 20                                           Erstattung von Auslagen\nAuslandsdienstreisen                               bei Reisen aus besonderem Anlaß\n(1) Auslandsdienst.reisen sind Dienstreisen zwi-        (1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksam-\nschen Inland und Ausland sowie im' Ausland.              werden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter\nim Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise\n(2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienst-\nzur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugs-\nreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im\nbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines\nBereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwi-\nSoldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf\nschen solchen Bereichen und zwischen diesen und\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei sei-\ndem Inland.\nnem Ausscheiden aus dem .Dienst wegen Ablaufs\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als\nRechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze          Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.\ndieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die\nReisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu             (2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder\nerlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei         Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse\ndiesen Reisen es erfordern.                              liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienst-\nbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unter-\nkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden\n§ 21\nTage- und Ubernachtungsgeldes und die notwendi-\nRichter                         gen Fahrkosten erstattet werden.\n(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge ,eines Rich-        (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regel-\nters\nmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem\n1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amts-             Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahr-\ngeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung,    kosten erstattet werden.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965                            139\nAbschnitt IV                        die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten\nSchlußvorschriften                     an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und\nBezeichnungen dieses Gesetzes.\n§ 24\nErmächtigung, Verwaltungsvorschriften\n§ 26\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nBerlin-Klausel\ndurch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1\nund § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneintei-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nlung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahr-    (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten technischen Verhält-   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nnissen anzupassen.                                      sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu\ndiesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,\nsoweit sie zu den Sondervorschriften für Auslands-                               § 27\ndienstreisen erlassen werden, im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Auswärtigen.                                         Inkrafttreten\nDie §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 treten mit\n§ 25                           Wirkung vom 1. Juli 1964, die übrigen Vorschriften\nam 1. Juli 1965 in Kraft. Die Angehörigen der Be-\nVerweisungen\nsoldungsgruppe A 7 werden für die Zeit vom 1. Juli\nIst in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf       1964 bis zum 30. Juni 1965 der Reisekostenstufe A\nVorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,        zugeteilt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundeisregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. März 1965\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nMende\nDer Bundesminister des Innern\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nDr. Dahlgrün"]}